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Bundesgesetz betreffend

die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post, (Vom 28. März 1905.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates von!

1. März 1901, b es c h l i e ß t : Art. 1. Wenn beim Bau oder Betrieb einer Eisenbahn oder bei Hillfsarbeiten, mit denen dio besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist, ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Inhaber der Eisenbahnunternehmung für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist.

Als Dritte im Sinne dieses Artikels sind nicht anzusehen das Personal der Eisenbahnunternehmung oder diejenigen Personen, deren sie sich zum Betriebe des Transportgeschäftes oder zum Bau der Bahn bedient.

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Art. 2. Der Schadenersatz umfaßt im Falle des Todes die erwachsenen Kosten, insbesondere diejenigen der Beerdigung. Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so ist namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Entschädigung zu leisten.

Haben andere Personen durch den Tod ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

Art. 3. Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten und auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Überdies kann der Richter bei einer Verstümmlung oder Entstellung, durch welche das Fortkommen des Verletzten erschwert wird, auch dafür eine Entschädigung zusprechen.

Art. 4. In Fällen ungewöhnlich hohen Erwerbes des Getöteten oder Verletzten kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermäßigen.

Art. 5. Trifft den Getöteten oder Verletzten ein Teil der Schuld an dem Unfall, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände nach Verhältnis ermäßigen.

Art. 6. Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete sich durch eine verbrecherische oder unredliche Handlung mit der Eisenbahn in Berührung gebracht hat.

Art. 7. Hat sich der Verletzte wissentliche Übertretung polizeilicher rührung mit der Eisenbahn gebracht, die Ersatzpflicht einschränken oder entbinden.

oder Getötete durch Vorschriften in Beso kann der Richter von derselben ganz

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Art. 8. Trifft die Eisenbahnunternehmung oder die in Art. l, Absatz 2, genannten Personen ein Verschulden, so kann der Richter unter Würdigung der besondern Umstände, namentlich in Fällen von Arglist oder grober Fahrlässigkeit, dem Verletzten oder, wenn dieser gestorben ist, dessen Angehörigen, auch abgesehen von dem Ersatz nachweislichen Schadens, eine angemessene Geldsumme zusprechen.

Art. 9. Der Schadenersatz ist in Form einer Kapitalsumme oder einer jährlichen Rente oder in Form einer Kapitalsumme in Verbindung mit einer Rente zu bestimmen.

Der Richter ist bei Festsetzung der Entschädigungsart an die Anträge der Parteien nicht gebunden, sondern entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Gegebenenfalls trifft er die erforderlichen Anordnungen für die Sicherung der. Rentenleistungen.

"o*Art. 10. Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen einer Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter ausnahmsweise für den Fall des nachfolgenden Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten die Abänderung des Urteils vorbehalten.

Den gleichen Vorbehalt kann der Richter auch zu gunsten der Eisenbahnunternehmung machen für den Fall, daß sich die Folgen des Unfalls wesentlich günstiger .gestalten sollten, als angenommen wurde.

Art. 11. Die Eisenbahnunternehmung hat auch für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die der Betroffene unter seiner eigenen Obhut mit sich führte, Schadenersatz zu leisten, wenn die Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust mit dem Unfall im Zusammenhang steht.

971 Abgesehen von diesem Falle ist sie für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die weder als Frachtgut noch als Reisegepäck aufgegeben worden sind, nur dann schadenersatzpflichtig, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen wird.

Art. 12. Der Schadenersatz wird in den in Art. 11 vorgesehenen Fällen nach dem wirklichen Werte der beschädigten, zerstörten oder verlorenen Gegenstände bestimmt.

Eine weitergehende Entschädigung kann nur in den Fällen des Art. 8 zugesprochen werden.

Art. 13. Wenn die getötete oder verletzte Person gegen Unfall versichert und die haftbare Eisenbahnunternehmung an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge beteiligt war, so kann die Versicherungssumme, welche der Verletzte oder die Anspruchsberechtigten erhalten, zu dem Teile, welcher der Beitragsleistung der Unternehmung entspricht, von der Schadenersatzsumme in Abzug gebracht werden.

Gegenüber Angestellten und Arbeitern hat die Eisenbahnunternehmung nur dann Anspruch auf diese Abzüge, wenn die Versicherung, an welche sie beiträgt, alle beim Bau oder Betrieb einer Eisenbahn vorkommenden Unfälle umfaßt.

Art. 14. Die durch dieses Gesetz begründeten Schadenersatzklagen verjähren in zwei Jahren, welche von dem Tage des Unfalls an gerechnet werden. Dieselbe Verjährungsfrist gilt für die aus Art. 10 sich ergebenden Begehren auf Erhöhung oder Herabsetzung der Schadenersatzsumme ; sie läuft vom Tage der Eröffnung des Urteils an.

Für den Stillstand, die Hinderung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.

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Art. 15. Die aus diesem Gesetz gegen die Unternehmung entstehenden Ansprüche der Arbeiter und Angestellten aus Verletzung oder Tötung sind unübertragbar.

Art. 16. Réglemente, Bekanntmachungen oder besondere Übereinkommen, welche die Haftbarkeit der Eisenbahnunternehmung zürn voraus ausschließen oder einschränken, haben keine rechtliche Wirkung.

Art. 17. Jeder Vertrag, kraft dessen eine offenbar unzulängliche Entschädigung dem Verletzten oder den Anspruchsberechtigten zugesichert oder entrichtet worden ist, kann angefochten werden.

Art. 18. Der Eisenbahnunternehmung bleibt der Rückgriff vorbehalten gegenüber Personen, die durch ihr Verschulden einen Unfall verursacht haben, aus welchem Schadenersatzansprüche geltend gemacht wurden.

Art. 19. Schadenersatzklagen aus diesem Gesetze können sowohl bei dem Gericht des ordentlichen Domizils der Unternehmung als auch bei dem gemäß Konzession oder Gesetz zuständigen Gericht des Kantons, in welchem sich der Unfall ereignet hat, angebracht werden (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 und Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes, vom 15. Oktober 1897).

Art. 20. Der Richter urteilt bei allen gestützt auf dieses Gesetz erhobenen Ansprüchen nach freiem Ermessen, ohne an die ßeweisregeln der einschlagenden Prozeßgesetze gebunden zu sein.

Art. 21. Die Konzession kann eine über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinausgehende Haftpflicht begründen.

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Art. 22. Die Kantone haben dafür zu sorgen : 1. daß Streitigkeiten aus diesem Gesetz durch einen möglichst raschen Prozeß weg erledigt werden können ; 2. daß den bedürftigen Personen auf ihr Verlangen, wenn die Klage nach vorläufiger Prüfung sich nicht zum voraus als unbegründet herausstellt, die Wohltat des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gewährt und Kautionen, Expertenkosten, Gerichtsgebühren und Stempeltaxen erlassen werden.

Art. 23. Die Unfälle, welche sich vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ereignen, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1875, beziehungsweise vom 26. April 1887 zu beurteilen, soweit die betreffenden Konzessionen nicht eine weitergehende Haftpflicht begründen.

Art. 24. Das gegenwärtige Gesetz findet entsprechende Anwendung : 1. auf den Betrieb der Dampfschifiahrtsunternehmungen ; 2. auf den Postbetrieb, soweit die eidgenössische Postverwaltung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über das Postregal vom 5. April 1894 haftet.

Art. 25. Für die aus diesem Gesetz gegen den Bund als Inhaber einer Bisenbahn-, Dampfschiffahrts- oder Postunternehmung gerichteten Klagen finden die Bestimmungen des Art. 48, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 und des Art. 12, letztes Alinea, des Bundesgesetzes betreffend Erwerbung und Betrieb der Eisenbahnen vom 15. Oktober 1897 keine Anwendung.

' Diese Klagen sind gegen die zuständigen Verwaltungsbehörden der Bundesbahnen, bei der Haftpflicht der Post gegen den Bund zu richten.

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Art. 26. Alle mit dem gegenwärtigen Gesetz in Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen und Réglemente sind aufgehoben, insbesondere : 1. das Bundesgesetz vom 1. Juli 1875 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen bei Tötungen und Verletzungen; 2. Art. 2, letztes Alinea, und Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht, ersterer in dem Sinne, daß die Haftpflicht des Arbeitgebers aus Unfällen beim Eisenbahnbau gemäß Art. l, lit. d, immerhin vorbehalten bleibt, letzterer soweit er sich auf die unter dieses Gesetz fallenden Hülfsarbeiten bezieht.

Art. 27. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes zu veranstalten und den Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 24. März 1905.

Der Präsident: Schobinger.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 28. März 1905.

Der Präsident: E. Isler.

Der Protokollführer: Schatzmann.

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Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t b e s c h l i e ß t : Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 5. April 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 5. April 1905.

Ablauf der Referendumsfrist: 4. Juli 1905.

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Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post. (Vom 28. März 1905.)

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05.04.1905

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