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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verkauf von Vetterlikarabinern.

Infolge Neubewaffnung des eidg. Grenzwachtkorps ist die eidg. Zollverwaltung im Falle, zirka 500 guterhaltene Repetierkarabiner, System Verterli (Grenzwächter- und Kavallerieordonnanz, letztere für Tragriemen umgeändert), zu liquidieren.

Die Grenzwächterkarabiner werden einzeln oder in kleinern Partien zu Fr. 15, die umgeänderten Kavalleriekarabiner zu Fr. 10 per Stück abgegeben. Bei Übernahme größerer Partien oder des Gesamtquantums kann Preisreduktion eintreten. Die Transportspesen fallen zu lasten des Käufers.

Muster liegen bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei der Oberzolldirektion in Bern zur Einsicht auf.

Kaufsangebote werden bis Ende Mai von der Oberzolldirektion entgegengenommen.

B e r n , den 1. Mai 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verkauf der Zollverordnung und des Gebrauchstarifs.

Die Oberzolldirektion und die Zollgebietsdirektionen werden in letzter Zeit im Übermaß mit Anfragen nach Bestimmungen des Gebrauchszolltarifs des Zollgesetzes und der Vollziehungsverordnung zu demselben behelligt, welche meistenteils vermieden

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Die Zollverwaltung sieht sich daher veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, angelegentlichst zu empfehlen, sich mit den bezüglichen Vorschriften vertraut zu machen.

Exemplare des gegenwärtig gültigen Gebrauchszolltarifs und der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, sowie des Zollgesetzes können bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Die Preise stellen sich wie folgt: Gebrauchstarif, deutsche und französische Ausgabe (mit alphabetischem Register) 80 Cts.

Gebrauchstarif, italienische Ausgabe (ohne alphabetisches Register) 50 ,, Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz 50 ,, Zollgesetz 25 ,, B e r n , den 21. März 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Prachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition oder des mit der Vermittlung b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

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Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern, an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Einfuhr von Fahrrädern.

Das bisherige Verfahren, wonach alle aus dem Auslande zur E i n f u h r v e r z o l l u n g gelangenden Fahrräder nach der Verzollung mit zollamtlicher Verbleiung versehen wurden, findet in Zukunft nur noch auf einzeln eingeführte Fahrräder Anwendung ; größere Fahrradsendungen werden nur dann plombiert, wenn dies in den Begleitpapieren ausdrücklich verlangt wird.

Bei allen größern Fahrradsendungen ist den Begleitpapieren jeweilen ein genaues, Marke und Fabriknummer enthaltendes Verzeichnis beizufügen.

B e r n , den 6. April 1905.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Der eidgenössische Staatskalender für 1905 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 1. 50 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, oft in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von

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mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich ist (wo der deutsche und französische Text existiert, 300 deutsehe und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, sollte ein etwelcher Reservevorrat an letzteres ·eingesandt werden. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Eidgenössische Gesetzsammlung.

Der Band XX, Jahrgang 1904, der eidgenössischen Gesetzsammlung ist soeben erschienen und kann bei unterzeichneter Amtsstelle zum Preise von Fr. 2 broschiert bezogen werden.

B e r n , im April 1905.

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1905

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.05.1905

Date Data Seite

338-341

Page Pagina Ref. No

10 021 434

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