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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Zürich nach Örlikon-Seebach auf die Strecke Örlikon - Schwamendingen.

(Vom 10. Juni 1905.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 11. Mai 1903 unterbreitete die Direktion der elektrischen Straßenbahn Zürich-Örlikon-Seebach dem Bundesrate ein Konzessionsgesuch für die Fortsetzung ihres bestehenden Netzes auf die Strecken Orlikon-Affoltern-Regensdorf und Örlikon-Schwamendingen-Wallisellen. Nachträglich, d. h. mittelst Eingabe vom 18. Mai 1905 beschränkte sie ihr Gesuch auf die Strecke Örlikon-Schwamendingen.

Bezüglich aller Details des technischen Berichtes und des Kostenvoranschlages für die neue Linie erlauben wir uns, auf die Ihnen zugestellte gedruckte Vorlage vom 17. Mai 1905 zu verweisen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, dem die Direktion der elektrischen Straßenbahn Zürich-Örlikon-Seebach bereits unterm 3. Mai 1905 mitgeteilt hatte, daß sie ihr Konzessionsgesuch nur noch für die Strecke Örlikon-Schwamendingen aufrecht erhalte, empfahl mittelst Vernehmlassung vom 6. Mai 1905 das Gesuch, indem er zugleich einen Beschluß vom gleichen Datum vorlegte,

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aus dem hervorgeht, daß die kantonale Konzession für den Bau und Betrieb der elektrischen Straßenbahn von Zürich über Örlikon nach Seebach vom 13. August 1895 auf die Linie ÖrlikonSchwamendingen ausgedehnt wurde. Damit ist auch die Frage der Benützung der Straßen erledigt.

Wir fügen noch bei, daß ein Initiativkomitee in Fällanden, welches unterm 27. Juli 1904 ein Konzessionsgesuch für eine elektrische Straßenbahn von Örlikon über Schwamendingen, Dübendorf, Fällanden und Maur' nach Üßikon eingereicht hatte, mittelst Eingabe vom 2. Mai 1905 dieses Gesuch mit bezug auf die Strecke Örlikon-Schwamendingen zurückzog.

Der nachstehende Entwurf eines Bundesbeschlusses, durch welchen die bestehende Konzession einer elektrischen Straßenbahn Zürich-Örlikon-Seebach auf die Strecke Örlikon-Schwamendingen ausgedehnt werden soll, gibt uns nur zu der- Bemerkung Anlaß, daß wir für angemessen erachtet haben, das bestehende Netz mit der neuen Linie als ein einheitliches Rückkaufsobjekt zu behandeln.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Juni 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler dor Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Zürich nach Örlikon-Seebach auf die Strecke Örlikon- Schwamendingen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Direktion der elektrischen Straßenbahn Zürich-Örlikon-Seebach vom 11. Mai 1903 und 18. Mai 1905; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 10. Juni 1905, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 25. März 1896 (E. A. S.

XIV, 141") erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Straßenbahn vom Bahnhofplatz in Zürich nach Örlikon und von da nach Seebach wird auf die Strecke Örlikon-Schwamendingen ausgedehnt und gleichzeitig folgendermaßen abgeändert: 1. Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Strecke Örlikon-Schwamendigen nebst den revidierten Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 3 Monaten nach der Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

2. Binnen 12 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die neue Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

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3. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes bildet die ganze Bahnunternehmung ein einziges Rückkaufsobjekt.

H. Sollten die unter Ziffern l und 2 hiervor festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden, so fällt der gegenwärtige Bundesbeschluß dahin, und es hat der Bundesbeschluß betreffend Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Zürich nach ÖrlikonSeebach vom 25. März 1896 wieder unveränderte Gültigkeit.

EI. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. Juli 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erstellung von Magazinräumlichkeiten für den Telephondiens im Untergeschoß, sowie eines Anbaues an die Remise des neuen Postdienstgebäudes beim Bundesbahnhof Basel.

(Vom 10. Juni 1905.)

Tit.

Nachdem die Bundesversammlung am 23. Juni 1904 betreffend den Bau eines neuen Postdienstgebäudes in Basel Beschluß gegefaßt hatte, ist die. Telegraphenverwaltung infolge der Wahrscheinlichkeit eines Verkaufes der Besitzung, auf welcher sich gegenwärtig das Hauptmaterialmagazin des Telephonnetzes Basel befindet, genötigt worden, sich nach neuen, genügend großen und entsprechende Sicherheit bietenden Magazinräumlichkeiten umzusehen.

Gegenwärtig verfügt das Telephonbureau Basel zur Aufbewahrung seiner erheblichen Material- und Werkzeugbestände für den Linienbau über: 1. einen Lagerplatz von 1000 m 2 am Dreispitz. Jährlicher Mietzins Fr. 2000;

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Zürich nach Örlikon-Seebach auf die Strecke Örlikon-Schwamendingen. (Vom 10. Juni 1905.)

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1905

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14.06.1905

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375-379

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