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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Albert Schaffner, Schlosser in Neuenhof (Aargau).

(Vom 26. August 1905.)

Tit.

m Militärpflichtersatz dem Bezirksamt Baden verzeigt und von diesem am 10. Februar 1905 dem Strafrichter überwiesen. Am 25. gleichen Monats leistete er Zahlung beim Sektionschef; indessen machten weder er noch der Beamte hiervon dem Gerichte Anzeige und dieses verurteilte nach zweimaliger erfolgloser Vorladung den Schaffner am 11. April 1905 zu zwei Tagen Gefängnis und Tragung der Kosten mit Inbegriff von Fr. 10 Staatsgebühr.

Unter Hinweis auf die vor dem Urteilsspruch geleistete Zahlung, ersucht Schaffner um Nachlaß der Freiheitsstrafe und der Kosten auf dem Wege der Begnadigung. Es entspricht der Praxis der Bundesversammlung, daß ihm in ersterer Beziehung entsprochen werde. Der Entscheid über den Nachlaß der Kosten fällt dagegen nicht in die Kompetenz der Bundesbehörden. Uebri-

72 · gens ist zu betonen, daß der Petent, indem er der zweimaligen Ladung vor das Bezirksgericht keine Folge leistete, zur Erhöhung der Kosten durch eigenes Verschulden beigetragen hat.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den A nt r ag:

Es sei dem Albert Schaffner die ihm vom Bezirksgericht Baden auferlegte Gefängnisstrafe in Gnaden zu erlassen, dagegen auf das Gesuch um Kostennachlaß nicht einzutreten.

B e r n , den 26. August 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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ProYisorisches Handelsabkommen zwischen

der Selrweiz; und Spanien.

(Vom 29. August 1905.)

Die Handelsübereinkunft mit Spanien vom 13. Juli 1892 geht arn 31. dieses Monats zu Ende.

Zwischen dem Bundesrate und seiner Excellenz dem · spanischen Gesandten, Herrn José de la Rica y Calvo, ist heute durch Notenaustausch ein provisorisches Handelsabkommen folgenden Inhalts getroffen worden : I.

Die S c h w e i z verpflichtet sich, den Erzeugnissen Spaniens während der Dauer dieses provisorischen Abkommens die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu gewähren.

Diese Erzeugnisse werden daher bis am 31. Dezember dieses Jahres zu den Ansätzen des gegenwärtig noch geltenden Gebrauchstarif es und vom 1. Januar 1906 an zu den Ansätzen des neuen Gebrauchstarifes, der an diesem Tage in Kraft tritt, zugelassen.

Die spanischen Weine Malaga und Xeres werden gleich behandelt wie die italienischen Weinspezialitäten Marsala, Malvasia, Moscato und Vernaccia. 1j II.

1. S p a n i e n verpflichtet sich seinerseits, auf schweizerische Erzeugnisse die niedrigsten Zölle anzuwenden, die den Produkten der meistbegünstigten Nation gewährt werden, unter Aufrechterhaltung der Vorteile, die im Tarif B der Handelsübereinkunft J

) Diese Weine unterliegen also der Monopolgebühr und dem Zollzuschlage nur dann, wenn sie mehr als 18 Volumgrade Alkohol enthalten.

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vom 13. Juli 1892 und in den Schlußprotokoll-Bestimmungen dieser Konvention zum genannten Tarif B vorgesehen sind.

2. Es ist vereinbart, daß die Zölle entsprechend der gegenwärtigen Praxis in der gesetzlichen spanischen Landeswährung entrichtet werden können, und zwar für alle Waren, die in dem Gesetz vom 22. Februar 1902 nicht enthalten sind. ') 3. Es ist ferner vereinbart: a. daß der in der Nr. 58bis des Tarifes B zur Übereinkunft von 1892 festgesetzte Vertragszoll von 20 Pesetas per 100 kg. auf alle Haushaltungsgegenstände aus emailliertem Schmiedeisen und Stahl Anwendung finden soll, mit Ausnahme der Artikel gleicher Fabrikation, wie Bureaumaterial und Instrumente für Wissenschaften und Künste, die in andere Positionen des Tarifes fallen; b. daß der unter Nr. 271 des Tarifes B vorgesehene Vertragszoll von Pesetas 18. 50 per 100 kg. auf alle Kabel für öffentliche elektrische Leitungen, ohne Bücksicht auf deren Durchmesser, anzuwenden ist. In Zweifelsfällen kann der Nachweis verlangt werden, daß die Kabel wirklich für öffentliche Leitungen bestimmt sind; c. daß der in Nr. 334 des Tarifes B vorgesehene, vertragsmäßige Ansatz von 20 Pesetas per 100 kg. für Kindermehl mit Zuckerzusatz Geltung haben soll ; d. daß die vertragsmäßigen Zölle für Stickereien auch auf die sogenannten Luftstickereien (broderies aériennes), je nach ihrer Art, Anwendung finden sollen.

III.

Dieses Abkommen tritt am 1. S e p t e m b e r 1905 in Kraft und dauert bis zum 1. M ä r z 1906. Es kann in gemeinsamem Einverständnis über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.

B e r n , den 29. August 1905.

') Nach diesem Gesetz sind in Gold zu entrichten: a. alle Ausfuhrzölle (Kork, Lumpen, Bleiglanz, silberhaltiges Blei und Bleiglätte) ; 6. die Einfuhrzölle für Kohlen, Mineralöle, Stockfisch, Getreide, Mehl, Kakao, Kaffee, Gewürze, Tee, Fuhrwerke und Wasserfahrzeuge, Wein.

Die Zahlung dieser Zölle muß effektiv in Gold erfolgen, wobei aber die tarifmäßigen Ansätze um den Betrag der Wechselkursdifferenz herabgesetzt werden.

-ja-O*--

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Albert Schaffner, Schlosser in Neuenhof (Aargau). (Vom 26. August 1905.)

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1905

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30.08.1905

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