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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1904 und 1905.

1905.

Monate.

1904»

Fr.

1905.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

Januar . . .

3,132,528. 54 3,117,303. 04

Februar

. ,

3,946,873. 49 4,303,850. 87

356,977. 38

März

. . .

4,867,679. 76 4,930,564. 63

62,884. 87

April

.

4,515,424. 35 4,747,341. 83

231,917. 48

M a i . . . . 4,504,359. 60 4,977,498. 46

473,138. 86

. .

Juni . . . .

4,558,876. 93 4,504,138. 76

Juli . .

4,410,544. 48

August . . .

4,182,277. 79

September . .

4,931,204. 69

Oktober

. .

4,936,551. 99

November . .

4,425,909. 44

Dezember . .

5,438,393. 20

--

--

Total 53,850,624. 26 Auf Ende Juni 25,525,742. 67 26,580,697. 59 1,054,954. 92

15,225. 50

-- -- -- -- 54,738. 17

771

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Ausführung der Bestimmungen dea Regulatives betreffend Erteilung von Prämien und Stipendien aus der Kernschen Stiftung am eidg. Polytechnikum hat der schweizerische Schulrat den Studierenden der mechanisch-technischen Abteilung, Herren Albert H u g u e n i n , von Locle und Genf, und Otto Hu g, von Kriens (Luzern) für ihre vorzüglichen Diplomarbeiten je eine Prämie von Fr. 400 nebst der silbernen Preis-Medaille des Polytechnikums zuerkannt.

Z ü r i c h , den 8. Juli 1905.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates : Dr. B. Gnehm.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 41 des Réglementes der eidgenössischen polytechnischen Schule wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat auf den motivierten Antrag der Konferenz, für Lösung der von der chemisch-technischen Abteilung gestellten Preisaufgabe, dem Herrn Paul Z ü r c h e r , von Aarau, einen Preis im Betrage von Fr. 400 nebst der silbernen PreisMedaille des Polytechnikums erteilt hat.

Z ü r i c h , den 8. Juli 1905.

Der Präsident des schweig. Schulrates: Dr. B. Gnehm.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Réglementes für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische

772 Schulrat, in Würdigung des Ergebnisses der bestandenen Prüfungen, nachstehenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden des eidgenössischen Polytechnikums, Diplome erteilt hat: Diplom als Landwirt: ßurckhardt, Hans, von Basel.

Diradourian, Khatchig, von Divirig (Türkei).

Kilrsteiner, Jakob, von Trogen (Appenzell A.-Rh.).

Mock, Johann Rudolf, von Oberhelfenswil (8t. Gallen).

Paleari, Giuseppe, von Morcote (Tessin).

Paris, André, von Peseux und Neuenburg.

Pasternak, Emanuel, von Zürich.

Pulfer, Karl, von Rümligen (Bern).

Schweizer, Theodor, von Bbnat (St. Gallen).

Z ü r i c h , den 13. Juli 1905.

Der Präsident des schweig. Selmlrates :

Dr. R. Gnelmi.

Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Laut Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr zwischen den eidgenössischen Räten sind die Verhandlungen über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse in beiden Räten stenographisch aufzunehmen. In der letzten Junisession der Bundesversammlung hat nun die Diskussion über das S c h w e i z e r i s c h e Z i v i l g e s e t z b u c h begonnen, und es ist anzunehmen, daß nicht nur Amtspersonen. Juristen, Richter u. s. w., sondern auch Handelsund Gewerbetreibende und sonstige Bürger sich darum interessieren und diesen ausführlichen Kommentar zum Zivilgesetzbuch gerne anschaffen werden.

Wir machen daher neuerdings darauf aufmerksam, daß Abonnemente auf das Stenographische Bulletin von jedem Postbureau entgegengenommen werden.

Bis Ende 1905 beträgt der Abonnementspreis Fr. 2.

Da der Vorrat ein relativ beschränkter ist, so ist rechtzeitige Anmeldung sehr zu empfehlen.

B e r n , im Juli 1905.

Schweiz. Bundeskanzlei.

773

Verkauf der Zollverordnung und des Gebrauchstarifs.

Die Oberzolldirektion und die Zollgebietsdirektionen werden in letzter Zeit im Übermaß mit Anfragen nach Bestimmungen des Gebrauchszolltarifs des Zollgesetzes und der Vollziehungsverordnung zu demselben behelligt, welche meistenteils vermieden werden könnten, wenn sich die Fragesteller die Mühe nehmen wollten, in jenen Erlassen selber das Gewünschte nachzusehen.

Die Zollverwaltung sieht sich daher veranlaßt, demu Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, angelegentlichst zu empfehlen, sich mit den bezüglichen Vorschriften vertraut zu machen.

Exemplare des gegenwärtig gültigen Gebrauchszolltarifs und der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, sowie des Zollgesetzes können bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Die Preise stellen sich wie folgt: Gebrauchstarif, deutsche und französische Ausgabe (mit alphabetischem Register) 80 Cts.

Gebrauchstarif, italienische Ausgabe (ohne alphabetisches "Register) 50 ,, Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz 50 ,, Zollgesetz 25 ,, B e r n , den 21. März 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1905

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1905

Date Data Seite

770-773

Page Pagina Ref. No

10 021 548

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