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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn Lugano-Monte San Salvatore ersucht um die Bewilligung, die genannte Bahn mit einer Baulänge von 1651 Metern samt Betriebsmaterial und Zubehörden (inklusive Reservemotor} im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Rang zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 200,000, das zur Auslösung eines auf der Bahn haftenden Anleihens im gleichen Betrage dienen soll.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 10. Juli 1905 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. Juni 1905.

Im Namen des schweizerischen Bundesrates, Bundeskanzlei.

Eröffnung des Zollamtes Grassier für den Pflanzenverkehr.

Das Zollamt Crassier ist im Sinne von Artikel 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Förderung der Landwirtschaft durch den Bund,- vom 10. Juli 1894, auf den 1. Juli 1905 für den Pflanzenverkehr geöffnet worden.

B e r n , den 22. Juni 1905.

Schweizerisches Landwirtschaftsdepartement.

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Verkauf der Zollverordnung und des Gebrauchstarifs.

Die Oberzolldirektion und die Zollgebietsdirektionen werden in letzter Zeit im Übermaß mit Anfragen nach Bestimmungen des Gebrauchszolltarifs des Zollgesetzes und der Vollziehungsverordnung zu demselben behelligt, welche meistenteils vermieden werden könnten, wenn sich die Fragesteller die Mühe nehmen wollten, in jenen Erlassen selber das Gewünschte nachzusehen.

Die Zollverwaltung sieht sich daher veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, angelegentlichst zu empfehlen, sich mit den bezüglichen Vorschriften vertraut zu machen.

Exemplare des gegenwärtig gültigen Gebrauchszolltarifs und der Vollziehungsverordnung zum Zollgesefas, sowie des Zollgesetzes können bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Die Preise stellen sich wie folgt: Gebrauchstarif, deutsche und französische Ausgabe (mit alphabetischem Register) 80 Cts.

Gebrauchstarif, italienische Ausgabe (ohne alphabetisches Register) 50 ,, Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz 50 ,, Zollgesetz .'25 ,, B e r n , den 21. März 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1905

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1905

Date Data Seite

535-536

Page Pagina Ref. No

10 021 520

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