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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von Meiringen auf den Hasliberg., (Vom 5. Juni 1905.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 18. Februar 1905 unterbreiteten Herr 0. Jossi-Hösli in Meiringen, Inhaber der durch Bundesbeschluss vom 29. März 1901 (E. A. S. XVII, 43) erteilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Meiringen auf den Hasliberg, und die ,,Studiengesellschaft für eine Bahn Meiringen-Hasliberg" in Meiringen dem Bundesrat das Gesuch, es möchte die im Art. 5 der Konzession vom 29. März 1901 angesetzte und durch Bundesratsbeschluß vom 7. April 1903 (E. A. S.

XIX, 75) erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, in üblicher Weise verlängert, und gleichzeitig die Konzession auf die genannte Studiengesellschaft übertragen werden.

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Zur Begründung des Gesuches führten sie an, die Vorbedingungen für die Verwirklichung der projektierten Drahtseilbahn hätten sich günstiger gestaltet. Die Straße Brünig-Hohfluh-GoldauKeuti, welche schon bei Einreichung des Konzessionsgesuches des Herrn 0. Jossi-Hösli als das hauptsächlichste Mittel zur Erschließung des schönen Geländes und zur Nutzbarmachung der vielen Bauplätze bezeichnet worden sei, sei zu 8/i erstellt, und in dem Dorfe Reuti, dem obern Ende der Bahn, werde soeben ein Hotelneubau mit über 100 Betten erstellt. Es habe sich denn auch im Hinblick auf diese veränderten Verhältnisse eine Aktiengesellschaft zum nähern Studium des Bahnprojektes gebildet, und es habe diese Studiengesellschaft schon im Jahre 1904 durch Herrn Ingenieur B. Strub, in Zürich, ein definitives Projekt ausarbeiten lassen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärte mittelst Vernehmlassung vom 3. April 1905, daß er weder gegen die Übertragung der Konzession noch gegen die Gewährung einer Fristverlängerung von 2 Jahren Einwendungen erhebe ; von den Lokalbehörden wurde das Gesuch ebenfalls befürwortet.

Da auch unserseits der Konzessionsübertragung und Fristverlängerung nichts entgegensteht, so empfehlen wir Ihnen, dem Gesuche zu entsprechen. Dabei schlagen wir vor, in den Bundesbeschluss nur dasjenige aufzunehmen, was von den Petenten.

gewünscht wird, und somit von der bisherigen Praxis abzugehen, die darin bestand, in solchen Fällen eine Art Generalrevision der Konzession vorzunehmen und diese mit den Bestimmungen der neuern Konzessionen in Einklang zu bringen.

Es handelt sich bekanntlich in der Hauptsache um Vorschriften über das Tarifwesen, welche dem Bundesgesetz betreffend das Tarifwesen der S. B. B. vom 27. Juni 1901 entnommen sind und deren Anwendung auf Hauptbahnen und normalspurige, mit den Bundesbahnen in direkten Verkehr tretende Nebenbahnen angezeigt erscheint. Für die übrigen Nebenbahnen sind dagegen diese Bestimmungen nicht notwendig, weshalb davon abgesehen werden kann, sie bei jedem Anlasse in deren Konzessionen einzufügen.

Es kommt hier auch Artikel 3 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen vom 21. Dezember 1899 in Betracht, welcher bestimmt, daß der Bundesrat in bezug auf Tarifbildung innert den konzessionsmäßigen Grenzen tunlichste Freiheit gewähren werde. Zieht man aber diese Grenzen bei jedem Anlasse enger, so vereitelt man für die betreffenden Bahnen die Absicht des Gesetzgebers.

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Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. Juni 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Uebertraguug der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von Meiringen auf den Hasliberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn 0. Jossi-Hösli und der Studiengesellschaft für eine Bahn Meiringen-Hasliberg, in Meiringen, vom 18. Februar 1905 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 5. J.uni 1905, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluii vom 29. März 1901 (E. A. S.

XVII, 43) dem Herrn 0. Jossi-Hösli in Meiringen zu Händen «iner zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von M e i r i n g e n auf den H a s l i b e r g wird auf die ,,Studiengesellschaft für eine Bahn Meiringen-Hasliberg" in Meiringen unter den gleichen Bedingungen und mit der Maßgabe übertragen, daß die im Artikel 5 angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an zu berechnen ist.

U. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. Juli 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bundesblalt. 57. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von Meiringen auf den Hasliberg., (Vom 5. Juni 1905.)

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07.06.1905

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