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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Luzern vom 1. Dezember 1904.

(Vom 25. März 1905.)

Tit.

Mit Beschluß vom 1. Dezember 1904 hat der Große Rat des Kantons Luzern gemäß § 36 der Staatsverfassung in zweiter Lesung ein ,,Gesetz über Abänderung der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom Jahre 1875, die Wahlart des Regierungsrates und der Mitglieder des Ständerates betreffend" angenommen.

Die erste Lesung hatte am 31. Mai 1904 im Großen Rat stattgefunden. Bei der Volksabstimmung vom 8. Januar 1905 ergaben sich 8887 Stimmen für Annahme des Gesetzes gegenüber 266 Stimmen für dessen Verwerfung.

Mit Begleitschreiben vom 4. März 1905 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern dem Bundesrate das Gesetz zur Erlangung der eidgenössischen Gewährleistung übermittelt.

Das Gesetz ändert durch seine §§1, 3, 4, 5 und 6 die §§ 44, Absatz 3 und 4; 63, Abs. 1; 64, Abs. 2 und 3; 95, Abs. l, Satz l ; und 99 der bisherigen Verfassung ab, fügt durch § 2 der bisherigen Verfassung einen neuen § 44 bis ein und verfügt durch § 7 die Volksabstimmung über das Gesetz und für den Fall der Annahme seine Niederlegung im Staatsarchiv, seine Aufnahme in die Gesetzessammlung und sein Inkrafttreten auf die Neuwahlen des Jahres 1907.

809 Der wesentliche Inhalt des Gesetzes besteht darin, daß inskünftig die Mitglieder des luzernischen Regierungsrats sowie die beiden Vertreter des Kantons Luzern im Ständerat durch direkte Volkswahl bestellt werden sollen.

Die Fassung der Bestimmungen des Gesetzes gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß: 1. wenn es im neuen durch § 2 des Gesetzes geschaffenen i 44bis der Verfassung in Alinea 2 heißt: ^Hinsichtlich W ahi verfahren, Amtsdauer, Ersatzwahlen und Entschädigungen der Ständeräte finden die für den Nationalrat geltenden Bestimmungen Anwendung. ct so ist damit die analoge Anwendung der für die Wahl der Nationalräte geltenden gesetzlichen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen gemeint, und es bleiben die besondern für die Ständeräte geltenden Normen der Bundesverfassung (Art. 80 ff.)

vorbehalten, ohne daß dies besonders ausgesprochen zu sein braucht ; 2. wenn nach § 3 des Gesetzes der abgeänderte § 63 der Verfassung festsetzt, die Wahl des Regierungsrates erfolge in höchstens zwei Wahlgängen, wobei im ersten das absolute, im zweiten das relative Mehr entscheidet, und wenn sodann laut § 5 des Gesetzes der abgeänderte § 95, Abs. l, Satz l, der Verfassung bestimmt, die Wahl der Verfassungsräte, der Großräte, der Mitglieder des Regierungsrats, der Ständeräte, sowie der Mitglieder der Bezirksgerichte habe durch geheimes absolutes Stimmenmehr zu erfolgen, des relativen Mehrs also hier keine Erwägung mehr geschieht, so ist dies wohl dahin zu interpretieren, daß trotz der allgemeinen Regel des § 95 dennoch die für den zweiten Wahlgang bei Regierungsratswahlen aufgestellte Sonderbestimmung Gültigkeit haben soll.

3. Endlich ist noch zu erwähnen, daß nach der neuen Fassung des § 44, Abs. 3 und 4, der Verfassung (§ l des Gesetzes) die Abberufung des Großen Rats durch das souveräne Volk vor Ablauf seiner Amtsdauer keine Neuwahl des Regierungsrats zur Folge hat.

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Die Überprüfung der durch das Gesetz festgelegten Verfassungsbestimmungen mit Rücksicht auf Art. 6 der Bundesverfassung hat ergeben, daß sie nichts dem Bundesrechte zuwiderlaufendes enthalten. Wir beantragen Ihnen daher, dem Gesetz

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über Abänderung der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom Jahr 1875, die Wahlart des Regierungsrates und der Mitglieder des Ständerates betreffend, vom 1. Dezember 1904 die nachgesuchte eidgenössische Gewährleistung nach dem beigelegten Beschlußentwurf zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. März 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft ßingier.

811 (Entwurf.)

BundestoescMiiß betreffend

die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Luzern vom 1. Dezember 19Q4-.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1905 über das Gesetz über Abänderung der Staatsverfassung desKantons Luzern vom Jahr 1875, die Wahlart des Regierungsrates und der Mitglieder des Ständerates betreffend, vom !.. Dezember 1904, in Betracht: daß' dieses Gesetz nichts dem Bundesrecht widersprechendes enthält; daß es in der Volksabstimmung vom S.Januar 1905 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist;.

in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Dem Gesetz über Abänderung der Staatsverfassungdes Kantons Luzern vom Jahr 1875, die Wahlart des Regierungsrates und der Mitglieder des Ständerates betreffend, vom 1. Dezember 1904 wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Luzern vom 1. Dezember 1904. (Vom 25. März 1905.)

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