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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung für die Korpsmanöver.

Diejenigen Offiziere, welche für die diesjährigen Korpsmanöver oder parallele Kurse Pferde von der Pferderegieanstalt in Thun zu beziehen gedenken, werden anmit; eingeladen, ihre Anmeldungen bis 15. Juli der genannten Anstalt einzureichen, damit diese in die Lage gesetzt wird, den betreffenden Offizieren baldmöglichst eine definitive Antwort über Zusage oder Absage geben zu können.

T h u n , im Februar 1905.

Eidg. Pferderegieanstalt.

Postgebäude in La Chaux-de-Fonds.

Die Konkurrenzentwürfe für das neue Postgebäude in La Chauxde-Fonds sind vom 19. Februar bis und mit dem 5. März nächsthin von 9 bis 12 Uhr vormittags und von 2 bis 5 Uhr nachmittags im Bibliotheksaa! des neuen Bundeshauses in Bern öffentlich aus-

gestellt.

B e r n , den 17. Februar 1905.

Direktion der eidg. Bauten.

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Bezug von Sionopolgebühren.

Nach Maßgabe des Zolltarifgesetzes und der geltenden -Handelsverträge werden vom 20. Februar 1905 an per Meterzentner Bruttogewicht nachbezeichnete Gebühren bezogen : Ätherweingeist (Hoffmannstropfen) Salpetergeist Ameisenäther Rhumäther Rhumessenz

.

.

.

Fr. 80. -- ,, 90. -- ,, 100. -- ,, 100. -- ,, 100. --

B e r n , den 4. Februar 1905.

Eidij. Finanzdepartement.

Beglaubigung von Beweisurkunden fUr Russland.

Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Forrnvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kantonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, da3 Prozeß v ollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Er-

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klärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Geltendrnachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der ' erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei.

(Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, III, 19.)

Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarchivs begleitet sein muß.

Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden.

B e r n , I.November 1904.

Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1905

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09

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1905

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551-553

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