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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Postulat auf Erhöhung der Besoldungen für die Mitglieder des Bundesgerichtes.

(Vom 19. Juni 1905.)

Tit.

I.

Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates des Jahres 1904 stellte bei Beratung des Geschäftsberichtes des Bundesgerichtes pro 1903 ein Postulat auf Erhöhung der Besoldungen der Bundesrichter.

Als dann das Bundesgesetz betreffend Vermehrung der Mitgliederzahl des Bundesgerichtes in der Junisession 1904 im Ständerate beraten wurde, nahm der Ständerat auf Antrag seiner Kommission in das Gesetz eine Bestimmung auf, wonach die Besoldung der Bundesrichter auf Fr. 14,000 erhöht wurde.

Die Kommission des Nationalrates stimmte dem Beschlüsse des Ständerates bei.

Im Nationalrat selbst wurde aber die Frage der Besoldungserhöhung ausgeschieden, dagegen folgender Antrag des Herrn Nationalrat Vigier ' zum Beschlüsse erhoben : Es sei auf die Frage der Besoldungserhöhung des Personals des Bundesgerichtes zurzeit nicht einzutreten, dagegen sei der Bundesrat zu ersuchen, dieselbe zu prüfen und Bericht und Antrag einzubringen.

Der Ständerat nahm das Gesetz in der Form, wie es den Nationalrat passiert hatte, an, unter Gutheißung des vom Nationalrat zum Beschlüsse erhobenen Antrages Vigier.

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Bei der Beratung des Budgets des Bundesgerichtes pro 1905 erinnerte Herr Ständerat Python an das Postulat betreffend Erhöhung der Besoldungen des Bundesgerichtes.

II.

Wie aus den Ausführungen unter Zifier I hervorgeht, hat die Frage der Besoldungserhöhung des Personals des Bundesgerichtes schon einmal einen Gegenstand der Beratung der Bundesversammlung gebildet. Der vorn Ständerat angenommene Beschluß auf Besoldungserhöhung der Bundesrichter wurde einstimmig gefaßt, und der Nationalrat ist nur deshalb auf die Sache nicht eingetreten, weil er vor der Beschlußfassung durch eine Botschaft des Bundesrates näher über die Frage unterrichtet werden wollte.

Die Besoldung der Bundesrichter beträgt heute Fr. 12,000 und ist bestimmt durch Art. 197 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893.

Die Besoldung wurde damals in gleicher Höhe angesetzt, wie die Besoldung der Mitglieder des Bundesrates. Es ist darauf zu verweisen, daß für die letzteren eine Änderung durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1899 (A. S. XVIII, 38) vorgesehen wurde und daß es angebracht erscheint, die Besoldungen der Mitglieder des obersten Gerichtshofes des Landes in ein angemessenes Verhältnis zu den Gehältern der Mitglieder der Exekutive zu bringen.

Es muß ferner darauf hingewiesen werden, daß es mit der Erhöhung der Mitgliederzahl des Gerichtshofes immer schwieriger wird, die erforderlichen tüchtigen Kräfte zu finden, welche geneigt sind, ihre ganze bisherige Lebensstellung aufzugeben, um sie mit der arbeitsreichen Tätigkeit eines Bundesrichters zu vertauschen, der auch genötigt ist, sein bisheriges Domizil und alle seine bisherigen Beziehungen aufzugeben, um am Sitzungsorte des Bundesgerichtes ein neues für sich abgeschlossenes Leben zu beginnen. In den Verhandlungen der Räte ist auf das Einkommen hervorragender Anwälte verwiesen worden ; es gibt aber noch eine Reihe anderer Stellungen in Bank-, Eisenbahnund Versicherungskreisen, in denen hervorragende juristische Kräfte gesucht und auch entsprechend bezahlt werden. Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, daß in dem Bundesgesetze betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Bundesbahnen vom 29. Juni 1900 (A. S. XVIH, 230) das Besoldungsmaximum in der I. Klasse auf Fr. 15,000 gestellt.

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Im Ständerat ist auch auf die bekannte Tatsache hingewiesen worden, daß die Lebensverhältnisse in Lausanne, am Amtssitze des Gerichtes, anerkanntermaßen im Vergleich zu andern schweizerischen Städten besonders teuere sind und daß sich auch daraus eine angemessene Erhöhung der Besoldung rechtfertigt.

Allgemein darf wohl gesagt werden, daß für die verantwortliche und arbeitsreiche Stellung der Mitglieder des höchsten Gerichtshofes ein Gehalt bestehen sollte, welcher einerseits eine vollkommen unabhängige Stellung gewährt, anderseits aber auch dem einzelnen gestattet, für die Tage des Alters soviel zurückzulegen, um davon in auskömmlicher Weise leben zu können.

Alle die aufgezählten Umstände zusammengenommen sprechen dafür, dem aufgestellten Postulate im Sinne einer Besoldungserhöhung Rechnung zu tragen.

Was das Maß derselben betrifit, so glauben wir, uns dem Vorschlage, der im Ständerate proponiert wurde, anschließen zu dürfen, womit die Besoldung von Fr. 12,000 auf Fr. 14,000., also um Fr. 2000 erhöht würde; sie bleibt damit immer, noch, um Fr. 1000 unter dem Gehalt der Bundesräte und des Maximums der l. Klasse der Bundesbahnbeamten.

Gestützt auf unsere Ausführungen empfehlen wir Ihnen dieAnnahme des nachstehenden Bundesbeschlusses.

B e r n , den 19. Juni 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Besoldungen der Mitglieder des Bundesgerichtes,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Abänderung des Art. 197 und 198 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1905, beschließt: 1. Der Jahresgehalt der Mitglieder des Bundesgerichtes wird auf Fr. 14,000 festgestellt. Der Präsident des Bundesgerichtes erhält eine Zulage von jährlich Fr. 1000.

2. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüss», die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Postulat auf Erhöhung der Besoldungen für die Mitglieder des Bundesgerichtes. (Vom 19. Juni 1905.)

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