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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verteilung der Bundes- und kantonalen Beiträge an die schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande.

(Vom 20 Dezember 1905.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen eine Zusammenstellung *) zu übermitteln, der Sie entnehmen wollen, wie die den schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande vom Bund und von den Kantonen gewährten Jahresbeiträge für das Jahr 1905 verteilt worden sind.

Diese nach dem vorjährigen Schema aufgestellte Tabelle gibt das Vermögen, die Einnahmen, die freiwilligen Beiträge, die gewährten Unterstützungen und die Verwaltungs- und sonstigen Kosten an. Die schweizerischen Asyle oder Homes und die vom Bunde und von den Kantonen unterstützten ausländischen Asyle und Spitäler, welche auch Schweizer aufnehmen und verpflegen, erscheinen getrennt aufgeführt.

Die von den Kantonen für 1905 gewährten Beiträge belaufen sich auf die Gesamtsumme von Fr. 27,970, gegen Fr. 27,950 im Vorjahre und Fr. 27,750 pro 1903. Der Bundesbeitrag beträgt Fr. 30,000.

Als neu erscheinen zum erstenmal auf der Liste : Grass: Schweizer-Verein für Steiermark.

Liège : Société suisse.

Toronto (Canada) : Swiss Society.

*) Siehe Beilage ,,Stand der schweizerischen Hülfsgesellschaften und Asyle im Auslande und Verteilungsliste der Beiträge pro 1906" zur heutigen Nummer des Bundesblattes.

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Besançon: Asiles protestants de .Besançon.

Florenz: Marienheim.

Marseille: Deutsch-Schweizerisches Mädchenheim.

Auch dieses Jahr haben, wie früher, auf einen Beitrag zu gunsten finanziell weniger gut gestellter Gesellschaften verzichtet: Alexandrien : Société suisse de secours.

Badia : Société suisse de bienfaisance.

Barcelona: Société suisse de bienfaisance.

Bombay: Schweizerischer Hülfsverein.

Bratta (Rumänien): Schweizer-Verein Braila.

Bucarest (Rumänien) : Société suisse de Bucarest.

Buenos Aires : Sociedad filantròpica suiza.

Cognac (France): Société suisse, de secours.

Galatz (Rumänien) : Schweizerverein.

Leipzig : Schweizer-Gesellschaft.

Liverpool: Swiss Relief Committee.

Madrid: Société suisse de bienfaisance.

Manchester : Schweizerischer Hülfsverein.

Marienburg (Westpreußen): Schweizerverein.

Mailand: Società svizzera di beneficenza.

Odessa: Société suisse de bienfaisance.

Fernambuco : Schweizerische Hülfsgesellschaft.

Portland, Oregon: Schweizerische Hülfsgesellschaft.

Rosario de Santa Fé: Société philantropique suisse.

Rostoff (Russie) : Société suisse de bienfaisance.

Auf einen Beitrag haben ebenfalls verzichtet : Buenos Aires : Sociedad suiza de beneficencia.

Karlsrune : Schweizer Hülfsverein Helvetia.

Im ganzen 142 13 24

enthält die diesjährige Tabelle: , Hiilfsvereine (3 mehr als im Vorjahr), schweizerische Asyle, ausländische Asyle und Spitäler (3 mehr als im Vorjahr), zusammen 179 Vereine und Anstalten (gegen 173 im Vorjahr).

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Das Gesanitvermögen derHülfsvereine betrug Anfang des Jahres 1905 . . . .

Das Vermögen der schweizerischen Asyle

Fr. 2,292,465. 03 ,, 1,251,583.71

Total Fr. 3,544,048. 74 Die G e s a m t a u s g a b e n der Hülfsvereine für wohltätige Zwecke (mit Ausschluß der Vorwaltungskosten) betragen pro 1904 Fr. 300,173. 38 und diejenigen der schweizerischen Asyle . . ,, 280,538. 21 Total

Fr. 580,711.59

Die vor neun Jahren eingeführten Rechnungsformulare, die sich als zweckmäßig erwiesen haben, werden beibehalten und den schweizerischen Hülfsgesellschaften, den Asylen oder Homes und den unterstützten ausländischen Anstalten zur Verfügung gestellt.

Indem wir Ihnen für alles, was Sie für unsere Hülfsgesellschaften und Asyle im Auslande tun, namens derselben bestens danken, bitten wir Sie, ihrer auch fernerhin hülfreich gedenken zu wollen.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in den Machtschutz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 20. Dezember 1905.

Ini Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ß u n d e s p r ä s i d e n t :

Buchet.

Der I. Vizekanzler: Seh atzmann.

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Instruktion zur

Verordnung des Bundesrates, vom 17. November 1905, betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande.

(Vom

23. Dezember 1905.)

In Ausführung der bundesrätlichen Verordnung vom 17. November 1905, betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, Art. 17, erläßt das Zolldepartement die nachfolgenden Vorschriften : Deklaration.

1. Der Verkehr mit Gegenständen aller Art, -- zollpflichtig, wie zollfrei --, welche der Verpflichtung zur Deklaration unterliegen (Art. l u. ff. der Verordnung betreffend Statistik), fällt unter die nämlichen Bestimmungen, wie sie in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz1) bezüglich der Einhaltung der Zollstraßen und Zollstunden, sowie hinsichtlich der Deklarationsfrist, für den Verkehr mit zollpflichtigen Gegenständen vorgeschrieben sind (Art. 15 der oberwähnten Verordnung).

') Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. XV, S. 22.

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2. Die Zollämter dürfen nur Deklarationen für solche Verkehrsarten entgegennehmen, zu deren Abfertigung sio gemäß den Bestimmungen der Vollziohungsverordnung zum Zollgesetz befugt sind.

3. Für die gemäß Art. 2 der Verordnung betreffend Statistik abzugebende Deklaration sind ausschließlich die von der Zollverwallung gelieferten Formulare zu verwenden, und zwar : a. für die Einfuhr (Nr. 2, weiß), b. für die Geleitscheinabfertigung . (Nr. 7, gelb), c. für die Einlagerung (Nr. 13, grau), d. für die Ausfuhr per Bahn, etc. . (Nr. 19, rosa), e. für die Ausfuhr per Post . . . (Nr. 20, rosa), f. für die Ausfuhr von Taschenuhren, Stickereien, etc., per Bahn, etc., provisorisch (Nr. 22, rot), g. für die Durchfuhr (Nr. 12, blau), ii. für die Freipaßabfertigung . . . (Nr. 24, orange), i. für die Freipaßabfertigung für don Stickereiveredlungsverkehr . . . (Nr. 25, orange), f c . f ü r d i e Frcipaßlösclmng . . . . (Nr. 3 0 , grün).

4. Die Ausstellung der Deklaration hat nach Anleitung der auf der Rückseite der Deklarationsformulare gedruckten Instruktion zu erfolgen.

5. Für die in Art. 8 der Verordnung betreffend Statistik aufgezählten Gegenstände und Verkehrsarten genügt die Deklaration in der bis anhin üblichen Weise; desgleichen für die auf kurzen Straßenstrecken stattfindenden Durchfuhren.

Für die Einfuhr mit der Post werden die zurzeit im Postverkehr mit dem Auslande adoptierten Deklarationen beibehalten, in dem Sinne, daß dieselben für die, gemäß

611 dem Gebrauohstarif, für die Statistik nach dem Wert oder der Stückzahl zu deklarierenden Waren die entsprechenden Angaben enthalten müssen.

Dagegen müssen die aus der Schweiz nach dem Auslande gehenden Postsendungen von der in Ziffer 3 hiervor bezeichneten Ausfuhrdeklaration begleitet sein.

Ebenso sind für die schweizerischen Retourwaren die in Art. 3 der Verordnung betreffend Statistik vorgeschriebenen Angaben zu machen.

6. Die Deklarationsformulare sind seitens der Zollämter, wenn einzeln bezogen, unentgeltlich, in größerer Anzahl zum Preise von 5 Rp. per 10 Stück zu verabfolgen.

7. Die Zollämter haben sich von der Richtigkeit der Deklarationen zu überzeugen und unvollständige Deklarationen dem Warenführer behufs Ergänzung zurückzuweisen (Art. 22 u. ff. der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz).

8. Die Zollämter habeo die Zollpflichtigen bei der Ausstellung der Deklarationen, soweit erforderlich, zu unterstützen.

9. Die Prüfung der Richtigkeit der Deklarationen ist an Hand der Begleitpapiere sofort nach deren Abgabe an das Zollamt vorzunehmen.

10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung betreffend Statistik sind der Zollgebietsdirektion zu melden, die sodann entscheidet, ob und in welchem Maße der Fehlbarc mit Ordnungsbuße gemäß Art. 58 des Zollgesetzes *) zu bestrafen sei.

11. Die bei den Zollämtern einlaufenden Deklarationen sind -- jede Verkehrsart (Farbe) für sich -- chronologisch ') A. S. n. F., XIII, 692.

612 mit fortlaufenden Nummern zu versehen und nach diesen Nummern in die betreffenden Zollscheinhefte auf die entsprechenden Nummerncoupons zu kleben.

Deklarationen für zollfreie Waren bei der Ein- und bei der Ausfuhr sind ebenfalls für sich fortlaufend zu numerieren und je nach der Wichtigkeit des Zollamtes zu 50, bezw.

100 Stück unter Heftdeckel zu legen.

12. Die Ausfertigung der Zollscheinabschnitte hat wie bisanhin zu geschehen. In allen Fällen, wo der Abschnitt uicht ausgefüllt wird, ist derselbe am Nummercoupou y.u belassen.

13. Die Deklaration ist von einem Beamten des Zollamtes und, wenn dem Zollamt ein zweiter Beamter zugeteilt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

Statistische Gebühr.

.14. Der Bezug der statistischen Gebühr hat in Gemäßheit von Art. 13 u. ff. der Verordnung botreffend Statistik zu geschehen.

Eiue Abweichung von den sillgeimein gültigen Bestimmungen betreffend die Erhebung der statistischen Gebühr für die nach der Stückzahl zu deklarierenden lebenden Tiere ist insofern gestattet, als für die unter Nr. 148 b fallenden und in größerer Anzahl in Kisten, Käfigen oder ändern Behältern ein-, aus- oder durchgeführten Schildkröten, Schlangen, Eidechsen, Sing- und Ziervögel, etc., die Gebühr nach Maßgabe des Bruttogewichtes zu erlegen ist.

Die statistische Gebühr ist für jede einzelne Sendung (für jeden Frachtbrief) zu entrichten.

Dermalen unterliegen der statistischen Gebühr, soweit sie nicht in Art. 13 der Verordnung davon ausgenommen sind, folgende Artikel :

613 1. bei der Einfuhr in den freien Verkehr *) : alle zollfreien Positionen des Gebrauchstarifs. Ferner Übersiedlungseffekten ; Heirats- und Erbschaftsgut; unverkauft zurückkehrende Waren schweizerischer Herkunft; Kunstsachen für öffentliche Zwecke, sowie Naturalien, antiquarische und ethnographische, gewerblich-technische und kunstgewerbliche Gegenstände für öffentliche Sammlungen; 2. bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr : alle Waren außer den ausfuhrzollpflichtigen 2) ; 3. bei der Durchfuhr (direkt und indirekt) : alle Waren.

Um zu vermeiden, daß für transitierende zollfreie Gegenstände die Gebühr zweimal erhoben werde, sind dieselben der Geleitscheinabfertigung zu unterstellen, unter Verbürgung, beziehungsweise Hinterlage der statistischen Gebühr. Letztere ist sodann, wonn die Ware in der Schweiz verbleibt, auf der Einfuhrdeklaration (Nr. 2), wenn die Ware ausgeführt wird, auf der Durehfuhrdeklaration (Nr. 12) zu entrichten.

Wird die Ware nicht zur Geleitscheinabfertigung angemeldet, so erfolgt der Bezug der statistischen Gebühr sowohl bei der Ein- als bei der Ausfuhr. Die Zollämter haben die Warenführer speziell hierauf aufmerksam zu machen ; 4. bei der Freipaßlöschung (Nr. 30) : die in Art. 104, Ziffern 2--8, der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz aufgezählten Gegenstände und Verkehrsarten, dagegen 1

) Unter ,,freiem Verkehr" wird derjenige verstanden, der nicht durch Geleitschein-, Niederlags- oder Freipaßabfertigung gebunden ist.

2 ) Ausgenommen sind ausgeführte Gegenstände zu wandernden Schaustellungen, gegen Vorweisung der Einfuhrzollquittung durch den Warenführer.

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nicht solche Güter, welche nach Mitgabe von Art. 104, Ziffer l, aus der Schweiz über ausländisches Gebiet mit Freipaß direkt wieder eingeführt werden.

15. Die zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Wertzeichen werden /um Preise des Betrages, auf welchen sie lauten, bei den Post- und Zollämtern verkauft.

Zum diesem Behufe haben letztere einen Vorrat an Postwertzeichen bis zu einem von der Zollgebietsdiroktion je nach Bedürfnis /,u bestimmenden Betrag als Kassarepräsentanz zu halten.

16. Bei Entgegennahme der Deklarationen ist darauf zu achten, daß dieselben mit den nach Art. 13 und 14 der Verordnung betreffend Statistik erforderlichen Wertzeichen versehen sind, beziehungsweise nachträglich durch den Warenführer damit versehen werden.

Bei der Verwendung sind die Wertzeichen seitens des Deklaranten auf der im Deklarationsformular hierfür bezeichneten Stelle aufzukleben und seitens des Zollamtes mittelst Abstempelung zu entwerten.

Um eine Kontrolle über eventuelles Abhandenkommen der Postwertzeichen auf dem Wege von der Aufgabestelle bis zur Grenze zu ermöglichen, wird den Versandstationen gestattet, die betreffenden Postmarken mit dem Stationsstempel zu versehen, und zwar in der Weise, daß die Hälfte einer jeden Marke zur zollamtlichen Entwertung frei bleibt. -- Diese letztere hat mittelst der gewöhnlichen Messingstempel mit Schild und nicht mittelst der Datumstempel zu geschehen. Jede einzelne Marke ist mit besonderem Stempelabdruck zu entwerten. Die Zollämter haben sich zur Entwertung der Postwertzeichen nur qualitativ bester, schwarzer Stempelfarbe zu bedienen mit Ausschluß jeder anderen Farbe.

615 17. Der Betrag der bei einem Zollamt zur Verwendung gekommenen Wertzeichen ist monatlich, beziehungsweise jährlich, unter Ausscheidung der betreffenden Verkehrsarten, in der ,,Übersicht der Zolleinnahmen (Tabellen Nr. 104 und 105)a zu notieren.

18. Die Zollgebietsdirektionen haben bei Anlaß der monatlichen Revision der Zollabfertigungen die Richtigkeit der berechneten statistischen Gebühren an Hand der Deklarationen zu verifizieren. Irrtümer sind in der Übersicht der Revisionsresultate (Form. Nr. 111/112) zu verzeichnen. Im übrigen ist wie für Irrtümer in der Zollberechnung zu verfahren.

Statistische Zusammenstellungen.

19. Zum Zwecke der Aufstellung der Übersichten über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande haben die Zollämter die Nachweise über folgende Verkehrsarten zu liefern : A. Allgemeiner Verkehr.

20. Der allgemeine Verkehr umfaßt : I. a. die direkte Einfuhr in den freien Verkehr ; 1.6. die Einfuhr ab Lager in den freien Verkehr; II.

den Eingang auf Lager ; III.

die Ausfuhr aus dem freien Verkehr ; IV. a. die direkte Durchfuhr ; IV. b. die Durchfuhr ab Lager.

21. Die Nachweise sind mittelst Eintrag in die Dépouillements (s. unten) und Anschreibung' der Summen auf den für jede der oben bezeichneten Verkehrsarten speziell vorgeschriebenen Formularen (Nr. 41/47 : Anschreibeblätter) zu führen.

Dieselben haben sich auf alle die schweizerische Grenze überschreitenden Waren zu erstrecken, mit Ausnahme :

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a. der in Art. 8 der Verordnung betreffend Statistik bezeichneten Gegenstände ; b. des Freipaßverkehrs (s. Ziffer 61/67 hiernach) ; c. derjenigen Deklarationen, welche auf der Zentralstelle angeschrieben werden : Einfuhr und Ausfuhr von unverarbeitetem und gemünztem Edelmetall und dessen Abfällen; Gekrätz, Asche und Schlacken von Edelmetallen ; Draht, Fadeu und Geweben von Edelmetallen, Blattsilber und Blattgold (Nr. 868/872); größere Bahnexportsendungen von Gold- und Silbergeräten (Nr. 874 a) ; fertige Taschenuhren bei der Einfuhr (Nr. 935 a/d, 936) ; Taschenuhren uod deren Bestandteile (Nr. 930/936) bei der Ausfuhr im Bahuverkehr ; Stickereien und Plattstichgewebe bei der Ausfuhr im Bahnverkehr ; sämtliche Ausfuhrdeklarationen, die von den Zollämtern behufs Löschung von Freipässen angefertigt werden.

22. Die Angaben für die Verkehrsnachwoise siod den gemäß Art. 2 der Verordnung betreffend Statistik abgegebenen Deklarationen zu entnehmen und nach folgender Anleitung in die Dépouillements und von diesen in die Formulare Nr. 41/47 einzutragen.

23. Die Summierung, das sogenannte ,,Dépouillement"', geschieht für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr mittelst des Formulars Nr. 35. Es sind zu dem Zweck eine Anzahl dieser Formulare, je nach der Stärke der betreffenden Ver" kehrsrichtung über das betreffende Zollamt, zusammenzuheften und je nach Bedarf einzuteilen wie folgt : 1. bei der Einfuhr (direkt, auf Lager und ab Lager) : nach den vorkommenden Nummern des Gcbrauchstarifs und innerhalb einer jeden Nummer nach den vorkommenden Produktions- und Verbrauchsländern;

617 2. bei der Ausfuhr: nach den Ländern des Verbrauchs und innerhalb jedes einzelnen Landes nach den Nummern des Gebrauchstarifs; 3. bei der Durchfuhr (direkt und ab Lager) : nach den vorkommenden Nummern des Gebrauchstarifs und innerhalb einer jeden Nummer nach den Länderpaaren der Herkunft und Bestimmung.

Tn diese Hefte wird der Inhalt der einzelnen Deklarationen, nach Nummern und Ländern getrennt, nach Nettomengen, bei der zollbaren Ein- und Ausfuhr außerdem nach dem Zollertrag, bei der Einfuhr, soweit dies speziell vorgeschrieben ist (s. unten Ziffer 28), und bei der ganzen Ausfuhr auch nach dem Wert, unter Vorsetzung der Deklarationsnummern eingetragen und auf Ende jedes Monats summiert.

Für jede Verkehrsart ist ein besonderes Dépouillement auszufertigen.

Die Monatsummen werden auf die Anschreibeblätter (Nr. 41/47) in der Weise übertragen, daß für jede Richtung einer jeden Ware nur ein Coupon entsteht.

24. Bevor der Inhalt einer Deklaration ins Dépouillement eingetragen wird, ist die Angabe der Gattung der Ware und die Nummer des Gebrauchstarifs auf ihre Richtigkeit zu prüfen und nötigenfalls zu korrigieren, beziehungsweise, wo sie fehlt, einzusetzen. Für alle Verkehrsarten ist die Numerierung des Einfuhrgebrauchstarifs maßgebend.

25. Die Unterscheidung der Ware nach den Ländern der Erzeugung, beziehungsweise des Verbrauchs hat nach Maßgabe des dem Gebrauchstarif beigefügten Länderverzeichnisses zu geschehen. Deklarationen, welche neben dem entferntesten bekannten Durchgangslande die Bezeichnung ·,,Transit"1, somit nicht das ursprüngliche Erzeugungs- oder .das endgültig Verbrauchsland enthalten, sind vom Dépouillement und von der Anschreibung gänzlich auszuschließen Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. VI.

41

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und auf Ende des Monats zugleich mit dem übrigen statistischen Material an die handelsstatistische Zentralstelle einzusenden, bei der Ausfuhr und Durchfuhr im Original, bei der Einfuhr in möglichst gedrängter Abschrift.

26. Als Einheiten, nach welchen die Mengen anzuschreiben sind, gelten l kg., l Stück und l L, beziehungsweise beim Verkehr mit Alkalo'iden, Edelmetall, edeln Steinen, Perlen, Bijouterie, Uhrenbestandteilen, Seidenraupeneiern, Seidenbeuteltuch, Seidenstickereien, Spitzen, Straußenfedern und ändern hochwertigen Gegenständen, sowie boi allen Einzelverzollungen unter l kg., hauptsächlich im Postverkehr: l g.

27. Als Menge ist in der Regel das Nettogewicht der Waren zu deklarieren. Insoweit bei verpackten Waren nur das Bruttogewicht bekannt ist, wird das Nettogewicht derselben nach der Erfahrung, wo dieselbe nicht hinreicht, nach den offiziellen Taraansätzen berechnet.

Neben dem Nettogewicht ist die Stückzahl erforderlich bei Lokomotiven, Maschinen für die Stickerei, Fuhrwerken, Fahrrädern und Eisenbahnwagen.

Statt des Nettogewichts ist die Stückzahl anzugeben für die per Stück verzollbaren Tiere und Bienenstöcke ; ferner für Taschenuhren, fertige Uhrwerke und Gehäuse zu solchen.

Statt des Nettogewichts ist die Zahl der Liter anzugeben für Wein, Bier, Sprit und Qualitätsspirituosen in Fässern.

28. Der Wert ist erforderlich : o. für die gesamte Ausfuhr ; b. bei der Einfuhr für diejenigen Waren, für welche dio Wertdeklaration im Gebrauchstarif vorgeschrieben ist.

29. Die zollpflichtige Ausfuhr (Hadern aller Art zur Papierfabrikation, Fette und Häute roh und Knochen) ist

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auf den ersten Seiten des Ausfuhrdepouillements mit Aussetzung der entsprechenden Zollbeträge aufzuzeichnen, und zwar unter den entsprechenden Nummern des Gebrauchstarifs für die Einfuhr. Wenn ein Zollamt für einen Monat keine zollbare Ausfuhr zu verbuchen hat, ist dies auf der innern Seite des Umschlags ausdrücklich zu bemerken.

30. Warensendungen, welche sich laut Deklaration oder ändern Begleitpapieren als nach dem Auslande zurückgehend qualifizieren, sind am Schlüsse des Ausfuhrdepouillements gesondert aufzuzeichnen.

31. Plombierte Kolli (Einlagerung, Durchfuhr etc.), deren Inhalt gänzlich unbekannt ist, sind nicht anzuschreiben, sondern es sind die betreffenden Deklarationen der handelsstatistischen Zentralstelle einzusenden. Übrigens ist bei allen Verkehrsarten auf äusserste Beschränkung dieser unbestimmbaren Deklarationen zu halten. Es wird sich fast ausnahmslos aus den Angaben des Deklaranten oder aus den Begleitpapieren der wirkliche Inhalt wenigstens annähernd ermitteln lassen.

32. Ebenso ist in allen ändern Fällen zu verfahren, wo über die richtige Anschreibung einer Sendung in irgend einer Hinsicht Zweifel obwalten. Die betreffenden Deklarationen sind nicht ins Dépouillement aufzunehmen, sondern an die handelsstatistische Zentralstelle einzusenden.

33. Die statistische Gebühr ist vor der Einsendung zu verifizieren und abzustempeln, die Verrechnung derselben (in den Tabellen Nr. 104/105 pro memoria (hat jedoch erst nach dem Wiederempfang der Deklarationen zu erfolgen.

34. Bei der Summierung der Dépouillements sind Überträge zu vermeiden. Wo ein und dieselbe Herkunft oder Bestimmung einer Ware mehrere Spalten erfordert, sind

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sämtliche Spaltensummen am Schluss der betreffenden Herkunft oder Bestimmung zu rekapitulieren und zu summieren.

35. Die Vorstände der Zollämter haben dafür zu sorgen, dass eine genaue Punktierung der Überträge von den Deklarationen in die Dépouillements stattfindet. Zu dieser Punktierung sind nur mit der bezüglichen Arbeit vertraute Beamte zu verwenden. Jedes Monatsdepouillement soll auf dem Umschlag die Namen derjenigen Beamten, die dasselbe aufgestellt, bezw. nachpunktiert haben, enthalten.

36. Die verschiedenen Anschreibeblätter (Nr. 41/47) sind wie folgt zu verwenden : 1. für die Einfuhr bei einem Zollamt, sowie für Verzollung ab verfallenen Freipässen und ab Geleitscheinen mit höchstens 2 Monaten Frist: Verkehrsart I a (Formular Nr. 41, weiss) ; 2. für Einfuhrverzollungen ab einem Niederlagshaus (N), ab einem Freilager (F) oder ab Geleitscheinen mit 12 Monaten Frist (12 m) : Verkehrsart I b (Nr. 42, gelblich) ; 3. für die Einlagerung in ein Niederlagshaus (N), für Waren, die auf sogenannte Freilager eingehen (F) oder zur Abfertigung mit zwölfmonatlichen Geleitscheinen (12 m) angemeldet werden (sogenannte Partie- bezw. Spekulationsgüter) : Verkehrsart II (Nr. 43, grau) ; 4. für die Ausfuhr : Verkehrsart III (Nr. 44, rosa) ; 5. für die Durchfuhr ab Geleitscheinen von einem Zollamt mit höchstens 2 Monaten Frist, sowie für diejenige ab den Entrepôts in Genf : Verkehrsart IV a (Nr. 45, blau) ; 6. für die Durchfuhr ab Geleitscheinen von einem Niederlagshaus (N), von einem Freilager (F) oder ab

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Geleitscheinen mit 12 Monaten Frist (12 m) : Verkehrsart IV b (Nr. 46, hellblau).

Bei den unter 2, 3 und 6 genannten Verkehrsarten sind für die Anschreibungen N (Niederlagshaus), F (Freilager) und 12 m (Geleitscheine mit 12 Monaten Frist) jeweilen besondere Anschreibeblätter zu verwenden und in der Spalte 3 (Verkehr) ist die A b k ü r z u n g N, F oder 12 m h a n d s c h r i f t l i c h e i n z u t r a g e n .

37. Retourwaren nach dem Auslande sind bei der Anschreibung in Formular Nr. 44 (III. Ausfuhr, rosa) in der Weise kenntlich zu machen, dass innerhalb der Spalte 4 (Bestimmung) unmittelbar vor Spalte 5 (statistische Nummer) ein R eingetragen wird (vgl. übrigens Ziffer 80 hiernach).

3 8 . I m K o p f d e r F o r m u l a r e i s t jeweilen das Z o l l a m t und der Z o l l k r e i s (Hauptzollamt), zu dem dasselbe gehört, ferner der Z e i t r a u m (Monat), in welchen die Deklaration fällt, sowie die N u m m e r d e s A n s c h r e i b e b l a t t e s , an der hierfür bezeichneten Stelle einzutragen. Die Anschreibeblätter sind in der Weise von Nr. l an fortlaufend zu numerieren, dass nach erfolgter monatlicher Ablieferung (s. Ziffer 43 hiernach) jeweilen wieder mit Nr. l angefangen wird.

Das Formular selber ist durch horizontale Linien in 15 Coupons eingeteilt, deren jeder zur Anschreibung von je einer Herkunft oder Bestimmung einer Nummer des Gebrauchstarifs bestimmt ist.

39. Jedes Z o l l a m t hat gemäss dem am Schlüsse beigefügten Verzeichnis seine s p e z i e l l e N u m m e r , welche in die erste Spalte des Anschreibeblattes einzutragen ist.

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40. Die N u m m e r der V e r k e h r s a r t ist in den Spalten vorgedrucktj und entspricht derjenigen im Formular-Kopfe.

41. Für die statistische Behandlung des Postverkehrs (Durchfuhr ausgenommen) erhalten die damit betrauten Zollstellen, soweit nötig, spezielle Weisung.

Für die Durchfuhr per Post werden keine statistischen Aufzeichnungen gemacht.

42. Sendungen unter 500g. Gewicht, aber über Fr. 10 Wert (Art. 8 b der handelsstatistischen Verordnung) sind ins Dépouillement aufzunehmen, bei der Einfuhr auch solche Sendungen, welche keinen Zoll bezahlen.

43. Die von den Nebenzollämtern und Zollbezugsposten ausgefertigten Verkehrsnachweise (Dépouillements und Anschreibeblätter) sind allmonatlich, und zwar je auf den Anfang des nächstfolgenden Monats, wohlverpackt an das Hauptzollamt abzuliefern und sodann von letztem, zusammen mit seinen eigenen Nachweisen, sofort und in Begleit eines Gesamtverzeichnisses nach Formular Nr. 50 (Grossformat) oder Nr. 51 (Kleinformat), in den offiziellen Mappen, n i c h t z u s a m m e n g e f a l t e t , an die handelsstatistische Abteilung der Oberzolldirektion in Bern einzusenden.

44. Den Hauptzollämtern ist gestattet, die Anschreibeblätter von Nebenzollämtern oder Zollbezugsposten mit sehr geringem Verkehr nur auf Ende jedes Quartals einzuverlangen. Auf alle Fälle muss aber auf Anfang Januar deiganze Verkehr des abgelaufenen Jahres angeschrieben und eingeliefert werden.

45. Der Monatsabschluss für die Statistik muss mit demjenigen der Komptabilitätstabellen Nr. 104 und 105 genau zusammenfallen. Es müssen insonderheit auch die

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statistischen Anschreibungen des Monats Dezember, genau gleich den betreffenden Tabellen Nr. 104 und 105, den gesamten noch ins alte Jahr fallenden Verkehr enthalten.

46. Bei Inspektionen hat der inspizierende Beamte die von den Zollämtern geführten Dépouillements an Hand der Deklarationen zu prüfen. Das Resultat ist im Inspektionsbuch zu notieren.

47. Die Hauptzollämter haben erhebliche Fehler, welche bei der Führung der Verkehrsnachweise (Formular Nr. 41/47 untergelaufen sind, nachträglich der handelsstatistischen Abteilung der Oberzolldirektion zu melden.

B. Lagerverkehr.

48. Der Lagerverkehr umfasst : 1. Waren, die nach einem eidgenössischen Niederlagshause behufs Einlagerung instradiert werden ; 2. Waren, die auf sogenannte Freilager eingehen (z. B.

Cerealien, Mehl, Malz, hölzerne Schnittwaren, etc.) ; 3. Waren, die zur Abfertigung mit zwölf monatlichem Geleitschein angemeldet werden (sogenannte Partiegüter, siehe Art. 57 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, vom 12. Februar 1895) *).

49. Die erforderlichen handelsstatistischen Anschreibungen betreffen : a. die Einlagerung ; b. den Ausgang ab Lager zur Einfuhr in den freien Verkehr ; c. den Ausgang ab Lager zur Durchfuhr ; d. den Lagerbestand.

50. Die Anschreibungen zur Einlagerung, 'zur Einfuhr und zur Durchfuhr ab Lager sind allmonatlich abzuJ

) A. S. n. F., XV, 22.

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schli essen und an die handelsstatistische Zentralstelle einzusenden.

Der Lagerbestand wird nur alljährlich auf den 31. Dezember aufgenommen und der handelsstatistischen Zentralstelle bis zum 20. Januar des dem Abschluss nächstfolgenden Jahres gemeldet.

51. Die Anschreibungen der Einfuhr und der Durchfuhr ab Lager geschehen durch dasjenige Zollamt, welches die Einfuhrverzollung, bezw. die Geleitscheinlöschung vollzieht.

52. Den Anschreibungen der Einlagerung und des Lagerbestandes dient das graue Formular Nr. 43. Die Blätter, welche den Lagerbestand enthalten, sind durch die Überschrift ,, L a g e r b e s t a n d " als solche zu kennzeichnen.

Die Einfuhr ab Lager wird auf dem gelben Formular Nr. 42, die Durchfuhr ab Lager auf dem hellblauen Formular Nr. 46 angeschrieben.

53. Die Anschreibungen für den Lagerverkehr (Ziffern!

50/52) haben in der Weise zu erfolgen, dass die Abkürzungen N (Niederlagshaus), F (Freilager) und 12 m (zwölfmonatlicher Geleitschein) in der Spalte 3 der Anschreibeblätter handschriftlich eingetragen werden.

Bei der Einfuhr ab Lager (I b) und bei der Durchfuhr ab Lager (IV &) ist ausserdem in den Anschreibeblättern in der Rubrik ,,Lagerzollamt" die statistische Ordnungsnummer desjenigen Zollamtes anzugeben, welches die Ware seinerzeit zur Einfuhr auf Lager angemeldet und den betreffenden Geleitschein bezw. Niederlagsschein ausgestellt hat.

54. Von der Anschreibung zur Einlagerung (grau)s zur Einfuhr (gelb) und zur Durchfuhr (hellblau) ab Lager sind ausgeschlossen :

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1. Warensendungen (Partiegüter und geistige Getränke in Fässern ausgenommen), welche schon innerhalb einer Frist von l Monat in den Konsum des Inlandes treten oder nach dem Auslande weitergehen. 1 ) 2. Alle Provenienzen der Genfer Entrepôts, sofern es sich nicht um Partiegüter handelt.

Die beiden Verkehrsarten ad l und 2 sind zur direkten Einfuhr, bezvv. Durchfuhr, anzuschreiben.

55. Um im letzteren Falle das Austrittszollamt zu richtiger Anschreibung zu befähigen, ist von dem betreffenden Entrepôt auf dem Geleitschein die Bemerkung ,, d i r e k t e D u r c h f u h r " an geeigneter Stelle anzubringen, während alle übrigen Geleitscheine zur Durchfuhr ab Lager die Bemerkung ,, a b L a g e r " enthalten sollen und demgemäss von dem Austrittszollamt zur indirekten Durchfuhr auf Formular Nr. 46 (hellblau) anzuschreiben sind.

56. Die Meldung des Lagerbestandes hat sich zu erstrecken auf : 1. den wirklichen Lagerbestand der eidgenössischen Niederlagshäuser und der zur Lagerung befugten Hauptzollämter ; 2. den wirklichen Lagerbestand der Freilager ; 3. den Inhalt der noch ausstehenden ungelöschten zwölt'rnonatlichen Geleitscheine, unter Berücksichtigung der partiellen Löschungen.

57. Um letzteres zu ermöglichen, sammeln die Zollämter ihre Deklarationen Nr. 12 ,,Durchfuhr ab Lager", ') Sogenannte ,,Partiegüter" und geistige Getränke in Fässern, welche in ein eidgeaössisches Nieder!agshaus oder in ein zur Einlagerung berechtigtes Hauptzollamt instradiert werden, sind in allen Fällen als Lagergut statistisch zu behandeln, somit zur indirekten Einfuhr, bezw. Durchfuhr, anzuschreiben.

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und nachdem sie von denselben Abschrift genommen, übermitteln sie letztere jeweilen am ersten Tage des nächstfolgenden Monats denjenigen Zollämtern, von denen die zwölfmonatlichen Geleitscheine, bezw. die Geleitscheine ab Freilagern oder Niederlagshäusern, ausgestellt worden sind. Die letztgenannten Zollämter haben sich sodann an Hand der Durchfuhrdeklarationen zu überzeugen, ob die darin bezeichneten Geleitscheine gelöscht zurückgekehrt sind oder nicht, und von allen Löschungen nicht zurückgekehrter Geleitscheine auf den fraglichen Deklarationen für die Geleitscheinabfertigung (Nr. 7, gelb) Vormerkung zu nehmen.

Bei der Anschreibung des Lagerbestandes sind diese partiellen Löschungen in Abzug zu bringen.

58. Werden Sendungen, welche mit zwölfmonatlichem Geleitschein über die Grenze eingegangen sind (sogenannte Partiegütcr), innerhalb der gewöhnlichen cinmonatlichen Trarisitfrist zur Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus angemeldet, so hat das betreffende Niederlagshaus dem Eingangszollamt von der Löschung des betreffenden Geleitscheins Meldung zu machen. Das Eintrittszollamt wird die fraglichen Mengen von seinem ,,Eingang auf Lager", bezw. von seinem Lagerbestand an Parüegiltern abziehen.

59. Um eine richtige Anschreibung des Eingangs auf Lager für das IV. Quartal, sowie des Lagerbestandes auf den 31. Dezember jeden Jahres, unter Berücksichtigung allfälliger von eidgenössischen Niederlagshäusern innerhalb der gewöhnlichen Transitfrist, also bis und mit dem 31. Januar des nachfolgenden Jahres vorgenommenen Löschungen zwölfmonatlicher Geleitscheine zu ermöglichen, wird die Frist für Einreichung der betreffenden Anschreibeblätter bis zum 10. Februar verlängert.

60. Ausser diesen Anschreibungen für die Handelsstatistik haben die Niederlagshäuser, mit Ausnahme der-

627

jeiiigen von Genf, über ihren Gesamt-Warenverkehr getrennte s u m m a r i s c h e A u f z e i c h n u n g e n zu besorgen und jeweilen spätestens bis zum 10. Februar des nächstfolgenden Jahres an die Oberzolldirektion, Abteilung für Handelsstatistik, abzuliefern. Diese summarischen Aufzeichnungen haben zu umfassen: a. Lagerbestand s ä m t l i c h e r Waren auf 1. Januar des abgelaufenen Jahres ; b. Eingang : 1. zur Lagerung (identisch mit dem handelsstatistischen ,,Eingang auf Lager"), 2. sofort in den Konsum übergehende Waren (,,direkte Einfuhr" der Statistik), 3. Reiseeffekten und Übersiedlungsgut, 4. Aussteuer- und Erbschaftsgut, 5. Kunstsachen für öffentliche Zwecke und Gegenstände für Sammlungen, 6. schweizerische Retourwaren, 7. Gegenstände für Schaustellungen ; c. Ausgang ; d. Lagerbestand s ä m t l i c h e r Waren je auf 1. Januar des neuen Jahres.

Für die einzelnen vorstehend verzeichneten Verkehrsgruppen genügt für das ganze Jahr eine e i n z i g e Zahl, und zwar das N e t t o g e w i c h t in kg. Werden indessen auch solche Waren eingelagert, für welche die Statistik die Anschreibungen nach der Stück-, Literzahl oder nach dem Werte vorschreibt, so sind für jede Art getrennte Angaben zu machen.

C. Freipassverkehr.

61. Dieser Abschnitt umfasst die in der Tabelle Nr. 54 verzeichneten Verkehrsarten. Die statistische Anschreibung

628

des FreipassVerkehrs hat auf folgender Grundlage zu geschehen : a. Beim Veredlungs- und Reparaturverkehr (Nr. 54, LI--V) hat die Anschreibung auf Grund der Freipassl ö s c h u n g , bezw. der Löschung im Vormerkbuch stattzufinden, und zwar ist das u r s p r ü n g l i c h e N e t t o g e w i c h t d e r u n v e r e d e l t e n Ware einzutragen.

b. Bei Waren aus dem f r e i e n V e r k e h r , welche Über ausländisches Gebiet wieder in die Schweiz eingeführt werden (Nr. 54, I), hat jedes Zollamt die von ihm selbst ausgestellten Freipässe, bezw. zollfreien Ausweise, anzuschreiben, aber erst dann, wenn dieselben vom Wiedereingangszollamt gelöscht an das Ausgangszollamt zurückgelangt sind.

c. Bei den übrigen in der Tabelle Nr. 54 bezeichneten Verkehrsarten (VI, Markt- und Messverkehr ; VII, Gegenstände zum vorübergehenden Gebrauch ; VIII, Muster von Handelsreisenden; IX, Sömmerungs- und Winterungsvieh; X, Gegenstände für Ausstellungen) erfolgt dagegen die Anschreibung auf Grund der F r e i p a s s a b f e r t i g u n g e n .

62. Die Einträge in die Tabelle Nr. 54 sind gemäss den Bestimmungen des Gebrauchstarifs anzufertigen, also unter Zugrundelegung der richtigen Warenbezeichnung, des Nettogewichtes -- bezw. der Stück- oder Literzahl -- und des wirklichen Erzeugungs- oder Verbrauchslandes. Verkehrt ein Zollamt mit verschiedenen Ländern, so sind die betreffenden Aufzeichnungen in der Tabelle Nr. 54 entsprechend getrennt zu halten.

Wertangaben sind bei der Ausfuhr mit Freipassabfertigungen für alle Waren erforderlich.

63. Für die Abschnitte IX--X der Tabelle Nr. 54 wird bis auf weiteres auf die Bezeichnung der Ware ver-

629

ziehtet, dagegen sind die betreffenden Anschreibungen nach Herkunfte- und Bestimmungsländern getrennt zu halten.

64. Die Tabellen Nr. 54 sind vierteljährlich von den Hauptzollämtern an die Gebietsdirektionen einzusenden, von den letzteren zusammenzustellen und sodann an die Oberzolldirektion, Abteilung für Handelsstatiatik, abzuliefern.

65. V e r e d l u n g s v e r k e h r . -- Die Art der Veredlung ist möglichst genau zu bezeichnen; unbestimmte Ausdrücke, wie ,,Verarbeiten", ,,Renovieren" und ähnliche, sind unzulässig.

Wenn eine Ware mehrere Veredlungsprozesse durchmacht, müssen die betreffenden Anschreibungen entsprechend getrennt gehalten werden. Beispielsweise wäre eine Aufzeichnung : ,,Baumwollgewebe, rohe, zum Bleichen und Färben, netto kg. 1800a, nur dann richtig, wenn die ganze Sendung g e b l e i c h t und h i e r a u f g e f ä r b t worden wäre. Ist ein Teil derselben nur gebleicht, ein anderer nur gefärbt und bloss der Best gebleicht und gefärbt worden, so haben drei Anschreibungen stattzufinden, etwa so : ,,Baumwollgewebe, rohe, zum Bleichen . netto kg. 400 ,, ,, Färben .

,, ,, 500 ,, ,, ,, Bleichen und Färben ,, ,, 900."

Enthalten die betreffenden Freipässe in solchen Fällen nicht schon die erforderlichen getrennten Angaben, so ist es bei der Wiederausfuhr, bezw. Wiedereinfuhr, Sache der Deklaration, bezw. der vorzunehmenden Revision, die nötigen Erhebungen zu veranstalten.

66. Für den wichtigsten Teil des Veredlungsverkehrs im A u s l a n d , die Herstellung von Stickereien auf Rech-

630

nung von ostschweizerischen Stic.kereifirmen, besteht das Doklarationsformular Nr. 25.

Der gesamte Stickerei-Veredlungsverkehr, sowohl der aktive wie der passive, ist auszuscheiden in K e t t e n stich, P l a t t s t i c h und H a n d s t i c k e r e i .

Diese Einteilung ist in der Deklaration zur Freipassabfertigung bei allen Geweben auseinanderzuhalten, wobei für den nämlichen Textilstoff (Wolle, Seide, Leinen) die einzelnen Tarifpositionen für Stickböden und Stickgarn in einem Posten zusammengefasst werden können, ausgenommen bei den Baumwollgeweben, für welche nachstehende Unterabteilungen bestehen : A. Kettenstich.

B. Plattstich.

1. auf Baumwolltüll, 2. auf Baumwollmousseline, 3. auf andern Baumwollgeweben, roh oder gebleicht, 4. auf Baumwollgeweben, farbig,

5. auf Baumwolltüll, 6. auf Baumwollmousseliue, 7. auf andern Baumwollgeweben, roh oder gebleicht, 8. auf Baumwollgeweben, farbig,

C. Handstickerei.

9. auf Baumwollgeweben aller Art.

Tüllstickereien mit Mousseline-Applikation sind als Tüll- und nicht als Mousseline-Stickerei zu deklarieren.

Im Verkehr mit dem Vorarlberg über die Zollämter des st. gallischen Rheintales ist die statistische Anschreibung bis auf weitere Verfügung nach den im Jahr 1897 getroffenen Anordnungen vorzunehmen.

Im Verkehr mit Deutschland und den übrigen Ländern sind für die statistischen Anschreibungen die Vorschriften der Ziffer 61 massgebend.

67. Ausser dem mit Freipass abgefertigten und in deiTabelle Nr. 54 anzuschreibenden Veredlungs- und Reparaturverkehr kommen zahlreiche analoge Sendungen vor :

631

1. im Postverkehr, 2. in zollfreien Waren (z. B. rohes Edelmetall), 3. in kostbaren und relativ niedrig verzollbaren Waren (Taschenuhren, etc.).

In Fall l und 2 ist die Freipassabfertigung unzulässig, in Fall 3 zu umständlich. Diese Sendungen wurden bisher entweder zur direkten Einfuhr und Ausfuhr oder als Retourwaren angeschrieben.

Alle Ausfuhrdeklarationen, welche Bemerkungen wie: zur Reparatur, Rhabillage, Rhabillages en retour, etc., aufweisen, oder auf andere Weise den Zweck einer Veredlung oder Reparatur im In- oder Auslande andeuten (zur Dekoration, zum Nähen, zum Oxydieren, etc.), sind nicht mehr ins Dépouillement aufzunehmen, sondern zur statistischen Behandlung auf Ende jedes Monats an die handelsstatistische Zentralstelle einzusenden. Bei Deklarationen, welche nur teilweise Gegenstände zur Veredlung oder Reparatur, und ausserdem noch wirkliche Ausfuhr aufweisen, ist die für letztere Verkehrsart von der betreffenden Zollstelle vorgenommene statistische Anschreibung auf der Deklaration vorzumerken. Einfuhrdeklarationen,; welche derartige Angaben enthalten, sind gleichfalls nicht anzuschreiben, sondern in Abschrift an die handelsstatistische Zentralstelle einzusenden.

Ebenso ist zu verfahren mit Deklarationen für Gegenstände zum vorübergehenden Gebrauch im In- und Auslande (z. B. Clichés, Manuskripte, Zeichnungen, Modelle, etc.) und mit solchen, welche Kunstwerke für Ausstellungen betreffen, wenn aus dem Inhalt der Deklaration ersichtlich oder sonst mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die betreffenden Gegenstände wieder an den ursprünglichen Versendungsort zurückkehren.

632

D. Zollfrei zugelassene zollpflichtige Waren.

68. Diesem Verkehr, mit Ausnahme der Retourwaren, dient die Tabelle Nr. 52. Auch für diese Anschreibungen sind die Bestimmungen des Gebrauchstarifs massgebend.

Es ist also die richtige Warenbezeichnung und das Nettogewicht, bezw. Stück- oder Literzahl anzugeben.

69. Eine Ausscheidung in verschiedene Formulare ist nur da vorzunehmen, wo ein Zollamt gleichzeitig mit mehreren Grenzlandern verkehrt.

70. Die Zollämter haben ihre bezüglichen Ergebnisse quartalweise anzufertigen und ihre Tabellen Nr. 52 ebenfalls quartaliter der vorgesetzten Stelle einzureichen. Die Tabellen Nr. 52 der verschiedenen Zollämter werden sodann von den Gebietsdirektionen, ganz wie die Tabellen Nr. 54, in ein, zwei oder drei Formulare zusammengezogen und an die Oberzolldirektion, Abteilung für Handelsstatistik, eingesandt.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken : l. Allr/emeiner Verkehr.

71. Dieser Abschnitt umfasst den zollfreien Verkehr mit solchen Waren, welche zwar an sich zollpflichtig sind, jedoch zurzeit, infolge spezieller Handelsvertrags- bezw.

Tarifbestimmungen, zollfrei ein- oder ausgelassen werden.

Es betrifft dies : 1. Effekten von Ein- und Auswanderern, 2. Fabrikgerätschaften und gebrauchtes Handwerkzeug von Anziehenden -- bezw. Ausziehenden -- zur eigenen Benutzung, 3. Aussteuer- und Erbschaftsgut, 4. leere Fässer, Säcke und andere Gefässe (Art. 148 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz),

633

5. Kunstgegenstände für öffentliche Sammlungen, 6. Naturalien für öffentliche Sammlungen, 7. kunstgewerbliche Gegenstände, gewerblich-technische Instrumente, Apparate und Modelle, antiquarische und ethnographische Gegenstände · für öffentliche Sammlungen, 8. Kriegsmaterial, welches vom Bunde zum Zwecke der Landesverteidigung eingeführt wird.

Laut Art. 7, lit. e, d, f, i, fc, i, des Bundesgesetzes betreffend den Zolltarif werden vorstehend genannte Waren zollfrei zugelassen. Hierher gehörige Sendungen sind daher nicht mittelst statistischer Coupons anzuschreiben, sondern lediglich für die Tabelle Nr. 52 zusammenzustellen.

·'s1 72. Für die sub 1--4 aufgeführten Waren genügt die Gewichtsangabe ohne weitere Spezifikation. Für die übrigen Waren (5---8) erfolgt die Notierung in der Tabelle Nr. 52, bezw. Beilage, nach Nummer des Gebrauchstarifs, Erzeugungs-(bezw. Herkunfts-)land, Nettogewicht und überdies nach Wert für diejenigen Positionen, für welche der Gebrauchstarif die Wertangabe vorschreibt. *) 73. Kommen im Verkehr dieses 1. Abschnittes der Tabelle Nr. 52 andere Herkunfts- oder Bestimmungsländer vor als diejenigen Grenzländer, für welche die betreffenden Exemplare der Tabelle Nr. 52 gelten, so sind deshalb nicht weitere Exemplare auszufertigen, sondern es sind die betreffeudeu Posten einfach von Hand auf den leeren Zeilen am Schluss von Abschnitt I zu spezifizieren.

74. Bezüglich der sub l anzuschreibenden Sendungen wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, dass es :

) Die A u s f u h r der drei Rubriken 5--7: Kunstgegenstände Naturalien, kunstgewerbliche Gegenstände, etc. gehört nicht in die Tabelle Nr. 52, sondern ist per Coupon anzuschreiben.

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. VI.

42

634

sich bei Ausfuhr hochwertiger Gegenstände, wie Silbergerät, Bijouterie, kostbare (zum Teil alte) Musikinstrumente, Gemälde etc., häufig nicht um Handelsverkehr, sondern nur um Übersiedlungs-, Aussteuer- oder Erbschaftsgut handelt. In den meisten Fällen wird es den Zollämtern ein Leichtes sein, dies vom Deklaranten zu erfahren. Alle solchen Sendungen gehören in die Tabelle Nr. 52 und nicht in die Ausfuhr im Spezialhandel.

2. Landwirtschaftlicher

Grenzverkehr.

75. Über das Wesen dieses Verkehrs ist Abschnitt VII der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz und die sub 3 hiernach (Ziffer 77) folgende Definition des "allgemeinen Grenzverkehrs" zu vergleichen. In der Tabelle Nr. 52.

Ziffer 2, sind nicht ,,nur die zollpflichtigen, sondern auch die zollfreien Gegenstände, welche im landwirtschaftlichen Grenzverkehr ein- und ausgehen, zu verzeichnen.

S. Übriger Grenzverkehr.

76. Für die Anschreibungen des speziellen Grenzverkehrs mit der Enklave Büsingen, mit Österreich und den freien Zonen um Genf enthalten die Abschnitte 3, 4 a, &.

c der Tabelle Nr. 52 die nötige Wegleitung.

77. Unter Ziffer 4 d ,,allgemeiner Grenzverkehr" fällt die Bin- und Ausfuhr zollfreier Waren im Grenzverkehr, soweit dieselben nicht im landwirtschaftlichen Grenzverkehr ein- oder ausgehen. -- B e s i t z t z. B. jemand eine auf ausländischem Gebiet in der Grenzzone gelegene, v o n i h m s e l b s t b e b a u t e Wiese und bezieht das von derselben gewonnene Heu nach der Schweiz, so gehört fragliche Sendung unter die Abteilung 2, ,, l a n d w i r t s c h a f t l i c h e r Grenzverkehr". K a u f t er hingegen Heu oder Stroh etc. in der Grenzzone, so sind

635

diese Ankäufe unter 4 d ,, a l l g e m e i n e r G r e n z v e r k e h r " zu verzeichnen.

Diese letztere Unterabteilung umfasst lediglich zollfreie Artikel. Der Gren/verkehr in zollpflichtigen Warengattungen fällt unter die allgemeinen Vorschriften für die statistische Anschreibung. Die Aufzeichnungen für die Ausfuhr im allgemeinen Grenzverkehr haben sich gleichfalls lediglich auf die bei der E i n f u h r z o l l f r e i e n Artikel zu beschränken. Es wäre beispielsweise unrichtig, eine Sendung ,,Baumwollgarn", das ja bei der Ausfuhr auch zollfrei ist, in die Tabelle Nr. 52 aufzunehmen, wenn auch die fragliche Sendung für die Grenzzone bestimmt ist.

Es wird hier noch ausdrücklich bemerkt, dass rohe Steine, Kies, Sand, etc., die im Grenzverkehr ein- oder ausgeführt werden, nicht von der Anschreibung ausgenommen sind, sondern mit ihrem ganzen Betrage in die Tabelle Nr. 52 gehören.

78. Die im k l e i n e n M a r k t v e r k e h r ein- und ausgehenden Waren sind in der Tabelle 52 an der hierfür vorgesehenen Stelle zu verzeichnen : a. der kleine Marktverkehr, welcher gemäss Art. 7, lit. o, des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif, vom 10. Oktober 1902, zollfrei zugelassen ist ; b. die zollpflichtigen Warensendungen, bei welchen der Zollbetrag weniger als 10 Rappen ausmacht (Art. 7, lit. 0, des vorgenannten Gesetzes vom 10. Oktober 1902).

Dieser Verkehr ist so genau wie möglich, jedoch ohne Belästigung desselben, zu notieren und s u m m a r i s c h in die A b t e i l u n g e n e und f am Schluss der Tabelle Nr. 52 e i n z u t r a g e n .

636

Arou Deklarationen ist bei den Auschreibungen. des kleinen Marktverkehrs gänzlich Umgang zu nehmen. Die betreffenden Zollämter und Zollbezugsposten werden durch die tägliche Erfahrung leicht ermitteln, um welche Beträge es sich täglich, bezw. allwöchentlich handelt.

Zur Reduktion der Stückzahl der Bier auf Nettogewicht ist l Ei -- ' 50 Gramm, somit 20 Eier -- l Kilo zu rechnen.

79. Für sämtliche Teile des zollfreien Verkehrs in zollpflichtigen Waren wird darauf aufmerksam gemacht : 1. dass die bezüglichen Anschreibungen n u r in deiTabelle Nr. 52 und nicht etwa ausserdem noch auf Anschreibecoupons stattfinden dürfen ; 2. dass Sendungen unter 50 kg. zwar wie bisanhin von der statistischen Gebühr und von der Deklaration befreit bleiben, dass dagegen solche Sendungen gleichwohl in der Tabelle Nr. 52 statistisch anzuschreiben sind.

80. Retourwaren sind nach Art. 151 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz und Ziffer 5, letztes Alinea, hiervor zu behandeln.

81. Gegenwärtige Instruktion ersetzt diejenige vom 31. März 1892 und tritt mit dem 1. Januar 1906 in Kraft.

B e r n , den 23. Dezember 1905.

Eidg. Zolldepartement: Comtesse.

637

1906.

Nummern-Verzeichnis der

mit den Aufzeichnungen für die Handelsstatistik betrauten Stellen.

bureaux chargés des inscriptions pour la statistique du commerce.

uffici incaricati delle iscrizioni per la statistica del commercio.

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Xollstelle -- Bureau Ufficio

I. Zollgebiet.

Zollgebiet 1

Zollgebiet Arrond.

Circondario

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Vacherie-dessus.

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La Bouège.

La Goule.

Goumois.

Clairbié.

Chaufour.

La Motte.

Basel, Bundesbahn, G.G.

Basel, Bundesbahn, E. G.

Basel, St. Johann.

Basel, Badische Bahn.

Basel, Bad. Bahn, Post.

Basel, Bad. Bahn, Rangierbahnhof.

Basel, Niederlagshaus.

Roggenburg-Neumiihle, Roggenburg-Dorf.

Kleinlützel.

Burg.

Burg.

Rodersdorf.

Fluh.

Senken.

Schönenbuch.

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l£| Zollstelle -- Bureau Jb £££ Ufficio $33 CD

Zollgebiet l Arrond. 1 Circondario I

Zollgebiet Àì'Tonct.

Circondario

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Allechwil.

Allschwil.

Burgfelden.

Hägenheimerstraße.

Lenzburg.

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Hüningerstraße.

Riehen.

Riehen.

Riehen, Bahnhof.

Wiesenbrücke.

Kleinhüningen.

Bettingen.

Horu.

Rheinfelden.

Rheinfelden.

Kaieeraugst.

Wallbach.

Murnpf.

Säckingerbrücke.

Laufenburg.

Schwaderloch.

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Aarau, Niederlagshaus.

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Unterhallau.

Neunkirch.

Schltitheim.

Beggingen.

Schaffhausen, Bahnhof.

Schafthausen a. Rhein.

Schaffhausen-Rheinhalde.

Wastcrkingen.

Hüntwangen.

Rheinsleiden.

Bucbenloo.

Wil.

Rafz.

Steineii kreuz.

Rüdliugen.

Lottstetten.

Jestetten.

Altenburg.

Rheinau.

Ellikoju.

Durstgraben.

Bargen.

Merisbausen.

Dörflingen.

Dörflingen (Zollbezugsposten I).

Dörflingen (Zollbcxugsposten H).

Dicßeubofen.

Thayngen, Bahnhof.

Thayngeu-Schlatt.

Thayiigen-Dovf.

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Zollstelle -- Bureau Ufficio

Buch.

Rielasiugeu.

Konstanz (postlag. Kreuzungen), Kreuzlingen-Straße.

Kreuzungen (inkl. Post).

Mammern.

Eschenz.

Steckborn.

BerlLageu.

Mannenbach.

Ermatingen.

Gottlieben.

Tägerwilen.

Emmishofen.

Romanshorn.

Postzoll.

Altnau.

Keßwil.

Arbon.

Hörn a. See.

ZUrich, G.G.

Arth-Goldau.

Zürich, E.G.

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(inkl. Post).

Rorschach (inkl. Post).

Staad.

Alteurhein.

St. Margrethen, Bahnhof (inkl. Post).

Rheineck.

St. Margrethen-Straße.

Monstein -Au.

Au-Oberfahr.

Schmitter.

Kriesern.

Montlingen.

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8.

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Zollstelle -- Bureau Ufficio

Buchs, Bahnhof (inkl. Post)..

Oberriet.

Büchel.

Haag.

Buchs, Straße.

Servelen.

Trübbach.

Luziensteig.

St. Antönien.

Martinsbruck (inkl. PostMartinsbruck und Schuls).

Scarl.

Zuort.

Münster (inkl. Post).

Sta. Maria.

Cierfs (inkl. Post).

Zernez (inkl. Post).

Scanfs.

Campocologno (inkl. Post Campocologno und Puschlav).

Viauo.

Puschlav.

La Rosa.

Castasegna (inkl. Post Castasegna, St. MoritzBad, St. Moritz -Dorf und Samaden).

Maloja.

Splügeu (inkl. Post).

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Chur.

IV. Kollgebiet.

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Lugano (incl. Posta e Piroscafi).

Maglio di Colla.

Gandria.

Arogno.

Morcote.

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Pigino.

Caslano.

Ponte Tresa(mkl, Posta).

Ponte Cremenaga.

Formisette.

Termine (Cassinone).

Termine.

Astano.

Chiasso, Stazione, P. V.

Chiasso, Stazione, G. V.

(inkl. Posta).

Chiasso, Strada.

Pedonate.

Scudellate.

Cabbio.

San Simone.

Seseglio (Ponte Faloppia).

Novazzano.

Brasata.

Stabio-Confine.

Stabio-Paese.

Ligornetto.

San Pietro.

Besazio.

Arzo.

Locamo (inel. Posta e Piroscafi).

Mesocco.

Roveredo.

Ascoua.

Brissago.

Madonna di Ponte.

Camedo.

Comologno.

Bedretto.

S. Antonio.

Magadino.

Indemiui.

Dirinella.

Luino,Sta2ione| Posllaoernil \ incl. Porta), h^t» Maccagno. f ferma [dm.

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Ulrichen.

a.

Binn.

b.

C.

d.

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V. 4.

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V. 5-

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V. 6.

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V. 7.

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a.

b.

Gondo.

Almagell.

Zermatt.

Bouveret (incl. Poste).

St-Gingolph.

Voufry.

Lourtier.

Bourg St-Pierre.

Praz le Fort.

Trient.

Châlelard.

Champcry.

Morgins.

Vevey, Entrepôt.

Vevey-lac.

Villeneuve.

Montreux.

Gully.

Morges, Entrepôt.

Rolle.

Nyon.

Chavannes.

Grassier (incl. Poste).

La Rippe.

La Cure (incl. Poste).

Vallorbe, Gare (incl. Poste pour le trafic d'exportation).

Vallorbe- vi linge.

Brflssus-Carroz.

Ufficio

,

If 1 §

Lfttre 1 Lettera |

Zolî^telle -- Tìweau If 11

Buchstabe 1

Buchstabe I Lettre l Lettera \

JVs

Zollstelle -- Bureau Ufficio

\

Zollgebiet il

Arrond. 1 Circondario ||

641

V. 7.

v.

8.

v.

9.

v.

10.

v.

11.

Le Solliat.

Les Piguets.

Charbonnières.

e.

f.

Vallorbe, Boute: Verrières, Gare (incl. Poste.

pour le trafic d'exportation).

L'Auberson.

a.

Les Rochettes.

b.

Les Places.

c.

Meudon.

d.

La Ronde.

e.

L'Ecreuaz.

f.

La Brévine.

s.

O Verrières, Poste (Pontarlier-Neuchâtel et Pontarlier-Lausanne).

-- Lode (incl. Poste).

Col des Roches, Route.

a.

Col desRoches,Station.

b.

Cerneux-Péquignot.

c.

Les Queues.

d.

Brenets-Route.

e.

f.

Brenets-lac.

Saut du Doubs.

g.

Les Joux-Derrières.

h.

Chaux-de-Fonds.

La Rasse (incl. Poste).

a.

Biaufond.

b.

C.

VI. 6.

VI. 7.

a.

VI. 8.

n.

0.

VI 9.

VI. 3.

VI. 4.

VI. 5.

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a.

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a.

b.

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b.

c.

d.

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VI. 10.

VIe Arrondissement.

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a.

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1.

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VI. Xollgelbiet.

VI. 1.

VI. 2.

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d.

VI Circondario.

Genève, Entrepôt de Rive.

Genève, Gare, Entrepôt Cornavin.

Genève, Lac.

VI. 11.

Herman ce.

Versoix.

Genève, Gare, P. V.

Genève, Gare, G. V.

Genève, Gare, G. V., Douane-Poste.

Genève, Gare Eaux-Vives.

Chêne.

Moillesulaz.

Pierre à Bochet.

Mon Idée.

Anières.

Veigy.

Chevran.

Gy.

Moniaz.

La Renfile.

Cara.

Cornières.

La Louvière.

Thônex.

Fossard.

Veyrier.

Perly.

Certoux.

Pierregrand.

Croix de Eozon.

Bardonnex.

Soral.

Avusy.

Sésegnin.

h.

i.

Meyrin, Route.

Dardagny.

Malvai.

Choully.

Bourdigny.

Mategnin.

Chancy.

. La Plaine.

Satigny.

Meyrin, Gare.

a.

b.

c.

d.

Sacconnex.

Colovrex, Vireloup.

Bossy.

Sauverny.

--

a.

b.

c.

d.

e.

f.

g.

642

Instruktion für die

Ausstellung der Deklaration.

Die Deklaration hat folgende Angaben y,u enthalten : Gattung der Ware; Menge (Brutto- und Nettogewicht oder Stückzahl) ; Verpackungsart ; Zeichen, Nummern, Anzahl der Warenstücke ; Herkunfts- und Bestimmungsland; Wert: bei der Ausfuhr für alle Waren; bei der Einfuhr für diejenigen Waren, deren Wertdeklaration für die Statistik speziell vorgeschrieben ist; g. Erklärung, ob die Ware zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr (Geleitscheinlöschung), nur Geleitscheinabfertigung, zur Einlagerung oder zur Freipaßabfertigung, beziehungsweise Freipaßlöschung, bestimmt sei ; 7i. Unterschrift des Deklaranten, bezw. des Absenders (im Ausfuhrverkehr) ; i. Datum ihrer Ausstellung.

Die Gattung der Ware ist bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr nach Nummer und Wortlaut dos Gebrauchstarifs zu deklarieren.

Die Mengen-Angabe hat, außer dem für die Verzollung, beziehungsweise für den Bezug der statistischen Gebühr maßgebenden Bruttogewichte, für die Statistik auch das Nettogewicht der Waren in Kilogrammen zu liefern.

Die Angabe der Stückzahl ist erforderlich für Tiere, Bienenstöcke, Lokomotiven, Maschinen für die Stickerei, Fuhrwerke, Fahrräder, Eisenbahnwagen, Taschenuhren, sowie für fertige Uhrwerke und Uhrengehäuse.

Für Bier, Wein und Branntwein in Fässern ist die Literzahl anzugeben.

a.

ö.

c.

d.

e.

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643

Bei der Einfuhr ist das Erzeugungsland, bei der Ausfuhr das Land des Verbrauches zu deklarieren. Wo das Erzeugungsland oder das Verbrauchsland nicht hinlänglich festgestellt ist, soll das entfernteste bekannte Durchgangsland, beziehungsweise der europäische Zwischenhandels-, Landungs- oder Verschiffungsplatz, mit der Bezeichnung ,,Transit" deklariert werden (z. B. Paris-Transit, Havre-Transit, Hamburg-Transit, etc.) ; bei der direkten Durchfuhr genügt die Angabe des Herkunfts- und des Bestimmungslandes.

Der Wert der ausgehenden Waren ist vom Versender jeweilen in der Weise zu berechnen, daß zum Marktpreise am Versendungsorte die Transportkosten bis zur Schweizergrenze geschlagen werden.

Bei Zusammenpackung verschiedener Warengattungen sind die oben erwähnten Angaben für jede Warengattung besonders zu macheu.

Bezüglich der statistischen Gebühr wird auf Art. 13 der Verordnung vom 3. November 1905 verwiesen.

Dieselbe ist zu entrichten: a. bei der Einfuhr in den freien Verkehr; b. bei der Ausfuhr aus dem freien Verkehr ; G. bei der Durchfuhr (Geleitscheinlöschung) ; d. bei der Freipaßlöschung.

644

Erweitertes Länderverzeichnis für die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz.

Europa.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

Deutschland, Großherzogtum Luxemburg, Helgoland. (Gerin.)

Österreich-Ungarn, Bosnien, Herzegowina. (An.)

Frankreich, Corsica, Monaco, Andorra. (Fr.)

Italien mit Sizilien und Sardinien. (It.)

Belgien. (Be.)

Niederlande. (N.)

Großbritannien, Irland, Shetlands- und Kanalinseln (Jersey und Guernsey), Gibraltar, Malta, Cypern. (G. B.)

Rußland, Finnland, russisch Asien, Chiwa und Buchara.

(Euss.)

Schweden, Öland, Gotland. (Sd.)

Norwegen. (Nor.)

Dänemark, Bornholm, Faröer, Island, Grönland. (Dli.)

Portugal, Azoren, Madeira. (Port.)

Spanien, Balearen, Pityusen, kanarische Inseln. (Sp.)

Griechenland, Ionische Inseln, Kythera, Cykladen (Andros, Tinos, Syros, Faros, Naxos, Amorgos, Milos, Thira, Anaphi), Nördliche Sporaden (Skiathos, Skopelos, Skyros), Kreta (Can-

.dia). (Gr.)

15. Serbien, Bulgarien, Montenegro. (Bulg.)

16. Rumänien. (Rum.)

17. Europäische Türkei, Inseln Thasos, Limnos, Imbros, Saniothrake. (T. E.)

645 -A.frika.

18. Ägypten, Sudan (Ost-Sudan, vergleiche Nr. 21), Sinai-Halbinsel. (Eg.)

19. Algier, Tunis, Tripolis, Marokko. (Alg.)

20. Britisch Südafrika (Kapland, Natal, Oranje-Kolonie, Transvaal, Rhodesia, britisch Betschuanaland, Swaziland, Basutoland) und portugiesische Ostküste (Mocambiquo, Lourenco-Marques).

(Cap.)

21. Übriges Afrika: Abessinien, Liberia, Unabhängiger Kongoetaat.

Ferner die britischen, deutschen, französischen, italienischen, portugiesischen und spanischen Besitzungen in West-, Zentralund Ostafrika: (Frane.) Comoren (Brii. Besitz) Admiranten Ascension Dahomey Gambia Guinea Lagos Kongo Madagaskar Goldküste Mauritius Mayotte Réunion Nigergebiet Sénégal (Senegambien) Ostafrika Pemba Somaliküste (Obok und Sansibar Djibouti) St. Helena Sudan (Schutzgebiete am Seychellen Niger).

Sierra-Leone Somaliland (liai.)

Eritrea (Massaua) Sokotra Benadir-(Somali-) Küste.

Tschagos-Inseln Uganda (Port.) Angola (Ambriz) Guinea Walfischbai.

Kapverdische Inseln (Deutsch.)

Ostafrika Kongodistrikt Südwestafrika Sao Thomé und Principe.

Kamerun Togo.

(Span.) Annobon Fernando Po Kanarische Küste (Rio del Oro).

(Congo.)

646

Asien.

22. Asiatische Türkei (Kleinasien, Arabien, östliche = südlich» Sporaden: Ikaria, Keos, Rhodos, Karpathos), Inseln Lesbos, Chios, Samos, Bahrein-Inseln, Aden. (T. A.)

23. Persien, Afghanistan. (Pers.)

24. Britisch Indien, Ceylon mit Malediven und Laccadiven, Straits Settlements (Singapore, Wellesley, Malakka, Periangl, Malayische Schutzstaaten (Perak, Selangor, Negri Senibilan, Pahang), Andamanen, Nikobaren, französische Besitzungen in Vorderindien (Pondichery, Karikal, Mähe, Yanaon, Charidernagor), Goa, Beludschistan, Nepal, Burma, Britisch Bornéo (Sarawak, Brunei), Labuan. (I. B.)

25. Siam, französisch Hinterindien (Annam, Tonking', Cambodja, Cochinchina). (I. F.)

26. Niederländisch Indien: Sunda-lnseln (Java, Borueo, Sumatra, Celebes, Lombok), Molnkken, niederländisch Neu-Guinea, Timor (portugiesisch und niederländisch). (I. N.)

27. Philippinen. (Phil.)

28. China (chinesisches Reich mit Mandschurei und Insel Uainan), Hongkong (britisch'), Kiautschou (deutsch), Macao (portugiesisch).

29. Japan, Formosa, Korea. (Jap.)

Amerika.

30. Britisch Nordamerika (Cunada, Neu-Bniunschweig, Neufundland, Neu-Schottland), Bernmda-Inseln, St. Pierre und Miquelon. (Can.)

31. Vereinigte Staaten von Nordamerika mit Alaska. (U. St.)

32. Mexiko. (Mex.)

33. Zentralamerika: Panama, Guatemala, Honduras, San Salvador, Nicaragua, Costa Rica.

Ferner die britischen, dänischen, französischen und niederländischen Besitzungen in Westindien (Antillen und Bahamas) : (Brii.) Anguilla Antigua Barbados

(Dän.) Sta Cruz (8te Croix) St. Thomas.

647

(Bru.) Barbuda (Fvaw.) Guadeloupe Cayman-Inseln Marie Galante Dominica Martinique Grenada St. Barthélémy Grenadinen St. Martin (nördl.i.

Jamaica Montserrat (Niederl.) Saba St. Christopher-Nevis St. Eustatius S'a Lucia St. Martin (sudi.)

St. Vincent Tabago Trinidad Turks- und Caicos-Inseln Virgin-(Jungfern-) Inseln.

Cuba, Portorico ; Dominikanische Republik ; Haiti (A. C.)

34. Nördliches Südamerika : Columbien, Venezuela, niederländisch Guyana (Surinam und Inseln Aruba, Bonaire und Curaçao); britisch und französisch Guyana (Cayenne). (Col.)

35. Brasilien. (Br.)

36. Argentinien und Palkland-Inseln. (Arg.)

37. Chile.

38. Übriges Südamerika: Ecuador, Galapagos-Inseln, Peru, Bolivia, Paraguay, Uruguay. (A. S.)

Australien.

39. Australischer Bund, Tasmanien, Auckland, Neu-Seeland.

Ferner die britischen, deutschen und französischen Besitzungen im Stillen Ozean : (Brii.) Elliee-Inseln Fidschi-Inseln Gilbert-Inseln Herwey- (Cooks-) Inseln Manahiki-Inseln Neu-Guinea Norfolk-Insel

(Deutsch.) Bismark-Archipel Kaiser Wilhelmsland Karolinen Marianen Marschall-Inseln Salomon-Inseln.

648

(Brii.) Phönix-Inseln Tokelau-Inseln Tonga-Inseln.

(Frane.) Loyalty-Inselu Marquesas-lnseln Neue Hebriden Ncu-Kaledoiiiéi] Paumotu-lnseln Societäts- (Gesellschafts-) Inseln.

Guani, Hawai (Sandwich-Inseln); Samoa- (Schiffer-) Inseln.

(Oc.)

Die zulässigen Abkürzungen für die Angabe des Erzeugungs-, bezw. Bestimmungslandes sind in obigem Verzeichnisse jewcilen in Klammern beigefügt; die bloße Angabe der Ordnungsnummer des Länderverzeichnisses ist unzulässig.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verteilung der Bundes- und kantonalen Beiträge an die schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande. (Vom 20 Dezember 1905.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1905

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1905

Date Data Seite

606-648

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10 021 755

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