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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen bestraften Aurèle Jeanneret, Sohn der Marie, Taglöhner in Miécourt.

(Vom 28. Februar 1905.)

Tit.

Aurèle Jeanneret, Sohn der Marie, wurde am 31. August 1904 abends im Walde bei Miécourt von Grenzwächtern ertappt, als er im Begriffe war, 100 Schachteln verbotener Phosphorzündhölzchen in die Schweiz einzuschmuggeln. Vor dem Polizeirichter von Pruntrut leugnete er beharrlich, die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen zu haben. Gestützt auf die bestimmten Aussagen der Zollbeamten aber wurde er schuldig erklärt und zu Fr. 150 Buße verurteilt. Der Richter stellte in der Audienz vom 6. Oktober 1904 fest, daß Jeanneret bereits im Anfang des verflossenen Jahres in Delsberg wegen Einfuhr verbotener Zündhölzchen mit Fr. 100 bestraft worden war. Er hat diese letztere Strafe nach Umwandlung in Gefängnis verbüßt.

Nunmehr ersucht der Verurteilte um gänzlichen oder teilweisen Erlaß der Strafe, indem er die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen endlich unumwunden zugibt mit der einzigen, wahrscheinlich auf bloßem Schreibfehler beruhenden Aus-

650 nähme, daß er nur 50 Schachteln eingeschmuggelt haben will.

Zur Begründung bringt er vor : Er sei die einzige Stütze seiner verkrüppelten Mutter und seiner 83 Jahre alten Großmutter. Io der kritischen Zeit sei er ohne Arbeit gewesen und habe keine Mittel besessen, um den Unterhalt der Familie zu bestreiten. Dies habe ihn veranlaßt, die verbotene Handlung zu begehen. Der Gemeinderat von Miécourt empfiehlt das Gesuch des Petenten mit Rücksicht auf seine und seiner Angehörigen ökonomische Lage.

Der Richter hat bei Festsetzung der Strafe des Petenten mit vollem Recht als Erschwerungsgründe in Betracht gezogen die Ableugnung der Täterschaft entgegen den Aussagen der Grenzwächter, sodaon aber auch die Tatsache, daß Jeanneret sich im Rückfaile befand und nach Art. 9, Lemma 2, nicht bloß mit Geldbuße, sondern mit Gefängnis hätte bestraft werden können. Unter diesen Umständen erseheint der Gesuchsteller der Begnadigung nicht würdig.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es sei das Gesuch des Aurèle Jeanneret, Sohn der Marie., abzuweisen.

B e r n , den 28. Februar

1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rächet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen bestraften Aurèle Jeanneret, Sohn der Marie, Taglöhner in Miécourt. (Vom 28....

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1905

Année Anno Band

1

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10

Cahier Numero Geschäftsnummer

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01.03.1905

Date Data Seite

649-650

Page Pagina Ref. No

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