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Bundesr a tsbeschlu ss über

die Beschwerden des Johann Burkhard Maurer, in Aarwangen, gegen die Entscheide des Regierungsrates des Kantons Bern vom 6. Mai und 23. August 1905, betreffend Wirtschaftspatentverweigerung.

(Vom 14. Dezember 1905.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bu n d e s r a t

hat über die Beschwerden des Johann B u r k h a r d , Maurer, in Aarwangen gegen die Entscheide des Regierungsrates des Kantons Bern, vom 6. Mai und 23. August 1905, betreffend WirtschaftspatentverWeigerung ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In tatsächlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Ende Oktober 1904 brannte in Schwarzhäusern, Amtsbezirk Aarwangen, die Wirtschaft zum Rebstock ab. Der bisherige Inhaber kam in Konkurs und sein Patent erlosch. An der KonkursSteigerung vom 19. Dezember 1904 erwarb ein gewisser Johan Friedrich Burkhard, Uhrenschalenfabrikant in Biel, das Grundstück der früheren Wirtschaft und reichte in der Folge dem Ge-

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meinderat von Schwarzhäusern ein Wirtschaftspatentgesuch für ein auf der erworbenen Liegenschaft zu errichtendes Gebäude ein.

Ebenso bewarb sich am 3. Januar 1905 Johann Burkhard, Maurer, iu Aarwaagen bei der geuannten Gemeindebehörde um ein Wirtschaftspatent für ein Gebäude, das er auf einem ihm Ende Februar 1905 zugefertigten Grundstück neben der alten Wirtshausliegenschaft erstellen wollte. Am 22. Februar 1905 behandelte der Gemeinderat von Schwarzhäusern die Gesuche und empfahl beide, trotzdem er selbst anerkannte, daß in der Gemeinde höchstens e i n e neue Wirtschaft nötig sei. Der Regierungsstatthalter pflichtete dieser Ansicht bei und empfahl der Direktion des Innern des Kantons Bern das Gesuch des Joh. Fried. Burkhard in Biel zur Bewilligung.

In ihrer Verfügung vom 27. Februar 1905 stellle die Direktion des Innern zunächst fest, daß bei dem noch ganz unfertigen Zustand der Gebäude der beiden Burkhard ihre Gesuche nur als Palentzusicherungsgesuche und nicht als eigentliche Patentgesuche gelten könnten. Sie sicherte sodann dem Burkhard in Biel die Erteilung eines Patents zu unter dem Vorbehalt, daß die Lokalitäten seinerzeit den gesetzlichen Erfordernissen entsprächen, was anläßlich des definitiven Patentbegehrens durch ein gemeinderätlichcs Zeugnis zu bescheinigen sei. Dagegen trat sie auf das Gesuch des Burkhard in Aarwangen gestützt auf § 6 des bernischen Wirtschafisgesetzes vom 15. Juli 1894 nicht ein.

Gegen diese Verfügung legte Burkhard in Aarwangen beim Regierungsrat des Kantons Bern am 10. April 1905 Rekurs ein, welcher aber durch Entscheid der genannten Behörde vom 6. Mai 1905 wegen Verspätung und auch wegen materieller Unbegründetheit abgewiesen wurde.

II.

Mit Eingabe vom 3. Juli 1905 beschwerte sich Burkhard in Aarwaogen beim Bundesrat über den Entscheid des bernischen Regierungsrats vom 6. Mai 1905 und verlangte die Aufhebung des Entscheids und der Verfügung der Direktion des Innern.

Zur Begründung führte er aus, er habe sein Patentzusicherungsgesuch früher als Burkhard in Biel eingereicht, hätte also auch vor diesem berücksichtigt oder ihm wenigstens gleichgestellt werden müssen. Nun sei dem Burkhard in Biel schon Anfang MHÌ 1905 definitiv ein Patent erteilt worden, trotzdem damals dessoa Gebäude noch ganz unfertig gewesen sei. Diese Patenterteilung gehe zurück auf die Patentzusicherung vom 27. Februar 1905, für welche jede geselzliche Grundlage fehle, sie sei also selbst gesetzwidrig.

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Gleichzeitig stellte der Rekurrent das Begehren, die Behandlung des Rekurses sei zu sistieren bis die bernischen Behörden über ein neues von ihm eingereichtes Patentgesueh entschieden halten.

Diesem Sistieruugsbegehren wurde am 20. Juli 1905 durch einfache Mitteilung des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements entsprochen.

III.

Inzwischen hatten die beiden Wirlschaftsbewerber ihre Bauten gefördert. Burkhard in Biel legte Anfang Mai eine Bescheinigung des Gemeinderats Schwarzhäusern darüber vor, daß die Lokalitäten seines Neubaues den Anforderungen des Wirtschaftsgesetzes entsprächen und bewarb sich definitiv um ein Patent. Sein Gesuch wurde am 4. Mai von der Direktion des Innern bewilligt.

Der Rekurrent stellte nm 3. Juli 1905 beim Gerneinderat ein definitives Pateutgesuch. Von den untern Instanzen abgewiesen, rekurrierte er an den Regierungsrat, der ihm durch Entscheid vom 23. August 1905 das Patent verweigerte.

In diesem Entscheid wird ausgeführt, die Verfügung der Direktion des Innern vom 27. Februar 1905 sei dem Rekurrenten laut amtlichem Bericht am 5. März 1905 eröffnet worden. Er habe erst am 10. April, also nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist des § 47 des bernischen Wirtschaftsgesetzes, rekurriert. In der Sache selbst könne Art. 4 der Bundesverfassung vom Rekurrenten nicht augerufen werden, denn mich § 6 des heroischen Wirtschaftsgesetzes, der mit Art. 31 der Bundesverfassung nicht im Widerspruch stehe, habe nur e i n e Wirtschaft für Schwarzhänsern bewilligt werden können. Burkhard in Aarwangen habe aus Spekulationsgrüuden dem Burkhard in Biel, der das alte Wirtschaftsgrundstück für hohen Preis ersteigert hatte, den Rang ablaufen wollen und sein Patentzusicherungsgesuch zu einer Zeit eingereicht, als er noch gar nicht Eigentümer der für den Wirtschaftsneubau in Aussicht genommenen Liegenschaft war. Trotzdem die beiden Patentzusioherungsgesuche ungefähr gleichzeitig gestellt worden waren, habe gerechterweise demjenigen des Burkhard in Biel der Vorzug gebührt. In der Patentzusicherung und der definitiven Patenterteilung an diesen liege also keine Verletzung der Rechtsgleichheit gegenüber dem Rekurrenten. Da aber jetzt eine neue Wirtschaft in Schwarzhäusern zu Recht bestehe, und für eine zweite, wie der Rekurrent selbst zugebe, kein Bedürfnis vorhanden sei, so müsse das neue Patenlgesuch und damit der vorliegende Rekurs abgewiesen werden.

521 IV.

Gegen diesen Entscheid beschwert sich Burkhard in Aarwangen mit Eingabe vom 21. Oktober 1905 beim Bundesrat und stellt folgendes Begehren: 1. Es sei, wenn zum Zuspruch der weitern Begehren notwendig, die Patenterteilung an den Uhrenmacher Burkhard, erfolgt durch die bernische Direktion des Innern am 4. Juli 1905, weil ungesetzlich, zu kassieren.

2. Es sei der Entscheid des bernischen Regierungsrates vom 23. August 1905 iu vorliegender Sache zu kassieren und die Regierung anzuweisen, dem Rekurrenten auf sein Gesuch vom 3. Juli 1905 hin ein Wirtschaftspatent zu erteilen.

Die Begründung des Rekurses besteht im wesentlichen in folgendem : Der Rekurrent habe schon am 3. Januar 1905 ein Patentzusicherungsgesuch beim Gemeinderat von Schwarzhäusern eingereicht, zu einer Zeit, wo von Burkhard in Biel noch kein solches vorlag.

Dies Gesuch sei ungesetzlicherweise nicht in der nächsten Sitzung des Gemeinderats behandelt worden, sondern man habe gewartet, bis das Gesuch des Burkhard in Biel auch eingelangt war. Der Gemeinderat'und auch der Regierungsstatthalter habe dann beide Gesuche empfohlen. Von der Verfügung der Direktion des Innern vom 27. Februar 1905 habe er nicht vor dem 4. April 1905 Kenntnis erhalten ; somit sei seine Beschwerde vom 10. April 1905 nicht verspätet gewesen. Der Regierungsrat sei denn auch im Entscheid vorn 6. Mai 1905 nicht etwa wegen Verspätung auf den Rekurs nicht eingetreten, vielmehr habe er materiell entschieden. Außerdem gelte die 14(ägige Rekursfrist in diesem Falle nicht, da es sich bei der Beschwerde um eine Frage des Patentzusicherungsverfahrens gehandelt habe, das vom Gesetz nicht vorgesehen und geregelt sei.

Der Rekurrent habe sich nicht aus Spekulationsgrunden um das Patent beworben, und die Tatsache, daß er bei Eiureichung seines Patentgesuches noch nicht Eigentümer des zum Wirtschaftsbau in Aussicht genommenen Grundstückes gewesen, sei irrelevant.

Die zu beurteilende Rechtsfrage sei nunmehr, ob der Regierungsrat des Kantons Bern das Gesuch des Rekurrenten im Entscheid vom 23. August 1905 mit Recht auf Grund von Art. 6 des bernischen Wirtschaftsgesetzes habe abweisen können. Dies sei zu verneinen.

Die bernische Wirtschaftsgesetzgebung kenne das Pateiitzusicherungsverfahren nicht. Die auf ein solches Verfahren gestützte Patenterteilung an Burkhard in Bici sei daher als nicht

522 geschehen zu betrachten. Der Rekurrent soi somit der einzige gesetzlich zulässige Bewerber, weshalb ihm auch das Paient nicht ohne Verletzung von Art. 31 der Bundesverfassung verweigert werden könne.

Eventuell richte sieh der Rekurs auch gegen die Patenterteilung an Burkhard in Biel vom 4. Mai 1905, als die gesetzwidrige Ursache der Patentverweigerung gegenüber dem Rekurrenten.

Aber auch abgesehen von diesen beiden Gründen müsse die vorliegende Beschwerde geschützt werden, weil in der Palentverweigerung dem Rekurrenten gegenüber ein Akt rechstungleicher Behandlung liege; denn die Regierung dürfe nicht, wenn zwei gleich qualifizierte Bewerber gleichzeitig auftreten, den einen vor dem ändern bevorzugen. Diese Rechtsungleichheit habe schon im Patentzusicherungsverfahren stattgefunden, und deshalb habe Rekurrent mit seinem definitiven Patentgesuch erst am 3. Juli 1905 auftreten können und durch den Entscheid des Regierungsrats vom 23. August 1905 habe die anfangs begangene Rechtsungleichhei nur ihre Bestätigung erfahren.

V.

In seiner Antwort vom 11. November "1905 beantragt der Regierungsrat des Kanton Bern Abweisung der Beschwerde mit folgender Begründung: Der Rekurrent sei nicht legitimiert, die Annullierung des dem Burkhard in Biel erteilten Patents zu verlangen; denn am Tage, an dem die Direktion des Innern dies Patentgesuch bewilligt habe, am 4. Mai 1905, habe ein definitives Patentbegehren des Burkhard in Aarwangen nicht vorgelegen. Durch die Patentverleihung seien also irgendwelche Rechte des Rekurrenten nicht verletzt worden und sein rein tatsächliches Interesse au der Verfügung genüge nicht, ihn zur Beschwerdeführung zu legitimieren.

Übrigens habe er dio Verfügung beim Regierungsrat nicht angefochten, so daß die Patentbewilligung der Direktion des Innern längst Rechtskraft erlangt habe.

Zum zweiten Begehren bemerkt der Regierungsrat: Das Patentzusicherungsgesuch des Rekurrenten vom 3. Januar 1905 sei, auch ganz abgesehen davon, daß er damals noch nicht Eigentümer des für den Neubau in Aussicht genommenen Grundstücks war, unvollständig gewesen, indem weder Pläne noch Leumundszeugnis beigelegt worden seien. Das Gesuch des Burkhard in Biel, vom 6. Januar 1905, der den Wirtshausplatz erworben habe, sei dagegen vollständig gewesen, bis auf das Leumundszeugnis, welches kurz nachher beigebracht wurde.

523.

Am 4. Mai habe Burkhard in Biel das Zeugnis des Gemeinderats von Schwarzhäusern über die Wirtschaftslokalitäten, vorgelegt und dadurch sei sein früheres Pateotzusicherungsgesuch zu einem vollständigen Patentgesuch geworden. Da Gemeinderat und Regierungsstatthalter das Gesuch empfohlen hatten, so habekein Grund zur Verweigerung des Patents mehr bestanden. Der Rekurrent aber habe erst im Juli 1905 ein allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Gesuch eingereicht, das nunmehr auf Grund des Bedürfnisartikels abgewiesen worden.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Der e r s t e R e k u r s an den Bundesrat vom 3. Juli 1905richtat sich gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 6. Mai 1905.

Trotzdem in diesem Entscheid nicht von einer Patentzusicherung gesprochen wird, kann es sich doch um nichts anderes handeln; denn der Entscheid erging in Bestätigung der vom Rekurrenten angefochtenen Patentzusicherungsverfügung der Direktion des Innern vom 27. Februar 1905 und es geht aus den Akten deutlich hervor, daß Burkhard in Aarwangen, der Rekurrent, am 6. Mai 1905 noch gar keiu vollständiges Patentgesuch eingereicht hatte.

Für die Patentzusicherung fehlt es im Wirtschaftsgesetz des Kantons Bern an jeder Grundlage. Das Gesetz kennt eine Patoützusicherung nicht und es ist daher von vornherein fraglich, ob gegen eine Patentzusicherungsverfügung überhaupt das Rekurs-recht an den Bundesrat gegeben sei. Die letztere Behörde hat in ihrem Entscheid vom 27. Mai 1898 in Sachen Luginbühl contra Bern (vgl. Bundesbl. 1898, 111, 673) ausdrücklich betont, daß eine Patentzusicherungsverfügung unter solchen Umständen verwaltungs- und verfassungsrechtlich bedeutungslos bleiben müsse.

Im Entscheid in Sachen Gottfried Müller contra Baselland (vgl.

Bundesbl. 1905, I, 944) hat der Bundesrat sodann ausgeführt,, daß, wo die gesetzliche Grundlage für sie fehle, die Patentzusieherungsverfügung keinen der Rechtskraft fähigen Entscheid darstelle,, weshalb gegen eine solche der Rekurs an den Bundesrat nicht ergriffen werden könne. Sollte das definitive Gesuch eines Patentbewerbers mit Rücksicht auf die einem ändern schon gewährte Patentzusicherung abgewiesen werden, so könnte er immer noch mit Erfolg beim Bundesrat Beschwerde führen. Ein besonderes.

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Beschwerderecht wegen Nichtgewährung einer Patentzusicherung ist aber, solange diese im kantonalen Wirtschaftsgesetz keinen Bestand hat, nicht anzuerkennen. Aus diesen formellen Gründen kann der Bundesrat auf die erste Beschwerde des Rekurrenten nicht eintreten. Im vorliegenden Fall braucht die Frage, ob dem Rekurrenten die Patentzusicherung zu Unrecht verweigert wurde, um so weniger geprüft zu werden, als sein Hauptbegehren um Erteilung des Patentes selbst nicht begründet ist.

II.

Was nun die z w e i t e , gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 23. August 1905 gerichtete B e s c h w e r d e des Rekurrenten betrifft, so ist unbestritten, daß in Schwarzhäusern ein Bedürfnis für zwei neue Wirtschaften nicht gegeben war; die kantonale Behörde konnte also nur eines der beiden Gesuche berücksichtigen. Die Frage ist nur, welcher von beiden Bewerbern den Vorzug verdiente.

Auf das erste Begehren des zweiten Rekurses kann der Bundesrat schon aus formellen Gründen nicht eintreten. Denn einerseits erscheint der Rekurrent, wie der Regierungsrat in seiner Antwort richtig ausführt, gar nicht legitimiert, die Aufhebung der Patenterteilung an Burkhard in Biel vom 4. Mai 1905 zu verlangen, da er durch diese Patenterteilung in seinen Rechten nicht verletzt ist (Art. 178 des Organisationsgesetzes), und andererseits ist die Patenterteilungsverfügung der Direktion des Innern vom Rekurrenten nicht beim Regierungsrat angefochten worden und infolge Ablauf der Rekursfristen in Rechtskraft erwachsen.

Aber auch das zweite Begehren des Rekurrenten muß abgewiesen werden. Die bernische Behörde konnte mit gutem Grund das Patentgesuch des Burkhard in Biel bevorzugen. Denn er war der erste, der mit einem definitiven Patentgesuch an sie gelangte.

Als es am 4. Mai 1905 bewilligt wurde, lag kein anderes definitiv Patentgesuch vor. Die Regierung entsprach dem einzigen vollständigen Gesuch gestützt auf die Bescheinigungen und Empfehlungen der Gemeinde- und Bezirksbehörden, deren Richtigkeit der Bundesrat hier nicht zu überprüfen hat. Wenn nun der Rekurrent einwendet, er sei mit seinem definitiven Patentgesuch infolge des Patentzusicherungsentscheids zu Gunsten seines Rekurrenten in Rückstand geraten, so ist dieser Einwand nicht ausschlaggebend. Denn er wußte und mußte wissen, daß dieser Patentzusicherung eine entscheidende Bedeutung für die definitive Patenterteilung nicht zukomme. Wenn der Rekurrent sich dennoch durch die Patentzusicherung an Burkhard in Biel abhalten ließ, recht-

525 zeitig ein definitives Patentgesuch einzulegen, so berührt dies die rechtliche Seite der Angelegenheit in keiner Weise.

Aber selbst wenn die definitiven Patentgesuche der beiden Bewerber gleichzeitig eingereicht worden wären, so könnte doch in der Bevorzugung des Burkhard in Biel kein Akt der Willkür und rechtsungleichen Behandlung gegenüber dem Rekurrenten erblickt werden. Wenn in Fällen, wo einer von beiden Bewerbern, bei übrigens gleichen Verhältnissen, das Patent zur Weiterführung einer bestehenden Wirtschaft oder zum Wiederaufbau der frühero Wirtschaft auf dem alten Platze verlangt, die patenterteilende Behörde diesen Bewerber vor dem anderen bevorzugt, so handelt sie nicht willkürlich ; denn es liegt nicht nur im Privatinteresse des Bewerbers, sondern im wohlverstandenen Interesse der Gesamtheit, daß der mit der Wirtsèhaftsbe willigung verknüpfte bestehende Wert einer Liegenschaft nicht ohne Grund zerstört werde. Bei Beurteilung des Gesuchs des Rekurrenten fallen dagegen keine derartigen auch vom Standpunkt des öffentlichen Kredits zu würdigenden Umstände in Betracht. Die Abweisung des Rekurrenten war daher auch von diesem Standpunkt aus gerechtfertigt.

Demgemäß wird erkannt: Die beiden Beschwerden werden abgewiesen.

B e r n , den 14. Dezember

1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruchet.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

-rs-O-i

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. VI.

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Bundesratsbeschluss über die Beschwerden des Johann Burkhard Maurer, in Aarwangen, gegen die Entscheide des Regierungsrates des Kantons Bern vom 6. Mai und 23. August 1905, betreffend Wirtschaftspatentverweigerung. (Vom 14. Dezember 1905.)

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20.12.1905

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