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Schweizerisches Bundesblatt.

57. Jahrgang. L

Nr. 2.

11. Januar 1905.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Linthal nach Braunwald.

(Vom 10. Januar 1905.)

Tit.

Die Firma Albert B e b i é - H e f t i in Linthal und Mithafte (Friedrich H e f t i - J e n n y in Hätzingen und Josef D u r r e r in Kägiswil) ersuchten unterm 20. Oktober 1904 den Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung um Erteilung der Konzession für eine elektrische Drahtseilbahn von Li n thal nach B r a u n w a l d , indem sie zugleich folgende allgemeine Bemerkungen beifügten: Braunwald bilde die westliche Bergterrasse von Linthal, zirka 600 Meter höher als die Bahnstation. Dasselbe sei zufolge seiner sonnigen geschützten Lage zum Sitz des glarnersich-thurgauischen Lungensanatoriums auserkoren worden und werde auch seiner schönen Waldungen und Ahorngruppen wegen und der großartigen Aussicht auf das Hochgebirge von Fremden viel besucht, trotzdem es nur auf steilem Fußweg erreichbar sei. Eine bessere Verbindung zwischen Linthal und Braunwald sei daher schon lange der Wunsch der Anwohner, und es liege auch im Interesse des Fremdenverkehrs, das Sanatorium und diese schöne Berglerrasse, auf welcher eine größere Hotelbaute projektiert sei, dem reisenden Publikum leichter zugänglich zu machen. Für den Anfang sei Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. I.

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Sommerbetrieb vorgesehen, dagegen werde bei Erstellung der Bähe auch auf die Möglichkeit der Einführung des Winterbetriebes Rücksicht genommen.

Gemäß dem technischen Bericht geht die projektierte Bahn vom Stachelbergbad aus, überschreitet die Haslenruas und den Fußweg und wendet sich hernach gegen den Tannenhof. Sie ziehe sich hierauf in einer Geraden bis unter den Felskopf, der in einer Doppelkurve mit einem 130 Meter langen Tunnel durchbohrt werde, um die obere Station beim Kurhaus Alpenblick zu erreichen. Die untere Station liege 663, die obere 1254 Meter über Meer. Die horizontale. Länge der Bahn betrage 1220, die schiefe 1362 Meter über Meer. Die Anfangssteigung betrage 28°/o, die mitlere Steigung 48 °/o und die maximale Steigung zirka 60%.

Es sei ein Minimalradius von 200 Meter vorgesehen. Für die Betriebskraft sei ein elektrischer Motor in Aussicht genommen.

Die Bahn sei einspurig; in der Mitte derselben befinde sich eine Ausweichstelle. Die Spurweite der Bahn betrage l Meter. Das Betriebsmaterial bestehe aus 2 Wagen. Die allgemeine Konstruktion des Unter- und Oberbaues, der Wagen mit Bremseinrichtungen, der Seiltragrollen, sowie der maschinellen Einrichtung in der Betriebsstation werde analog der Stauserhornbahn erste und zweite Abteilung ausgeführt werden. Die Fahrgeschwindigkeit betrage per Sekunde l Meter. Die Baukosten der ganzen Anlage werden auf Fr. 500,000 veranschlagt.

Der Regierungsrat des Kantons Glarus erklärte mittelst Vernehmlassung vom 17. November 1904, daß ihm das Konzessionsprojekt zu keinen Einwendungen Anlaß gebe. Bei den konferena ziellen Verhandlungen, die am 7. Dezember 1904 in Bern stattfänden, stellten die Vertreter der Regierung des Kantons Glarus das Begehren, es möchte Artikel 16 des Konzessionsentwurfedurch einen neuen Absatz dahin ergänzt werden, daß die Gesellschaft verpflichtet sei, für die anwohnende Bevölkerung (d. h. diejenige von Linthal, Rüti, Diesbach und Betschwanden), Billette zu ermäßigten Taxen abzugeben, die im Einvernehmen mit dem Bundearat festzustellen seien, da die in der Konzession vorgesehenen Taxen für die bäuerliche Bevölkerung unerschwinglich seien. Die Konzessionsbewerber wiesen darauf hin, daß eine verschiedenartige Behandlung der Anwohner und der Fremden mancherlei Inkonvenienzen mit sich bringe. Sie anerboten, der einheimischen
Bevölkerung durch Ausgabe von Inhaber-Abonnements von wenigen Fahrten (3--4) zu ermäßigten Preisen entgegenzukommen. Die Vertreter der Regierung anerkannten zwar in diesem Anerbieten ein Entgegenkommen, hielten dasselbe aber eicht für genügend

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und verlangten die Aufnahme des oben erwähnten Zusatzes zu gunsten der anwohnenden Bevölkerung in die Konzession.

Wir sind der Ansicht, daß Ausnahmebestimmungen für die einheimische Bevölkerung, wenn nicht ganz besonders triftige Gründe vorliegen, nicht in die Konzessionen aufgenommen werden sollten, weil derartige Bestimmungen immer Anlaß zu einer übelwollenden Kritik geben. Bis jetzt sind auch solche Ausnahmebestimmungen in die Konzessionen nur höchst selten aufgenommen worden, und wo sie vorkommen, wie namentlich bei den Eisenbahnen im Wallis und im Berner Oberland, handelt es sich jeweilen darum, den Bewohnern von Ortschaften, die in langen Seitentälern liegen, einen Verkehr mit dem Haupttal durch Gewährung billigerer Taxen besser zu ermöglichen. Solche Verhältnisse liegen hier aber nicht vor. Braunwald ist von Linthal aus ohne Anstrengung auch zu Fuß leicht zu erreichen, es ist daher aus wirtschaftlichen Gründen niemand genötigt, die Bahn zu benützen, wenn er die vorgesehenen Taxen zu hoch findet.

Wir haben daher davon abgesehen, den gewünschten Zusatz in die Konzession aufzunehmen. Für eine besondere Begünstigung der Einheimischen liegt um so weniger Grund vor, als sich die Konzessionsbewerber verpflichtet haben, Inhaber-Abonnemente zu ermäßigten Preisen schon bei 3--4 Fahrten abzugeben, die auch von weniger Bemittelten erworben werden können.

Zu weitern Bemerkungen gibt uns der Beschlußentwurf keinen Anlaß.

Indem wir Ihnen denselben zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Januar

1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Linthal nach Braunwald.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht \. einer Eingabe der Firma A. Bebié-Hefti in Linthal und Mithafte (Friedrich Hefti-Jenny in Hätzingen und Josef Durrer in Kägiswil) vom 20. Oktober 1904 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Januar 1905, beschließt: Der Firma B e b i é - H e f t i in Linthal und Mithaften (Friedr i c h H e f t i - J e n n y in Hätzingen und J o s e f D u r r e r in Kägiswil) wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Drahtseilbahn von L i n t h a l nach B r a u n w a l d unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. \. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

29 Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Linthal.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binuen einer Frist von 12 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen' Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen 12 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung dea Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von ein Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Glarus und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

30 Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche ' die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, daß Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlaß zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 1.2. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern. Zur Beförderung von lebenden Tieren ist sie nicht 'verpflichtet.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglemeut der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 14. Der regelmäßige Betrieb kann auf die SommerSaison beschränkt werden. Der Bundesrat kann eine Ausdehnung des Betriebes verlaogen. Es bleibt der Gesellschaft im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen. Immerhin sollen alle daherigen Projekte, soweit sie sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorgelegt werden und dürfen vor der Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit zwei Klassen aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muß.

Art. 16. Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze beziehen : II. Klasse IM. Klasse für die Bergfahrt Fr. 3. -- Fr. 2. -- für die Talfahrt Fr. 2. -- Fr. 1. 50

31 Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen. Der ßundesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20% niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Äbonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens Fr. 2 per 100 Kilogramm für die Berg- oder die Talfahrt bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisendengepäck ein Abiertigungsverf'ahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 18. Für Güter kann eine Taxe von höchstens Fr. l per 100 Kilogramm für die Berg- oder die Talfahrt bezogen werden.

Art. 19. Die Minimaltransporttaxe für Gepäck und für Gütersendungen beträgt höchstens 40 Rappen.

Art. 20. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür nicht erhoben werden.

Art. 21. Bezüglich des Gewichtes werden Gütersendungen bis auf 20 kg. für volle 20 kg. gerechnet und Gepäcksendungen bis auf 10 kg. für volle 10 kg.; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg. berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg.

für eine ganze Einheit gilt.

32 Wenn die genaue Ziffer der gemäß diesen Vorschriften berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird dieselbe auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet,, insofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind1 besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, seist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Hundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das.

Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterligen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 26. Für die Ausübung des Rüekkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des KantonsGlarus, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben, Kenntnis zu geben.

33 b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten.

Zu welchem Zeilpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör ia vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- uod Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1940 rechtskräftig wird, den 2öfachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1940 und 1. Januar 1955 erfolgt, den 22V2fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1955 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eiseobahnunternehrnung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgeriehtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 27. Hat der Kanton Glarus den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein

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Rückkaufsrecht, wie es im Art. 26 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 28. Der Bundesrat · ist mit detn Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche am 1. Mai 1905 io Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Linthal nach Braunwald. (Vom 10. Januar 1905.)

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