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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Wilfried Hedinger, Direktors der Seidenstoffweberei in Küttigen (Kanton Aargau).

(Vom 8. Dezember 1905.)

Tit.

Das Bezirksgericht Aarau hat den Wilfried Hedinger, Direktor der Seidenstoffweberoi in Küttigen, durch Urteil vom.19. November 1904 des Vergehens gegen Art. 5, Ziffer 7, des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei, in Verbindung mit § 11 der aargauischen Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze, schuldig erklärt und ihn gemäß Art. 31, Ziffer 2, und 32, Ziffer 4, des Bundesgesetzes zu einer Geldbuße von Fr. 50, im Falle der Nichtbezahlung zu 10 Tagen Gefängnis, und grundsätzlich zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. Dieser Entscheid wurde vom Obergerichte des Kantons Aargau als Rekursinstanz bestätigt und dahin ergänzt, daß der dem Fischenzenpächter durch die erste Instanz prinzipiell zugesprochene Schadensersatz auf Fr. 15 festgesetzt wurde.

In tatsächlicher Beziehung steht nach den gerichtlichen Erwägungen folgendes fest: Am 15. Oktober 1904 ließ der Beanzeigte den Fabrikkanal der Seidenstoffweberei in Küttigen abstellen. Dadurch wurde der Dorfbach trocken gelegt und der Fischbestand in demselben geschädigt. Mit verhältnismäßig leichter Mühe hätte dieser Schädigung Torgebeugt werden können, wenn, während der Fabrikkanal abgesperrt war, der sogenannte Vorstadtbaeh durch Vorlage einiger Steine und Rasenstücke gestaut worden wäre.

Art. 5, Ziffer 7, des Bundesgesetzes verlangt, daß, wenn eine Trockenlegung von Wasserläufen zu ändern Zwecken als

339 dem des Fischfanges notwendig wird, den betreuenden Lokalbehörden und den allfälligen Fischereibereehtigten oder Fischpächtern hiervon rechtzeitig vorher Kenntnis gegeben werde. Die aargauische Vollziehungsverordnung bestimmt in Ergänzung hierzu, daß diese Kenntnisgabe wenigstens zwei Tage vor der Trockenlegung zu erfolgen habe, und schreibt vor, daß in das Bett des Gewässers stets so viel Wasser durchgelassen werden solle, als zur Erhaltung und Fortbewegung der Fische und Krebse notwendig sei.

Diesen Verpflichtungen will Hedinger dadurch nachgekommen .sein, daß er am 14. Oktober mittags, am Tage vor Abschluß des Kanal es," dem Fischenzenpächter von seinem Vorhaben Mitteilung machte. Schon vor Gericht versuchte er, durch Hinweis auf diese Tatsache die Schuld an der Schädigung des Fischbestandes auf den Fischenzenpächter selbst abzuwälzen, welcher trotz der erhaltenen Anzeige nicht für entsprechende Vorkehren gesorgt habe.

Diese Exkulpation wurde aber nicht berücksichtigt wegen Verspätung und Unvollständigkeit der Anzeige und weil Hedinger eigene Pflichten zur Erhaltung des Fischbestandes versäumt hat. Alle diese, den Gesuchsteller selbst belastenden Momente sind tatsächlich vorhanden, und der Ausspruch des Richters entspricht durchaus dem Gesetze. Da auch nur das Minimum der für eine soLche Übertretung angedrohten Strafe verhängt wurde und der Verurteilte sich offenbar nicht in ungünstigen ökonomischen Verhältnissen befindet, so besteht kein Grund zur Aufhebung oder Reduktion der Buße im Wege der Begnadigung.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den 0

A n t r a g: Es sei das Begnadigungsgesuch des Wilfried Hedinger abzuweisen.

B e r n , den 8. Dezember 1905.

Im Namen des Schweiz Bundesrates, Der Bundespräsident: Buchet.

Der 1. Vizekanzler: Schatzmann. ' .),;<;,

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei bestraften Wilfried Hedinger, Direktors der Seidenstoffweberei in Küttigen (Kanton Aargau). (Vom 8. Dezember 190...

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Jahr

1905

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13.12.1905

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338-339

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