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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung über den von Jules Grundina, in Genf, erhobenen Militärsteuerrekurs.
(Vom 14. März 1905.)
Tit.
Jules Gundina, geb. 1873, Commis in Genf und früher Korporal im Füsilierbataillon Nr. 13, war am 31. August 1903 beimDiensteintritt vom Wiederholungskurs ärztlich dispensiert und sodann im Oktober des gleichen Jahres von der sanitarischen Untersuchungskommission für gänzlich dienstuntauglich erklärt worden. Für 1903 mit der ganzen und für 1904 mit der halben seiner Altersklasse auffallenden Militärsteuertaxe belegt, hat der Genannte hiergegen Einspruch erhoben und dabei verlangt, bezüglich des ersteren Jahres ebenfalls schon der in Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, enthaltenen Rechts wohltat der Steuerermäßigung teilhaftig zu werden ; sein Begehren wurde jedoch nacheinander von der genferischen Rekurskommission und vom Bundesrate, von diesem am 27. Januar 1905, als unbegründet abgewiesen. Gundina zieht nun den Entscheid des Bundesrates an die eidgenössischen Räte weiter und stellt dabei nochmals das Rechtsbegehren, es sei zu erkennen, daß er pro 1903 bloß zur halben Taxe ersatzpflichtig sei.
Es ist in Erwägung zu ziehen : Artikel 6 des Militärsteuergesetzes lautet: ,,Wehrpflichtige, welche mindestens acht Jahre Dienst getan haben und für den Rest des militärpflichtigen Alters, dienstuntauglich oder nach Artikel 2 des Gesetzes über die Militärorganisation temporär befreit werden, haben die Hälfte des für die betreffende Altersklasse festgesetzten Ersatzes zu leisten,,
94g sofern letzterer ihnen nicht nach den Bestimmungen des Artikels 2 ganz erlassen werden muß.a Dieser Artikel ist bis jetzt stets dahin interpretiert worden, daß die Steuerermäßigung erst dann zu erfolgen hat, nachdem zuvor die definitive Dienstuntauglichkeit von kompetenter Seite, d. h. von einer ärztlichen Behörde festgestellt worden ist. Rekurrent war nun, als er vom Wiederholungskurse von 1903 dispensiert wurde, damals tatsächlich noch nicht für den Rest des militärpflichtigen Alters als dienstuntauglich befunden worden, seine Ausmusterung fand erst später statt, und in Anbetracht dessen ist derselbe mit bezug auf die Versäumnis des erwähnten Kurses noch wie ein Dienstpflichtiger zu behandeln und mit der ganzen Ersatztaxe zu belegen, gemäß dem Kreisschreiben, welches der Bundesrat am 7. Januar 1887 in Ausführung von Artikel l des Militärsteuergesetzes erlassen hat (Bundesbl. 1887, I, 81). Für 1904 und die folgenden Jahre kann G-undina dagegen Anspruch auf die in Artikel 6 leg. zit.
vorgesehene Steuerreduktion erheben, was von den Vorinstanzen bereits anerkannt worden ist.
Wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, es sei dieBeschwerde des J. Gundina als unbegründet abzuweisen.
Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
B e r n , den 14. März 1905.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:
Buchet.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den von Jules Gundina, in Genf, erhobenen Militärsteuerrekurs. (Vom 14. März 1905.)
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1905
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.03.1905
Date Data Seite
942-943
Page Pagina Ref. No
10 021 360
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