Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe «Ostschweiz» der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau Verlängerung und Änderung vom 28. März 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 23. September 20131 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe «Ostschweiz» der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 23. September 2013 wird zudem wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 und 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die 2

a.

gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;

b.

Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;

c.

Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;

d.

eine Tankstelle betreiben;

e.

eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die unter Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

3

1

BBl 2013 8309

2017-0776

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Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe «Ostschweiz» der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau. BRB

BBl 2017

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 11 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

28. März 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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