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Bundesratsbschluss über

die Beschwerde des Angelo Rabbiosi in Engelberg wegen Verweigerung der Erteilung einer

Bewilligung für

eine Barackenwirtschaft.

(Vom 25. März 1905).

Der schweizerische Bundesrat

hat über die Beschwerde des Angelo R a b b i o s i in Engelberg wegen Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung für eine Baracken Wirtschaft; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

1. Am 11. Februar 1903 hat die Regierung des Kantons Obwalden folgenden Beschluß gefaßt: Der Gemeinderat Engelberg übermittelt ein Gesuch des Angelo Rabbiosi um Gewährung einer Baracken Wirtschaft auf dem Espan mit dem Beifügen, daß in der Wegmatt bereits eine solche Barackenwirtschaft der Gebrüder Chiotti bestehe und daß im weiteren auf dem "Espan" bereits eine Ganzjahreswirtschaft be-

835 trieben werde. Es würden also in einer Entfernung von nicht vollständig zwei Minuten zwei Wirtschaften betrieben und es hätte deshalb der Gemeinderat Bedenken, eine dritte Wirtschaft au bewilligen resp. zu empfehlen. Würden hinwieder etwa Gebrüder Chiotti ihre Barackenwirtschaft in. der ,,Wegmatt" aufgeben, dürfte dem Gesuche Rabbiosis dann allerdings entsprochen werden.

Erkennt: Gestützt darauf wird das Gesuch Rabbiosi abschlägig ·beschieden.

2. Am 22. Juni 1904 hat der Regierungsrat des Kantons ·Obwalden gegenüber dem gleichen Gesuchsteller beschlossen : Der Gemeinderat Engelberg übermittelt das Gesuch eines Angelo Rabbiosi um Bewilligung einer Arbeiter-Barackenwirtschaft auf dem Espan. Rabbiosi habe indessen bereits eine Spezereiund Weinhandlung eröffnet, in welcher er von dem sogenannten .Zweilitersystem einen ausgiebigen Gebrauch mache. Zu alledem habe er Bedenken, Rabbiosis Gesuch zu empfehlen, weil seine Wirtschaft, wenn einmal eröffnet, nicht mehr leicht zu entfernen sein werde, während die übrigen Barackenwirtschaften Chiotti und Minder & Galli mit Beendigung der Arbeiten am Elektrizitätswerk ohne weiteres eingingen.

Erkennt: Da eiu Bedürfnis für eine weitere Barackenwirtschaft auf dem Espan in Engelberg nicht vorliegt, wird das Gesuch Rabbiosis erneut abschlägig beschieden.

II.

Gegen die Schlußnahme der Regierung des Kantons Obwalden vom 22. Juni 1904 hat Angelo Rabbiosi mit Eingabe an den Bundesrat vom 24. August 1904 die staatsrechtliche Beschwerde erhoben und das Rechtsbegehren gestellt, es sei unter Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides die Regierung von Obwalden anzuhalten, dem Rekurrenten die im Regierungsratsbeschluß vom 22. Juni verweigerte Wirtschaftsbewilligung zu erteilen.

Zur Begründung dieses Begehrens hat der Beschwerdeführer folgendes vorgebracht: Rekurrent ist seit Ende 1902 in Engelberg niedergelassen.

Er suchte schon damals um eine Wirtschaftsbewilligimg nach, die ihm aber mit Hinsicht auf den Umstand verweigert wurde, daß in einem kleinen Rayon bereits zwei konzessionierte Wirtschaften bestehen, also für Errichtung einer dritten kein Bedürfnis vorliege.

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. II.

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Später erfolgte seitens des Gemeinderates die Zusicherung, daßr sobald ein Bedürfnis sich einstelle, das Gesuch Rabbiosi in erster Linie in Erwägung gezogen würde; es werde dasselbe mit den übrigen Wirtschaftsgesuchen dann dem Regierungsrate eingereicht werden. Im Jahre 1904 bewarb sich der Rekurrent abermals um ein Wirtschaftspatent, indem er an das Versprechen des Gemeinderates erinnerte; anstatt aber nun sein Versprechen zu halteu, beantragte der Gemeinderat beim Regierungsrat, es wäre besser, wenn das Wirtschaftsgesuch des Rabbiosi abgewiesen würde. Auf dies hin erfolgte dann wirklich auch ein abweisender Entscheid der Obwaldner Regierung, eben derjenige vom 22. Juni 1904, gegen welchen die heutige Beschwerde sich richtet.

Der Rekurrent hat sich durch eine Reihe von Zeugnissen als gutbeleumdeter Bürger ausgewiesen, und seine Wirtschaftsführung in ändern Kantonen ist als eine tadellose bezeichnet worden; er leistet also alle Garantie für einen polizeilich klaglosen Wirtschaftsbetrieb.

Der einzige Grund, welcher seinem Wirtschaftsgesuch entgegengesetzt wird, ist derjenige des mangelnden Bedürfnisses. Nun ist aber auf den Umstand aufmerksam zu machen, daß in Engelberg, und zwar in der ganz gleichen Gegend, wo die Baute desRekurrentcn liegt, für welche die Wirtschaftskonzession nachgesucht worden war, seit Einreichung des Gesuches des Rekurrenten.

neue Wirtschaften bewilligt worden sind, eine fUr die Firma Minder & Galli, und eine für Luigi Ferri. Die Lokale des Rekurrenten entsprechen den Anforderungen des Obwaldner Wirtschaftsgesetzes, jedenfalls aber sind sie so gut wie diejenigen der vorgenannten Personen, welchen neue Konzessionen nach Einreichung des Gesuchs des Rekurrenten erteilt worden sind. Nun ist seit der Revision des Art. 31 der Bundesverfassung die ständige Tendenz des Bundesrates dahin gegangen, daß der Bürger zwar unbedingte Freiheit im Wirtschaftswesen nicht mehr beanspruchen könne, daß er dagegen wie früher verlangen dnrf, daß, wenn man bei ihm Beschränkungen eintreten läßt, dies unter dem nämlichen Rechtstitel und in dem gleichen Maße geschehe, wie bei ändern, für welche ganz gleiche Verhältnisse zutreffen. Denn nach wie vor ist die Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit garantiert, und sind Bürger gegen willkürliche Maßnahmen zu schützen. Eine solche willkürliche
Maßnahme liegt hier vor, indem unter ganz gleichen Verhältnissen das Gesuch des Rekurrenten um Erteilung einer Wirtschaftskonzession abgewiesen wurde, während kurz nachher den Gesuchen zweier anderer Bewerber entsprochen wurde.

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III.

Zur Vernehmlassung auf die Beschwerde eingeladen, beantragt die Regierung des Kantous Obwalden am 21. September 1904 die Abweisung derselben und bemerkt gegenüber den Vorbringen des Rekurrenten folgendes : Rekurrent Rabbiosi wagt selbst nicht zu behaupten, daß für die von ihm verlangte Konzession ein Bedürfnis vorliege. Er beschwert sich daher auch einzig aus dem Grunde, weil ihm eine rechtsungleiche Behandlung dadurch zu teil geworden, daß man seit Ablehnung seines ersten Gesuches trotz gleicher Verhältnisse eine andere Barackenwirtschaft in gleicher Gegend konzessioniert habe. Das ist aber unzutreffend, sobald im nähern untersucht wird, aus welchen Gründen einerseits das Wirtschaftsgesuch Rabbiosi abgelehnt, ein anderes dann aber, weil durchaus ungleichartige Verhältnisse vorlagen, gutgeheissen worden ist.

a. Vor allem wird zur Orientierung konstatiert, daß dem Begehren des Rabbiosi aus Gründen mangelnden Bedürfnisses, beziehungsweise des öffentlichen Wohles nicht entsprochen werden konnte. Auf dem sogenannten Espan, einem kleinen Bezirke Engelbergs, in fast unmittelbarer Nähe des Dorfes, befindet sich bereits eine Ganzjahreswirtschaft, nämlich die Wirtschaft des Johann Amrhein zum Espan. Kaum l bis 2 Minuten davon entfernt hat die Unternehmerflrma Fratelli Chiotti bereits vor zwei Jahren die Konzession für eine sogenannte Arbeiter-Barackenwirtschaft erhalten und in Betrieb gesetzt. Es ist nämlich zu bemerken, daß dort in der Nähe eine größere Zahl Arbeiter, meist Italiener, am Elektrizitätswerk Luzern-Engel borg beschäftigt sind.

Der Gemeinderat Engelberg erklärte sich deshalb damals ohne weiteres einverstanden, den Gebrüdern Chiotti das erbetene Barackenwirtschaftspatent zu gewähren, weil er es für zweckmäßiger erachtete, das oft unbotmäßige und immer etwas geräuschvolle Element der italienischen Arbeiter soweit immer möglich vom eigentlichen Kurort Engelberg ferne zu halten. Auch die Regierung nahm in Würdigung der obwaltenden Verhältnisse keinen Anstand, die nachgesuchte Konzession zu erteilen, und zwar nach Analogie des Vorgehens in ändern Gemeinden, sofern ähnliche Verhältnisse obwalteten.

6. Mittlerweile, d. h. unterm 19. November 1902 kam auch der heutige Rekurrent Angelo Rabbiosi nach Engelberg und richtete sich auf dem Espan in einer Baracke wohnlich ein. Er wird bei diesem
Anlaß gesehen haben, daß Gebrüder Chiotti mit ihrer Barackenwirtschaft etwas verdienten, und glaubte deshalb, sich ebenfalls um eine daherige Wirtschaftskonzession bewerben zu

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sollen. Er tat dieses beim Gemeinderat Engelberg bereits unterm 6. Februar 1903, wurde aber unterm 11. Februar 1903 wegen mangelnden Bedürfnisses abgewiesen. Denn die Regierung fand sich nicht veranlaßt, entgegen dem gemeinderätlichen Gutachten dem Rabbiosi zu entsprechen, noch viel weniger, dem Rabbiosi irgend welche Zusicherungen zu geben, unter welchen Voraussetzungen man seinem Gesuche eventuell später entsprechen würde.

In Tat und Wahrheit hat denn auch der Gemeinderat Engelberg erst unterm 7. März darauf beschlossen, dem Gesuch Rabbiosis dann entgegenzukommen, wenn sich inzwischen ein Bedürfnis einstelle. Rabbiosi gab sich mit diesem Entscheide zufrieden und richtete dann eine Spezereihandlung ein.

c. Mittlerweile stellte die Bauunternehmerfirma Minder & Galli, welche die Erstellung des großen Reservoirs für das Elektrizitätswerk Engelberg übernommen, das Gesuch, für ihre eigenen Arbeiter eine Barackenwirtschaft betreiben zu dürfen.

Sie motivierte das Gesuch wesentlich damit, daß es sich zunächst und fast ausschließlich nur um die Arbeiter der eigenen Firma handle und daß es sehr im Interesse des Unternehmens, beziehungsweise der Werkerstellung liege, ihre Arbeiter immer in der Nähe zu haben, wenn etwa nach zeitweiliger Unterbrechung der Arbeiten wieder zu arbeiten angefangen werden sollte. Hätten sie, Galli & Minder, das Recht, die eigenen Arbeiter zu bewirten, so blieben die Arbeiter viel eher in der Baracke, andernfalls zerstre'uten sie sich dahin und dorthin und wären dann oft gerade im Bedürfnisfalle nicht zur Hand. Die Regierung konnte, in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat Engelberg, nicht umhin, diese Gründe zu würdigen und gestutzt darauf der Firma Galli & Minder um so eher die nachgesuchte Konzession zu erteilen, als sonst zu befürchten war, es würde eventuell vielfach auch ohne Konzession gewirtet, indem ein bloßer Getränkeverkauf, wenn auch anfangs auf erlaub e Quantitäten sich beschränkend, doch mit der Zeit mehr oder weniger in ein Wirten an Ort und Stelle ausarten müßte.

d. Im Juni abhin gelangte nun Angelo Rabbiosi neuerdings an den Gemeinderat Engelberg resp. an die Regierung mit dem Gesuche um Erteilung einer Barackenwirtschaftskonzession; die Regielehnte dasselbe aber unterm 22. Juni neuerdings und vollbewußt aus Gründen mangelnden Bedürfnisses ab, zumal auch der
Gemeinderat Engelbergsich mehr in ablehnendem Sinne aussprach. Bei den Wirtschaftsgesuchen Rabbiosi einer- sowie Minder & Galli anderseits bestehen somit ganz erhebliche Differenzen und kann infolgedessen von einer rechtsungleichen Behandlung bei Rabbiosi nicht die Rede sein. Trotzdem sollen die hauptsächlichsten Differenzpunkte nochmals kurz präzisiert werden:

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1. Die Firma Minder & Galli verlangte eine Konzession zunächst und sozusagen ausschließlich für ihre eigenen Arbeiter, und zwar aus dem einleuchtenden Grunde, um dieselben möglichst immer in der Nähe resp. bei der Hand zu haben. Rabbiosi aber arbeitet nicht als selbständiger Unternehmer, höchstens als Unterakkordant für kleinere, unbedeutende Arbeiten. Er kann deshalb auch nicht eine Wirtschaft zunächst für die eigenen Arbeiter verlangen, sondern er will mehr eine allgemeine Arbeiterwirtschaft eröffnen und die Arbeiter anderer Firmen an sich ziehen.

2. Verlangen Minder & Galli ausdrücklich nur eine Konzession für die Dauer ihrer Arbeiten am Elektrizitätswerk und es ist insofern selbstverständlich, daß die Firma nach Beendigung der Arbeiten Engelberg wieder verläßt, also die Wirtschaft ohne weiteres eingeht. Rabbiosi aber ist in Engelberg definitiv domiziliert und nimmt voraussichtlich seinen dauernden Wohnsitz in Engelberg. Erhält derselbe nun einmal die Wirtschaftskonzession, dann will er sie auch dauernd behalten, und bekanntlich ist es rechtlich wie tatsächlich immer schwieriger, eine einmal erteilte Konzession aufzuheben, als eine solche a priori zu verweigern.

Und daß Rabbiosi selbst mehr auf eine dauernde als bloß vorübergehende Konzession tendiert, erhellt schon daraus, daß er überhaupt auf seinem Konzessionsgesuch beharrt, obschon die Arbeiten am Elektrizitätswerk ihrem Ende entgegengehen und die Arbeiterzahl infolgedessen bald abnimmt.

3. Steht die Baracke des Angelo Rabbiosi, in welcher gewirtet werden soll, unmittelbar an der frequentierten Land- und Hauptstraße und ist es schon deshalb ausgeschlossen, daß sie als eine bloße Arbeiterwirtschaft betrieben wird. Umgekehrt befindet sich die Baracke Minder & Galli mehrere Minuten von der Straße entfernt und mehr abseits, so daß ein Besuch derselben von Nichtarbeitern sozusagen ausgeschlossen ist.

4. Muß hervorgehoben werden, daß die Lokalitäten Rabbiosis denn doch den Anforderungen, welche das obwaldner Wirtschaftsgesetz in Art. 6 vorsieht, in gar keiner Weise entsprechen ; auch wenn mit Rücksicht auf ihre Verwendung als bloße Barackenwirtschaft an dieselbe nicht der strengste Maßstab angesetzt wird, läge doch schon darin genügend Grund zur Abweisung des Konzessionsgesuches.

Diese vier Punkte konstatieren zur Genüge ganz wesentliche Differenzen zwischen den beiden Konzessionsbewerbern, welche denn auch eine ganz verschiedene Behandlung nicht bloß rechtfertigten, sondern sogar forderten.

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e. Dies vorausgeschickt, muß gesagt werden, daß im allgemeinen von einem Bedürfnis für eine weitere Barackenwirtschaft in Engelberg nicht die Rede sein k a n n , noch viel weniger von einem Bedürfnis für eine weitere gewöhnliche Wirtschaft, als welche sich die Wirtschaft Rabbiosi zweifelsohne entpuppen würde. · Bngelberg besitzt eine Wohnbevölkerung von 1979 Seelen und zählt im ganzen 42 Wirtschaftsetablissemente, also schon auf zirka 50 Seelen eine Wirtschaft. Wäre Engelberg nicht ein sehr frequentierter Fremdenkurort und rechtfertigte dieser Umstand nicht ganz ausnahmsweise Verhältnisse, dann müßten ja sofort Dutzende von Wirtschaften, nicht bloß einzelne Etablissemente geschlossen werden, um nur annähernd zu einer volkswirtschaftlich gerechtfertigten Anzahl Wirtschaften zu gelangen. Und was speziell die sogenannten Arbeiter- oder BarackenWirtschaften anbelangt, so existieren zurzeit in den verschiedenen Gemeindebezirken von Engelberg, resp. für die verschiedenen größern Bauplätze 4 derartige Etablissements, also ebenfalls eine wohl mehr als genügende Anzahl. Wenn aber Rabbiosi behauptet, es sei inzwischen, d. h. seit Ablehnung seines ersten Gesuches, auch eine andere Baracken Wirtschaft auf dem sogenannten Espan, d. h. dem in casu einzig in Betracht fallenden Gemeindebezirk, errichtet oder konzessioniert worden, so muß das als unrichtig bestritten werden. Denn tatsächlich existieren auf dem Espan nur die seit 2 Jahren bestehende Barackenwirtsohaft der Gebrüder Chiotti und seit Mai diejenige der Firma Minder & Galli.

f. Um schließlich den Standpunkt, das Gesuch Rabbiosi habe aus Gründen des öffentlichen Wohles abgewiesen werden müssen, zu rechtfertigen, beruft die Regierung sich noch auf den bundesrätlichen Entscheid in Sachen Charrière vom 6. September abbin.

Dort ist in Ziffer I der Motive klar gesagt, daß, sobald für eine neue Wirtschaft ein Bedürfnis nicht vorliege, damit auch festgestellt sei, es laufe eine solche Wirtschaft dem öffentlichen Wohle zuwider.

IV.

Der Beschwerdeführer Rabbiosi hat hierauf repliziert: Die Regierung hat betont, daß bei den zahlreichen in Engelberg betriebenen Wirtschaften von einem Bedürfnis der Ortschaft nach Eröffnung einer weitern Wirtschaft keine Rede sein könne.

Wenn man jedoch das im Amtsblatt veröffentlichte Verzeichnis der Wirtschaften Engelbergs durchgeht, so finden sich nach Abzug der dem Fremdenverkehr dienenden Som mer-Wirtschaften und Pensionen nur 14 Schankstellen für den gewöhnlichen Wirt-

841 schaftsverkehr ; die Verhältnisse sind also jedenfalls nicht so schlecht, wie die Regierung sie darstellt.

.Daß übrigens der ,,Bezirk" Espan für das Wirtschaftspatentgesuch des Rekurrenten allein in Betracht kommen kann, muß bestritten werden; bei der ganz geringen Ausdehnung des Dörfleins Engelberg kann überhaupt nicht von Bezirken gesprochen werden, sondern es fragt sich einfach, sind für die Dorfschaft genug Wirtschaften- da, oder nicht. Und wenn nun die Wirtschaft des Rekurrenten Rabbiosi dem öffentlichen Wohle entgegensteht, so muß das Gleiche auch hinsichtlich der Gestattung von ·Schankstellen gleicher Gattung gelten.

Es ist ganz unrichtig, daß zwischen dem Wirtschaftspatentgesuch Rabbiosis einerseits, und demjenigen der Firma Minder & Galli anderseits, erhebliche Differenzen bestehen, wie dies aus der nachfolgenden Widerlegung der einzelnen von der Regierung angeführten Punkte zu entnehmen ist.

1. Die Firma Minder & Galli habe eine Konzession zunächst ·und ,,sozusagen" ausschließlich für ihre eigenen Arbeiter verlangt, und zwar aus dem einleuchtenden Grunde, um dieselben möglichst immer bei der Hand zu haben. Der Grund ist ein sehr fadenscheiniger, die bezahlten Arbeiter werden auch ohne dies wissen, wann sie bei der Arbeit sein müssen, und wann es ihnen gestattet ist, im Wirtshaus zu sitzen. Und zu welchem Zwecke Unternehmer Arbeiterbarackenwirtschaften führen, ist hinlänglich bekannt. Zunächst ist die gegnerische Behauptung zu bestreiten, daß Rabbiosi nicht selbständiger Unternehmer sei, indem er dies tatsächlich ist. Alsdann ist zu bemerken, daß das Wirtschaftsgesetz von Obwalden keine Wirtschaft für eigene Arbeiter kennt. Wer die Konzession für die Führung einer Barackenwirtschaft erhält, hat damit die Berechtigung, jedermann Speise und Trank zu verabfolgen. Das gilt für die Firma Minder & Galli gerade so gut, ·wie es für Rabbiosi gegolten hätte. Kurz, es charakterisiert sich ·die Wirtschaft als eine allgemeine Arbeiterwirtschaft der genannten Firma, welche befugt ist, an jedermann Speise und Getränke zu verabfolgen, gerade wie es mit der Wirtschaft Rabbiosis ganz gleich ·der Fall gewesen wäre.

2. Minder & Galli verlangen ausdrücklich nur eine Konzession für die Dauer ihrer Arbeiten am Elektrizitätswerk, es sei insofern selbstverständlich, daß nach Beendigung der Arbeiten die
Firma Engelberg verlasse und die Wirtschaft wieder eingehe.

Rabbiosi dagegen sei in Engelberg definitiv domiziliert; erhalte «r einmal die Konzession, so werde er sie auch dauernd behalten wollen.

842 In diesem Punkte tritt die ungleiche Behandlung besonders, scharf hervor. Entweder.hat die h. Regierung von Obwalden da& Recht und die Befugnis, erteilte Wirtschaftskonzessionen wieder zu entziehen, oder sie hat es nicht. Ist dies bei Minder & Galli der Fall, so gilt das ganz Gleiche auch für Rabbiosi. Gewähr dafür, daß die Unternehmung die von ihr bisher betriebene Wirtschaft wieder eingehen läßt, ist keine gebotene.

3. Die Baracke des Angelo Rabbiosi, sagt der Regierungsrat, befinde sich unmittelbar an der frequentierten Landstraße und essei schon deshalb ausgeschlossen, daß sie als bloße Arbeiterwirtschaft betrieben werde. Umgekehrt stehe die Baracke der FirmaMinder & Galli mehrere Minuten von der Straße entfernt, so daß ein Besuch derselben ab Seiten von Nichtarbeitern ausgeschlossen sei.

Eine solche Argumentation geht denn doch zu weit. Neu ist die Ansicht, daß die Konzessionierung jener Wirtschaften vorzuziehen sei, welche möglichst abseits vom Verkehr stehen. Und ob eine Wirtschaft eine oder zwei Minuten von der Straße entfernt ist oder nicht, deshalb wird sie am Ende gleichwohl frequentiert oder nicht frequentiert. Das hängt alles nicht von dieser kurzen Entfernung, sondern von ganz ändern Umständen ab.

4. Nun die Lokalität als solche. Die Erteilung der Konzession ist nur mit Hinsicht auf den Bedürfuisartikel verweigert worden, und die Regierung ist nicht berechtigt, nachträglich auch die Lokalitätsfrage herbeizuziehen. Allein es hat die h. Regierung nicht zu behaupten gewagt, daß das Lokal des Rekurrenten weniger entsprechend sei, als diejenigen seiner glücklichern Konkurrenten, der Herren Minder & Galli, Luigi Ferri r Josef Blaser. Tatsächlich betreibt Rabbiosi eine Spezereihandlung, er hat seine Baute für den Wirtschaftsbetrieb eingerichtet und werden sicherlich seine Lokalitäten, nachdem sie nach eigener Ansicht des Regierungsrates für längere Dauer berechnet sind, wohl ebensogut entsprechen, als die Baracken der ändern Unternehmer, welche sich für kurze Zeitdauer einrichten.

Es steht fest, daß die Behörde, welche dem Rekurrenten aus,,Gründen des öffentlichen Wohls" das seit 1902 wiederholt gestellte Gesuch um Erteilung eines Wirtschaftspatentes stets abschlägig beschieden hat, unter ganz gleichen und nämlichen Verhältnissen und an ganz gleichem Ort seither zwei Wirtschaften
konzessioniert hat: diejenige der Firma Minder & Galli und des Luigi Ferri. Ferner, daß die gleiche Behörde, welche konstatiert, daß mit vier Arbeiterwirtschaften in den verschiedenen Gemeindebezirken von Engel berg deren mehr als genug bestehen, noch im Jahre 1904 eine neue Konzession an Herr Josef Blaser erteilt hat.

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V.

Die Regierung des Kantons Obwalden dupliziert mit Zuschrift vom 1.19. November 1904 mit folgendem: 1. Was die sogenannten Arbeiterbarackenwirtschaften anbelangt, so hat der Gesetzgeber dieselben allerdings bei Erlaß des Gesetzes vom 22. Januar 1876 nicht vorgesehen, weil ein Bedürfnis hierfür damals nicht vorlag. Die Verhältnisse brachten es aber mit sich, daß dieselben sozusagen eingeführt werdeu muß t en. Die Behörden wie die Bevölkerung zogen es jeweilen vor, zumal da, wo größere Trupps italienischer Arbeiter sich konzentrierten, dieselben tunlichst Z.U isolieren, und das führte dann da und dort zur Konzessionierung von Barackenwirtschaften. So speziell auch in Engelberg infolge der Bauten am dortigen großen Elektrizitätswerk. Die Barackenwirtschaften bilden aber auch nicht eigentlich eine besondere Art Wirtschaften, sondern sind ihrer Natur nach unter die sogenannten Speisewirtschaften (Art. l, Ziffer 3,' des Wirtschaftsgesetzes) zu rubriziciren. Als solche wurden sie jeweilen auch patentiert, mit dem bloßen Unterschiede, daß die Konzession stillschweigend oder expressis verbis nur auf bestimmte Zeit, d. h. für so lange erteilt wird, als der Grund für Erteilung der Konzession fortdauert.

2. Rekurrent bemerkt, daß in Engelberg neben den eigentlichen Premdenetablissetnents nur 14 Schankstellen für den gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb offenstünden. Selbst angenommen, daß diese Berechnung richtig sei, so erhellt daraus immer noch, daß bei einer Gesamtbevölkerung von rund 1900 Personen es schon auf zirka 140 Seelen eine solche Schankstelle gibt, ein Verhältnis, das unter normalen Umständen als volkswirtschaftlich sehr ungesund, als ein entschiedenes Mißverhältnis hingestellt werden muß. Denn gerade Rabbiosi ist es ja selbst, der nicht etwa bloß für eigene Arbeiter, deren er eben in der Regel nur sehr wenige oder keine hat, eine Barackenwirtschaft einführen will, sondern der eine allgemeine Wirtschaft unter dem Titel Baracken Wirtschaft ertrotzen möchte. Und der Vergleich sodann mit der neu bewilligten Barackenwirtschaft Blaser spricht ausdrücklich gegen Rabbiosi. Blaser, als Bauunternehmer des Grand Hôtel Terrasse, wollte eben keine Konzession erwerben und meinte, bloß seinen eigenen Arbeitern dürfe er ohne Patent geistige Getränke verabfolgen. Gegen diesen Standpunkt opponierte indessen der
Gemeinderat Engelberg und fand, daß diese Getränkeabgabe doch als eine gewerbsmäßige zu betrachten sei und daher der Patentpflicht unterliege. Blaser wurde also gleichsam gegen seinen Willen eine Konzession aufgedrungen. Dazu kommt, daß Blaser

844 örtlich ziemlich weit vom Schauplatz der Tätigkeit Rabbiosis entfernt ist; seine Wirtschaft liegt in einem ganz ändern Gemeindebezirk und nicht etwa in unmittelbarer Nähe einer bereits konzessionierten, gewöhnlichen Wirtschaft oder einer Barackenwirtschaft, wie solches bei Rabbiosis Baracke der Fall ist. Die Berufung auf die Konzession Blaser ist also eine sehr unglückliche, um so mehr, als Blaser schon im Verlaufe dieses Monats, d. h. nach Abschluß seines Akkordes, Engelberg wieder dauernd verläßt und dessen Wirtschaft dann eingeht.

"o^ 3. Rabbiosi verwechselt immer den Begriff einer gewöhnlichen Wirtschaft mit dem einer bloß vorübergehenden, zumal den eigenen Arbeitern dienenden Barackenwirtschaft und er gibt sozusagen ausdrücklich zu, daß er eben nicht bloß für eine ganz bestimmte, kurze Zeit und zunächst für die eigenen Arbeiter eine Wirtschaft verlaugt, sondern daß er eine gewöhnliche, allerdings mehr auf den Besuch von Arbeitern angewiesene Wirtschaft betreiben möchte. Und solch gewönlicher Wirtschaften besitzt Engelberg schon übergenug; eine solche neu zu patentieren, müßte die Regierung aus Gründen des öffentlichen Wohles des allerentschiedensten ablehnen.

4. Rekurrent versucht neuerdings mit den Barackenwirtschaften der Firma Minder & Galli und des Luigi Ferri zu argumentieren. Aber gerade diese beiden Konzessionsbewerber erklärten in ihren Eingaben, nur für die Bewirtung der eigenen Arbeiter eine Konzession zu verlangen. Zur Dokumentierung dieser Behauptung werden die Eingaben genannter Konzessionsbewerbelan den Gemeinderat Engel berg beigelegt. Die Eingabe des Luigi Ferri ist datiert vom 25. Mai 1903 und derselbe ist bereits im Frühjahr abhiu gestorben, weshalb diese Konzession wieder erloschen ist. Die Eingabe der Firma Minder
5. Es muß deshalb als absolut unrichtig bezeichnet werden, daß bei den Gesuchen Minder & Galli sowie L. Ferri einerseits, und Angelo Rabbiosi anderseits, gleiche Verhältnisse geherrscht hätten. Im Gegenteil, die wesentliche Verschiedenheit der obwaltenden Verhältnisse führte eben zu verschiedenartiger Behandlung und Erledigung der gestellten Konzesionsgesuche. Minder & Galli beschäftigen zurzeit 300
bis 400 Arbeiter und da ist es wohl zu begreifen, wenn sie dieselben möglichst in und bei der Hand haben wollen, wenn nach etwaigem Arbeitsunterbruch die Arbeit wieder beginnen sollte. Ob Minder & Galli sodann in Einzelfällen

845 auch an andere als ihre eigenen Arbeiter Getränke verabfolgen, bleibe dahingestellt 5 verboten ist ihnen das nicht. Maßgebend war doch, daß zu allernächst eine Bewirtung bloß der eigenen Arbeiter verlangt wurde.

6. Daß die Distanz zwischen der Wirtschaft Minder & Galli «nd der Baracke Rabbiosi keine große sei, ist ja allerdings richtig;, aber richtig ist doch sicher auch, daß, je näher eine Wirtschaft an der Landstraße ist, sie um so mehr frequentiert wird, und zwar «ben auch von Nichtarbeitern, obschon eher von minderwertigen Elementen. Das aber gerade soll verhindert werden. Und schließlich spricht der Umstand, daß die Baracken Wirtschaft Minder & Galli sich in unmittelbarer Nähe von Rabbiosi befindet, gegen das Bedürfnis nach einer neuen, weitern Wirtschaft, zumal mit der Tendenz, eine allgemeine Arbeiterwirtschaft zu werden.

Daß hinwieder eine Konzession für Bewirtung bloß eigener Arbeiter eher erteilt wird, als für nicht eigene Arbeiter, d. h. für «ine allgemeine Wirtschaft, das wird dem h. Bundesrate ohne weiteres einleuchten.

7. Die Bemerkungen betreffend die Lokalitäten werden aufrecht erhalten, obschon ohne weiteres zugegeben wird, daß bei sogenannten Barackenwirtschaften ja nicht der gleiche Maßstab angesetzt werden kann, wie bei der Konzession für eine ordentliche, resp. Tavernen- oder Restaurant-Wirtschaft in Ortschaften selbst.

Im übrigen wird darauf aufmerksam gemacht, daß Rabbiosi bereits .zugegebenerweise eine Spezereihandlung betreibt und sich die gleiche Lokalität denn doch nicht gleichzeitig auch für das Wirten ·eignen könnte. Grundsätzlich wird ferner des entschiedensten bestritten, daß eine Behörde im Rekursfalle absolut keine ändern Gründe geltend machen dürfe, als sie im angefochtenen Rekursentscheide enthalten gewesen. Das ist nirgends untersagt und ·es würde eine derartige Einschränkung des Verantwortungsrechtes geradezu unzulässig sein. Im Gegenteil muß das Recht der Behörden, alles das zur Begründung eines angefochtenen Entscheides anzuführen, was sie als hierfür ersprießlich erachtet, gewahrt bleiben.

8. Rekurrent meint ferner, die Einrede, er wolle eben unter dem Titel einer bloßen Barackenwirtschaft die Konzession für eine gewöhnliche Ganzjahreswirtschaft erwerben, sei unstichhaltig; die Regierung könne ja die einmal erteilte Konzession jederzeit wieder
zurückziehen. Letzteres hätte nun zweifellos seine größeren Schwierigkeiten als die Verweigerung einer erstmaligen Konzession. Die ganze bundesrechtliche Praxis geht denn auch entschieden dahin, daß für den Entzug einer einmal erteilten Kon-

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Zession schwerwiegendere Gründe ins Feld geführt werden müssen als für die Verweigerung eines erstmals gestellten Konzessionsbegehrens. Dazu kommt, daß Rabbiosi trotz seiner gegenteiligen Aussage doch nicht als selbständiger Unternehmer y,u betrachten ist.

VI.

Auf Ansuchen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sandte die Regierung von Obwalden am 23. November 1904 die drei an Luigi Ferri, Minder & Galli und Josef Blaser erteilten Patente für Arbeiterbarackenwirtschaften abschriftlich ein.

Dieselben sind alle auf das gleiche Formular erlassen. Das Patent ist erteilt nach Art. l, Ziffer 3, des Wirtschaftsgesetzesohne Beschiänkung auf die Bewirtung der eigenen Arbeiter. Diejenigen des Luigi Ferri und der Unternehmer Minder & Galli lauten zeitlich vom 1. Juli 1904 bis 30. Juni 1905. In dem des Blaser ist der Endtermin nicht genau bezeichnet, es steht: bis 30. Juni 19 ...

VII.

Mit Zuschrift vom 18. Januar 1905 hat die obwaldner Regierung eine Erklärung des Gemeindepräsidenten ins Recht gelegt, aus welcher hervorgeht, daß die Arbeiterbarackenwirtschaft des Bauunternehmers für das Hotel Terrasse in Engelberg mit der Fertigstellung des Hotels eingegangen ist. Dieser Mitteilung hat die Regierung die weitere Mitteilung des Gemeinderates von Engelberg beigefügt, daß die Arbeiten am Engel berger Elektrizitätswerke in absehbarer Zeit überhaupt beendet würden, so daß dann das Wirtschaftsgesuch Rabbiosis sowieso keinen praktischen Wert mehr habe, weil sich dann keine Arbeiter in irgend erheblicher Zahl mehr in Engelberg aufhalten würden. Zur Konzessionierung einer gewöhnlichen Wirtschaft könne sich aber die Regierung weder bei Rabbiosi noch bei irgend einem ändern Akkordanten entschließen.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

1. Der Rekurrent Angelo Rabbiosi hat in den Jahren 1902 und 1904 beim Regierungsrat des Kantons Obwalden für seine auf dem flEspanu in der Gemeinde Engelberg gelegene Baracke die Erteilung einer Bewilligung für eine ,,Arbeiterbarackenwirt-

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schafta auf Grund des Art. l, Ziff. 3, des obwaldnerischen Wirtschaftsgesetzes vom 22. Januar 1876 verlangt; diese Art von Konzessionen wird in der genannten Gesetzesstelle als ,,Speisewirtschaft mit der Befugnis, Speisen und Getränke aller Art zu verabreichen" definiert. Die Regierung hat die Gesuche des Rekurrenten jeweils, zuletzt mit Beschluß vom 22. Juni 1904 aus dem Grunde abgewiesen, weil ein Bedürfnis nach weitern Wirtschaften von der Art derjenigen, welche Rekurrent verlange, nicht bestehe.

2. Diese Schlußnahme ficht der Rekurrent an, weil seit der Abweisung seines ersten Gesuches vom Jahre 1902 die Regierung auf dem ,,Espantt Barackenwirtschaften an die Bauunternehmer Luigi Ferri und die Firma Minder & Galli bewilligt habe, sowie eine weitere im Dorfe Engelberg selbst an den Erbauer des Hotels Terrasse, namens Blaser; diese Tatsachen lassen die Abweisung seines wiederholten Gesuches vom Jahre 1904 wegen mangelnden Bedürfnisses nach seiner Auffassung als rechtsungleiche Behandlung und als eine Verletzung der Art. 4 und 31 der Bundesverfassung erscheinen.

Die Regierung des Kantons Obwalden erklärt, und hat dies insbesondere in ihrer Duplik ausgeführt, die Argumentation des Rekurrenten sei irrtümlich, weil sie auf einer Verwechslung des Begriffs einer gewöhnlichen mit dem einer bloß vorübergehenden, zumal den eigenen Arbeitern des Patentinhabers dienenden ßarackenwirtschaft beruhe. Rekurrent verlange nicht eine Konzession für eine bestimmte, kurze Zeit zum Zwecke der Bedienung eigener Arbeiter, sondern er möchte eine gewöhnliche, allerdings auf den Besuch von Arbeitern angewiesene Wirtschaft betreiben. Was die Regierung aber den drei, vom Rekurrenten als bevorzugt hingestellten Patentinhabern bewilligt habe, sei eine Konzession für eine vorübergehende Arbeiterbarackenwirtschaft. Diese vorübergehenden Wirtschaften seien allerdings im Wirtschaf'tsgesetz vom Jahre 1876 nicht vorgesehen, und zwar aus dem Grunde, weil ein Bedürfnis damals hierfür nicht bestanden habe. Die Verhältnisse, nämlich die beginnende und stets wachsende Bautätigkeit in Engelberg, die sich in Hotelbauten und der Erstellung eines großen Elektrizitätswerkes entfalte, haben es aber mit sich gebracht, daß sich an einzelnen Orten größere Trupps italienischer Arbeiter konzentrierten; es sei im öffentlichen Interesse gelegen,
diese Trupps tunlichst zu isolieren, und das habe dann da und dort zur Konzessionierung ,,vorübergehender" Arbeiterbarackenwirtschaften geführt. Diese Barackenwirtschaften werden den Bauunternehmern, die eine größere Anzahl Arbeiter beschäftigen, zur Befriedigung der Bedürfnisse dieser Arbeiter- und für die Dauer

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der Arbeiten der betreffenden Unternehmer gewährt; die solchermaßen beschränkten Patente mußten aber, da eben das Wirtschaftsgesetz nur Speisewirtschaften im Umfange des Art. l, Ziff. 3, kenne, nach dem gleichen Formular wie diese letztern erteilt werden. Ob aber expressis verbis, oder stillschweigend beschränkt, so seien diese Wirtschaftskonzessionen doch verschieden von den ,,gewöhnlichen"1 Speisewirtschaftskonzessionen.

3. Es besteht für die Bundesrekursinstanz kein Grund, iß diese Angaben der Regierung Zweifel zu setzen. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, daß von don drei, vom Rekurrenten angefochtenen Bewilligungen für Arbeiterbarackenwirtschaften, wenn sie auch laut den aktenmäßigen Feststellungen in der Form der gewöhnlichen Patente des Art. l, Ziff. 3, des Wirtschaftsgesetzes erteilt worden sind, zwei bereits eingegangen sind, diejenige des Luigi Ferri wegen Todes des Inhabers, mit welchem zugleich auch dessen Unternehmung ihr Ende gefunden hatte, und diejenige des Blaser mit der Fertigstellung des Hotels Terrasse. Bezüglich der dritten, an Minder & Galli erteilten Bewilligung gibt die Regierung die Erklärung ab, daß dieselbe mit der Beendigung der Arbeiten am Engelberger Elektrizitätswerk, welche durch die Firma Minder & Galli geleitet werden, erlöschen werde, da sie für die Dauer dieser Arbeiten und zur Versorgung der Bedürfnisse der Arbeiter der Firma Minder & Galli ausgestellt worden sei.

Unter dem Vorbehalt, daß die an Minder & Galli erteilte Konzession tatsächlich auch mit dem Aufhören der Arbeiten dieser Firma in Engelberg eingeht, muß daher angenommen werden, daß die Regierung in den Gesuchen der Ferri, Blaser und Minder & Galli tatsächlich sogenannte vorübergehende Arbeiterbarackenwirtschaften bewilligt hat. Da nun aber der Rekurrent stets bloß eine Bewilligung für eine gewöhnliche, bleibende Ganzjahreswirtschaft nachgesucht hat und wie aus den Akten klar hervorgeht, selbst auch nicht Unternehmer ist, so hat die Regierung mit der Verweigerung eines solchen Patentes etwas anderes verweigert, als was sie den drei ändern Unternehmern bewilligt hat. Von einer rechtsungleichen Behandlung gleicher Gesuche kann somit in den vier Fällen nicht die Rede sein.

Erwiese sich nachträglich die heute noch bestehende Konzession von Minder & Galli als eine gewöhnliche Wirtschaftsbewilligung,
die nach Aufhören der Bauarbeiten noch weiter betrieben würde, so wird der Rekurrent, weil er sich schon vor Minder & Galli um eine gewöhnliche Wirtschaftsbewilligung beworben hat, das Recht auf gleiche Berücksichtigung wie die genannte Firma haben, und die Erteilung einer gleichen Konzession verlangen können. Das Rekursrecht bleibt ihm hierfür gewahrt.

849 4. Auf eine Prüfung, ob das Gesuch des Rekurrenten auch wegen mangelhafter Räumlichkeiten hätte verweigert werden können, braucht unter diesen Umständen seitens des Bundesrates nicht eingetreten zu werden.

D e m n a c h wird erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 25. März 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluss über die Beschwerde des Angelo Rabbiosi in Engelberg wegen Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung für eine Barackenwirtschaft. (Vom 25. März 1905).

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1905

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1905

Date Data Seite

834-849

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10 021 389

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