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Schweizerisches Bundesblatt.

57.' Jahrgang. I.

Nr. 8.

15. Februar 1905.

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Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde der Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Altdorf betreffend Auferlegung einer Buße wegen Vergehens gegen die Vorschriften der Fabrikgesetzgebung.

(Vom 10. Februar 1905.)

Der schweizerische Bundesrat hat über die Beschwerde der Aktiengesellschaft E l e k t r i z i t ä t s w e r k A l t d o r f betreffend Auferlegung einer Buße wegen Vergehens gegen die Vorschriften der Fabrikgesetzgebung, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Mit Eingabe an den Bundesrat vom 16. Juni 1904 hat die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Altdorf in Altdorf gegen folgenden Beschluß des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 13. Juni 1904 Beschwerde geführt: Das Elektrizitätswerk Altdorf stellt mit Eingabe vom 31. Mai abbin das Gesuch urn Bewilligung zur Aufstellung und Benützung Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. I.

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eines Lokomobils in Brunnen während 4--5 Wochen. Das Lokomobil steht auf Gebiet der Oberallmeindkorporation am Waldsaume oberhalb der Olympstraße und ist in einer Baracke untergebracht.

Gestützt auf die in der Sitzung vom 1. Juni vorgelegten Akten und den Prüfungsausweis des Vereins schweizerischer Dampfkesselbesitzer, sowie mit Rücksicht auf den Standort des Lokomobils, und in Anwendung von Art. 2 und 3 der kantonalen.

Vorschriften zu der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln, wird vom Regierungsrat beschlossen: 1. Die Aufstellung und der Betrieb des Lokomobils Nr. 7816 auf genanntem Standorte wird dem Elektrizitätswerk Altdorf vorläufig für die Dauer von 6 Wochen gestattet.

2. Diese Bewilligung bezieht sieh einzig auf den Betrieb des Lokomobils ; damit ist keineswegs die Bewilligung gegeben, den mit Hülfe des Lokomobils erzeugten elektrischen Strom durch Draht fortzuleiten.

3. Das Elektrizitätswerk Altdorf wird gestützt auf Art. 4 der Vollziehungsvorschriften zu der bundesrätlichen Verordnung betreffend Dampfkessel vom 2. Dezember 1898 in eine Buße von Fr. 20 verfällt, weil es das Lokotnobil vor Erteilung der Bewilligung in Betrieb gesetzt hat.

Zur Begründung der Beschwerde an den Bundesrat bringt die Rekurrentin vor, am I.Mai 1904 habe sie dem Regierungsrat des Kantons Schwyz gemäß Verordnung betreffend Dampfkessel das Gesuch eingereicht, ihr den Betrieb eines Lokomobils zu bewilligen; am I.Juni habe eine Sitzung des Regierungsrates stattgefunden, es sei der Rekurrentin jedoch keine Bewilligung zugestellt worden, obwohl sie in ihrem Gesuche darauf hingewiesen habe, daß sie genötigt sei, am I.Juni 1904 abends den Betrieb mit dem betreffenden Lokomobil zu eröffnen. Die Lokomobile hätten Freizügigkeit in der ganzen Schweiz in dem Sinne, daß für sie nur die Untersuchungen des Dampfkesselinspektors mittels Revisionsbuches nachgewiesen werden müßten ; das für das Lokomobil eingelegte Revisionsbuch Nr. 7816 stelle fest, daß das Lokomobil sich in betriebsfähigem Zustande befinde, und daß die letzte Untersuchung am 9. Oktober 1903 vorgenommen worden sei.

II.

Zur Vernehmlassung auf diese Beschwerde eingeladen, beantragt die Regierung des Kantons Schwyz die Abweisung, indem sie sich auf folgende Ausführungen stützt :

517 Wie die Rekurrentin richtig bemerkt, ist das Gesuch, das sie am 31. Mai 1904 beim Regierungsrat eingereicht hatte, am I.Juni 1904 behandelt worden; die Regierung kam aber nicht dazu, das Gesuch definitiv zu erledigen, weil die Eingabe nach verschiedenen Richtungen mangelhaft und unvollständig war, indem aus derselben nicht ersehen werden konnte, ob das Lokomobil offen oder in einer Baracke aufgestellt werden sollte. Für einen Fremdenort wie Brunnen war dies aber keineswegs gleichgültig, weshalb in der genannten Richtung Erhebungen gemacht, werden mußten. Nachdem die Ergänzungen eingegangen waren, wurde das Gesuch der Rekurrentschaft in der folgenden Sitzung (vom 13. Juni 1904) behandelt und bewilligt.

Das Elektrizitätswerk Altdorf wartete aber die Entscheidung nicht ab, sondern setzte das Lokomobil schon vorher eigenmächtig in Betrieb. Dafür wurde es mit einer Buße von Fr. 20 belegt, was den Gegenstand des vorliegenden Rekurses' bildet.

Nach Art. 4 der einschlägigen bundesrätüchen Verordnung vom 16. Oktober 1897 bedarf es zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Datnpfgefäßes einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Nach Art. 2 der kantonalen schwyzerischeu Vollziehuogs Vorschriften vom 2. Dezember 1898 ist in Sachen der Regierungsrat zuständig, und nach Art. 4 dieser Vollziehungsvorschriften ziehen Übertretungen der Vorschriften der eidgenössischen Verordnung Buße von Fr. 5--500 nach. sich. Nach den angeführten Bestimmungen 'kann es keinem Zweifel unterliegen, erstens, daß eine Bewilligung notwendig war, und zweitens, daß die Buße auf gesetzlicher Grundlage beruht und zudem eine sehr mäßige ist. Daß Lokomobile in der Schweiz Freizügigkeit genießen, wird bestritten, und trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn die Lokomobile in einer Baracke untergebracht und betrieben werden.

III.

Auf Anfrage des eidgenössischen Justizdepartements hat das eidgenössische Industriedepartement mit Zuschrift vom 25. August 1904 mitgeteilt, es betrachte, gestützt auf einen Bericht des Fabrikinspektors des I. Kreises vom 22. August 1904, sowie desjenigen des Oberingenieurs des Schweizerischen Vereines von Dampfkesselbesiteern vom 24. August 1904 (beide im Original beigelegt), die angefochtene Verfügung des schwyzerischen Regierungsrates insoweit als berechtigt, als die Rekurrentin auf Grund des Art.

4 der bundesrätüchen Verordnung vom 16. Oktober 1897 zur Einholung einer behördlichen Ermächtigung vor Aufstellung ihres

518 Lokomobils verpflichtet gewesen wäre. Art. 4 dieser Verordnung lautet: ,,Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefäßes bedarf es einer Bewilligung der zuständigen Behörde."

IV.

Mit Zuschrift vom 2. September 1904 hat das eidgenössische Justizdepartement die Regierung des Kantons Schwyss angefragt, ob die dem Elektrizitätswerk Altdorf vom Regierungsrat auferlegte Buße an eine kantonale gerichtliche Instanz weitergezogen worden sei, eventuell ob eine solche Weiterziehung möglich sei.

Die schwyzerische Regierung antwortete am 16. September 1904, es sei eine Weiterziehung ihrer Bußenverfügung vom 13.

Juni 1904 an eine richterliche Behörde nicht statthaft.

Daraufhin ersuchte der Bundesrat gestützt auf Art. 1940. G.

das Bundesgericht um seine Meinungsäußerung: Abgesehen von der von der Rekurrentin erhobenen Frage, ob eine Widerhandlung begangen worden sei, und ob die ausgesprochene Buße an sich gerechtfertigt sei, erhebe sich für den Bundesrat die weitere Frage, ob der Kantonsrat von Schwyz den bundesrätlichen Erlaß richtig vollzogen habe, indem er für Erlaß von Bußenverfügungen eine administrative Behörde zuständig erklärte. Art. 19 des Fabrikgesetzes überweise die Bußen der Kompetenz des Richters, wodurch dem Gebüßten das Rechtsmittel der Kassation nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes gewahrt werde. Dadurch, daß eine Administrativbehöide kompetent erklärt werde, werden den Gebüßten einmal die Garantien des gerichtlichen Verfahrens überhaupt, anderseits aber auch die eidgenössische Rechtsmittelinstanz entzogen. Man könne hierin eine mangelhafte Vollziehung des Fabrikgesetzes erblicken, und es wäre nach Art. 189, Absatz 2, O. G. Sache des Bundesrates, über die Anwendung des Bundesgesetzes zu entscheiden. Der Bundesrat sei der Ansicht, daß in der Tat seine Entscheiduogskompetenz vorliege, zumal da in der bundesrätlichen Verordnung, auf der die Verordnung des Kantonsrates von Schwyz beruht, die Kompetenz des Bundesrates vorbehalten sei. Immerhin dürften Zweifel gegenüber dieser' Auslegung bestehen, da man in der Ausgestaltung der Verordnung durch die Schwyzer Behörden einmal eine Rechtsverweigerung, anderseits eine Überschreitung der in der Kantonsverfassung niedergelegten oder bundesgesetzlich geregelten Kompetenzverhältnisse (Übergriff der Administrativbehörden in das Gebiet
der richterlichen Gewalt) erblicken könnte.

Das Buudesgericht hat mit Zuschrift vorn 19. November 1904 erklärt, es gehe in der Beurteilung der aufgeworfenen Kompe-

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teozfrage mit dem Bundesrate darin einig, daß der Bundesrat kompetent sei.

Auch das Bundesgericht nehme an, daß das Schicksal des Rekurses vom Entscheide der Frage abhänge, ob die Bestimmung der Vollziehungsverordnung des schweizerischen Kantonsrats vom 2. Dezember 1898, wonach die Verhängung von Bußen auf Grund dieser Verordnung (Art. 4 derselben) dem Regierungsrat zusteht, rechtsgültig sei angesichts des Art. 19 des Fabrikgesetzes, welcher für Zuwiderhandlungen im Bereiche des Gesetzes die gerichtliche Beurteilung vorsieht. Diese Frage aber sei selbstverständlich an Hand des Fabrikgesetzes aus dem Gesichtspunkte der Vollziehnng dieses Bundesgesetzes zu ' entscheiden und falle daher gemäß Art.

189, Zif. 2, 0. Q. in den Kompetenzkreis des Bundesrates. Allerdings könne sie f o r m e l l in verschiedener Weise aufgeworfen werden, nämlich nicht nur direkt durch Berufung auf Verletzung des Fabrikgesetzes, sondern auch indirekt durch die Behauptung der Verletzung einer Verfassungsbestimmung, insbesondere des kantonsverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltentrennung, und im letztern Falle würde sie die f o r m a l e Kompetenz des Bundesgerichtes begründen. Allein die bundesgerichtliche Prüfung eines solchen Rekurses müßte notwendigerweise dazu führen, den materiellen Entscheid, weil eben die Auslegung und Anwendung des Fabrikgesetzes beschlagend, dem Bundesrat vorzubehalten.

Mit der Prüfung dieser Frage aus dem Gesichtspunkt des Bundesgesetzes erledigen sich somit nach der Ansicht des Gerichtes ohne weiteres auch die an sich denkbaren Einwendungen verfassungsrechtlicher Natur. Übrigens stelle sich das Elektrizitätswerk Altdorf ja gar.nicht auf den Standpunkt solcher Verfassungsverletzungen, so daß jedenfalls in casu nicht von einer Kompetenzbeteiligung des Bundesgerichtes die Rede sein könne.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Mit der vorliegenden Eingabe beschwert sich die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Altdorf in Altdorf gegen Ziffer 3 des Beschlusses der Regierung des Kantons Schwyz vom 13. Juni 1904, in welchem Beschlüsse sie die Regierung, ,,gestützt auf Art. 4 der Vol Iziehungs Vorschrift en zu der bundesrätlichen Verordnung betreffend Dampfkessel vom 2. Dezember 1898 in eine Buße von Fr. 20 verfällt, weil die Rekurrentin ihr Lokomobil vor Erteilung der Bewilligung in Betrieb gesetzt hat". Ihren Beschwerdegrund

520 faßt die Rekurrentin dahin, die Lokomobile hätten in der ganzen Schweiz Freizügigkeit in dem Sinne, daß nur die Untersuchungen des Dampfkesselinspektors mittels Re visions bûches nachgewiesen werden müßten, und daß die letzte, vor weniger als Jahresfrist an ihrem Lokomobil vorgenommene Untersuchung die Betriebsfähigkeit desselben ergeben habe. Sie verlangt darauf gestützt die Aufhebung der Bußenverfügung.

Es ist vorerst die Kompetenz des Bundesrates zur Beurteilung der Beschwerde festzustellen.

Die in der angefochtenen Strafverfügung des schwyzerischen Regierungsrates genannten ,,Vollziehungsvorschriften " des Kantonsrates von Schwyz gründen sich laut ihrem Eingang auf die Verordnung des ßundesrates vom 16. Oktober 1897, die der Bundesrat seinerseits in Ausführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 23. März 1877 und des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 16. April 1887 erlassen hat; Art. 4 der kantonsrätlichen Verordnung bedeutet seinem materiellen Inhalte nach die Wiedergabe des Art. 19 des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Fabrikgesetz bestimmt als Organe zu seiner Ausführung (die nun auch Ausführungsorgane des erweiterten Haftpflichtgesetzes sind) in Art. 17: ,,Die Durchführung dieses Gesetzes . . . und die Vollziehung der in Gemäßheit dieses Gesetzes vom Bundesrat ausgehenden Verordnungen und Weisungen liegt den Regierungen der Kantone ob, welche hierfür geeignete Organe bestellen werden."1 Und in Art. 19: ,,Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, . . sind, abgesehen von den zivilreehtlichen Folgen, mit Bußen von Fr. 5--500 durch die Gerichte zu belegen.

,,Im Wiederholungsfall darf das Gericht außer, angemessener Geldbuße auch Gefängnis bis auf 3 Monate verhängen.11 Aus dem Inhalt dieser Gesetzbestimmungen, in Verbindung mit Art. 189 0. G. Absatz 2, wonach vom Bundesrat zu erledigen sind ,,Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Buodesgesetze, soweit nicht diese Gesetze selbst oder das O.G. abweichende Bestimmungen enthalten", ergibt sich, daß für die Durchführung des Fabrikgesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Bußenbestimmungen wegen Übertretungen ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig sind. Für die Beurteilung von Übertretungen, d. h. Bußenverfügungen sind die Gerichte ausschließlich kompetent, in letzter Linie das Bundesgericht als Kassationshof für Nichtigkeits- und Kassationsbeschwerden (0. Gr. Art. 145, Ziffer l, und 160, Abatz 1).

521 Auf den vorliegenden Rechtsstreit angewandt, ist hiernach
Die Vorschrift des eidgenössischen Fabrikgesetzes, Art. 19, Absatz l geht dahin, daß ,,Zuwiderhandlungen mit Bußen durch -die G e r i c h t e zu belegen" sind und wird nicht ohne Absicht in Absatz 2 des Art. 19 wiederholt, daß in Rückfall das G e r i c h t -auch auf Gefängnis erkennen könne. Angesichts dieser bestimmten Vorschrift muß der Bundesrat, ganz abgesehen von der Bedeutung ·der Erwägungen, welche den Gesetzgeber zürn Erlaß der Vorschrift bewogen haben mögen, und welche im Schreiben des Bundesrates an das Bundesgericht vom 2. September 1904 zum 'Teil aufgeführt sind, die Durchführung des Art. 19 in einem Kanton insofern als unvollständig und dem Bundesrecht widersprechend bezeichnen, als in diesem Kanton nicht eine g e r i c h t l i c h e Instanz für die Beurteilung der Übertretungen des Bundesgesetzes geschaffen ist. Im Kanton Schwyz aber, wo laut der Bestimmung -des Art. 4 der kantonsrätlichen Vollziehungsvorschriften vom 2.

Dezember 1898 die Bußen vom Regierungsrat ausgefällt werden, und wo laut der Mitteilung des Regierungsrates vom 16. September 1904 diese Behörde auch die letzte Instanz für die Bußen·ausfällung ist, muß die Ausführung des Fabrikgesetzes in diesem Punkt als mit dem klaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch stehend bezeichnet werden.

Damit ist aber die Ungesetzlichkeit der Bußenverfügung, als von einer Behörde ausgehend, welche bundesrechtlich zur Ausfällung ·von Bußen aus dem Fabrikgesetz
nicht eingesetzt werden konnte, ·nachgewiesen und die Verfügung muß daher aufgehoben werden.

Demnach wird erkannt: 1. Das Bußenerkenntnis des Regierungsrates âchwyz vom 13. Juni 1904 wird aufgehoben.

des Kantons

522 2. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wird im Sinnedes Art. 17 des Fabrikgesetzes eingeladen, die für die richtige Durchführung des Art. 19 des Fabrikgesetzes notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, und dem Bundesrat seinerzeit von dem Vollzug dieser Entscheidung Kenntnis zu geben.

B e r n , den 10. Februar 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluss über die Beschwerde der Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Altdorf betreffend Auferlegung einer Buße wegen Vergehens gegen die Vorschriften der Fabrikgesetzgebung. (Vom 10. Februar 1905.)

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