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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin.

(Vom 10. Juni 1905.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 3. Februar 1905 stellte die Drahtseilbahngesellschaft Lausanne-Signal das Gesuch, es möchte ihre Konzession durch Einführung einer zweiten Wagenklasse abgeändert werden. Zweck dieser Abänderung sei, die bescheidenen Einnahmen der Bahn zu vermehren.

In seiner Vernehmlassung vom 16. März 1905 spricht sich der Staatsrat des Kantons Waadt zu gunsten der Konzessionsänderung aus.

Gemäß dem Schreiben der Drahtseilbahngesellschaft vom 4. Juni 1905 würden nur die Taxen der neu einzuführenden Wagenklasse etwas höher sein als die jetzt geltenden konzessionsmäßigen Taxen der einzigen Wagenklasse. Die Taxen würden demnach betragen : in IT. Klasse

in III. Klasse

Bergfahrt. . ,, . F r . --. 70 Rp. Fr. --. 50 Rp.

Talfahrt . . . . ,, --. 50 ,, ,, --. 40 ,, Hin- und Rückfahrt ,, 1. -- ,, ., --. 75 .,

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Unser Eisenbahndepartement hat sich mit obigen Taxen einverstanden erklärt. Nur wünscht es, daß spezielle Taxen für die Hin- und Rückfahrt nicht festgesetzt werden, sondern daß die allgemeine Klausel aufgenommen werde, wonach für Hin- und Rückfahrten die Taxen mindestens 20% niedriger anzusetzen sind als für einfache und einmalige Fahrten.

Der in diesem Sinne abgefaßte Beschlussesentwurf gibt unserseits zu keinen Bemerkungen Anlaß und wir erlauben uns, Ihnen dessen Annahme zu empfehlen.

Gerne benützen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Juni 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Suchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

389 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Drahtseilbahngesellschaft Lausanne-Signal vom 3. Februar/4. Juni 1905 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1905, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 24. Juni 1896 (E. A. S. XIV, 196, u. ff.), erteilte und durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1899 (B. A. S. XV, 850) abgeänderte Konzession einer Drahtseilbahn von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin, wird neuerdings abgeändert wie folgt: 1. Art. 15 wird durch folgenden neuen Artikel ersetzt: ,,Die Wagen, deren Typus vom Bundesrat zu genehmigen ist, werden Abteilungen von zwei Klassen (II. und III.) enthalten."· 2. Der erste Absatz des Art. 16 erhält folgende Fassung : ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : II. Klasse III. Klasse Für die Bergfahrt . . 70 Rp.

50 Rp.

Für die Talfahrt . . . 50 ,, 40 ,, Für Hin- und Rückfahrten sind die Taxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1905 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn von Lausanne nach dem Signal im Gehölz von Sauvabelin.

(Vom 10. Juni 1905.)

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Jahr

1905

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4

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25

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14.06.1905

Date Data Seite

387-389

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