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Schweizerisches Bundesblatt.

57 Jahrgang. I.

Nr. 5.

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.

31. Januar 1905.

Zusatzvertrag zum

Handels- und Zollvertrag zwischen

der Schweiz und dem lettischen Reiche.

(Vom 12. November 1904.)

Anmerkung. Der vollständige Wortlaut, welchen der Handels- und Zollvertrag vom 10. Dezember 1891 durch den vorliegenden Zusatzvertrag erhält, ist in der als Anhang beigefügten Ü b e r s i c h t (Seite 401) enthalten.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits, und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen. im Namen des Deutschen Reichs, anderseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zudem bestehenden Handelsund Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche vom 10. Dezember 1891 abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. I.

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214 Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Herrn Bundesrat Dr. Adolf Deucher, Chef des eidgenössischen Handels-, Industrie- und Landwirtschafts-Departements; Herrn Arnold Künzli, Mitglied des schweizerischen Nationalrates ; Herrn Alfred Frey, Mitglied des schweizerischen Nationalrates; Herrn Dr. Arnold Eichmann, Chef der Handelsabteilung des eidgenössischen Handels-, Industrie- und LandwirtschaftsDepartements ; Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen :

Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Legationsrat und Kammerherrn, Herrn Dr. A l f r e d von Bülow.

welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, nachstehende Vereinbarungen getroffen haben : Artikel 1.

Die einzelnen Artikel des bestehenden Vertrages werden wie folgt abgeändert : 1. Der Artikel l erhält folgende Fassung : Die beiden vertragschließenden Teile werden sich wechselseitig in Beziehung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in jeder Hinsicht auf dem Fuße der m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n behandeln.

Jeder der beiden Teile verpflichtet sich demgemäß, jedes Vorrecht und jede Begünstigung, welche er in den gedachtet» Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte, insbesondere jede Ermäßigung dei1 Eingangs- und Ausgangsabgaben, gleichmäßig auch dem anderen vertragschließenden Teile gegenüber ohne irgendwelche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, dea gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen sind nur zulässig:

215 1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen ; 2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit; 3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten, Schädlinge oder andere Gefahren ; 4. behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung, soweit durch diese die Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der Verbrauch gewisser Gegenstände verboten oder eingeschränkt wird.

II. An Stelle der im Artikel 2 genannten Tarife treten die beiliegenden Tarife A und B.

III.

Der Absatz 2 des Artikels 3 kommt in Wegfall1).

IV. Die Ziffer 3 des Artikels 5 2) erhält folgende Fassung: 3. für handelsübliche U m s c h l i e ß u n g e n aller Art, sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die aus dem einen Gebiete in das andere zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete wieder zurückgebracht werden ; V. Der Artikel 6 erhält folgende Fassung : Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke der V e r e d l u n g oder A u s b e s s e r u n g von Waren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile wird festgesetzt, daß bei der Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus demselben von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit bleiben : a. Seide aller Art, sowie Garne und Gewebe, welche zum Winden (Haspeln, Spulen), Zwirnen, Waschen, Bleichen, Mercerisieren, Färben, Umfärben, Bedrucken (und zwar Garne zum Bedrucken auch in durchschossenen Ketten), Gaufrieren, Moirieren, Appretieren, Walken, Pressen, Plissieren oder zur Vornahme ähnlicher Veredelungsarbeiten, b. Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerkbereitung, *) Die genannte Bestimmung ist durch die neue Redaktion des Art. l, Absatz l, überflüssig geworden; sie lautete: ,,In Beziehung auf die D u r c h f u h r sichern sich die vertragschließenden Teile in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu."

*) Dieser Artikel handelt von den gegenseitigen Z o l l b e f r e i u n g e n .

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c. Gegenstände, welche zum Lackieren, Polieren und Bemalen in das andere Gebiet ausgeführt worden sind, d. sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit derselben unverändert bleibt, und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität, der ausund wieder eingeführten Waren und Gegenstände außer Zweifel ist.

Ferner werden beiderseits, bei Festhaltung der Identität, von Eingangs- und Ausgangsabgaben freigelassen : 1. Gewebe, welche aus der Schweiz in die bayerischen Hauptzollamtsbezirke Lindau und Pfronten, den württembergischen Hauptzollamtsbezirk Friedrichshafen, den württembergischen Oberamtsbezirk Riedlingen, den preußischen Regierungsbezirk Sigmaringen und den badischen Kreis Konstanz, oder welche aus Deutschland nach der Schweiz versandt werden, um dort b e s t i c k t und sodann zurückgesandt zu werden. Außer den Geweben werden auch Stickmusterblätter, sowie das Stickmaterial (Seide oder Garn) beiderseits zollfrei abgefertigt; 2. unaufgeschnittene Samte, Plüsche, samt- und plüschartige Gewebe, welche aus Deutschland nach der Schweiz ausgehen, um dort a u f g e s c h n i t t e n und sodann zurückgesandt zu werden.

In allen genannten Fällen kann die Zollfreiheit von dem N a c h w e i s e der e i n h e i m i s c h e n E r z e u g u n g der zur Veredlung ausgeführten Waren abhängig gemacht werden, ausgenommen bei Seide zum Färben oder Umfärben, für welche dieser Nachweis nicht verlangt wird.

(Siehe auch die neue Schlußprotokollbestimmung in Art. 4, Ziffer Y, hiernach.)

VI. Der Artikel 9 erhält folgende Fassung: Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete

217 des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen.

Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen in der Regel nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen; indessen soll ihnen die M i t f ü h r u n g von War en insoweit erlaubt sein, als sie den im Inlande domizilierten inländischen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) gestattet wird.

Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll nach dem unter lit. D anliegenden Muster erfolgen.

Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.

Hinsichtlich des G e w e r b e b e t r i e b e s im U m h e r z i e h e n , einschließlich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten sich die vertragschließenden Teile volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

VII. Dem bestehenden Vertrag wird folgender neuer Artikel eingefügt: Artikel 10 a. Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife .,4. und .B, einschließlich der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen, sowie der Zollsätze der von den vertragschließenden Teilen mit dritten Staaten vereinbarten Vertragstarife, eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedss p r u c h erledigt werden.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt, und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person

218

des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.

Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch andere als die im ersten Absatz bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen.

(Siehe auch die neue Schlußprotokollbestimmung hiernach.)

im Art. 4, Ziffer VIII,

Artikel 2.

Die Anlage C wird wie folgt abgeändert: I. Der erste Absatz des § l erhält nachstehende Fassung : Um die B e w i r t s c h a f t u n g der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangsund Ausgangsabgaben befreit: Getreide in G-arben oder in Ähren, die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen, Sämereien, Setzlinge, ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen, Stangen, Rebstecken, Gerätschaften und Materialien zum Bespritzen der Reben, Werkzeuge aller Art und Tiere, die zur Bewirtschaftung der innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometer auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfällig bestehenden Kontrollen.

II.

Es werden folgende neue Paragraphen eingefügt:

§ 4. Im kleinen G r e n z v e r k e h r an der schweizerischdeutschen Grenze werden beiderseits folgende nicht mit der Post eingehende Waren z o l l f r e i zugelassen: 1. einzelne Stücke von frischem oder einfach zubereitetem Fleisch oder von Schweinespeck, in Mengen von nicht mehr als 2 kg. ;

219

2. Müllerei-Erzeugnisse -- mit Ausnahme von Reisgries und gewalztem Reis -- in Mengen von nicht mehr als 3 kg. ; 3. gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg.

§ 5. Ferner werden im kleinen Grenzverkehr frisches O b s t , unverpackt oder nur in Säcke verpackt, sowie frischer R o t k o h l , W e i ß k o h l und W i r s i n g k o h l und frische K a r t o f f e l n zollfrei zugelassen, wenn diese Erzeugnisse aus der schweizerischen ·Grenzzone stammen und auf Landwegen (mit Ausschluß des Eisenbahnweges) nach Marktorten der deutschen Grenzzone an Markttagen zum Absatz an dortige Einwohner für deren eigenen Bedarf eingebracht werden.

§ 6. Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, ·die in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen, oder bei vorgekommenen Mißbräuchen ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. In den Fällen des § 4 ist der andere Teil berechtigt, alsbald die gleichen Maßregeln für sein Gebiet zu treffen.

§ 7. Im kleinen Grenzverkehr zwischen den beiden Teilen bleiben auch N a h r u n g s m i t t e l und G e t r ä n k e zollfrei, welch« von den die Grenze überschreitenden A r b e i t e r n oder ihren Angehörigen für den Tagesbedarf der ersteren eingebracht werden.

Artikel 3.

Die Anlage D des bestehenden Vertrags wird durch die beilliegende Anlage D ersetzt. ')

Artikel 4.

Die Bestimmungen des Schlußprotokolls zum bestehenden Vertrag werden wie folgt abgeändert:

*) Diese Anlage enthält das Formular zu der Gewerbelegitimationskarte für Handlungsreisende.

220

I, Der erste Absatz; der Ziffer I des Schlußprotokolls kommt in Wegfall.1) II. In Ziffer IIA des Schlußprotokolls treten an Stelle der bisherigen Nummern 2 bis 6 die folgenden Nummern 2 bis 7: 2 } 2. M u s t e r k a r t e n und M u s t e r in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmittel n.

3. Gebrauchte K l e i d u n g s s t ü c k e und W ä s c h e , die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung eingehen ; gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben soll auch für solche in allen ihren Teilen gebrauchte M a s c h i n e n gelten, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen Benutzung in ihren Filialoder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiete aus- und eingeführt werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.

Ferner auf besondere Erlaubnis als A u s s t a t t u n g s g e g e n s t ä n d e , Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Angehörige des einen Teiles bestimmt sind, welche aus Anlaß ihrer Verheiratung mit einer im GCebiete des anderen Teiles wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Gebiete des anderen Teiles verlegen.

Von der Zollfreiheit sind ausgeschlossen Nahrungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren, sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Tiere.

4. Gebrauchte Sachen, die erweislich als E r b s c h a f t s g u t eingehen, auf besondere Erlaubnis.

*) In diesem Absatz hatten sich beide Staaten die Befugnis vorbehalten,, mit bezug auf Staatsmonopole, Gesundheitspolizei und Kriegsbedürfnisse E i n f u h r - , D u r c h f u h r - und A u s f u h r v e r b o t e zu erlassen. Diese Bestimmungen sind nun in etwas veränderter Fassung im Art. l, Ziffer J,.

des Zusatzvertrages enthalten.

*) Diese Abschnitte des Schlußprotokolls handeln von den gegenseitigen Z o l l b e f r e i u n g e n .

221 5. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche R e i s e n d e einschließlich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesandt werden; ebenso lebende Tiere;, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufes oder zur Schaustellung benutzt werden.

Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin Gebrauchsgegenstände von R e i s e n d e n in das Ausland gebracht worden .sind.

Ferner die von R e i s e n d e n , einschließlich der Fuhrleute, zum eigenen Verbrauch während der Reise mitgeführten V e r z e h r u n g s g e g e n s t ä n d e , ebenso der Bedarf der S c h i f f e r und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge.

6. F a h r z e u g e aller Art, einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben ; auch .Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren in das Ausland zu bringen.

P f e r d e und andere Tiere, einschließlich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind ; auch Pferde und andere Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu bringen.

F a h r z e u g e aller Art, sowie Pferde und andere Tiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.

222 Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein.

F u t t e r , das zum Reiseverbrauch der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeiträume von zwei Tagen entsprechenden Menge.

7. Material zum Bau von B r ü c k e n über Grenzgewässer, auf Grund besonderer, im einzelnen Falle zu treffender Verständigung der beiden Regierungen.

III. Der Ziffer IIA des Schlußprotokolls tritt folgender neuer Absatz hinzu: Bei der G e w i c h t s e r m i t t l u n g für die Zollerhebung dürfen Bruchteile eines Kilogramms, die weniger als */2 Kilogramm betragen, nicht als ganzes Kilogramm gerechnet werden.

IV. An die Stelle von Ziffer H B und IIC des Schlußprotokolls1) treten folgende Bestimmungen: B. Tarife A und B. -- Eingangszölle in beiden Ländern.

1.

Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung, und unter dem im Tarif B (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten schweizerischen allgemeinen Tarif der Tarif vom 10. Oktober 1902 verstanden.

2.

Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B den von einer Ware zu erhebenden Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhängig machen und bei diesem mehrere Sätze, seien es allgemeine oder vertragsmäßige, in Frage kommen, wird bei der Berechnung des abhängigen Zolles von dem niedrigsten unter diesen verschiedenen Sätzen aus-

') Diese Abschnitte des Schlußprotokolls enthielten eine Reihe von tarifarischen Erläuterungen zu den bisherigen Yertragatarifen.

223 gegangen, der auf die Erzeugnisse des anderen vertragschließendem Teiles anwendbar ist.

3.

Zu den Nrn. 892 bis 906, .907, 915, 921, 922 und 923 des deutschen allgemeinen Tarifs und eu den Nrn. 881 bis 898, 913, 914, 922, 923 und 924 des schweizerischen allgemeinen Tarifs.

Die in den genannten Tarifnummern aufgeführten Gegenstände (Maschinen, Fahrzeuge u. s. w.) können unter den folgenden Bedingungen auch in z e r l e g t e m Z u s t a n d e mit der Maßgabe eingeführt werden, daß die für die unzerlegten Gegenstände der fraglichen Art bestehenden Zollsätze oder Zollbefreiungen zur Anwendung gelangen.

Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehörigen Teile gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teilsendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzelnen Hauptbestandteilen (wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grundplatten oder dergleichen) bleibt außer Betracht. Ist der Zoll nach dem Stückgewicht gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne Rücksicht auf die fehlenden Teile in die dem wirklich eingeführten Gesamtgewicht entsprechende Zollstaffel eingereiht.

Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und sechs Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.

·Mit der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung oder für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung des Ganzen, sowie eine Liste der Hauptbestandteile mit Angabe der Beschaffenheit und des Einzelgewichtes vorzulegen. Ebenso ist das ungefähre Gesamtgewicht der Nebenbestandteile anzugeben.

Ist nach dem Eingange einer oder mehrerer Teilsendungen der Rest innerhalb der festgesetzten Frist nicht zur Zollabfertigung gestellt worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile nach den für diese geltenden Zollsätzen oder, soweit besondere Zollsätze im Tarif nicht vorgesehen sind, nach der Beschaffenheit des Stoffes.

224 Der Zollstell'e bleibt vorbehalten, bis zur Schlußabfertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Zollbeträge zu verlangen und die eingeführten Teile mit Identitätszeichen zu versehen. Auch ist sie berechtigt, nach Zusammensetzung des Gegenstandes durch eine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zum Ganzen zu überzeugen.

Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt.

V. Ziffer V, F, des Schlußprotokolls erhält folgende Fassung : Für die in dem Artikel 61) vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von zwölf Monaten zu gewähren.

VI. Der Ziffer V des Schlußprotokolls treten folgende Absätze hinzu: G. Es ist statthaft, Gewebe, die im V e r e d l u n g s v e r k e h r zum F ä r b e n und B e d r u c k e n aus dem einen Lande in das andere versandt werden, im Veredlungslande in Abschnitte zu zerteilen, ohne daß der Anspruch auf Zollfreiheit bei der Rücksendung verloren geht. Zu diesem Behufe kann der Versender bei der Zollstelle des Versendungslandes die Teilung anmelden und beantragen, daß die Gewebe entweder derart am Rande plombiert, oder derart am Rande oder auf Querstreifen mit Stempeln bedruckt werden, daß auf jeden Teilabschnitt mindestens eine Plombe oder ein Stempelabdruck kommt. Mit dieser Maßgabe kann die Teilung auch noch im Veredlungslande und.

zwar sowohl vor, als nach bewirkter Veredlung angemeldet werden.

Sollen die Gewebe nach erfolgter Veredlung in a b g e p a ß t e S t il e k e (Taschen- und Umsehlagetücher und dergleichen) zerteilt werden, so wird von der Anbringung besonderer Identitätszeicheu an den einzelnen Teilstücken Umgang genommen und Kolloverschluß für die Kontrolle der Ausfuhr und Wiedereinfuhr in das Versendungsland als genügend erachtet, wenn die Teilung und die Verpackung unter amtlicher Aufsicht erfolgt. Über die hiernach zuständigen Organe werden sich die Regierungen Mitteilung inachen.

In allen Fällen, in denen die Teilung erst im Veredlungslande angemeldet wurde, hat die Zollstelle dieses Landes bei der ') Dieser Artikel (siehe Zusatzvertrag, Artikel l, Ziö'er V) betrifft den Yeredlungs- und Reparaturverkehr.

225 Abfertigung der Teilstücke zur Wiederausfuhr eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher die Zollstelle des Versendungslandes ersehen kann, zu welcher Sendung die Teilstücke gehören.

H. Für sogenannte T r o m m e l n , auf denen K a b e l eingehen, und die zu deren leichterer Beförderung und Verlegung dienen, wird beiderseits zollfreie Zulassung auf Zeit unter Vorbehalt derjenigen Kontrollmaßregeln gewährt, welche im Falle des Artikels 5, Ziffer 3, angewendet werden können.

VII. Der erste Absatz der Ziffer VIII des Schlußprotokolls erhält folgende Fassung: Die im vierten Absätze des Artikels 8 zur Sicherung des M o n o p o l s vorbehaltene Abgabe wird zurückerstattet, wenn binnen zwei Monaten nach Entrichtung derselben nachgewiesen wird, daß die Rohstoffe eine die Erzeugung monopolisierter Waren ausschließende Verwendung gefunden haben.

VIII.

Es wird folgende neue Bestimmung angefügt:

IX. Zu Artikel 10« des Vertrages.1) Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten Absatzes des Artikels 10 a ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart : Beim ersten Streitfälle hat das S c h i e d s g e r i c h t seinen Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfalle im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in'dem einen oder dem anderen Gebiete, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teile bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes, das nach 'Stimmenmehrheit entscheidet.

Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.

') Siehe Artikei l, Ziffer VII, des Zusatzvertrages.

226 Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshülfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.

Artikel 5.

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll am 1. Januar 1906 Geltung erlangen. Indessen soll deutscherseits die Befugnis bestehen, die Inkraftsetzung der Anlage A und der hierauf bezüglichen Bestimmungen in Artikel 4, Ziffer IV, bis zum 1. Juli 1906 zu verschieben.

Mit den durch den Zusatzvertrag bedingten Änderungen und Ergänzungen soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 10. Dezember 1891 während der Zeit bis zum 31. D e z e m b e r 1917 wirksam bleiben.

Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor diesem Termin seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgibt, soll der letztere nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Teile diese Abmachungen kündigt.

Artikel 6.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu B e r n , den 12. November 1904.

(L. S.) (gez.) A. Deucher.

(L. S.) (gez.) A. Künzli.

(L. 8.) (gez.) Alfred Frey.

(L. S.) (gez.) Eichmann.

(L. S.) (gez.) v. Bülow.

227

Anlage _A_.

Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.

NB. Oie Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position bedeuten :

g: den Ansatz des bisherigen deutschen Generaltarif es ; c : den Ansatz des bisherigen Vertragstarifes ; G: den Ansatz des neuen deutschen Generaltarifes vom 25. Dezember 1902.

Der Buchstabe B hinter einem Zollansatz bedeutet Bindung des neuen Generalzolls.

Die Zollansätze, welche für alle oder für einen Teil der in einer Position enthaltenen Artikel niedriger sind als die bisher angewendeten, sind halbfett gedruckt; diejenigen, welche höher sind, mit + bezeichnet. Wo für die in einer Position enthaltenen Artikel durch den neuen Ansate teils eine Zollermäßigung, teils eine Zollerhöhung bewirkt wird, ist derselbe halbfett gedruckt und zugleich mit + bezeichnet.

Wo nichts bemerkt ist, bleiben die bisherigen Zölle in der Hauptsache unverändert.

Nummer des

Zollsatz für

deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

aus 24

Futterrüben, Mohren, Wasserrüben undsonstige Feldrüben, frisch ( g c G frei) . . . .

frei

Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte getrocknete Futtergewachse; Stroh und Spreu (Kaff), auch Schaben; Häckerling (Häcksel) (g c frei, G l. --) . . .

frei

Agavefasern (mexikanische Fiber, Glanzfiber), roh oder gereinigt (g c G frei) . . . .

frei

Tomaten, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet (g c 4. --, G 40. --)

4. --

27

aus 28 aus 36

l Doppelzentner Mark

228 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

aus 47

Benennung der Gegenstände

Äpfel und Birnen, frisch: unverpackt (g c frei ; G : vom 25. September bis 25. November frei, in der übrigen Zeit 2.50): vom 1. September bis 30. November vom 1. Dezember bis 31. Aus-ust

Zollsatz far l Doppelzentner Mark

frei

2. -- +

Anmerliung. Äpfel und Birnen, frisch, werden, wenn sie in Wagen eingehen, die mit Abteilungen versehen und mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier ausgeschlagen sind, als unverpackt behandelt, sofern jeder Wagen nicht mehr als acht Abteilungen enthält (g c frei; G: in jeder Verpackung 10.-)

aus 47

aus 94 aus 103

Kirschen, frisch, zur Branntweinbereitung, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung- (s, c frei, G 6. --~P

frei

Galläpfel und Su mach, auch gemahlen (g c frei: G 3.-Ì

frei

Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh : Bullen, die in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden sind und alljährlich eine mindestens einmonatige Sommerung in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel durchgemacht haben, zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben (gc 9. -

229 Nommer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

per Stück; G 18.-.per q. Lebend- für l Stück gewicht1) 9.-- Kühe und sonstige mehr als 1 1 /a Jahre alte weibliche Tiere (Kalbinnen, Färsen u. s. w.), die in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden sind und alljährlich eine mindestens einmonatige Sommerung in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel durchgemacht haben 2 ): zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben oder für Milchkuranstalten

20.--+

für Landwirte der bayerischen Bezirksamtsbezirke Lindau, Kempten, Sonthofen, Oberdorf, Füssen, Kaufbeuren, Schongau und Landsberg am Lech, sowie der bayerischen Stadtbezirke Lindau, Kempten, Kauf beuren und Landsberg am ' Lech, zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe .

20.-- +

weibliches Jungvieh im Alter von 6 Wochen bis zu i1/^ Jahren, das in ') Nach dem neuen Generaltarif dürfen Bullen von Höhenvieh, die zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt werden, nach näherer Bestimmung des Bundesrates zum Zoll von 9 M. per Stück zugelassen werden.

2 ) Kühe mit Einschluß der tragenden Rinder: g und c 9 M. per Stück; Jungvieh von 6 Wochen bis zu 2'/2 Jahren: g 6 M., c 5 M. per Stück. -- G: für alles Rindvieh 18 M. per q. Lebendgewicht.

Bundesblatt.

67. Jahrg. Bd. I.

17

230 Nummer des deutschen allgemeinen Tarîtes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden ist und eine mindestens einmonatige Sommerung in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel durchgemacht hat (siehj Anm. 2 auf Seite 229): zur Verwendung für Zuchtzwecke für l Stück in landwirtschaftlichen Betrieben 12.--+ für Landwirte der obengenannten bayerischen Bezirksamtsbezirke und Stadtbezirke, zur Verwendung ini eigenen Wirtschaftsbetriebe .

andere weibliche Rinder im Alter von 6 Wochen und darüber (siehe Anm. 2 auf Seite 229).

Anmerkungen.

1. Unter großem Höhenfieckoteli sind die zur Abart der Großstirnrinder gehörigen gefleckten Rinderschläge zu verstehen.

Unter Sraunviéh werden diejenigen Rinderschläge verstanden, welche -- zur Abart der Langstirnrinder, speziell zur Rassengruppe der Alpenrinder gehörig -- eine silbergraue bis dunkel- und schwarzbraune Haarfarbe mit bleifarbenem Floßmaul, schwarzen Klauen, schwarzen Hornspitzen und dunkler Schwanzquaste aufweisen.

2. Wird für Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh die Zulassung zum Stückzoll beansprucht, so ist in Zweifelsfällen auf Verlangen der

12.--+ I0r l Doppelzentner Lebendgewicht

9. -- +

231 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner Mark

Zollbehörde der Nachweis, daß die Bedingungen wegen der Aufzucht und Sommerung in der vorgeschriebenen Höhenlage erfüllt sind, durch Beibringung von behördlichen Zeugnissen oder in sonstiger geeigneter Weise zu führen.

3. Sohlachtung ist nicht als eine Verwendung im landwirtschaftlichen Betriebe anzur sehen. "Werden Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh, die zum Stückzoll zugelassen worden sind, binnen eines Jahres nach erfolgter Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not, geschlachtet, so ist der Unterschied gegenüber dem Zollbetrag, der sich bei der Verzollung zum Satze von 9 Mark für 1 Doppelzentner Lebendgewicht ergeben haben würde, nachträglich zu entrichten. Das Lebendgewicht des Viehes, für welches die Zulassung zum Stückzoll beansprucht wird, ist bei der Einfuhr festzustellen.

far 1 Stück

105 aus 133

aus 135

Ziegen (g G frei) Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert; Buttermilch und Molken (gcG frei) Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewichte von mindestens 40 Kilogramm !i . . . .

frei für 1 DoppGlzentner

frei

15. --2)

] ) g: Käse ohne Unterschied des Gewichtes 20 M., c: Hartkäse in mühlsteinfönnigen Laiben von mindestens 50 kg., sowie Stracchino, Gorgonzola und Parmesan 15 M., anderer 20 M. -- G: Käse überhaupt 30M.

2 ) Eine Ermäßigung liegt darin, dass die Gewichtsgrenze von 50 kg.

auf 40 kg. herabgesetzt wird.

232 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifei

aus 17 7

aus 185

aus 202

aus 204

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppclzeiitner Mark

Sogenannte Kaffee-Essenz, in karamelisierter (gebrannter) Melasse ohne Zutaten bestehend Cg G 40. -)

10 --

Obstwein (auch in Gärung begriffener Obstmost) in Fässern (g G 24. - ) . . . .

3.--

Zucker werk und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Zuckerwaren (g c 60.-, G 70.-)

40.--

Schokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder dergleichen (g c G 80.-)

50.--

Anmerkungen zu den Nrn. 202 und 204.

1. Der Zoll von 40 Mark für Zuckerwerk und sonstige Zuckerwaren und von 50 Mark für Schokolade soll nur zur Anwendung kommen, wenn die Schweiz dem am 5. März 1902 zu Brüssel geschlossenen internationalen Vertrag über die Behandlung des Zuckers beigetreten ist, und solange dieser Vertrag besteht und sowohl die Schweiz als auch das Deutsche Reich ihm angehören. In Ermangelung dieser Voraussetzungen wird der Zoll für .,,Zuckerwerk und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Zuckerwaren" 50 Mark und für ,,Schokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder dergleichen" 60 Mark für l Doppelzentner betragen.

233 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

2. Zu dem vertragsmäßigen Zoll für Schokolade werden Schokolade und Milchschokolade in jeder Form (Tafeln, Bonbons u. s. w.) zugelassen1).

aus 208

aus 216

aus 219

Milch in Blöcken von mindestens 10 Kilogramm Gewicht, auch zum Schutze gegen die Einwirkung der Luft mit Kakaobutter oder anderen pflanzlichen Fetten überzogen, zur Schokoladenfabrikation, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung (g c G 60.-): ohne Zusatz von Zucker oder mit einem solchen Zusatz, der 40 vom Hundert nicht überschreitet

15.

mit einem größeren Zusatz von Zucker

25.

Artischocken und Tomaten, für den feineren Tafelgenuß zubereitet; Aprikosen, Pfirsiche, Kirschen, für den feineren Tafelgenuß zubereitet, mit Zucker, ohne Alkohol (g c 60.-, G- 75. -)

40.

Milch, eingedickt (Sirupmilch, unter Ausschluß der getrockneten Milch), ohne Zusatz von Zucker, in luftdicht verschlossenen Behältnissen (g c 60. -, G 75. -)

20.--

Anmerkung eu den Nrn. 133 und 219. Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, werden zollfrei zugelassen (g c frei, G- 75.-).

]

) Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis.

234 Nnmmcr des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz far l Doppelzentner Mark

Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen (g c G frei)

frei

aus 233

Rohe Sehieferplatten, roher Tafelschiefer*) .

1. -- +

aus 234

Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen), roh oder bloß roh bebauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht ' gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten (g c G frei)

frei

aus 240

Asphalt, fester (g c G frei")

frei

aus 254

Türkischrotöl in Fässern oder anderen größeren Behältnissen (g G 5. --)

3

293

Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend (g°c G frei)

frei

aus 316

Kalziumkarbid (g c frei, G 4. -) .

frei

aus 317

Tannin, fest, und Gallussäure (g c G frei) .

frei

aus 3172)

Ferrosilicium, mit einem Siliciumgehalt von 25 vom Hundert oder darüber (g G jl. -)

frei

aus 228

*) g.: Rohe Schieferplatten, seewärts eingehend 50 Pfg., landwärts eingehend 1. 50 M.; roher Tafelschiefer: g'und c 50 Pfg. -- G: 1.25 M.

2 ) Nr. 317 des neuen Tarifes lautet: ,,Vorstehend und anderweit nicht genannte Metalloide, Säuren, Salze und Verbindungen von Metalloiden untereinander oder mit Metallen : frei." Nach dem amtlichen Warenverzeichnis zum bisherigen deutschen Zolltarif ist Ferrosilicium wie Eisen zu verzollen; diese Klassifikation wird voraussichtlich künftig in Fällen, wo der neue Generaltarif und nicht der vorliegende Vertragstarif zur Anwendung kommt, beibehalten werden.

235 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

Anilin- und andere im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Teerfarbstoffe (g c G frei)

frei

aus 375

Gelatine, auch gefärbt (g 3. -, G 5. --) .

3.--

aus 384

Galläpfelauszug und Sumachauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen gemischt, flüssig (g c frei, G 14.-1)

frei

319

Anmerkung. Für flüssigen Galläpfelauszug und Sumachauszug wird die Zollfreiheit unter der Bedingung gewährt, daß jede Sendung von einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet ist, aus dem erhellt, daß es sich um reinen Galläpfeloder Sumachauszug handelt, der weder mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische von Galläpfeln oder Sumach einerseits und sonstigen rohen Gerbstoffen anderseits hergestellt ist. Diese Zeugnisse, die von den im Einvernehmen beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten in der Schweiz auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt, indem die betreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, daß nach AusweisdieserZeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist.

Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt, bei Auszügen, *) Im neuen Generaltarif ist bestimmt, daß flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 28° Bé. wie feste zu 28 M. verzollt werden.

236 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

die gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt werden, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen.

Von der Beibringung von Zeugnissen der genannten Art kann abgesehen werden, wenn die Einfuhr nachweisbar zur Verwendung in Färbereien erfolgt.

Seide und Seidenwaren.

391

392

Rohseide, auch Steckmuschelseide: ungefärbt : ungezwirnt oder einmal gezwirnt (g c Gr frei) zweimal gezwirnt (g 200. -. c 140. -, G 200. -) '. . . .

weiß gefärbt: ungezwirnt oder einmal gezwirnt (g c frei, G 36. -) zweimal gezwirnt (g 200. --, c 140. --, G 250. -) anders als weiß gefärbt: ungezwirnt oder einmal gezwirnt (g c G 36.-) zweimal gezwirnt (g 200. --, c 140. --, G 250.-) Anmerkungen su den Nrn. 391 und 392.

1. Zweimal gezwirnte Seide, ohne Verbindung mit andern Spinnstoffen oder Gespinsten, zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder

frei

120.-

frei

120.--

36.-- 140.--

237 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Zollsatz fttr l Doppelzentner Mark

Benennung der Gegenstände

zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posamenten oder Spitzen bestimmt1), auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung : a) ungefärbt (g c G frei) . . . .

frei

b) gefärbt (auch weiß gefärbt) (weiß: g c frei, G- 36. -- ; anders gefärbt: g c G 36. -) 36.--+ 2. Organzine (Kettenseide) wird wie einmal gezwirnte Rohseide behandelt2). .

394

Künstliche Seide: ungezwirnt oder einmal gezwirnt: ungefärbt (g c frei, & 30.-). .

. .

30.--+

gefärbt (auch weiß gefärbt) (weiß: g c frei, G 60.- ; anders gefärbt : g c 36. -, G 60.-) 60.--+

aus 398

Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach, auch gezwirnt, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten : ungefärbt oder weiß gefärbt (ungefärbt: g c G frei ; weiß : g c frei, G 36. -) anders als weiß gefärbt (g c G 36. -) .

frei

36.-

Anmerkung. ^Sogenannte Violettgarne, auch gezwirnt, ohne Verbindung mit anderen ') Bisher erstreckte sich diese Begünstigung nicht auf die zur Stickerei bestimmten Seidenzwirne.

2 ) Es herrscht überdies Einverständnis darüber, daß unter Organzine Kettenseide verstanden ist, die aus 2 bis 3 in einem Arbeitsgange vereinigten, zuvor aber einzeln für sich gedrehten Grege-Fäden besteht.

238 Nummer des deutschen allgemeinen Tarîtes

Benennung der Gegenstände

Spinnstoffen oder Gespinsten, an Seidenfärbereien zum Schwarzfärben eingehend, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung (g c G 36. --) . . .

399

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

frei

Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ungefärbt oder gefärbt, in Aufmachungen für den Einzel verkauf :

405

aus Rohseide oder künstlicher Seide1) .

140.--

aus Florettseide2)

50.--+

Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: ganz aus Seide (g 800.-, c 600.-, G 800.-)

450.--

teilweise aus Seide fg e G 450. -3) .

350.--

(Siehe auch die Anmerkungen, insbesondere lit. f zum fünften Abschnitt des allgemeinen deutschen Tarifes, nach Nr. 541 hiernach.)

l

) Aus Rohseide: g 200.--, c 140.--, G 300.--. Aus künstlicher Seide: ungefärbt oder weiß g c frei, G 300.--^anders gefärbt g c 36.--, G 300.--.

a ) Ungefärbt oder weiß : g c frei, G 75. -- ; anders gefärbt: g c 36. --, G 75.--.

8 ) Nach der bisherigen Zollpraxis werden Seidenstoffe, denen nach Angabe des Deklaranten nichtseidene Spinnmaterialien in geringer Menge beigemischt sind, bei denen aber diese Beimischungen nicht ohne weiteres erkennbar sind, als Stoffe aus reiner Seide verzollt, sofern nicht vom Deklaranten der Gegenbeweis geleistet werden kann. Bei den in ganzen Stücken eingeführten seidenen Tüchern (Foulards etc.) sind die zwischen den einzelnen abgepaßten Tüchern eingewobenen Fäden aus Baumwolle etc.

auf die Tarifierung ohne Einfluß ; derartige Gewehe werden also wie ganzseidene behandelt.

239 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

Anmerkungen.

Ì. Von den im Stück als Meterware eingehenden, nicht abgepaßten dichten Geweben, ganz oder teilweise aus Seide, werden nicht als Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung der Nrn. 402 und 403 des allgemeinen Tarifes behandelt 1 ): a) alle schwarzen Gewebe, auch wenn sie längs der Webekanten mit je einem andersfarbigen Streifen versehen sind, dessen Breite, vom Rande des Gewebes bis zum Innenrande des Streifens gemessen, nicht mehr als 3 Centimeter beträgt.

b) .alle nicht in der Fadenbindungjacquardartig gemusterten und nicht nach Art der Gobelins hergestellten Gewebe, die nicht mehr als 123 Centimeter breit und nicht schwerer sind als 120 Gramm auf l Quadratmeter Gewebefläche 2 ).

*) Im bisherigen deutschen Tarif wird zwischen Geweben für Möbelund Zimmerausstattung, und solchen für Bekleidungsgwecke in der Verzollung kein Unterschied gemacht. Der neue Generaitarif enthält dagegen für die erstgenannten Stoffe besondere Positionen mit folgenden, bedeutend höhern Ansätzen: (Nrn. 402/3) Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben) : ganz aus Seide (g 800. --, c 600. --) : im Stück als Meterware eingehend 900 M.; abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch mit Besatz oder Fransen 1200 M.; teilweise aus Seide (g und c 450. --) : im Stück als Meterware eingehend 500 M. ; abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s.w.), auch mit Besatz oder Fransen 650 M.

Eine Definition der Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung ist im neuen Tarif nicht enthalten.

2 ) Es besteht überdies Einverständnis darüber, daß die deutschen Zollämter, zur Unterscheidung der seidenen Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung von anderen dichten Seidengeweben, auf folgende Merkmale hingewiesen werden sollen :

240 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppclzentner Mark

2. Als undichte Gewebe der Nr. 408 des allgemeinen Tarifes sind außer Krepp nur solche Gewebe zu behandeln, bei denen der Zwischenraum zwischen den Kettenfäden ebensoviel oder mehr beträgt, als die Dicke der Kettenfäden und zugleich der Zwischenraum zwischen den Schußfäden ebensogroß oder größer ist als die Dicke der Schußfäden. Jedoch werden Gewebe, bei welchen derartige Zwischenräume nicht zwischen je zwei Ketten- und Schußfäden oder doch sonst in regelmäßiger "Wiederkehr, sondern nur vereinzelt infolge von Fehlern oder Mängeln in der Webart vorkommen, hierdurch von der Behandlung als dichte Gewebe nicht ausgeschlossen. Wechseln in einem Gewebe regelmäßig stärkere Fäden mit schwächern ab, so sind die a) Reinseidene Gewebe zu Kleidern u. s. w. werden beim Färben vielfach in erheblichem Maße durch mineralische oder vegetabilische Stoffe über Pari, das heißt über das Maß hinaus künstlich beschwert, das erforderlich ist, um den beim Färben eintretenden Verlust am Gewicht der rohen Ware wieder auszugleichen. Keinseidene Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung dagegen pflegen nur in geringem Maße, und zwar nur mit vegetabilischen Stoffen, über Pari beschwert zu werden, weil anderenfalls die Haltbarkeit und Lichtbeständigkeit des Gewebes zu sehr leiden würde. Wird also bei reinseidenen Geweben eine erhebliche künstliche Beschwerung über Pari festgestellt, so ist in Zweifelsfällen anzunehmen, daß das Gewebe nicht zur Möbel- und Zimmerausstattung bestimmt ist. Zur Feststellung einer erheblichen künstlichen Beschwerung, insbesondere mit mineralischen Stoffen, kann die Verbrennungsprobe angewendet werden, da beim Verbrennen mineralisch beschwerte seidene Gewebe glühen und vegetabilisch beschwerte schlacken, während unbeschwerte ziemlich rein verbrennen.

i>) Auch jacquardartig gemusterte seidene Gewebe zur Möbel- und Zimmerausstattung werden meist in einer größeren Breite als 123 Centimeter hergestellt.

241 Nummer des deutschen allgemeiner» Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

schwächeren für die Beurteilung des Zwischenraumes maßgebend. Zu den undichten Geweben werden endlich auch dichte Gewebe gerechnet, in denen undicht gewebte Streifen oder Figuren vorkommen. Gewebe, bei denen die Zwischenräume durch Appretur vollständig ausgefüllt sind, werden als dichte behandelt.

Als dichte Gewebe werden auch die unter dem Namen ,, Marceline a und ,,Sarsenet" bekannten glatten Taffetgewebe behandelt, wenn sie mindestens 35 Schußfäden auf l Centimeter aufweisen *).

407

Beuteltuch ganz oder teilweise aus Seide (g 1000.-, c 600.-, G 1000.-) .

600.

*) Für ,,Gaze, Krepp und Flor, ganz oder teilweise ans Seide" enthält der gegenwärtig noch gültige deutsche Geueraltarif einen Ansatz von 1000 M. ; nach den Bestimmungen des amtlichen Warenverzeichnisses ist aber dieser Zoll nicht nur auf die genannten, sondern überhaupt auf alle undichten oder undicht gewobene Streifen enthaltenden Gewebe anzuwenden. Im alten Vertragstarif war eine Zollermäßigung nur für die Bänder mit offenen Geweben stipuliert; für seidene Bänder dieser Art waren 800 M., für halbseidene 450 M. festgesetzt. Nach dem neuen Generaltarif (Nr. 408) unterliegen alle undichten Gewebe (Gaze, Krepp, Flor u. dgl., mit Ausnahme von Tüll und Beuteltuch), ganz oder teilweise aus Seide, dem Zoll von 1000 M., wenn l m3 über 20 g wiegt, leichtere Gewebe einem Zoll von 1500 M. In einer Anmerkung zu Nr. 408 des Generaltarifes ist bestimmt, daß undichte Gewebe zum Besticken, ohne Rücksicht auf deren Gewicht, auf Erlaubnisschein und unter Kontrolle der Verwendung, zum Zoll von 1000 M. zuzulassen seien.

Unter Marceline und Sarsenet, die unter den in Anmerkung 2 zu Nr. 405 des neuen Vertragstarifes angegebenen Bedingungen als dichte Gewebe behandelt werden sollen, sind in beiderseitigem Einverständnis glatte Taffetgewebe zu verstehen, deren Kette aus roher oder gefärbter ungezwirnter Grège oder aus gefärbter Organzino, und deren Schuß aus gefärbter Trame mit nicht mehr als 250 Drehungen per Meter besteht.

242 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppolzentner Mark

Anmerkung.

Sogenanntes konfektioniertes Beuteltuch, ganz oder teilweise aus Seide, ist nach dem vertragsmäßigen Zollsatze der Nr. 407 o h n e Z u s c h l a g zu verzollen1).

409

Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Tricot-) und Netzwaren: ganz aus Seide (g 800. -, G 800. -

c 600. -,

teilweise aus Seide (g c 450. -; G 550. -)

500.

400.

(Siehe auch Nr. 517 [mit Ausputz versehene Waren dieser Art], sowie die Anmerkungen b und i zum fünften Abschnitt nach Nr. 541 hiernach.)

aus 410

Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder SpitzenStoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten

*) Nach dem amtlichen Warenverzeichnis zum bisherigen Tarif unterliegen fertige Mühlenbeutel, außer Verbindung mit andern Stoffen, dem Ansatz des Generaltarifes für die nicht konfektionierte Gaze, also dem Zoll von 1000 M. Im neuen Generaltarif ist für Gespinstwaren mit einfachen Säumen ein Zuschlag von 15°/o zum Gewebezoll vorgesehen; für fertige Mühlenbeutel würde daher nach diesem Tarif ein Zoll von 1160 M.

zu entrichten sein.

Es besteht Einverständnis über folgende Auffassung des Konfektionierens von Beuteltuch: ,,Das sogenannte Konfektionieren, durch welches Beuteltuch zum Einspannen in Siebrahmen gebrauchsfertig vorgerichtet wird, erfolgt durch Zuschneiden und Umnähen der Ränder mit baumwollenem Band, welches sodann durchlocht und mit Metallösen, sowie mit einem an der Umbruchstelle durchgezogenen Bindfaden versehen wird."

243 Nummern des deutschen allgemeine» Tarifes

Benennung der Gegenstände oder ausgezackten Hand, ganz oder teilweise aus Seide: gestickte *)

Zollsatz fllr l Doppelzentner Mark

600.--

(Siehe auch die Anmerkungen, insbesondere lit. e zum fünften Abschnitt nach Nr. 541 hiernach.)

aus 411

Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teilweise aus Seide, ausgenommen Stickereien für kirchliche Paramento und für Fahnen : auf undichten Geweben der Nr. 408 des allgemeinen Tarifes (glOOO.-,c600.-2); G 1300, mit Metallfäden 1950.-) . 800. -+ auf Geweben der Nrn. 405 und 4068J des allgemeinen Tarifes (g c 600. -- ; G 900.-, mit Metallfäden 1350.-) 600.

') Es handelt sich hier insbesondere um die sog. Ätzspitzen, d. h.

um Stickereien, deren Grundstoff nach erfolgter Stickarbeit durch Ätzen oder Sengen ganz oder teilweise beseitigt wird. Nach dem amtlichen Warenverzeichnis zum bisherigen Tarif sind diese Artikel, sofern sie wirklich den Charakter von Spitzen haben und dabei einen wellenförmigen oder ausgezackten Rand aufweisen, wie Spitzen (g 600. --\ andernfalls wie Posamentierwaren (seidene : g 800. --, c 600. -- ; halbseidene : g und c 450. --) zu verzollen. Andere Artikel der Nr. 410 unterliegen gegenwärtig meist dem Zoll von 600 M. (g 1000 M.), als Stickereien auf undichten Seiden- oder Halbseidenstoffen. Im neuen Generaltarif ist ein Zoll von 800 M. festgesetzt.

Über die Tarifierung der Ätzspitzen mit Applikations- oder Näharbeit und der sog. Motivstickereien siehe Nr. 517 und die Anmerkung K zum fünften Abschnitte nach Nr. 541 hiernach.'

2 ) Die Zulassung von Stickereien auf undichten Geweben zum Vertragezoll von 600 M. für ,,seidene und halbseidene Stickereien" war deutscherseits anfänglich verweigert worden, mit der Begründung, daß die bestickte Ware nicht zu einem niedrigem Zoll zugelassen werden könne als die Stickboden. In der Folge wurde jedoch, nach erfolgter Einsprache, der schweizerischen Auffassung durch bezügliche Instruktion an die deutschen Zollorgane Rechnung getragen.

3 ) Die im vorliegenden Vertragstarif nicht enthaltene Nr. 406 des neuen Generaltarifes lautet: Tüll ganz oder teilweise aus Seide: ungemustert 250 M., gemustert 800 M. Stickereien auf seidenem und halbseidenem Tüll unterliegen gegenwärtig ebenfalls dem vertragsmäßigen Zoll von 600 M.

244 Nummern des

deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppolzentner Mark

Anmerkung. Sind bei den vorstehend aufgeführten Stickereien Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken verwendet, so wird hierfür kein Zollzuschlag erhoben1).

(Über die Tarifierung der Stickereien mit Applikations- oder Näharbeit, s. Nr. 517, sowie die Anmerkungen (insbesondere lit. «) zum fünften Abschnitt nach Nr. 541 hiernach.)

aus 412

Nach Art der sogenannten Baumwollensparterie hergestellte Waren ganz oder teilweise aus Seide, sowie Geflechte aus solchen Waren (g 90.-- ; G: ganz aus Seide 800.-, teilweise aus Seide 450.-)

80.

Wolle und Wollenwaren.

414

aus 422

aus 423

Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt (g c Gr frei)

frei

(aus 422/423) Garn aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen [Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Baumwolle, gemischt, nicht unter die Nrn. 417 bis 421 des allgemeinen Tarifes fallend: Kammgarn, roh: 8.

eindrähtig (g c G 8. -) zweidrähtig ( g c G 1 0 . -- ) . . . . 10.

Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt: eindrähtig (g c G 12. -) . . . . 12.

') Nach bisheriger Zollpraxis fällt das verwendete Stickmaterial, also auch Metallfäden, für die Verzollung außer Betracht. In der Anmerkung zu Nr. 411 des neuen Generaltarifes ist dagegen bestimmt, daß sich die Zölle für Stickereien auf Grundstoffen, ganz oder teilweise aus Seide, bei Verwendung von Metallfäden zum Besticken um 50°/o erhöhen.

245 Nu'umer des deutschen allgemeinen Tarifes

aus 423

426

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzi-ntner Mark

zwei- oder dreidrähtig (g 24. -; c gebleicht oder gefärbt, dubliert 24. -- ; G 18. -)

18.--

Garn aller Art aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Baumwolle, gemischt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf (G c meist 24. - ; G 36. -) . .

30. -- +

(aus 432/436) Waren aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt:

aus 432

Rohe Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-, Zellstoff-, Strohstoff- oder Papierfabrikation (g 135. -; c 100. -; G 135. -)

433

Wirk- (Trikot-) u n d Netzstoffe1}

434

Wirk- (Trikot-1 und Netzwaren : Unterkleider 2) : geschnitten

. . . .

abgepaßt gearbeitet (regulär) . . . .

80.-- ICO. --

100.--

100.--

(Siehe auch Nr. 518 [mit Ausputz versehene Waren dieser Art], sowie die Anmerkungen b und i zum fünften Abschnitt, nach Nr. 541 hiernach.)

') Unbedruckte : Wirk- (Trikot-) Stoffe, yon mehr als 200 g per m2, g und c 135 M., leichtere, g und c 220 M.; Netzstoffe, g und c 100 M. 2Bedruckte Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe: von mehr als 200 g per m , g und c 150 M., leichtere 220 M. -- G: 100 M.

2 ) Aus wollenen Wirk- (Trikot-) Stoffen zugeschnitten und genäht: g und c 300 M. (wie wollene Leibwäsche und Putzware); andere, d. h.

abgepaßt gearbeitete Unterkleider, auch mit Säumen oder Nähten und mit den zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zutaten, nicht aber mit Ausputz versehen, ferner wollene Netzwaren : g und c 100 M. -- G : geschnitten 100 M., abgepaßt gearbeitet (regulär) 140 M.

Bunilcsbiutl. 57. Jahrg. Bd. I.

18

Nummer des deutschen allgemeine!

Tarifes

aus 436

Benennung der Gegenstände Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand (g meist 300. -, G 350. -)1)

Zollsatz' fftr 1 Doppelzentner Mark

300.--

Anmerkungen zu Unterabschnitt 'B i) des fünften Abschnittes des allgemeinen Tarifes.

1. Stickereien auf Grundstoff von Wolle oder anderen Tierhaaren werden wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe verzollt. (Wollene Stickereien : g c 300.-; G: in Kettenstich 450.-, andere 400. - 3).

2. Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aua Wolle oder anderen Tierhaaren werden wie dergleichen Triebriemen aus Baumwolle verzollt 4 ).

Baumwolle und Baumwollwaren.

(aus 440/443) Gespinste aus Baumwolle, auch mit anderen pflanzlichen oder mit tierischen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Seide, gemischt: ') Unter diese Nummer fallen laut Anmerkung 6 zum fünften Abschnitt des neuen Generaltarifes die wollenen Ätzspitzen. Über die Tarifierung der Ätzspitzen mit Applikations- oder Näharbeit und der sog. Motivstickereien siehe die Nr. 518 und die Anmerkung c zum fünften Abschnitt des vorliegenden Vertragstarifes nach Nr. 541 hiernach.

2 ) Unterabschnitt B lautet: ,,Wolle und andere Tierhaare (mit Ausnahme der Pferdehaare)".

( 3 ) Über die Tarifierung der Stickereien auf baumwollenem Grundstoff siehe Nr. 465.

4 ) Es handelt sich hier hauptsächlich um die imprägnierten Treibriemen aus Kamelhaar (g c G 50. -- ). Über die Tarifierung derartiger Riemen aus Baumwolle siehe Nr. 467.

Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

aus 440

Benennung der Gegenstände

Zollsatz iür 1 Doppelzentner Mark

Garn, eindrähtig, roh: über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch (g: über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch 18. -5 G 18.-)

18.--

über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch (g: über Nr. 45 bis Nr. 60 englisch 24.-; G 22.-)

22.--

über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch (über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch g 30.-, c 24.-; G 28. -)

25. --f

über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch (über Nr. 79 englisch g 36. -, c 24. - ; G 34. -) 28. -- faus 442

Garn, zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh 1 ) Anmerkung su den Nrn. 440 6«s 443 des allgemeinen Tarifes. Zugerichtete (appretierte) und gedämpfte Gespinste unterliegen der Verzollung als rohe 2).

Zoll des eindrahtigen -ohen Garnes + 3 Mark

1 ) Gegenwärtig unterliegen zweidrähtige rohe Garne den Ausätzen des Generaltarifes für eindrähtige und einem Zuschlag von 3 M., mehrdrähtige einem Einheitszoll von 48 M. Für drei- und mehrdrähtiges, einmal gezwirntes, rohes Stickgarn bestand im alten Vertragstarif ein ermäßigter Ansatz von 36 M. Im neuen Tarif ist für Zwirne der Tarifnummer 442 ein Zuschlag von 3 M. zum Zoll des eindrähtigen rohen Garnes festgesetzt.

2 ) Tarifnummer 441 umfaßt die einfachen Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt (g Zuschlag von 12 M., G Zuschlag von 9 M. zu den Ansätzen des Generaltarifes für das rohe Garn), Nr. 443 die zwei- oder mehrdrähtigen, wiederholt gezwirnten Garne (zweidrähtiges rohes : g und c 70 M.; mehrdrähtiges rohes: g und c 48 M., Stickgarn c 36 M.; G für alle diese rohen Zwirne 40 M.).

Die Bestimmung, daß zugerichtete (appretierte) und gedämpfte Gespinste wie rohe zu verzollen sind, ist im neuen Generaltarif enthalten und im vorliegenden Vertragstarif gebunden worden. Nach dem noch geltenden Generaltarif unterliegen gesengte (gasierte) und geschlichtete Garne der Verzollung als rohe; jedoch finden die vertragsmäßigen Zollsätze auf diese keine Anwendung. Gedämpfte Garne gelten in jeder Beziehung als rohe.

248 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

(aus 449/469) Waren aus Baumwollengespinsten, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren : aus 449

aus 453/455

Rohe Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-, Zellstoff-, Strohstoff- oder PapierfabrikatioQ (g 80. -, c G 65. ~)

65. --

(aus 453/455) Gewebe, nicht unter die Nrn.445 bis 452 des allgemeinen Tarifes fallend : Plattstichgewebe, roh (g 200.-, c 120.-; G1)

120.

(Siehe auch die Anmerkung 2 zu den Nrn. 453 bis 457 hiernach.)

aus 454

andere rohe Gewebe: im Gewichte von 40 Gramm oder darüber, jedoch weniger als 80 Gramm auf l Quadratmeter : in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im Geviert:

l ) Die Plattsticliqewebe (siehe die Definition in der Anmerkung 2 zu den Nrn. 453 bis 457) sind im neuen Generaltarif nicht ausgeschieden; sie unterliegen den Grundzöllen der rohen Baumwollgewebe je nach Gewicht und Fadenzahl, sodann, wenn die eingewebten Muster aus gebleichtein Gara bestehen, dem Bleichezuschlag von 20 M. oder, wenn die Muster aus gefärbtem Garn bestehen, dem Farbzuschlag von 50 M., endlich noch dem in Ziff. 5 der allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt des neuen Generaltanfes festgesetzten Broschierzuschlag von 10 %> Für ein Plattstichgewebe von 4 bis 8 kg. per 100 m 2 mit höchstens 35 Fäden auf 5 mm. im Geviert und mit Muster aus gebleichtem Garn würde der Zoll also 121 M., für ein Gewebe im gleichen Gewicht, aber mit mehr als 35 und nicht über 44 Fäden, 154 M. betragen. Die gleichen Plattstichgewebe würden, wenn das Muster aus gefärbtem Garn bestünde, Zöllen von 154 beziehungsweise 187 M. unterliegen.

249 Nummer dra deutschen allgemeinen Tiinfea

Zolls» tz für l Doppelzentner Mark

Benennung der Gegenstände

mit 35 Fäden oder weniger (dichte g 80.-/undichte gc!20.-; G 90.-) mit mehr als 35 bis 44 Fäden (dichte g 80.-, undichte g c 120.-; G

120.-)

: .

80.-- 100. -+

mit mehr als 44 Fäden (dichte g 80. -, undichte g c 120.-5 G 150.-) . 120. -+ aus 455

456

im Gewichte von weniger als 40 Gramm auf l Quadratmeter : in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger (dichte g 80.-, undichte gel 20.-; G120.-) ICO. -+ mit mehr als 35 bis 44 Fäden (dichte g 80.-, undichte g c 120.-; G 150.-) 125.-+ mit mehr als 44 Fäden (dichte g 80. --, undichte g c 120.-; G 170.-) . 150. -+ (456/457) Gewebe, nicht unter die Nrn.

445 bis 452 des allgemeinen Tarifes fallend : zugerichtet (appretiert), gebleicht: Plattstichgewebe (g 200.-, c 150.-; G !) 150.-- andere (dichte g 100. -, undichte g c . 200. - ; G : Zoll der rohen plus 20. -)

457

Zoll der rohen

Gewitie + 20 Mark

gefärbt, bedruckt oder buntgewebt: Plattstichgewebe (g 200,-, c 150.-; G ') 150. -- andere (dichte g c 120. --, undichte g c 200. -; G: Zoll der rohen plus 50. -)

') Siehe Anmerkung l auf Seite 248.

Zoll der rohen

Gewebe + 50 Mark

250 Nummer dos deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

Anmcrkunr/en zu den Nrn. 453 l) bis 457 des allgemeinen Tarifes.

\. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maßgebend, welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schußfaden zwischen je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wiederkehrendenPunkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu 5 Millimeter und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird.

Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen. Überschießende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Umrechnung außer Betracht2).

2. Als Plattstichgewebe sind diejenigen broschierten Baumwollengewebe zu behandeln, bei denen die Figurschußfäden innerhalb der Grenzen der eingewebten Figuren oder Figurteile mindestens auf einer Seite vollständig und alsdann auf

') Die im vorliegenden Vcrtragstarif nicht enthaltene Nr. 453 des neuen Generaltarifes lautet : Baumwollgewebe, roh, im Gewichte von 80 gr.

oder darüber auf l m 2 : in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm.

im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger 50 M., mit mehr als 35 bis 44 Fäden 70 M., mit mehr als 44 Fäden 90 M.

2 ) Im bisherigen Tarif ist nur zwischen dichten und undichten Geweben unterschieden; eine Abstufung der Zölle nach der Fadenzahl besteht nicht.

251 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz flir l Doppelzentner Mark

der anderen Seite teilweise flott liegen, und die Breite der Figuren zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umkehrstellen des Figurschußfadens gemessen, 18 Millimeter nicht überschreitet1).

Gewebe dieser Art werden zu der Verzollung als rohe Plattstichgewebe zum Satze von 120 Mark auch dann zugelassen, wenn lediglich die zum Broschieren ver-' wendeten baumwollenen Gespinste gebleicht oder gefärbt sind, oder wenn in das Grundgewebe vereinzelte gebleichte baumwollene Ketten- oder Schußfäden eingewebt sind. In Zweifelsfällen gelten gebleichte Fäden letzterer Art dann nicht mehr als vereinzelt eingewebt, wenn ihre Zahl 10 vom Hundert der rohen Kettenund Schußfäden des Grundgewebes übersteigt ; hierbei sind bei Doppelfaden und Zwirn die Einzelfäden zu zählen 2 ).

Ziffer 5 der allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt des allgemeinen Tarifes findet auf Plattstichgewebe keine Anwendung 8 ).

*) Diese Definition ist dem amtlichen Warenverzeichnis zum bisherigen Zolltarif entnommen.

2 ) Hohe Plaüsli.chgewebe mit Mustern aus gebleichtem Garn waren schon nach dem alten Vertragstarif als rohe zu verzollen. Neu ist dagegen die Bestimmung, dass der Zoll für die rohen Plattstichgewebe auch dann anzuwenden ist, wenn in das Grundgewebe vereinzelte gebleichte Kettenoder Schußfäden eingewoben sind.

3 ) Diese Anmerkung lautet: ,,Broschierte Gewebe unterliegen einem Zollzuschlage von 10 vom Hundert."

Zollsatz

Nummer des deutschen iillgemeinea Tarifes

Benennung der Gegenstände

aus 460

Wirk- (Trikot-) und Netzwaren : Unterkleider : geschnitten (g 120. -, c 95. - ; G 80. -) L)

für

abgepaßt gearbeitet (regulär) (g 120. -, c 95.-; G 120. -)1}

1 Doppelzentner Mark

80.--

80.--

(Siehe auch Nr. 519 [mit Ausputz versehene Waren (lieser Art], sowie die Anmerkungen b und z zum fünften Abschnitt, nach Nr. 541 hiernach.)

aus 460

aus 464

Gipsschienen (mit Gipsstaub ausgefüllte und mit Einlagen von gesteiften Jutegeweben verseheneSchläuciie aus entfettetem baumwollenem Wirkstoff, zu Gipsverbänden dienend) in luftdicht verschlossenen Blechbüchsen (g 120.-, c 95.-; G 120.-)

6.--

Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand: gestickt (g meist 350.-, G 450. -) 3) . 300.-- (Siehe auch Nr. 519 und die Anmerkungen [insbesondere lit. «1 zum fünften Abschnitt nach Nr. 541 hiernach.)

') Die angegebenen Zölle gelten für Unterkleider, auch mit Säumen oder Nähten und mit den zum Gebrauch erforderlichen, gewöhnlichen Zutaten, nicht aber für solche mit Ausputz, die wie Putzwaren verzollt werden.

2 ) In diese Nummer fallen die baumwollenen Atzspilzen. Nach dem bisherigen Tarif sind dieselben, wenn sie wirklich den Charakter von Spitzen haben, und dabei einen wellenförmigen oder ausgezackten Rand aufweisen, wie Spitzen (350 M.), in den seltenen übrigen Fällen wie Posamentierwaren (g und c 120 M.) zu verzollen. Im neuen Geueraltarif sind dieselben ohne Ausnahme den Spitzen gleichgestellt (Anmerkung 6 zum fünften Abschnitt). Baumwollene Ätzspitzen mit Applications- oder Näharbeit sind nach dem geltenden Tarif ebenfalls dem Spitzenzoll und nicht dem Zoll für Konfektions- und Putzwaren (300 M.) unterworfen, nach dem Grundsatze, dass konfektionierte Ware nicht niedriger verzollt werden darf als nichtkonfektionierte.

Nnmmer des deutschen allgemeinen Tarifes

465

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

1 Doppelzentner Mtirk

Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe: Plattstichstickereien (g 350. -, c 275. -, G 400.-) 275.-- Kettenstichstickereien (g 350. --, c 275. -, G 450.-) . . . .

. . . . 300. - + andere (g 350.-, c 275.-, G 400.-) . 300.- + Anmerkung. Sind Seide, künstliche Seide, Florettseide oder Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken verwendet, so wird hierfür kein Zollzuschlag erhoben.1) (Siehe auch Nr. 519 und die Anmerkungen [insbesondere lit. e] zum fünften Abschnitt nach Nr. 541 hiernach.)

aus 467

Treibriemen, gewebt oder gewirkt (g c meist 50. -21; G 50. -1 . '

50.--

Anmerkung. Auf die Verzollung ist es ohne Einfluß, ob die Treibriemen mit Öl oder anderen fetthaltigen Stoffen, auch unter · Beimengung von Farbstoffen, getränkt sind.3) aus 469

Sogenannte Baumwollensparterie, sowie Geflechte hieraus (g 90.-, G 150. -) . .

80.--

') Nach dem bisherigen Zolltarif wird hinsichtlich des zum Besticken verwendeten Materials in der Verzollung kein Unterschied gemacht, das heißt, es werden zum Beispiel Baumwollgewebe, die mit Seide bestickt sind, zum Zoll für baumwollene Stickereien zugelassen.

Der neue Generaltarif setzt dagegen für Baumwollgewebe, die mit Seide oder Metallfäden bestickt sind, einen Zollzuschlag von 20 % fest.

2 ) Dieser Ansatz gilt für die geteerten, geölten oder mit Ölkomposition etc. getränkten oder überstrichenen Riemen, weil dieselben fast ausnahmslos in imprägniertem Zustande geliefert werden.

8 ) Diese Anmerkung ist neu und im Generaltarif von 1902 nicht enthalten.

254 Nummer dus deutschen allgemeinen Tantes

Zollsatz

Benennung der Gegenstände

für

l Doppelzentner Mark

Andere Spinnstoffe und Gespinstwaren.

aus 470

aus 502

Agavefasern (mexikanische Fiber, Glanzfiber), gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleicht oder gefärbt, mit Ausnahme der zu Krollhaarersatz verarbeiteten (g c G frei) .

frei

Nach Art dersogenannten Baum wollensparterie hergestellte Waren aus Gespinsten von anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle, sowie Geflechte aus solchen Waren (g 90.-, G 150.-)

80.--

Anmerkung zu Unterabschnitt D1) des fünften Abschnittes des allgemeinen Tarifes.

Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten von anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle sind wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe zu verzollen (g c ISO.- 2 ).

515

Pf erdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), bearbeitet: gehechelt, gezogen, gebleicht, Tg c G frei)

gefärbt frei

Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen (g c frei, G 5.-) ') Unterabschnitt D umfaßt die andern pflanzlichen Spinnstoffe, also namentlich Leinen, Hanf u. dgl.

2 ) Über die Tarifierung der Stickereien auf baumwollenem Grundstoff siehe Nr. 465.

Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

aus 516

.

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

1 Doppelzentner Mark

Waren aus Pferdehaaren, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: Gewebe, auch mit anderen tierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Seide, gemischt, sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht; Bänder, Ketten, Siebböden und ähnliche Geflechte (g 48. - ; G 50. -)

48.--

(aus 517/520) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt ') : aus 517 aus 517

aus Spitzen oder Stickereien, ganz oder teilweise aus Seide (g 1200.-; G 1500.-)

1200. -

Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheitskrepp: ganz aus Seide (g 1200. -; G 1500. - 2 ) 1000.teilweise aus Seide (g 1200.-: G 1500.-2)

500.-

') Nach dem bisherigen Tarif werden Kleider und Putzwareu, die noch zum größern Teil unfertig sind, wie die Stoffe verzollt, aus denen sie bestehen. Die vertragsmäßigen Zollsätze finden auf solche weiter verarbeitete Stoffe nur dann Anwendung, wenn dies in den bestehenden Verträgen besonders vereinbart ist.

Im neuen Generaltarif (Anmerkung 10 zum fünften Abschnitt) ist dagegen bestimmt, daß Gespinstwaren mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten einem Zollzuschlag von 15% unterliegen.

2 ) Krepp wird als undichtes Gewebe behandelt. Genähte Gegenstände aus undichten Steifen, ganz oder teilweise aus Seide, unterliegen einem Zoll von 1500 M.

256 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

aus 517

Zollsatz für 1 Doppelzentner Mark

Benennung der Gegenstände Mit Ausputz versehene Wirk- (Trikot-) und Netz waren :

626.-- teilweise aus Seide (g 675. -; G 700. -) 500.

ganz aus Seide (g G 1200.-)

.

. .

aus 517

Gestickte Spitzenstoffe und gestickte Spitzen der Nr. 410 des allgemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf Grundstoffen der Nrn. 405, 406 und 408 des allgemeinen Tarifes (ausgenommen Stickereien für kirchliche Paramento und für Fahnen), mit Näharbeit, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet (g 1200. - ; G 1500. -1) 800.--

aus 518

aus Gespinstwaren aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen : Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheitskrepp (g c 300.-; G 350.-, 250.-- bezw. 525. -- 2) (Siehe auch die Anmerkung zu den Nrn. 518 bis 520 hiernach.)

*) Es handelt sich in der Hauptsache um seidene und halbseidene Stickereien mit Applikationsarbeit, d. h. mit aufgenähten oder aufgestickten Etì'ekten. Diese sind sowohl nach bisheriger Zollpraxis, als auch nach der Anmerkung 8 zum fünften Abschnitt des neuen Generaltarifes als Putzwaren zu verzollen.

2 ) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus andern Stoffen als Seide oder Halbseide unterliegen nach dem neuen Generaltarif (Anmerkung zu den Nrn. 518 bis 520) einem Zollzuschlag von 50 %» wenn sie mit Spitzen oder Stickereien, einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind.

Siehe auch die erläuternde Note 2 zur Anmerkung zu den Nrn. 518 bis 520, Seite 259 hiernach.

257 Nummer dos deutschon allgemeinen Tarifes

aus 518

· aus 519

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände Mit Ausputz versehene Unterkleider der in Nr. 434 des allgemeinen Tarifes genannten Art (Wirk- [Trikot-] und Netzwaren) (g c 300.-; G 350.-, bezw. 525. -- ')

1 Doppelzeutncr Mark

150. --

Spitzenstoffe und Spitzen der Nr. 436 des allgemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf Grundstoff aus Wolle oder anderen Tierhaaren, mit Näharbeit, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet (g c 300. - ; G 700. - 2) 300.-- (Vgl. auch die Anmerkung e zum fünften Abschnitt, nach Nr. 541 hiernach.)

aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen : Unterkleider (Leibwäsche) aus rohem oder gebleichtem, aber weder gefärbtem noch bedrucktem oder buntgewebtem Gesundheitskrepp3)

150.--

(Siehe auch die Anmerkung zu den Nrn. 518 bis 520 hiernach.)

J

) Siehe Note 2 auf Seite 256.

) Zoll der wollenen Putzwaren (350 M.) mit einem Zuschlag von 100 °/o (nach der Anmerkung zu den Nrn. 518 bis 520 des neuen Generaltarifes), weil es sich um Putzwaren handelt, die aus Spitzen oder Stickereien bestehen.

3 ) Bisherige Zölle: Unterkleider (Leibwäsche), bloß mit den zum Gebrauch erforderlichen Zutaten versehen: g 150 M.; mit Ausputz von seidenem oder halbseidenem Band, mit Spitzen, Stickereien u. dgl.. nicht ganz unwesentlich verziert: g c 300 M.

Neue Generalzölle : 350 M. ; wenn mit Spitzen oder Stickereien, einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert 525 M., d. h.

50 % Zollzuschlag, nach der Anmerkung zu den Nrn. 518 bis 520 des genannten Tarifes.

2

258 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

l Doppelzentner Mark

aus 519

Mit Ausputz versehene Unterkleider der in Nr. 460 des allgemeinen Tarifes genannten Art (Wirk- [Trikot-] und Netzwaren) (g c 300.-; G- 350.-, bezw. 525. - ') 120. --

aus 519

Gestickte Spitzenstöße und gestickte Spitzen der Nr. 464 des allgemeinen Tarifes, sowie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe, mit Näharbeit, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet (g 350. -, G 700. - 2 3 ) 300.

(Vgl. auch die Anmerkung c zum fünften Abschnitt, nach Nr. 541 hiernach.)

') Siehe die erläuternde Note zu Nr. 518, Seite 256 hiervor, und insbesondere die Note zur Anmerkung zu den Nrn. 518--520, Seite 259 hiernach.

2 ) Nach bisheriger Zollpraxis unterliegen die baumwollenen Ätzspitzen und Stickereien mit Applikationsarbeit, um die es sich hier hauptsächlich handelt, nicht dem Zoll der baumwollenen Putzwaren (300 M.), sondern dem Generalzoll der nicht weiter verarbeiteten Spitzen und Stickereien, 350 M., dem Grundsatz gemäß, daß die konfektionierte Ware nicht niedriger tarifiert werden darf als die unkonfektionierte.

Nach dem neuen Generaltarif kommt zum Zoll der baumwollenen Putzwaren (350 M.), dem die Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, wie schon an anderer Stelle bemerkt, unterliegen, ein Zusehlag von 100 °/o (vgl. die erläuternde Note 2 auf Seite 257 hiervor).

3 ) Es besteht Einverständnis darüber, daß gestickte Vorhänge, die abgepaßt oder zugeschnitten sind, zum Zoll für Ware ohne Näharbeit zugelassen werden, auch wenn sie mit einfachen Säumen oder einzelnen Näliten versehen sind. Dies gilt nicht nur für baumwollene, sondern auch für Vorhänge aus andern Spinnstoffen.

Baumwollene Vorhänge genannter Art unterliegen also nur dem Zoll für Stickereien der Nr. 465 des vorliegenden Vertragstarifes, ohne Zuschlag.

Ferner werden abgepaßte oder zugeschnittene, gestickte Vorhänge, die mit Band eingefaßt sind, nicht als solchehehandelt werden, die durch Näharbeit zu gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet oder erkennbar vorgerichtet sind. Derartige Vorhänge sind daher von den neuen Vertagszöllen der Nrn. 517 bis 520 für Stickereien mit Näharbeit nicht ausgeschlossen.

259 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

aus 520

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

Benennung der Gegenstände

aus anderen pflanzlichen Baumwolle:

Spinnstoffen

als

Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten von anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle, mit Näharbeit, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder zu sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet (g c 300.--;

G 700. - 0

300.--

Anmerkung au den Nrn. 618 bis 520 des allgemeinen Tarifes2). An Stelle der in der Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifes für Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände dieser Tarifnummern vorgesehenen Zollzuschläge wird, wenn die Kleider u. s. w. aus Spitzen mit Ausnahme solcher

') Vgl. die erläuternde Note 2 auf Seite 257 hiervor.

) Diese Anmerkung lautet im neuen Generaltarif wie folgt : ,,Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände der Nrn. 518 bis 520 unterliegen, wenn sie aus Spitzen oder Stickereien bestehen, einem Zollzuschlage von 100 "/»i wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzuschlage von 50 "/o."

Die hier festgesetzten Zuschläge werden also durch den vorliegenden, neuen Vertragstarif um die Hälfte reduziert.

Zu bemerken ist noch, daß für die mit Ausputz versehenen, gewirkten Unterkleider aus Wolle und Baumwolle feste Zölle vereinbart sind, daß also für diese, auch wenn sie mit Spitzen oder Stickereien verziert sind, kein Zuschlag erhoben wird.

Nach dem bisherigen Generaltarif unterliegen gestickte Kleider und Spitzenkleider in fertigem Zustande ohne Kücksicht auf die Art der verwendeten Zeugstoffe oder des Stickmaterials, einem Zoll von 1200 M.

2

260 Nummer des deutschen allgemi-inen Tarifes

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

1 Doppolzcntnor Mark

der Nr. 501 *) des allgemeinen Tarifes oder aus Stickereien bestehen, ein Zollzuschlag von 50, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, ein Zollzuschlag von 25 vom Hundert erhoben. Spitzenstoffe, Spitzen und Stickereien, die mit Näharbeit versehen, jedoch dadurch weder zu Kleidern oder sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, noch hierzu erkennbar vorgerichtet sind, sind von den genannten Zuschlägen ausgenommen.

aus 527

Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit angenähtee Sohlen aus anderen StofFen: aus Gespinstwaren teilweise aus Seide

(g 70.-, c 65.-, G 600.-) . . . 120. - + aus 541

') Ni .

Sogenannte Binsen- und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet (ungarniert) (g -- . 20, c _. 15^ G- _. 30)

fUr 1 Stück

--.15

501 umfaßt die leinenen Spitzenstoffe und Spitzen (600 M.).

261 Nnmmer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz «r 1 Doppelzentner Mark

Anmerkungen zum fünften Abschnitt1) des allgemeinen Tarifes.

a) Bei der Verzollung von Geweben aller Art bleiben die gewöhnlichen, aus anderen Spinnstoffen bestehenden Webekanten (Anschroten, Saumleisten, Salbänder, Lisieren) außer Betracht2).

Die für Gewebe (im Stück oder abgepaßt) vorgesehenen Zollsätze sind auch dann anzuwenden, wenn zur Erleichterung der Zerlegung in abgepaßt gearbeitete Stücke einzelne Fäden aus anderen Spinnstoffen eingewebt sind. Gewebe aus rohen oder gebleichten Gespinsten, in welche lediglich zu dem genannten Zwecke einzelne gefärbte Fäden- des gleichen Spinnstoffes oder nicht mehr als 2 Millimeter breite Streifen aus solchen Fäden eingewebt sind, werden nicht zu den buntgewebten oder gefärbten Geweben gerechnet 3J.

Gewebe und Posamentierwaren werden, soweit nicht für gemischte Gewebe u. s. w. besondere Zollsätze vorgesehen sind, als Gewebe oder Posamentierwaren *) Dieser Abschnitt des neuen Generaltarifes umfaßt ,,Tierische und pflanzliche Spinnstoffe und Waren daraus ;. Menschenhaare ; zugerichtete Schmuckfedern ; Fächer und Hüte"..

2 ) Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis.

*) Nach bisheriger Zollpraxis werden z. B. rohe oder gebleichte Baumwolttücher, in welche farbige Fäden eingewoben sind, als gefärbte Gewebe angesehen.

Bundesblatt.

57. Jahrg. Bd. I.

19

262 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Zollsatz

Benennung der Gegenstände

für

l Doppelzentner Mark

aus dem vorherrschenden Spinnstoffe auch dann behandelt, wenn Fäden aus anderen Spinnstoffen nur an einzelnen Stellen, sei es auch in regelmäßiger Wiederkehr, eingewebt oder eingeflochten und diese Fäden von geringer Bedeutung sind.

Bei Geweben gilt in Zweifelsfällen das Einweben von Fäden aus anderen Spinnstoffen dann als von geringer Bedeutung, wenn die Zahl dieser Fäden nic.ht mehr als 4 vom Hundert der Gesamtzahl der Gewebefäden beträgt1).

Die besonderen Vorschriften der N ummer401 des allgemeinen Tarifes2) werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

b) Gehäkelte und gestrickte Gespinstwaren werden wie Wirkwaren verzollt8).

c) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen Tarif (Ziffer 7 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) *) Nach dem bisherigen Tarif werden verzollt: Waren aus liaumwolle : mit Beimischung von Wolle wie Wollenwaren, mit Beimischung von Seide wie Halbseidenwaren ; Wollenwaren mit Beimischung von anderen Spinnstoffen (Seide ausgenommen): wie Wollenwaren; Seidenwaren mit Beimischung von anderen Spinnstoffen, auch in geringer Menge, sofern die Beimischungen ohne weiteres erkennbar sind, und soweit es sich nicht um einzelne Fäden zur Abgrenzung abgepaßter Tücher (Foulards etc.)

oder lediglich um den Schutz oder die Verstärkung der Webekanten handelt: wie Halbseidenwaren. (S. auch die Anmerkung 3 auf Seite238hiervor.)

Im neuen Generaltarif sind, soweit es sich um die allgemeinen Grundsätze und nicht um Spezialbestimmungen handelt, die durch das zukünftige amtliche Warenverzeichnis erst noch festzusetzen sind, keine Änderungen enthalten.

2 ) Betrifft die rohen [und abgekochten ostasiatischen Seidengewebe.

3 ) Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis.

263 Knmmer des deutschen allgemeinen Tarifes

Zollsatz

Benennung der Gegenstände

für

l Doppelzentner Mark

Gespinstwaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll 5 vom Hundert nicht überschreiten *).

Hinsichtlich der Metallfäden zum Besticken bewendet es bei den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen 2 ).

d) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepaßte oder zugeschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die im Stück als Meterware eingehenden Gtìspinstwaren verzollt3).

e) Stickereien, Spitzenstoffe und Spitzen, die nur mit einfahen Säumen oder mit einzelnen 'Nahten versehen sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände, noch rnit einem Zollzuschlag belegt4).

') Der Zuschlag beträgt nach dem neuen Generaltarif 10 %· Nach bisheriger Zollpraxis findet eine Höherverzollung wegen der Verwendung von Metallfäden statt: für dichte ganzseidene Gewebe (800M.

statt 600 M., d. h. Generalzoll statt Vertragszoll); für dichte halbseidene Gewebe (800 M. statt 450 M.); ferner für gewisse Leinengewebe.

2 ) Siehe die Anmerkung zu Nr. 465.

s ) Diese Bestimmung ist wörtlich aus dem neuen Generaltarif herübergenommen. Die vorbehaltenen Ausnahmen beziehen sich auf Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (Sammet und Plüsch ausgenommen), aus Seide, Halbseide, Wolle und Baumwolle, für die, wenn sie abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken etc.) eingeführt werden, höhere Zölle angesetzt sind, als wenn sie im Stück als Meterware eingehen.

Abgepaßte Gespinstwaren ohne Näharbeit werden nach bisheriger Zollpraxis durchwegs wie Gespinstwaren am Stück verzollt. Das gleiche ist der Fall bei zugeschnittenen Stoffen; doch finden auf solche die ermäßigten Vertragszölle nur insofern Anwendung, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

4 ) Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis, und zwar gilt dieselbe für alle Webewaren. Die ermäßigten Vertragszölle für Ge-

264 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz rar l Doppelzentner Mark

Als einfache Säume sind auch die einfachen Hohlsäume anzusehen (vergi. Absatz 2 der Anmerkung /") *).

Die genannten Waren gelten auch dann als nur mit einzelnen Nähten versehen, wenn zu ihrer Herstellung die gesondert gefertigten Stickerei- und Spitzenmuster oder Teile solcher Muster in der Flächenrichtung durch Naht untereinander verbunden sind2).

Das Vorhandensein von Öffnungen oder Ausschnitten innerhalb des Stickerei- oder Spitzenmusters begründet nicht die Behandlung der genannten Waren als genähte Gegenstände3).

f) Taschentücher und Umschlagetücher aller Art, ganz oder teilweise aus Seide, welche webe wurden aber bisher auf Artikel mit Säumen oder einzelnen Nähten nur angewendet, soweit dies in den betreffenden Verträgen ausdrücklich vereinbart ist. Für abgeschnittene und gesäumte Taschen- und Umschlagtücher aus Seide und für gestickte baumwollene Mouchoirs, auch gesäumt, wurde die Zollabfertigung nach dem bisherigen Konventionaltarif (600M., bezw. 275 M.) vorübergehend beanstandet, auf Einsprache hin aber als zulässig erklärt.

Im neuen Generaltarif ist bestimmt, daß Gespinstwaren mit einfachen Säumen oder einzelnen Nähten zwar nicht als genahte Gegenstände (nach den Tarif-Nrn. 517 bis 520) zu behandeln, wohl aber mit einem Zollzuschlag von 15 °/o zu belegen seien. Dieser Zuschlag wird nun durch die Anmerkung e des neuen Vertragstarifes für Stickereien, Spitzenstoffe und Spitzen (auch Ätzspitzen) beseitigt.

') Nach bisheriger Zollpraxis gelten gewöhnliche Hohlsäume und andere Ziersäume als einfache Säume; dagegen werden Artikel mit ,,künstlichen Hohlnähten" als Kleider und Putzwaren behandelt. Der neue Generaltarif enthält in dieser Hinsicht keine nähere Bestimmung.

2 ) Es handelt . sich um die sog. Motivstiekereien, deren Teile einzeln erstellt und sodann durch einfache Näharbeit miteinander verbunden werden. Die Motivstickereien sind bisher zum Vertragszoll von 275 M. zugelassen worden.

°) Nach bisheriger Zollpraxis werden solche Stickereien in den meisten Fällen und namentlich dann, wenn sie innen ausgeschnitten sind, dem Generalzoll für Stickereien, 350 M., unterworfen, weil dieser Ansatz höher ist als derjenige für baumwollene Putzwaren, dem sie sonst unterliegen würden.

265 Nummer des deutschen allgemeiner Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner .Mark

nicht zu den Stickereien oder Spitzen gehören, unterliegen, wenn sie mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nahten versehen sind, einem Zuschlag von 5 vom Hundert zu den Zollsätzen für die Gespinstwaren x).

Als Waren mit einfachen Säumen sind die vorgenannten Gespinstwaren auch dann anzusehen, wenn sie mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen sind, das heißt, wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in der Regel breiter umgelegten Randes einen Durchbrach mit nur einer Reihe von je in Form und Lage übereinstimmenden, weder von Fäden durchquerten noch durch eingeschaltete Figurengebilde unterbrochenen Öffnungen und Fadenbündeln aufweisen. Ob die Herstellung des Durchbruches in einem Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaumnähmaschine erfolgt oder 'durch Auslassen oder Ausziehen von Gewebefäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem einfachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises Zusammenraffen der Gewebefäden an der Säumstelle (Saumnaht) durch die zum Befestigen des Saumes dienenden Nähfäden, bei dem einfachen GamsstäbcTiensaum. in seiner gewöhnlichen a ) Gesäumte Tücher aus Seide und Halbseide werden nach bisheriger Zollpraxis ohne Rücksicht auf die Näharbeit wie die Stoffe verzollt, aus denen sie bestehen. Im neuen Generaltarif ist für einfache Säume.und Nähte ein Zollzuschlag von 15°/o festgesetzt.

, · · Über die Tarifierung gestickter Taschen- und Unischlagtücher siehe die Anmerkungen e und g zum fünften Abschnitt.

:

266 Nummer des deutschen allgemeinen Tarife«

Benennung der Gegenstände

Zollsatz «r l Doppelzentner Mark

Form, dem sogenannten Leiterstich, dadurch, daß die Halbstäbchen außerdem noch an den gegenüberliegenden Stellen der Durchbruchstraße durch Nähen zu Stäbchen, die mit der Richtung der Gewebefäden gleichlaufen, zusammengezogen werden. Als eingeschaltete Figurengebilde sind die an den Ecken des Durchbruches etwa angebrachten, als Spinnen bezeichneten sternförmigen Fadengebilde nicht anzusehen. Dagegen gelten Hohlsäume mit ZichsacJcstich, sowie solche mit verzierten oder sonst von der vorstehenden Beschreibung abweichenden Durchbrachen nicht mehr als einfache Hohlsäume.

g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben u. s. w.), oder Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den Stickereien gerechnet.

Bei Taschentüchern bleiben unwesentliche gestickte Verzierungen, mit denen die Buchstaben, Namen, Nummern oder dergleichen umgeben sind, wie einzelne Ranken, Arabesken u. s. w., für die Behandlung der Ware als Stickerei gleichfalls außer Betracht. In Zweifelsfällen gilt eine Verzierung als unwesentlich, wenn die Gesamtstickerei eine Fläche von 6 Centimeter im G-eviert nicht überschreitet1).

') Die unter lit. g genannten Bestimmungen entsprechen zum Teil der bisherigen Praxis ; wenn aber z. B. in einem Taschentuch das gestickte Monogramm noch von einer gestickten Verzierung umgeben ist, so wurde bisher der Stickereizoll angewendet.

267 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

h) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden nicht wie genähte Gegenstände, sondern nach den Sätzen für derartige Gespinstwaren ohne solche Fransen und dergleichen verzollt1).

i) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume und Nähte, sowie Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erfor derlichen gewöhnlichen Zutaten auf die Verzollung ohne Einfluß. Als gewöhnliche Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlingen, Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde, Zugschnüre, Zugbänder, einfache Quasten2).

Je) Für die Verzollung von Kleidern, Putzu'aren und sonstigen genähten Gegenständen, die aus verschiedenen Grespinstwaren susammengesetzt sind, ist d er vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist, derjenige Bestandteil maßgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert. Zum Nähen verwendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinstwaren, Schnüre

') Gespinstwaren mit nachträglich angebrachten Fransen aus Seide oder Halbseide werden nach bisheriger Zollpraxis als Putzwaren angesehen ; im übrigen haben Fransen auf die Verzollung keinen Einfluß.

Die vorliegende Bestimmung ist, mit einer redaktionellen Abänderung, aus dem neuen Generaltarif herübergenommen, 2 ) Diese Anmerkung stimmt im wesentlichen überein mit der bisherigen Praxis und auch mit den Vorschriften des neuen Generaltarifes.

Neu ist nur das Wort ,,Knopfleisten".

268 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifée

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

und Gurte bleiben in allen Fällen außer Betracht. Ein Ausputz von Kleidern u. s.w.

der Nrn. 518, 519 und 520 des allgemeinen Tarifes mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder dergleichen, ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung zu diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluß, sofern nicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides u. s. w. als vorherrschend anzusehen ist1).

l) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen Tarif (Ziffer 11 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll 7'/a vom Hundert nicht überschreiten2).

m) Eingewebte, eingewirkte u. s. w. Glas-, Porzellan- oder Metallperlen, Glasgespinste, Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die Verzollung von Gespinstwaren ohne Einfluß3).

*) Im wesentlichen wie nach bisheriger Praxis.

·) Nach dem bisherigen Tarif hat die Verbindung mit Metallfäden auf die Verzollung nur insoweit Einfluß, daß genähte Gegenstände aus halbseidenen Stoffen, wenn sie Metallfäden enthalten, wie solche aus Ganzseide, also mit 1200 M. statt mit 675 M. zu verzollen sind.

Ina neuen Genera.ltarif ist für Konfektionswaren aus Geweben mit Metallfäden ein.allgemeiner Zollzuschlag von 15% festgesetzt.

3 ) Diese dem neuen Generaltarif entnommene Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis.

269 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

aus 545

aus 546

aus 556

Zolleatz für

Benennung der Gegenstände

l Doppelzentner Mark

Leder, einschließlieh der Kernstücke, bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm, zur Herstellung von Treibriemen, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung (g 36. - ; G : Kernstücke 36. -, anderes Leder 30. -) . .

22.

Kalbleder, naturbraun, bei einem Reingewichte des Stückes von l bis 3 Kilogramm (g 36.-, G 40.-)

25.

Schuhe aus Leder aller Art. auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren, mit anderen Sohlen als Holzsohlen : das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200 Gramm (g 70.-, c 65.-, G 120.-)

90.-+

das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter (g 70.-, c 65. -, G 180.-)

120.- +

Anmerkung. Ausfütterungen, Besätze, Zierate und Zutaten aller Art (Schnallen, Maschen, Quasten, Stickereien. Schnürriemen u. s.

w.) aus anderen Stoffen, einschließlich Seide, jedoch ausgenommen Pelzwerk, bleiben ohne Einfluß auf die Verzollung *).

557

Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art, sowie aus rohen enthaarten Häuten,

') Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis, Schuhe mit Pelzfutter: wie Pelzwerk (g c G 150 M.).

270 Nnmmer des deutschen allgemeinen Tarifes

aus 560

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

l Doppelzentner Mark

auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinstwaren oder Filz (meist: g 70.-, c 65.-; G 60.-)

50.--

Bind-, Schlag- und Nähriemen; Webervögel (meist: g 70.-, c 65.-; G 80.-). . .

50.--

Nitschelhosen (Laufleder, Manchons): bei einem Reingewichte des Stückes

aus 580

aus 588

von 2 Kilogramm und darüber (g 70.-, c 65.-, G 65.-)

50.--

von weniger als 2 Kilogramm (g 70. -, c 65. -, G 80.-)

65.--

Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden ; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten ; alle diese, wenn die Gespinstware oder das Gespinst besteht : ganz oder teilweise aus Seide (g 90. --, G 180.-) . .

90.

aus anderen Spinnstoffen (g 90. -, G 100. --)

90.

Geflechte aus Stroh, Bast, Baumwurzeln, Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle, Palmblatt, Seegras, Schilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen : gebleicht, gefärbt ')

6.--

*) Strohbänder (bandartige Strohgeflechte) oder Borten aus angesponnenem Stroh: g 18.--, c 10.--, G 8.--; andere Geflechte dieser Tarifnummer: g 24.--, G 8.--.

271 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

593

Benennung der Gegenstände Sparterie ')

Zolleatz rar l Doppelzentner Mark

80.-

(Siehe auch die Nrn. 412, 469 und 502.)

Anmerkung. Unter Sparterie werden Geflechte aus Stroh oder andern pflanzlichen Flechtstoffen (mit Ausnahme der Gespinstfasern) verstanden, die mit Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif) oder mit Gespinst-, Metall- oder Glasfäden durchzogen sind.

Waren aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen (mit Ausnahme der Gespinstfasern), bei denen die lose nebeneinander liegenden Pflanzenfasern oder Pflanzenfaserstränge nicht untereinander verflochten, sondern durch durchgezogene oder durchgeflochtene Pferdehaare oder Gespinst-, Metall- oder Glasfäden zusammengehalten werden, sowie Gewebe (gewebeartig hergestellte Waren) aus Stroh u. s. w., bei denen die Pferdehaare oder dio Gespinst-, Metall- oder Glasfäden lediglich die Kette bilden, fallen nicht unter den Begriff der Sparterie, sondern sind als Flecht waren nach Nr. 592 des allgemeinen Tarifes zu verzollen 2 ).

') Bisher (g) 90.--. Nach dem neuen Geueraltarif sind Sparteriewaren aus Stroh und anderen pflanzlichen Flechtstoffen (ausgenommen Gespinstfasern) ohne Verbindung mit anderen Stoffen einem Zoll von 90 M.

unterworfen; enthalten dieselben Seide, Spitzen oder Stickereien u. dgl., so beträgt · der Zoll 200 M. ; solche mit Beimischung anderer Gespinste oder Gespinstwaren sind mit 120 M. zu verzollen.

Eine wesentliche Konzession Hegt namentlich darin, daß nach dem neuen Vertragstarif nun alle unter dem Namen Sparterie bekannten Hutgeflechte einem einheitlichen Zoll von 80 M. unterstellt sind, so daß Verzollungsanstände dadurch ausgeschlossen werden.

2 ) Nach Nr. 592 des neuen Generaltarifes unterliegen Flechtwaren in Verbindung mit Seide, Spitzen, Stickereien u. dgl. einem Zoll von 120 M.

(wie bisher), solche in Verbindung mit andern Stoffen einem Zoll von 24 M, (wie bisher).

272 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

aus 596

Benennung der Gegenstände

Zollsatz rar l Doppelzentner Mark

Grobe Bürsten aus Borsten oder tierischen Borsten-Ersatzstoffen, auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen (g G 8. -)

aus 614, Rosenkränze mit Perlen 631,646, aus Hörn, Hornmasse, Knochen oder son647,767 stigen, im allgemeinen Tarif nicht beund 885

sonders genannten tierischen Schnitzstoffen (g c G 30.-), aus Holz (g c G 30. -), aus anderen pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz oder Kork (mit Ausnahme von Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen) (g c G 30.-), aus Stärke, Bassorin, Tragantgummi, Brot oder sonstigen im allgemeinen Tarif nicht besonders genannten Formerstoffen (mit Ausnahme der Nachahmungen höher belegter Waren) (g c 30. -, G 40. -), oder aus Glas oder Porzellan (g 30. -, c 24. -, G 36.- und 48. -1),.

auch in Verbindung mit weder vergoldeten, noch versilberten Zubehörteilen (Ketten, Kreuzen und dergleichen) aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle2)

30. --

') Mit bemalten, vergoldeten, versilberten, oder durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemusterten Perlen 48 M., mit andern Perlen 36 M.

2 ) Die Tarifierung der Rosenkränze richtet sich schon nach bisheriger Zollpraxis ausschließlich nach dem Material, aus dem die Perlen bestehen. Drähte, Kreuze etc. fallen nur in Betracht, wenn sie ganz oder teilweise aus Edelmetall, oder aus Elfenbein, Zelluloid, Bernstein, Perlmutter u. dgl. bestehen.

273 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Zollsatz für

l Doppelzentner Mark

Benennung der Gegenstände

Rosenkränze mit solchen Perlen, in Verbindung mit versilberten Zubehörteilen der bezeichneten Art (g c 175.-, G 120.-) . . .

45.

(aus 628/629) Schriftkasten und zusammen mit den zugehörigen Schriftkasten eingehende Schriftregale : aus 628

roh (g c meist 3. -, G 6. -) .

. .

3.

aus 629

bearbeitet (g c meist 10. -, G 12. -) .

6.

aus 631

Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen :

aus 631

aus 631 aus 634

l

.

Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaren mit feiner Schnitzarbeit (g c meist 30.-, G 30.-)

30.--

Holzschriften (aus Holz geschnittene Buchdruckerschriften zum Plakatdruck), auch geölt, ohne Verzierung durch Schnitzarbeit und ohne Verbindung mit anderen Stoffen (g c G- 30. -) . . . · .

10.

Vgl. bei Nr. 614J)Geschnitzte oder mit Schnitzereien versehene Holzwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teil-

) Betrifft die Rosenkränze mit Perlen aus Holz.

274 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände weise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen (g c meist 120. -, G 40. -)

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

36.

Anmerkung su den Nrn. 631 und 634. Den vertragsmäßigen Zollsätzen der Nr. 631 und der Nr. 634 unterliegen die hierher gehörigen geschnitzten oder mit Schnitzereien versehenen Holzwaren ohne Rücksicht auf ihre sonstige Zweckbestimmung (also z. B. auch dergleichen Brotteller, Federhalter, Gehäuse für physikalische und andere Instrumente L)i Handspiegel, Kassetten, Kleider-, Schirm- und Stockständer, Konsolen, Likörschränkchen, Nadelbüchsen, Salatbestecke, Schmuckund Handschuhkästen, Schweizerhäuscheu ohne Spielwerk 2), Uhrständer und Uhrenklappen).

Die Verbindung mit eingesetztem Spiegelglas oder mit Scharnieren oder Schlößchen aus nicht vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt ohne Einfluß auf die Verzollung.

aus 646/647

Vgl. bei Nr. 6148).

') Physikalische und andere Instrumente, z. B. Thermometer, mit geschnitztem Gehäuse, unterliegen dem Zoll für die Instrumente, je nach dem Material.

2 ) Schweizerhäuschen mit Spielwerk: g c 30.--; G40.--, d. h. wie Spielwerke mit Gehäuse.

3 ) Betrifft die Rosenkränze aus andern pflanzlichen Schnitzstoffen als Holz, sowie solche aus Stärke, Bassorin, Tragantgummi etc.

275 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

aus 651

aus 655

657

674

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

l Doppelzentner Mark

Graue Pappe, geformt (geschöpft) oder gekautscht, nicht geglättet (g c 1. -, G 4. -)

2. -- +

Schreib- und Postpapier, nicht liniiert ; Zeiehenpapier ; Papier, für Kupfer- und Lichtdruck (g meist 10.-; G 10. -)

6.--

Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter den zwölften Abschnitt des allgemeinen Tarifes fallen '), auch Bilderpapier, einschließlich des Kopierverfahrens auf Papier und Pappe ; auch farbig oder schwarz geränderte, oder sonst auf irgend eine Weise verzierte Papiere oder Pappen (.Bilderpapier g c frei, anderes meist g 10.-," c 6.-; G 10.-): einfarbig

6.--

mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen

6.--

Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder geschrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder beigelegten Bildern aller Art: Papier, beschriebenes; Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitt des allgemeinen Tarifes genannten; Musiknoten; Bücher mit Schriftzeichen für Blinde; alle diese auch gebunden; Kalender, auch ge-

J ) Der 12. Abschnitt des neuen Generaltarifes umfaßt Bücher, Bilder und Gemälde (g c G frei).

276 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände bunden, mit Ausnahme der Block-, Schreibund dergleichen Kalender1) (g c G-|frei)

1 Doppolzentner Mark

frei

Anmerkung. Schutzhüllen, Futterale und Etuis, in welche Gebetbücher oder religiöse Andachtsbücher eingelegt oder eingeschoben sind, werden nicht nach der Anmerkung 2 zu Nr. 667 bis 669 des allgemeinen Tarifes für sich verzollt,sondernmitdengenannten Büchern zollfrei zugelassen 2).

aus 676

Auf Papier gedruckte Bilder mit religiösen Darstellungen (g c G frei)

frei

Anmerkung. Kommunionbilder und ähnliche Bilder mit religiösen Darstellungen werden auch dann, wenn sie zugleich mit einem Vordruck zu handschriftlichen Eintragungen versehen sind, nicht als Bilderpapier verzollt, sondern nach Nr. 676 zollfrei eingelassen.

680

Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen), sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder! bloß roh bebauen (g c 1. -, G -. 50) . . .

--.25

') Zölle für Block-, Schreib- und dgl. Kalender: [aus Papier und Pappe allein, ohne Verbindung mit andern Materialien: g c 12. -- , 6^15. -- ; mit Wachstuch überzogen : g 70. --, c 65. -- , G 30. -- .

2 ) Die Anmerkung 2 zu den Nrn. 667 bis 669 des neuen Generaltarifes lautet: Alhuias, Einbanddecken, Mappen u. dgl., in welche Bücher, zollfreie Papiere, Musiknoten, Kalender, Karten, Musikalien oder Bilder eingelegt oder eingeschoben sind, werden für sich verzollt. Nach bisheriger Zollpraxis (§ 7 der Bestimmungen über die Tara) sind Etuis, Futterale oder ähnliche Umschließungen für Bücher zollfrei.

277 Nnraïuer des deutschen allffumcinun Tarifes

aus 682

Zollsatz für l Doppelzentner Mark

Benennung der Gegenstände

Platten, gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder geschliffen noch gehobelt, poliert oder mit Schmelz überzogen: aus Marmor (g 3. -, c 2. 50, G 3. 50) aus Granit (g 3. -, c 2. 50, G 3. -)

.

2.50 2. 50

Anmerkung. Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind nach Nr. 680 zu verzollen *J.

aus 688

aus 713

Schieferplatten, geschliffen, gehobelt, profiliert oder sonst weiter bearbeitet, auch poliert Cgehobelt: g 3. -, c 2. 50, G 10. -; weiter bearbeitet g 6.-, G 10.-)

6.--+

Hohlsteine, Lochsteine, Lochplatten, rauh oder glatt (g frei, G -. 20)

-.20 +

o

aus 721

aus 767 770

Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Tone, durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt: glasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt ( g e l . -- , G 1. 50)

-^

2

Vgl. bei Nr. 614 ).

Legiertes Gold, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech oder Draht 3 )

75.

') Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis und ist auch irn neuen Generaltarif enthalten.

2 ) Betrifft die Kosenkränze mit Perlen aus Glas oder Porzellan.

s ) g 600. --; c: Gold, gewalzt (in Blechen, Platten), mindestens l mm.

dick, Golddraht, mindestens 2 mna. dick 100. -- ; G 250.--.

Bundesblait. 57. Jahrg. Bd. I.

20

278 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

l Doppelzentner Mark

(aus 783/836) Eisen und Eisenlegierungen : Anmerkung su Nr. 783 des allgemeinen Tarifes.

Hähne, Ventile, Schieber, Wasserpfosten und ähnliche Ausrüstungsstücke für Rohrleitungen werden nach dieser Nummer verzollt, wenn sie in den wesentlichen Bestandteilen aus Gußeisen bestehen1).

aus 799

aus 801/802

aus 812

aus 813

Rackeln (Farbabstreicher für Walzendruckmaschinen) aus schmiedbarem Eisen (meist g c 10.-, G 13.-) Dampfkessel aus schmiedbarem Eisen, sowie zusammengesetzte Teile von solchen, auch mitAusrüstung(Armatur) versehen, zur Verwendung beim Schiffsbau (g e irei, B 5. bis 8.-)2)

10.

frei

Feilen, nicht mehr als 16 Centimeter lang (g c meist 15. -, G 40. -) 28.--+ Feilen, mehr als 16, jedoch nicht mehr als 35 Centimeter lang (g c meist 15. -, G 25.-)

20.--f

Bohrer, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt; Gewindeschneidzeuge (g c 15.-, G 20.-)

15. --

') Nr. 783 des neuen Generaltarif'es lautet: Nicht schmiedbarer Guß, anderweit nicht genannt, bearbeitet, bei einem Reingewicht des Stückes: von mehr als l q. 4 M., von mehr als 40 kg. bis l q. 6 M., von 40 kg.

oder darunter 9 M. Bisheriger Zoll meist (g und c) 10 M.

2 ) Mit mehr als 10 unter sich gleichen Röhren von 30 cm. Lichtweite oder weniger: im Gewichte von höchstens 50 q. 8 M., schwerere 6 M., andere Kessel 5 M.

279 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Zollsatz für

l Doppelzentner Mark

Benennung der Gegenstände

Reibahlen, Spiralbohrer, Fräser (g c meist 15.-, G 40.-)

28.--+

817

Krateenbesehläge (g c 36. -, G 40. -)

40.-- +

819

Webschäfte, Weberlitzen, Weberlitzenringe (Maillons), Weberblätter und Weberblätterzähne (Riete und Rietstäbe), Schützen, Spulen aller Art und ähnliche Ausrüstungsgegenstände für Spinn- und Webmaschinen ')

aus 814

. .

12.--

Anmerkung. Der Zollsatz von 12 Mark findet auch auf vernickelte Gegenstände der Nr. 819 Anwendung.

aus 825 aus 836 aus 845

aus 880

Schrauben von nicht mehr als 13 Millimeter Stiftstärke (g c meist 10. -, G 8. -) . .

8.--

Feine Messer und feine Scheeren, bearbeitet Cg o G 24. -)

24.--

Foringußstiicke aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, in unbearbeitetem Zustande (g c 60. -, G 12. -) . . . . .

12.

Waren aus anderen Kupf'erlegierungen als Messing und Tombak : Kirchenglocken (g c G 30. --)

aus 885

.

.

.

30.

Vgl. bei Nr. 6143).

a ) Bisheriger Zoll meist g und c 24 M., weil diese Ausrüstungsgegenstände in der Regel vernickelt sind; für andere g und c 10 M.

.Neuer Generalzoll 15 M., für vernickelte 50 °/o Zuschlag.

2 ) Betrifft die Rosenkränze, deren Kreuze oder andere Zubehörteile versilbert sind.

280 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

aus 891

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände Sprechmaschinen (Phonographen) einschließlich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elektrischen Maschinen ; Instrumente zur mechanischen Integration (Planimeter, Integratoren") ; hydrometrische Instrumente (Instrumente zur Messung der Wassergeschwindigkeit, Registrierpegel) ; Geschwindigkeitsmesser für .Fahrzeuge ; alle diese aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, ohne Uhrwerke, und soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen1) (Siehe auch Nr. 934.)

l Doppelzentner Mark

40.

Maschinen 2 ).

aus 894

Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasserturbinen ; Verbrennung«- und Explosions-

*) Bisherige Zölle: aus Eisen oder Stahl meist 24 M., aus Kupfer oder Messing meist 60 M.

2 ) Allgemeine Bemerkung. Die Zölle betragen nach dem bisherigen Generaltarif: für Lokomotiven und Lokomobilen 8 M., für Maschinen vorwiegend aus Gußeisen 3 M., für solche vorwiegend aus schmiedbarem Eisen 5 M., für solche vorwiegend aus andern unedlen Metallen 8 M.

In den bisherigen Verträgen sind diese Ansätze für gewisse Maschinen gebunden.

Von der Behandlung als Maschinen sind zur Zeit solche mechanische Vorrichtungen von einfacher Konstruktion oder von kleinen Dimensionen ausgeschlossen, die vorzugsweise für den häuslichen Gehrauch Verwendung finden und vorwiegend für den Handbetrieb geeignet sind.

Nach bisheriger Zollpraxis werden Maschinen, die in zerlegtem Zustande offen eingehen, nach dem überwiegenden Material (Guß oder schmiedbares Eisen) der unter sich in fester Verbindung stehenden Slücite mit 3 oder 5 Mark verzollt; sind die einzelnen Teile verpackt, so wird der Zoll nach dem überwiegenden Material jedes einzelnen Kollo.i erhoben, gleichviel, ob die Teile zu einer und derselben oder zu verschiedenen Maschinen gehören. Maschinen, für welche die Zölle rertragsmäßig i/ebunden sind, werden jedoch, auch wenn sie zerlegt eingehen, nach dem 'überwiegenden Material der yanzen Maschine in Verzollung genommen, sofern sämtliche Teile gleichzeitig zur Abfertigung gebracht werden.

Für Maschinenteile (mit Ausnahme der roh vorgeschmiedeten) gelten die gleichen Zölle wie für die Maschinen selbst.

Im neuen Generaltarif ist nun, entgegen dem bisherigen System der Verzollung nach dem überwiegenden Material, die Verzollung der Maschinen nach Gruppen, teilweise unter Abstufung des Gewichts, durchgeführt. Die neuen Zölle sind jeweilen bei jeder Position in Klammern beigefügt, wogegen hinsichtlich der bisherigen Zölle, wo diese nicht angegeben sind, auf obige Ausführungen verwiesen wird.

281 Nummer des dentSL-hen allgumeineii Tarifas

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

1 Doppelzentner Mark

rnotoren ; Kraft- (Antriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren) in Verbindung mit Pumpen oder Kältemaschinen ; Kranen (jetzige Zölle s. Aum. 1 unten): ' von 40 Kilogramm oder darunter : Explosionsmotoren für Motorfahrräder (g c 24. -, G 100. -) . .

75. -- +

von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner

CG 18. -) bei einem Reingewichte · der Maschine

{

11.-- +

von; mehr als 10 Doppelzentner bis 25 Doppelzentner (G 13. -) . .

7.50 +

von f mehr als 25 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner (G 10.-) . .

6.--+

von mehr als 50 Doppelzentner bis 500 Doppelzentner (G 7. --) .

5.-- +

von mehr als 500 Doppelzentner bis 1000 Doppelzentner (G 5. 50) .

4. 50+

von mehr als 1000 Doppelzentner (G 3. 50) . .

3. 50+

Maschinenteile unterliegen nach dem neuen Tarif mit wenigen Ausnahmen der Verzollung nach Material und Beschaffenheit.

Über die Zollbehandlung von Maschinen in Teilsendungen ist eine besondere Vereinbarung getroffen worden (siehe Artikel 4, Ziffer IV 3, des Zusatzvertrages).

') Jetziger Zoll für alle diese Maschinen (ausg. Kranen) 3 M., da dieselben vorwiegend aus Gußeisen bestehen. Bei Kranen, die mit dem Träger geliefert werden, herrscht das Schmiedeisen vor; der Zoll beträgt daher 5 M. Handelt es sich bloß um den mechanischen Teil des Krans, inkl. Elektromotoren, wie dies öfters der Fall ist, so wiegt das Gußeisen vor.

282 Nummer dos deutschen allgemeinen Tarifes

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

l Doppelzentner Mark

Anmerkung. Dampfmaschinen zur \ r erwendung beim Schiffsbau1) werden einschließlich der zugehörigen Schaufelräder und Schiffsschrauben zollfrei zugelassen (g c frei ; G: nach Nr. 894, je nach Gewicht).

aus 895

aus 896

aus 897

898

Strickmaschinen für den Handbetrieb, ohne Gestell, Köpfe (Oberteile) von Strickmaschinen, auch Teile davon (ausgenommen Nadeln) (g c meist 24. -, G 35. -) . .

Strickmaschinen, in fester Verbindung mit Gestellen oder für motorischen Betrieb (G 20.- 2 ) Gestelle von Strickmaschinen, sowie Teile von solchen Gestellen, einschließlich der dazu gehörigen Tischplatten oder Tische (g meist 3. -, G 5. -)

12.

8.- +

ö.

-+

Maschinen und Maschinenteile in fester Verbindung mit Kratzenbeschlägen : bei einem Reingewichte des Gegenstandes

von weniger als 2 Doppelzentner (g c 36. -, G 20.-) von 2 Doppelzentner oder darüber (g 36.-, c!8.-, G 20.-)

18.--

a ) Es besteht Einverständnis darüber, daß als ,,Dampfmaschinen zur Verwendung beim Schiffsbau" die zur Fortbewegung der Schiffe dienenden Dampfmaschinen gemeint sind.

2 ) Bisherige Zölle : Strickmaschinen mit Gestell g c 3 M., ohne Gestell g c 24 M.

283 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

899

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

1 Doppelzentner Mark

Nicht anderweit im allgemeinen Tarif genannte Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von Spinnstoffen ; Maschinen für die Spinnerei und Zwirnerei, einschließlich der das Haspeln, Spulen und Wickeln der Gespinste bewirkenden Maschinen, sowie Maschinen zur Vorbereitung der Gespinste für die Weberei (g c 3. -1); G 6. -) . .

4. -- +

Anmerkung. Hierunter fallen Kettenschlichtmaschinen, auch mit den zugehörigen Walzen aus Kupfer oder Kupferlegierungen 2).

900

Webstühle (g c 3.-; G 5.-)

4. -- +

Anmerlcung . Gesondert eingehende Schaft- und Jacquard Vorrichtungen für Webstühle werden wie die letzteren verzollt 3 ).

aus 901

Wirkmaschinen (g 3. -, G 10. -) .

. .

10. -- +

aus 901

Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelstickmaschinen 4 ) (g 3.-, G 10. -) . . . .

8. -- +

.

') Die vertragsmäßige Bindung dieses Ansatzes gilt nur für die Baumwollspinumaschinen.

*) Nach Nr. 874 des neuen Generaltarifes unterliegen Walzen aus Kupfer und Kupferlegierungen zur Zurichtung von Gespinstwaren oder zum Druck, ,,einschließlich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden Maschinen und Maschinenteile", einem Zoll von 18 M. Durch die vorliegende Anmerkung werden die Kettensehlichtmaschinen mit solchen Walzen von diesem hohen Zolle ausgenommen.

8 ) Nach dem neuen Generaltarif würden diese Vorrichtungen unter Nr. 906 fallen und dort bedeutend höheren Zöllen unterliegen.

4 ) Kurbelstickmaschinen sind nach dem neuen Generaltarif wie Nähmascliinen (20 und 35 M.) zu verzollen.

284 Nummer dfs deutschen allgemeine« Tarifes

aus 906

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

l DoppolZentner Mark

Müllereimaschinen, Teigwarenmaschinen, Materialprüfungsmaschinen, Gebläsemaschineu, Pumpen, Fördermaschinen, Kältemaschinen; alle diese Maschinen, soweit sie nicht unter eine andere Nummer des allgemeinen Tarifes fallen 1 ): Müllereimaschinen, Pumpen : bei einem Reingewichte der Maschine

von mehr als 4 Doppelzentner bis 40 Doppelzentner 3)

o. -- -I-

von mehr als 40 Doppelzentner bis 100 Doppelzentner 2)

4. -- +

andere obengenannte Maschinen : bei einem Reingewichte der Maschine

907

von mehr als 10 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner 2)

5. -- +

von mehr als 50 Doppelzentner bis 100 Doppelzentner 2)

i. 50 +

Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer, sowie fertig gearbeitete Anker und Kollektoren ; Transformatoren und Drosselspulen 3) :

') Über die bish. Zölle s. die allg. Anmerkung 2 auf Seite 280.

-) Neue Generalzölle: Maschinen über 4 q. bis 10 q. M. 7, über 10 q. bis 50 q. M. 5. 50, über 50 q. bis 100 q. M. 4. 50 (per q.).

3 ) Elektrische Maschinen unterliegen gegenwärtig meistens dem Zoll von 3 M., welcher Ansatz vertragsmässig gebunden ist. Nach bisheriger Zollpraxis werden aber Transformatoren und Drosselspulen nicht zu den Maschinenzöllen zugelassen. Transformatoren sind meist dem Zoll der feinen Eisenwaren, 24 M., Drosselspulen dem Zoll von 30 M. unterworfen.

285 Nummer des ilcutai-hi'ii tllKeineineii Tarifes

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

von 5 Doppelzentner oder darunter (G 9. --) bei einem Reingewichte des Gegenstandes

l Doppelzentner Mark

9.--

von mehr als 5 Doppelzentner bis 30 Doppelzentner (G 7. -) . .

- +

von mehr als 30 Doppelzentner bis 100 Doppelzentner (G 6. -).

5. -- +

von mehr als 100 Doppelzentner (G 6. -)

4. -- +

Anmerkung. Hierher gehören auch Transformatoren, die zu Isolierungszwecken mit Ölfüllung versehen sind.

aus 912

Elektrische Vorrichtungen für Beleuchtung, Kraftübertragung oder Elektrolyse; elektrische Meß-, Zähl- und Registriervorrichtungen; Vorschalte- und Nebenschlußwiderstände; sonstige im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte elektrische Vorrichtungen; Bestandteile von solchen Gegenständen *) :

') Die aufgeführten elektrischen Vorrichtungen sind im bisherigen Tarif nicht genannt und werden nach Material und Beschaffenheit verzollt: solche aus Eisen meist mit 24 M., solche aus Kupfer oder Messing meist mit 30 M. oder, wenn sie sich als feine Waren darstellen, mit 60 M.

Im neuen Generaltarif ist ein einheitlicher Zoll von 60 M. festgesetzt.

·286 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Zollsatz

Benennung der Gegenstände

für

l Doppelzentner Mark

von 10 Kilogramm oder darunter

40.

von mehr als 10 Kilogramm bis 25 Kilogramm .

30.--+

Reingewichte

von mehr als 25 Kilogramm bis l Doppelzentner

20. ~

des Gegenstandes

von mehr als l Doppelzentner bis 5 Doppelzentner

8.--

von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner

6.--

bei einem

h

von mehr als 10 Doppelzentner Anmerkung. Isolationsgegenstände aus Asbest, Asbestpappe, Glimmer oder Mikanit, für die Elektrotechnik (Spulen, Schutzkasten, Röhren, Scheiben, Ringe und dergleichen) (aus Asbest meist g G 60. - ; aus Glimmer meist g 24. -, G 60. -) . . . . .

aus 915

15.--

Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengeleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und Motorfahrräder) !) :

') Bisherige Zölle: für Motorwagen g c 8 M., für Motorfahrräder g c 24 M. Da die Motorfahrräder in der Regel unter 50 kg. wiegen, so fallen sie nicht unter die Vertagszölle dieser Nummer; 'sie werden nach dem neuen Generaltarif mit 150 M. per q. zu Terzollen sein.

287 Nummer des deutschen allgemein on Titrites

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

bei einem Reingewichte des

Stückes <

923

929

l Doppelzentner Mark

von mehr als 2,5 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner (G 60.-) . .

40.-- +

von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner (G 40. -)

25.--+

von mehr als 10 Doppelzentner (G 20. -) . .

15.

Fluß- und .Binnenseeschiffe, nicht für Luxuszwecke bestimmt, einschließlich der zugehörigen gewöhnlichen Schiffsausrüstungsgegenstände, Dampfmaschinen und anderen Antriebsrnaschinen (g c G- frei) .

Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk : in Gehäusen : aus Gold Cg 3. -, c -. 80, G 3. -) . .

aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen (g 1. 50, c -. 60, G 1. 50) aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen 1 )

1-

frei

flir l StUck

--.80

-.60

--.40

Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch elektrische Taschenuhren zu verzollen.

!

) Aus unedlen Metallen etc. : g - . 50, c --. 40, G 1. --; aus andern »tonen g i, öu, u 1. --.

288 Nommer des deuts'-hen allgemeinen Taritf.s

930

Zollsatz fli r

Benennung der Gegenstände

l Stück Mark

Uhrgehäuse zu Taschenuhren: aus Gold (g 1. 50, c -. 40, G 1. 50)

.

40

aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen ; aus arideren Stoffen (g -. 50, c-.40, G-.75)

40

Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glasreifen je mit einem Viertel des Stückzolles für das zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, während Staubdeckel sowie andere Teile der Verzollung nach Beschaffenheit des Stoffes unterliegen J).

Anmerkung -zu den Nrn. 929 und 930. Mit Gold oder Silber belegte (plattierte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu Taschenuhren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt. 2 ) J ) Diese Anmerkung ist wörtlich aus dem neuen Geueraltarif herübergenommen. Nach bisheriger Zollpraxis unterliegen Taschenulirgehäuse in zerlegtem Zustande nach Maßgabe der Anzahl der einzelnen zusammengehörenden Teile dem Stückzoll und nicht etwa der Verzollung nach dem Gew cht (als Waren aus dem betreffenden Edelmetall, bezw. als Uhrenfournituren). Staubdeckel werden dagegen schon unter dem jetzigen Tarif nach Material und Beschaffenheit verzollt, und zwar goldene oder silberne mit 600 M., solche aus unedlen Metallen mit 60 M. per q.

2 ) Diese Anmerkung ist gleichlautend im neuen Generaltarif enthalten; sie entspricht der bisherigen Zollpraxis.

289 Nummer des rtouTschen allgemeinen Tarifiis

931 932 933

Zollsatz

Benennung der Gegenstände

Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und ßohwerke *) Triebe und Unruhen (Balanzen) aus Stahl für Taschenuhren (g G 60. -) . . . .

für

l Stück Mark

--.40 für l

Doppelzentner

60.-

Teile von Taschenuhren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, in den vorhergehenden Nummern des allgemeinen Tarifes nicht genannt: Uhrfedern aus Stahl; Unruhen (Balanzen) aus Bronze oder Messing (g 60. -, G 200.-) andere, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt (plattiert) oder in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 2 )

60.--

120.

Anmerkung. Bügel, Bügelringe und Aufziehkronen werden, sofern ihre Bestimmung zu Taschenuhren außer Zweifel steht, nach Nr. 933 verzollt 3 ).

aus 934

Elektrische Wand- und Standuhren, sowie alle anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannten Uhren mit elektrisch betriebenen

J ) Fertiye 'Uhrwerke: g 1.50, c --.40, G 1.50. Rohicerke: aus unedlen Metallen g 60. -- per q., ganz oder teilweise aus Edelmetallen g 000. -- per q., aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen g c 175.-- per q. ; G 1.50 per Stück.

2 ) g 60.--, wenn vergoldet, versilbert oder plattiert g c 175.--: G 200. --.

*) Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis.

290 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände Uhrwerken, auch dergleichen Uhren mit Spielwerken; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen (g c G 200.-)

aus 934

aus 943

Hydrometrische Instrumente (Instrumente zur Messung der .Wassergeschwindigkeit, Registrierpegel), sowie Geschwindigkeitsmesser für Fahrzeuge, in Verbindung mit Uhrwerken, aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen (g c G 200.-)

l Doppelzentner .Mark

100

40.--

Mechanische Spielwerke : Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des Stückes von 500 Gramm oder darunter (g 30. -, c 20. -, G 25. -)

20.

andere mechanische Spielwerke (g 30. -, c 20.-, G 40.-)

20.

Anmerkung. Wie die mechanischen Spielwerke werden auch Teile derselben verzollt, die als solche erkennbar sind, ferner auch Spielwerke ohne Laufwerk für Weckeruhren *).

') Diese Bestimmung entspricht sowohl der bisherigen Zollpraxis, als auch den Bestimmungen des neuen Generaltarifes ; immerhin ist zu., bemerken, daiS bisher Teile von mechanischen Spielwerken nicht zum Vertragszoll der fertigen Werke (20 M.) zugelassen wurden, sondern uach dem Generaltarif mit 30 M. verzollt werden mußten.

291

.A-ïilage B.

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

NB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position bedeuten:

g: den Atisatz des Generaltarifcs vom 10. April 1891; c : den Ansatz des Konventionaltarifes nach den zurzeit noch in Kraft bestehenden Tarifverträgen von 1891 und 1892; G: den Ansatz des neuen Generaltarifes vom 10. Oktober 1902.

Die Zeichen in der Kolonne der Zollansätze bedeuten: B: Bindung des neuen Generalzolles; + : Erhöhung des gegenwärtigen Gebrauchszolles (ganz oder teilweise); Halbfette Ziffern; Ermäßigung des gegenwärtigen Gebrauchszolles (ganz odeir teilweise).

Wo für die in einer Position enthaltenen Artikel durch den neuen Ansatsr teils eine Zollermäßigung, teils eine Zollerhöhung bewirkt wird, ist derselbe halbfett gedruckt und zugleich mit -|- bezeichnet.

Wo nichts bemerkt ist, bleiben die bisherigen Zölle, soweit sich dies Überhaupt darstellen lässt. in der Hauptsache unverändert.

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Nummer des

schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, nicht geschroten, nicht geschält:

--.30 B

-- Hafer (g c G -. 30) Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern ; Graupe, Gries, Grütze : 11

-- Hafer (g 2. 50, c 2. -, G 2. 50) .

.

.

2.50+B

292 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollanaatz für 100 kg.

Franken

Mehl in Gefäßen aller Art von mehr als o kg.

Gewicht :

16

-- aus Getreide, Mais, Hülsenfrüchteu (g 2.50, c 2. -, G 2. 50) . 2.50 +B

30

Früchte und Beeren, eingestampft; trockene Wachholderbeeren ; Enzianwurzeln, sowie im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Krauter und Wurzeln (g 5. -, c 2.50, G 10.-)

2.50

Gemüse :

40

-- frisch (g 2 . - - , c frei, G frei) .

frei B

-- konserviert:

41

-- -- getrocknet, offen (g 5. -, G 10. -) .

5. -- ·

-- -- in Essig oder anderswie eingemacht:

44

-- -- -- in Gefäßen aller Art von 5 kg.

Gewicht und darunter (g 30. -, G 40. -) *35.- +

45

Kartoffeln (g c G frei)

frei B

53

Hopfen (g c G 4.-) .

1.--

Anmerkung su Nr. 53 *). Hopfen in hermetisch verschlossenen Metallzylindern darf ohne zollamtliche Revision zum Zollsatze *) Diese Bestimmungen sind unverändert aus den bisherigen Verträgen mit Deutschland und Österreich-Ungarn herübergenommen.

*) Neuer Vertrag mit Italien: Tomatenkonserren 10. --.

293 Nummer des schweizer, allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

von 1 Fr. für 100 kg. eingeführt werden, unter folgenden Bedingungen :

·

1. die Sendungen müssen von einem zolloder steueramtlichen Atteste begleitet sein, welches bescheinigt, daß der Inhalt der Zylinder wirklich aus Hopfen besteht ; 2. die betreffende Amtsstelle hat die Zylinder unter Verbleiung zu legen oder bei Versendung in ganzen Eisenbahnwagenladungen letztere mit Zollverschluß zu versehen.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann schweizerischerseits von jeder unter dieser Bezeichnung eingehenden Sendung behufs zollamtlicher Konstatierung des Inhaltes eine Büchse nach freier Wahl geöffnet werden. Wird die Revision nicht gestattet, so hat die Verzollung zum höchsten Zollsatze zu geschehen.

Bei der Einfuhr von Hopfen in Büchsen, welche mit einer Seitenöffnung von ca. 6 -- 7 cm. Durchmesser versehen sind, ist behufs der Revision die Büchse nicht 'oben zu öffnen, bezw. nicht der ganze Deckel ·wegzunehmen, sondern es hat die Revision mittelst der seitlichen Öffnung zu geschehen, die mit einer messingenen Kapsel leicht wieder geschlossen werden kann.

Im betreffenden Frachtbrief ist die Nummer derzollamtlich geöffneten Hopfenbiichse besonders anzumerken.

Der Wiederversehluß der Büchse hat mit tunlichster Sorgfalt zu geschehen.

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. I.

21

294 Nummer des schweizer, allgemeinen Tarifes

Zollansatz für 100 kg Franken

Benennung der Gegenstände

7

j.

55

Kaffee, gebrannt (g 5. -, G 10. -) 1) .

56

Kaffeesurrogate aller Art : in trockener Form Cg 10. -, c 6. -, G 10. -)

6. --

Zichorienwurzeln, getrocknet; Feigen geröstet, unter Nachweis ihrer Verwendung zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten (g G 1.-)

1. -- B

57

70

. .

Zucker, geschnitten oder fein gepulvert (g 12. -- c 10. 50 2), G 12. -)

Fr. 1. 60 Znsthlau m im '/M lUr ineker in Haien, Piali», BUMn, ili.

Fleisch, konserviert: -- gesalzen, geräuchert:

Ila,

-- -- Schweineschinken (g 8. -, c. 6. -, 14.-- + G 20. -)

77b

-- -- anderes; Speck, gedörrt (g 8. -, c. 6.-, Gr 20. -)

20.- + B

80

Wurstwaren (Charcuterie) aller Art (g 25.-, *25.- + c 12.-, G 35.-)

81

Wildbret, Wildgeflügel (g 12.-, c 10.-, G 15 -) . .

10.--

') Der Zoll für rohen Kîiffee, der bisher Fr. 3. 50 betrug, ist im neuen Generaltarif auf Fr. 2. -- ermäßigt worden.

2 ) Der Mehrbetrag des jeweiligen Zolles für ,,Zucker, geschnitten oder fein gepulvert" soll gegenüber dem Zollsätze für ,,Zucker in Hüten, Platten, Blöcken" (9. --) Fr. 1. 50 per q. nicht übersteigen.

*) Neuer Vertrag mit Italien : Salami, Salamini, Mortadella, Zamponi nnd Cotechini Fr. 15. -- .

295 Nummer des schwe'zer.

allgemeinen Tarifes

82

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Benennung der Gegenstände Wildbret- und Wildgeflügelkonserven (g 12. --, c 10.-, G 20.-)

10.--

85

Geflügelkonserven (g 12. -, c 6. -, G 30. -)

10. -- +

86

Eier (g 4.-, c 1.-, G 5.-)

1.--

Fische : 87

-- frisch oder gefroren (g 2.50, c frei, G 2. 50)

frei

-- getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet: 88

aus 93

98 100

-- -- in Gefäßen aller Art von mehr als 3 kg. Gewicht (g c über 5 kg. 1. -; G 2.-)

1.--

Butter, frisch (g 8. -, c 7. -, G 15. -) . .

7.--

Weichkäse (g 10.-, c 4.-, G 20.-)

4.--

. .

Suppen, kondensiert, in fester oder flüssiger Form ; Juliennes und ähnliche Suppenartikel : ohne Rücksieht auf die Verpackung*)

20.-- +

Eß waren, feine : 101

-- Früchte aller Art, eingemacht, auch mit Zucker und Alkohol, ohne Rücksicht auf die Verpackung (g 50. -, c 40. -, G 60. -)

40.--

') Suppenstoffe aller Art, wie zerkleinerte Juliennes, Sellerie, Zwiebeln, etc., in offener Verpackung: g 7.--, G 20.--; andere: g c G 20.--.

*) Neuer Vertrag mit Italien : Schalen von Südfrüchten (von Orangen, Zitronen, Mandarinen, Bergaiaotten etc.) in Zucker eingelegt oder kandiert per 100 kg. Fr. 30. --.

296 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

102 103

Benennung der Gegenstände Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren (g 50. -, c 40. -, G 50. -)

Zollansatz für 100 kg.

Pranken

40.

Konserven und Gegenstände des feineren Tafelgenusses, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g G 50. --) . . . 50.-- B

Bier und Malzextrakt: -- in Fässern: 114 a

von 2 hl. Inhalt und darunter (g 5. -, c 4.-, G 6.-) . . . . . . .

114 b

-- -- von mehr als 2 hl. Inhalt (g 5. -, c 4.-, G 6.-)

5. -- +

-- in Flaschen oder Krügen (g 10.-, G 12.-)

10.--

115

4

Wein und Weinmost: -- in Fässern:

'

--- -- Natur w ein : aus 117

-- -- -- Weißweine mit Ausnahme der Süßund Sildweine (g bis 12° 6. -, c bis 15°, bezw. 18° 3. 50, G bis 12° 20.-) "10.- +

*) Neuer Vertrag mit Italien : Naturwein iu Fässern bis zu 15° und Weinmost, ferner Marsala-, Malvasia-, Moscato- und Vernaccia-Weine bis zu 18° per 100 kg. Fr. 8. --. 6 % Abzug für neuen Wein, sofern die Einfuhr jeweilen bis und mit dem 31. Dezember des Lesejahres in nicht verspundeten oder mit Luftspunden versehenen Fässern oder Reservoirwagen stattfindet.

297 Nummer dea schweizer.

allgemeinen Ta ifes

Zoll ausatz für 100 kg.

Benennung oer Gegenstände

Franken

Anmerkungen su Nr. 117.

1. Der Zollsatz von 10 Fr. für 100 kg. gilt für Weißweine von nicht mehr als 13 Volumgraden Alkoholgehalt. Bei einem höhern Alkoholgehalt ist außer dem Zoll für jeden weitern Grad die Alkoholmonopolabgabe nebst Zollzuschlag zu entrichten1).

2. Weitergehende Erleichterungen, die etwa dritten Staaten in bezug auf die Zollbehandlung von Weinen anderer Art, insbesondere von Rotweinen, eingeräumt werden sollten, sind, solange sie den dritten Staaten gegenüber bestehen, auch auf die deutschen Weißweine anzuwenden.

Wein und Weinmost: -- in Flaschen, etc. :

119

Naturwein (g 25. -, G 35. -) .

. .

25.--

Essig und Essigsäure, mit einem Säuregehalt von:

130

-- 12% oder weniger (g 40.-, e 10.-, G 40. -)

10.

131

-- über 12 % (g 40. -, c 30. -, G 60. -) .

30.

132

Pferde und Füllen (Pferde : g c 3. -, G 10. - ; fllr l Stück Füllen: g c 1.-, G 10.-) 10.-+B

136

Ochsen (g 30.-, c 15.-, G 50.-) .

. .

32.-- +

') Monopolgebühr 80 Rp., Zollzuschlag 20 Rp. per 100 kg. für jeden Grad über der vertraglich festgesetzten Volumgehaltsgrenze.

298 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zoll ansäte für 100 kg.

Franken

Benennung der Gegenstände

fllr l Stück

138

Kühe (g 25. -, c 18. -, G 50. -) .

139

Rinder, geschaufelt (g 25. -, c 18. -, G 50. -) 30.-- +

142

Jungvieh, anderes als Kälber bis und mit 60 kg. Gewicht und als Mastkälber über 60 kg. Gewicht (g 20. -, c 12. -, G 25. -) 20. - +

145

Schafe (g 2. -, c -. 50, G 2. -)

.

.

.

. . 30.-- +

. .

--.50 für 100 ke.

149

Blasen, Därme, Käselab (g c -. 60, G frei) .

frei B

151

Hörner, vorgearbeitet und in Blättern oder Platten ieder Größe; Knochenplatten (g 1.-, c -.60, G 1.-)

--.60

Fischbein, abgeschliffen (g G 16. -) .

jt

Bettfedern : -- roh, nicht gereinigt, in hydraulisch gepreßten Ballen oder in anderen Ballen im Gewichte von 100 kg. und [mehr (g 10. - e 7. -, G 15. -)

1.

154

155a

155b

-- gereinigt (g 10. -, c 7. -, G 15. -) . . 10.-- +

156

Daunen (Flaum) (g 50.-, c 7.-, G 70.-) 10.-- +

169

Aufgeschlossene Düngmittel ; Superphosphate ; Kunstdünger, offen in Säcken, Fässern, etc.

(g c G -. 30)

-.30 B

Schwefelsäure zu Düngzwecken (Abfallschwefelsäure) (g c G frei) . . * .

frei B

170

299 Nummer des schweizer, allgemeinen Taiifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für · 100 kg Pranken

Häute und Felle:

174

-- lohgar, aus Grube, Faß oder Farbe, naß oder trocken (g c 8. -, G 20. -) . . . 16.-- + NB. Bei nassen Häuten und Fellen wird ein Gewichtsabzug von 40 °/o gewährt1).

175

176

-- gegerbt, zugerichtet : mit Haaren, zu Sattleroder Kürsehnerarbeiten, etc., (g 12. -, G 15.-)

10.

-- zusammengenäht, jedoch nicht abgepaßt, in sog. Tafeln, Säcken oder Kreuzen, für Mantelfutter u. dgl. (g G 30.-) . . . 30.--B Leder :

177

-- Bodenleder aller Art, mit Einschluß von Kopf- und Bauchleder2) 16.

- +

-- Oberleder : -- -- Kalbleder: 178 179 180

-- -- -- aaturbraun, gewichst (g c 16. --, G 40.-) 24. - + -- -- -- narbenschwarz chagriniert (g c meist 8.-, & 24.-3 . . . . 18.

-- -- Schmalleder und Rindsleder, braun oder gewichst (g c 8.-, G 12.-) . . . 10. --

4-

*) Nach bisheriger Zollpraxis 60 °/°- Die Bestimmung 4st dem neuen Geueraltarif entnommen.

2 ) Kopf- und Bauchleder: g c 8.--, G 24.--; andere Bodenleder: g c 16. --, G 24. --.

300 Nummer des schweizer.

allgemeinen Ta ifes

181

Zollansatz für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

andere Oberleder (g c G 8. -)

. .

4.

-- Zeugleder und Riemenleder ; Militärleder: 182

-- -- schwarz und naturfarbig (g c 16. -, 20. -- lG 30.-) Anmerkung su Nr. 182.

Treibriemenleder, schwarz und naturfarbig, fällt unter diese Nummer1).

183

lackiert und gefärbt (g c 16. -, G 20. -)

10.

184

--· Lederarten aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g c G 8. -) .

4.

Anmerkung su den Nrn. 177 'bis 184. Mineralgares Leder ist je nach seiner äußern Beschaffenheit und seiner Zweckbestimmung zu verzollen. Das zu seiner Herstellung verwendete Gerbmaterial kommt für seine Tarißerung nicht in Betracht1).

185

-- Treibriemen (g c 20. -, G 50. -)

186

--- Abfalleder aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt ; Kunstleder (g c 8. -, G 12. -)

. . 35.

*) Diese Bestimmung entspricht der bisherigen. Zollpraxis.

301 Nommer des schweizer.

allgHtn"inen Tarifes

188

Benennung der Gegenstände

Zollansatz fur 100 kff.

Franken

Lederwaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel (s. Kat. XV des allgemeinen Tarifes) und solche, die unter Nr. 189 des allgemeinen TarifesJallen (g 120, -, c 60. -, G 120. -) 65. -- + Bestandteile von Schuhen und vorgearbeitet :

Pantoffeln,

190

-- aus Leder (g 45. -, c 40. -, G 60. -) . 50.-- +

191

-- andere (g 45. -, c 40. -, G 45. -) ·. .

40.--

192

Schuheinlagesohlen aller Art, Korksohlen aus^ genommen :) (g 45. -, c 40. -, G 60. -) .

50. -- +

Schuhe und 'Pantoffeln : -- aus braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder, Wildleder, Croûte:

193

ungefüttert (g 60. -, c 40. -, G 60. -) 45.-- + Anmerkung »u Nr. 193. Schuhe und Pantoffeln aus braunem oder gewichstem Rinds- und Kuhleder, Wildleder, Croûte, die ausschließlich mit der gleichen Ledersorte ausgefüttert sind, sind nach dieser Nummer zu verzollen 2).

194 195

-- -- gefüttert (g 130. -, c 60. -, G 100.-)

65.-- +

-- mit Kalb-, Roß-, Chevreau-, Ziegen-, Schafund Phantasieoberleder, mit und ohne Futter (g 130.-, c 60.-, G 150.-) . 80.-- +

*) Korksohlen fallen unter Nr. 228 des neuen Generaltarifes (g 25. c 5. --, G 30.--).

2 ) Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis.

302 Nommer ~~ des schweizer.

allgemeinen Tarifes

196

Benennung der Gegenstände

Zollunsatz für 100 kg.

Franken

-- aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle (g 40. -, G 60. -)

40.--

197

-- aus Filz, ohne Ledersohle (g 40. --, c 30. -, G 60.-)

50.-- +

198

-- aus Kautschuk (g G 40. -)

199

-- aus Stramin, Filz, Baumwollstoff, Lastings, ·Sammet und Plüsch, ausgenommen Seidensammet und Seidenpliisch, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz J )

30.--

50.-- +

Anmerkung su Nr. 199. Schuhe und Pantoffeln aus Kord oder Kordonnet, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz, fallen unter diese Nummer 2 ).

200

-- aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz (g 130.-, c 100.-, G 200.-) . . . 150. - +

201

-- im allgemeinen Tarif nicht anderweit ge45.-- + nannt 3) (g 40. -, G 80. -)

202

Handschuhe, lederne (g 300. --, c 150. -, G 300. -)

150.--

') Aus Sammet und Plüsch aller Art (also auch aus baumwollenen und wollenen): g 130. --, c 100. --, G 200. -- ; andere: g 65.--, c 45. --, G 80.--.

2 ) Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis.

3 ) Es besteht Einverständnis darüber, daß Flechtschuhwerk aus Tuchenden, Litzen oder ähnlichem Material, auch gefüttert mit Geweben, Filz oder Baumwolle und Wolle, auch mit Ledersohle oder Lederbesatz, unter diese Nummer fällt.

303 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

203

Gras- und Kleesaat (g e G frei) . . . .

frei B

206

Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen(gG 50.-)

30. --

207

Blumen, geschnitten, frisch, Zweige, Immergrün, etc., auch zu Sträußen, Kränzen u. dgl.

gebunden (g c G- frei)

frei B

Bäume, Sträucherund andere lebende Pflanzen: -- in Kübeln oder Töpfen (g 2.-, c 1.-, G 7.-)

208

3.-- +

-- nicht in Kübeln oder Töpfen: 209

-- -- ohne Wurzelballen (g 2.--, c 1.--,

210

G- 7.-)

4. --+

mit Wurzelballen (g 2.-, cl.-, G 4.-)

3.-- +

211

Laub, Schilf, Stroh, Spreu, Torfstreue J ) .

frei E

220

Feld-, Wald- und Gartengewächse, frisch, sofern sie nicht unter vorstehende Positionen des allgemeinen Tarifes, oder unter Kategorie I desselben, Nahrungs- und Genußmittel, fallen (g c G frei)

frei B

Brennholz, Reisig, Holzborke : 221

-- Laubholz (g c G -. 02) .

--.02 B

222

-- Nadelholz (g c G -. 02)

--.02 B

') Torfstreue: g c --.02, G frei; Rest der Position: g c G frei.

304 Nummer de-i schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zoll ansata fttr 100 tg.

Franken

Benennung der Gegenstände

223

Torf, Lohkuchen (g c G -. 02)

224

Holzkohlen (g -. 20, c -. 10, G -. 30) . .

.

.

. .

.02 B

-.10

J

229

Bau- und Nutzholz : ) -- roh: Laubholz (g -. 20, c -. 15, G -. 25)

230

Nadelholz (g -. 20, c -. 15, G -. 25)

231

-- mit der Axt beschlagen (roh behauen) : Laubholz (g -. 20, c. -. 15, G -. 25)

20 +

232

Nadelholz (g -.20, c -. 15. G -. 25)

20 +

-.15 .15

-- in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig behauen: -- -- anderes aller Art, d. h. anderes als Schwellen :

235

-- -- -- eichenes (g c --. 40, G l. --) .

--.60 +

236

-- -- -- anderes Laubholz (g meist l. -, c meist -. 70, G 1. 50) . . .

-[

238

-- -- Rebstecken, auch zugespitzt ; Reifholz (g -. 20, c -. 15, G -. 20) . . . -.20+B

239 241

Faßholz, gespalten (g -. 40, c -.15, G -. 60) 2

-- Fourniere aller Art )

j_

frei 3.50 +

*) Im bisherigen Tarif war Ebenistenholz besonders aufgeführt: es unterlag roh einem Zoll von 10 Bp., gesägt einem Zoll von 50 Ep. per q.

Im neuen Generaltarif ist dasselbe nicht mehr ausgeschieden. -- Da rohes Ebenistenholz aus Deutschland gar nicht, gesägtes nur in geringen Mengen eingeführt wird, so sind bei den nachstehend in Klammern angegebenen, bisherigen Ansätzen die Ebenistenholzzölle nicht erwähnt.

*) Aus gemeinen Holzarten:0g 2.50, G 5. -- ; aus Ebenistenholz: g G 5. --.

305 Nummer des schweizer.

al) ^ememen Tarifes

248

249

250

Benennung der Gegenstände

Zollannatz für 100 kg.

Franken

Gewöhnliches Verpackungsmaterial (Packkisten, Packfässer u. dgl.) aus weichem Holz, für trockene Gegenstände ; Holzwolle (g 2.- c 1.60, G 2. 50)

2. -- +

Naben, Landenbäume und Felgen, unfertig, nur gesägt oder gespalten (g 4.- c 3.-- G 1.50)

1. 50 B

Holzwaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, vorgearbeitet, auch gehobelt: nicht zusammengesetzt (g 4.-, c. 3. -, G 4. -)

3. 50+.

Bauschreinerwaren, fertig, auch mit Metallbeschlägen oder in Verbindung mit Glas : 251

-- glatt, nicht fourniert, roh ')

10.-- +

252

-- andere (fourniert, gekehlt, geschnitzt, bemalt, gefirnißt, gebeizt, gewichst, poliert, etc.)2)

25.-- +

Anmerkung zu den Nrn. 251 und 252. Rollladen aus Holz, auch mit Metallbeschlägen, fallen je nach ihrer Beschaffenheit unter Nr. 251 oder 252, und zwar auch dann, wenn sie mit Gespinstwaren verbunden sind. Derartige Rollladen werden nicht schon deshalb als gekehlt angesehen, ') Leisten zu Tür- und Wandverkleidungen, etc., roh gekehlt : zugeschnitten: g 8.--, c 6.--, G 15.--. Andere wie z.B. rohe Fensterrahmen und dgl.: g meist 15.--, c meist 10.--, G 15.--.

2 ) Gekehlt, roh: meist g 15. --, c 10. -- ; fourniert, bemalt, gefirnißt, gebeizt, gewichst : g 25. --, c 16. -- ; poliert : g 50. --, c 25. --; geschnitzt : g 50. --, c 38. --, G (ganze Position) 35. --.

306 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zoll ausatz fllr 100 kg.

Franken

weil die einzelnen Leisten, aus denen sie bestehen, mit Auskehlungen versehen sind, um das bessere Übereinandergreifen zu ermöglichen1).

253

Rechenmacherwaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, auch mit Metallbeschlägen (g meist 8. --, c meist 6. -, G 20.-) 12. -- HKüfer- und Küblerwaren, montiert oder demontiert : -- ohne Eisenbeschläge:

256 a

-- -- Fässer, auch mit Eisenreifen (g 15.-, c 12. --, G 15. --)

6.--

256 b

andere (g 15.-, c 12.-, G 15.-) .

12.--

256 c

-- mit Eisenbeschlägen (g 15. -, c 12. -, G 15.-)

19 L£J,

Drechslerwaren : -- roh: Holzspulen (g 15. -, c 10. -, G 25.-)

10.--

257 a 257 b

andere rohe (g 15.-, c 10.-, G 25.-) 20.-- +

258

-- andere (g und o 2 ) ; G 35. - ) . . . . 25. -- + Schreinerwaren, Möbel und Möbelteile (mit Ausnahme der Korbmöbel), massiv oder

') Kolladen, fertige: rohe g 15.--, c 10.--, G 15.--; andere g 25. --, c 16. --, G 35. --.

2 ) Bemalt, gefirnißt: g 25.--, c 16. -- ; poliert: g 50.--, c 25. --.

307 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarîtes

Zollansat/.

für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

fourniert, auch ganz oder teilweise aus gebogenem Holz: -- glatt:

259

roh (g meist 15.-, c meist 10.-;

a 25.-)

260

15.-- +

-- -- andere (g und c *) ; G 35. -) .

.

. 20.-- +

--. gekehlt, mit Stäben verziert, graviert, mit Kerbschnitt :

roh (g und c 2 ) ; G 45. -) .

261

.

3

262

andere (g und c ) ; G 55. -) .

. . 20.-- + .

.

25.--

-- geschnitzt, gestochen, eingelegt, mit Mosaik, etc. :

263

roh (g 50. -, c 38. -, G 70. -) . . 40.-- +

264

andere (g und c *) ; G- 80. -) .

.

. 50.-- +

-- gepolstert, mit oder ohne Posamenterie : ·

265

-- -- mit Eohpolster, ohne Überzug (g 50. --, c'38; G: plus 60%)

Zuschlag zum Zoll der ttogepolsterten:

50 "/o +

266

-- -- mit Überzug aus Baumwolle, Leinen, Jute, Ramie oder Wolle Cg 50. --, c 38.-; G : plus 70°/0) . . . . 60 % +

267

-- -- mit Überzug aus Sammet, Plüsch, Seide, etc. (g 50.-, c 38.-; G: plus 100%)

70 % +

') Bemalt, gefirnißt; g 25,--, c 16. -- ; poliert: g 50.--, c 25.--.

) Meist g 15.--, c 10.--; fourniert g 25.--, c 16.--; aus Ebenistenholz g 60. --.

3 ) Vorwiegend g 60. --, c 25. -- (poliert) ; aus Ebenistenholz g 50. --.

4 ) Meist g 50. --, c 38. -- ; aus Ebenistenholz g 50. --.

2

'308 Nummer ded schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollarmi/.

fUr 100 kg.

Franken .

268

Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel; sogenannte Kleinmöbel (Nipp- und Rauchtischchen, Blumentische, Schatullen, Kassetten, Etuis, Dosen, etc.) *) (g und c 2 ) ; 50.--4 G 130. -)

269

Gehäuse für Wanduhren und Musikdosen, auch in Verbindung mit anderen Materialien (g und c 3 ) ; G 30. -)

25.--

Fertige Holzwaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt:

270

-- roh (g und c 4 ); G 30.-)

271

-- andere (g meist 50.-, c meist 30.-; G 50. -)

12.-- + 20.--

Leisten (Stäbe) zu Rahmen : -- rohgrundiert:

272

-- -- glatt, ohne Verzierung (g 15. -, e 10. -, 18.

G- 20.-)

273

-- ---verziert (ornamentiert) (g G 30.-) . 30.

274

-- andere (g 30.-, G 50. -)

40.

*) Es besteht Einverständnis darüber, dass Photographierähmchen aus Holz, entsprechend der bisherigen Zollpraxis, als gemeine Kurzwaren der Nr. 1145 zu verzollen sind.

2 ) Aus gemeinem Holz : g 50. --, c 30. --; aus Ebenistenholz : g 50. --.

3 ) Poliert: g 50.--, c 25.--; geschnitzt oder eingelegt: g 50.--, c 38. -- ; aus Ebenistenholz : g 50. --.

4 ) Ohne Metallbeschläge : meist g 8. --, c 6. --; mit Metallbeschlägen : meist g 15. --, c 12. --

303 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarîtes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Rahmen für Spiegel und Bilder: -- rohgrundiert:

275

-- -- glatt, ohne Verzierung (g 30.-, c 25.-, 30.--l-B G 30.-)

276

verziert (ornamentiert) (g 50.-, c 40. -, 45.-- + G 50. -).

277

-- andere (g 50.-, c 40.-, G 75.-) . . 50. -- + Korbmöbel :

278-

-- aus Flechtweiden, Haselruten u. dgl.

(g meist 20.-, c meist 12. -; G 20.-) 15.-- + -- aus anderen Materialien:

279

-- -- nicht in Verbindung mit Textilstoflen (g meist 50.-, c meist 30.-; G 50.-)

280

30.--

in Verbindung mit Textilstoffen oder gepolstert (g und c *) ; G 80. -) . . 60.--+ NE. su den Nrn. 278/280. Unter Korbmöbeln sind alle Gestellarbeiten verstanden, welche sich als KorbmacherWaren qualifizieren, wie Arbeitsständer, Blumentische, Etageren, Notenständer, Sessel, etc.2).

*) Sofern sie sich als Korbflechterwaren qualifizieren: g 120.--, c 100. -- ; andere (wie gepolsterte Möbel) : g 50. --, c 38. --.

2 ) Diese Bestimmung ist dem neuen Generaltarif entnommen. Nach bisheriger Zollpraxis werden Korbmöbel, die sich nicht als Korbflechterwaren qualifizieren, z. B. solche aus Ruten, wie Holzmöbel verzollt.

Bundesblatt.

57. Jahrg. Bd. I.

22

310 Nummer des schweizer, altgemeinen Tantes

281 282 283

Zollansatz fUr 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Fi-anVan

Bürstenbinderwaren : -- Bürstenhölzer: -- -- vorgearbeitet, auch gelocht (g 4. -, c 3. -, G 8. -) fertig (g 50. -, c 30. -, G 50. -)

6. -- -l-

.

30.--

-- Pinsel aller Art (g und c >) ; G 30. -) .

15.--

284 a

-- Stahldrahtbürsten (g c 10.-, G 50.-) . 20.-- +

284 b

-- andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien : roh (g c 25. -, G 50. -) . . . . 35.-- +

285

gebeizt, poliert, lackiert, etc. (g 70.-, 65.-- + c 50.-, G 100.-)

Faserstoffe zur Papierfabrikation2): -- auf mechanischem Wege hergestellt (Holzschliff, Holzmehl), naß oder trocken; Lumpenhalbstofi (g c 1. 25, G 2. -) . .

1.50 +

290

-- auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose, Stroh-, Alfastoff u. dgl.) naß oder trocken : -- -- ungebleicht (g c 1. 25, G 3. -) . .

1.75 +

291

gebleicht (g c 1. 25, G 3. 50)

2. 25 +

289

.

.

') Borstenpinsel: g c 25.--; Haarpinsel: g 70.--, c 50.--.

*) Nach bisheriger Zollpraxis und nach dem neuen Generaltarif (Anmerkung zu den Nrn. 289--291) müssen Faserstoffe in Papier- oder Pappendeckelfonn derart durchlöchert sein, daß sie weder als Papier, noch als Pappendeckel Verwendung finden können.

311 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifas

Benennung der Gegenstände

Zollajisatz für 100 kg.

Pranken

Packpapiere :

293

294

295

-- beidseitig rauh, im Gewicht von 100 bis und mit 400 g. per m2 (g 10. -, c 4. -, G 10. -)

5. -- +

-- im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, auch geölt (g 10. -, c 4. - und 8.-1); G 15.-)

7.--+

-- Wellpapiere (g G 10. -)

8.--

2

296

-- Patentpacking u. dgl. ) (g c G 10. -) .

297

-- Teerpapiere (g 10.-, c 4.-, G 12.-) .

8.--+

298

Löschpapier, Löschkarton, Filtrierpapier, Faltenfilter (g 10.-, c 8. -8J; G 18.-) . .

10.--+

Seidenpapiere von 25 g. und darunter per m 2 (g 10.-, c 8.-, G 15.-)

10.-- +

299

ö«

Druckpapier, Schreib-, Post- und Zeichnungspapier : -- einfarbig: 300

301 302

-- -- im Gewicht von 45 bis und mit 55 g.

per m2, holzhaltig (Zeitungsdruckpapier) (g 10.-, c 8.-, G 8.-). .

8.--

10.-- + -- mehrfarbig (g 30. -, c 16. -, G 18. -) . 18.-- anderes (g 10. -, c 8. -, G 15. -) .

1 ) Nicht satiniert, auch maschinenglatt 4. -- ; satiniert oder mit Firmaaufdruck 8. --. ,..

<» 2 ) Es besteht Einverständnis darüber, daß unter Patentpacking Papiere zu verstehen sind, die auf der einen Seite geteert und auf der andern Seite mit grobem Gewebe überzogen sind, sowie auch solche, die aus geteertem Papier mit einer Gewebezwischenlage bestehen.

") Faltenfilter g 30, c' 20. --.

312 Nummer dea schweizer.

allgemeinen Tarifes

ZollaiisaU fllr 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

303

Kartons im Gewicht von : -- 200 bis und mit 300 g. per m 2 (g 10. -, 12.

G 16. -)

304

-- über 300 g. per m 2 (g 10. -, G 20. -) . 12.

-+

NB. Papierfabrikate im Gewicht von weniger als 200 g. per m 2 fallen unter die Nummern 300/302.

Anmerkungen su den Nrn 303 und 304. unter Kartons im Sinne dieser Nummern wird mehrschichtiges, zusammengeklebtes Papier verstanden.

305 306 a 306 b

306 c

Papiere, Kartons, Pappen: -- liniert (g meist 10. -, c meist 8. - ; G 20. -) 12 -- + -- Pappen: -- -- gestrichen oder mit gestrichenem Pa8.-- pier überzogen (g 10. -, G 25. --) .

-- -- farbig gemustert; mit gepreßten oder geprägten Dessins (g 10. -, Gr 25. -) 10.-- -- Papiere und Kartons : einseitig gestrichen, farbig gemustert :

glatt (g 30.-, c 20.-; G- 25.-) 306 d

.

--: -- einseitig gestrichen, ungemustert ; beidseitig gestrichen oder mit gestrichenem Papier überzogen ; mit gepreßten und geprägten Dessins (chagriniert, moiriert, gauffriert, plissiert, perforiert, etc.); gummiertes Papier ; nicht lichtempfindliche Papiere (g und e»1) ; G 25. -)

10.--

15.

') Mit gepreßten oder geprägten Dessins : g 30. --, c '25 -- ; übrige meist g 30. --, c 20.--.

313 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz flir 100 kg.

Franken

Benennung der Gegenstände

307 a

-- Öl-, Paraffin-, Paus-, Wachspapier (g und c 1 ); G 30.-) 20.-- +

307 b

-- Stanniolpapier (g 5. -, G 30. -)

307 c

-- Pergament-.und Pergaminpapier, auch imitiert (g 10. -, c 8. -, G 30. -) . . . 10.-- +

307 d

-- chemisch präparierte und lichtempfindliche Papiere (g 30. -, c 20. -, G 30. -) . .

.

. .

5.--

20.--

308

-- geschnitten in der Breite von weniger als 25 cm., auch aufgerollt2) (g meist 10.-, c meist 8. - ; G 25. -3 16.-- +

309

-- für den Detailverkauf hergerichtet (g 30. -, c 20.-, & 40.-) 25. -- + Anmerkung su Nr. 309. Notizkartons, Briefbogen u. dgl., ohne Enveloppen : in Schachteln, in bedruckten Papierumschlägen oder in andern ähnlichen Umhüllungen, deren jede einzelne höchstens 200 Kartons, Bogen oder Blätter enthält, fallen unter diese Nummer.

310

Pappen, mit Naturpapier Überzogen (g 10. -, G 15.-}

8.--

') Ölkarton : g 10.. -- ; Wachspapier : g 10. --, c 4. -- ; übrige meist g 10. --, c 8. --.

2 ) Es besteht Einverständnis darüber, daß Oktav-Postpapier nicht nach dieser-Nummer zu verzollen, d. h. nicht als zugeschnittenes Papier zu behandeln ist.

314 Nummer dus schweizer.

illgpmeiaen Tarifes

311

Benennung der Gegenstände

Zollavate fllr 100 ig.

Frantoen

Papiere in Verbindung mit Geweben, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g und c ') ; G 20. -) 16.-- + Anmerkung su den Nrn. 292 6äs 311 des allgemeinen Tarifes. Unter diese Nummern fallen auch solche Papiere, Kartons oder Pappen der dort bezeichneten Art, welche Fabrikmarken oder Wasserzeichen des Produzenten tragen 2 ).

Papiere, Kartons, Pappen: -- typographisch öd er lithographisch bedruckt: einfarbig:

312

-- -- -- lose oder broschiert (g 30. -, c 25.- 3 ); G 80.-) 30.-- +

313

-- -- -- gebunden oder eingerahmt (g meist 30.-, c meist 25.-; G 100.-). 40.-- + -- -- mehrfarbig:

314

-- -- -- lose oder broschiert (g 30. --, c 25.-; G 150.-) . . . . . . 35.-- +

315

-- -- -- gebunden oder eingerahmt (g meist 30.-, c meist 25.-; G 200.-). 45.-- +

') Einfarbig : g 10. -- ; mehrfarbig : g 30. --, c 16. --.

2 ) Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Zollpraxis.

3 ) Packpapier mit aufgedruckter Firma: g 10.--, .c 8.--.

315 Nummer des schweizer allgemeinen Tarifes

ZolUneatz für 100 lg.

Benennung der Gegenstände

Franken

-- nach andern Verfahren bedruckt (Lichtdruck, photographischer Druck, Stahloder Kupferdruck, etc.) : 316

-- -- lose oder broschiert (g 30. -, c 25. --, G 250.-) 50.-- +

317

-- -- gebunden oder eingerahmt (g mci;;t 30.-, c meist 25.-; G 300.-) . . 65.--+

318

-- Kartons zum Aufkleben von Photographie.», etc., zugeschnitten (g 30. -, c 25. -, G 40. -) 30.-- +

320

Papiertapeten (g 30.-, c 16.-, Gr 35.-) .

321

Bücher, gedruckte (g c G 1. -)

. .

1J. · ----

322

Karten und kartographische Werke (g c G l. -)

1.--

323

Musikalien (g c G 1. -)

i: --

. .

Aìvmerkung su den Nrn. 321 bis 323. Unter diese Nummern fallen auch gedruckte Bücher, Karten, kartographische Werke und Musikalien in Einbänden oder Mappen aller Art. Gedruckte Bücher mit Bildern und Bilderbücher aller Art, ferner Buchund Kunsthandlungskataloge, sowie Zeitungskataloge ohne Agenda werden nach Nr. 321 verzolltJ).

l

) Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis.

12.--

316 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Bilder : -- Photographien :

324

-- -- nicht eingerahmt (g Gr 5. -)

.

5.--

.

5.--

-- andere:

326

-- -- nicht eingerahmt (g G 5. -) Gemälde: .

.

. .

5.--

328

-- nicht eingerahmt (g G 5. -)

329

-- eingerahmt (g 50. -, c 40. -, G 75. -) . 65.-- +

330

Pack- und Faltschachteln, Rohre, nicht überzogen, auch bedruckt; zugeschnittene, geritzte oder gebogene Pappen (g und c*) ; G 50.- 2 )

25.--+

Anmerkung zu Nr. 330. Gewöhnliche Kartonnagearbeiten, auch mit einfachen Scharnieren aus Metall versehen oder an den Kanten durch Blechbeschläge zusammengehalten, jedoch nicht mit Papier oder Pappe ausgerüstet (überzogen, überklebt oder ausgeklebt), z. B. sogenannte Lagerkasten für Geschäftszwecke, fallen unter diese Nummer (bisher meist g 60.-, c 35.-).

*) Pack- und Faltschachteln: g 60.--, c 35.--; Rohre für den Versand von Karten, Plänen etc., sowie für Schachteln zugeschnittene Pappen : g 10. --.

3 ) Rohre, nicht bedruckt (bedruckte fallen unter Nr. 312).

317 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

331

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Papiersäcke, Tüten, Falzkapseln (g 30. -, c 25.-, G 50.-)

30. --+

Bnveloppen :

332

-- lose verpackt (g 30. -, c 25. -, G 60. -)

30.-- +

333

-- in Schachteln, Kassetten, etc., mit oder ohne Briefbogen (Papeterien u. dgl.) (g und c 1 ); G 80.-) .

40.-- +

Geschäftsbücher, Agenden u. dgl. (g 60. -, c 35. -, G 80. -)

40.--+

335 336

Einbanddecken (g 60. -, c 35. -, G 80. -) . 40.-- +

337

Wand- und Abreißkalender (g und c 2 ) ; G 80. -) 35.-- + Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt: --· mit Papier und Pappe ausgerüstet:

338 a

-- -- Albums zum Einstecken von Bildern und Karten (g 60. -, c 35. -, G 100. -)

20.--

Anmerkung su Nr. 338 a. Albums dieser Nummer werden zum Zollsatz von 20 Fr.

zugelassen, auch wenn sie unwesentliche Zutaten von andern) Material als Papier aufweisen 3).

338 b

andere (g 60. -, c 35. -, G 100. -)

50.-- +

') Mit Briefbogen (sog. Papeterien) : g 30. --, c 20. -- ; ohne Briefbogen : g 30. --, c 25. --.

2 ) Kalender, auf Pappe aufgezogen : g 60. --, c 35. -- ; Abreißkalender : g 30. --, c 25. --.

3 ) Wie nach bisheriger Zollpraxis.

318 Nummer des schweizer.

allgeraeiuen Tari-es

339

340 a

340 b

Benennung der Gegenstände

Zollaosatz für 100 kg.

Franken

-- Garnhülsen aus Papier oder Pappe für Spinnereien und Zwirnereien (g 60. --, c 35.-, G 35.-)

30.--

-- mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen oder dergleichen ausgerüstet; Blumen aus Papier (g und c ») ; G 250. - ) . . . .

120.--

-- andere (g 60. -, c 35. -, G 250. -) . . 50. -- + Anmerkung su den Nrn. 338 bis 340. Garnspulen aus Hartpapier werden wie Holzspulen nach Nr. 257 und Nr. 258 verzollt 2) ; andere Waren aus Hartpapier, z. B. Tabletten, Dosen, Knöpfe, Isoliermaterialien, werden denjenigen Nummern des allgemeinen Tarifs zugewiesen, in denen die ihnen mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung am nächsten stehenden Waren aufgeführt sind8).

NB. sur Kategorie VII des allgemeinen Tarifs (Spinn- und Flechtstoffe ; Konfeldion). Gemischte Garne, Gewebe, Geflechte, Dekken, Teppiche, Bänder und Posamentierwaren unterliegen, soweit keine Spezialbestimmungen entgegenstehen, der Ver-

') Blumen aus Papier: g 200.

Rest der Position: g 200.--, c 120.--.

2 ) Garnspulen aus Hartpapier (Papiermache) : g 15. --, c 10.

G (nach den Nrn. 257 und 258) rohe 25. --, andere 35. --.

*) Meist (wie Kurzwaren): g 50.--, c 30.--, G 60.--.

319 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz fllr 100 feg.

Franken

zollung als reine Garne, Gewebe, etc. etc., aus demjenigen Stoffe, welcher mit dem höhern Zollansatze belegt ist *).

Indessen kommen für die Tarifierung von Geweben, Decken, Teppichen, Bändern und Posamentierwaren die gewöhnlichen Kanten (Saumleisten, Salbänder, Lisiereri, etc.), ferner Fäden oder schmale Streifen zur Trennung abgepaßt gearbeiteter Abschnitte, sowie Schmuckfäden, die nur an einzelnen Stellen, wenn auch in regelmäßiger Wiederkehr hervortreten und von verhältnismäßig geringer Bedeutung sind, auch dann nicht in Betracht, wenn sie aus höher belegten Stoffen bestehen2).

Baumwolle.

344

Baumwollabfälle, auch kardiert, nicht in Lagen (g -.30, G frei.)

frei B

Baumwollwatte : 345 346

-- gebleicht, chemisch rein (g und c meist 40.-8); G 40.--)*) 8

-- andere (g und c meist 5. - ) ; G 5. -) .

20.-- S: --

*) Diese Bestimmung ist dem neuen Generaltarif entnommen und entspricht der bisherigen Zollpraxis.

2 ) Diese Bestimmung ist neu, steht aber im wesentlichen mit der bisherigen Zollpraxis im Einklang.

3 ) In Paketen bis und mit 500 g. : g c -10. --; offen oder in Paketen von über 500 g. : g c 5. --.

*) Imprägnierte Watte fällt unter Nr. 1161 b des neuen Generaltarifes (g c 40. --, G 50. --) ; der .neue Vertragszoll beträgt 40 Fr.

320 Nummer des

schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz

Benennung der Gegenstände

Franken

Baumwollgarne :

356 357

für ' 100 kg.

-- gebleicht, glaciert, mercerisiert(gc!2.-1); Gr : Zoll der rohen plus 10. -) . . .

7

Zuschlag tuf den Zo für Garne, roh, gedümpft, gesengt:

8.--+

2

-- gefärbt, : bedruckt (g und c ); G Zoll der rohen plus 20. -)

10.--+

NB. zu den Nrn. 347 bis 358 des allgemeinen Tarifes.

Baumwollgarne \ in Strangenpackung, in Bünden von 2Ya--5 kg.

und aufgespulte^Baumwollgarne zum Webereigebrauch 3).

Zollausatz

359

-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, in flacher, gepreßter Faltenpackung etc.) (g 45.-, c 35.-, G 70.-) . . .

für 100 kg.

50.-- +

Baumwollgewebe : -- glatt oder geköpert: -- -- roh oder cremiert: 360

-- -- -- im Gewichte von 12 kg. und darüber per 100 m ä (g c 10. -, G 30.-) 30. -+B

*) Mercerisierte rohe Garne werden nach bisheriger Zollpraxis wie rohe verzollt.

2 ) Einfach und dubliert : g c 12. -- ; drei- und mehrfach gezwirnt g 45. --, c 35. --.

3 ) Diese Bestimmung ist dem neuen Generaltarif entnommen; sie entspricht auch der bisherigen Zollpraxis, mit der Ausnahme, daß dreiund mehrfach gezwirnte, gefärbte Garne in Strängen zurzeit wie Garne in Detailaufmachung (g 45. --, c 35. --) zu verzollen sind.

321 Zollansatz für 100 kg.

Nummer des schweizer, allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

364

-- -- gebleicht, mereerisiert, imprägniert 1)

365

Pranken

(g 45.-, c 40.- und 45. - 2 ); G 50.-) 50. -+B gefärbt (g 45. -, c 40. - und 45. -2),

50.--+

G 70. -)

366

2

bedruckt (g 45.-, c 40.- und 45. - ),

60. -- +

G 80. -) -- buntgewebt:

367 368

glatt oder geköpert (g 45. -, c 40. -

und 45. -2), G 80. -)

60. -- +

andere (g 60. -, c 45. -, G 90. -) .

65.--+

-- gemustert, wie Piqués, Basins, Damast, Brillantes, Stören ; Gewebe, gestreift, kariert, etc. ; Drehergewebe ; Drilcb ; Finettes, Handtücher, Tischtücher, etc., mit oder ohne Fransen, nicht abgepaßt:

369 370

roh (g c meist 30. -8), G 70. -)

.

60.-- +

-- -- andere (g meist 60. -, c meist 45. -,

G 90. -)

65.-- +

') Rohe Baumwollgewebe werden nach bisheriger Zollpraxis, auch wenn sie mercerisiert sind, als rohe (meist g c 10. --) behandelt. Imprägnierte Gewebe werden zurzeit ebenfalls meistens als rohe verzollt; nur in denjenigen selteneren Fällen, wo sie mit einem farbigen (z. B. schwarzen, braunen, grünen etc.) Imprägnierungsstoff behandelt sind, unterliegen sie der Verzollung als gefärbte Gewebe (g 46. --, c 40. -- und 45. --).

Vgl. auch die Fußnote zu Nr. 41 I b hiernach.

2 ) Über 7 kg. per 100 m2 40.--, leichtere 45.--.

3 ) Nach dem bisherigen, wie auch nach dem neuen Tarif sind als gemusterte solche Gewebe zu behandeln, bei denen mittelst eigenartiger Verschlingung der Ketten- und Schußfäden im Grundgewebe selbst Muster (Dessins) entstehen.

322 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

371

-- sammetartig (g und c1), G 30. -)

374

-- Tüll, broschiert (g 60.-, c 45. -, G 60. -) 60.-fB

375

-- Bobbinetgewebe (Spitzengewebe) (g und c !), G 60. -)

. . 10.--

60.-+B

Anmerkung zu den Nrn. 374 und 375. Gardinen, Stören, Lambrequins u. dgl. aus Geweben der Nrn. 374 oder 375 zahlen den Zoll dieser Gewebe, auch wenn sie mit Band eingefaßt oder mit maschinengestickter Umsäumung versehen und in einzelne abgepaßte Abschnitte zerlegt sind2).

ßuchbinderleinwand (g 45.-, c 30.-, 30.-- G 45. -) . . . .

377

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.) abgepaßt : -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen (g c meist 40.-; G 80.-) 65.-+B

378

Anmerkungen zu Nr. 378.

1. Decken mit bloß angeknüpften oder eingeknüpften Fransen fallen unter diese Nummer 8).

2. Abgepaßte, ungesäumte Taschentücher aus Baumwolle sind nach dieser Nummer zu verzollen8).

*) Rohe : g c 30. -- ; andere : g 60. --, c 46. --.

) Mit Näharbeit: g 120.--, c 65.--, G 150.--; mit Stickerei: g 150. --, c 100. --, G 150. --.

3 ) Wie nach bisheriger Zollpraxis. Der neue Generaltarif enthält keine nähere Bestimmung.

2

323 Nummer des schweizer, allgemeinen Tarifes

379

Zollansatz für 100 ig.

Franken

Benennung der Gegenstände

-- mit Posamentier- oder Näharbeit (g c 60. -, G 90. -)

75.--+

NB. zu Nr. 379. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutze der Ränder dienenden sogen. Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln J).

Anmerkung su den Nrn. 378 und 379. Baumwollene Bett-, Tisch- und Küchen wasche fällt je nach ihrer Bearbeitung unter die Nrn. 378 oder 379 2).

380

Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, Foulards, Halstücher, etc. : gewebt (g 70. -, c 50. -, G 90. -Ì 75.-- +

381

Bänder (g 70. -, c 45. -, G 100. -) .

. .

45.--

-- Barmerlitzen für die Strohhut- und Geflechtindustrie (g 70. -, c 45. -, G 45. -)

20.--

· -- andere (g 70. -, c 45. -, G 100. -) . .

45.--

Posamentierwaren :

382 383

') Die Bestimmung ist dem neuen Generaltarif entnommen. Nach dem bisherigen Tarif sind gesäumte Decken wie solche mit Näharbeit, Decken mit sogenanntem Umwurf dagegen wie solche ohne Näharbeit zu behandeln.

*) Nach bisheriger Zollpraxis ist genähte Bett-, Tisch- und Küchenwäsche -- mit Ausnahme der Hand- und Abreibtücher -- als Konfektionsware (g 120. -- , c 65. --) zu verzollen. Nach dem neuen Generaltarif würden diese Artikel (mit Einschluß der Hand- und Abreibtücher) unter Nr. 567 fallen und demnach einem Zoll von Fr. 150 unterliegen.

324 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Anmerkung zu Nr. 383. Baumwollene Spitzen, die auf dem Riementisch (Posamentierstuhl) hergestellt sind, fallen unter diese Nummer ').

Stickereien (Nrn. 384 bis 389: g 150.-, c 100.-, G 150.-)-.

-- Kettenstich- (Crochet-) Stickereien, von Hand oder auf der ein- oder mehrnadligen Maschine hergestellt, mit oder ohne Applikation :

384 385

Vorhänge fStoren, Rideaux, Bordüren, Vitrases. etc.i

100.--

andere Kettenstichstickereien (Taschentücher, Halstücher, Kolonnen, Kragen, etc.i

100.--

-- Plattstichstickereien, auf der gewöhnlichen Stickmaschine oder auf der Schiffchenmaschine hergestellt, mit oder ohne Applikation :

386

Besatzartikel fßandes und Entredeux")

100.--

387

Tüllstickereien

100.--

388

andere Plattstichstickereien CSpezialitäten und Roben ; Fancy articles und dresses")

100.--

389

Handstickereien .

100.--

') Wie bisher. Nach dem jetzigen Gebrauehetarif werden als baumwollene Spitzen außer den Handspitzen nur solche behandelt, die auf dem Bobbinetstuhl hergestellt sind.

325 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

391

Zollansatz für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Spitzen, andere als gewebte Valenciennes ') (g 150. -, c 100. -, G 150. - ) . . . .

100.

392

Filztücher aus Baumwolle (g c 40. -, G 60. -)

40.-

393

Wachstuch und sog. Ölleinwand, zu Verpackungszwecken (g 10. --, c 8. -, Gr 10. --)

394

Wachstuch zu Möbeln, etc. ; Wachstaffet (g G 30. -)

15.--

Linoleumteppiche (g c G 20. --) . . . .

20.-B

395

Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.

Garne aus Flachs, Hanf, Jute, Eamie, Manilahanf und anderen ähnlichen Spinnstoffen, sowie deren Abfällen: -- roh:

-- -- einfach :

aus 399

aus Jute (g 1.50, G 2.-) -- gekocht, gelaugt gebleicht :

401

(gebaucht),

-.50

. .

cremiert,

-- -- bis und mit Nr. 40 englisch (g und c 2 ), G H--)

).--+

') Gewebte Valenciennes (Nr. 390 des neuen Generaltarifes) : g 150. --, c 100.--, G 10.--.

2 ) Gebauchte Garne bis und mit Nr. 10: aus Hanf g 1.50, c 1.20, aus Flachs etc. g 1. 50. Gebauchte Garne über Nr. 10 g 6. -- (Hauptposition). Best der Position g 10.--. Für Tlamiegarne war bisher die englische, für Garne aus Flachs, Hanf etc. die französische Titrierung maßgebend (Nr. 40 englisch = zirka Nr. 34 französisch = zirka 34,000 m. per 1/s kg.)

Bundesblatt.

67. Jahrg. Bd. I.

23

326 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 ig.

Franken

. . . . 14.-- +

403

-- gezwirnt (g 10.-, G 17.-)

404

-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.) (g 40. -, G 60. -) . . . . 50.--+ Gewebe aus Flachs, Hanf, Jute, Ramie, Manilahanf und anderen ähnlichen Spinnstoffen, sowie deren Abfällen: -- roh, auf 5 mm. im Geviert enthaltend: unter 9 Fäden:

405

aus Jute (g 2. SO, c 2. -, G 4. -)

1.50

406

andere (g 2. 50, c 2. -, G 10. -)

6. --i-

407

-- -- von 9 bis und mit 12 Fäden (g 15. -, c 12. -, G 20. -)

10.--

408

-- -- von 13 bis und mit 20 Fäden (g meist 30. -, c meist 25. -, G 45. -) . . 35.-- +

409

-- -- von 21 bis und mit 35 Fäden (g meist 60.-, c meist 42.-; G 90.-} . . 50. -- f

410

-- -- von mehr als 35 Fäden (g 60. -, c 42.-, G 150.-) . . . . . . 55.

411 a

-+

-- gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, ge- umZuschlag Zoll der bleicht (g meist 60. -, c meist 42. -, rollen Bei ebe : G: Zoll der rohen plus 50%) . . . 30 % +

327 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

tatblaj

411 b

412

imprägniert (g und e *) ; G : Zoll der rohen plus 50°/o) gefärbt, bedruckt (g 60.-, c 42.-; G: Zoll der rohen plus 35%)

413

im M\ der.

toben Oeirebe :

10 »/o

25 % +

-- buntgewebt (g 60. -, c 42. - ; G : Zoll der rohen plus 35 %) 25 % + Anmerkungen zu den Nrn. 405 bis 413.

i. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maßgebend, welche durch Zählung x der Kettenfäden und der Schußfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu 5 Millimetern und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird. Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu zählen. Überschießende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des Gesamtl

) Nach bisheriger Zollpraxis werden imprägnierte Gewebe nur in denjenigen, seltenern Fällen als gefärbt verzollt, wenn sie mit einem farbigen (z. B. schwarzen, braunen, grünen etc.) Imprägnierstoff behandelt worden sind ; andernfalls unterliegen diese Gewebe der Verzollung als rohe (unter 9 Fäden auf 5 mmi. im Geviert g 2. 50, c 2.--; 9 bis 13 Fäden g 15.--, c 12.--; 14 bis 22 Fäden g 30.--, c 25.--; über 22 Fäden g 60. --, c 42. --). -- Vgl. auch die Fußnote zu Nr. 3ö4 hiervor.

328 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

ergebnisses der Umrechnung außer Betracht1).

2. Abgepaßte, aber nicht gesäumte und nicht bestickte leinene Taschentücher fallen je nach ihrer Beschaffenheit unter die Nrn. 406 bis 4132).

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), abgepaßt 3) : 417

-- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen (g meist 60. -, c meist 70.

42.-; G 80. -) Anmerkung zu Nr. 417. Decken mit bloß angeknüpften oder eingeknüpften Fransen sind nach dieser Nummer zu verzollen 2 ).

418

-- mit Posamentier- oder Näharbeit (g 120. -, 85. --f c 70.-; G 120.)

N£. eu Nr. 418. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutze der Ränder dienenden sogen. Umwurf

') Diese Bestimmung ist neu, sie entspricht aber im wesentlichen der bisherigen Zollpraxis. Eine gleichlautende Anmerkung ist auch in die Anlage A (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet) zu den Nrn. 453 bis 457 aufgenommen worden.

2 ) Wie nach bisheriger Zollpraxis. Der neue Generaltarif enthält keine nähere Bestimmung.

3 ) Leinene Decken sind zurzeit nicht besonders tarifiert; dieselben werden wie Leinengewebe am Stück, beziehungsweise, wenn sie mit Näharbeit versehen sind, wie Konfektionswaren verzollt.

329 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarif-s

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Pranken

besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln ').

Anmerkung zu den Nrn. 417 und 418. Leinene Bett-, Tisch- und Küchenwäsche fällt je nach ihrer Bearbeitung unter die Nrn. 417 oder 4182).

419

Bänder (g 60. -, c 50. -, G 100. -) . . .

40.--

420

Posamentierwaren (g 60.--, c 50.--, G- 100.-)

40.--

421

Stickereien (g G 150. -)

150. -B

422

Spitzen (g G 150.-)

150.-B

Seilerarbeiten : 423

-- Stricke8). Taue (g 12.-, c 7.-, G 20.-) 12. -- +

424

-- Netze (g 24. -, G 70. -)

35.--+

425

-- andere (g 24.-, G 40.-)

30. --i-

427

Gurten (g c 20. -, G 40. -)

30.--+

428

Schläuche (g c 20.-, G 40.-)

. . . . 30.-- +

') Diese Bestimmung ist dem neuen Generaltarif entnommen. Nach dem jetzigen Gebrauchstarif unterliegen leinene Decken mit Näharbeit dem Zoll der Konfektionswaren (g 120. --, c 70. --).

2 ) Nach dem jetzigen Gebrauchstarif ist genähte, leinene Bett-, Tischund Küchenwäsche als Konfektionsware (g 120. --, c 70. --) zu verzollen.

Gemäß dem neuen Generaltarif würden diese Artikel nach Nr. 557 einem Zoll von Fr. 150 unterliegen.

3 ) Nach der Anmerkung zu den Nrn. 423/425 des neuen Generaltarifes sind Fabrikate unter 8 mm. (bisher 6 mm.) Dicke nicht mehr wie Stricke, sondern wie ,,andere Seilerwaren" (Nr. 425) zu verzollen.

330 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz fttr 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Matten, Bodendecken und Teppiche aus Flachs, Hanf, Jute, Ramie, Manilahanf und andern ähnlichen Spinnstoffen, sowie deren Abfällen, auch mit eingefaßtem Rand oder mit Fransen : 429

-- nicht gewebt (g c meist 20.-; G 15.-)

15.-B

-- gewebt: 430

aus Jute (g 50. -, G- 35. -)

431

andere" (g G 50. -) .

.

. .

35.-B

. . . . .

50.-B

Seide.

Seide und Florettseide (Cordonnets), zum Nähen, Sticken, Posamentieren : 445

-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, Papierhülsen, Karten, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.) (g 60. -, G 120.-) 90.--+ Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide:

447

-- am Stück (g und c 1 ); G 150.-).

448

-- zerschnitten, auch gesäumt, Decken ausgenommen (g und c 2 ); G 200.-) 120.- +

449

-- Bänder (seidene : g 100. -, G 300. - ; halbseidene g 100. -, c 60. -, G 300. -) . 100.-+

. . 100. -+

*) Aus Seide oder Florettseide: g 16.--; aus Halbseide: g 100.--, c 40.--.

2 ) Shawls (Umschlagtücher), Schärpen etc. : aus Seide g 150. --, aus Halbseide g 150. --, c 100. --,

331 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz

Benennung der Gegenstände

für 100 kg.

Franken

450

--· Posamenticrwaren (seidene: g 100.-, G 300.-; halbseidene: g 100.-, c 60.-, G 300.-) 100. -I-

451

-- Stickereien (g 180.-, G 300.-) . . .

180.--

452

-- Spitzen (g 180. -, G 300. -)

180.--

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.) aus Seide, Florettseide, Kunstseide, abgepaßt:

453

-- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen (g und c *) ; G 100. -) . "MOO.-+B Anmerkimg zu Nr. 453. Decken mit bloß angeknüpften oder eingeknüpften Fransen sind nach dieser Nummer zu verzollen2).

454

-- mit Posamentier- oder Näharbeit (g 300. --, c 175.-, G 200.-) 200.-+ B NB. ssu Nr. -liïà. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutze der Ränder dienenden sogen. Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln 8).

*) Aus Seide oder Florettseide: g 16.--; aus Halbseide: g 100.--, c 40.--.

2 ) Wie nach bisheriger Zollpraxis. Der neue Generaltarif enthält keine nähere Bestimmung hierüber.

3 ) Diese Bestimmung ist aus dem neuen Generaltarif herübergenommen,- sie entspricht auch der bisherigen Zollpraxis.

*) Neuer Vertrag mit Italien: Decken aus Pettenuzzo, mit baumwollener Kette : 50. --.

332 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarif«!

Zollavate für 100 kg.

Franken

Benennung der Gegenstände

Wolle

Wolle :

-

456

-- Wollabfälle,. Kämmlinge (g -. 30, G frei)

457

-- Kammzug (g c -. 60, G frei) . . . .

458

-- Kunstwolle (g c -. 30, G 2. 50) .

. .

frei B frei B --.30

Wollgarne, roh: -- Streichgarn:

460

einfach (g 7. -, c 6. -, G 8. -) . .

6.--

461

--- -- mehrfach (dubliert: g 7.-, c 6.-, G 10. - ; mehrfach : g c 8. -, G 10. -) -- Kammgarn :

6.--

462 463 464

einfach (g 7.-, c 6.-, G 12.-)

.

-- -- mehrfach (doubliert: g 7.-, c 6.-, G 15. -; mehrfach: g c 8. -, G 15. -)

6.--

8.--i-

Wollgarne, gesengt (g c meist 8. -- ; G 18. -) 12.--|.

Wollgarne, gebleicht, gefärbt, bedruckt, etc. : -- Streichgarn:

465 466

467 468

einfach (g 15. -, c 12. -, G 20. -) .

16.- +

-- -- mehrfach (dubliert: g 15. --, c 12. -, G 22. -; mehrfach: g 20. -, c 18. -, G 22.-) 18.--+ ·-- Kammgarn : einfach (g 15. -, c 12. -, G 25. -) . 14.-- + -- -- mehrfach (dubliert": g 15. -, c 12. -, G 30. - ; mehrfach : g 20. -, c 18. -) G 30. -) ' 20. --+

333 Nummer des schweizer.

allgemaiuen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Wollgarne : 469

-- Alpaka-, Mohair- und Kamelhaargarne (g 7. -, o 6. -, G 5. -)

470

-- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.) (g 40.-, c 30.-, G 60.-) 35.--+ NB. nu Nr. 470. Als für den Detailverkauf hergerichtet sind zu betrachten : a) Alle Wollgarne in Strängchen von weniger als 50 g. Gewicht, mit oder ohne Unterabteilungen ; &) alle Wollgarne in Strängen mit Unterabteilungen von weniger als 50 g. Gewicht, ohne Rücksicht darauf, ob eine eigentliche Abknüpfung (Unterbindung) vorliegt oder ob der zur Teilung verwendete Faden nur lose durch die Strange gezogen ist1).

Alle Wollgarne, welche in Strängen von 50 g. Gewicht und darüber unterbunden oder eingeteilt sind, sowie Wollgarne in nicht unterbundenen oder nicht eingeteilten Strängen von 50g Gewicht und mehr, fallen dagegen, je nach Beschaffenheit, unter die Nrn. 460 bis 469 J).

Wollgewebe, roh:

471 472

-- Streichgarngewebe G 60. -)

(g 30. -,

c 25. -, 30.--+

-- Kammgarngewebe (g 50. --, c 40. -, G 90. -) 60.-- +

') Diese Bestimmung ist dem neuen Generaltarif entnommen; sie stimmt auch mit der .bisherigen Zollpraxis überein.

334 Nummer dps ecbweizer.

allgemeinen Tar.fes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und Kammgarngewebe) : 474

-- im Gewichte von mehr als 300 g. per m 2 (g 100.- und 120. -1), c 55.-, G 140.-) 75.--+ -- im Gewichte von 300 g. und darunter per m8 :

475 a

475 b

476

-- -- Zanella und Serge für Futterzwecke in der Breite von 138 bis und mit 142 cm (g 100. - und 120. -1), c 80. -, G 180.-)

30.--

1

andere (g 100.-und 120.- ), c 80.-, G 180.-) 100.-+ Wollplüsch, Krimmer (Astrachan) (g 100. -, c 55. -, G 40. -) .

40.--B Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), abgepaßt :

479

-- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloß geknüpften Gewebefransen (g 40.-, e 25.-, G 80.-) 40.--+ Anmerkung zu Nr. 479. Decken mit bloß angeknüpften oder eingeknüpften Fransen sind nach dieser Nummer zu verzollen2).

480

-- mit Posamentier-oder mit Näharbeit (g 70.-, c 60.-, G 90.-)

60.--

') Streichgarngewebe 100. --, Kammgarngewebe 120. --.

2 ) Wie nach bisheriger Zollpraxis. Der neue Generaltarif enthält keine nähere Bestimmung hierüber.

335 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Frair en

NB. zu Nr. 480. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutze der Ränder dienenden sogen. Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln1).

Bodenteppiche :

481

-- nicht sammetartig gewebt, ohne Fransen oder Näharbeit, auch gesäumt oder bloß mit Umwurf versehen (g 40. -, c 25. -, G 60.-) 30.-- +

482

-- andere Cg 70. -, c 50. -, G 100. -) . .

483

Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, Foulards, Halstücher, etc. : gewebt (g 125. -, c 75. -, G 180. -) 100.- +

484

Bänder (g 125.-, c 65.-, G 180.-)

. .

65.--

485

Posamentierwaren (g 125. -, c 65. -, G 180. -)

65.--

486

Stickereien (g 150. -, c 100. -, G 180. -) . 100.--

487

Spitzen (g 150.-, c 100.-, G 180.-) . .

488

Filztücher aus Wolle (g c 70.-, G 100.-) 75.-- +

489

Filzstoffe (g c 20. -, G 40. -)

50.--

100.--

25.-- +

') Diese Bestimmung ist dem neuen Generaltarif' entnommen; sie stimmt auch mit der bisherigen Zollpraxis überein.

336 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Filzwaren ohne Näharbeit: -- andere als Haarfilz- und Wollfilzstumpen :

492

roh (g 30. -, c 15. -, G 30. -) . . 25. --h

493

-- -- gebleicht, gefärbt, bedruckt (g 50. -, c 30. -, G 60. -) 40.--+

Pferde- und Büffelhaare :

497

-- gereinigt, gesponnen, zugerichtet, in Bündel sortiert (g 12. -, c 10. -, G 25. -) . 20.

501

Filze, Bodenteppiche, Pferdedecken aus den unter Nr. 500 des allgemeinen Tarifes fallenden Tierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen (g c 10.-, G 20.-) . . 15.-- + Matten, Bodendeeken u. dgl. aus den in die Nrn. 502 und 503 des allgemeinen Tarifes gehörenden Materialien :

506

-- roh, ohne Verzierungen (g G 15. -) .

507

-- andere (g meist 15.--, G 25.-) .

15.--B 25.-+B

Waren aus den in die Nrn. 502 und 503 des allgemeinen Tarifes gehörenden Materialien, in demselben nicht anderweit genannt :

510

-- nicht in Verbindung mit andern Materialien, roh, ohne Verzierungen (g 15. --, G 20. -) 20.-+B

511

-- gefärbt, bedruckt, mit Verzierungen, auch in Verbindung mit anderen Materialien (g meist 80. -, c meist 60. - ; G 100. -)

60.--

337 Nummer des schweizer.

L'lgemeinen Tar.fes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Korbflechterwaren, ohne Gestell : -- roh, oder gebeizt: 512 513

-- -- aus ungeschälten Weiden g 6. -, c 5. -, G 8. -)

(Ruten)

aus geschälten Weiden, Holzspänen, ' Rohr (g 20. -, c 12. -, G 25. -) .

6. -- +

15.- +

-- andere : 514 515

-- --. nicht in Verbindung mit Leder oder Textilstoffen (g 50.-, c 30.-, G 50.-)

30.--

-- -- in Verbindung mit Leder oder Textilstoffen (g und c !) ; G 120. -) . .

60.--

Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt : -- ohne Gewebe- oder Metalleinlage: 517

518 520

Bänder, Streifen, Platten, Puffer, Formartikel, Schnüre, Kugeln, Stäbe u. dgl.

(g 1. -, G 5. -)

1.

·-- -- Schläuche, Röhren (g 10. -, c 8. -, G 10.-)

5.

-- -- Teppiche, Läufer, Türvorlagen, etc.

(g 40.-, c 25.-, G 40. -) . . .

20.

') Mit Leder oder Wachstuch : g 70. --, c 60. -- ; mit Textilstoffen : g 120.--, c 100.--.

338 Nummer des schweizer.

allgemeinen Ta.ifes

Zollansatz für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

-- mit Gewebe- oder Metalleiulage :

521

522 523 524

-- -- Platten, Ringe, Kugeln, Bänder, Streifen, etc. (g meist 10. -, c meist 8. - ; G 10.-)

5.--

Schläuche, Röhren (g 10.-, c 8.-, G 20.-)

8.--

Treibriemen (g c 20. -, G 30. -)

.

20.--

-- -- Teppiche, Läufer, Türvorlagen etc.

(g 40.-, c 25.-, G 40.-) . . .

20. --

526

Gummierte Stoffe für Wagendecken, etc.

(Doppelstoffe) (g 40.-, c 25.-, G 30.-) 30.-+B

527

Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide, etc. (g c G 40.-l

40.-B

Kautschuk und Guttapercha, aufgetragen auf Gewebe oder auf andere Stoffe ; Unterlagsstoffe, ein- oder beidseitig gestrichen (g 40. -, c 25. -, G 40. -)

30.- +

Nicht anderweit genannte Kautschuk- und Guttaperchawaren (g 40. --, c 25. -, G 40. -)



528

529

Anmerkung eu den Nrn. 517 bis 529 des allgemeinen Tarifes. Gegenstände aus Zelluloid, mit Ausnahme der Zelluloidwäsche, werden wie die entsprechenden Gegenstände aus Kautschuk verzollt1}.

*) Wie nach bisheriger Zollpriixis.

£ilj.

"--

339 Numm« des schweizer.

alli/emeiaen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz fllr 100 kg.

Franken

Konfektionswaren.

NB.

Bei Konfektionswaren aus gemischten Stoffen ist der dem höhern Zollansatze unterliegende Stoff für die Verzollung maßgebend, sofern derselbe nicht nur einen unwesentlichen Bestandteil bildet, und sofern nicht Spezialbestiinmungen entgegenstehen. Das Material und die Beschaffenheit des Textilfutters fällt für die Verzollung nicht in Betracht1).

Zugeschnittene Konfektionswaren werden, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen, den fertigen gleichgestellt ').

Anmerkung. Bänder, Litzen, Schleifen und anderer, in geringer Ausdehnung angebrachter Ausputz gehören zu den unwesentlichen Bestandteilen und bleiben ebenfalls ohne Einfluß auf die Tarifierung2).

Leibwäsche : --- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. :

530 531

Hemden (g 120. -, c 65. - und 70. -83 ; 90.-+G 180.-) -- -- Hemdenkragen, Hemdeneinsätze, Chemisetten, Manschetten, etc. (g 120. -, c 65.- und 70.- 8 ); G 120.-) . .

50.

l ) Diese Bestimmung ist dem neuen Generaltarif entnommen ; sie stimmt mit der bisherigen Zollpraxis überein.

*) Wie nach bisheriger Zollpraxis.

3 ) Aus Baumwolle 65. --, aus Leinen, Ramie, etc. 70. --.

340 Nummer lies schweizer.

allKemeinon Tarifes

Zollansatz für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

-- -- andere Leibwäsche, Wirk- und Strickwaren ausgenommen : 532

-- -- --, aus Baumwolle. Leinen, Ramie, etc. (g 120.-, c 65.-und 70. -1); G 180.-)

90.-+

533

aus Seide (g 300. -, c 175. -, G 500. -) 250. -+

534

aus Wolle (g 180. -, c 105. -, 130. -+ G 200.-) Korsetten, Wirk- und Strickwaren ausgenommen :

535

-- aus Baumwolle (g 120. -, c 65.-, G 180. -) 100.-+

536

-- andere (g meist 300.-, c meist 175.-; 190.-+ G 300.-) Wirk- und Strickwaren, mit oder ohne Näharbeit : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc. : Handschuhe (g 80.-, c 602), G 300.-)

537

2

538

Strümpfe (g 80.-, c60.- ), G 150.-) 2

539

andere (g 80. -, c 60. - ), G 150. -)

60.-- 70.-+ 70.-+

-- aus Seide: 540

Handschuhe (g 250.-, G 500.-)

.

541

Strümpfe (g 250. -, G 400. -)

542

andere (g 250.-, G 300.-) . . .

. .

') Aus Baumwolle 65. --, aus Leinen, Ramie, etc. 70. --.

) Nur für baumwollene.

2

250.-- 250.--

250.-

341 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

-- aus Wolle : 543

Handschuhe G 250.-)

(g 120. -,

c 75. -,

75.--

544

Strümpfe (g 120. -, c 75. -, G 200. -) 100.--f

545

andere (g 120.-, c 75.-, G 200.-) 100.-+ Kleidungsstücke für Herren und Knaben :

546

-- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc.

(g 120. -, c 65. - und 70. -1), G 150. -) 75.- +

547

-- aus Seide (g 300. -, c 175. -, G 400. -) 250.-+

548

-- aus Wolle (g 180. -, c 105. -, G 300. -) 140.-+ Kleidungsstücke für Damen und Mädchen :

549

-- aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc.

(g 120. -, c 65. - und 70. - *) ; G 200. -) 90.-+

550

-- aus Seide (g 300. -, c 175. -, G 500. -) 250.-+

551

-- aus Wolle (g 180. -, c 105. -, G 300. -) 150. -+

552

Kleidungsstücke für Damen und Mädchen: bestickt!; Spitzenkleider (g 300. -, G 500. -) 300.--

553

Krawatten aller Art (g meist 300. -, o meist 175.-; G 400.-) 250.- +

') Aus Baumwolle 65. --, aus Leinen, Bamie, etc. 70. --.

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. I.

24

342 Nummer dea schweizer, allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz fUr 100 kg.

Franken

554

Kleidungsstücke, Wirk- und Strickwaren aller Art : mit Besatz oder Futter aus Pelzwerk oder Federn (g' meist 250. -, c meist 225.-+ ISO.- 1 ); G 400.-)

556

Papierwäsche (g 60.-, c 40.-, G fiO. -) .

40.--

Awmerkwng zu Nr. 556. Unter diese Nummer fallt auch Papierwäsche, ganz oder teilweise mit Baumwollgeweben überzogen oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen von Gespinstwaren aller Art 2 ) .

557

Konfektionswaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, wie montierte Vorhänge, Draperien, Lambrequins, etc. : -- aus Baumwolle, Leinen, ßamie, etc. (g 120.-, c 65.- und 70.- 8 ); G 150.-) 90. -H-

558

-- aus Seide (g 300. -, c 175. -, G 400.-) 250. -+

559

-- aus Wolle (g 180. -, c 105. -, G 250. -) 140.-+

560

Mützen aller Art: -- aus Pelz oder mit Pelzbesatz (g 250. -, 200.-Hc 150. -, G 350. -)

561

-- aus Seide (g 300. -, c 175. -, G 400. -) 250. -+

562

-- andere (g 120.- und ISO.-4), e 65.und 105.-4); & 250.-) 150.-+

') Kleider, an denen nur Kragen und Manschetten mit Pelz- oder Federbesatz versehen sind, werden wie Kleider ohne diese Zutaten verzollt (wollene Mäntel dieser Art, z. B. : g 180. --, c 105. --).

^ Wie nach bisheriger .Zollpraxis.

s ) Aus Baumwolle 65. ---, aus Leinen, Ramie, etc. 70. --.

") Baumwollene: g 120.---, c 65 -- ; wollene: g 180.--, c 106.--.

343 Nummer des schweizer allgemeinen Tarifes

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Benennung der Gegenstände

563

Hüte, ungarniert: -- aus Stroh, Rohr, Bast, etc. (g c 100. - >), 130.-4 G 175. - ) . . . '

564

-- aus Haarfilz (g 100.-. c 75.-, G 250.-) 150.-+

565

-- aus Wollfilz (g 100. -, c 75. -, G 175. -) 110.-+

566

-- andere (g 100.-, G 175.-)

567

Hüte, ganz oder teilweise garniert: --- aus Stroh, Rohr, Bast, etc. (g 200.-, 200. -- G 250. - ) . . . .

568

-- aus Haarfilz (g 200.-, c 120.-, G 375.-) 225.-+

569

-- aus Wollfilz (g 200. -, c 120. -, G 300. -) 160.-+

570

-- andere (g 200. -, G 275. - ) . . . . 225.-+

571

Pelzwerk, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, zugeschnitten und fertig (g 250. -, c 150. -, G 350. -) . . . . 200.-+

572

Blumen, künstliche, aus Textilstoffen aller Art, auch in Verbindung mit andern Materialien (g 200. -, G 400. - ) . . . .

200.--

573

Schmuckfedern (g 200. -, G 500. -) . . .

200.--

574

Putzmacherwaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g 200. -, G 400. -) . 250. - +

575

Bettzeug (Matratzen, Federdecken, Kissen), fertig gefüllt (g 60.-, G 100.-) . . .

J

.

.

. . 150.-+

60.--

) Die vertragsmäßige Bindung dieses Ansatzes gilt nur für Strohhüte.

344 Nummer des schweizer, allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

576

Regen- und Sonnenschirme : -- seidene ') (g 100. -- ; c: halbseidene 60. -- ; G 200.-) 130.-+

577

-- andere (g 40. - und 60. -2} ; G 80. -) . 60.-+

578

Schirmgestelle, G 25. -)

579

Integrierende Bestandteile von Schirmgestellen, wie: Glocken, Kronen, Gestellrippen und -gabeln, Schieber, Platten, Schlüssel, Spitzen, Federn, Stockzwingen (g 10. --, c 8. -) G 10. -)

fertige (g 10. -,

c 8. -,

15.-+

5. --

Anmerkung zu Nr. 579. Griffe für Schirme und Spazierstöcke fallen, wenn sie weder aus edeln Metallen bestehen, noch vergoldet . oder versilbertsind, unter diese Nummer 3 ).

580 a 580 b

Schirmstöcke und Spazierstöcke: -- mit Griff aus dem Material des Stockes: -- -- Schirmstöcke ohne Zwinge (g 10. -, c 8. -, G 20. -)

5.--

Spazierstöcke (g 50. -, c 30. -, G 20. -) 20. -B

J ) Es besteht Einverständnis darüber, daß für die Abgrenzung der ,,seidenen" von den ,,andern" Schirmen die Zollbelegung des für den Überzug verwendeten Gewebes maßgebend ist. Besteht der Überzug aus einem aus Seide und einem andern Spinnstoff gemischten Gewebe, so wird der Schirm als ,,seidener" der Nr. 576 angesehen, wenn das Gewebe nach den Regehi der Vorbemerkung zu Kategorie VII über die Behandlung der gemischten Gewebe als ,,seidenes" Gewebe zu verzollen ist. Andernfalls fällt der Schirm unter Nr. 577.

2 ) Baumwollene 40. -- , wollene, halbwollene und leinene 60. --.

3 ) Nach bisheriger Zollpraxis sind Griffe für Schirme und Spazierstöcke überhaupt nach Material und Beschaffenheit zu verzollen. Im neuen Generaltarif (NB. zu Nr. 581) ist eine der bisherigen Praxis analoge Be. Stimmung enthalten.

345 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

581 a

581 b 581 c

Benennung der Gegenstände

Zollansatz fllr 100 kg.

Pranken

-- mit Griff aus edeln Metallen oder mit vergoldetem oder versilbertem Griff (g und c1); G 80.-). .

80.-+B -- mit Griff aus andern Materialien: -- -- Schirmstöcke ohne Zwinge (g 10. -, c 8.-, G 80.-)

10.-+

Spazierstöcke (g 50. -, c 30. -, G 80. -) 50.-+ Anmerkung zu den Nrn. 579 bis 581. Griffe aus edeln Metallen und vergoldete oder versilberte Griffe für Schirme und Spazierstöcke, Schirmfutterale, sowie im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Bestandteile von Schirmgestellen sind nach Material und Beschaffenheit zu verzollen.2}.

584

Wagendecken (g und c3) ; G 50. -) . . . 40.-+

588

Bruchsteine, roh (g c G frei)

591 a

591 b

Hausteine und Quader, roh, bossiert oder gesägt : -- harte : -- -- kristallinische Marmore, Syenit, Porphyr und Granit, polierbar (g --. 50, c -. 30, G -. 50) andere (g -. 50. c -. 30, G -. 50) .

frei B

frei

--.30

') Schirmstöcke: g 10.--, c 8. -- ; Spazierstöcke: g 50.--, c 30. --.

2 ) Wie nach bisheriger Zollpraxis, und entsprechend dem NB. zu Nr. 581 des neuen Generaltarif es.

3 ) Aus Segeltuch, auch imprägniert : g 25. --, c 20. -- ; aus Kautschukstoffen : g 50. --, c 35. --,

346 Nummer dea schweizer.

allgemeinen Tantes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz fllr 100 ig.

Franteti

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten: -- profiliert:

598

-- -- ornamentiert (g c 4. - ] ) ; G 8. -) .

601

Abgüsse und Formerarbeiten aus Gips, Schwefel, Steinpappe, Papiermache, Zement, etc., soweit sie nicht unter Nr. 1145 fallen (g 7.-, G 10.-)

8.-+B

7

.

Lithographiesteine :

frei 10.--

605

-- ohne Zeichnung oder Schrift (g G -. 50)

606

-- mit Zeichnung oder Schrift (g G 30. -)

611

Gips, gebrannt oder gemahlen (g -. 40, c -. 20, G -. 60) --. 40+

619

Portlandzement (g -.80, c -. 70, G 1.-) .

624

Korksteine, Korksteinplatten, Korkschalen, etc., . für Bauzwecke (g 4. -, c 2. -, G 12. -)

627

Kohlen, zubereitete, für elektrische Beleuchtung (Lichtkohlen) (g -. 50, G 8. -) . .

6.--+

628

Elektroden, nicht montiert (g -. 50, G 6. -)

--.50

630

Schmirgel- und Carborundumfabrikate : °-- Schmirgelpapier ; Flintsteinpapier ; Carborundumpapier ; Glas- und Rostpapier (g . 20. -, c 16. -, G 20. -) .".

10.--

·^

l_

2

') Die vertragsmäßige Bin'dung des bisherigen Zolles von Fr. 4 gilt nur für Arbeiten aus Marmor und Granit*

347 Nummer dea schweizer, allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz for 100 kg.

Franken

631

-- Schmirgelleinwand (g c G 20. -) .

10.--

632

--- andere, wie Schmirgelscheiben, Schmirgelfeilen, Carborundumscheiben, etc. (g c 6. -, G 12. -)

6. --

636

Kleidungsstücke aus Asbest (g 10. -, G 50. -)

10. --

640

Asphalt 'in Platten, Fliesen, etc., für Bodenbelag; Asphaltröhren (g und c !) ; Gr 2. -)

1.50+

Asphaltpappe, Asphaltfilz, Holzzement (g 2. -, c 1. 50, G 2. 50)

2. -- +

Teertuch zu Päckzweck'en (g 10. -, c 8. -, G 10. -)

8. --

64Ì

642

Ton.

Dachziegel : -- roh oder engobiert :

647

Falzziegel (g -. 60, c -. 50, G 1. 25) --.60+

648

andere (g -. 60, c -. 50, G 1. -)

.

--.50

-- gedämpft, geschiefert, geteert (g 2. -- , c 1. 50, G 1. 75)

1.25

650

-- glasiert (g 2. -, c 1. 50, G 2. -) . . .

1.50

655

Backsteine, glasiert (g 2. -, c 1. 50, G 2. -)

1.50

649

') Platten, Fliesen etc.: g --.30; Röhren: g 2. -- , c 1.50

348 Nummer dea schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Platten und Fliesen: -- einfarbig, glatt oder gerippt:

656

657

-- roh oder engobiert ; Pflastersteine (Klinker) (g -. 50, c -. 25, G 1. 253 · · gedämpft, geschiefert, geteert (g 3. -, c 2. -, G 2. 50)

-.50+

2.--

658

glasiert (g 3. -, c 2. -, G 4. -)

3. --+

659

mehrfarbig, bemalt, bedruckt, inkrustiert, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen (g 8. -, c 6. -, G 10. -)

6.--

660

Backsteine, Röhren, Platten, etc. : feuerfest und säurefest (g -. 50, c -. 25 und -. 30J), G 1.25) --.30+ Röhren, roh oder glasiert:

661 662

--.50

Drainröbren Ce c -. 50, Gr -.75) andere; Röhrenformstücke (g 3. --, c 2. -,

G 2. 50)

663

664

665

2. 50+B

Architektonische Verzierungen : Terrakotten für Architektur und Gärten (g 3. -, c 2. -, G 3.-)

2.

Kunstgebilde aus Terrakotta, auch roh, wie Statuen, Tierfiguren, Vasen, Urnen, etc.

(g 25.-, c 16.-, G 30.-)

16.--

Gasretorten (g G 2. 50)

2. 50 B

.

') Säurefeste Backsteine --. 25, feuerfeste Steine --. 30 ; feuerfeste Röhren werden nach dem Generaltarif mit --. 50 verzollt.

349 Kummer des schweizer, allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

666

Tiegel, Muffeln, Kapseln (g 2.50, c 2. -, G 2.50)

667

Ofenkacheln aller Art (g 8. -, G 12. -) . . 10.--+

668

Kachelöfen, aufgesetzt ; Eisenöfen mit Kacheloder Fliesenverkleidung (g meist 8. -;

Zollansatz für 100 kg.

Franken

G 15.-)

2.--

10.--+ Steinzeug.

Platten und Fliesen:

669

670

-- roh (naturfarbig), aus einerlei Masse und von einerlei Farbe (g l. --, G 2. -) .

-- einfarbig, glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe : -- -- geschiefert, geschliffen (g 3. -, c 2. --, G 4.-)

1.25 +

2.

Anmerkung zu Nr. 670. Unter diese Nummer fallen auch solche ein- und mehrfarbige, nicht glasierte Steinzeugplatten, deren Oberfläche durch beim Formen vorgenommene Einkerbungen in mosaikartige Felder zerlegt ist (sogenannte römischimitierte Platten) (g 3. -, c 2. -)1).

671

-- '-- glasiert (g 3. -, c 2. -, G 6. -) . .

672

-- mehrfarbig, bemalt, bedruckt, inkrustiert, mit erhabenen oder vertieften Verzierungen (g 8. -, c 6. -, G 10. -)

3.--+.

·

r

') Diese Platten wurden schon nach bisheriger Zollpraxis in den meisten Fällen nicht als solche ,,mit vertieften Verzierungen" behandelt.

Nummer des schweizer, allgemeinen Tarifes

673

674

675 676

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100kg.

Franken

Röhren und Röhrenformstitcke, sowie anderweitige Kanalisationsbestandteile, sofern sie nicht unter die Nummer 674 fallen (g 2.50, G 4.-)

3.--+

Kanalisationsbestandteile aus feinem Steinzeug (Steingut) oder Porzellan, einschließlich der Schüttsteine und Badewannen (g c 12. -, G 18. -)

12. --

Steinzeugwaren, gemeine (Krugware, etc.)

(g 4.-, c 3.-, G 4.-}

3.50+

Steinzeugwaren, feine(g 25.-, c!6.-, G 30.-)

16. --

Töpferwaren : 677 678 679 680 681

-- mit grauem oder rötlichem Bruch, roh oder glasiert (g 4.-, c 3.-, G 4.-) .

3.50 +

-- mit weißem oder gelblichem Bruch ; Parian, Biskuit (g 25. -, c 16. -, G 25. -) . .

16.

-- Isolatoren aus Porzellan (g 4.-, c 3.

G 4.-)

--.50

-- Porzellan aller Art (g 25. -, c 16. -, G 30.-)

16.

-- im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g 25. -, c 16. -, G 30. -) . .

16. --

Rohglas (gegossenes Glas), wie Dachglas und Glasziegel, Boden- und Wandplatten von Glas, sogenanntes Diamantglas: 685

Kathedralglas jeder Färbung (g 7.-, G 5.-)

3.--

351 Nummer des schweizer, llgemeinen Tarifes

Zollansatz für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Fensterglas, glatt oder gerippt:

686

-- naturfarbig (g Gr 8. --)

8. -- B

687

-- gefärbt Cg 25.-, c 20.-, G 12.-) . .

10.--

688

-- gemustert, graviert, matt, geätzt, (g 25.-, c 20.-, G 25.-)

20.--

etc.

Hohlglas und Glaswaren: -- aus schwarzem, braunem, grünem Glas (g 4.-, c 3.-1), G 4.-)

691

3.50+

Anmerkung su Nr. 691. Flaschen aus schwarzem, braunem, grünem Glas jeder Färbung, auch mit einer Marke, einem Namen, Zeichen oder mit der Inhaltsangabe versehen, sofern nicht graviert, sind nach dieser Nummer zu verzollen2).

-- nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert: -- -- aus halbweißem Glas (g 8. --, c 6. -, G 8. -) .

692

-- --

693

farblosem (sogen, weißem) Glas (g c 8. -, G 10. -)

7.-- +

aus

8.--

') Nur für Flaschen.

) Wie nach bisheriger Zollpraxis. Im neuen Generaltarif ist hierüber keine besondere Bestimmung enthalten.

2

352 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollaiisatz fllr 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

-- aller Art: -- -- geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, etc., auch in Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen :

694 a

Trockenplatten (g 30.-, c 20.-, G 30. -) 30. -+B

694 b

andere (g 30. -, c 20. -, G 30. -)

20.--

-- -- in Verbindung mit edeln Metallen (g meist 80. -, c meist 60. -, G 100.-)

60.--

695

Glas, in Metall gefaßt, ohne Malerei:

700 a

-- Glasfüllungen nur mit Butzenscheiben (sogenannte Nabelscheiben) (g 30. --, c 20. -, G 40. -)

25.--+

700 b

-- anderes (g 30. -, c 20. -, G 40. -) . .

35.--+

701 a

Glasmalereien (g 30.-, G 60.-) .

60.-+B

701 b

Glasbilder (g 30.-, G 60.-)

.

. .

30.--

Anmerkung zu den Nrn. 701 a imd b. Eingebrannte Bilder auf Glas werden als ,,Glasmalereien'1, die durch ein Vervielfaltigungsverfahren übertragenen Bilder auf Glas dagegen als T Glasbilder" angesehen 1).

') Im bisherigen, wie auch im neuen Tarif ist für Glasmalereien und Glasbilder der gleiche Zoll festgesetzt.

353 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

702

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Spiegelglas, unbelegt (g 16.-, c: unter 18 dm 2 14.-; G 16.-)

12.--

Spiegelglas, belegt : -- unter 18 dm 2 (g 16. -, c 14. -, G 20. -)

703

14.--

2

-- von 18 dm und darüber: 704 a 704 b

-- -- von 3 mm. Dicke und darunter (g G 40.-)

25.--

-- -- von mehr als 3 mm. Dicke (g G 40. -) 40.--B Spiegel, mit dem Rahmen gemessen:

705

-- unter 18 dm8 (g 16.-, G 30.-) . . . 20.--+

706

-- von 18 dm2 und darüber (g 40.-, G 60.-) 45.--+ Eisen.

Eisen, gezogen oder kaltgewalzt (komprimiert) : -- roh, auch geglüht, im Gewichte von:

723 724

weniger als 12 kg. per Laufmeter (g c 4. -, G 5. -3 -- verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt, poliert, bemalt, etc. (g 5. -, c 4. 50, G 5. 50) AnmerJctmg eu den Nrn. 723 umd 724. Unter diese Nummer fällt auch Stachelzaundraht *)·

') Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis.

4.50 +

4.50

Nummer dea

Benennung der Gegenstände

schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz far 100 kg.

Franken

Eisenbahnmaterial : -- Eisenbahnschienen und Eisenbahnschwellen: -- -- von weniger als 15 kg. Gewicht per Laufmeter : 734

-- -- -- nicht gelocht, nicht gebogen (g c 1. 70, & 2.-)

735

-- -- -- gelocht oder gebogen (g c 1. 70, G 4. -) ·. . .

736

-- Zahnstangen ; Zugstangen ; Weichen und Kreuzungen ; Drehscheiben ; Schiebebühnen; transportable Geleise (g c 3.-, · G- 6. -1

2.-+B

3. --+

4.--+

-- Fertige Achsen und Räder, Radbandagen, Radsterne, Zug-, Trag-und Stoß- (Puffer-) Federn ; Radsätze (montierte Räder und Achsen) ; Untergestelle ; Signalscheiben ; Lichtraumprofile : im Gewichte von: 738

·

200 kg. und darüber (g c 4. -, G 6. und 10.-1)

3.--

739

-- weniger als 200 kg. (g c 4. -, G 10. -)

5. --+

740

Laschen und Unterlagsplatten (g 10. -, c 7. -, G 6. -)

5.--

Achsgabeln, Bremswellen, Klemmplatten, Kuppelungen, Notketten, Puffer, Zughaken, schmiedeiserne Pufferhülsen, Schienennägel, Schienenschrauben (tirefonds), Spurscheiben, Zahnstangenstühle, etc. (g 10. -, c 7. -, G 7. -)

7.--B

741

') Von 200 kg. bis 400 kg. 10. --, von 400 kg. und darüber 6. --.

355 Nummer des schweizer allgemeinen Ugem Tariifes

Zollansatz für 100 kg..

Franken

Benennung der Gegenstände Röhren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, von weniger als 40 cm.

Lichtweite : -- roh, geteert, grundiert, auch wenn an den Enden, mit angeschnittenen Gewinden oder mit Muffen versehen:

742

-- -- nicht genietet (g c -. 60, G 1. -)

.

--.60

Anmerkung au Nr. 742. Mäste (Kabelträger) für elektrische Stromzuführung, weder genietet noch durch Schrauben verbunden, fallen unter diese Nummer x ).

743 744

745 746

747

genietet (g c 3. -, G 5. -")

. . .

-- andere; Flanschen zu Röhren (g c 3.-, G 5. -)

3.--

g

Röhrenverbiudungsstücke : -- roh (schwarz), blank, getrommelt, gemennigt, geteert (g c -. 60, G 10. -)

6.-- +

-- verzinkt, verzinnt, vernickelt, verkupfert, etc. (g c 3. -, G 12. -)

8. -- +

Werkzeuge, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt: Uhrenmacherwerkzeuge (g und c 2 ), 25.-- + G 35. -)

') Die Einreihung dieser Artikel in Nr. 742 des neuen Generaltarifes war bereits vor den Verhandlungen autonom in Aussicht genommen, weil von Anfang an die Absicht bestand, nach Nr. 899 (Eiserne Konstruktionen etc.) nur die fertigen Kabelträger zu verzollen. Zurzeit unterliegen die nicht genieteten und nicht durch Schrauben verbundenen Mäste als ganz grobe, rohe Eisenwaren einem Zoll von Fr. 3. -- (Nr. 289).

2 ) Abgeschliffen: g 15. --, c 12. ·--; ganz oder teilweise poliert: g 35.--, c 22.--.

356 Kummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Feilen und Raspeln, mit Hiebflächenlänge von: 748

-- 35 cm. und darüber (g c 10.-, 12. -- + G 15.-)

749

16 bis auf 35 cm. (g und c ') ; G 30. -) 18.-- +

750 751

-- -- weniger E G 50.-).

16 cm. (g 15. -, c 12. -,

-- Sensen, Sicheln^ Gabeln (g und c 2 ) G 7. -)

30. -- +

7. -- B

Anmerkung su Nr. 751. Unter diese Nummer fallen auch bronzierte, polierte, vernickelte oder in sonstiger Weise verfeinerte oder verzierte Sensen und Sicheln3).

752

-- landwirtschaftliche und Gartenwerkzeuge aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g c meist 10. -, 11.-- + G 15.-) Anmerkung zu Nr. 752. Unter diese Nummer fallen auch Messer und Scheren zum landwirtschaftlichen Gebrauch, z. B.

Schaf-, Pferde-, Hecken-, Baum- und Rebscheren 4).

') Über 25 cm. Hiebflächenlänge : g c 10.--; bis und mit 25 cm.

Hiebflächenlänge: g 15.--, c 12.--.

2 ) Sensen und Sicheln: g 10. --, c 7. --; Gabeln: meist g und c 10. --.

3 ) Wie nach jetziger Zollpraxis.

e ) Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen der bisherigen Zollpraxis. Über die Tarifierung von Mähmaschinenmessern und Häckselmessern, die als Teile der betr. Maschinen erkennbar sind, siehe die Note zu Nr. 893 (landwirtschaftliche Maschinen).

357 Nummer des schweizer, allgemeinen Tarifes

Zollansatz rar 100 kg.

Franken

Benennung der Gegenstände

-- Präzisions Werkzeuge für Metallbearbeitung, wie Gewindeschneidzeug, Spiralbohrer, Reibahlen,Fräser,Maßwerkzeuge1)(Lineale, Winkel, Zirkel, Kaliber), das Stück im Gewichte von:

753

5 kg. und darüber (g und c 2) ; G 20. -)

754

2 bis auf 5 kg. (g und c 2) 5 G 30. -) 25. -- +

755

0,5 bis auf 2 kg. (g und c 2) ; G 45. -)

756

weniger als 0,5 kg. (g und c 2 ); G 75. -) 35.-- +

20.-- B

30.--+

-- andere 8), das Stück im Gewichte von :

757

:

-- -- 5 kg. und darüber (g und c 4), G 15. -) 13. -- +

758

2 bis auf 5 kg. (g und c 4 ); G 20. -)

15.--+

759

0,5 bis auf 2 kg. (g und c 4 ); G 30. -)

18.- +

760

4

-- -- weniger als 0,5 kg. (g und c ); 23. -- + G 50. -)

') Es besteht Einverständnis darüber, daß die ira Reißhauer'schen Katalog aufgeführten sog: Reißhauer'schen Meßwerkzeuge unter die Nrn. 753 bis 756, alle andern Meßwerkzeuge dagegen unter Nr. 942 fallen.

2 ) Meist: poliert g 35. -- , c 22. -- , vernickelt g 35. -- , c 25. -- ; Spiralbohrer zum Teil g c 4. -- (als Maschinenteile).

8 ) Es besteht Einverständnis darüber, daß nach den Nrn. 757 bis 760 u. a. verzollt werden: Hämmer aller Art, Sägen aller Art, Zangen; ferner: alle Werkzeuge im engeren Sinne des Wortes, wie z. B, solche für Gipser, Maurer, Holzdrechsler, Küfer, Metallarbeiter, Sattler, Schmiede, Schuhmacher, Wagner, Zimmerleute u. s. w.

4 ) Roh oder bloß gescheuert: g c 10. -- ; abgeschliffen, gebläut, verzinnt, verzinkt, auch lackiert, gefirnißt oder bronziert: g 15. -- , c 12. -- ; poliert: g 35. --, c 22. -- ; vernickelt: g 35. -- , c 25. -- .

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. I.

26

358 Nnmmer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Anmerkung suden Nrn. 757 o«'s 760. Unter diese Nummern fallen auch Messer und Scheren zum gewerblichen Gebrauch, z. B. Hack-, "Wiege-undRübenmesser, Holzhackmesser, einfache und doppelte Spalter, Form- und Zugmesser, Blechscheren u. dgl.

Ketten : 761

-- Gelenkketten (GalFsche und andere) (g 15.

c meist 10. -1); G 20. -)

- +

-- andere, mit einer Gliedstärke von : 762

·-- "-- 5 mm. und darüber (g c meist 10.- ') ; 12. -- + G 15. -)

763

-- -- weniger als 5 mm. (g c meist 10. - 1 ) : G 25.-) : 15. -- +

764 765

Drahtseile und -taue, mit einem Durchmesser von: -- 16 mm. und darüber (g meist 15.-, 10.--B c meist 12.-2); G 10.-) -- weniger als 15 mm. (g meist 15.-, c meist 12.-2); G- 20.-) .

15.-- + Nieten, schwarze Schrauben und Schraubenmuttern, mit Bolzendurchmesser von :

766

-- 18 mm.und darüber (gc meist 10.-; G-10.-)

8.--

767

-- 11 bis auf 18mm. (g c meist 10.-; G 14.-)

10.--

768

-- weniger als 11 mm. (gcmeistlO.-; G15.~) 13. -- +

·') Eisenwaren, bloß gescheuert.

2 ) Drahtseile und -taue sind meistens aus galvanisiertem Eisendraht.

359 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

769

Zollaiisatz für · 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Schrauben und Schraubenmuttern, (g 15.-, c 12.-, G 15.-)

blank

13. -- +

Beschläge :

770

-- Fischbänder, roh, geschmirgelt, gescheuert 12. -- + (g c 10. -, G 15. -).

771

-- Tür-, Jalousie- und Fensterbeschläge, roh, gefeilt, lackiert (g c meist 10. -') ; G 12. -) 12.- +B Türschlösser2):

772

-- ganz aus Schmiedeisen oder mit Gußeisenteilen (g meist 15.-. c meist 12.--; G 40. -) . . . .

20. -- +

773

-- in Verbindung mit Messing, Nickel oder andern Materialien (g und c3); G 60.--) 25. ---l

774

Drahtstiften (g c 10.-, G 15.-) .

.

. . 14. -- -h

Nägel : -- geschnitten, gepreßt, gegossen, geschmiedet :

775

Hufnägel (g 15.-, c 12.-, G 8. -)

4.

-- -- andere (g c meist 10.-; G 15.-) . 13. - +

776

') Lackiert: g 15.--, c 12.--.

) Es besteht Einverständnis darüber, daß Möbelschlösser je nach ihrer Bearbeitung unter die .Nrn. 787 bis 790 fallen.

3 ) Gemeine, an welchen bloß der Stülp oder auch Stülp und Schlüsselrohr aus Messing sind: meist g c 10. --; blanke: g 15. --, c 12. --; feine, poliert, lackiert: g 35. --, c 22.--; vernickelt: g 3ö.--, c 25.--.

2

360 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz fttr 100 kg Franken

-- mit Kopf aus anderem Metall: 777

--- -- vergoldet, versilbert, vernickelt (g und 50.-+B c 1 ); G 50.-)

778

andere (g 35. -, c 22. -, G 35. -) . 25, -- +

779

Pfannen, geschliffen oder verzinnt (g c 10. -, G 20.-) 12.-- +

780

Ofenrohre (g und c 2 ); G 1. -)

6. -- +

781

Kochherde und Öfen (g und c8); G 15.-)

9.-- +

Möbel aller Art, auch in Verbindung mit Holz, sofern das Gewicht des Eisens vorherrscht:

783

-- roh, grundiert (g c meist 10. -, G 12. -) . 12.-+ B

784

-- andere (g und c4); G 35. --) . . . . 22. -- + Anmerkung su den Nrn. 783 itnd 784. Eiserne Geldschränke sind je nach ihrer Bearbeitung nach Nr. 783 oder Nr. 784 zu verzollen (nieist: g 35. -, c 22. -).

0 Vergoldet oder versilbert : g 80.--, c 60.--; vernickelt: g 35.--, c 25.--.

2 ) Gerade, gefalzt oder genietet: g c 3.--; façonnierte, aller Art: g c 10.--.

3 ) Aus Grauguß: ineist g 6.--, c 5.--; aus Schmiedeisen.· bloß abgerieben g c 10. --, abgeschliffen, lackiert g 15. --, c 12. --, poliert g 35. --, c 22. --, vernickelt g 35. --, c 25. --.

4 ) Gemeine: lackiert, gefirnißt, bronziert g 15.--, c 12.--; feine: poliert, lackiert etc. g 35. --. c 22. --, vernickelt g 35. --, c 25. --.

361 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

785 a

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Drahtgewebe (g meist 15. -, c meist 12. -, G 35. -)

10.--

785 b

Drahtgeflechte (g meist 15.-, c meist 12.-, G 35.-) 14.-- +

786

Rolladen, fertige (g c meist 10. -; G 25. -) 20.-- + Waren aus Blech, Draht; Schlosser-1) und Spenglerwaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt:

787

roh, gefeilt, abgeschliffen, geteert, grundiert (g und c 2 ): G 15.-) 15.-+B

788

verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt (g und c 3 ); G- 25.-) 20. -- +

789

bemalt, lackiert, bronziert, (s und c4); G 35.-)

790

emailliert (g 35. -, c 22. -, G 50. -)

791 a

Rippenheizkörper aus nicht schmiedbarem Eisenguß (Grauguß) und bearbeitete Bestandteile von solchen (s und c 5) : Gr 7. -)

vergoldet

25. -- +

30.-- +

*) Es besteht Einverständnis darüber, daß Möbelschlösser je nach ihrer Bearbeitung unter die Nrn. 787 bis 790 fallen.

2 ) Bloß gefeilt, auch gescheuert: g c 10.--; abgeschliffen: g 15.--, c 12. --.

3 ) Verzinnt, verzinkt: meist g 15. --, c 12. --; verkupfert, vermessingt, vernickelt: g 35.--, c 25.--.

*) Bemalt, lackiert, bronziert: meist g 35.--, c 22.--; vergoldet: g 80. --, c 60. --.

5 ) Ganz grobe, rohe, ohne Ornamentierung (vorwiegend): g c 2. 50; andere : g 6. --, c 5. --.

362 Nummer des schweizer allgemeinen Tarifes

Zollansatz rar 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Fr.inlten

Radiatoren aus nicht schmiedbarem Eisenguß (Grauguß) und bearbeitete Bestandteile von solchen (g meist 6. -, c meist 5. -, G 7. -) 7.- + B

791 b

Waren aus nicht schmiedbarem Eisenguß (Grauguß) : -- im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt: roh, geteert, grundiert, das Stück im Gewichte von: 100 kg. und darüber (g und c1); G 3.-)

793

2.50

1

40 bis auf 100 kg. (g und c ); G 4. -) 2.75 +

794 795

--

5 bis auf 40 kg. (g und c ») ; G 5. -)

3. -- +

796

' --' --- -- weniger als 5 kg. (g und c *) ; G 6. --)

3. -- +

797

·

8. -- +

emailliert (g 6.-, c 5.-, G 20.-) .

-- -- andere, das Stück im Gewichte von : 100 kg. und darüber (g und c 2 ) ; G 6. -)

798

40 bis auf 100 kg. (g und c 2 ); G 8.-) 6. -- +

799 800 801

5.--



5 bis auf 40 kg., (g und c 2 ); G10.-) 7. -- + -- weniger als 5 kg. (g und c2) ; G 12.-)

8..--I-

') Vorwiegend g c 2. 50; wenn mit Ornamentierung oder mit weiterer Verarbeitung durch Drehen, Hobeln, Fräsen etc. : g 6. --, c 5. --.

2 ) Vorwiegend g 6. --, c 5.--. Siehe auch die Anmerkung 5 auf Seite 361 und Anmerkung l hiervor.

363 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz

Benennung der Gegenstände

: für

100 kg.

Franken

Waren aus schmiedbarem Eisenguß (Weichguß), aus Stahlguß, aus Schmiedeisen, aus Stahl : -- im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt : roh, vorgeschruppt, geteert, grundiert, das Stück im Gewichte von : 803

-- -- -- 100 kg. und darüber (g c meist 3.-; G 4.-)

804

:

3.--

25 bis auf 100 kg. (g c meist 3. -, G 6.-) 4.50 +

805

3 bis auf 25 kg. (g und c 1 ); G 8, -) .

6. -- +

806

0,5 bis auf 3 kg. (g c meist 10. -; G 10.-)

8.--

-- -- -- weniger ,als 0,5 kg. (g c meist 10.-; G 1.4.-)

10.--

807

-- -- andere, das Stück im Gewichte von : 808

-- -- -- 25 kg. und darüber (g und c 2 ); G 16.-) U.--+

809

-- -- -- weniger als 25 kg. (g und e 2 ) ; G 20.-) . 20.-+B

810

Messerschmiedwaren (g 50.-, c 40. -, G. 85.--) 50.-- +

') Schwerere meist g c 3. --, leichtere meist g c 10. --.

2 ) Gemeine: gefeilt, gescheuert (auch lackiert) g c 10.--; abgeschliffen, gebläut, verzinnt, verzinkt g 15.--, c 12.---, feine: poliert, bemalt, lackiert, bronziert g 35.--, c 22.--; vernickelt, verkupfert, vermessingt g 35. --, c 25. --.

364 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Waffen:

811

-- fertige (g 60.-, c 50.-, G 100.-) . .

50.--

-- Bestandteile:

812

roh vorgearbeitet (g 10. -, Gr 20. -)

10.--

813

fertig (g 60. -, c 50. -, G 100. -) .

50.--

Kupfer, rein oder legiert: -- gehämmert, gewalzt, gezogen]:

817

-- -- Stangen, Blech, Hartlot (go meist 3.-J), G 4.-!

818

Draht (g c 3,-, G 4.-)

819

Röhren (g c 3. -, G 4. -)

. . . .

. . .

Q t*«

3.--

3_

820

-- versilbert, vergoldet, auf Garn oder Seide gesponnen (g 60.-, G 80. -) . . . .

60.--

821

Leonischer Draht (g 60.-', c 30.-, G 60.-)

30.--

822

Blattsilber und Blattgold, unecht (g 60. -, c 30. -, G 60. -)

30.--

Kabel aller Art8):

823

-- blank, nicht isoliert (g 15. -, c 10. -, G 15.-) 12.-- +

') Hartlot: g 1; --.

^ Siehe auch Art. 4, Ziffer VI, lit. H, des Zusatzvertrages, über die Zollbehandlung der Kabeltrommeln.

365 Nommer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

-- Kabel aller Art und Draht: -- -- Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, nicht umsponnen, nicht umflochten:

824

-- -- -- Kabel ohne Bleimantel und Eisenarmatur; isolierte Drähte (g 15. -, c 10. -, G 30. -) 18.-- +

825

-- -- -- Kabel mit Bleimantel (g 15. -, c 10.-, G 15.-) 12. -- +

826

-- -- -- Kabel mit Bleimantel und Eisenarmatur (g 15. -, c 10. -, G 15. -) 12. -- + Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, mit Garn oder Seide umsponnen oder umflochten:

827

-- -- -- Kabel ohne Bleimantel (g 15. -, c 10. -, G 30. -) 15. -- +

828

-- -- -- Kabel mit Bleimantel (g 15. -, c 10.--, G 15.-) 12. -- +

829

Gewebe und Geflechte aus Kupfer- oder Messingdraht (g c 10.-, G 15.-) . . .

10.--

Glocken und Sehellen aus Kupfer und Kupferlegierungen, sowie aus Bronze :

831

-- Kirchenglocken (g 50. -, c 30. -, G 30. -) 30.--B

832

-- andere aller Art (g 50. -, c 30. -, G 80. -) 45. -- +

Nummer des schweizer allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 tg.

Franken

Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt : 833

-- roh, nicht abgedreht (g c meist 10. -, G 20. -) 15. -- +

834

-- abgedreht, nicht poliert, nicht mattiert (g und c 1 ); G 40.-) 20. --

835

-- poliert, mattiert (g 50. -, c 30. -, G 60. -) 35.-- +

836

-- vernickelt, oxydiert, bemalt, (g 50. -, c 30. -, G 80. -)

837

gefirnißt 40. --

-- vergoldet, versilbert (g 80. -, c 60. -, G 100. -) Bronzewaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt:

838

-- vorgeformt (g c 10. -, G 20. -) . . .

839

-- fertig (g G 60. -)

843 a

843 b

60.--B

Blei, gewalzt; Kugeln, Schrot (g 2. -, c 1. 50, G 2. 50)

1.50

Blei in Blech, Röhren, Draht (g 2. -, c 1. 50, G 2. 50)

2.-- +

Buchdruckerlettern : 844

-- alt (g 2. -, c 1. SO, G 1. -)

845

-- neu (g 10.-, c 8.-, G 10.-).

. . . .

1. -- B

. . .

') Vorgearbeitete Waren: g c 10. --; fertige Waren: g 50. --, c 30. --.

367 Nummer des schweizer, illgempiimn Tarifes

ZoMansatz für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franlen

846

Bleiwaren, auch in Verbindung mit andern Materialien : --· roh oder grundiert (g 10. -, c 8. -, G 10. -)

g_

847

-- andere (g 20. -, c 18. -, G- 25. -)

. .

18.--

851

Zinkwaren :· -- roh oder grundiert (g c 15. -, G 20. -)

15.--

852

-- poliert, bemalt, gefirnißt, vernickelt, emailliert, etc. (g 40.-, c 30.-, G 40.-) . 35.-- +

856

Stanniol (g 5. -, G 10. -)

857

Waren aus Zinn oder aus Zinnlegierungen (Britanniametallwareu) : -- roh (g 10. -, G 25. -) 15.-- +

858 a

5.--

-- poliert, bemalt, gefirnißt, vernickelt, emailliert, etc. : -- -- Bierglasdeckel mit Anguß (g 40. -,

15.--

G- 60. -)

858 b

860

861

andere (g 40. -, G 60. -) .

.

. . 45. -- +

Nickel, rein oder legiert (Argentan, Neusilber), gewalzt, gezogen, in Platten, Stangen, Blech, Draht, Röhren (g 10. -, c 7. -, G 10. -)

7.--

Waren aus Nickel oder aus Nickellegierungen, Neusilberwaren, Alfenid- und Alpakawaren (g 60. -, c 45. -, G 50. -)

45.--

368 Nummer dea

schweizer allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Anmerkung zu Nr. 864^. Aluminium, gekörnt oder gepulvert, mit Eisen-, Manganoder Titanoxyd gemischt (Thermit), ist nach dieser Nummer zu verzollen.

871

Gold- und Silberdraht, Gold- und Silberfaden; Platinadraht und -faden; Metalldraht mit Gold oder Silber umwunden (g G 50. -) 50. -- B

872

Gewebe aus Gold- und Silberfaden; Blattsilber und Blattgold (g G 50. -) . . . 50.--B

873

Plattierte, im Feuer oder auf elektro-chemischem Wege vergoldete oder versilberte Waren (g 80.-, c 60.-, G 80.-) . . 70.-- +

874

Gold- und Silberschmiedwaren; Bijouterie, echt (g 300.-, c 200.-, G 300.-) . . 200.-- Maschinen2).

881

Dampf- und andere Kessel, Dampf- und andere Gefäße aller Art: aus Eisen, sowie zusammengesetzte Teile von solchen, mit oder ohne Armatur (Ausrüstung) (g -c 4. -, G 8.-)

5. -- +

') Diese Nummer des neuen Genereiltarifes lautet: Aluminiumlegierungen (Ferro- und Stahlaluminium, Aluminiumbronze etc.) in Masseln, Ingots, gegossenen Platten, Barren, Bruch (g G 1. 50).

2 ) Über die Zollbehandlung der Maschinen in Teilsendungen ist eine besondere Vereinbarung getroffen worden (siehe Art. 4, Ziffer IV 3, des Zusatzvertrages).

369 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz Kr ' 100 kg.

Franken

882

Dampf- und andere Kessel, Apparate aller Art für technische Zwecke, zum Kochen, Verdampfen, Destillieren, Sterilisieren, etc. : aus andern Metallen als Bisen (g meist 50. -, 35. -- + c meist 30.-; G 50.-)

883

Dampf- und elektrische Lokomotiven; Tender (g c 10. -, G 12. -)

10.

Spinnereimasehinen, inklusive sämtliche Maschinen zur Vorbereitung und zum Transport der Spinnstoffe; Zwirnereimaschinen, inklusive Facht-, Spul-, Gasiermaschinen, Glanzmaschinen und Haspel (g c 4. -, G 8.-)

4.--

884

Webereimaschinen :

885

-- Webstühle (g c 4.-, G 8.-) .

886

-- andere Webereimaschinen, wie für Spulerei, Zettlerei, Aufbäumerei, Schlichterei, Schlichtezubereitung; Stoffmeß- und Stofflegmaschinen; Schaft- und Jacquardmaschinen (g c 4. -, G 10. -). . . .

. . .

4.--

4.

887

Strick-, Wirk- und Verlitschmaschinen (gc 4. -, G 15.-) . . . 10.-- +

888

Stickmaschinen; Fädelmaschinen (g c 4.-, 10.-+B G 10.-)

889

Nähmaschinen und fertige Teile von solchen; Oberteile und deren fertige Teile (g c 4. -, G 20.-) 8.-- +

370 Nummer dei schweizer.

illgemeineL Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

890

Maschinen für den Buchdruck und andere graphische Gewerbe; Buchbindereimaschinen (g c 4. -, G 6. -) . .

891

Ackergeräte, wie Pflüge, Eggen, Kultivatoren, Ackerwalzen, Mottenbrecher, etc. (g 6. -, G 8. -)

7. -- +

892

Haus wirtschaftliche Maschinen (gc 4. -, G 8.-)

6.

893

Landwirtschaftliche Maschinen, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt; Wetter7.

schießapparate (g c 4. -, G 8. -) .

-+

Dynamo-elektrische Machinen und elektrische Transformatoren aller Art : das Stück im Gewichte von : 894 a

-- 50,000 kg. und darüber (g c ') ; G B. -)

894 b

-- 10,000 bis auf 50,000 kg. (g c ») ; G 8.-)

6. -- + 6. -- +

895 a

-- 2500 bis auf 10,000 kg. (g c 1 ) ; G 10. -)

6.50 +

1

8. -- +

896 a

-- 500 bis auf 2500 kg. (g c ); G 12.-)

897 a

-- 100 bis auf 500 kg. (g c 0 ; G 16. -) . 11.-- +

898 a

-- weniger als 100 kg. (g c l) ; G 20. -) . 14.-- + Anmerkung zu den Nrn. 894 a/b bis 898 a.

Maschinen in fester Verbindung mit einem Dvnamo-Generator oder Motor fallen nicht unter diese Nummern 2 ).

g

*) Dynamo-elektrische Maschinen 4. -- ; elektrische Transformatoren 2

) Diese Bestimmung ist neu. Nach bisheriger Zollpraxis unterliegen solche Maschinenverbindungen dem allgem. Maschinenzoll von Fr. 4. --.

371 Nummer des schweizer.

allgpmeiDen Tarifes

Zollansatz für l OU kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Maschinen für die Herstellung und Verarbeitung von Papierstoff und Papier; für Färberei, Zeugdruck, Bleicherei und Appretur ; Müllereimaschinen ; Porzellanwalzen, mit und ohne Stuhlung1) ; Wasserkraft- und Winddruckmaschinen ; Pumpen; Dampfmaschinen, feststehend; Dampflokomobile; Dampfbagger ; Dampfhämmer; Dampfkranen; Dampframmen; Dampfspritzen ; Dampfpflüge ; Dampfdresch- und Dampfmähmaschinen; Dampfwalzen ; Dampfturbinen : Gras-, Petrol-, Benzin-, Heißluft- und Druckluftmaschinen, so wieandereKrafterzeugungsmaschinen ; Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung Metallen, Holz, Stein, etc. ;

von

Maschinen für die Herstellung und Bearbeitung von Nahrungsmitteln; Kältemaschinen; Kühlanlagen ; Luftkompressoren ; Maschinen für die Fabrikation von Ziegeln, Backsteinen, Zement, etc. ; Ferner : Maschinen und mechanische Geräte aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, sowie bearbeitete Teile von Mal ) Porzellanwalzen ohne Stuhlung für Müllereimaschinen unterliegen nach dem gegenwärtigen Gebrauchstarif dem Zoll der Mühlsteine (g --. 50).

372 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifen

Benennung der Gegenstände

Zollansatz «r 100 kg.

Franken

schinen und mechanischen Geräten, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt;

894 c

das Stück im Gewichte von : -- 50,000 kg. und darüber (g c 4. -, G 8. -)

894 d

-- 10,000 bis auf 50,000 kg. (g o 4. -, G 8.-)

895 b

-- 2500 bis auf 10,000 kg. (g c 4. -, G10. -)

6.-- + 7 . 4.

896 b

-- 500 bis auf 2500 kg. (g c 4. -, G 12. -)

8.-- +

897 b

-- 100 bis auf 500 kg. (g c 4. -, G 16. -) 12. -- +

898 b

-- weniger als 100 kg. (g c 4. -, G 20. -) 16. -- +

899

5.--+

Eiserne Konstruktionen, wie Brücken, Balken, Markisen (Vordächer), Dachstühle, Mäste (Kabelträger) für elektrische Stromzuführung (mit Ausnahme der unter Nr. 742 fallenden), geschweißte oder genietete Rohre aus Schmiedeisen von 40 cm. Lichtweite und darüber, etc. ; fertige Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht im allgemeinen Tarif besonders taxiert sind (g c 4. --, G 8. --) .

6.-- +

900

Walzen, Platten und Clichés aller Art für den Buch- und Kunstdruck, Zeugdruck, etc., Lithographiesteine ausgenommen : -- nicht graviert (g c G 2. -)

2.-- B

901

-- graviert: -- -- für den Zeugdruck (g c G 4. -)

4.-- B

902

-- -- andere (g und c '), G 30. -) . . . 30.- +B

') Druckwalzen und Druckplatten, graviert: g c 4.--; gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzplatten, Zinkätzungen und galvanische Clichés : g 30. --.

Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

903

904

Zollausatz far 100 kg.

Franken

Benennung der Gegenstände Treibriemen aller Art, mit Ausnahme solcher aus Leder oder Kautschuk (g c 20. -, G 30.-)

20.--

Kratzen und Kratzenbeschläge (g c 20. -, G 30. -)

20. --

910

Kinderwagen und Kinderschlitten 5 Kinderfahrräder mit wenigstens drei Rädern (g 20.-, c 15.-, G 30.-) 20.--- +

911

Krankenfahrstühle (g 20. -, G 30. -) . .

.

20. --

Fuhrwerke zum Personen- oder Gütertransport, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt: 912

-- ohne mechanischen Motor (g 20. -, G- 40. -)

35. -- +

Fahrräder (Velozipede) aller Art, ohne mechanischen Motor: 915

-- Bicycles. Tandems (g 100. -, c 70. - per q; fur i sin«.

G 20. -' per Stück) 12. -- +

916

-- Tricycles, Quadricycles, etc. (g 100. -, c 70.- per q; G 35.- per Stück) . . 2 5 . -- +

917

-- fertige Bestandteile von Fahrrädern aller für 100 Art (g 100. -, c 70. -, G- 120. -) . . 70. --

918

Eisenbahnwagen für Personentransport (g 9. und 12. -1), G 10. -) 10.-+B ') Für Norrnalbahuen 9. --, für andere Bahnen 12. --.

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. I.

26

374 Nommer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

919

Zollansatz für 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Eisenbahnwagen für Güter- und Gepäcktransport, etc. (g 5. - und 8. ->}; G 8. -) . .

B

Anmerkung zu den Nrn. 918 wnd 919. Unter diese Nummern fallen auch Straßenbahnwagen 2).

923

Schiffe, gewöhnliche, mit Ausnahme der über 1000 kg. wiegenden Lastschiffe und Fischerbarken (g 5. -, G 6. -)

5. --

928

Standuhren und Wanduhren (g und c3); G 70. -)

20.

929

Wecker (g 50. -, c 20. -, G 50. -) . . .

20. --

937

Instrumente und Apparate:-- astronomische, geodätische, mathematische (FeinmeßWerkzeuge) (g c 16. -, & 40. -i

16.--

-- chirurgische und medizinische, orthopädische ausgenommen (g c 16. -, G 40.-)

16.--

939

-- orthopädische (g c 40. -, G 50. -)

. .

40. --

940

-- chemische Apparate (g c 16. --, G 40. -)

16.--

941

-- wissenschaftliche Demonstrationsapparate (Globen, Erd- und Himmelskugeln, etc.)

(g c 16. -, G 40. -)

16.--

938

*) Für Normalbahnen 5. --, für andere Bahnen 8. --.

*) Wie nach bisheriger Zollpraxis.

3 ) Gewichtuhren, auch unter Glas (Regulatoren), elektrische Uhren: g c 20.--; Federtriebuhren (nach amerikanischem System und Schwarzwälder): g 50.--, c 20.--; andere: g 50.--.

375 Nummer 'des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz far 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

-- Zeichnungsinstrumente: . 70.-- +

942 a

Reißzeuge (g c 16.-, G 100. -).

942 b

and ere (Maßstäbe, Reißschienen, Winkel u. dgl.)1) (g und c2), G 100.-). .

943 944

-- photographische G 30.-)

Apparate

25.--

(g c 16. --,

20. - +

-- ungefaßte optische Gläser (g c 16. -, G 20. -)

16.--

945

·-- Brillen, Lupen (g 80. -, c 40. -, G 80. -)

40.--

946

-- Mikroskope, Stereoskope, Ferngläser(g 80.-, 60.-- + c 40. -, G 100. -)

947

-·-- physikalische, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g c 16. -, Gr 25. -)

948

-- Gasmesser ; Kassakontrollapparate ; Rechen20.-+B maschinen (g c 4. -, G 20. -).

949

-- Wassermesser (g c 4. -, Gr 12. -)

16.--

. . 12.-+B

Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität :

6.-

952

-- montierte Isolatoren (g c 6. -, G- 10. --)

953

-- Kontroll- (Zähl- und Meß-) Apparate und -Instrumente (g c 6. -, G 25. -) . . . 20.-- +

') Es besteht Einverständnis darüber, daß die im Reißhauer'schen Katalog aufgeführten sog. Reißhauer'schen Meßwerkzeuge unter die JSTrn. 753 bis 756, alle andern Meßwerkzeuge dagegen unter Nr. 942 b fallen.

2 ) Maßstäbe: g 50.--, c 30.--; Reißschienen, Winkel und andere Zeichnungsmaterialien : g 30.--, c 25.--.

Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifen

Zollansatz fOr 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Anmerkung zu Nr. 953. Hierunter fallen auch fertige Zubehörteile von Kontroll-Apparaten und -Instrumenten1).

954

-- Telephon- und Telegraphenapparate (g c 6.-, G 12.-) 12.- + B

955

-- Phonographen; Graphophone; Kinematographen und ähnliche Apparate (g und c 2 ): G 30.-) 20.-- +

956

-- im allgemeinen Tarif nicht anderweit genanntXg c 6.-, G 20.-)

8. -- +

Musikinstrumente, auch zerlegt:

957

-- Pianos, Tafel- und Mügelklaviere (g 35. -, c 30.-, G 55.-) ·. 40. -- +

958

-- Kirchenorgeln (g 35. -, c 25. -, G 50. -) 35.-- +

959

-- Harmoniums (g 35. -, c 30. -, G 25. -) 25.--B

960

-- Orchestrions (g 35.-, c 25.-, G 50.-)

20.--

961

-- andere (g 35. -, c 25. -, G 35. -)

25.--

962

Fertige "Bestandteile von Musikinstrumenten, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, wie : Mechaniken, Klaviaturen, Pedale, etc. (g c G 16.-)

8.--

Saiten aller Art zu Musikinstrumenten (g c G 16.--)

10.--

963

. .

*) Wie nach bisheriger Zollpraxis.;' 2 ) Phonographen, Graphophone : g c 6.--; Kinematographen:g c 16.-

377 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

Musikwerke : 965

-- fertige Musikwerke und Bestandteile von solchen (g 50.-, G 60.-)

30.

Rohstoffe, vegetabilische und animalische, zu pharmazeutischem Gebrauch, wie: .Beeren, Blätter, Blüten, Früchte, Fruchtschalen, Hölzer, Krauter, Rinden, Samen, Wurzeln, etc., im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt und nicht unter die Kategorie XIV B desselben fallend: 967

-- zerkleinert oder sonstwie mechanisch verarbeitet (g 8. -, G 15. -)'·

8.--

Produkte pflanzlichen und tierischen Ursprungs zu pharmazeutischem Gebrauch und für Parfumerie, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt und nicht unter die Kategorie XIV B desselben fallend : 968

-- Pflanzensäfte, eingedickt ; Balsame ; Harze und Gummiharze ; nicht verarbeitete fette Öle ; destillierte aromatische Wasser ; Produkte tierischen Ursprungs (g 10. -, G 20.-) 1

10.45.-

969

-- ätherische Öle (g und c ); G 70.-). .

971

Pflanzenalkaloide (g 10.-, c 8.-, G 10.-). 10.- + B

>) In Engrospackung: g 50.--, c 46.--; in Detailpackung: g 100.--.

378 Nummer des schweizer, illgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

ZoUansatz »r 100 kg.

Franken'

974

Organische und anorganische chemisch-pharmazeutische Präparate, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt und nicht unter die Kategorie XIV B desselben fallend Cg 10.- o'), G 10.-) *10.-+B

975

Jodoform (g G 10. -)

976

Chloroform, Chloral (g 10. -, c 8. -, G 10.-) 10.-+ B

977

Milchzucker, Schotten(g G 10.-) . . .

978

10.-- B

oder

Molkensand

10.-- B

Natürliches und künstliches Mineralwasser (g 3.-, c 1.50, G 3.-) . . . . . . 2. -- + Quell- und Badesalze, Moorextrakte, mit und ohne Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung :

979

980

-- in Kistchen, Gläsern, Dosen, Büchsen, etc., nicht für den Detailverkauf hergerichtet Cg 3. -, c 1. 50, G 4. -)

1.50

-- für den Detailverkauf hergerichtet oder fertig dosiert (g 3. -, c 1. 50, G 20. -) 10.-- + Anmerkung eu den Nrn. 979 und 980. Künstliche Badesalze sollen nicht höher verzollt werden als natürliche2).

') Mit Ausnahme der Drogerien : meist 8. --.

*) Nach bisheriger Zollpraxis werden die künstlichen Badesalze nicht wie die natürlichen, sondern als Drogerien mit Fr. 10. -- verzollt.

*) Neuer Vertrag mit Italien : Bicinusöl, farblos, gereinigt 5. --.

379 Nummer .

des schweizer.

lUgemeinen Tarifes

981

982 983

Zollansatz far 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Pharmazeutische Präparate, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, wie : Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Sirupe, Tinkturen, pharmazeutische Fruchtmuse, verarbeitete fette Öle, extracta fluida, sicca et spissa, Essenzen, Linimento, Lotionen, Spezies, Suppositorien, Tisanen, medikamentöse Weine (g und c1); Gr 100.-) .

45.

Parfümerien und kosmetische Mittel; synthetische Riechstoffe: -- in Gefäßen aller Art von mehr als l kg.

Gewicht (g 50. -2), G 75.-) . . . .

50.

-- in Gefäßen aller Art von l kg. Gewicht und darunter (g 100. -3), G 125.-) . 100.

Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

Rohstoffe :

995

-- Terpentinöl (g c 1.-, G frei) ·

· . ·

frei B

999

-- im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Rohstoffe für gewerblichen Gebrauch (g -. 20, G frei)

frei B

1000 1001 J

Anorganische zubereitete Hülfsstoffe Fabrikate : -- Ätzkali, Ätznatron: fest (g c -. 30, G -. 80) ' . .

und

. . -. 80 + B

flüssig (Lauge) (g c -. 30, G 1. 50) 1.5Q+B

) In Engrospackuug:g 50.--, c4ö.--; in Detailpackung : g 100.--· ) In Engrospackung.

3 ) In Detailpackung.

2

380 Nommer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz rar 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

-- Alaune (g c G -. 30)

1002 1003 a

1003 b

--.30 B

-- Arsenige Säure; Chlorbaryum, Chlorkalzium, Chlormangan ; Magnesia : -- kohlensaure, -- schwefelsaure (Bittersalz) (g und c j ) ; G -. 30) -- Chlormagnesium (g c G -. 30)

. . .

-.30 B frei

-- Arsensäure; Antimonverbindungen, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt ; Chlorschwefel ; Grünspan ; Kalk, doppeltschwefligsaurer ; Schwefelarsenik (g c G 1.-)

1.-- B

-- Baryumsuperoxyd, Bleisuperoxyd, Natriumsuperoxyd (g c G 1.--)

l, -- B

-- Blei, essigsaures (Bleizucker) · Bleioxyd, salpetersaures (g c G 1. -)

1.--B

1007

-- Bleiglätte (g c -. 30, G 1.-) . . . .

1.- + B

1008

-- Borsäure ; Phosphorsäure (g c 2. -, G i. -)

1.--B

1009

-- Brom und Bromsalze ; Jod und Jodsalze (g c 2. -, G 3. -)

2

1010

-- Kalziumkarbid (g c -. 30, G 5. -)

. .

frei

1011

-- Chlorate, Perchlorate, Persulfate : im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g c 1.-, G 2.-)

1.--

-- Chlorkalk (g c -. 30, G 1. -) . . . .

1.- + B

1004

1005 1006

1012

') Kohlensaure Magnesia: g c 2.-- Rest der Position: g c --. 30.

381 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarîtes

1013 1014

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

-- Chlor, komprimiert, flüssig (g c --. 30, G -. 50)

--.30

-- Kohlensäure, komprimiert, flüssig (g 8. -, c 7.-, G- 8.-)

3.- + B

Anmerkung zu den Nrn. 1013 und 1014. Der Tarazuschlag wegen des Mangels handelsüblicher Verpackung soll für komprimiertes flüssiges Chlor in Kesselwagen nicht mehr als 30 %, für komprimierte flüssige Kohlensäure in Kesselwagen nicht mehr als 50% des Nettogewichtes betragen1).

1015 1016 1017

-- Acetylen, komprimiert, flüssig (g 8. -, c 7. -, G 10. -)

7.--

-- Ammoniak, komprimiert, flüssig (g c 2. -, G 3.-)

£t.

-- Flüssige Gase, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g und c 2 ) ; G 3. -)

2.-- +

Anmerkung su den Nrn. 1016 und 1017. Der Tarazuschlag wegen des Mangels handelsüblicher Verpackung soll für komprimiertes flüssiges Ammoniak und für im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte flüssige Gase, in Kesselwagen, nicht mehr als 30 o/o des Nettogewichtes betragen J).

*) Diese Tarazuschläge sind schon inijetzigen Gebrauchstarif festgesetzt.

) Schweflige Säure : g c --. 30 ; andere flüssige Gase : g c 2. --.

2

Nummer des schweizeï.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz für 100 kg,

Benennung der Gegenstände

Franken

1018 a

-- Chrom, essigsaures ; Eisen, hol/essigsaures (Eisenbeize) (g c -. 30, G 1. -) . . . 1.- + B

1018 b

-- Tonerde, essigsaure (Alaunbeize) (g c -. 30, G 1. -)

--.30

-- Kali: -- blausaures gelbes (Ferrocyankalium), -- blausaures rotes (Ferricyankalium), -- chromsaures rotes (Kaliumbichromat), -- übermangansaures (Kaliumpermanganat); Rhodankalium; Cyankalium (g und c 1 ); G 1.-)

--.30

1019

1021

-- Kalk: -- holzessigsaurer, -- karbolsaurer (Karbolkalk) ; Baryt, salpetersaurer ; Bleioxyd, schwefelsaures (Bleisatz, Bleisulfat) ; Scbwefeleisen ; Zinkstaub (g und c 2 ) ; G -.30) --. 30B

1022

-- Chlorzink, Chlorzinklauge (g c G 1. -) .

--. 30

1023 a

-- Natron : -- arseniksaures flüssiges, -- doppeltkohlensaures, -- schwefligsaures, -- doppeltschwefligsaures (g 1. --, c --. 60, G 1.-)

--.30

-- Natron, phosphorsaures (g c G 1.-) .

.

1.--B

-- Natron : -- chromsaures (Natriumbichromat), -- blausaures, -- schwefelsaures (Glaubersalz) ; Schwefelnatrium (g und c 3 ); G -.50)

--.30

1023 b 1025

1 ) Kali, blausaures rotes und Cyankalium: g c 2.---; Best der Position: g e l . --.

2 ) Zinkstaub: g c 1.--; Rest der Position: g c --.30.

3 ) Natron, chromsaures und blausaures : g e l . -- ; Best der Position: g c --. 30.

383 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

1026

-- Natron, salpetrigsaures (Nitrit) (g c G. 1. -)

1. -- B

1027

-- Natron : --- essigsaures, -- unterschwefligsaures (Antichlor, Natriumthiosulfat) ; Kieselfluornatrium (Fluorsilikat) (g c G 1.--)

--.30

-- Natronsalze, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g c G 1. --) .

--.50

1031

:-- Pottasche (g c 1. -, G frei)

. . . .

frei B

1032

-- Salmiak (Chlorammonium) (g c Gr 1. -)

1. -- B

1033

-- Salmiakgeist (Ammoniak in Lösung) (g c G 1. -)

1. -- B

1028

Zollansatz für 100 kg.

Franken

wässeriger

1034

-<- Salpetersäure (g 1. -, c -. 60, G 1. -)

--.60

1035

-- Salzsäure (g c G -. 30)

-.30 B

1036

.-- Schwefelsäure ; schweflige Säure in wässeriger Lösung (g c G -. 30) . . . .

-.30 B

-- Schwefelsäurechlorhydrin (Chlorsulfonsäure) ; rauchende Schwefelsäure (oleum vitrioli fumans) (g c -. 30, G --. 50)

--.30

-- Flüssige Säuren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt .(g und c *), G l. --)

1. -- B

-- Soda, kalziniert (g c --. 30, G frei) .

frei B

1037

1038

1039

J

) In Gefäßen bis 10 kg.: g 10. -- ; in Gefäßen über 10 kg.: g c 2.--.

384 Kammer des schweizer.

allgemriaen Tarifes

1041

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für ·100 kg.

Franken

-- Tonerde, schwefelsaure; Tonerdehydrat, Tonerdenatron ; Chromchlorid, Chromchlorür (Chlorchrom), Fluorchrom, chromsaures Chromoxyd ; Rhodanaluminium (g und c J ), G -. 30) --.30 B Awmerltmg zu Nr-. 1041. Unter diese Nummer fällt auch kalzinierte Tonerde (g c frei).

1043

-- Eisen- und Zinkvitriol (g c G -. 30)

1044

-- Kupfervitriol und sog. Fungivore (g c -. 30, G -. 20) --.20 B

1045

-- Wasserglas (g c -. 30, G -. 50) . . .

--.30

1046

-- Wasserstoffsuperoxyd (g c 2. --, G 4. -)

2.--

1047

-- Zinnsalze (g c 1.-, G 3.-)

1048

-- Anorganische zubereitete Hülfsstoffe zu gewerblichem Gebrauch, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g c 2. -, G 3.-)

.

. . .

--.30 B

1.50 +

2.--

Organische zubereitete Hülfsstoffe und Fabrikate:

1049

-- Fuselöle, roh und gereinigt, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g 10. -, c 8. -, G. 6. -)

5.--

J ) Thonerdehydrat, Thonerdenatron, Rhodanaluminium: g e l . Best der Position : g c --. 30.

385 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

1050

Benennung der Gegenstände

Zitronensäure ; Weinsteinsäure säure) (g c G 2.-)

1051

1052

1053

1055

Zollaiisatz für 100 kg.

Franken

(Weinl·

Essigsäure, roh und gereinigt, mit brenzlichem Geruch; Milchsäure; Holzgeist, ungereinigt; Aceton, Methyläthylketon, Pyridinbasen (g und c 1 ); G 1.-) . . .

--.80

Nelken-, Lavendel-, Spick- und Wacholderöl, ätherisches; Amyläther; Fruchtäther; Kampfer; Thymol (g und c 2 ); G 8.-)

8. -- B

Formaldehvd, Aldehyd : denaturiert (g 10. -, c 8. -, G "2. -)

2. -- B

Gerbstoffextrakte, flüssig und fest (g und c 8 ); G -. 30)

frei

1056

Glyzerin, Glyzerinlauge (g ,c G 1.--).

1057

Harze, verarbeitete, aller Art (Brauerharz, Schusterpech u. dgl. (g 3.-, G 10.-) .

1058

Kali : -- saures weinsteinsaures (gereinigter Weinstein, cremor tartari), -- neutrales weinsaures ; Brechweinstein (Antimonoxalat) (g c G 2. -)

l. -- B 3

1.50

*) Essigsäure, Holzgeist, Aceton: g c 1.--; Rest der Position:

g c 2. --.

2

). Wacholderöl: g 10. -- ; Äther, Kampfer: g 10.--, c 8. -- ; ätherische Öle: in Engrospackung g 50. --, c 45. --, in Detailpackung g 100.--.

") Flüssig: g c--.30; fest: g c l.--.

386 Nummer .des schweizer.

allgemeinen Tarifes

1059

1061

Zollansatz für · 100 kg.

Franken

Benennung der Gegenstände

-- Methylalkohol (chemisch reiner Holzgeist) ; Kollodium; organische Brom-, Chlor- und Jodverbindungen ; Phosgen ; sowie analoge, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Produkte (g c G 2. -) .

Jl ·

-- Oxalsäure, Sauerkleesalz (Kali, oxalsaures) (goG'l.-)

1. -- B

1062

-- Schwefeläther (Aethyläther) (g c G 1. -)

1. -- B

1063

-- Essigäther (g 10. -, c 8. -, G 10. -)

1064

Teerölderivate, wie: Karbolineum (Imprägnieröl); Kreosot, Kreosotöl, Kreolin; etc.

(g und c 1 ); G 1.-)

-.50

Steinkohlenteerderivate und Hülfsstoffe zur Anilinfarbenfabrikation, wie: ßenzol, Naphthalin, Anthrazen, Karbolsäure, Toluol; Benzoesäure; etc. (g c 1. - 2 ) ; G- 1. -) .

--.30

Anilin ; Anilinverbindungen zur Farbenfabrikation, wie : Toluidin, Dimethylanilin, etc.

(g 1. -, c. -. 60, G 1. -)

--.60

1067

Phthalsäure ; Resorzin (g c G l. -)

--.60

1068

Salizylsäure (g c G 1. -)

1065

1066

. LO.- + B

. . .

--.60

*) Karbolineum und rohes Kreosotöl: g c 1.-r-; Kreosot: g 10.--; Best der Position : g c 2. --.

· ') Mit Ausnahme der reinen Karbolsäure (g c 2. --).

387 Kammer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

1069

1073

1074

Zollansatz für . 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franken

Benzylchlorid ; Bittermandelöl, künstliches (Nitrobenzol, Mirbanessenz) ; Naphthol und dessen Verbindungen; etc. (g c G- 1.-) .

--.60

Buchdruckerwalzenmasse, Hektographenmasse und andere zugerichtete Massen für Vervielfältigungsverfahren (g c 2. -, & 5. -) .

4.--+

Kleber (Wienerpapp, Schusterpapp) (g l. -, c -. 60, G 7. -)

6.--+

Leim:

1075

-- Tischler-, Maler- und Gipserleim (g 1. -, c -. 60, G 5. -)

1076

-- Gelatine ; Fischleim c 7.-, G 10.-)

1077

-- flüssig oder in Pulverform (g c meist 7. -]) ; G 10.-)

1078

1079 a 1079b

(Hausenblase)

(g

Stärke aller Art: -- roh, gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken: -- -- Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Mehl; Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Stärke (g und c 2 ); G 1. 50) Reisstärke (g 2. -, c 1. 25, G 3. 50)

2.50 + 7 6.--h

--.50 2.50 +

-- -- Mais- und Weizenstärke, etc. (g 2. -.

c 1. 25, G 3.^50). . . . . . . ' 3.50+B

') Flüssiger Leim in Gefäßen über 10 Liter : g 1. --, c --. 60.

2 ) Kartoffelmehl und -stärke: g 1. 20, c 1.--; Rest der Position: g 2. --, c 1. 25.

388 Nummer de» schweizer.

allgemeinen Tarifes

Zollansatz für 100 k£.

Benennung der Gegenstände

Pranken

Anmerkung zu den Nrn. 1078 und 1079. Zum Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken genügt die Beibringung eines allgemein gehaltenen Reverses nach der von der schweizerischen Oberzolldirektion vorzuschreibenden Form ').

-- roh, zu andern als industriellen Zwecken:

1080 a

1080b 1081 a 1081 b

Kartoffelmehl, Kartoffelstärke, Reisstärke (g und c 2 ); G 5. -) . . .

2

andere (g und c ); G 5. -)

.

.

3.--+

. 5.-- +B

Stärke aller Art, verarbeitet und gebrannt (Dextrin, Leiogomm) (g und c 2 ); G 5. -)

3.50 +

Stärkegummi, etc. (g und c 2 ); G 5.-) . .

5.-- +B

Sprengstoffe und Zündwaren:

1082

-- Kollodiumwolle, Schießbaumwolle (g G 50. -)

1083

-- Dynamit und im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Sprengstoffe (g 50. -, G 70. -) 55.-- +

1084

-- Munition für Handfeuerwaffen (g 50. --, G 100.-)

10t --

50.--

1085

-- Spreng- und Zündschnüre (g 50. -, c 40.-, 50.-- + G 60. -)

1087

-- Zündhölzer (g 40. -, c 25. -, G 40. -) 30.-- +

*) Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Zollpraxis.

*) In Fässern, Kisten, Säcken etc., sowie in Paketen über 4 kg.: g 2.--, c 1.25; in Detailpackung, d. h. in Schachteln, Paketen etc. bis und mit 4 kg. : g 4. --, c 2. 50.

389 Nummer des

schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

1090

Erdfarben : verarbeitet, gemahlen, geschlemmt, gepulvert, etc., wie: Kreide, Ocker, Schwerspat, etc. (g und c *) ; G -. 30) .

Zollansatz fai' 100 kg.

Franken

.20

Anmerkimg zu Nr. 1090. Unter diese Nummer fallen auch Barytweiß (Permanentweiß), Englisch-Rot, Caput mortuum, Umbra, Kasseler Erde, Metallgrau, Mineralkohle, Mineralschwarz und graue Erde.

Vegetabilische Farben :

1095

-- Blauholzextrakt und im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Farbstoffextrakte in fester oder flüssiger Form; Garancine (g c G 3. -)

3.--B

Farbstoffe aus Steinkohlenteer:

1097

-- Alizarin, künstliches (g c 3. -, Gr -. 60)

frei

1098

-- Anilin-, Anthrazen-, Naphthalinfarben und im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Teerfarben (g 20. -, c 8. -, G. 10. -)



-- Indigo, natürlicher und künstlicher; Indigolösung (g und c 8 ) ; G 4. -) . . . .

2.--

1099

Anmerkung zu Nr. 1099. Indigo, trocken oder in Teigform, fällt unter diese Nummer 3).

') Schwerspat: g c --.30; andere: g c --.60.

) Indigo und Indigoersatz: g 4.--; Indigolösung: g c 3.--.

3 ) Wie nach bisheriger Zollpraxis.

2

Bundesblatt.

57. Jahrg.

Bd. I.

27

390 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Lt

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für · 100 kg.

Franken

Chemische Farben, trocken, in Stücken oder in Pulverform, nicht zubereitet:

1100

-- Bleiweiß, Bleigelb (g 4. -, c 3. -, G 5. -) 5.- + B

1101

-- Mennige (g 1.-, G 3.-)

1102

-- Pigment- oder Lackfarbstoffe, wie: Karmin-, Géranium-, Scharlach-, Viridinlacke, Zin12.-- |noberersatz, etc. (g c 7.-, G 20.-).

1103

-- Ruße, Schwärzen, Beinschwar/, etc. (g und c1); G L-)

--.30

1104

-- Zinkweiss, Zinkolith, Lithoponweiß, Perlweiß (g 4.-, c 3.-, G 2. --) . . . .

j^

1105

-- Zinnober, echt; Pariserblau5 Ultramarin; Schweinfurtergrün ; Bronzefarben (g c 7. --, G 10.-)

1106 a

-- Viktoriagrün (g c 7.-, G 15.-) . . .

1106b

-- Chromgelb, Chromgrün ; Mineralblau ; Smalte ; im allgemeinen Tarif nicht ander· weit genannte, nicht zubereitete chemische Farben (g c meist 7. -; G 15. -) . . 10.-- +

3.- + B

Farben aller Art, zubereitet:

1107 1108

'--- Bleiweiß, Zinkweiß, Perl weiß (g 7. -, c 5.-, G 10.-)

7.-- +

-- Buchdruckerschwärze (g 20. -, G 10. --) 10.--B ') Beinschwarz: g e --.30; andere: g 1.--.

3SÏ Nummer des schweizer, illgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

-- andere:

1109

-- -- in Gefäßen aller Art von mehr als 10 kg. Gewicht (g und c ») ; G 20. -)

15.--+

-- -- in Gefäßen aller Art von 10 kg. Gewicht und darunter (g und c 2 ) ; G 30. -)

20.--

-- -- Chromoxyd und im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Farben in Wasserteig (g c meist 7. -, G 5. -)

5.--B

1112

Kitte (g 7. -, o 5. -, G 5. -·)

5.--B

1113

Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farbstoffen versetzt; Standöl (g und c 3 ); 22.--+ G 35. -)

1114

Lein- und Mohnöl, gekocht (Ölfirnis): dünn10.--B flüssig (g c G 10.-)

1110

1111

Flüssige Fette und Öle aller Art, zu gewerblichem Gebrauch, unverarbeitet: --· Pflanzenöle:

1118

-- -- im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte flüssige Fette und Öle (g c G 1.-) J

--.50

) Vorwiegend g 20.--, Carmin und einige andere: g c 7. --.

) Zubereitete Farben in Schachteln, Flaschen, Muscheln, Töpfc.heu, Stengeln, Farben für Kunstmaler: g 30. --, c 20.--; andere meist g 20.--.

3 ) Standoli g c 10.--; Rest der Position: g 25.--, c 18.--.

2

Nummer des schweizer.

II11 allgemeinen Tarifen

Zollansatz für 100 kg.

Pranken

Benennung der Gegenstände Feste Fette, zu gewerblichem Gebrauch, unverarbeitet :

1120

l -- Pflanzenfette aller Art, wie: Kokosöl, Palmöl, etc. (g c G 1. -) l --. 50

1122

| -- Pflanzenwachs, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g c G 1. -3 . . . l --. 50 Ti er wachs: -- Bienenwachs:

1123

|

1124

| -- -- zubereitet (gebleicht, gefärbt, etc.)

(g c 1.50, G 10.-). . . . . . 1 8. -- +

roh (g c G 1. 50)

l 1.--

Mineral-, Teer- und Harzöle: 1129

| -- Paraffine und Ceresine, rein, unverarbeitet (g und c 1 ); G 1. -)

1130

| -- Vaselin (g und c 2 ); G 1 . - ) . . . .

1131

| -- Harzöle (g 1.-, G -.50)

--.50 --.50 -- .50 B

Öle, Fette und Wachsarten, verarbeitet: 1132

| -- Maschinen- und Wagenfette (einschließlich Wagenschmiere) aller Art (g und c3); G 5.-) l 4.--+

') ) 10 kg. : s ) 3

Paraffin: g c 1.--; Ceresin: g c 1.50.

In Gefäßen von höchstens 10 kg.: g 10. -- ; in Gefäßen über roh g --. 50, gereinigt g c 1. --.

Maschinenfette: g --.50; Wagenschmiere: g c 3.--.

393 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg.

Franken

-- Wachsarbeiten:

1135

-- -- Wachslichter (Wachsrödel, etc.), Baumkerzchen, sowie alle farbigen oder verzierten Kerzen (g 16. -, G 35.-) 25.-- +

1136

-- -- Kerzen aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt (g Gr 16. -) 16. -- B Anmerkung zu Nr. 1136. Nachtlichte, auch mit Schwimmern aller Art, fallen unter diese Nummer ').

1137

-- -- andere Wachsarbeiten aller Art (g 50.-, c 16. -, G 50. -) 30. -- + Fettlaugenmehl, sog. Waschpulver und im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Waschmittel aller Art :

1138 1139 1141

-- in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darüber (g und c 2) ; G 8. -) . .

5.-- +

-- in Gefäßen aller Art von weniger als 5 kg. Gewicht (g und c2); G 20. -) . 12 Seifen, gewöhnliche, offen in Kisten, Fässern, etc. : in Blöcken, Platten, Stangen, Stollen, etc., ferner in gepreßten oder ungepreßten, geformten oder ungeformten Stücken; Schmierseife (g G 5. -)

+

5.--B

') Nachtlichtchen werden nach dem jetzigen Gebrauchstarif als gemeine Quincaillerie (g 50. --, c 30. --) verzollt.

2 ) Nach bisheriger Zollpraxis werden diese Präparate, wenn ihr Seifengehalt 15% übersteigt, wie Seife (gewöhnliche g 5.--, parfümierte g 40), andernfalls wie Stärke (in Packungen über 4 kg.: g 2.--, c 1.25, in leichtern Packungen g 4. --, c 2. 50) verzollt.

394 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

1142

1143 a 1143b

1144

1145

Benennung der Gegenstände

Zoll ansäte für 100 kg.

Franken

Andere Seifen aller Art, wie Toilettenseifen, etc., parfümiert oder nicht parfümiert, in Stücken, ferner in Pulver- oder Teigform ; alle mit Drogen, Chemikalien, etc., versetzten Seifen (sogen, medizinische Seifen) (g 40. -, G 50. -) 40.

Wichse aller Art ; Lederappretur, Lederschwärze, Lederöle; Putzpomaden, Putzseifen ; ferner ähnliche, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte fette Körper mit Zusatz von Terpentin u. dgl. : -- in Gefäßen aller Art von 5 kg. Gewicht und darüber (g und c 1 ); G 25.-) . .

7.--

--· in Gefäßen aller Art von weniger als 5 kg. Gewicht (g und c 1 ); G 25. ~) . 15. --+ Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt : -- aus Achat, Alabaster, Meerschaum, Berg·kristall, Bernstein, Elfenbein, Jett, Lava, Schildpatt, Perlmutter, echt und imitiert; ferner alle mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen u. dgl. ausgestatteten Kurzwaren (g 200.-, c 120.-, G 200.-) . . . 120.

-- andere aller Art; Merceriewaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt2) (g 50. -, c 30. -, G 60. -)

30.

') Wichse: g c 7. --; Lederappretur und Lederschwärze: in Gefäßen .von 10 Liter und mehr g c 7, --, in Gefäßen unter 10 Liter g 30. --, c 20.--; Lederol, "Putzpomaden, Putzseifen: g 10.--.

2 ) Es besteht Einverständnis darüber, daß Photographierähmclieu aus Holz unter Nr. 1145 fallen. ... .

395 Nommer des schweizer.

allgemeinen Tarîtes

Benennung der Gegenstände

Zollansatz für 100 kg..

Franken

Anmerkungen zu Nr. 1145.

1. Kämme und Knöpfe aller Art werden . als Merceriewaren der Nr. 1145 verzollt, auch wenn sie aus Schildpatt oder Perlmutter, echt oder imitiert, bestehen1).

2. Gewebte Dochte unterliegen dem Zoll dieser Nummer 2j.

1146

Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen (g 300.-, c, 50.-, G 300.-) .

50.--

Lampen und fertige Bestandteile von solchen : -- elektrische :

1147

,

-- -- Bogenlampen (g c 6. --, G- 20. -)

6.--

-- -- Glühlampen :

1148

-- -- -- ohne Fassung (g 30. -, c 25. -, G 150. - ) . . . . . . . . 80.-- +

1149

-- -- -- mit Fassung (g 30. -, c 25. -, G 100. -). . ·. . . . . V . . 50..V-+

1150

-- Glühstrümpfe, ausgeglüht (g 50. -, c 30. -, ' G 150. -) . ' . \ 100.- +

*) Wie nach bisheriger Zollpraxis.

2 ) Gewebte Dochte werden nach dem jetzigen Gebrauchstarif wie baumwollene Wirkwaren (g 80. --, c 60. --) verzollt.

396 Nummer des schweizer.

allgemeinen Tarifes

Benennung der Gegenstände

Franken

-- andere Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandteile von solchen, mit Ausnahme der Glaszylinder, Glasschirme, Glaskugeln und Glasfüße, sofern nicht montiert, d. h. nicht mit Messingteilen u. dgl. versehen (g 30.-, c 25.-, G 30.-) . .

1151

Zollansatz für 100 kg.

25.--

Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug, etc.)

aller Art :

1152

-- aus Leder (g 70.-, c 50.-, G 100.-) 65. --+

1153

-- andere (g G 70. -)

1154

Integrierende Bestandteile von Sattlerarbeiten und Reiseartikeln, wie Bügel, Gebisse, Kofferschlösser ; ferner Wagenbeschläge aus unedeln Metallen, wie Türgriffe, Türschlösser, Leisten, Sperrstangenscharniere, Fensterläufer, Ankerbänder, Briden, Hebelmechaniken, etc. (g 50. -, c 30. -, G- 25.-) . 25. -- B

1155 a

1155b

50.--

Blei- und Farbstifte, zusammengesetzt, mit Holz- oder Papierschäftung ; Schreibkreiden (g 30.-, c 20.- und 25. - J ), & 30.-)

20.--

Griffel Cg 30. -, c 20. -, G 30. -)

10.--

. . .

1156

Schiefer, eingerahmt (g 30. -, c 20. -, G 30. -) 20.--

1157

Tinte aller Art (g 30. -, c 25. -, G 30. -)

') Schreibkreiden 25. --; Rest der Position 20. --.

OK £i\j .

397 Nnmmer des schweizer.

iDgemeinen Tarifes

1158

Zollansatz far 100 kg.

Benennung der Gegenstände

Franlen

Siegellack, Flaschenlack, etc. (g 30. -, c 25.-, & 30.-)

25.

Bureaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien, Malergeräte : im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt:

1159 a

-- flüssiger Leim in Gefäßen von l kg.

Gewicht und darunter Cg c 7. -, G 30. -) 10.--+

1159b

-- andere (g 30. -, c 25. -, G 30. -)

1160

. .

25.--

Spielzeug aller Art (g 40. -, c 20. -, G 40. -)

15.--

Anmerkung su Nr. 1160. Unter diese Nummer fällt auch Christbaumschmuck (g 300.-, c 50.-).

1161

Chirurgische Verbandmittel (g c 40. -, G 50. -)

-A-nlage C.

(Siehe Seite 409 der Übersicht.)

40.

.A_nlage D.

(Ohne wesentliche Änderung.)

(Muster.)

Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungsreisende.

Auf das Jahr 19

(Wappen.)

Nr. der Karte

Gültig io der Schweiz, in dem Deutsehen Reiche, in Luxemburg.

Inhaber: (Vor- und Zuname.)

(Ortsname), den

19

(Siegel.)

(Behörde.)

Unterschrift.

Es wird hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte eine (Art der Fabrik oder Handlung) in unter der Firma besitzt.

als Handlungsreisender im Dienste der Firma in steht, welche eine (Art der Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt.

Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem nachfolgender Firmen : in in

l 2

; :

Warenbestellungen aufzusuchen und Warenankäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firm^- im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind.

Bezeichnung der Person des Inhabers: Alter: Gestalt: Haare: Besondere Kennzeichen : Unterschrift : Semcrlamg: Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum zu gewähren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen Falles entspricht.

Besondere Beilage zum Text des Zusatzvertrages.

401

Übersicht.

Anmerkung1. Die Richtigkeit dieser Übersicht ist bei der Unterzeichnung des Zusatzvertrages von den beiderseitigen Bevollmächtigten durch Beisetzung ihrer Unterschriften anerkannt worden. Dieselbe soll lediglich zur Orientierung über die Gesamtheit der künftig geltenden Vertragsbestimmungen dienen und ist daher in den Parlamenten nicht zur Abstimmung zu bringen.

Der Handels- und Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich vom 10. Dezember 1891 nebst seinen Anlagen und dem zugehörigen Schlußprotokoll hat in den materiellen Bestimmungen durch den Zusatzvertrag vom 12. November 1904 folgenden Wortlaut erhalten:

Vertrag.

A r t i k e l 1.

(Neue Fassung.)

Die beiden vertragschließenden Teile werden sich wechselseitig in Beziehung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in jeder Hinsicht auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandeln.

Jeder der beiden Teile verpflichtet sich demgemäß, jedes Vorrecht und jede Begünstigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte, insbesondere jede Ermäßigung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, gleichmäßig auch dem anderen vertragschließenden Teile gegenüber ohne irgendwelche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, den gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen sind nur zulässig:

402 1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen ; 2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit; 3. aus Rücksichten der Gesundheitspolisei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten, Schädlinge oder andere Gefahren ; 4. behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung, soweit durch diese die Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der Verbrauch gewisser Gegenstände verboten oder eingeschränkt wird.

.(Siehe auch das Schlußprotokoll, Ziffer I.)

A r t i k e l 2.

(Unverändert.)

Die in der Anlage A bezeichneten Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Die in der Anlage B bezeichneten Gegenstände deutschen Ursprungs oder deutscher Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

(Siehe auch das Schlußprotokoll, Ziffer II.)

A r t i k e l 3.

(Unverändert.)J) Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden Waren aller Art sollen gegenseitig in dem andern Gebiete von jeder Durchgangsabgabe befreit sein.

(Siehe auch das Schlußprotokoll, Ziffer III.) .

A r t i k e l 4.

(Unverändert.) .

Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehre sind unter den vertragschließenden Teilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in der Anlage C dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden, (Siehe auch das Schlußprotokoll, Ziffern IV und VI.)

') Der bisherige Absatz 2 dieses Artikels (Meistbegünstigung für die Durchfuhr) ist in den Artikel l aufgenommen worden.

403

A r t i k e l 5.

(Teilweise neue Fassung.) ') Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits zugestanden, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist: 1. für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehre im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile in das Gebiet des andern auf Märkte oder Messen, oder auf Ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehre, oder als Muster eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden ; 2. für Vieh, welches aus dem einen Gebiete auf Märkte des anderen gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; 3. für handelsübliche Umschließungen aller Art, sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die aus dem einen Gebiete in das andere zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem andern Gebiete wieder zurückgebracht werden ; 4. für Vieh, welches zur Fütterung, Mästung oder auf Weiden aus dem einen Gebiete in das andere gebracht und von der Fütterung, Mästung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird.

(Siehe auch das Schlußprotokoll, Ziffern V und VI.)

A r t i k e l 6.

(Neue Fassung.)

Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke der Veredlung oder Ausbesserung von Waren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile wird festgesetzt, daß bei der Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus demselben von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit bleiben: a) Seide aller Art, sowie Garne und Gewebe, welche zum Winden (Haspeln, Spulen), Zwirnen, Waschen, Bleichen, *) Nur Ziffer 3 hat eine andere Fassung erhalten ; der Artikel ist im übrigen unverändert.

404

Mercerisieren, Färben, Umfärben, Bedrucken (und zwar Garne zum Bedrucken auch in durchschossenen Ketten), Gaufrieren, Moirieren, Appretieren, Walken, Pressen, Plissieren oder zur Vornahme ähnlicher Veredlungsarbeiten, b) Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerkbereitung, c) Gegenstände, welche zum Lackieren, Polieren und Bemalen in das andere Gebiet ausgeführt worden sind, d) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredlung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit derselben unverändert bleibt, und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der ausund wieder eingeführten Waren und Gegenstände außer Zweifel ist.

Ferner werden beiderseits, bei Festhaltung der Identität, von Eingangs- und Ausgangsabgaben freigelassen : \. Gewebe, welche aus der Schweiz in die bayerischen Hauptzollamtsbezirke Lindau und Pfronten, den wiirttembergischen Hauptzollamtsbezirk Friedrichshafen, den württembergischen Oberamtsbezirk Riedlingen, den preußischen Regierungsbezirk Sigmaringen und den badischen Kreis Konstanz, oder welche aus Deutschland nach der Schweiz versandt werden, um dort bestickt und sodann zurückgesandt zu werden. Außer den Geweben werden auch die Stickrnusterblätter, sowie das Stickmaterial (Seide oder Garn) beiderseits zollfrei abgefertigt ; 2. unaufgeschnittene Samte, Plüsche, samt- und plilschartige Gewebe, welche aus Deutschland nach der Schweiz ausgehen, um dort aufgeschnitten und sodann zurückgesandt zu werden.

In allen genannten Fällen kann die Zollfreiheit von dem Nachweise der einheimischen Erzeugung der zur Veredlung ausgeführten Waren abhängig gemacht werden, ausgenommen bei Seide zum Färben oder Umfärben, für welche dieser Nachweis nicht verlangt wird.

(Siehe mich das Schlußprotokoll, Ziffern V und VI.)

A r t i k e l 7.

(Unverändert.)

Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertragschließenden Teile die Zollabfertigung im wechselsei-

405 tigen Verkehre so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt.

(Siehe auch das Schlußprotokoll, Ziffer VII.)

A r t i k e l 8.

(Unverändert.)

Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragschließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kantonen, Ländern, Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse ·des eigenen Landes.

Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird Gegenstände, welche im eigenen Gebiete nicht erzeugt werden, und welche in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.

Wenn einer der vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können.

Erzeugnisse, [welche Staatsmonopole eines der vertragschließenden Teile bilden, sowie Gegenstände, welche zur Erzeugung von solchen monopolisierten Waren dienen, können bei ihrer Einfuhr einer zur Sicherung des Monopols bestimmten Abgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wenn die gleichartigen Erzeugnisse oder Gegenstände des Inlandes dieser Abgabe nicht unterliegen.

Die vertragschließenden Teile behalten sich das 'Recht vor, diejenigen Produkte, zu deren Herstellung Alkohol verwendet wird -- unter Wahrung des in Absatz l dieses Artikels enthaltenen Grundsatzes -- bei der Einfuhr außer mit dem tarifmäßig etwa entfallenden Zolle noch mit einer Gebühr zu belegen, deren Betrag der auf den verwendeten Alkohol entfallenden inneren fiskalischen Belastung gleichkommt.

(Siehe auch das Schlußprotokoll. Ziffer VIII.)

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. I.

28

406

A r t i k e l 9.

(Neue Fassung.)

Kaudeute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kaufleuteu in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen.

Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen in . der Regel nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen ; indessen soll ihnen die Mitführung von Waren insoweit erlaubt sein, als sie den im Inlande domizilierten inländischen Gewerbetreibenden l Handlungsreisenden) gestattet wird.

Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll nach dem unter lit. D anliegenden Muster erfolgen.

Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.

Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen, einschließlich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten sich die vertragschließenden Teile volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

A r t i k e l 10.

(Unverändert.)

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete.

407

A r t i k e l 10a.

(Neu.)

Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B, einschließlich der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen, sowie der Zollsätze der von den vertragschließenden Teilen mit dritten Staaten vereinbarten Vertragstarife, eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus dea Angehörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt, und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.

Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch andere als die im ersten Absatz bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen.

(Siehe auch das Schlußprotokoll, Ziffer IX.)

*)

*) V e r m e r k : Wegen der Dauer des Vertrages bestimmt der Zusatzvertrag: ,,Mit den durch den Zusatzvertrag bedingten Änderungen und Ergänzungen soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 10. Dezember 1891 während der Zeit bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben."

,,Im Falle keiner der ve'rtragschließenden Teile zwölf Monate vor diesem Termin seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgibt, soll der letztere nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an.

.·in welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Teile diese Abmachungen kundigt."

409

.Anlage .A. u. B.

(Vermerk: Die Anlagen A und B haben durch den Zusatzvertrag eine neue Fassung erhalten. Vgl. dort.)

.Anlage C.

Bestimmungen über

die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs.

(Siehe auch das Schlußprotokoll, Ziffer IV.)

§ l(Ergänzt.)

Um die Bewirtschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit: Getreide in Garben oder in Ähren, die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen, Sämereien, Setzlinge, ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen (neu).

Stangen, Rebstecken, Gerätschaften und Materialien zum Bespritzen der Reben (neu), Werkzeuge aller Art und Tiere, die zur Bewirtschaftung der innerhalb eines Umkreises von 15 KilometerJ) auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen allfallig bestehenden Kontrollen.

') Bisher 10 Kilometer. Ygl. Schlußprotokoll IV, Absatz 1.

410' Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, bei der Beförderung zu den Wohnmnd Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Teilen.

§ 2.

(Unverändert.)

Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben befreit: 1. Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt; desgleichen landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurückgeführt werden ; 2. Holz, Lohe (Rinde), Getreide., Ölsamen, Hanf und andere dergleichen landwirtschaftliche Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehre zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. aus dem einen Gebiete in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u. s. w. in das erstere zurückgebracht werden ; 3. Waren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. s. w.

oder zur handwerksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung . aus dem einen Gebiete in das andere ausgehen und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen ; 4. die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des andern gebracht werden und unverkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegenständen der Verzehrung.

§ 3.

(Unverändert.)

Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden § 2 die erforderlichen Kontrollmaßregeln beider- · seitig zur Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, daß

411

dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten Zwecke vereinbare Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll, als daß 1. die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr, beziehungsweise Ausfuhr, an einer Grenzzollstelle behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur Feststellung der Identität, wo es angeht, bezeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr, der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß 2. die Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr, innerhalb einer bestimmten, von der Grenzzollstelle angesetzten Frist stattfinde.

Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht über- 4 steigen. Über die nähere Ausführung in betreff dieser Kontrollmaßregeln soll, soweit nötig, eine Übereinkunft abgeschlossen werden.

§ 4.

(Neu.)

Im kleinen Grenz verkehr an der schweizerisch-deutsche n Grenze werden beiderseits folgendejnieht mit der Post eingehende Waren zollfrei zugelassen : 1. einzelne Stücke von frischem oder einfach zubereitetem Fleisch oder von Schweinespeck, in Mengen von nicht mehr als 2 kg. ; 2. Müllerei-Erzeugnisse ·-- mit Ausnahme von Reisgries und gewalztem Reis --- in Mengen von nicht mehr als 3 kg. ; 3. gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg.

§ 5.

(Neu.)

Ferner werden im kleinen Grenzverkehr frisches Obst, unverpackt oder nur in Säcke verpackt, sowie frischer Rotkohl, Weißkohl und Wirsingkohl und frische Kartoffeln zollfrei zugelassen, wenn diese Erzeugnisse aus der schweizerischen Grenzzone stammen und auf Landwegen (mit Ausschluß des Eisenbahnweges") nach Marktorten der deutschen Grenzzone an Markttagen zum Absatz an dortige Einwohner für deren eigenen Bedarf eingebracht werden.

412 § 6.

(Neu.)

Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, die in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen, oder bei vorgekommenen Mißbrauchen ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. In den Fällen des § 4 ist der andere Teil berechtigt, alsbald die gleichen Maßregeln für sein Gebiet zu treffen.

§ 7(Neu.)

» Im kleinen Grenzverkehr zwischen den beiden Teilen bleiben auch Nahrungsmittel und Getränke zollfrei, welche von den die Grenze überschreitenden Arbeitern oder ihren Angehörigen für den Tagesbedarf der ersteren eingebracht werden.

413 .Anlage IX (Ohne wesentliche Änderung.)

(Muster.)

Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungsreisende.

Auf das Jahr 19

Nr. der Karte (Wappen.)

Gültig in der Schweiz, in dem Deutschen Reiche, in Luxemburg.

Inhaber: (Vor- und Zuname.)

(Ortsname), den (Siegel.)

19 (Behörde.)

Unterschrift.

o

Es wird hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte eine (Art der Fabrik oder Handlung) in unter der Firma besitzt.

· als Handlungsreisender im Dienste der Firma in steht, welche eine (Art der Fabrik (oder Handlung) daselbst besitzt.

Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem nachfolgender Firmen :

l

2

in in

;

Warenbestellungen aufzusuchen und Warenankäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firniß- im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind.

Bezeichnung der Person des Inhabers: Alter: Gestalt: Haare: Besondere Kennzeichen: Unterschrift: .· Bemerkung: Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Baum zu gewähren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen Falles entspricht.

415

Schlussprotokoll.

I. ZM Artikel l des Vertrages.1) Der Schweizerische Bundesrat erklärt sich bereit, für das aus dem freien Verkehre der Schweiz nach Deutschland eingehende, aus einem in Deutschland nicht meistbegünstigten Lande stammende Getreide sowie für dergleichen Weine die deutschen Vertragszölle, auf Verlangen der Kaiserlich deutschen Regierung, nicht zu beanspruchen.

IL Zu Artikel 2 des Vertragen.

(Neue Fassung.2) A. Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Übergange von dem Gebiete des einen Teiles nach dem Gebiete des anderen Teiles gegenseitig gänzlich befreit: 1. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen.

2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln.

3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung eingehen ; gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben soll auch für solche in allen ihren Teilen gebrauchte Maschinen gelten, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen Gebiet zur eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiete aus- und eingeführt werden.

Die Bewilligung der Zollfreiheit für solche Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.

') De.r bisherige Absatz l, betreffend Verkehrsverbote, ist in abgeänderter Fassung in Art. l des Vertrages aufgenommen worden; Absatz 2 ist in obiger Fassung unverändert geblieben.

2 ) Die Ziffern 2 bis 6 haben eine neue Fassung erhalten; Ziffer 7 und der Schlußabsatz sind neu.

416

Ferner auf besondere ErlaubnisSals Ausstattuagsgegenstände, Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Angehörige des einen Teiles bestimmt sind, welche aus Anlaß ihrer Verheiratung mit einer im Gebiete des anderen Teiles wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Gebiete des anderen Teiles verlegen. Von der Zollfreiheit sind ausgeschlossen Nahrungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren, sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Tiere.

4. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis.

5. Gebrauchsgegenstände aller Art,1 auch neue, welche Reisende einschließlich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesandt werden ; ebenso lebende Tiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufes oder zur Schaustellung benutzt werden.

Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland gebracht worden sind.

Ferner die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Verbrauch während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände, ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge.

6. Fahrzeuge aller Art, einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben ; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren in das Ausland zu bringen.

Pferde und andere Tiere, einschließlich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen,

417 nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind ; auch Pferde und andere Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu bringen.

Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Tiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauch bestimmt sind.

Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein.

Futter, das zum Reiseverbrauch der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeiträume von zwei Tagen entsprechenden Menge.

7. Material zum Bau von Brücken über Grenzgewässer, auf Grund besonderer, im einzelnen Fall zu treffender Verständigung der beiden Regierungen.

Bei der Gewichtsermittelung für die Zollerhebung dürfen Bruchteile eines Kilogramms, die weniger als '/a Kilogramm betragen, nicht als ganzes Kilogramm gerechnet werden.

.Z?. Tarife A und B. -- Eingangshalle in beiden Ländern.

(Neu.)

1.

Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung, und unter dem im Tarif ß (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten schweizerischen allgemeinen Tarif der Tarif vom 10. Oktober 1902 verstanden.

2.

Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B den von einer Ware zu erhebenden Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhängig machen und bei diesem mehrere Sätze, seien es allgemeine oder vertragsmäßige, in Frage kommen, wird bei der Berechnung des abhängigen Zolles

418 von dem niedrigsten unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf die Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles anwendbar ist.

r

/M den Nrn. 892 bis 906, 907, 915, 921, 922 und 923 des deutschen allgemeinen Tarifs und zudenNrn. 881 bis 898, 913, 914, 922, 923 und 924 des sclnoeizerisclien allgemeinen Tarifs.

Die in den genannten Tarifnurnmern aufgeführten Gegenstände (Maschinen, Fahrzeuge u. s. w.) können unter den folgenden Bedingungen auch in /erlegtem Zustande mit der Maßgabe eingeführt werden, daß die für die unzerlegten Gegenstände der fraglichen Art bestehenden Zollsätze oder Zollbefreiungen zur Anwendung gelangen.

Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehörigen Teile gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teilsendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzelnen Hauptbestandteilen (wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grundplatten oder dergleichen) bleibt außer Betracht.

Ist der Zoll nach dem Stückgewicht gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne Rücksicht auf die fehlenden Teile in die dem wirklich eingeführten Gesamtgewicht entsprechende Zollstaffel eingereiht.

Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und sechs Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.

Mit der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung oder für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung des Ganzen, sowie eine Liste der Hauptbestandteile mit Angabe der Beschaffenheit und des Einzelgewichtes vorzulegen. Ebenso ist das ungefähre Gesamtgewicht der Nebenbestandteile anzugeben.

Ist nach dem Eingange einer oder mehrerer Teilsendungen der Rest innerhalb der festgesetzten Frist nicht zur Zollabfertigung gestellt worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile nach den für diese geltenden Zollsätzen oder, soweit besondere Zollsätze im Tarif nicht vorgesehen sind, nach der Beschaffenheit des Stoffes.

419 Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Schlußabfertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Zollbeträge zu verlangen und die eingeführten Teile mit Identitätszeichen zu versehen. Auch ist sie berechtigt, nach Zusammensetzung des Gegenstandes durch eine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zürn Ganzen zu überzeugen.

Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt.

III. Zu Artikel 3 des Vertrages.

(Unverändert.)

Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll dem Rechte jedes der vertragschließenden Teile nicht vorgegriffen sein, allfälligea Mißbrauchen durch angemessene Schutzmaßregeln (Verbleiung, Kontroll- oder Begleitscheine) vorzubeugen.

IV. Zu Artikel 4 der Vertrages, beziehungsweise Anlage C.

(Unverändert.)

Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze entfernt gelegen sind.

Wo die Gebiete der vertragschließenden Teile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend bezeichnete, sowie die in Anlage C, § l, erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts zu berechnen, so daß die Ausdehnung des dazwischen liegenden Gewässers dabei außer Betracht fällt.

V. Zu den Artikeln 5 und 6 des Vertrages.

(Teilweise neue Fassung.J) A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waren, die zum Ungewissen Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sind (Artikel 5, Nr. 1), kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden : ') Litt. F ist abgeändert worden; die litt. G und H sind neu.

420

1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den Waren oder Mustern haftenden Ausgangs- beziehungsweise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amte entweder bar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen.

"2. Zum Zwecke der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waren oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.

3. Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragschließenden Teile ergehen, soll enthalten: a) ein Verzeichnis der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der eingebrachten Waren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Ware und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind; b) die Angabe des auf den Waren oder Mustern haftenden Ausgangs- und Eingangszolls, sowie die Angabe darüber, ob solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist ; c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung ; d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiedereingang beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waren oder Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

4. Die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.

5. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 ä) die Waren oder Muster einem zur Erteilung der Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiedereinfuhr beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause') vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei ·y.er Ausgangs- beziehungsweise Eingangs-Abfertigung vor-

421 gelegen^haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken' entstehen, bescheinigt das Amt die Wiedereinfuhr beziehungsweise die. Wiederausfuhr oder Niederlegung und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

B. Über die Kontrollmaßregeln, welche zum Schutze gegen Mißbrauch in den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in Anwendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem bezeichneten" Zwecke vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage C zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs (§'3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten : 1. Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden.

2. Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung nicht zur Folge haben.

C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und gewebten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder gesengt, oder appretiert, oder bestickt, oder mit Dessins versehen worden sind, um dann einer weiteren Bearheitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zugeführt zu werden.

Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Ware anzubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Ware.

D. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten, beziehungsweise der ein- und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben etc.) sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen Bundesblatt. 57. Jahrg

Bd. I.

29

422

Gebietes angelegten Erkennungszeichen in dem andern Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.

E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiete alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.

Dagegen sind in den Fällen von Artikel 6 nur die von don Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Erteilung der Abfertigung befugt.

F. Für die in dem Artikel 6 vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 12 Monaten ') zu gewähren.

G (neu). Es ist statthaft, Gewebe, die im Veredlungsverkehr zum Färben und Bedrucken aus dem einen Lande in das andere versandt werden, im Veredlungslande in Abschnitte zu zerteilen, ohne daß der Anspruch auf Zollfreiheit bei der Rücksendung verloren geht. Zu diesem Behufe kann der Versender bei der Zollstelle des Versendungslandes die Teilung anmelden und beantragen, daß die Gewebe entweder derart am Rande plombiert, pder derart am Rande oder auf Querstreifen mit Stempeln bedruckt werden, daß auf jeden Teilabschnitt mindestens eine Plombe oder ein Stempelabdruck kommt. Mit dieser Maßgabe kann die Teilung auch noch im Veredlungslande, und zwar sowohl vor, als nach bewirkter Veredlung angemeldet werden.

Sollen die Gewebe nach erfolgter Veredlung in abgepaßte Stücke (Taschen- und Umschlagetücher u. dergl.) zerteilt werden, so wird von der Anbringung besonderer Identitätszeichen an den einzelnen Teilstücken Umgang genommen und Kolloverschluß für die Kontrolle der Ausfuhr und Wiedereinfuhr in das Versendungsland als genügend erachtet, wenn die Teilung und die Verpackung unter amtlicher Aufsicht erfolgt. Über die hiernach zuständigen Organe werden sich die Regierungen Mitteilung machen.

In allen Fällen, in denen die Teilung erst im Veredlungsland angemeldet wurde, hat die Zollstelle dieses Landes bei der Abfertigung der Teilstücke zur Wiederausfuhr eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher die Zollstelle des Versendungslandes ersehen kann, zu welcher Sendung die Teilstücke gehören.

l

) Bisher 6 Monate und nur bei nachgewiesenem Bedürfnis 12 Monate.

423 H (neu). Für sogenannte Trommeln, auf denen Kabel eingehen, und die zu deren leichterer Beförderung und Verlegung dienen, wird beiderseits zollfreie Zulassung auf Zeit unter Vorbehalt derjenigen Kontrollmaßregeln gewährt, welche im Falle des Artikels 5, Ziffer 3, angewendet werden können.

VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages.

(Unyeranderfc.)

Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.

VII. Zu Artikel 7 des Vertrages.

(Unverändert.)

1. Man ist darüber einverstanden, daß im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse nur für solche Waren gefordert werden können, welche je nach ihrer Herkunft verschiedenen Zollsätzen unterliegen.

2. Güter, welche von einem Zollamte auf ein anderes Amt desselben Gebietes unter Zollkontrolle abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an zvvischenliegenden Ämtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden.

Etwaige, dem Geleitpapiere beizusetzende Bescheinigungen über erfolgten Aus- und Eintritt aus dem einen Gebiete in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.

3. Die mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der allgemeinen Verkehrsanstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden Waren und Reise-Effekten sollen beiderseits jederzeit mit tunlichster Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, keinesfalls irgend eine besondere Gebühr erhoben werden.

4. Die beiden vertragschließenden Teile geben sich gegenseitig die Zusicherung, bezüglich der Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben die durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse veranlaßten Wünsche tunlichst zu berücksichtigen.

424

Vili. Zu Artikel 8 des Vertrages.

(Ziffer l in neuer Fassung.)

1. Die im vierten Absätze des Artikels 8 zur Sicherung des Monopols vorbehaltene Abgabe wird zurückerstattet, wenn binnen 2 Monaten nach Entrichtung derselben nachgewiesen wird, daß die Rohstoffe eine die Erzeugung monopolisierter Waren ausschließende Verwendung gefunden haben.

2. Man ist ferner darüber einverstanden, daß bezüglich des in der Schweiz geltenden Alkoholmonopols die Vorschrift im vierten Absätze des Artikels 8 nur auf eingestampfte oder getrocknete Weintrauben, Weintrester, Weinhefe, eingestampftes Obst, Obstabfälle, Wachholderbeeren, Enzianwurzeln, Südfrüchte und ähnliche Stoffe Anwendung findet.

IX. Zu Artikel 10 a des Vertrages.

(Neu.)

Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten Absatzes des Artikels 10 a ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart: Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfalle im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen Gebiete, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teile bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes, das nach Stimmenmehrheit entscheidet.

Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.

Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende

425 Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.

Gemäß Ziffer 3 der Feststellungen am Schlüsse des Protokolls, das am 5. November 1904 in Luzern von den beiderseitigen Delegierten vereinbart und unterzeichnet worden ist, haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschließenden Teile die Richtigkeit der vorliegenden Übersicht anerkannt und derselben ihre Unterschriften beigefügt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern, den 12. November 1904.

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

A. Deucher.

A. Künzli.

Alfred Frey.

Eichmann.

(gez.) v. Bülow.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche. (Vom 12. November 1904.)

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1905

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31.01.1905

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