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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Blies.

Bekanntmachung betreffend

den tibertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr und den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom

2. Oktober 1905.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888 ; die bundesrätlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und vom 12. März 1889 ; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Abänderungen der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontrollführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrates vom 8. Juli 1892 und durch die Verordnung betreffend die Abgabe der persönlichen Ausrüstung vom 4. November 1904; das Bundesgesetz über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie, vom 12. Juni 1897; die Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie, vom 26. Oktober 1897, soweit sie noch in Kraft besteht; die Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 15. August 1902; die Verordnung betreffend die Abgabe der persönlichen Ausrüstung, vom 4. November 1904 ;

286 die Verordnung betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Feldartillerie, vom 27. Dezember 1904, werden folgende Anordnungen getroffen:

I. Übertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1905 treten in die Landwehr: a. die Hauptleute, welche im Jahre 1867 geboren sind; b. die im Jahre 1871 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants; c. die im Jahre 1861 gebornen Subalternoffiziere der Infanterie treten in das II. Aufgebot.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1905 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, der Genietruppen, der Festungstruppen, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1873; die Unteroffiziere und Soldaten der Infanterie vom Jahrgang 1866 treten in das II. Aufgebot; die des mobilen Korpsparks und des Linientrains I. Aufgebotes vom Jahrgang 1866 treten zum Depotpark und zum Linientrain II. Aufgebotes, die Linientrains der Infanterie-Brigadestäbe vom Jahrgang 1866 in das Landwehr-Traindetachement des betreffenden Divisionskreises; b. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, die zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner die, welche im Jahre 1873 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler, Krankenwärter und Büchsenmacher der Kavallerie, die im Jahr 1873 geboren sind.

Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorgcmisation notwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Übertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

u. Übertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 3. Mit dem 31. Dezember 1905 treten in den Landsturm: a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1857; 6. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), die das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis Ende Februar 1905 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 4. Mit dem 31. Dezember 1905 treten in den Landsturm: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1861.

281 m. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1905 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1850, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; 6. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abteilungen des Jahrganges 1855.

IV. Abgabe der Bewaflhungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 6. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner, Guiden und Maximgewehrschützen, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben; ebenso haben die berittenen Artillerieunteroffiziere und Trompeter, die in der Landwehr unberitten werden, ihre Revolver abzugeben; auf Wunsch jedoch kann den Artillerieunteroffizieren der Revolver bis zum Austritt aus der Landwehr leihweise belassen werden.

§ 7. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft, ausgenommen das erste Aufgebot, durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen, ferner, soweit Änderungen eintreten, mit den neuen Einheitsnummern zu versehen ; ebenso erhält der Landsturm die entsprechenden Abzeichen.

Den in die Parkkompagnien übertretenden Kanonieren ist das Gewehr, Modell 89, nebst Bajonett mit Zubehör abzugeben. Die vom Korpspark in den Diîpotpark übertretenden Mannschaften behalten das Gewehr.

§ 8. Kavalleristen, die in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

§ 9. Mit bezug auf die Abgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegensi;änden, sowie der Bewaffnung der in den Landsturm oder aus der Wehrpflicht tretenden Mannschaft gelten die Bestimmungen der eingangs zitierten Verordnung vom 4. November 1904.

Die gewehrtragende Mannschaft des in den Landsturm tretenden Jahrganges behält das Gewehr, Modelle 1889 und 1889/96.

Aiistretende Wehrpflichtige sind berechtigt, ihre Waffen bisheriger Ordonnanz als Eigentum zu behalten gegen Vergütung folgender Ansätze: Revolver, Modell 1872/78 Fr. 7. -- Reitersäbel mit Kuppel und Schlagband ,, 5. -- § 10. Sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in Händen der Wehrpflichtigen sind als anvertrautes Eigentum des Staates zu betrachten, das weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Beatimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

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In Ausnahmefäll en entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Übertritt in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreifende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntnis zu bringen.

§ 12. Die von den Kantonen, bezw. der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung, gelieferten Gegenstünde der persönlichen Ausrüstung und Bewaffnung, inkl. die Pferdeausrüstung, die der Mannschaft abzunehmen sind, werden den betreffenden Amtsstellen zur Verfügung gestellt.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr (I. oder II. Aufgebot) denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Einteilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Einteilung der in den Landsturm Übertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantpue sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Übertritt in die Landwehr (1. oder II. Aufgebot) und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontrollführern sofort mitgeteilt werden. Bei eidgenössischen Truppenkorps hat dies durch die betreffenden Abteilungschefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontrollführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesratsbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrollen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben diese Anordnungen den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen und in den Publikationen für den Übertritt in die Landwehr die Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Übertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 2. Oktober 1905.

Schweizerisches Müitärdepartemenf : Müller.

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.A-ender-ungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des III. Quartals 1905.

Unterm 15. August hat der Bundesrat Herrn Francesco T e c h x z , bevollmächtigten Geschäftsführer der Firma Techxz, Sulmoni
Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur E. Bär in Lnzern: Heinrich Ernst Dethleffsen in Zermatt.

Von der Agentur Berta & da. in Ginbiasco: Francesco Techxz in Giubiasco.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Hans Heitz in St. Gallen.

F. C. A. Reglin in Chiasso.

Bruno Canonica in Chiasso.

Von der Agentur Imobersteg <& Cie. in Basel: Joh. Jakob Buhler in St. Gallen.

Giuseppe Marìotti in Locamo.

Von der Agentur Bommel & Cie. in Basel: Franz Wirth in Aarau.

Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden : Von der Agentur Berta & Cie. in Giubiasco: Giuseppe Martini in S. Antonio.

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. V.

21

290

·

Voti der Agentur Bommel & Cie. in Basel: Jean Merz in Aarau.

Von der Agentur E. Bär in Lasern: Emil Lauber in Zermatt.

Von der Agentur Imobersteg & Cie. in Basel: Hubert Keßler in Chiasso.

Romolo Bernasconi in Chiasso.

Ernst Gottlieb Stadelmann in Chiasso ist von der Agentur A. M. Naturai in Genf zur Agentur Zwilchenbart in Basel ü b e r getreten.

Sein D o m i z i l hat verlegt : Peter Zimmermann (Zwilchenbart) von Glarus nach Ennenda.

B e r n , den 30. September 1905.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Ausivanderungswesen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1905

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.10.1905

Date Data Seite

285-290

Page Pagina Ref. No

10 021 642

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