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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Eisenbahngesellschaft Martigny-Châtelard stellt das Gesuch, ihr die Verpfändung der im .Bau befindlichen schmalspurigen Bahnlinie von Martigny nach Châtelard mit einer Baulänge von 19,296 km. im I. Rang zu bewilligen behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 4,000,000, das zur Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn dienen soll. Die Verpfändung umfasst die Bahn samt Betriebsmaterial und allen Zubehörden im Sinne des Artikels 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 ; soweit aber für den Bau der Bahn die öffentliche Straße benützt wird, ist diese letztere von der Verpfändung ausgenommen.

Die Abzweigung von Martigny-Ville nach Martigny-Bourg mit einer Baulänge von l,400 km. soll vom Baubeginn an ebenfalls in der Verpfändung inbegriffen sein.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsgesuch hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 12. Juni 1905 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. Mai 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

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Internationale Ausstellung der Frauenkunst in Marseille.

Nach einer dem Bundesrate zugekommenen Mitteilung soll auf 15. April nächsten Jahres in Marseille eine sechsmonatliche internationale Ausstellung der Frauenkunst eröffnet werden, an welcher Ausstellung sich laut Reglement die gewerblichen Mädchenschulen, sowie die Wohltätigkeits- und Strafanstalten für das weibliche Geschlecht unentgeltlich durch Ausstellung ihrer Arbeiten beteiligen können. Als Generalkommissär für die Schweiz ist Herr Baptiste Pons, Redaktor beim Genevois in Genf ernannt, an den man sich für nähere Auskunft wenden kann.

Das unterzeichnete Departement bringt dies anmit zur öffentlichen Kenntnis. Exemplare des Ausstellungsreglements können bei der Departementskanzlei bezogen werden.

B e r n , den 27. Mai 1905.

Eidg. Departement des Innern.

Eidgenössisches Polytechnikum in ZUrich.

In Anwendung von Art. 8 des Réglementes für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat, in Würdigung des Ergebnisses der bestandenen Prüfungen, dem Studierenden des eidg. Polytechnikums Felix S e e l i g m a n n , von Karlsruhe, Baden, das Diplom als ,,Technischer Chemiker" erteilt hat.

Z ü r i c h , den 23. Mai 1905.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Dr. K. Gnehm.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300

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Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Verkauf der Zollverordnung und des Gebrauchstarifs.

Die Oberzolldirektion und die Zollgebietsdirektionen werden in letzter Zeit im Übermaß mit Anfragen nach Bestimmungen des Gebrauchszolltarifs des Zollgesetzes und der Vollziehungsverordnung zu demselben behelligt, welche meistenteils vermieden werden könnten, wenn sich die Fragesteller die Muhe nehmen wollten, in jenen Erlassen selber das Gewünschte nachzusehen.

Die Zollverwaltung sieht sich daher veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, angelegentlichst zu empfehlen, sich mit den bezüglichen Vorschriften vertraut zu machen.

Exemplare des gegenwärtig gültigen Gebrauchszolltarifs und der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, sowie des Zollgesetzes können bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Die Preise stellen sich wie folgt: Gebrauchstarif, deutsche und französische Ausgabe (mit alphabetischem Register) 80 Cts.

Gebrauchstarif, italienische Ausgabe (ohne alphabetisches Register) 50 ,, Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz 50 ,, Zollgesetz 25 ,, B e r n , den 21. März 1905!

Schweiz. Oberzolldirektion.

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31.05.1905

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