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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Durchführung von Art. 19 des Fabrikgesetzes.

(Vom 2. Juni 1905.)

Gelreue, liebe Eidgenossen !

Bei der Untersuchung, die dem Bundesratsbeschluß über die Beschwerde der Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Altdorf betreffend Auferlegung einer Buße wegen Vergehens gegen die Vorschrift der Fabrikgesetzgebung, vom 10. Februar 1905 (Bundesblatt I, 515), zu gründe lag, stellte es sich heraus, daß in einer Reihe von Kantonen bloß Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden die Justizpflege auf Grund von Art. 19 des Fabrikgesetzes ausüben, und daß in andern Kantonen solche Behördendie nicht gerichtlichen Charakter haben, wenigstens als erste Instanz fungieren.

Aus dem erwähnten, in Rechtskraft erwachsenen Bundesratsbeschluß geht hervor, daß im Sinne von Art. 19 leg. cit.

Gerichte bestellt werden müssen. Wir sehen uns veranlaßt, die Aufmerksamkeit sämtlicher Kantonsregierungen auf diesen Punkt hinzulenken, im Hinblick nicht hur auf die schon bestehenden Verhältnisse, sondern auch auf die Möglichkeit, daß der eine oder andere Kanton die Absicht hätte, in bezug auf die zur Anwenwendung von Art. 19 befugten Behörden eine Änderung eintreten zu lassen. Die genannten Gerichte haben entweder an Stelle der bisherigen Instanzen oder als höhere Instanz über die Bußausfällungen zu urteilen. Bei den Strafverfügungen, die von den als

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untere Instanz fungierenden Verwaltungsbehörden ausgehen, ist mit der Eröffnung der Strafe zugleich die Mitteilung zu machen, daß eine gerichtliche Behörde für die letztinstanzliche Beurteilung bestehe.

Wir laden Sie ein, in diesem Sinne die für eine richtige Durchführung von Art. 19 des Fabrikgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, soweit dies nicht schon geschehen ist.

Wir benützen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 2. Juni 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

-··s-O-s--

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Durchführung von Art. 19 des Fabrikgesetzes. (Vom 2. Juni 1905.)

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Jahr

1905

Année Anno Band

4

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24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1905

Date Data Seite

273-274

Page Pagina Ref. No

10 021 479

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