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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung und Änderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Interlaken auf den Harder.

(Vom 20. Juni 1905.)

Tit.

Durch Beschluß vom 10. Oktober 1890 (E. A. S. XI, 181) haben Sie den Herren Dr. Michel, Fürsprecher, B. Ruchti, Großrat, beide in Interlaken, Joh. Frutiger, Baumeister in Oberhofen, und B. Studer, Ingenieur in Thun, die Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Interlaken auf den Harder erteilt.

Unterm 22. Februar 1905 richtete Herr Dr. Michel eine Eingabe an die Bundesversammlung, in welcher er ausführte, von den 3 ursprünglichen Mitkonzessionären seien die Herren B. Studer und Eduard Ruchti gestorben ; der dritte, Herr Joh. Frutiger, Baumeister in Oberhofen habe seinen Anteil an der Konzession ihm {Dr. Michel) abgetreten, so daß er noch einzig als Konzessionsinhaber in Betracht komme.

In der Eingabe vom 22. Februar 1905 teilte Herr Dr. Michel ferner mit, daß für die Ausführung der Harderbahn, deren demnächstige Finanzierung in Aussicht stehe, durch die Herren Jngenieurs Boiceau und Muret in Lausanne ein neues Projekt ausgearbeitet worden sei, welches von dem ursprünglichen, dem Konzessionsgesuche zu Grunde gelegten Projekt (von Herrn Ingenieur Lind ner) hauptsächlich in bezug auf die zu ersteigende Höhe abweiche. Die Höhendifferenz zwischen dem alten und neuen Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. IV.

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Projekt betrage 103,25 m., die Mehrlänge ergebe 202 m. Durcb die vorgenommenen Änderungen werden für die Bahnanlage in verschiedener Beziehung günstigere Verhältnisse herbeigeführt.

Anderseits werden aber diese Änderungen auch eine erhebliche VermehruDg der Baukosten zur Folge haben.

Herr Dr. Michel ersuchte nun, es möchte ihm zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft eine neue Konzession für die Harderbahn mit erhöhten Taxansätzen erteilt werden, und zwar schlug er folgende Erhöhungen vor : für die Bergfahrt von Fr. 2.50 auf Fr. 3, für die Talfahrt von Fr. l auf Fr. 1.50, für die Hin- und Rückfahrt von Fr. 3 auf Fr. 4.

Die Eingabe des Herrn Dr. Michel ist als Konzessions-Übertragungs- und Änderungsgesuch aufzufassen, da die Ausstellung einer neuen Konzession nicht erforderlich erscheint.

Der Regierungsrat des Kantons Bern erklärte sich mittelst Vernehmlassung vom 3. Mai 1905 mit den erhöhten Taxen einverstanden. Zum vorgelegten Projekte bemerkte er, daß er bei der Bauausführung nicht zugeben könne, daß die schöne, seiner Zeit mit großen Kosten erstellte Waldpromenade durchschnitten werde. Dieser Forderung werde durch eine kleine Verschiebung de» Bahntraces in seiner untersten Partie leicht entsprochen werden, können.

Der Gesuchsteller, hierüber zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte, mittelst Eingabe vom 1. Juni d. J., der Forderung des Regierungsrates keine Folge zu geben, indem er sieh auf einen Bericht der Herren Ingenieure Boiceau und Muret in Lausanne vom' 30. Mai 1905, sowie auf einen zwischen den -ehemaligen Konzessionären der Harderbahn und dem Staate Bern abgeschlossenen Kaufvertrag vom 3. Juni 1891 berief, gemäß welchem der Staat Bern den Konzessionären von seiner auf dem rechten Aareufer, Gemeinde Aarmühle, gelegenen Brückwaldung das zur Erstellung der projektierten elektrischen Drahtseilbahn Interlaken-Harder, sowie zur Gewinnung und Ablagerung des Baumaterials notwendige Terrain zum Preise von Fr. 14,000 verkauft hat. Gleichzeitig legte Herr Dr. Michel für das neue Projekt einen Kostenvoranschlag vor, welcher sich auf Fr. 1,300,000 beziffert, während der ursprüngliche Rosten Voranschlag Fr. 1,200,000 betrug.

Da die Traceänderung nach dem vorgelegten neuen Projekte nur unwesentlich ist, so kann, nach konstanter Praxis, dem Bundesrate überlassen werden, diese Frage im Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden, und es wird alsdann der Regierungsrat wiederum Gelegenheit bekommen, zur Sache Stellung zu nehmen.

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Die Übertragung der Konzession auf Herrn Dr. Michel gibt uns za keinen Bemerkungen Anlaß; sie entspricht den wirklichen Verhältnissen.

Was die verlangten Taxerhöhungen anbelangt, so kann mit Rücksicht auf die vermehrten Baukosten eine Erhöhung für die Bergfahrt von Fr. 2.50 auf Fr. 3 und für die Talfahrt von Fr. l auf Fr. 1.50 zugestanden werden. Dagegen ist die auf Fr. 4 angesetzte Taxe für die Hin- und Rückfahrt entschieden zu hoch.

Für Retourbillette sollte mindestens 20 °/o Rabatt gewährt werden, was einer Taxe von Fr. 3.60 gleichkäme. Herr Dr. Michel hat sich übrigens unterm 8. Juni d. J. hiermit einverstanden erklärt.

Im nachstehenden Beschlussesentwurf haben wir aus Zweckmäßigkeitsgründen diese Taxe für die Retourbillette nicht festgesetzt, sondern die Übliche Bestimmung aufgenommen : ,,Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten.tt Indem wir Ihnen den Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. Juni 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rucket.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

betreffend

Uebertragung und Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Interlaken auf den Harder.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. dreier Eingaben des Herrn Dr. Michel, Fürsprecher, in Interlaken, vom 22. Februar, 1. und 8. Juni 1905 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 1905, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 10. Oktober 1890 (E.

A. S. XI, 181) den Herren Dr. Michel, Fürsprecher, E. Ruchti, Großrat, beide in Interlaken, Joh. Frutiger, Baumeister in Oberhofen, und B. Sluder, Ingenieur in Thun, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte und unterm 10. April 1891 (E. A. S. XI, 308) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von I n t e r l a k e n auf den H a r d e r wird auf Herrn Dr. Michel, Fürsprecher, in Interlaken, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, übertragen und gleichzeitig abgeändert, wie folgt: Im Artikel 15 werden die Taxen für den Transport von Personen folgendermaßen festgesetzt : Für die Bergfahrt Fr. 3. --.

Für die Talfahrt Fr. 1. 50.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. Juli 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung und Änderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Interlaken auf den Harder. (Vom 20.

Juni 1905.)

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