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Schweizerisches Bundesblatt
57. Jahrgang. I.
Nr. 10.
L März 1905.
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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 12. November 1904 abgeschlossenen Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche.
(Vom 24. Februar 1905.)
Tit.
Wir beehren uns, Ihnen hiermit einen Zusatzvertrag zum bestehenden Handels- und Zollvertrag mit dem Deutschen Reiche vorzulegen *) und denselben mit folgenden Ausführungen zu begleiten : Unsere Handelsbeziehungen mit Deutschland sind erst seit 1869 durch Verträge geregelt. In den ersten Dezennien des abgelaufeneu Jahrhunderts bestanden zwar separate Handelsverträge mit Baden (vom 26. Juni 1812 und 5./14. November 1826) und mit Württemberg (vom 30. September 1825). Dieselben erloschen aber im Jahre 1835, als der deutsche Zoll- und Handelsverein entstand. Der am 13. Mai 1869 mit diesem Staatenverein abgeschlossene Handelsvertrag war nur ein Meistbegünstigungsvertrag, ebenso der neue Vertrag, der am 23. Mai 1881 mit dem Deutschen Reiche zu stände kam. Infolge wiederholter Erhöhungen der deutschen Zölle für wichtige schweizerische Exportartikel wurde von der Schweiz im Jahre 1886 die Initiative zur Vereinbarung von Konventionaltarifen *) Siehe Bmidesblatt vorn 31. Januar 1905, Nr. 5, Seite 213.
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564 ergriffen. Aus den zu diesem Zwecke angeknüpften Unterhandlungen ging am 11. November 1888 ein Zusatzvertrag zum Handelsvertrag von 1881 hervor. Durch denselben wurden die deutschen Zölle für Uhren, Seidenzwirn, Seidengewebe, Seidenbänder, Beuteltuch und Stickereien herabgesetzt und entsprechende Gegenkonzessionen auf dem schweizerischen Tarif gemacht. Im Jahre 1891 wurde der Vertrag von 1881 mit dem Zusatzvertrag von 1888 von Deutschland gekündet. Die gleichzeitig eingeleiteten Unterhandlungen führten am 10. Dezember genannten Jahres zum Abschluß des bestehenden Handels- und Zollvertrages, durch welchen wir gegen reziproke Zugeständnisse einige neue Zollermäßigungen für Baumwollgarn, Plattstichgewebe, Seidenzwirn, Stickereien, Wirkwaren, Treibriemen, Käse, Butter, Vieh, Kindertnehl etc. erhielten.
Der Warenverkehr zwischen den beiden Ländern hat sich im letzten Jahrzehnt bedeutend entwickelt. Unsere Ausfuhr nach Deutschland hob sich, nach unserer Statistik, von 1892 bis 1903 von 158 auf 197,5 Millionen Franken, die Einfuhr aus diesem Lande von 222 auf 348 Millionen Franken *).
Im einzelnen ist im genannten Zeitraum namentlich die A u s f u h r folgender Artikel in erheblichem Maße gestiegen: Maschinen (von 4,e auf 9,7 Millionen Franken), Taschenuhren (von 20 auf 26 Millionen Franken), Teerfarben ( von 2,2 auf 3,2 Millionen Franken), Stickereien (von 2,a auf 8,5 Millionen Pranken), abgekochte und gefärbte Seide (von 4,3 auf 8,9 Millionen Franken), Näh-, Stick- und Posamentierseide etc. (von l auf l,s Millionen Franken), Chokolade (von 0,iö auf 2,2 Millionen Franken), Zuehtstiere (von 0,6 auf 1,6 Millionen Franken), rohe Häute und Felle (von 2,9 auf 6 Millionen Franken). Auf ungefähr gleicher Höhe blieb, von einigen Schwankungen abgesehen, die Ausfuhr von Bijouteriewaren (1903: 0,7 Millionen Franken), Baumwollgarn (7,i Millionen Franken), Baumwollgewebeö (5,9 Millionen Franken), Rohseide und gezwirnter Seide (45,8 Millionen Franken), Beuteltuch (l Million Franken), Kamingarn (6 Millionen Franken), Käse (8,s Millionen Franken), Vieh, ausgenommen Zuchtstiere (6 Millionen Franken). Eine entschieden l
) Ohne rohe und gemünzte Edelmetalle.
565 abnehmende Tendenz verfolgte hingegen die Ausfuhr von Seidengeweben (von 7,9 auf 5 Millionen Franken) und Seidenbändern (von 1,5 auf 0,5 Millionen Franken).
Bei der E i n f u h r aus Deutschland erfolgte eine erhebliche Steigerung besonders bei Kohlen (von 22 auf 46 Millionen Franken *), Zucker (von 2,i auf 6,0 Millionen Franken), Rohmetallen und metallenen Halbfabrikaten (von 19 auf 30 Millionen Franken), Leder (von 8,5 auf 10,2 Millionen Franken), Schuhen (von 3,5 auf 4,s Millionen Franken), Papier und Cartonnagcarbeiten (von 8,5 auf 6,e Millionen Franken), Baumwollgeweben (von 5,8 auf 10,s Millionen Franken), Leinen- und Jutegeweben (von 2,2 auf 3,;, Millionen Franken), Seidengeweben (von 1,3 auf 3,6 Millionen Franken), Wollengarn (von 2,s auf 4,9 Millionen Franken), Konfektionswaren (von 9,e auf 14 Millionen Franken).
Eine wesentliche Abnahme der Einfuhr ist nur bei wenigen Artikeln zu verzeichnen.
Deutschland steht heute im allgemeinen als Absatz- und Bezugsgebiet der Schweiz im ersten Range, indem es 22,4 °/o unseres Gesamtexportes aufnimmt und 30 % unseres Einfuhrbedarfes deckt. Die Schweiz steht hingegen unter den Absatzländern Deutschlands im sechsten (5,o % des deutschen Gesamtexports), unter dessen Bezugsländern im elften Range (2,s °/o des deutschen Gesamtimports). Vor uns kommen, als Abnehmer deutscher Erzeugnisse, Großbritannien, Österreich - Ungarn, die Vereinigten Staaten, die Niederlande und Rußland, nach uns Frankreich, Belgien, Dänemark, Italien etc.
Im Vertrag von 1891 war bestimmt, daß derselbe bis Ende 1903 dauern und, falls er 12 Monate vorher nicht gekündet würde, stillschweigend bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem eine Kündung erfolgt, in Geltung bleiben solle. Die genannte Vertragsperiode war kaum zur Hälfte abgelaufen, als in Deutschland schon mit Vorbereitungen zur Aufstellung eines neuen Generaltarifes begonnen und dadurch zu erkennen gegeben wurde, daß man nicht beabsichtige, den Handelsvertrag über den genannten Termin hinaus fortdauern zu lassen.
Unter diesen Umständen wurde auch in der Schweiz ein neuer ') Inklusive Koks und Briquettes.
566 Generaltarif aufgestellt. Derselbe ging am 10. Oktober 1902 aus den Beratungen der Bundesversammlung hervor. Da das Referendum dagegen ergriffen wurde, gelangte er vor das Volk und wurde in der Abstimmung vom 15. März 1903 angenommen.
Der neue deutsche Tarif wurde vom Reichstag am 25. Dezember 1902 festgestellt.
Entgegen der allseitigen Erwartung machte die Deutsche Reichsregierung von dem ihr zustehenden Rechte, den Vertrag von 1891 auf Ende 1903 zu künden, keinen Gebrauch. Dagegen eröffnete uns der Kaiserliche Gesandte in Bern, Herr von Bülow,. am 28. Juni 1903, daß der Vertrag, nach Auffassung seiner Regierung, im Hinblick auf die beiderseitig aufgestellten neuen Zolltarife einer Revision bedürfe. Von der Absicht geleitet, jede Unterbrechung in den handelspolitischen Beziehungen zur Schweiz zu vermeiden, wünsche die K. Regierung, die Verhandlungen über die Vertragserneuerung derart zu führen, daß die neuen Abmachungen unmittelbar an die Stelle der bisherigen treten könnten. Sie halte es dementsprechend für zweckmäßig, beiderseits von der Kündung des bestehenden Vertrages abzusehen und die neue Vereinbarung -in der Form eines Zusatzvertrages zu treffen, also ähnlich vorzugehen, wie seinerzeit, als der deutsch-schweizerische Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 durch den Zusatzvertrag vom 11. November 1888 ergänzt wurde.
Es bestehe die Meinung, daß den Verhandlungen über die Änderung der tarifarischen Bestimmungen die beiderseitigen neuen Zolltarife zu Grunde zu legen, und daß die Ergebnisse in neuen Vertragstarifen zusammenzufassen wären, die an die Stelle der bestehenden Vertragstarife zu treten hätten. Deutscherseits seien die Vorarbeiten für die Verhandlungen über die Vertragserneuerung abgeschlossen, und es sei sowohl der Entwurf eines Zusatzvertrages, der die deutschen Wünsche betreffend Änderung des Textes des bestehenden Vertrages enthalte, als auch eine Liste der deutschen tarifarischen Forderungen aufgestellt worden, welche sich an die Anordnung und den Wortlaut des neuen schweizerischen Zolltarifes genau anschließe. Die K. Regierung ersuche den schweizerischen Bundesrat, auf der bezeichneten Grundlage in Verhandlungen wegen Revision des Vertrages von 1891 eintreten zu wollen.
Diese Eröffnungen trafen uns wohl vorbereitet. Die Vertreter der Industrie, des Kleingewerbes und der Landwirtschaft waren von unsertn Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement hinsichtlich der zu stellenden Forderungen und zu gewährenden
567 Konzessionen rechtzeitig einvernommen worden. Wir erklärten uns mit den genannten Vorschlägen der K. Regierung, die uns als durchaus zweckmäßig erschienen, einverstanden. Am 14. Juli fand zunächst der Austausch der beiderseitig schriftlich formulierten Begehren statt. Als Ort der Unterhandlungen wurde im gegenseitigen Einverständnis Berlin bestimmt. Als Delegierte wählten wir die Herren Nationalrat A. K ü n z l i , Präsident der Zolltarifkommission des Nationalrates, und Nationalrat A. F r e y , Präsident-Stellvertreter des schweizerischen Handels- und Industrievereins, ferner als Chef der schweizerischen Delegation, unsern Gesandten in Berlin, Herrn Dr. A. R o t h , der in gleicher Eigenschaft schon bei den Vertragserneuerungen der Jahre 1881, 1888 und 1891 tätig gewesen war.
Die Unterhandlungen begannen am 9. Oktober 1903. Dieselben erwiesen sich als äußerst schwierig und wurden, nach einmaliger Lesung der Tarife und des Textes, am 29. Oktober im beiderseitigen Einverständnis unterbrochen, in der Absicht, neue Instruktionen aufzustellen und zunächst auf diplomatischem Wege eine Annäherung in den Hauptpunkten herbeizuführen. Die bezüglichen Versuche hatten nicht den gewünschten Erfolg. Auch trat Deutschland im Januar 1904 zunächst mit Italien in Unterhandlungen ein. Im März darauf begannen auch unsere Unterhandlungen mit diesem Lande, die unsere Delegierten bis Mitte Juli in Anspruch nahmen. Mittlerweile hatte Deutschland einen neuen Vertrag mit Belgien vereinbart und sodann seine mehrmals unterbrochenen Unterhandlungen mit Rußland wieder aufgenommen, die am 28. Juli zu einer Einigung führten. Nach diesen Zwischenstadien erfolgte endlich auch eine Verständigung über die Fortsetzung unserer Unterhandlungen mit Deutschland. Als Unterhandlungsort wurde diesmal Luzern bestimmt. Herr Minister Roth war inzwischen durch den Tod hinweggerafft worden und wir zogen als dritten Delegierten Herrn Dr. A. E i c h m a n n , Chef der Handelsabteilung unseres Handels-, Industrie- und Landwirtsehafts-Departementes bei. Die Unterhandlungen begannen am 24. August. Nach Überwindung großer und mannigfaltiger Schwierigkeiten kam der vorliegende Vertrag zu stände, der am 5. November in Luzern paraphiert und am 12. gleichen Monats von den hierfür Bevollmächtigten in Bern unterzeichnet wurde.
Durch diesen Zusatzvertrag
wird der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 10. Dezember 1891 teils abgeändert, teils durch neue Bestimmungen ergänzt. Sämtliche Textbestimmungen des alten und des neuen Vertrages, wie sie nun in Zukunft zur An-
568 wendung gelangen werden, sind in einer, dem Vertrage als Anhang beigefügten Ü b e r s i c h t zusammengestellt, die gleichzeitig mit dem Zusatzvertrage unterzeichnet worden ist und daher authentischen Charakter hat. Sie besitzt die Form eines einheitlichen Vertrages und bildet gleichsam den künftigen Gebrauchsvertrag, indem sie das umständliche Nachschlagen und Vergleichen der beiden Originalverträge in den meisten Fällen überflüssig macht.
Zum Inhalte des neuen Vertrages bemerken wir im einzelnen folgendes :
A. Textlbestimmungen.
A r t i k e l l des Vertrages von 1891 ( M e i s t b e g ü n s t i g u n g und Beschränkung von V e r k e h r s v e r b o t e n auf gewisse Spezialfälle) hat eine neue Redaktion erhalten (s. Zusatzvertrag, Art. l, Ziffer I).
Zunächst ist die Bestimmung, wonach sich die beiden Länder auch für die D u r c h f u h r die Behandlung der meistbegünstigten Nation zusichern, aus dem Artikel 3 in den Artikel l herübergenommen und mit der gleichlautenden Bestimmung über die E i n f u h r und A u s f u h r vereinigt worden. Sodann erhält die Klausel der Meistbegünstigung eine materielle Erweiterung in dem Sinne, daß sie nicht bloß für die ,,Abgaben11, sondern für den Verkehr überhaupt (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) in jeder Hinsicht Geltung haben soll.
Der bisherige Artikel l verpflichtete im fernem die beiden Länder, kein E i n f u h r - und kein A u s f u h r v e r b o t zu erlassen, das nicht zu gleicher Zeit oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf die andern Nationen Anwendung fände ; ferner enthielt er die Verpflichtung, während der Dauer des Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien überhaupt nicht zu verbieten. Nach dem Schlußprotokoll zu Artikel l sollten jedoch diese Verpflichtungen die Befugnis nicht ausschließen, mit Bezug auf Staatsmonopole, aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten und in Hinsicht auf Kriegsbedürfnisse solche Verkehrs verböte eintreten zu lassen.
569 Im neuen Vertragsartikel l ist nun die Verpflichtung, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, -Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen, generell ausgesprochen ; im Anschluß hieran werden die besondern, bisher im Schlußprotokoll enthaltenen Ausnahmefälle angegeben, in weichen von dieser Verpflichtung abgewichen werden darf.
Was die Ausnahmefälle selbst anbetrifft, so' treten verschiedene Änderungen ein, die deutscherseits mit dem Bemerken vorgeschlagen wurden, daß beabsichtigt sei, die Formulierung, wie sie nun vorliegt, in alle neuen Verträge aufzunehmen.
Ziffer l (Kriegsbedarf) ist unverändert. Ziffer 2 (Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit) ist neu und auch im neuen schweizerisch-italienischen Handelsvertrag enthalten. In Zifier 3 sind hinzugekommen die Worte: ^oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten, Schädlinge oder a.ndere Gefahren".
Ziffer 4 dehnt den bisherigen Vorbehalt betreffend die Staatsmonopole auf die Durchführung der innern Gesetzgebung im allgemeinen aus, soweit durch diese die Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der Verbrauch gewisser Gegenstände verboten oder eingeschränkt wird. Deutscherseits wurde hierbei hingewiesen auf verschiedene reichsgesetzliche Bestimmungen über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußrnitteln (Margarine, Kunstspeisefette, Kunstwein, Saccharin etc.) und über die Mittel zur Hintanhaltung von Nachahmungen oder Verfälschungen derselben, sowie auf einige gewerbepolizeiliche Maßnahmen (Feingehaltsbezeichnung von Gold- und Silberwaren, Handel mit leicht entflammbaren Mineralölen, gelbem Phosphor), ferner auf die Gesetzgebung über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, über Tierschutz, Sittenpolizei etc. In dieser and anderer Hinsicht kann der genannte Vorbehalt auch für die Durchführung schweizerischer Gesetze von Vorteil sein.
A r t i k e l 2 des Vertrages von 1891 behält seinen bisherigen Wortlaut; an Stelle der darin genannten Tarife treten aber die n e u e n V e r t r a g s t a r i f e (Anlagen A und B zum Zusatzvertrag).
Die Schlußprotokollbestimmungen zu diesem Artikel, die sich auf die gegenseitigen allgemeinen, d. h. nicht bloß für den Grenzverkehr geltenden Z o l l b e f r e i u n g e n beziehen, sind dagegen in einigen Punkten abgeändert und ergänzt worden (s. Zusatzvertrag, Art. 4, Ziffer II).
In Ziffer 2 (Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind) werden
570 die M u s t e r von N a h r u n g s - und G - e n u ß m i t t e l n von der Zollfreiheit ausgeschlossen. Diese Änderung bezweckt bloß dio vertragsmäßige Festlegung einer schon bisher in beiden Ländern befolgten Zollpraxis.
Auch nach dem neuen schweizerischen Zolltarifgesetz, Art. 7, lit. h, bleiben Muster von Verzehrungsgegenständea zollpflichtig, soweit es sich nicht um Postkolli von höchstens 500 g. oder um Sendungeu handelt, deren Zollbetrag 10 Rappen nicht erreicht. Eine analoge Bestimmung steht auch im neuen deutschen Zolltarifgesetz, § 6, Ziffer 10, wonach bloß die mit der Post eingehenden Proben von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockneten Früchten, im Gewichte bis zu 350 g., vom Einfuhrzoll befreit sind.
In Ziffer 3 wird die Zollfreiheit fil r g e b r a u c h t e K l e i d u n g s s t ü c k e und W ä s c h e , die nicht zum Verkauf eingehen, an die weitere Bedingung geknüpft, daß diese Gegenstände auch nicht gewerblich verwendet werden.
Die ebenfalls in Ziffer 3 des Schlußprotokolls zu Art. 2 enthaltene Bestimmung, wonach g e b r a u c h t e M a s c h i n e n zollfrei sind, wenn sie von bereits Niedergelassenen aus ihren Stammoder Filialetablissements in dem einen Lande zur eigenen Benutzung nach ihren Filial- oder Stammetablissements im andern Lande übergeführt werden, ist unverändert beibehalten worden.
Zu erwähnen ist jedoch, daß diese Bestimmung, die schon im Jahre 1869 vereinbart und seither in alle Handelsverträge mit Deutschland aufgenommen wurde, seit einer Reihe von Jahren, gegenseitig so interpretiert wird, daß die Bewilligung zur zollfreien Einfuhr der Maschinen als Übersiedlungsgut nur dann erfolgt, wenn der Firmainbaber selbst oder ein aktiver Teilhaber des Geschäftes persönlich und dauernd seinen Wohnsitz im andern Lande genommen hat. Diese Praxis beruht auf einer zwischen den Regierungen der an die Schweiz grenzenden deutschen Bundesstaaten im Jahre 1888 getroffenen grundsätzlichen Verständigung; sie ist in der Folge auch von unserer Zollverwaltung angenommen worden, nachdem der Versuch, sich auf diplomatischem Wege über eine etwas liberalere Auslegung zu einigen, nicht zu dem gewünschten Ziele geführt hatte. Infolgedessen können z. B. Aktiengesellschaften des einen Staates, die im andern eine Zweigniederlassung errichten, für ihre Maschinen von der stipulierten Zollbefreiung keinen Gebrauch machen, weil es ihnen in den meisten Fällen unmöglich ist, die Bedingung, von der weiter oben die Rede war, zu erfüllen.
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Sodann ist der zweite Absatz der Ziffer 3, wonach den Angehörigen des einen Landes, die aus Anlaß ihrer Verheiratung nach dem andern Gebiete übersiedeln, für n e u e A u s s t a t t u n g s g e g e n s t ä n d e , B r a u t - o d e r H o c h z e i t sg e s c h e n k e auf besondere Erlaubnis die Zollfreiheit zu gewähren ist, präziser gefaßt worden ; insbesondere ist nun vereinbart, daß für Nahrungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gewebe, Tiere etc. die Zollfreiheit nicht beansprucht werden kann. Dieses Verfahren stimmt mit der in beiden Staaten bisher befolgten Praxis überein.
Bei den Ziffern 4, 5 und 6 des Schlußprotokolls zu Art. 2, die ebenfalls zum Teil neu redigiert sind, handelt es sich in der Hauptsache nur um formelle Änderungen und Ergänzungen, im Sinne einer bessern Anpassung dieser Bestimmungen an die Bedürfnisse des Verkehrs über die beiderseitige Landesgrenze.
Diese Abschnitte geben uns keinen Anlaß zu besondern Bemerkungen.
Neu ist dagegen die Ziffer 7, wo bestimmt ist, daß Material zum Bau von Brücken über Grenzgewässer auf Grund besonderer, im einzelnen Falle zu treffender Verständigung der beiden Regierungen zollfrei sein soll. Schweizerischerseits fehlt zurzeit die gesetzliche Grundlage für die Gewährung der Zollfreiheit, und da auch Deutschland solche Materialien, soweit sie an und für sich zollpflichtig sind, bisher nicht frei einließ, so machte sich der Mangel einer Verständigung auf diesem Gebiete in einzelnen Fällen besonders fühlbar. Die Unterhandlungen in Luzern boten nun den erwünschten Anlaß, die berechtigten Interessen der beiderseitigen Grenzbevölkerung in Berücksichtigung zu ziehen. Sie bilden speziell die Grundlage für eine Verständigung hinsichtlich der im Bau befindlichen Rheinbrücke bei Zurzach-Rheinheim.
Neu ist auch die der Ziffer IIA des Schlußprotokolls (s.
Zusatzvertrag, Art. 4, Ziffer III) beigefügte Bestimmung, daß bei der Gewichtsermittlung für den Bezug der Zölle B r u c h t e i l e e i n e s Kilogrammes, die u n t e r 500 g. b e t r a g e n , n i c h t als ganzes Kilogramm berechnet werden dürfen.
Sowohl im alten wie im neuen schweizerischen Zolltarifgesetz ist vorgeschrieben, daß Bruchteile eines Kilogrammes, auch unter 500 g., bei der Berechnung der Zollgebühren stets als ganzes Kilogramm zählen (z. B. 10,oi kg. = 11 kg.)- Ausgenommen sind nur die mit der Post eingehenden Warensendungen
572 bis 500 g., alle von einer einzelnen Person eingebrachten, nach dem Gewicht zollpflichtigen Waren bis 250 g., sowie Sendungen, für die der Zollbetrag weniger als 10 Rappen ausmacht, in welchen Fällen nach dem Gesetz überhaupt kein Zoll zu entrichten ist.
Gemäß der neuen Bestimmung dürfen nun Gewichtsteile unter 500 g. nur auf ein halbes und nicht mähr auf ein ganzes kg.
aufgerundet werden.
In Deutschland wird bei kleinern Sendungen von 50 zu 50 g.
abgerundet (z. B. 10,0« kg. = 10 kg.) ; bei Massengütern, zu deren Verwiegung Zentesimalwagon und andere größere Wiegevorrichtungen benützt werden, kommen in der Regel erheblich größere Bruchteile in Abzug. Zollfrei sind aber Postsendungen nur bis auf 250 g., andere der Gewichtsverzollung unterliegende Waren nur bis auf 50 g. Im neuen Zolltarifgesetz (§ 5) ist dem deutschen Bundesrat die Aufstellung näherer Bestimmungen darüber vorbehalten, inwieweit Bruchteile eines Kilogramms bei der Gewichtsermittlung außer Betracht zu lassen seien.
Außer den im Vorstehenden bereits berührten Bestimmungen enthielt das Schlußprotokoll zum Art. 2 des Hauptvertrages von 1891 noch eine Reihe von Interpretationen über die bisherigen Vertragstarife, die mit den letztern ebenfalls zum größten Teil dahinfallen.
An S.telle dieser Interpretationen treten im abgeänderten Schlußprotokoll zu Art. 2 folgende neuen Bestimmungen (s. Zusatzvertrag, Art. 4, Ziffer IV) : Ziffer l setzt fest, daß unter den in den Anlagen A und B zum Zusatzvertrag wiederholt genannten a l l g e m e i n e n T a r i f e n der neue schweizerische Zolltarif vom 10. Oktober 1902 und der neue deutsche Zolltarif vom 25. Dezember gleichen Jahres in ihrer ursprünglichen Fassung verstanden seien. Dadurch soll Mißverständnissen vorgebeugt werden, die allenfalls später daraus entstehen könnten, daß die Generaltarife der beiden Länder ·wahrend der Dauer des Vertrages abgeändert würden.
Ziffer 2 bestimmt, daß, wenn der Zoll für eine in den neuen Konventionaltarifen enthaltene Ware sich nach dem für eine andere Ware festgesetzten Zolle richtet, jeweilen der vertragsmäßige und nicht der Ansatz des Generaltarifes der Berechnung zu Grunde zu legen ist. In Nr. 457 der Anlage A ist beispielsweise für gefärbte, bedruckte oder bunte Baumwollgewebe ein Zusehlag von 50 Mark zum Zoll der rohen Gewebe vereinbart worden ; nach der erwähnten Bestimmung sollen in diesem Falle
573 die e r m ä ß i g t e n Zölle für Rohgewebe und nicht die Ansätze des deutschen allgemeinen Tarifes als Basis für die Zollberechnung angenommen werden.
Durch die in Ziffer 3 enthaltenen Abmachungen über die Abfertigung von M a s c h i n e n , die infolge ihres hohen Gewichtes nur s u k z e s s i v e , in T e i l s e n d u n g e n , nach ihrem Bestimmungsorte spediert werden können, ist einem von unserer Maschinenindustrie schon längst empfundenen Bedürfnis Rechnung getragen worden. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung war um so notwendiger, als im neuen deutschen Tarif, wie auch im schweizerischen, bei einzelnen Maschinenpositionen die Zölle nach dem Gewichte abgestuft sind.
A r t i k e l 3 des Vertrages von 1891.
Der erste Absatz, betreffend die gegenseitige B e f r e i u n g von D u r c h g a n g s a b g a b e n , bleibt unverändert; der zweite Absatz (Meistbegünstigung für die Durchfuhr) ist in den neueu Artikel l aufgenommen worden.
A r t i k e l 4 des Vertrages von 1891, worin auf die in der Anlage C enthaltenen B e s t i m m u n g e n ü b e r die B e h a n d l u n g d e s g r e n z n a c h b a r l i c h e n V e r k e h r s hingewiesen wird, behält seine bisherige Fassung bei.
Die Anlage C selbst wird in folgenden Punkten abgeändert {s. Zusatzvertrag, Art. 2) : Im ersten Absatz des § l werden den Artikeln, die gegenseitig von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben frei sein sollen, um die Bewirtschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, noch hinzugefügt : S e t z l i n g e , ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen, sowie Gerätschaften und Materialien zum Bespritzen der R e b e n . Dadurch wird einem aus den Kreisen unserer landwirtschaftlichen und weinbautreibenden Grenzbevölkerung geäußerten Wunsche entsprochen.
Ferner wird die Zone für den .Bewirtschaftungsverkehr an der Grenze von 10 auf 15 K i l o m e t e r zu beiden Seiten ausgedehnt und damit in Übereinstimmung gebracht mit der Zone für den grenznachbarlichen Verkehr überhaupt, die nach Ziffer IV des Schlußprotokolls ebenfalls ein Gebiet von 15 km. zu beiden Seiten der Grenze umfaßt.
574 Zu den neuen Paragraphen 4 bis 7, die der Anlage C beigefügt werden, ist zunächst allgemein zu bemerken, daß mit der Einführung der neuen Tarife in unserm Nachbarstaate und teilweise auch bei uns für gewisse Lebensmittel, namentlich für Fleisch, erhöhte Zölle zur Anwendung gelangen werden. Es bestehen aber an einzelnen Grenzstrecken Verhältnisse, denen zufolge die Bewohner für die Beschaffung der notwendigsten Lebensmittel zum Teil auf Grenzorte des Nachbarlandes angewiesen sind, und es wurde beiderseits als wünschenswert anerkannt, gewisse Erleichterungen, die von jeher bestanden, fortdauern zu lassen.
In § 4 wird bestimmt, daß f r i s c h e s o d e r e i n f a c h zub e r e i t e t e s F l e i s c h und S c h w e i n e s p e c k in Mengen von höchstens 2 kg., M a h l p r o d u k t e (ausgenommen Reisgries und gewalzter Reis), sowie g e w ö h n l i c h e s B a e k w e r k in Mengen, von höchstens 3 kg., im kleinen Grenzverkehr z o l l f r e i eingebracht werden können.
In Deutschland bestanden diese Begünstigungen für Grenzbewohner schon bisher, und nach dem neuen Zolltarifgesetz ist der deutsche Bundesrat befugt, dieselben ,,für bestimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses'1 auch fernerhin zu gewähren.
In der Schweiz werden nach Art. 7, lit. g des neuen Tarifgesetzes, wie bisher, alle zollpflichtigen Waren, für welche der Zollbetrag weniger als 10 Rappen ausmacht, frei zugelassen, sä daß bei unsern neuen Zöllen z. B. Mehl in Mengen unter 4 kg.
(bisher bis 5 kg.)5 Brot in Mengen unter 5 kg. zollfrei mitgeführt werden kann, wogegen für Fleisch die bisherigen Limiten ohne die genannte Ausnahmebestimmung bedeutend herabgesetzt würden.
Im neuen § 5 wird für frisches, auch in Säcke verpacktes O b s t , sowie für frischen K o h l und K a r t o f f e i n , die aus der schweizerischen Grenzzone auf Landwegen (mit Ausschluß des Eisenbahnverkehrs) nach den benachbarten deutschen Marktorten (Konstanz, Waldshut, Säckingen etc.) zum Verkauf gebracht werden, die Zollfreiheit zugestanden.
Bisher waren diese Erzeugnisse in Deutschland überhaupt, zollfrei ; künftig wird frisches unverpacktes Obst nur noch vom 1. September bis zum 30. November, Kartoffeln nur noch vom1. August bis zum 14. Februar frei nach Deutschland gehen; für frische Gemüse ist die Zollfreiheit gänzlich aufgehoben worden.
Unsere Bemühungen, den bisherigen zollfreien Verkehr mit den
575 genannten Erzeugnissen in vollem Umfange aufrecht zu erhalten, hatten leider nicht den gewünschten Erfolg.
Nach § 6 sind beide Teile berechtigt, die in den vorhergehenden Paragraphen stipulierten Begünstigungen im Falle des Mißbrauches ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.
Die in § 7 stipulierte Zollbefreiung für Nahrungsmittel und Getränke, die von Arbeitern oder ihren Angehörigen für den T a g e s b e d a r f über die Grenze gebracht werden, bedeutet in ·der Hauptsache lediglich die Bestätigung einer schon bisher in beiden Ländern gehandhabten Zollpraxis. Eine vertragsmäßige Abmachung hierüber bestand aber bisanhin nicht.
Im A r t i k e l 5 des Vertrages von 1891, betreffend die gegenseitigen Z o l l b e f r e i u n g e n i m M a r k t - u n d M e ß v e r k e h r , i m V e r k e h r mit W eid e vi e h etc., erhält Ziffer 3 ·eine neue Fassung (siehe Zusatzvertrag, Artikel l, Ziffer IV).
Bisher galt die Zollfreiheit nur für leere Fässer, Säcke u. dgl.
zum Transport von öl, Getreide etc. ; künftig wird dieselbe auf handelsübliche Umschließungen aller Art, Schutzd e c k e n u n d a n d e r e V e r p a c k u n g s m i t t e l , ferner a u f Webebäume, Holz- und Papprollen und ähnliche Gegenstände ausgedehnt werden, die zur Einfuhr oder Ausfuhr von Waren dienen und nachher ins Ursprungsland zurückgebracht werden.
Dadurch soll .den Bedürfnissen des wechselseitigen Verkehrs in weitergehendem Maße als bisher Rechnung getragen werden.
Die Schlußprotokollbestimmungen zu Art. 5 bleiben unverändert.
A r t i k e l 6 des Hauptvertrages von 1891 ( z o l l f r e i e r V e r e d l u n g s- und R e p a r a t u r v e r k e h r ) wird durch den Zusatzvertrag (Art. l, Ziffer V) in verschiedener Hinsicht geändert. Zu den bisher garantierten Veredlungsarten kommen neu hinzu : Das Winden und Mercerisieren von Garnen, das Gaufrieren, Moirieren, Plissieren und Mercerisieren von Geweben, ferner das Aufschneiden von Sammet und Plüsch in der Schweiz.
Aufgehoben wird hingegen der bisher garantierte, aber unbedeutende Verkehr mit Garnen zum Stricken und mit Gespinsten zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaren, ferner der Verkehr mit Garnen in gescherten Ketten zum Verweben.
Der S t i c k e r e i v e r e d l u n g s v e r k e h r erleidet eine Änderung insofern, als die Zollfreiheit für das Besticken von Geweben
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aus der Schweiz in Sachsen im neuen Vertrage nicht mehr zugesichert wird. Dieser Verkehr war früher bedeutend, hat aber allmählich abgenommen und in den letzten Jahren fast ganz aufgehört (1892: 415 q., 1903: 11 q.). Es wäre zwar nicht ausgeschlossen, daß derselbe später wieder einen größern Umfang annähme, ;man wünscht jedoch deutscherseits in Zukunft freie Hand zu haben. Eine erneute Gewährleistung der Zollfreiheit in genannter Hinsicht wurde deshalb verweigert. Nach dem ursprünglichen deutschen Vorschlage sollte auch das Besticken deutscher Gewebe in der Schweiz aus dem Vertrage gestrichen werden. Wir hielten jedoch an der Erneuerung dieses ziemlich bedeutenden Verkehrs, der im Jahre 1903 521 q. betrug, fest. Nachdem uns schließlich deutscherseits in diesem Punkte Entgegenkommen bewiesen wurde, gaben wir hingegen im Punkte der Veredlung in Sachsen 'nach.
Der Stickereiveredlungsverkehr mit Deutschland wird mit dieser Ausnahme in allen Punkten erneuert, namentlich auch hinsichtlich des Bestickens von Geweben aus der Schweiz in den benachbarten süddeutschen Gebieten (Kettenstich- oder Vorhangstickerei).
Dieser Verkehr, welcher der wichtigste ist, belief sich im Jahre 1903 auf 2081 q. Die Bezirke, in welchen das Besticken künftig gestattet ist, werden im neuen Vertrage aufgezählt; diese Umgrenzung entspricht ungefähr dem Gebiete, innerhalb dessen sich bisher die Veredlung tatsächlich vollzog.
Außerdem findet auch ein Verkehr mit Stickereien zum A u s r ü s t e n (Bleichen, Appretieren, Ausschneiden) statt. Im Jahre 1903 wurden 842 q. in Deutschland und 67 q. in der Schweiz ausgerüstet. Hierfür, ist die Zollfreiheit im neuen Vertrage ebenfalls gegenseitig wieder zugestanden worden.
Gänzlich aufgehoben wird, entsprechend den von den schweizerischen Interessenten gestellten Begehren, jedoch unter Feststellung einer Übergangsfrist, der zollfreie Veredlungsverkehr mit Seide, die von deutschen Firmen nach dem St. Gallischen und Appenzellischen geschickt wird, um sie dort zu B e u t e l t u c h (Müllergaze) verweben zu lassen. Die zollfreie Einfuhr des auf diesem Wege erstellten Gewebes ist nicht vertragsmäßig garantiert, sondern wird in den betreffenden deutschen Einzelstaaten autonom, auf Grund einer Bestimmung des deutschen Vereinszollgesetzes, erteilt. Es war dadurch den betreffenden deutschen
Unternehmern bisher möglich, den schweizerischen Firmen, welche ihr Fabrikat bei der Einfuhr in Deutschland mit 600 Mark per 100 kg. verzollen müssen, mit Staatshülfe Konkurrenz zu machen, wobei ihnen nicht nur die Zollfreiheit, sondern auch der Um-
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stand zum Vorteil gereichte, daß die von ihnen beschäftigten Arbeitskräfte den schweizerischen Fabrikanten entzogen wurden.
Erleichtert wird durch den vorliegenden Vertrag die zollfreie Rückfuhr von Geweben, die im Veredlungsverkehr gef ä r b t oder b e d r u c k t und nachher, in e i n z e l n e S t ü c k e z e r s c h n i t t e n , in das Ursprungsland zurückgeschickt werden (s. Zusatzvertrag, Art. 4, Ziffer VI, Gr). Nach dem sogenannten Karlsruher Protokoll vom 27. August 1869 *) war zwar die llückfuhr in zerschnittenem Zustande prinzipiell bereits gestattet, jedoch konnte wegen der von den Zollbehörden verlangten Anbringung von Stempeln und Plomben, verbunden mit andern lästigen Kontrollformalitäten, bis jetzt kein Gebrauch davon gemacht werden. In dieser Hinsicht ist nun eine Verständigung erfolgt. Gemäß dem Schlußprotokoll lit. G zu den Artikeln 5 und 6 des neuen Vertrages wird künftig von der Anbringung besonderer Identitätszeichen Umgang genommen und bloßer Kolloverschluß unter amtlicher Aufsicht als genügend betrachtet werden.
In allgemeiner Beziehung ist noch zu erwähnen, daß in Zukunft, gemäß dem Schlußsatz des neuen Art. 6, der N a c h w e i s d e r e i n h e i m i s c h e n E r z e u g u n g der zur Veredlung ausgeführten Waren nicht mehr nur mit Bezug auf Garne und Gewebe, sondern hinsichtlich aller Veredlungswaren vorbehalten ist, ausgenommen Seide zum Färben und Umfärben. Hingegen ist der Passus des Art. 6 gestrichen worden, nach welchem die Zollfreiheit für die im Vertrag nicht besonders aufgeführten Veredlungs- und Reparaturarbeiten an die Bedingung geknüpft wird, daß die B e n e n n u n g der Gegenstände nach der Veredlung oder Reparatur unverändert bleibe. Ferner wird die in Ziffer V, F des Schlußprotokolls bestimmte Frist für die zollfreie Wiedereinfuhr der veredelten oder ausgebesserten Waren in das Ursprungsland von 6 auf 12 Monate ausgedehnt (s. Zusatzvertrag, Art. 4, Ziffer V). Dieselbe konnte auf Verlangen schon nach dem bisherigen Vertrag bis auf ein Jahr verlängert werden, jedoch stand es der Zollbehörde frei, die Bewilligung jeweilen vom Nachweis des Bedürfnisses abhängig zu machen.
A r t i k e l 7 und das zugehörige Schlußprotokoll (gegenseitige E r l e i c h t e r u n g d e r Z o l l a b f e r t i g u n g , Ursprungsz e u g n i s s e etc.) werden durch den Zusatzvertrag nicht berührt.
J
) Bestimmungen zur Ausführung des Art. 5 des zwischen der Schweiz und dem Deutschen Zoll- und Handelsverein unterm 13. Mai 1869 abgeschlossenen Zoll- und Handelsvertrages, zu Nrn. 2 bis 7, und der Verabredung V, B des dazugehörigen Schlußprotokolls, A. S. IX, Seite 1034.
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A r t i k e l 8, betreffend i n n e r e A b g a b e n und S t a a t s m o n o p o l e , bleibt ebenfalls unverändert. Dagegen wird die Ziffer l des Schlußprotokolls zu diesem Artikel (s. Zusatzvertrag, Art. 4, Ziffer VII) ergänzt durch eine Fristbestimmung für die Rückvergütung der Monopolgebühr in Fällen, wo nachgewiesen werden kann, daß ein Produkt nicht zur Gewinnung von Alkohol verwendet worden ist.
A r t i k e l 9 des Hauptvertrages .von 1891 ( H a n d e l s r e i s e n d e ) erhält durch den Zusatzvertrag (s. Art. 1. Ziffer VJ) eine neue Fassung. Absatz l, der in allgemeiner Form den Grundsatz aufstellt, daß die sogenannten Engrosreisenden von Abgaben befreit sein sollen, wird nur redaktionell abgeändert; zugleich wird auch das Formular für die Gewerbelegitimationskarte (Anlage D) mit dieser Redaktionsänderung in Übereinstimmung gebracht.
Nach dem zweiten Absatz im Hauptvertrage von 1891 dürfen die Reisenden wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen. Durch den neuen Vertrag wird nun bestimmt, daß das Mitfuhren von Waren, soweit es den inländischen Reisenden erlaubt ist, in Zukunft auch den Reisenden des andern Landes gestattet werden soll. In der Schweiz werden auf Grund der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Patenttaxen, auf besonderes Ansuchen hin, Bewilligungen für das Mitführen von Edelsteinen, Gold- und Silberwaren, Taschenuhren, Stoffresten und dergleichen Artikel, deren sofortige Übergabe an den Käufer durch die Natur der Sache bedingt ist, erteilt; die betreffenden Reisenden dürfen jedoch nur Bestellungen bei Wiederverkäufern oder bei Personen, welche die angebotenen Artikel in ihrem Gewerbebetriebe verwenden, aufsuchen. In Deutschland ist auf Grund der Gewerbeordnung analog das Mitführen von Artikeln erlaubt, die im Verhältnis zu ihrem Umfang einen hohen Wert haben und übungsgemäß an Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Als solche Artikel werden dort u. a. ebenfalls Taschenuhren und Gold- und Silber waren angesehen.
Sodann war im Schlußalinea des bisherigen Artikels 9 vereinbart, daß die Bestimmungen desselben auf den G e w e r b e b e t r i e b im U m h e r z i e h e n e i n s c h l i e ß l i c h des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei N i c h t g e w e r b e t r e i b e n d e n keine Anwendung finden sollen. Um jeden Zweifel in dieser Hinsicht auszusehließen, ist der Wortlaut derselben dahin abgeändert worden, daß sich die beiden vertragschließenden Teile in Bezug auf die genannten
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Materien ausdrücklich volle Freiheit der Gesetzgebung vorbehalten.
A r t i k e l 10« (s. Zusatzvertrag, Art. l, Ziffer VII und Art. 4, Ziffer VIII) ist neu. In Ausführung des Postulates vom 10. Oktober 1902 nahmen wir in unser Programm für die Unterhandlungen mit Deutschland auch die S c h i e d s g e r i c h t s k l a u s e l auf.
Wir schlugen dafür die Fassung der in unserm neuen Vertrage mit Italien, Art. 18, vereinbarten Klausel vor. Alle Streitigkeiten, die über die Auslegung des Vertrages entstehen, sind nach derselben von einem Schiedsgerichte zu entscheiden, wenn -es einer der beiden vertragschließenden Teile verlangt. Deutschland hatte aber vorher in seinen neuen Handelsverträgen mit Italien und Belgien ebenfalls eine Klausel vereinbart, nach welcher -die schiedsgerichtliche Austragung auf Verlangen des einen Teils für den andern nur dann obligatorisch ist, wenn sich der Streitfall auf die von den beiden Teilen unter sich oder mit dritten Staaten vereinbarten T a r i f e bezieht. Für eine schiedsgerichtliche Austragung von Meinungsverschiedenheiten über andere Bestimmungen des Handelsvertrages ist dagegen eine besondere Verständigung der vertragschließenden Teile vorbehalten. Deutsehland erklärte sich bereit, in den Zusatzvertrag mit der Schweiz eine ähnliche Klausel aufzunehmen, lehnte hingegen weitergehende Verpflichtungen hinsichtlich der Schiedsgerichte ab.
Da die deutsche Klausel, trotz der Beschränkung des Obli.gatoriums auf Tariffragen, einen wesentlichen Fortschritt bedeutet, ·erklärten wir uns mit derselben einverstanden. Der neue Art. 10« entspricht dem genauen Wortlaut der betreffenden Artikel in den Verträgen Deutschlands mit Italien und Belgien.
A r t i k e l 5 des Zusatzvertrages regelt die I n k r a f t s e t z u n g und die D a u e r des neuen Vertrages.
Als Tag der Inkraftsetzung ist der 1. Januar 1906 bestimmt.
Deutschland hat sich jedoch vorbehalten, die Inkraftsetzung des Vertragstarifes für die Einfuhr in das deutsche Zollgebiet (Anlage A) und der zugehörigen Schlußprotokollbestirnrnungen (Art. 4, Ziffer JV des Zusatzvertrages) erforderlichenfalls bis zunvl. Juli 1906 zu verschieben, dagegen die Verpflichtung übernommen, uns spätestens 4 Monate im voraus definitiv mitzuteilen, von welchem Tage an der genannte Teil des Vertrages zur Anwendung gelangen soll. Als Datum für die Inkraftsetzung sämtlicher Bundesblatt.
57. Jahrg. Bd. I.
41
580 neuen Vertragstarife betreifend die Einfuhr in das deutsche Zollgebiet ist nach den während der Reichstagsverhandlungen abge-i gebenen Erklärungen der 1. März 1906 in Aussicht genommen.
In allen übrigen Teilen, namentlich auch mit Bezug auf den Vertragstarif für die Einfuhr in die Schweiz, ist das im vorliegenden Zusatzvertrag stipulierte Datum des 1. Januar 1906 füidie Inkraftsetzung endgültig.
Was die Vertragsdauer betrifft, so ist vereinbart worden, daß der bestehende Vertrag vom 10. Dezember 1891, so wieer durch den vorliegenden Zusatzvertrag abgeändert und ergänzt und in der beigefügten ,,Übersicht"1 zusammengefaßt wird, bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben soll. Der gleiche Ablaufstermin ist auch in den Zusatzverträgen zwischen dem Deutschen Reich und andern Staaten, sowie bekanntlich auch in unserm neuen Handelsvertrage mit Italien vereinbart. Für den Fall, daß 12 Monate vorher keine Rundung erfolgt, bleibt der Vertrag weiter in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem er vom einen oder andern Teil o-ekündet wird.
ö^ A r t i k e l 6 des Zusatzvertrages enthält die gewöhnlichen Ratifikationsbestimmungen.
B. Tarife.
In den dem vorliegenden Vertrage beigefügten Tarifen, Anlagen A und B, sind die ermäßigten, die erhöhten und die gebundenen Ansätze durch besondere Schriftarten und Zeichen hervorgehoben. Auch sind bei jeder Position die bisherigen Ansätzeund diejenigen des neuen Generaltarifes angegeben, soweit esdie Verschiedenheit der alten und der neuen Tarifklassifikation gestattet. Ferner sind im statistischen Anhang zur vorliegenden Botschaft die schweizerischen Einfuhr- und Ausfuhr Verhältnisse im ganzen sowohl als auch hinsichtlich der einzelnen Artikel zusammengestellt. Mit Hülfe dieser Angaben können die vereinbarten Ansätze größtenteils ohne weiteres beurteilt werden.
Zur nähern Orientierung können wir uns auf die folgenden Ausführungen über die Hauptpunkte der neuen Vertragstarife beschränken. Da der Verkehr zwischen der Schweiz und Deutschland hinsichtlich /ahlreicher Branchen ein gegenseitiger ist, und die vereinbarten schweizerischen und deutschen Zölle für die betreffenden Artikel deshalb mehr oder weniger mit einander in direktem ursächlichem Zusammenhange stehen, so werden bei
581 der Besprechung des deutschen Tarifes teilweise auch die schweizerischen Zölle in Betracht gezogen werden müssen.
1. Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
F r i s c h e s O b s t . (Deutscher Tarif Nr. 47.) Für frisches Obst bestand bisher in Deutschland ohne Unterschied Zollfreiheit. Im neuen Generaltarif wird letztere auf unverpackte Äpfel, Birnen und Quitten, die in der Zeit vom 25. September bis 25. November eingeführt werden, beschränkt. Für die übrige Zeit des Jahres ist für unverpackte Äpfel, Birnen und Quitten ein Zoll von Mk. 2. 50 vorgesehen ; verpackte werden ohne Unterschied der Jahreszeit mit Mk. 10 belastet.
Da unsere Obstausfuhr in der Hauptsache aus Äpfeln und Birnen besteht, so hat die Beschränkung der Zollfreiheit auf die genannten Sorten keinen wesentlichen Nachteil für uns ; hingegen wäre die z e i t l i c h e Begrenzung mit unsern Interessen unvereinbar, da ein großer Teil unserer Obstproduktion aus frühreifen Sorten besteht, die schon von Anfang September an ausgeführt werden. Eine Verschiebung dieser Sendungen müßte in obstreichen Jahren während der Zeit des Hauptexportes Stauungen auf den Eisenbahnen zur Folge haben. Auch für die Ausfuhr unserer spätreifen Sorten ist die genannte Frist etwas allzu kurz bemessen. Wir haben nun in dieser Hinsicht erreicht, daß im neuen Vertrage der Beginn der zollfreien Periode schon auf den 1. September angesetzt, der Schluß derselben hingegen auf den 30. November erstreckt wird, womit unsern Verhältnissen in der Hauptsache Rechnung getragen ist.
Was die künftige Verzollbarkeit von v e r p a c k t e m Obst betrifft, so werden unsere Interessen dadurch wenig berührt, da unser Obst meistens unverpackt in Wagenladungen ausgeführt wird. Auch wird im neuen Vertrage ausdrücklich bestimmt, daß in den Eisenbahnwagen eine beschränkte Zahl von Verschlagen angebracht und diese mit Stroh oder Papier ausgelegt und bedeckt werden dürfen, ohne daß diese' Vorkehrungen als Verpackung im Sinne des Zolltarifes betrachtet werden. Ferner ist uns für die zwar nicht sehr bedeutenden Sendungen von unverpacktem Obst, die nach Ende November gemacht werden, eine Ermäßigung des Zolles von Mk. 2. 50 auf Mk. 2 zugestanden worden. In den neuen Handelsverträgen rnit Österreich-Ungarn, Italien, Belgien, Serbien und Rumänien hat Deutschland auch für verpacktes Obst eine Zollermäßigung eingeräumt, und zwar von
582
Mk. 10 auf Mk. 5 ; für solches in einfacher Umschließung ist der Zoll im Vertrag mit Österreich-Ungarn sogar auf'Mk. 3. 20 herabgesetzt.
Zur Sicherung des G r e n z v e r k e h r s mit f r i s c h e m O b s t enthält der neue Vertrag, wie schon bei der Besprechung der Textartikel angedeutet wurde, eine Bestimmung, wonach unverpacktes oder nur in Säcke verpacktes frisches Obst aller Art aus der schweizerischen Grenzzone an Markttagen zollfrei nach Marktorten der deutschen Grenzzone gebracht werden kann, sofern es zum Absatz an dortige Einwohner und für deren eigenen Bedarf bestimmt ist. Die Konzession ist jedoch auf Zufuhren auf dem Landwege, unter Ausschluß der Eisenbahnen, beschränkt.
Für frische K i r s c h e n zur Branntweinbereitung wird im neuen Vertrag ebenfalls Zollfreiheit zugesichert. Im neuen Generaltarif ist für Kirschen ein Zoll von Mk. 6 angesetzt, der im neuen Vertrag mit Österreich-Ungarn auf Mk. l ermäßigt worden ist.
Von erheblicher Bedeutung war bisher unsere Ausfuhr von Kirschen nach Deutschland nicht, obschon Zollfreiheit bestand.
Immerhin wurden nach der deutschen Statistik im Jahre 1901 1829 q., 1902 2526 q., 1903 2733 q , letztere im Werte von Mk. 85,000, ausgeführt. Es findet eine ungefähr gleich große Einfuhr von Kirschen aus Deutschland statt. Im Jahre 1903 betrug dieselbe nach der deutschen Statistik 2940 q. Unser neuer Generaltarif läßt Kirschen wie bisher zollfrei. Von der Bindung dieser Position hat Deutschland jedoch Umgang genommen.
Unsere Obstausfuhr ist im übrigen naturgemäß, je nach den Ernten, großen Schwankungen unterworfen, verfolgt aber im allgemeinen eine steigende Richtung. Die Ausfuhr nach Deutschland, die nahezu der Gesamtausfuhr gleichkommt, bewegte sich, Kirschen, Beeren etc. Inbegriffen, nach unserer Statistik in folgenden Beträgen :
Ausfuhr von frischem Obst nach Deutschland.
Menge 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894
253,068 62,662 197,476 87,027 377,544 245.878 428,034 250,690 194,486
Wert metr. Zentaur
metr. Zentner
1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903
44,802 143,719 16,041 713,659 27,457 586,491 99,797 520,033 212,895
1000 Fr.
1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1S93 1S94
2,839 913 981 1,150 3,585 2,542 4,607 1,459 1,875
1000 Fr.
1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903
640 1,655 405 6,891 619 3,867 1,382 6,015 3,684
583 V i e h . (Deutscher Tarif Nr. 103, schweizerischer Tarif Nrn. 136--145.) Im Vertrage von 1891 wurden für Vieh die zum Teil ermäßigten Zollansätze gebunden, welche im gleichen Jahre Österreich-Ungarn, das am Viehimport in Deutschland in weit größerem Maße beteiligt ist als wir, mit diesem Lande vereinbart hatte. Die betreffenden Ansätze betragen für Stiere und Kühe Mk. 9, Ochsen Mk. 25. 50, Jungvieh im Alter von 6 Wochen bis zu 2'/a Jahren Mk. 5, Kälber im Alter von weniger als 6 Wochen Mk. 3 per Stück. Der neue deutsche Generaltarif behält den bisherigen Zoll nur für Bullen von Höhenvieh bei, die vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung zu Zuchtzwecken eingeführt werden. Alles andere Rindvieh wird im allgemeinen Verkehr mit einem Zoll von Mk. 18 per 100 kg.
Lebendgewicht belastet, was beispielsweise für ein mittleres Stück Vieh, im Gewicht von 400 kg., Mk. 72 oder Fr. 90 ausmacht. Für Einwohner der Grenzzone können Zugochsen im Alter von 2 ] /2 bis 5 Jahren zum Zoll von Mk. 30 (bisher Mk. 20) per Stück eingeführt werden, wenn sie zum eigenen Wirtschaftsbetrieb nachweisbar notwendig sind.
Es wurde uns schon im Beginn der Unterhandlungen auf das bestimmteste erklärt, daß es unmöglich wäre, den neuen Viehzoll auch nur annähernd auf das Niveau der bisherigen Ansätze zu reduzieren. Wir mußten uns denn auch im weitern Verlaufe der Unterhandlungen überzeugen, daß ohne Annahme bedeutender Zollerhöhungen für einen großen Teil der uns interessierenden Viehsorten, namentlich Schlachtvieh, das Zustandekommen eines neuen Vertrages ausgeschlossen gewesen wäre. Was wir nach schwierigen und mühseligen Unterhandlungen erreichen konnten, sind die folgenden, immerhin wertvollen Konzessionen : erstens die Erneuerung des bisherigen mäßigen Zolles von Mk. 9 per Stück für Zuchtstiere, zweitens eine weitgehende Ermäßigung des neuen Generalzolles für weibliehe Tiere unserer beiden Hauptrassen, Höhenfleckvieh und Braunvieh, sofern sie in einer Höhenlage von mindestens 300 Metern über Meer aufgezogen worden sind und alljährlich eine mindestens einmonatige Sommerung in einer Höhenlage von mindestens 800 Metern über Meer durchgemacht haben. Für solche Tiere werden folgende Zollansätze zugestanden : per Stück
1. Bullen zur Zucht .
2. Kühe und andere weibliche Tiere im Alter von mehr als l Va Jahren (Kalbinneu, Färsen u. s. w.) :
9 Mark
584 per Stück a. zur Zucht; b. für Milchkuranstalten; c. für Landwirte in den im Vertrage genannten bayrischen Bezirken, zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe (bisher für Kühe und tragende Rinder Mk. 9, für Jungvieh Mk. 5 per Stück) . . . 20 Mark 3. Weibliches Jungvieh, im Alter von 6 Wochen bis zu l Y 2 Jahren : a. zur Zucht; b. für Landwirte in den im Vertrage genannten bayrischen Bezirken, zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe (bisher Mk. 5 per Stück) 12 ,, per 100 kg.
4. Andere weibliche Tiere im Alter von 6 Wochen Lebendund darüber (hauptsächlich Schlachtkühe und 8ewicht Wirtschaftsvieh obgenannter Rassen, ausgenommen die für die erwähnten bayrischen Bezirke bestimmten (bisher für Kühe und tragende Rinder Mk. 9, für Jungvieh Mk. 5 per Stück). . 9 Mark Mit Bezug auf alles hiervor nicht aufgeführte Rindvieh (männliche Tiere, ausgenommen Zuchtstiere der genannten Rassen, weibliche Tiere anderer Rassen, namentlich Kreuzungsprodukte, und alle Kälber bis zu 6 Wochen) sind im neuen Vertrage keine besondern Vereinbarungen getroffen worden. Hingegen ist in dem seither zwischen Deutschland uad Österreich-Ungarn zu stände gekommenen Handelsvertrag für sämtliches Rindvieh, außer Bullen von Höhenvieh zu Zuchtzwecken, ein Ansatz von 8 Mk.
für 100 kg. Lebendgewicht vereinbart worden, der dank der Meistbegünstigungsklausel auch auf unser Vieh zur Anwendung gelangen wird, soweit dafür vorstehend unter Ziffer l--3 nicht günstigere Vereinbarungen ^Stückzölle) getroffen sind. Für alles in den letztern nicht inbegriffene Rindvieh wird also in Zukunft ohne Unterschied ein Zoll von 8 Mk. für 100 kg. Lebendgewicht zu entrichten sein.
Es sei hier, den deutsehen Viehzollerhöhungen gegenüber, hervorgehoben, daß die mit Italien vereinbarten, erhöhten schweizerischen Viehzölle durch den vorliegenden Vertrag in keiner Weise herabgesetzt werden. Die Erschwerung der Vieheinfuhr ist daher eine- gegenseitige, wobei -in Betracht kommt, daß die schweizerische Einfuhr aus Deutsehland dem Werte nach größer ist als die deutsche Einfuhr aus der Schweiz.
585 Unser Viehverkehr mit Deutschland ist seit 1892, von den .Schwankungen einzelner Jahre abgesehen, ungefähr gleichgeblieben, mit Ausnahme desjenigen mit Zuchtstieren, deren Ausfuhr nach Deutschland von 1892 bis 1903 von 1058 auf 2640 Stück, im Werte von l,e Millionen Franken, gestiegen ist. Im übrigen ist der gegenseitige Verkehr im Jahre 1903 aus folgender Zusammenstellung ersichtlich : Wange Ausfuhr nach Deutschland Stock
Kühe Rinder Jungvieh .
. . .
Mastkälber . . . .
Kälber bis 60 kg. . .
'Schweine über 60 kg.
Schweine bis 60 kg. .
Schafe ·Ziegen
719 2,640 49 9,520 2,583 592 2,889 4,684 4 1,146 -- 1,371
Total
26,197
Pferde -Zuchtstiere . . . .
Einfuhr aus Deutschland
Wert Ausfuhr Einfuhr nach aus Deutschland Deutschland 1000 Fr.
1000 Fr.
5,907 50 4,491 2,795 804 3,593 241 75 25,478 ' 529 30,582 125
804 1,638 20 4,143 1,274 193 280 168 -- 22 -- 52
2,518 21 2,420 1,239 359 950 37 4 2,759 27 1,296 3
74,670
8,594
11,633
Stuck
K ä s e . (Deutscher Tarif Nr. 135.) Nach dem Vertrag von 1891 -kann Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewichte von mindestens 50 kg., zum Zolle von Mk. 15 per 100 kg. in Deutschland eingeführt werden. Früher kam der Generalansatz von Mk. 20 zur Anwendung. Im neuen Generaltarii' ist dieser Ansatz auf Mk. 30 erhöht. Nach langem Zögern ist uns der status quo von Mk. 15 wieder zugestanden worden. Außerdem haben wir die Konzession erlangt, daß das Minimalgewicht, bei welchem die Laibe zu Mk. 15 verzollt werden können, von 50 kg. auf 40 kg. herabgesetzt wird, was besonders den Freiburger Käsen :zu gute kommt. Die in unsern landwirtschaftlichen Kreisen gewünschte Ermäßigung des Ansatzes von Mk. 15 erwies sich -dagegen als unerreichbar.
Von den übrigen Staaten hat einzig Italien eine Konzession für Käse erlangt, und zwar für Stracchino, Gorgonzola, Fontina ·und Parmesan eine Ermäßigung des Generalzolles auf ebenfalls .Mk. 15.
586 Unsere Käseausfuhr nach Deutschland, die annähernd YÜ, unserer gesamten Käseausfuhr beträgt, stieg von 1892 bis 1900 von 52,468 q. auf 71,130 q., im Werte von 11,5 Millionen Franken. Seither ist eine rückgängige Bewegung eingetreten..
Ausfuhr TOI Käse naeli Deutschland 1886--1903.
1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894
Menge
Wert
Menge
Wert
q.
1000 Fr.
1000 Vr.
48,130 7,535 1895 7,272 42,385 1896 7,593 43,607 48,916 7,283 1897 48,329 49,847 7,898 8,058 1898 9,354 53,734 8,458 .
54,966 1899 51,640 8,404 60,317 9,970 1900 71,130 49,912 8,415 11,508 65,798 10,702 52,468 8,468 1901 1902 9,060 51,116 8,283 52,813 1903 8,767 46,202 7,737 51,334 Total 1903: 243,075 q. im Werte von 41,7 Millionen Franke«.
An der Einfuhr in die Schweiz ist Deutschland, speziell Bayern, mit Bezug auf Weichkäse erheblich interessiert. Im Jahre 1903 betrug die Einfuhr davon 4392 q., im Werte von Fr. 417,200. Nachdem wir Italien für seine Spezialitäten von Weichkäse wieder den alten Zoll von Fr. 4 konzedierten, haben wir nun Deutschland diesen Ansatz für Weichkäse allgemein zugestanden.
Schokolade und Z u c k e r w e r k . (Deutscher Tarif Nrn. 202 und 204.) Im geltenden Vertrag ist für Schokolade der Generalansatz von Mk. 80 gebunden. Dieser Ansatz ist im neuen Generaltarif beibehalten worden, was einer Zollerhöhung gleichkommt, weil infolge der am 1. September 1903 ins Leben getretenen internationalen Zuckerkonvention der deutsche Zuckerzoll von Mk. 40 auf Mk. 18. 80 reduziert worden ist. Auf 100 kg. in Deutschland fabrizierter Schokolade macht dies, einen Zuckergehalt derselben von 60 °/o angenommen, eine Entlastung um Mk. 12. 10 aus. Wir haben eine Zollermäßigung um Mk. 30 erlangt, werden, also in Zukunft, wenn die Entlastung des Zuckers abgezogen wird, um Mk. 17, 30 besser gestellt sein als bisher. Allerdings ist diese Konzession an die Bedingung geknüpft, daß die Schweiz der internationalen Zuckerkonvention beitrete. Andernfalls würdeder Zoll nur auf Mk,, 60 reduziert und es verbliebe als Nettozoll-
587 ermäßigung nach obiger Berechnungsweise nur der Betrag- von Mk. 7. 30. Über unsern Beitritt zu der genannten Konvention stehen wir mit dem Präsidialstaate Belgien zurzeit in Unterhandlung.
Ähnlich wie bei der Schokolade verhält es sich beim Zuckerwerk, für welches bisher der Generalzoll von Mk. 60 erhoben wurde. Dieser Zoll wird im neuen Generaltarif auf Mk. 70 erhöht. Für den Fall unseres Beitrittes zur Zuckerkonvention ist uns im neuen Vertrage ein Ansatz von Mk. 40, andernfalls ein solcher von Mk. 50 zugestanden worden. Unsere Ausfuhr von Zuckerwaren nach Deutschland war bisher nicht bedeutend (1903 : Fr. 50,000). Hingegen hat unsere in den letzten Jahren rasch gestiegene Ausfuhr von Schokolade im Jahre 1903 den Wert von 2,2 Millionen Franken erreicht.
Ansfulir von Schokolade uadi Deutschland 1886--1903.
Wert in 1000 Franken
1886 1887 1888 1889 1890
279') 228 141 137 89
1891 1892 1893 1894 1895
103 152 156 251 275
1896 1897 1898 1899 1900
304 386 683 838 1090
1901 1902 1903-
1320 1768 2198
Gesamtausfuhr 1903: 59,243 q. im Wert von 22,» Millionen Franken.
B a u in w o 11 g a r n. (Deutscher Tarif Nrn. 440--444, schweizerischer Tarif Nrn. 347--359). Die Schweiz ist am deutschen Gesamtimport von Baumwollgarn, der im Jahre 1903 189,463 q.
im Werte von 75 Millionen Franken betrug, mit 17,399 q. (England 164,318 q.) im Werte von 7,4 Millionen Franken beteiligt.
Davon entfallen 16,736 q. auf r o h e s e i n d r ä h t i g e s Garn, und zwar, jiach den verschiedenen Nummernkategorien unterschieden, in folgendem Verhältnis: Bis Kr. 17
q. 487 (England): q.
131
17--45
45--60
60--79
über 79
4,202
4,368
1,133
6,544
29,044
11,082
8,675
12,776
Die Generalzölle betrugen bisher für diese Sorten Mk. 12, 18, 24, 30 und 36. Durch den Vertrag von 1891 wurden die beiden letztern Ansätze auf Mk. 24 ermäßigt.
') Inbegriffen Kakaopulver und Schokoladeteig.
£88 Im neuen Generaltarif werden neun statt fünf Nummernkategorien aufgestellt und die bisherigen Ansätze für grobe und mittlere Garne im Interesse der deutschen Weberei herabgesetzt, jedoch nicht in dem Maße, daß dadurch die von unsern Spinnern für die Handelsvertragsunterhandlungen formulierten Wünsche .zum Voraus befriedigt worden wären. Hinsichtlich der feinern Garne, über Nr. 63, sind die neuen Ansätze sogar höher als der bereits zu hohe bisherige Vertragsansatz von Mk. 24.
Unsern Bemühungen, eine durchgreifende weitere Herabsetzung zu erlangen, wirkte außer dem Interesse der deutschen Spinner der Umstand sehr entgegen, daß Deutschland seine Baumwollgarne zum größten Teil aus England bezieht. Unser Unterhandlungsergebnis beschränkt sich auf eine Ermäßigung der neuen Generalzölle für die Nummern über 63--102, und zwar von Mk. 28 und Mk. 34 auf Mk. 25 und Mk. 28, eine Konzession, die im Zusammenhange mit der autonomen Zollermäßigung für die niedrigem Nummern immerhin zu schätzen ist. Nach dem neuen Vertrage bleibt nun für Garne der Nrn. 33--45 der alte Generalzoll von Mk. 18 in Anwendung; für Garne der Nrn. 46 bis 63 tritt autonom eine Ermäßigung von Mk. 24 auf Mk. 18 und Mk. 22 ein ; die feinern Garne, in den Nrn. von 64--102, unterliegen dagegen erhöhten Zöllen von Mk. 25 und Mk. 28.
Pur die, unsere Interessen wenig berührenden Sorten bis Nr. 32 und über Nr. 102, sowie für die gebleichten, gefärbten und gezwirnten Garne sind im neuen Vertrage, mit Ausnahme der rohen, zwei- oder mehrdrähtigen, einfach gezwirnten, keine Ansätze festgelegt worden: es bleibt also in dieser Beziehung beim neuen Generaltarif, der sich, mit wenigen Ausnahmen, unter dem status quo bewegt.
Eine vollständige Übersicht aller bisherigen und künftigen deutschen Zölle für Baumwollgarne gewährt die folgende Zusammenstellung. Die ermäßigten Ansätze sind halbfett gedruckt.
589 Über 11-17 17-22 22-32 32-45 45-47 47-60 60-63 63-79 79-88 88-102 102
Jfrn. : bis U
Bisher
1. Eindrähtig. a. roh.
18. 24. - Calter Vertrasszoll für Garne über Nr. 601
12. -
Künftig 6.-
8.- 11.- 14.- 18. - 18.- 22.- 22.- 25.- 25.- 28.- 40.Neue Vertragszölle.
Bisher
24. -
30. -
6. erebleicht. gefärbt.
36. 42. -
48. -
KünftigIS. - 17.- 20.- 23.- 27.- 27.- 31.- 3 t . - 37.- 37.- 43.- 49.-
Bisher
15. -
Künftig 9.-
Bisher
11.-
24. -
2. Zweidrähtia. einmal aezwirnt. a. roh.
21. 27. 33. 14.-
39. -
17.- 21.- 2 1 . - 25.- 25.- 28.- 28.- 31.- 43.-
30. -
6. gebleicht, gefärbt.
36. 42. -
48. -
Künftiirl?. - 19.- 22.- 25.- 29.- 29.- 33.- 33.- 39.- 39.- 45.- 51.3. Mehrdrähtig, einmal gezwirnt.
Bisher: einheitlich 48.- (ausgenommen drei-und mehrdrähtiges Stickgarn: auf Erlaubnis 36. -). Künftig : wie zweidrähtig einmal gezwirnt.
4. Zweidrähtig, wiederholt gezwirnt.
Roh : bisber 70. -, künftig 40. - ; gebleicht, gefärbt: bisher 70. -, künftig 48. .5. Mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt.
Roh : bisher 48. -, künftig 40. - ; gebleicht, gefärbt : bisber und künftig 48. -.
6. Zwirn in Aufmachungen für den Delai.lverkau,f : Bisher und künftig 70. -.
Was die Einfuhr von Baumwollgarn aus Deutschland in die Schweiz betrifft (im Jahre 1903 5011 q., im Worte von 2,3 Millionen Franken), so werden im neuen Vertrage nur die Zölle für die gebleichten, gefärbten und bedruckten Garne, sowie für Zwirn in Detailaufmachung festgesetzt. Es tritt dafür durchwegs eine Erhöhung der bisherigen Vertragsansätze ein.
Für Zwirn in Detailaufmachung (Nähzwirn etc.), auf welchen mehr als die Hälfte der Garneinfuhr aus Deutschland entfallt, ist ein Vertragszoll von Fr. 50 (bisher Fr. 35, neuer Generaltarif Fr. 70) vereinbart, wobei zu bemerken ist, daß Deutschland für den gleichen Artikel den prohibitiven Zoll von M. 70 erhebt.
Über unsern gegenseitigen Garnverkehr mit Deutschland orientiert des nähern die folgende Zusammenstellung:
590
Verkehr mit Baumwollgarn zwischen der Schweiz und Deutschland 1S03.
Menge Wert Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhr aus nach aus nach Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland metrische ZoutiiPr
Garne, einfach, roh : bis Nr. 40 englisch 200 Garne, einfach, roh : über Nr. 40 englisch 60 Garne, gezwirnt 384 Garne, gebleicht, einfach oder dubliert 80 Garne, gefärbt, einfach . . . 1,985 Garne, gefärbt, dubliert . . .
313 Garne auf Spulen, etc.; dreiund mehrfach gezwirnte, gefärbte Garne in Strängen 1,989 5,011
1000 Fr.
1000 Fr.
4,038
37
1,252
12,839 4.74
23 163
5,40ii 268
43 26 177
31 566 166
22 10 147
55
1,353
32
17,852
2,339
7,134
B a u m w o l l g e w e b e . (Deutscher Tarif Nrn. 453--457, schweizerischer Tarif Nrn. 360--380). Die Baumwollgewebe, die wir nach Deutschland ausführen (im Jahre 1903 für 5,s Millionen Franken), gehen größtenteils im zollfreien Transitveredlungsverkehr (admission temporaire) zum Färben und Bedrucken nach dem Elsaß, um von dort aus nach andern Ländern wieder ausgeführt zu werden. Für den deutschen Eigenkonsum können wir infolge der hohen Zölle wenig exportieren.
In den Unterhandlungen von 1891 wurden uns nur für die Spezialität der Plattstichgewebe Zollermaßigungen zugestanden.
Im neuen Generaltarif werden nun die bisherigen Zölle für einen großen Teil der undichten Gewebe, ebenso für die, unsern Interessen ferner liegenden dichten Gewebe im Gewichte von 80 g.
oder mehr per Quadratmeter, autonom ermäßigt, für die, uns näher angehenden leichtern Gewebe hingegen erhöht. Bei unsern Bemühungen, günstigere Ansätze zu erlangen, war es, wie bei den Unterhandlungen über die Garne, sehr hinderlich, daß alle Zollermäßigungen, die uns zugestanden werden, kraft der Meistbegünstigung auch andern Staaten, deren Anteil an der deutsehen Einfuhr größer ist als der unsrige, gewährt werden müssen.
Für die Plattstichgewebe sind uns die bisherigen, bereits ermäßigten Ansätze wieder zugestanden worden. Im übrigen haben wir eine bedeutende Herabsetzung der neuen Generalzölle für Baumwollgewebe erlangt, jedoch sind die vereinbarten Ansätze für die uns am meisten interessierenden Gewebesorten höher ~
/
7
591
als die bisher angewendeten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß in Zukunft die deutsche Baumwollweberei zum Teil auch mit höhern Garnzöllen zu rechnen haben wird. Die Gewebe, die über 80 g. per Quadratmeter wiegen, sind im neuen Vertrage nicht aufgeführt; sie sind aber für die Schweiz nur von geringem Interesse.
Eine vollständige Übersicht aller bisherigen und künftigen Ausätze für Baumwollgewebe gibt die folgende Zusammenstellung.
Die ermäßigten Ansätze sind darin fett gedruckt, die erhöhten unterstrichen.
Dichte Baumwollaewebe.
alt: einheitlich Mark 80 g. oder mehr per m 2 : bis 35 Fäden pro 5 tana2 . f _ s 35 bis 44 Fäden pro 5 mm2 *·!!
über 44 Fäden pro 5 mm2 . s & 40 bis 80 g. per m 2 : bis 35 Fädeu pro 5 mm2 . .
5» >ÄT alt:
alt:
80 neu: 50 70 an
100 neu: 70 90 110
120 neu: 100 120 140
90
110
140
120
140
170
über 44 Fäden pro 5 mm .
unter 40 g. per m 2 : bis 35 Fäden pro 5 mm2 . .
150
170
200
120
140
170
35 bis 44 Fäden pro 5 mm 2 .
150
170
200
über 44 Fäden pro 5 mm2 -,
170
190
220
alt: 200. -- neu: 90.-- 110.--
alt: 200.-- neu: 100.-- 120.-- 140.--
100.-- 120.-- 140.--
130.-- 150.-- 170.--
120. -- 145.--
150. 175.--
170.^--
200.--
35 bis 44 Fäden pro 5 mm 2 .
2
Undichte Baumwollgewcbe.
alt: eiuheitlick : Mark .20. -- 80 g. oder mehr per in 2 : nej: bis JJ5 Fäden pro 5 min2 .
50.-- s'_s 70.35 bis 44 Fäden pro ö nun2 *"" '"^ "su über 44 Fäden pro 5 mm2 30.40 bis 80 g. per m 2 : bis öö Fäden pro 5 mm2 .
80.35 bis 44 Fäden pro 5 mm2 00.2 über 44 Fäden pro 5 mm ,20.unter 40 g. per in 2 : bis 35 Fäden pro 5 mm2 .
00.35 bis 44 Fäden pro 5 mm 2 -- über -14 Fäden pro 5 mni2
.50
70.--
592
Unserm Export von Baumwollgewcben nach Deutschland steht ein bedeutend größerer und stetig zunehmender Import aus diesem Lande gegenüber (1892 5,4, 1903 9,6 Millionen Franken).
Soweit die betreffenden Gewebepositionen im qeuen Vertrag aufgeführt werden, sind dafür größtenteils erhöhte schweizerische Ansätze vereinbart worden, namentlich für die schweren glatten Rohgewebe von 12 kg. oder mehr per 100 m2, sowie für alle gebleichten, gefärbten, bedruckten, buntgewebten und gemusterten Gewebe, Bett- und Tischdecken, Umschlagtücher, etc. Entlastet werden nur die sammetarfrigen Gewebe.
ferkehr mit Baomwollgeweben zwischen der Schweiz und Deutschland 1§08, Menge Einfuhr Ausfuhr aus nach Deutschland Deutschland Glatter Tüll, roh Rohgewebe, glatte : schwere J) .
leichte 2) : undichte 3) leichte 2) : andere *) . .
Gebleichte Gewebe, schwere 6) .
-- -- leichte 6) .
Bunte Geweb'e, schwere 5) . .
-- ·-- leichte 6) . . . .
Gefärbte Gewebe, schwere5) .
leichte6) Bedruckte Gewebe, schwere 5) .
-- -- leichte 6) Buchbinderleinwand . . . .
Gemusterte Gewebe, roh . .
Plattstich- und Spitzengewebe, roh .
Gemusterte Gewebe, gebleicht und farbig Sammetartige und broschierte Gewebe, gebleicht und farbig; broschierter Tüll . . . .
Plattstich- und Spitzengewebe, gebleicht und farbig . . .
Total
metrische Zentner 47 61
Wert Einfuhr Ausfuhr aus nach Deutschland Deutschland 1000 Fr 38
1000 Fr.
59 2,387 12 824 72 185 55 11 156 372 41
2,419 3 4 957 50 764 15 2,432 59 2,021 33 281 91
7,017 25 989 76 122 ' 58 7 · -142 240 63 8 1,530
968 1 2 421 32 481 14 1,398 47 1,576 49 112 46
141
114
109
204
3,656
44
3,290
49
416
2
624
5
557
171 10,669
429 9,637
445 5,853
13,946
971
J ) 6 kg. und darüber per 100 m2. 2) Bis 6 kg. per 100 m!. a) Mit weniger als 20 Fäden auf 5 mm2. 4) Mit mehr als 20 Fäden auf 5 mm2.
5 ) Über 7 kg. per 100 m2. °) Bis und mit.7 kg. per 100 m2.
593 Hinsichtlich der im neuen Vertrage nicht aufgeführten Rohgewebe für die Färberei, Druckerei und Stickerei (leichte und mittelschwere glatte Gewebe und Tüll) wird der schweizerische Généraltarif zur Anwendung kommen, der für diese Gewebe keine erhöhten Ansätze enthält.
S-e i d e n g e w e b e. (Deutscher Tarif Nr. 405, schweizerischer Tarif Nr. 447). Der Verkehr mit Seidengeweben zwischen der Schweiz und Deutschland ist gegenseitig ein ziemlich bedeutender.
Während aber unsere Ausfuhr nach Deutschland im Abnehmen begriffen ist, nimmt die Einfuhr aus diesem Lande zu, was nicht zum wenigsten mit den Zollverhältnissen im Zusammenhange steht., Die Seidengewebe, sowie die Bänder, die den gleichen Zöllen unterliegen, werden in Deutschland außerordentlich hoch belastet, wogegen die schweizerischen Zölle dafür äußerst bescheiden sind.
Bei den Unterhandlungen des Jahres 1888 wurde der deutsche Generalzoll für dichte ganzseidene Gewebe von Mk. 800 auf Mk. 600 reduziert, derjenige für halbseidene Gewebe zu Mk. 450 gebunden. Im Jahre 1891 wurden von Deutschland hinsichtlich dieser Positionen keine neuen Zugeständnisse gemacht. Unsere Bemühungen, diesmal eine weitere Entlastung zu erreichen, waren von Erfolg begleitet, wenn auch nicht in dem Maße, wie es in den Kreisen der Seidenindustrie gewünscht und gehofft worden ist. Dergenannte ermäßigte Ansatz von Mk. 600 für reinseidene dichte Gewebe wird nämlich durch den neuen Vertrag auf Mk. 450, derjenige für halbseidene dichte Gewebe auf Mk. 350 reduziert. Zu diesem immerhin namhaften Unterhandlungsergebnis betreffend den deutschen Tarif kommt anderseits, mit Bezug auf die Einfuhr in die Schweiz, die Remedur des bisherigen Mißverhältnisses hinzu, daß.
reine Seidenstoffe nur mit Fr. 16 per 100 kg., gemischte hingegen mit Fr. 40 (Generalzoll Fr. 100) belastet waren. Im vorliegenden Vertrag werden die Zölle für ganz- oder halbseidene Gewebe einheitlieh auf Fr. 100 erhöht (neuer Generalzoll Fr. 150).
Was die deutschen Zölle für u n d i c h t e Seidengewebe betrifft, so wird durch den neuen Generaltarif der bisherige Ansatz von Mk. 1000 teilweise auf Mk. 1500 hinaufgesetzt. Es handelte sich für uns mit Bezug auf diese Gewebe besonders darum, die Zusicherung zu erlangen, daß die unter den Namen ,,Marceline"' und ,,Sarsenet1-1 bekannten schweizerischen Spezialitäten
nicht als undichte, sondern, wie bisanhin, als dichte Gewebe behandelt werden. In dieser Hinsicht entsprechen die im neuen Vertrag enthaltenen Bestimmungen im wesentlichen unsern An-
594
forderungen. Im übrigen sollen, wie bisher, als undichte nur ·solche Stoffe gelten, in denen der Abstand zwischen den einzelneu Ketten- und Schußfäden mindestens die Dicke eines Fadens hat, mit Ausnahme des an sich kenntlichen Artikels ,,Krepp".
Besondere technische Schwierigkeiten und umständliche Erörterungen verursachte die Aufstellung der Unterscheidungsmerkmale der gewöhnlichen dichten Kleiderstoffe und der im neuen Generaltarif als eigene Position mit höhern Ansätzen (Mk. 500 bis Mk. 1200) aufgeführten Stoffe für Möbel und Zimmerausstattung, die unsere Industrie wenig berühren. Unter Zuzug fachmännischer Berater einigte man sich darauf, daß nicht als Stoffe letzterer Art zu behandeln seien: 1. alle s c h w a r z e n Gewebe, soweit sie am Stück als Meterware eingehen ; 2. alle nicht in der Fadenbindung jacquardartig gemusterten, und nicht nach Art der Gobelins hergestellten Gewebe am Stück, sofern ·sie nicht mehr als 123 cm. breit sind und nicht mehr als 120 gr. auf den Quadratmeter wiegen. Als fernere Unterscheidungsmerkmale werden die Zollbeamten in Zweifelsfallen soweit als möglich die Art und das Maß der Chargierung in Berücksichtigung ziehen.
Über den gegenseitigen Verkehr mit Seidenwaren geben die folgenden Zusammenstellungen nähern Aufschluß :
Verkehr mit Seidengeweben zwischen der Schweiz uad Deutschland.
a. 1892--1908.
Menge
Wert
Ausfuhr
Einfuhr
Ausfuhr
Einfuhr
nach
aus
nach
aus
Deutschland Deutschland metrische Zentner
1035 1008 949 1222 1057 1133 1235 1180 963 966 847 779
280 187 155 186 505 647 710 814 785 778 910 852
Jahr
1892 1893 1894 1895 ·1896
1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903
Deutschland Deutschland Tausend Franken
71)04 8481 6571 8657 7697 7;!67 8268 7982 6626 6194 5447 4966
1290 850 775 1006 2295 2882 2946 3832 3266 3378 3593 362G
595 b. 1903.
Menge Ausfuhr
Einfuhr
Wert Ausfuhr
Einfuhr
nach aus nach aus Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland metrische Zentner
Ganzseidene Gewebe . . .
Florettseidene Gewebe . .
Halbseidene Gewebe . . .
Schals, Schärpen, etc.: seidene halbseidene
1000 Fr.
495 2 83
397 -- 433
3389 6 422
167 32 779
9 13 852
1040 109 4966
1000 Fr.
2295 l 1198 73 59_ 3626 .
S t i c k e r e i e n . (Deutscher Tarif Nrn. 410, 411, 464, 465, .517/20). Der vorliegende Vertrag entspricht mit Bezug auf die deutschen Zölle für Stickereien zum größern Teile dem status quo ; für eine erhebliche Kategorie tritt eine Zollermäßigung ein und nur ein verhältnismäßig kleiner Teil wird etwas ungünstiger gestellt als bisher.
Im einzelnen erwähnen wir, daß für gewöhnliche baumwollene PJattstichstickereien der im Jahre 1891 von Mk. 350 auf Mk. 275 ermäßigte Zoll erneuert wird. (Neuer Generaltarif Mk. 400). Für baumwollene Ätzstickereien, die bisher als Spitzen behandelt und deshalb nach dem Generaltarif mit Mk. 350 belastet wurden, wird der Zoll nun ausdrücklich auf Mk. 300 festgesetzt. Für seidene Spitzen (neuer Generaltarif Mk. 800) und für Stickereien auf dichtem seidenem und halbseidenem Grundstoff (neuer Generalzoll Mk. 900) bestätigt der Vertrag den status quo von Mk. 600. Baumwollene Stickereien in Kettenstich, die bisher gleich behandelt wurden wie solche in Plattstich, in uriserm Export nach Deutschland jedoch keine große Rolle spielen, werden etwas höher belastet als bisher. Der neue Generaltarif stellt dafür eine besondere Position mit einem Ansatz von Mk. 450 auf. Dieser wurde in den Unterhandlungen auf Mk. 300 ermäßigt. Für Stickereien mit Applikationsarbeit mußten, wegen der komplizierten Ausscheidung von Artikeln mit Näharbeit im Generaltarif, besondere Positionen geschaffen werden ; die Zölle für dieselben sind mit Bezug auf Seidenstickereien mit Mk. 800, im übrigen einheitlich mitMk. 300 angesetzt, während sonst für seidene Stickereien genannter Art Mk. 1500, für andere Mk. 700 zu entrichten wären. Die neuen Zollzuschläge von 100 °/o für konfektionierte Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. I.
42
596 (gebrauchsfertige) Stickereien und von 50 °/o für Kleider und Putzwaren mit Verzierungen aus Stickereien (Roben, Blusen etc.)
werden auf die Hälfte reduziert. Durch verschiedene Spezialbestimmungen werden die Zuschläge, die der neue Generaltarif für Säume und Nähte, Verwendung von Metallfäden etc. festsetzt, teils ganz wegbedungen, teils ermäßigt; ferner wird die Behandlung der Monogramme und der gestickten Verzierungen auf Taschentüchern, nebst verschiedenen andern Einzelheiten in annehmbarer Weise geregelt.
Unsere Ausfuhr von Stickereien nach Deutschland hat sich unter dem bestehenden Vertrage günstig entwickelt, indem sie, dem Werte nach, von 2,3 auf 8,5 Millionen Franken gestiegen ist. Hinsichtlich der Ausfuhr im einzelnen gestatten wir uns, auf den statistischen Anhang zu verweisen.
M a s c h i n e n . (Deutscher Tarif Nrn. 894 bis 923, schweizerischer Tarif Nrn. 881 bis 923). Unser Verkehr mit Deutschland ist hinsichtlich der Maschinen ein gegenseitiger. Wir führten im Jahre 1903 über die deutsche Grenze für 9,7 Millionen Franken Maschinen aus und für 15,4 Millionen Franken ein. Nach beiden Richtungen hat der Verkehr seit 1892 bedeutend zugenommen.
Unsere Ausfuhr nach Deutschland betrug in jenem Jahre 4,e Millionen Franken, die Einfuhr aus diesem Lande 10,i Millionen Franken.
Bis jetzt waren Maschinen in Deutschland, wenn vorwiegend aus Holz oder Gußeisen, mit Mk. 3, wenn vorwiegend aus Schmiedeisen, jnit Mk. 5 per 100 kg. belastet, mit Ausnahme von Lokomotiven und Lokomobilen, sowie von Maschinen aus andern unedlen Metallen als Eisen. In der Schweiz hingegen bestand bis jetzt für Maschinen, mit Ausnahme der Lokomotiven, ein einheitlicher Zoll von 4 Franken.
Im neuen deutschen Generaltarif ist für die meisten Maschinen eine Abstufung der Zölle nach Gewichtsklassen und eine bedeutende Erhöhung der genannten Ansätze vorgenommen worden. Dies beeinflußte auch den neuen schweizerischen Tarif, der für die Mehrheit der Maschinen ähnlich abgestuft und ebenfalls generell erhöht worden ist. Während aber hierseits bei der Feststellung des Generaltarifes lediglich Unterhandlungszwecke vorschwebten, hatte man in Deutschland eine wirkliche Erschwerung der Einfuhr im Auge, wenn auch vielleicht weniger gegenüber der Schweiz als im Hinblick auf andere Länder. Unsere Maschinenindustrie steht im allgemeinen noch auf dem Boden des Frei-
597 handels, auf dem sie groß geworden ist, und wäre im Falle der Gegenseitigkeit zur Erneuerung des status quo gerne bereit gewesen. Auf deutscher Seite jedoch wurde eine solche Vereinbarung auf das bestimmteste abgelehnt, hingegen die Bereitwilligkeit erklärt, gegen Zollerhöhungen für die Einfuhr in Deutschland auch solche für die Einfuhr in die Schweiz anzunehmen und einen Ausgleich der Ansätze zu suchen, so gut es bei der Verschiedenheit der Klassifikation der beiden Tarife und der Interessen möglich sein würde. Wir traten mit großem Widerstreben auf den Grundsatz der gegenseitigen Erschwerung der Einfuhr ein, wenn auch einige Spezialitäten unserer Maschinenfabrikation dadurch besser gestellt werden als bisher. Im großen und ganzen wurde das gesuchte Gleichgewicht gefunden, wie die folgende Zusammenstellung der in Betracht kommenden Sammelpositionen zeigt: Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasserturbinen, Verbrennungs- und Explosionsmotoren, Kraftmaschinen (exkl. Elektromotoren), in Verbindung mit Pumpen oder Kältemaschinen ; Kranen : 0 im Gewichte von : 5-10
n» f ^ , z,ou 7 n /j Mk - n --- .ueutscner Fr 13 ?5
Schweiz. Zoll
10-25
25-50
50-100
100-300 SOO-1000 Über 1000 q.
7 50 6.-- 5.-- ß 25 5.-- 5 624.504 3?3.50 g 3? ? 5Q 6 25
Fr. 8.-- 8.--
7.-- 7.--
6.--
5.--
5.--
Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer, Anker und Kollektoren, Transformatoren und Drosselspulen : im Gewichte von : bis l 9 n» t,,^ 7Zoll n /j Mk--- Deutscher Fr u 25
Schweiz. Zoll
1-5 9
n
5-25
25-80
30-100
100-500 über 500 4.
5 4 4 -25-- ? 650 - --7 65Q - --6 2& - --g _ - --5 _ ---
Fr. 14.-- 11.-- 8.-- 6.50 6.50
6.--
5.--
Teigwarenmaschinen, Materialprüfungsmaschinen, Gebläse-, Perder- und Kältemaschinen : im Gewichte Ton: 10-50
50-100 q.
Deutscher Zoll { *£ Jj^_
5." 62
Schweiz. Zoll
7.--
Fr. 8. -- " 7. --
Müllereimaschinen, Pumpen : im Gewichte von: 4-40
40-100 q.
Deutscher Zoll {ffi;| ~ Schweiz. Zoll
Fr. 'l2. -- sP--
7. --
J;~ 7.--
598 Im Tarif nicht genannte Maschinen: im Gewichte von: bis O,,
0..-1
1-2
2-4
4-5
5-10.»
j*
.$.$$£
Deutscher f Mk. 15.-- 12.-- 10.-- 9.-- 7.-- 7.-- 5.50 5.50 4.50 3.-- 3.-- Zoll \ Fr. 18.75 15.-- 12.50 11.25 8.75 8.75 6.87 6.87 5.62 3.75 3.75 S<
Zol|ÌZ' l Fr- 16'~
16
'~
12
'~
12
~
12
'~ a~~ 8'~ 7'~~ 7'~ 6'~ 5'~
Alle deutschen Maschinenzölle werden durch den neuen Vertrag, wie vorstehende Übersicht zeigt, nicht hinaufgesetzt. Für Maschinen, bei denen Schmiedeisen oder Stahl vorherrscht, wird der bisherige deutsche Einheitszoll von Mk. 5 in den schwersten Kategorien herabgesetzt. Bemerkenswert ist ferner die bedeutende Besserstellung der elektrischen Transformatoren bei der Einfuhr in Deutschland ; dieselben hatten zwar nach hierseitiger Auffassung Anspruch darauf, als Maschinen angesehen und mit Mk. 5 verzollt zu werden, sie wurden aber statt dessen wie feine Eisenwaren mit Mk. 24 per 100 kg. belastet. Im neuen Vertrag werden dieselben ausdrücklich in der Position der Dynamomaschinen etc. aufgeführt und unterliegen daher künftig, je nach dem Gewicht, nur Ansätzen von Mk. 4 bis 9 per 100 kg. Ferner werden auch Strickmaschinen und elektrische Vorrichtungen wesentlich besser gestellt als bisher. Für Fluß- und Binnenseeschiffe, sowie für Dampfmaschinen -zur Verwendung beim- Schiffsbau, ist uns wieder Zollfreiheit zugestanden worden.- Eine leichte Erhöhung erleiden hingegen bei der Einfuhr in Deutschland unter anderm die Webstühle und Spinnereimaschinen, für die bisher, weil sie hauptsächlich aus Gußeisen bestehen, nur der Zoll von Mk. 3 zur Anwendung kam, wogegen nun Mk. 4 vereinbart sind. (Neuer Generaltarif Mk. 5 und Mk. 6).
Die Forderung einer Konzession für landwirtschaftliche Maschinen, deren Ausfuhr nach Deutschland sehr zurückgegangen ist, haben wir, weil sie sich als aussichtslos erwies, fallen gelassen. Um dagegen unsere eigene Fabrikation einigermaßen zu schützen, wurde unser neue Generalzoll nur wenig ermäßigt. Für Buchdruck- und andere graphische Maschinen haben wir den Ansatz von Fr. 4 konzediert, da diese Maschinen im Inland nicht fabriziert werden. Für Nähmaschinen tritt eine Erhöhung auf Fr. 8 ein, wodurch ein junger inländischer Industriezweig etwas mehr als bisher unterstützt wird; der neue .Generalzoll beträgt Fr. 20.
.
Um einen Überblick unseres Maschinenaustausches mit Deutsehland zu ermöglichen, fügen wir folgende Zusammenstellung bei :
599
lasehinen im Verkehr mit Deutschland 1903.
Weri
Men ge
Lokomotiven Dynamo-elektrische Maschinen Land- und hauswirtschaftliche Maschinen Müllereimaschinen . .
Nähmaschinen Spinn- und Zwirnmaschinen .
Stickmaschinen Strick- und Wirkmaschinen .
Webstühle u. Wehereimaschinen Werkzeugmaschinen . . . .
Andere Maschinen und fertige Teile Vorgearbeitete Maschinenteile Dampfkessel Total
Einfahr aas Deutschland Q.
407 1,968
Ausfuhr nach Deutschland Î.
8
3,844
Einfuhr Ausfuhr aal nach Deutschland Deutschland 1000 Fr.
1000 Fr.
2 61 374 1131
971 6,174 2,424 1,024 431 3,424 11,347
933 5,462 76 5,453 725 246 11,656 884
861 146 1,111 255 123 142 216 1,135
583 71 780 225 137 1281 175
59,023 55,101 3,622
30,288 1,572 2,477
6,197 4,602 167
4911 132 186
156,957
63,624
15,390
9725
11,041
111
T e e r f a r b e n . (Deutscher Tarif Nr. 319, schweizerischer Tarif Nr. 1098). Zwischen der Schweiz und Deutschland findet gegenseitig ein bedeutender Verkehr mit Teerfarben statt.
Unsere Ausfuhr nach Deutschland belief sich im Jahre 1903 auf 3,î Millionen Franken, die Einfuhr aus diesem Lande auf 1,4 Millionen Franken. Der schweizerische Vertragszoll betrug bisher Fr. 8. Im neuen Vertrag ist derselbe weiter auf Fr. 5 reduziert worden. Im neuen wie im alten deutschen Generaltarif sind Teerfarben zollfrei. Deutschland hat die Bindung der Zollfreiheit wieder zugestanden, sich jedoch vorbehalten, schweizerische Teerfarben mit einem Zolle zu belegen, wenn der Patentschutz in der Schweiz nicht spätestens bis zum 31. Dezember 1907 auf Erfindungen ausgedehnt würde, die durch Modelle nicht darstellbar sind. Die bezüglichen Verhältnisse sind Ihnen durch unsere Gesetzesvorlage über die Erweiterung des Art. 64 der Bundesverfassung bereits bekannt, und da Sie die Vorlage in der letzten Dezembersession angenommen haben, ist der erste Schritt zur Vervollständigung unserer Patentgesetzgebung in der genannten Richtung bereits getan.
Von den übrigen Konzessionen, die uns Deutschland im neuen Vertrage gemacht hat, heben wir vor allem die Erneue-
600 rung der bisherigen, mäßigen Zollansätze für T a s c h e n u h r e n hervor, die mit zirka 25 Millionen Pranken neben Seide den größten Posten unseres Exportes nach Deutschland bilden. Für Rohseide (Ausfuhr 1903 28 Millionen Franken), und für Floretseide (Ausfuhr 1903 16,s Millionen Franken) bindet der neue Vertrag wieder die Zollreiheit. Für gefärbte Seide (Ausfuhr 1903 8,9 Millionen Franken) wird der bisherige Zoll von Mk. 36 gebunden. Für C a l c i u m k a r b i d ist Zollfreiheit zugestanden, wobei zu bemerken ist, daß Deutschland zurzeit das Hauptabsatzgebiet für unsere, unter der Überproduktion leidenden Karbidwerke ist. Für K a m m g a r n werden die bisherigen mäßigen Zollansätze erneuert ; für 2- oder Sdrähtige gebleichte und gefärbte Garne tritt eine Ermäßigung von Mk. 24 auf Mk. 18 ein. Konfektioniertes B e u t e l t u c h , das bisher mit Mk. 1000 belastet war, wird künftig wie unkonfektioniertes zum Zoll von Mk. 600 zugelassen werden. Für W i r k w a r e n und für Unterkleider aus Gesundheitskrepp treten teils sehr bedeutende Zollermäßigungen ein, teils werden günstigere Bedingungen mit Bezug auf die Ausschmückungen dieser Waren aufgestellt. Für die verschiedenartigen aargauischen P h a n t a s i e g e f l o c h t e (Sparten e) ist eine vorteilhafte Einheitlichkeit der Verzollung und zugleich ein ermäßigter Ansatz erreicht worden. Zollermäßigungen werden unter anderm auch gewährt für K a f f e e e s s e n z , O b s t w e i n (Most), k o n d e n s i e r t e M i l c h ohne Zuckerzusatz, Milch in Blöcken, zubereitete Artischocken, etc., r o h e S c h i e f e r p l a t t e n , flüssigen G a l l ä p f e l - und S u m a c h a u s z u g (Zollfreiheit statt dem neuen Zoll von 14 Mark), T ü r k i s c h r o t ö l , F e r r o s i l i c i u m , T r e i b r i e m e n l e d e r und lederne T r e i b r i e m e n , sowie für Bind-, Schlag- und Nähriemen, Laufleder, Webervögel, zweimal gezwirnte R o h s e i d e , Violettgarne (Zollfreiheit statt dem bisherigen Zoll von Mk. 36), Filztücher zur Papierfabrikation, ausgefütterte H o l z s c h n i t z w a r e n , Holzschriften, Schriftkasten und Schriftregale, g e w a l z t e s G o l d , versilberte Rosenkränze, Zeichen-, Kupfer- und Bilderdruckpapier, gesägte Bausteine, Schrauben, Formgußstücke aus Aluminium, I s o l a t i o n s g e g e n s t ä n d e
(aus Asbest, Glimmer etc.), elektrische Uhren, W e b g e s c h i r r e und dergleichen Ausrüstungsgegenstände für Webereimaschinen, Gipsschienen zu Verbänden, G e f l e c h t e aus S t r o h , Bast etc., ferner zum Teil auch für Sprechmaschinen, Planimeter, Integratoren, hydrometrische Instrumente, Geschwindigkeitsmesser und gewisse Uhrenbestandteile.
601 2. Einfuhr in die Schweiz.
Die im neuen schweizerischen Generaltarif zum Ausdruck gelangende Tendenz, einem Teil der inländischen Produktion einen bessern Schutz als bisher zuteil werden zu lassen, findet im vorliegenden Vertrag eine weitgehende* Berücksichtigung. Selbstverständlich mußten wir auch die Interessen der exportierenden Erwerbszweige wahren und daher Konzessionen machen, um solche erlangen zu können. Auch verbot uns die Rücksicht auf den allgemeinen Konsum, die Ansätze durchwegs so hoch zu halten, als es von mancher Seite gewünscht wurde. Die Lage, die infolge des neuen Vertrages für die, durch die Einfuhr aus Deutschland näher berührten inländischen Produktionszweige geschaffen wird, ist, in Kürze angedeutet, folgende : Die Landwirtschaft erhält dadurch, daß D e u t s c h l a n d für seine bedeutende Viehausfuhr nach der Schweiz die wesentlich erhöhten Zölle angenommen hat, die wir im neuen Handelsvertrag mit Italien vereinbart haben, einen Ausgleich für die Erhöhung der deutschen Viehzölle.
Auch werden die, im letztern Vertrag enthaltenen, beträchtlich erhöhten Zollansätze für frisches Fleisch (Einfuhr aus Deutschland 1903 Fr. 543,400), zubereitetes Fleisch (Fr. 302,000), Wurstwaren (Fr. 483,800) und Gemüsekonserven (Fr. 97,700) durch den vorliegenden Vertrag nicht herabgesetzt.
Das Gewerbe wird fast durchwegs durch Zollerhöhungen für seine fertigen Erzeugnisse und durch Zollermäßigungen für Rohstoffe und Hülfsfabrikate begünstigt.
Die G e r b e r e i z. B. erhält eine Besserstellung durch höhere Vertragsansätze für lohgare Häute und Felle (alt08.--, neu 16. -- ), naturbraunes, gewichstes Kalbleder (alt 16. --, neu 24.--), narbenschwarz chagriniertes Kalbleder (alt meist 8. --, neu 18. --), Schmal- und Rindsleder, braun oder gewichst (alt 8. --, neu 10. --), Zeug- und Riemenleder, schwarz und naturfarbig (alt 16. --, neu 20. --) ; Treibriemen (alt 20. --, neu 35. --). Der vorliegende Vertrag enthält auch die neue Generaltarifsposition, durch welche Kopf- und Bauchleder zum Zwecke der Verhinderung von Zoll-.
Umgehungen wie Bodenleder, mit Fr. 16, anstatt wie bisher mit Fr. 8 belastet wird. Ermäßigt werden hingegen gegerbte, zugerichtete Häute und Felle mit Haaren, zu Sattler- und Kürschnerarbeiten (alt 12. --, neu 10. --), vorstehend nicht genannte Oberleder (alt 8. --, neu 4. --), lackiertes und gefärbtes Zeug-
602 und Riemenleder (alt 16. --, neu 10. --) und alle im Tarif nicht besonders genannten Leder (alt 8. --, neu 4. --). Zu gunsten der S a t t l e r e i werden fertige Lederwaren von Fr. 50 und 60 auf Fr. 65 erhöht. Das S c h u s t e r g e w e r b e und die S c h u h i n d u s t r i e werden in ähnlicher Weise berücksichtigt. Die Vertragsansätze werden für ungefütterte Schuhe von Fr. 40 auf 45, für gefütterte Schuhe mit Rinds- und Kuhoberleder von Fr. 60 auf 65, für Schuhe mit Kalb-, Ziegen- und anderm Oberleder von Fr. 60 auf 80, für seidene Stoffschuhe mit Ledersohle von Fr. 100 auf 150 erhöht, wogegen für die in der Schweiz wenig fabrizierten Schuhe und Pantoffeln aus Sammet und Plüsch eine Zollermäßigung von Fr. 100 auf 50, für Kautschukschuhe, die wir gar nicht fabrizieren, von Fr. 40 auf 30 erfolgt.
Die S c h r e i n e r e i erhält einen höhern Zollschutz für Packkisten (alt 1. 60, neu 2. --), ßauschreinerarbeiten (alt z. Teil 6. --, neu 10. --, z. Teil 10. -- und 16. --, neu 25. --), Möbel ohne Polsterarbeit (alt 10. --, 16. --, 25. -- und 38. --, neu 15. -- bis 50. --), Kleinmöbel (alt meist 30. --, neu 50. --).
Zu gunsten der D r e c h s l e r e i tritt für rohe Drechslerwaren eine Zollerhöhung von Fr. 10 auf 20, für andere, mit Ausnahme der polierten, eine Heraufsetzung von 16 auf 25 Fr. ein; dagegen wird für Holzspulen, deren Bedarf im Inlande nicht vollständig gedeckt werden kann, der bisherige Ansatz von Fr. 10 im Interesse der Spinnerei beibehalten. Günstiger als bisher gestalten sich die Zoll Verhältnisse auch für das W a g n e r g e w e r b e ; einerseits werden die Ansätze für Fuhrwerke von Fr. 20 auf 35 erhöht, anderseits für einige wichtige Bedarfsartikel ermäßigt, und zwar für Pätentachsen von Fr. 10 auf 6, für Verdeckleder von Fr. 8 auf 4 und für rohe Naben, Landenbäume und Felgen von Fr. 3 Oauf l. 50.
Dem T a p e z i e r e r g e w e r b e wird die Konkurrenz mit dem ausländischen Fabrikat dadurch erleichtert, daß an Stelle des bisherigen Einheitszolles von Fr. 38 für Polstermöbel Zuschläge von 50 % bis 70 % (Generaltarif 60 °/o bis 100 °/o) zu den Zöllen der ungepolsterten treten, was zum Teil einer bedeutenden Zollerhöhung gleichkommt. Die Ansätze für L e i s t e n (alt 10.-- und 30.--, neu 18.--, 30.-- und 40.--) und R a h m e n (alt 25. -- und 40. --, neu 30. --, 45. --
und 50. --) sind ebenfalls durchwegs höher angesetzt als die bisherigen. Der ' K o r b f l e c h t e r e i wird für die grobe Ware ein etwas besserer Zollschutz zu teil (alt 5. -- und 12. --, neu 6. -- und 15.--); für feine Waren ohne Verbindung mit Textil-
603 Stoffen wird allerdings der neue Generalzoll von Fr. 50 (17°/o vom Wert) auf den bisherigen Vertragszoll von Fr. 30, für solche in Verbindung mit Textilstoffen oder gepolstert (bisher 100.--) von Fr. 80 und 120 auf Fr. 60 herabgesetzt. Auch unsere B ü r s t e n b i n d e r e i wird sieh unter der Herrschaft des neuen Vertrages günstiger stellen (rohe : alt 25. --, neu 35. -- ; andere: alt 50.--, neu 65.--; aus Stahldraht: alt 10.--, neu 20.--). Für Pinsel, die unser M a l e r g e w e r b e zum großen Teil von auswärts beziehen muß, konnte eine bedeutende Konzession (15. -- statt bisher 25. -- und 50. --) gemacht werden, ohne inländische Interessen wesentlich zu beeinträchtigen. Im weitern findet dieses Gewerbe seine Berücksichtigung durch Ermäßigung der Ansätze für Erdfarben und Schwärzen, ferner für nicht zubereitetes Zinkweiß, Lithoponweiß und Perlweiß (1. -- statt 3.--), Zinnober, Pariserblau, Ultramarin, Schweinfurtergrün, Bronzefarben (5. -- statt 7. --). Für chemisch präparierte und lichtempfindliche Papiere wird der Zoll des neuen Generaltarifes (Fr. 30) im Interesse des P h o t o g r a p h e n g e w e r b e s wieder auf Fr, 20 herabgesetzt.
Dem B u c h d r u c k e r g e w e r b e verbleibt nach den zum Teil sehr erheblichen Zugeständnissen, die Deutschland gemacht werden mußten, immer noch ein bedeutender Zollschutz (alt meist 25. --, neu 30. -- bis 65. --) ; auch wird für Druckerschwärze der Zoll von Fr. 20 auf Fr. 10 ermäßigt, und der Zoll der Maschinen für Buchdruck und graphische Gewerbe auf Fr. 4 belassen. Das B u c h b i n d e r g e w e r b e und die K a r t o n n a g e n f a b r i k a t i o n werden durch den neuen Vertrag trotz der zum Teil bedeutenden Zollherabsetzungen wirksamer als bisher geschützt sein (alt meist 25. -- und 35. --, neu meist 30. -- bis 50. --).
Luxuskartonnagen mit Seide, Spitzen und dergleichen (Generaltarif 250. --), für die gewisse inländische Gewerbe, wie die Schokoladefabrikation, Konfiserie etc. einen großen Bedarf haben, sind mit dem bisherigen Zoll von Fr. 120 immer noch erheblich belastet.
Die Zölle für die K o n f e k t i o n s g e w e r b e .gehörten zu den meist umstrittenen, weil Deutschland am Export von Bekleidungsgegenständen nach der Schweiz mit der hohen Summe von rund 14 Millionen Franken (Wirkwaren und Schuhe ausgenommen) beteiligt
ist. Wir mußten uns, wie vorauszusehen war; zu einer bedeutenden Herabsetzung der neuen Generalzölle entschließen, um den Abschluß eines Vertrages zu ermöglichen. Daß es uns trotz der großen Bedeutung der fraglichen Positionen für die deutsche Exportindustrie möglich war, Zölle zur Annahme zu bringen, die nicht nur in dem Maße der Garn- und Gewebe-
604 zolle höher sind als die bisherigen, sondern unsern Konfektionszweigen darüber hinaus noch einen höhern Schutz als bisher gewähren, kann als ein namhafter Erfolg betrachtet werden. Die W ä s c h e fa b r i k a t i o n erhält mit einer einzigen Ausnahme höhere Zölle, für leinene Leibwäsche Fr. 90 statt 70 (bei Gewebezöllen von Fr. 65 und 71. 50), für baumwollene Fr. 90 statt 65 (Gewebezoll Fr. 50), für wollene Fr. 130 statt 105 und für seidene Fr. 250 statt 175. Für leinene und baumwollene Hemdenkragen, Einsätze, Chemisetten und Manchetten (bisher Fr. 70 und 65) bewilligten wir dagegen eine Zollermäßigung auf Fr. 50, weil unser Konfektionsgewerbe diese Artikel eher vom Auslande bezieht als selbst erstellt.
Das neue Zollregime für die übrigen Konfektionswaren ist aus folgender Zusammenstellung ersichtlich : Jetziger Zoll Kleidungsstücke:
für Herren und Knaben: baumwollene und leinene wollene für Damen und Mädchen : baumwollene und leinene wollene seidene Korsetten : baumwollene . . . .
a n d e r e , . . . . meist Kravatten aller Art, meist Andere Konfektion (Vorhänge, Draperien etc.) : baumwollene und leinene wollene seidene
Neuer Generalzoll
Neuer Vertragszoll ')
Franken per 100 kg. brutto.
{yo'Il} 105.--
150.-- 300.--
75. -- (35.--bis 65.--) 140.-- (75.--)
1^' ^\ 105.-- 175. --
200. -- 300.-- 500. --
90. -- (35.-- bis 65.--) 150.-- (100.--) 250. -- (100. --)
65.-- 175. -- 175. --
180.-- 300. -- 400. --
100. -- (50. --) 190. -- (100. --) 250. -- (100. --)
l TM' ~| 105.-- 175. --
150. -- 250.-- 400. --
90. -- (45.-- bis 65.--) 140.-- (75. --, 100.--) 250. -- (100. --)
Fast ohne Ausnahme werden auch die H u t m a c h e r besser gestellt. Die neuen Vertragsansätze betragen: für ungarnierte Hüte aus Stroh etc. Fr. 130 (bisher 100. --), aus Filz Fr. 110 und 150 (75. --), für garnierte Hüte aus Stroh etc. Fr. 200 (wie bisher), .aus Filz Fr. 160 und 225 (120. --), für Mützen aus *) Die hauptsächlich in Betracht kommenden neuen Gewebezölle sind, soweit dies möglich ist, in Klammer beigesetzt.
605 Pelz oder mit Pelzbesatz Fr. 200 (150. --), aus Seide Fr. 250 (175.--), aus Wolle Fr. 150 (105.--), aus Baumwolle Fr. 150 (65. --).
Die S e i l e r e i erhält einerseits eine Ermäßigung für rohe Jutegarne (--. 50 statt 1. 50), anderseits eine Erhöhung für die fertige Ware, und zwar für Stricke und Taue von Fr. 7 auf Fr. 12, für andere Seilerarbeiten von Fr. 24 auf Fr. 30 und 35.
Der Zoll für Pelzwerk wird zu gunsten unserer K ü r s c h n e r e i von Fr. 150 auf 200 erhöht, derjenige für das Rohmaterial (gegerbte Felle) von Fr. 12 auf 10 ermäßigt.
Die S c h i r m f a b r i k a t i o n erhält einerseits eine Reduktion für die Bestandteile, die sie aus dem Auslande beziehen muß (Fr. 5 statt 8), anderseits eine teilweise Erhöhung für das fertige Fabrikat, und zwar für halb- und ganzseidene Schirme Fr. 130 (statt 60. -- und 100. --), für baumwollene Fr. 60. -- (statt 40. --).
Einen bessern Zollschutz erhalten ferner die W e r k z e u g S c h m i e d e (alt meist 10. -- und 12.--, neu mit Ausnahme der landwirtschaftlichen und Gartenwerkzeuge, 13.-- bis 23.--) und die S c h l o s s e r e i (alt meist 10.--' und 12.--, neu 20. -- und 25. --). Unter den Metallgewerben, die sich unter der Herrschaft des neuen Tarifes besser stellen werden, sind auch zu erwähnen die G l o c k e n g i e ß e r e i (mit Ausnahme der Kirchenglocken, deren Zoll von Fr. 30 bestehen bleibt, alt 30. ---, neu 45. --), die R o t - und G elbgiesserei (alt 10.-- und 30.--, neu 15. -- bis 40. --), zu deren Gunsten gleichzeitig der Zoll für Kupfer und Messing in Barren und Bruch (Fr. 1) aufgehoben wird, die Z i n k w a r e n f a b r i k a t i o n , rohe Waren ausgenommen (alt 30.--, neu 35.--), die Z i n n g i e ß e r e i (alt 10.-- und 40. --, neu 15. -- und 45. --, mit Ausschluß der Bierglasdeckel).
Die Industrie wird durch die vereinbarten Einfuhrzölle gleich dem Gewerbe und der Landwirtschaft in mancher Hinsicht begünstigt, teilweise als Ausgleichung der Zollerhöhungen, die der neue Vertrag für die Einfuhr in Deutschland mit sich bringt.
Hinsichtlich der M a s c h i n e n i n d u s t r i e , der B a u m w o l l s p i n n e r e i und -Weberei, Färberei und D r u c k e r e i , sowie der S e i d e n i n d u s t r i e haben wir dies bereits bei der Besprechung der Ausfuhrpositionen in Kürze angedeutet.
Was die L e i n e n w e b e r e i betrifft, so muß sie sich auf den hohen Ansätzen des neuen Generaltarifes bedeutende Abzüge ge-
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fallen lassen ; die neuen Vertragszölle sind aber für die sie in erster Linie interessierenden mittelfeinen und feinen Tücher immer noch beträchtlich höher als die jetzigen (alt 42. --, neu : rohe 50. -- und 55. -- , gebauchte und gebleichte 30 % Zuschlag). Fertige Bett-, Tisch- und Küchenwäsche, die gegenwärtig dem Zoll der leinenen Konfektion, (70. --) unterliegt, wird in die Positionen für leinene Decken versetzt ; eine Reduktion des bisherigen Zolles tritt aber dadurch nicht ein.
Günstiger als bisher stellt sich in der Hauptsache auch die W o l l e n s p i n nj3 r e i , obschon auch hier den Interessen der konsumierenden Industrien (Wollenweberei, Wirkwarenindustrie etc.) Rechnung getragen werden mußte. Eine Reduktion tritt nur ein für mohrfache rohe Streichgarne (von Fr. 8 auf Fr. 6) ; erhöht werden dagegen die Zölle für gesengte Garne (von Fr. 8 auf Fr. 12), für gebleichte und gefärbte Streichgarne, einfach oder dubliert (von Fr. 12 auf Fr. 16 und Fr. 18), für gebleichte und gefärbte Kammgarne (von Fr. 12 und Fr. 18 auf Fr. 14 und Fr. 20), für Garne in Detailaufmachung (von Fr. 30 auf Fr. 35). Außerdem ist in Betracht zu ziehen, daß die bisherigen Zölle für rohe und gekämmte Wolle dahinfallen und anderseits für den wichtigen Export nach Deutschland die bisherigen annehmbaren Bedingungen erneuert und, wenn auch nur in nebensächlichen Positionen, verbessert worden sind.
Ein etwas besserer Zollschutz wird auch der W o l l w e b e r e i zu teil, obschon hier Deutsehland mit allem Nachdruck auf bedeutenden Konzessionen insistierte, die teilweise auch gewährt werden mußten, wenn nicht das Zustandekommen des Vertrages verunmöglicht werden sollte. Immerhin gehen die Ansätze für rohe Gewebe von Fr. 25 und Fr. 40 auf Fr. 30 und Fr. 60, für die ausgerüsteten Stoffe von Fr. 55 auf Fr. 75 (schwere), und von Fr. 80 auf Fr. 100 (leichte) hinauf. Es ist nicht außer acht zu lassen, daß bei Aufstellung der neuen Generalzölle für Wollgewebe auch an deren Verwendung als Kompensationsobjekt in den kommenden Vertragsverhandlungen gedacht wurde. Die sehr bedeutende Zollermäßigung für Zanella und Serge zu Futterzwecken, die zurzeit in der Schweiz noch nicht gewoben werden, kommt der K o n f e k t i o n s b r a n c h e zu gut. Für Wolldecken ohne Näharbeit tritt zu gunsten der beteiligten Webereien ebenfalls eine Erhöhung (von Fr. 25 auf Fr. 40) ein.
Die W i r k e r e i , der die Ausfuhr nach Deutschland, wie schon an anderer Stelle bemerkt, durch den neuen Vertrag
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wesentlich erleichtert wird, ist auch hinsichtlich der Einfuhr günstiger gestellt, indem der Zoll für baumwollene und leinene Waren von Fr. 60 auf 70, für wollene und halbwollene von Fr. 75 auf 100 erhöht wird. Für seidene Artikel dieser Branche bleibt der bisherige, verhältnismäßig hohe Ansatz (250. --) bestehen. Hinsichtlich der gewirkten Handschuhe konnten wir die neuen Generalzölle auf das bescheidene Niveau der bisherigen herabsetzen, weil deren Fabrikation bei uns nicht in nennenswertem Maße vertreten ist.
Die P a p i e r i n d u s t r i e erhält als Ausgleich für die erhöhten Einfuhrzölle, die mit Deutschland für Faserstoffe vereinbart worden sind, wesentlich erhöhte Papierzölle. Auch ist der bisherige hohe Ansatz von Fr. 8 für Zeitungsdruckpapier, der im neuen Generaltarif beibehalten wurde, im neuen Vertrag nicht ermäßigt worden. Dagegen wurde für Artikel, die in der Schweiz nicht, oder nur in einer für den Bedarf ungenügenden Weise erstellt werden, wie gestrichene Papiere für Kunstdruck, mehrfarbiges Papier, mit Naturpapier überzogene Pappen, Wellpapier, Patentpacking etc., eine Herabsetzung der bisherigen Zölle bewilligt. Die Reduktion des Zolles für P a p i e r - T a p e t e n (alt 16. --, neu 12. --) rechtfertigt sich deshalb, weil dieser Artikel in der Schweiz zurzeit nicht mehr hergestellt wird.
Zu gunsten unserer Z e m e n t f a b r i k e n , die übrigens mit ·den süddeutschen Werken syndiziert sind, ist am neuen Generalzoll von Fr. l für Portlandzement festgehalten worden. Es handelt sich um den Schutz einer Industrie, die inlandisches Rohmaterial verwendet, das sonst unverwertet bliebe.
Auch die T o n - und S t e i n z e u g w a r e n i n d u s t r i e wird zum großen Teil durch höhere Vertragsansätze begünstigt, namentlich betreffend Falzziegel (alt --. 50, neu --. 60), gemeine Platten und Fliesen, Pflastersteine (alt --. 25, neu --. 50), glasierte Platten und Fliesen (alt 2. --, neu 3. --), Röhren (ausg. Drainröhren) und Röhrenformstücke (alt 2. --, neu 2. 50), Ofenkacheln (alt 8. --, neu 10.--), Steinzeugplatten und -Fliesen, rohe (alt 1. --, neu 1. 25), glasierte und feine (alt 2. -- und 6. --, neu 3. -- und 8. --), Steinzeugröhren und gewöhnliche Kanalisationsbestandteile (alt 2. 50, neu 3. --), gemeines Steinzeug und gemeines Töpfergeschirr (alt 3. --, neu 3. 50).
Die wenigen Ermäßigungen, die in diesem Abschnitt unseres Tarifes gewährt wurden, betreffen gedämpfte, geschieferte und geteerte Dachziegel (alt 1. 50, neu 1.25), feuerfeste Röhren
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(alt --. 50, neu --. 30) und Isolatoren aus Porzellan (alt 3. --, neu --·. 50).
Die G l a s i n d u s t r i e erbai t Erhöhungen für gemeine Flaschen (alt 3. --, neu 3. 50), halbweißes Hohlglas (alt 6. --, neu 7.--), Trockenplatten (alt 20. --, neu 30. --), in Metall gefaßtes Glas (alt 20.--, neu 25.-- und 35.--); Ermäßigungen treten für folgende, in der Schweiz zum Teil gar nicht oder doch in ungenügendem Maße hergestellte Artikel ein: Kathedralglas (3. -- statt 5. --),, gefärbtes Fensterglas (10. -- statt 20. --), naturfarbiges Hohlglas mit Ausnahme der Flaschen (3. 50 statt 4. --), unbelegtes Spiegelglas (12. -- statt 16. --), und belegtes dünnes Spiegelglas von 18 dm 2 und darüber (25. -- statt 40. --). Für eingerahmte Spiegel werden die Zölle, wie für die Rahmen, ebenfalls erhöht,, und zwar für kleine (sog. Fürtherspiegel) von Fr. 16 auf 20, für größere von Fr. 40 auf 45.
Im allgemeinen ist zu bemerken, daß unsere Glaszölle im Vergleich mit denjenigen anderer Länder hoch sind.
Die schweizerischen E i s e n w e r k e erhalten schon durch den neuen Generaltarif eine Begünstigung, die darin besteht, daß für Bruch- und Alteisen, dessen Verbrauch zum Einschmelzen beständig zunimmt, einerseits der bisherige Einfuhrzoll von 10 Cts.
aufgehoben, anderseits der Ausfuhrzoll von 20 auf 40 Cts. erhöht wird. Sodann werden die Zölle für komprimiertes Roheisen unter 12 kg. per Laufmeter von Fr. 4. -- auf 4. 50, für leichte Eisenbahnschienen und -Schwellen von Fr. 1. 70 auf Fr. 2. bezw. für gelochte oder gebogene von Fr. 1. 70 auf Fr. 3, für gewisse Eisenbahnmaterialien (Zahnstangen, Weichen, Drehscheiben etc.} von Fr. 3 auf 4 hinaufgesetat. Diese den Bahnbau etc. belastenden Erhöhungen konnten einigermaßen ausgeglichen werden durch Ermäßigungen für schwere fertige Eisenbahnachsen, -Räder, -Federn, -Untergestelle etc. (Fr. 3 statt 4), Laschen und Unterlagsplatten (Fr. 5 statt 7), die unsere Eisenwerke nicht berühren, da diese Artikel von ihnen so zu sagen gar nicht hergestellt werden.
Die M e t a l l w a r e n f a b r i k a t i o n erhält im allgemeinen einen bessern Zollschutz. Es steigen u. a. die Zölle für Präzisionswerkzeuge zur Metallbearbeitung (bisher meist Fr. 22 und 25) auf Fr. 20 bis 35, für Ketten (bisher meist Fr. 10) auf Fr. 12 und 15, für" Beschläge (bisher meist Fr. JO) auf Fr. 12, für
Drahtstiften von Fr. 10 auf 14, für gewöhnliche Nägel, ausgenommen Hufnägel, die in der Schweiz nur wenig gemacht werden, von Fr. 10 auf 13, für Tapezierernägel (bisher meist Fr. 22 und 35) auf Fr. 25 und 50,,
609 für fertige Rolladen (bisher meist 10.--) auf Fr. 20., etc.
Die Ermäßigungen, die anderseits in diesem Abschnitt unseres neuen Tarifes zur Entlastung des Konsums eintreten, betreffen zum Teil Artikel, die in der Schweiz nicht in genügendem Maße hergestellt werden, wie z. B. grobe Drahtseile und -Taue, Schrauben gröbster Dimensionen, Drahtgewebe etc.
Von den übrigen Branchen der Metallindustrie, die sich unter der Herrschaft des neuen Tarifes besser .stellen werden, sind zu erwähnen die K a b e l f a b r i k a t i o n (alt 10.--, neu 12.-- bis 18.--), die F a h r r a d f a b r i k a t i o n (für Bicycles bisher 70.--· per q. oder zirka 9. -- per Stück, neu 12. -- per Stück), die R e i ß z e u g f a b r i k a t i o n (alt 16. --, neu 70. --), die Fabrikation von W a s s e r - und G a s m e s s e r n (alt 4.--, neu 12.-- und 20.--), die Fabrikation von e l e k t r i s c h e n K o n t r o l l a p p a r a t e n (alt 6.--, neu 20.--), die Fabrikation von T e I e p h o n und T e l e g r a p h e n a p p a r a t e n (alt 6.--, neu 12.--), die K l a v i e r fa b r i k a t i o n (alt 30.--, neu 40.--}, die zugleich für fertige Bestandteile eine Ermäßigung von Fr. 16 auf 8, für Saiten eine solche von Fr. 16 auf 10 erhält.
Zur Erleichterung der c h e m i s c h e n I n d u s t r i e , sowie verschiedener t e c h n i s c h e r G e w e r b e , werden für eine Reihe von Rohstoffen und Hülfsfabrikaten die bisherigen Zölle schon durch den neuen Generaltarif teils ganz aufgehoben, teils ermäßigt ; durch den Vertrag mit Deutschland kommen weitere Zollbefreiungen und Zollermäßigungen hinzu. Erhöht werden dagegen die bisherigen Ansätze u. a. für Ätzkali und Ätznatron (alt --. 30, neu --. 80 und 1. 50), Bleiglätte, Chlorkalk, essigsaures Chrom, Eisenbeize (alt --. 30, neu 1. --), flüssige Kohlensäure (alt 7.--, neu 8.--), Zinnsalze (alt 1.--, neu 1.50).
Grünstiger als bisher stellt sich auch die L e i m f a b r i k a t i o n , indem einerseits die Knochenausfuhr bedeutend erschwert, anderseits der Zoll für gewöhnlichen Leim von 60 Cts. auf Fr. 2. 50, für flüssigen Leim in Gefäßen bis zu l kg. von Fr. 7 auf Fr. 10 erhöht wird. Das gleiche gilt von der S t ä r k e f a b r i k a t i o n (bisher 1.25 und 2.50, neu 2.50 bis 5.--); eine Reduktion tritt nur ein für Kartoffel-, Sago- und Tapiokamehl und -Stärke, die im
Inlande für den erheblichen Bedarf unserer Industrie nicht in genügendem Maße hergestellt werden kann.
Die F a r b e n f a b r i k a t i o n erhält höhere Zölle für Pigmentoder Lackfarbstoffe (Fr. 12 statt 7), Chromgelb, Chromgrün, Mineratblau, Smalte etc. (Fr. 10 statt 7), für zubereitetes Bleiweiß, Zinkweiß und Perlweiß (Fr. 7 statt 5). Anderseits treten
610 zu gunsten dieser Fabrikation Ermäßigungen ein für gemahlene und geschlemmte Erdfarben (alt --. 30 und --. 60, neu --. 20), Indigo (alt 3. -- und 4. --, neu 2. --), Ruße und Schwärzen (alt 1. --, neu --. 30).
Was unsere S e i f e n i n d u s t r i e anbelangt, so wird der Zoll für gewöhnliche Ware, der nach dem neuen Generaltarif, wie bisher, Fr. 5 (zirka 9 °/o des Wertes) beträgt, nur gebunden ; für Toilettenseifen (Generaltarif 50. --) wird der jetzige Zoll von Fr. 40 (zirka 13%) wieder hergestellt. Eine Vergünstigung wird dieser Industrie insofern zu teil, als die bisherigen, mäßigen Zölle für einige Rohmaterialien (Kokosöl, Palmöl etc.) noch weiter herabgesetzt werden.
Eines erheblich bessern Schutzes wird sich auch die G l ü h l a m p e n f a b r i k a t i o n zu erfreuen haben, indem der jetzige Zoll von Fr. 30 für solche ohne Fassung auf Fr. 80, für solche mit Fassung auf Fr. 50 erhöht wird, ebenso die Fabrikation von L i c h t k o h l e n (alt --·. 50, neu 6. --) und von gebrauchsfertigen ' G l ü h s t r i i m p f e n (alt 30.--, neu Fr. 100.--).
Rekapitulierend ist zu konstatieren, daß uns durch den vorliegenden Vertrag mit Bezug auf die A u s f u h r zum großen Teil der S t a t u s quo zugestanden wird. Für eine Anzahl unserer wichtigsten landwirtschaftlichen und Industrieerzeugnisse (namentlich frisches Obst, sterilisierte Milch, Zuchtvieh, Rohseide, Floretseide, Kammgarn, Teerfarben, Kalciumkarbid, Taschenuhren), deren Ausfuhr nach Deutschland zusammen gegen 100 Millionen Franken beträgt, wird demnach teils wieder die Zollfreiheit, teils ein mäßiger Zollansatz gesichert. Für einige weitere Hauptpositionen (Käse und Stickereien) sind die erneuerten Zollansätze zwar hoch, doch hat die Ausfuhr der von Stickereien und zeitweise auch diejenige von Käse gleichwohl erheblich zugenommen.
Für eine beträchtliche Gruppe von Artikeln, in einem gesamten Ausfuhrbetrage von über 20 Millionen Pranken, tritt eine E r m ä ß i g u n g der bisherigen Zölle ein; wir heben besonders Seidengewebe, Rohseidenzwirn, Wirkwaren, Strohgeflechte, Sparterie und Chocolade hervor.
Diesen günstigen Positionen stehen allerdings auch ungünstige gegenüber. Namentlich werden die Zölle für Schlachtvieh, für einen großen Teil der Maschinen, sowie für Baumwollgarne und
611
Baumwollgewebe e r h ö h t . Ein Ausgleich tritt aber teilweise durch erhöhte schweizerische Zölle ein ; auch werden die Zollerhöhungen für die einen Sorten der Garne und Gewebe zum Teil durch Zollermäßigungen für andere Sorten aufgewogen.
Was die E i n f u h r betrifft, so gewährt der neue Vertrag fast durchwegs einen vermehrten Schutz unserer landwirtschaftlichen sowohl, als auch unserer gewerblichen und industriellen Produktion, in Verbindung mit zahlreichen Zollherabsetzungen zum Zwecke des erleichterten Bezuges von Rohstoffen und Halbfabrikaten, deren Bedarf im Inlande nicht gedeckt werden kann.
Die erhöhten Zölle für Vieh und Fleisch, Konfektionswaren etc.
belasten zwar den allgemeinen Konsum, jedoch nicht in dem Maße, daß dadurch eine wesentliche Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltung zu befürchten wäre. Alle Wünsche kann der Vertrag selbstverständlich auch hinsichtlich, der Einfuhrzölle nicht erfüllen, da die Interessen bei sehr vielen Positionen gänzlich auseinandergehen. Unsere Unterhändler haben sich ohne Voreingenommenheit für den einen oder den andern Produktionszweig bemüht, in jeder Hinsicht zu erlangen, was irgendwie möglich war. Trotz allen Mängeln des Vertrages, die wir keineswegs verkennen, überwiegen die Vorzüge desselben bei weitem, und wir glauben zuversichtlich, daß die neue handelspolitische Einigung mit dem Deutschen Nachbarreiche unserm Lande im allgemeinen zum Segen gereichen werde.
In dieser Überzeugung empfehlen wir Ihnen, dem vorliegenden Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag vom 10. Dezember 1891 durch Annahme des beigefügten Entwurfes eines Bundesbeschlusses Ihre Genehmigung zu erteilen.
Bei diesem Anlasse erneuern wir Ihnen die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.
B e r n , den 24. Februar 1905.
.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Rucket.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.
Bundesblalt. 57. Jnhrg. Bd. I.
43
612
(Entwurf.)
Bundesbeschluß betreffend
den Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Binsicht 1. des am 12. November 1904 abgeschlossenen Zusatzvertrages zum Handels- und Zollvertrage zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche ; 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1905, beschließt: Art. 1. Dem genannten Zusatzverträge wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.
Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
-**oss-
Statistische Beilage zur Botschaft.
Inhalt.
Seite I. Ausfuhr nach Deutschland in den Jahren 1886, 1890, 1895, 1900, 1903, nach Artikeln 615--625 II. Einfuhr aus Deutschland in den Jahren 1886, 1890, 1895, 1900, 1903, nach Artikeln 626--645 III. Schweizerische Ein- und Ausfuhr 1892--1903 646 IV. Spezialhandel mit den verschiedenen Ländern im Jahre 1903 . .
647 V. Anteil der verschiedenen Länder am Warenverkehr der Schweiz und Deutschlands im Jahre 1903 648
615
Statistische Beilage zur Botschaft.
I.
Ausfuhr nach Deutschland 1886--1903.
Wert in Tausend Franken.
(Ganz unbedeutende Positionen sind nicht besonders aufgeführt.)
Nr. der Schweiz.
Artikel
Total 1903
1890
1895
1900
1903
1,570
1,361
2.207
2,504
3,934
84 7 91 53
68 81
86 34 26 194
101 41 32 261
199 56 236 339
118 312
630 619
368 748
694 942
810 989
1,270 1,383
43 12
58
72 7
128 96
118 142
255 181
1886
Stttiitik
1
2 3 4 6 7 8 10
Abfälle und Dungstoffe . .
Davon : Animalische Abfälle . . .
Vegetabilische Abfälle . .
Abfälle von Edelmetall . .
Andere mineralische Abfalle } Viehfutter (Kleie, Ölkuchen, etc.)
Lumpen (Hadern), etc. . .
Stalldünger , Düngererde , Aschen, etc Handelsdünger, aufgeschlossen Apothekerwaren, Drogerien .
620 78 36 19
759
( \
21
4
6
692 ' 927 2,224 2,513
7,961
Davon :
13« Drogerien (Pflanzensäfte und -extrakte) 140 14 Alkaloide 1 15 a Chinaextrakt, Kampfer, raffitö JÌ niert ctc ?
18 Süßholzsaft 28 19 Mineralwasser Pharmazeutische Präparate (Pulver, Pflaster, etc.): 20 in Engrospackung . .
350 in Detailpackung . . .
65 21 . ?
23/24 Parfümericn
Chemikalien
134 l 42 36 J \ 16 1 22 20 99
270 121 6
365 253 6
1.675
1,352
1,177
108 151
144 142
140 . 59
60 61 667 1,048
972 2,785
62 20 20
266 47 35
1,008 49 113
632 572 154
549 380 92
1,796 707 380
2,979 4,216
8,873
Davon :
30 32
Teer flüssig Weinstein, roh
226 48
316 48
419 170
616 Nr, der Schweiz.
Statistik
Artikel
1886
1890
1895
81 87 88ffl 89
-- ?
Kalziumkarbid --4 3 Chlorkalk 3 ?
?
124 Gerbstoffextrakte, flüssig Bittersalz, Glaubersalz, Schwefelblüten , Schwer?
?
61 spat, etc Anilinverbindungen zur Far132 benfabrikation . . . .
160 18 Anthrazen ; Benzoesäure; Benzin; Benzol; Karbolsäure, 11 126 8 roh; Naphthalin, etc. . .
?
?
Natron, chlorsaures . . .
51 Gallussäure ; Gerbsäure ; feste 9 ?
30 Gerbstoffextrakte . . .
1 41 Glyzerin 13 2 22 3 Kali, chlorsaures . . . .
16 33 16 Salmiakgeist 18 3 7 Zinnsalze Borsäure ; reine Karbolsäure, Phosphorsäure, etc. ; ungenannte Säuren, en gros | verpackt 20 Zubereitete Hülfsstoffe, nicht · 280') 63') J 29 genannte B Sprengmaterialicn . . . .
118 11 52 45 40 Wichse 173 156 124 Leim, roh (Tischlerleim) 238 114 Gelatine; Fischleim . . .
265
98 103
Farbwaren 3,209 2,838 2,782 Davon : 353 142 584 Farbstoffextrakte . . . .
2,440 2,337 2,525 Teerfarben
34 c 36 37 45 46 & 47« 486 50 51 536 616 68 70
74«
{
117 122
Glas und Glaswaren . . .
Davon : Glaswaren: geschliffen, graviert, farbig -- matt, bemalt, vergoldet, etc.
Glasflüsse, Email, Glasperlen
133 139
Holz und Holzwaren . . .
Davon : Nutzholz, roh : Laubholz . .
Schnittwaren: Laubholz8) .
116
969 1,837 14 81 156 140
Total 1903
1,975
179 437
120
99
»77
43
82
253
31 122
82 103
396 118
59 94 128 15 125
120 62 138 63 75
323 233 1,638 64 104
42
40
91
42 129 40 140 118
88 110 41 198 116
168 267 128 228 611
2,956 3,415
17,853 Î
112 137 2,748 3,228
399 17,288
35
66
62
69
63
366
19 3 1
11
11 33 5
12 36
12 21 15
102 148 36
1,153
41 1
1,205
292 -) 259 2) 44 15
*) Nicht genannte zubereitete Hülfsstoffe.
eichene.
1903
1900
2
1,026 78 29'
7
1,222
1,309 131 65
) Inbegriffen : Nadelholz.
197 57 3
5,965
488 196
) Ausgenommen
tfl7 Nr. der Schweiz, Statistik
Artikel
1886
Schnittwaren : Nadelholz . .
192 Furniere aus gemeinem Holze 2 Vorgearbeitete Holzwaren ; Holzdraht 20 65 160 Möbel, etc. : r o h . . . .
162 -- bemalt, gefirnißt, furniert 22 163 -- poliert \ 59 164 -- · geschnitzt, gepolstert, etc.
204 167 Geschnitzte Holzwaren .· .
171 Rahmen : verziert, lackiert, vergoldet 92 8 173/75 Korbwaren 179 Biirstenbinderwaren, grobe .
10 140 146 152
Landwirtschaftliche Erzeugnisse Davon : 181 Frische Feld-, Wald- und Gartengewächse . . . .
183 Sämereien ') 184 Heu 188/89 Bäume, Sträucher, etc. . .
190 191 192 194 198 200
206 208 209 213 214 215 216 222
Leder- und Schuhwaren . .
Davon : Sohlenleder Zeug- u. Riemenleder; Kalb- ] leder, braun und gewichst \ Übrige Ledersorten 2 . . . 1 Fertige Lederwaren ) . . .
Feine Lederschuhe . . .
Schuhwaren aus Geweben : m i t Ledersohle . . . .
1890 199
1895
1900
1903
Total 1903
135 1
147 18
134 84
661 112
71 207 122 57 11 40 43 61 \( 20 204 338
62 114 37 51 34 288
74 91 25 51 26 219
404 435 155 184 143
3
625
11 5 14
. 10 10 14
17 12 30
27 33 22
65 74 145
294
303
150
329
338
569
14 8 160 17
27 24 119 19
41 2 74 26
62 15 214 28
44 26 222 31
64 29 311 133
509
829
. 836 1,267
1,125
8,307
496
505
567
461 21 15 230
171 15 20 360
827 143 84 4,763
14
18
1,541
375 f 186 96 { 275 ( 22 18 10 15 90 173 .120
101
10
597
5
19
Liierarische , technische und Kunstgegenstände . . . 2,527 3,346 2,818 3,923 4,148 10,221 Davon : 3,441 Bücher und Karten . . . 1,740 2,036 1,668 2,114 2,130 Gemälde, Stiche, Photogra319 705 608 919 1,144 2,578 phien, etc Gestochene Platten; Clichés 50 37 45 67 204 etc. . .
19 Wissenschaftliche Instrumente 283 260 1,357 f. 177 und Apparate . . · . . 1 } 229 302 { 28 68 73 188 Mikroskope, Brillen, etc.
284 1,702 264 Elektrische Apparate . . . 1 l 97 Orthopädische Apparate und 32 22 32 76 28 194 Verbandmittel . . . .
70 48 51 78 69 160 Naturalien i) Ausgenommen: Gras- und Kleesaat.
*) Ausgenommen Reiiioartikcl.
618 Nr der Schweiz.
Statistik
Artikel
1886
1890
13,673 27,904 20,919 Davon : Vorgearb. Teile von Taschenuhren; Kohwerke . . .
434 739 32 724 Musikwerke 607 518 Fertige Teile von Taschenuhren 432 ') ') Taschenuhren : aus Nickel, etc.; Pedometer . . . . 1,559 2,538 2,493 4,998 11,012 7,757 -- aus Silber 5,786 12,255 9,171 -- aus Gold Chronographen, Repetier-- uhren, etc 99 139 Fertige Werke für Taschen105 uhren 300 18 Gehäuse : von Nickel, etc. .
3 8 4 ,, Silber . . .
36 24 20 122 , Gold.
. .
151 296 Uhren
223 229 238 230 231 232 233 234 235 236 237
1895
1900
ti'ii^
')
l) In Nr. 223 Inbegriffen, und -schiitton.
s) In Nr. 250 Inbegriffen.
Total 1903
30,972 26,580 118,516 195 675
432 495
1,933 2,071
693
557
4,668
3,368 2,634 23,199 10,880 8,491 32,202 14,119 12,939 42,872 180
163
1,533
268 53 30 473
221 81 97 437
5,791 1,398 1,122 1,509
Maschinen und Fahrzeuge 4,645 7,305 5.720 11,443 Davon : 26 239 Dampfkessel 86 99 142 ·) ?
240 Dynamo-elektr. Maschinen .
643 1,869 241 Konstruktionen (Brücken, -- 3 1 Balken) 145 242 Land- und hauswirtschaftliche Maschinen . . . . V t^d-O 47176 £9Q | ooy 332 243 Müllereimaschinen . . . .
t 394 ·) 244 Nähmaschinen 13 32 2·) 2 557 818 245 Spinn- und Zwirnmaschinen ) 72 98 235 246 Stickmaschinen 28 9 247 Strick- und Wirkmaschinen 24 10 125 248 Webstühle und Weberei877 1,415 1,165 1,574 maschinen 2 2 249 Werkzeugmaschinen . . .
152 202 ) ) 250 Nicht genannte Maschinen . 2,564 4,866 2,216 5,093 27 10 175 307 252/53 Roh vorgearb. Maschinenteile 254 Treibriemen 56 58 71 49 152 76 255 Kratzen u. Kratzenbeschläge 91 35 3 21 11 10 259 Personenfuhrwerke ) . . .
56 0 14 260 ' Fahrräder 30 16 262 Personenwagen : für Spezial-- 141 15 bahnen --24 49 265/66 Schiffe 8 71 ?
190»
10,090 50,213 186 536 1,131 10.716 25
127
111 583 71 780 225 137
335 5,306 541 2,182 2,279 880
1,281 175 4,911 132 54 57 45 94
4,787 692 18,757 355 609 301 358 368
14 55
139 209
») Abgenommen: Kinderwagen
619 Nr. der schwel:.
Statistik
Artikel
1886
1890
1903
1,219
1,244
1,t96
1,834-
1,220
1,138
1,726
12 iu
20
51
89
79
69
116
128
326
9 31
6 15 33
-- 30 32
8 40 41
39 29 47
39 44 212
858
1,567
1,493
2,085 2,182
9,493
7 118 5
4 85 18
3 64 186
190 152 120
118 187 168
1,078 973 443
29
57
218
49
83
390
557
815
323
656
642
1,643
13
98
347
449
518
1,888
67 ?
91 303
102
184 152
139
181
159
584 673
173
366
312
674
708
2,436
109 225 5 . 19.
218 19
437 21
405 40
1,227 186
309
Aluminium und Waren daraus
267 269
271 272 275
Davon : AlutaiBiuiQ, rein . . . .
Aluminiumlegierungen, gewalzt, e t c .
. . . .
Blei und Bleiwaren. . . .
Davon : Bleiglanz; Bleierz . . . .
Weichblei in Barren, etc. .
Neue Lettern
Eissn- und Eisenwaren . .
Davon : 278 Roheisen 286/87 Gußwareu 288 Rohe Röhren 289 Schmiedewaren : ganz grobe, rohe .
.
. . .
291 -- gemeine, roh; Pfannen, verzinnt 292 -- -- : abgeschliffen, verzinnt, verzinkt . . . .
293 Feine Schmiedewaren, poliert, bemalt, etc. . . .
291/96 Uhrenmacherwerkzeug . .
301 302 303
304 305
308 310 311
Kupfer und Kupferwaren . .
Davon : Kupfer und Messing, in Barren, etc.
gewalzt, etc. . . .
Vorgearb. Waren ; Drahtgewebe, Schrauben, Stifte, etc. ; Draht, mit Kautschuk etc umhüllt Elektr. Kabel und umsponnene Leitungsdrähte . .
Kupferschmied-, Rot- und Gelbgießerwaren . . . .
übrige unedle Metalle und Waren daraus . . . .
Davon : Nickel und Argentan, roh .
Nickel- und Neusilberwaren Zink in Barren, etc. . . .
Total 1808
1895 1900
-- \
( t
J
50 --
[ 1
309
1
1,200 '
5
3
9
71
100
320
10
77
6
21
19
168
42
34
54
112
133
503
24
56
35
110
252
823
1 1 8
7
7
3 16
3 7
23 9 24
45 19 67
7» 59 236
«20 Tir. der
Schweiz.
·Statistik
1886
Artikel
315 Zinn in Barren, etc. . . .
316 Zinn- und Britanniametall, gewalzt, etc 318 Zinn- und Britanniawaren, poliert, etc
.331 332 333 339 346 347 349 351 357 363 365
1895
1900
1903
Total 1903
5
9
6
26
53
68
1
7
1
1
24
277°
2
2
3
19
31
45
4,838') 5,715
2,774
5,767
17,311
. 2,094') 3,111 1,354 2,207 3,670 . 1,664') 694 285 821 974
5,289 1,336
Edelmetalle und Waren daraus
Davon : 319 Gold, unbearbeitet . . .
321 Silber, unbearbeitet . .
324 Edelmetalle, gewalzt, in Platten, Streifen . . .
327 Echte Bijouterie . . .
1890
.
.
Mineralische Stoffe . . . .
Davon : Bruchsteine, Kies, Sand, etc.
Gips und Kalkstein, Ton, etc.
Polierbare Steinblöcke . .
Schiefer in Fliesen od. Platten Fetter Kalk Gips, gebrannt, gemahlen .
Hydraulischer Kalk . . .
Portlandzement Edelsteine, ungefaßt . . .
Asphalt, Erdharze, etc. . .
Asphaltfilz, Asphaltpappe,etc.
208 814 851 1,057 1,203 52 21 15 142 1[· 120 j 30 12 56 614 3
1,511
296 800 1 ,485
202 280 16 59 13 20 189 205 ., f 18 95 { 41 50 77 21 10 126 277 601 384 32 9
4,102
331 670
389 2,181 688 7,600
2,462 2,009 227 16 31 258 78 55 220 419 298 674 14
261 30 61 275 70 79 221 15 356 501 25
6,129 324 49 135 310 122 102 259 139 3,100 1,081 41
Nahrungs- und Genussmittel . 13,432 14,567 11,195 20,223 18,444 119,994 Davon : 371 Kakaopulver und Schoko29 1,820 12 ladeteig 349 j- 279 1[ 118 89 275 1,090 2,198 22,912 372 Schokolade 42 70 37 18 42 373 Eier 18 ."377/78 Kandierte Früchte; Zucker74 64 83 65 1,638 waren, etc 71 154 775 71 77 203 55 380 Frische Fische 6 237 22 2,285 383 Frisches Fleisch . . . .
55 5 390 Frisches Obst 2839 3,585 640 3 867 3,684 4,115 394 Dürres Obst; eingestampfte 40 271 61 38 59 Früchte, etc 25 72 27 44 35 30 399 Kartoffeln 17 119 92 61 47 81 400 Frische Gemüse 19 1 3 340 414 Reis geschält 17 192 807 4166 Mehl 82 100 138 69 81 5 1 3 123 25 39 417 Brot l) Inklusive Münzen.
621 Nr. der Schweiz, Statistik 418 424 428 430 431 438 441 444 455 457 463 464
471 472 475
476 477 478 479 481
482 483 484.
485
Total
Artikel Teigwareß Kaft'ee, gebraunt . .
Hartkäse Frische Milch Kondensierte Milch .
Kindermehl . . . .
Rohtabak und Ahfälle Zigarren und Zigaretten Wein i n Fässern . .
Naturwein in Flaschen Liköre Wermut
1890
188« 25
1895
27
. .
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
7,535 8,404 -- 195 572 129 627 489 54 87 244 198 201 297 27 31 1- 27 ( 37 ( \ 15
1900
1903
1903
21 157 33 35 6 35 13 ·28 7,272 11,508 8,767 41,708 949 395 585 932 62 61 135 31,456 454 646 645 2,615 220 818 486 505 166 214 196 2,506 154 118 92 284 142 16 16 17 22 307 17 13 130 641 72 177
Öle und Fette Davon: Talg Tran ; Degras, etc. ; Walrat Seifen, parfümierte . . .
110
143
77
153
64
383
32 22 9
33 54 5
12 43 5
87 33 4
25 16 10
74 61 69
Papier und Papierwaren . .
Davon : Faserstoff in nassem Zustande -- in trockenem Zustande .
Gemeines Packpapier . . .
Druck- u. Schreibpapier, etc.
Briefpapier · und Enveloppen in Kartons, etc Etiketten, Formulare, etc. : bedruckt und lithographiert; Enveloppen . . .
Gemeiner Pappendeckel . .
Pappendeckel : weiß od. überzogen Buchbinder- und Kartonnagearbeiteu
389
442
438
684
1,030
4,509
4 57 13 67
2 61 14 100
12 346 30 84
87 1,746 103 346
19
51
38
198
188 31
339 49
406 46
1,664 52
2 34 -- 3 l 243' ) 25 152 188 ( l1 1 \ 1 ^ 73 jl
5
( 106 21
1
2
. .5 .
. 19
20
87
34
53
50
4l
41
156
Baumwolle u. Baumwollwaren 20,615 19,846 18,685 -23,607 20,887 173,863
489 491 492 493 494 496 497
Davon : Baumwollabfàlle 812 973 960 1,245 w a r n : einfach roh, bis und mit Nr. 40 2,213 3,788 3,361 2,662 über Nr. 40 ...
4,798 3,927. 4,381 6,628 -- gezwirnt ) f 259 237 -- gebleicht, einfach oder \ 450 . 512 \ dubliert | [ 138 118 -- gefärbt, dubliert . . .
168 68 118 322 -- auf Spulen, etc.: für den Detailverkauf 149 86 37 25 i) Pack- und. Losdipïipior; Wachs- und Teerpapier.
1,319
1,867
1,252 5,403 268
3,397 6,588 804
22 147
982 275
32
720
«22 Nr. der Schweiz.
Statistik
498 499 501 502 503 504 506 507 508 511 513 514 516 522
523 524 525 527 529
536 537 546 550
Artikel
1886
1890
1895
1900
1903
Total 1903
B a u m w o l l g e w e b e . . 8,742 7,206 6,243 6,988 5,852 34,612 davon : 59 118 131 129 Glatter Tüll, r o h . . . .
150 76 per 100 m 2
Kohgewebe, glatte: oder mehr
6kg
5,3782) 3,27l23) 3,023 3,685 2,387 824 697 bis 6 kg1) 1,836*) 2,064 ) 387 72 48 65 Gebleichte Gewebe : über 6 kg l 175 127 | 54 43 185 bis 6kg 55 25 Bunte Gewebe : über 6 kg 143 181 58 156 Gefärbte Gewebe : über 6 kg 199 310 141 | 1 239 28 372 bis 6kg 42 99 82 41 Bedruckte Gewebe : über 6 kg 408 416 971 803 Gemusterte Gewebe, roh 224 794 1,384 Plattstich- u. Spitzengewebe, 204 540 roh 90 315 25 Gemusterte Gewebe, gebleicht ·) ?
35 42 49 und farbig Plattstich- und Spitzenge?
443 74 335 445 webe, gebleicht und farbig 93 4 10 Bänder u. Posamentierwaren 30 45
3,643 1,541 991 1,523 4,987 3,103 2,470 5,748 1,202 359
1,029
5,580 338
B a u m w o l l e n e Stickereien 3,037 2,642 3,102 5,320 6,579 120,763 davon : Kettenstichstickereien : Vor150 10,039 212 64 hänge 208 151 22 74 -- andere 112 47 75 4,086 Plattstichstickereien : Besatzartikel 2,183 1,924 2 ,214 3,717 3,679 80,530 -- Spezialitäten, Roben, etc.
432.
455 719 1,310 2,601 25,121 375 Spitzen 4 7 37 4 ..
35 Flachs, Hanf, Jute und Waren daraus , Davon : Feine Garne, roh und gebaucht: einfach . . . .
Gezwirnte und gebleichte Garne Feine und appretierte Leinengewebe Stickereien und Spitzen . .
329
486
363
233
314
2,110
49
59
32
32
15
47
1
--
33
51
53
57
8 23
66 48
95 111
15 .84
21 171
422 1,224
'-) Bis 38 Fäden auf 5 mm*.
») Über
i) Mit mehr als 20 Fäden auf 5 mm im Geviert.
38 Fiiden auf 5 mm2.
623 »r, der ·sehweiz.
Statistik
Artikel
1890
1886
1895
1900
Seide und Seidenwaren . . 64,513 63,055 67,364 62,575 Davon : 861 594 658 558 Seideiiabfälle (Déchets) . .
368 559 Gekämmte Florettseide (Peiirnée'ï 1,555 1,216 807 647 ö ^^/ .
.
.
.
.
· 560 Ungezwirnte Rohseide (Grège) 2,821 4,611 3,385 5,275 565 246 764 844 561 Ungezwirnte Florettseide 562 Gezwirnte Rohseide (Organs i n u n d Trame) . . . .23,454 18,467 26,489 22,816 563 Gezwirnte Florettseide . . 22,751 22,578 17,800 16,015 2,965 2,882 5,870 5,864 564 Gefärbte Seide 565 a Gefärbte Florettseide . . .
176 153 124 48 566 Rohe Näh-, Stick-, etc. -Seide 1 1 1,086 398 725 567 Rohe Näh-, Stick-, etc. -Flo- ^ 252 l 183 rettseide 152 164 J 568 a Gefärbte Näh-, Stick-, etc.
O ?
-Seide und -Florettseide .
218 183 5680 Seide, und Florettseide auf Spulen, etc 266 235 217 163 . . . . fiO,Q«7O 569 Seidenbeuteltuch 756 903 KQFi j 837 \ 6,658 6,802 5,353 570 Gewebe auii reiner Seide. .
526 470 68 572 Gewebe auis Halbseide . .
357 573 Schals, Schärpen, etc. : aus Seide 906 ') 525r ,{1,776 aus Halbseide . . .
574 7 732 676 181 575 Bänder a u s Seide . . . .
465 . 576 -- a u s Halbseide . . . .
826 1,236 190 196 2 12 1 9 577 Posamenteriewaren aus Seide 116 448 522 1,427 579 Stickereien 16 4 4 580 Spitzen 5 2 13 S81 Seidenwaren mit Metallfäden 9 36
}
} ·
Wolle und Wollwaren . . . 7,389 Davon : 582 Wolle, roh und gewaschen; Abfälle; Kunstwolle. . . Ì 583 Wolle, gemahlen, gefärbt, } 1,045 gekämmt J 585 Kammgarn, roh : einfach oder dubliert .
. . . . 5,354 592 Wollgarne auf Spulen, etc. : für den Detailverkauf . .
169 594 Rohe Streichgarngewebe . . } 115 595 Rohe Kammgarngewebe . .
596/97 Gebleichte, gefärbte, bedruckte Gewebe . . . .
94 61 599 Filztücher 607 Stickereien und Spitzen . .
31
1903
Total 1908
65,356 242,218 489
1,631
1,015 5,789 1,011
2,648 7^589 2,573
22,187 27,642 15,827 25,491 8,939 11,044 117 75 811 1,755 301
393
426
827
1,751 258 987 4,601 3,389 94,467 422 12,446
3,559 1,040 109 544 296 22,231 207 10,883 32 74 9,013 1,706 104 12 38 198
10,638 6,637 6,110 8,376 20,933 1 1,669 1,242
938 1,215
2,056
l
104
146
1,366
4,330 5,959
8,751
62
7,114
*) Inbegriffen solche aus Wolle und Baumwolle.
43
4,517
363 490 234 1 35 \ 174 454 1 85
57 36 12
348 102 140
297 91 499
785 105 1,705
71 39 15
61 22 65
4,909 249 643
624 Nr. der
Total
Schweiz.
Artikel
1886
1890 1895
1900 1908
1903
Statistik Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus . . . .
Davon : 616 Elastische Gewebe . . . .
238
303
310
294
237
1.174-
223
290
281
281
220
1,077
911
810
776
1,229
1,096
10,003
53 61 713
59 115 278 284.
45 10 928 231
30 19 697 338
120 142 8,037
41
43 49 283 394
Konfektions- und Modewaren . 1,350 1,275 Davon : 623 Baumwollene Leibwäsche 15 18 625 Andere baumwollene Konfektion M 41 16 626/27 Leinene Konfektion und Leibwäsche 4 13 629 Seidene Konfektion 2 ) . . . 1,039 847 630 Wollene Konfektion . . .
97 87 632 Wirkwaren: baumwollene 21 37 634 -- seidene 19 67 635 -- wollene 57 47 636 Pelzwerk 54 15 639 Ungarnierte Strohhüte, etc. .
41 34 ·j 640 Garnierte Filzhüte . . . .
44 641 Garnierte Strohhüte, etc. . .
41 20
391
1,500
1,423
11,991
4.
8
14 12 17 50 24 46 61 36 41 4
10,552 8,932
618 619 621 622
Stroh, Rohr, Bast, etc. und Waren daraus . . . .
Davon : Stroh, Bohr, Bast, etc. : roh -- gefärbt, gesponnen, etc. .
Strohgeflechte (Tressen) . .
Feine Waren
Tiere
1,685
24
532
93
280
1,157
37 45 44 73 63 168 31 496 54 68
196 372 422 1,907 2,613 2,810
52
16 40 49 47 67 100 30 925 24 67
8,029
7,572
8,741
1 3,535
846
804
1,947 2,061 5,909 1,48fr 1,129-
·
345 800 11* 524
Davon :
651 657 658 659 660 661 662 666 668
Pferde Zuchtstiere . . '. . . .
Kühe Rinder Jungvieh Mastkälber über 60 kg. . .
Kälber bis 60 kg Ziegen Nicht genannte Tiere . . .
2
464
594
713 1,179 4,182 > 1,030
207 14 109
199 14 102
152 326 115 55 98
1,155 1,638 3,858 4,143 1,240 1,274
168 32 12 42 117
193 280 168 52 117
302 229 62 202
i) Ausgenommen Korsetten.
) Ausgenommen Krawatten.
s) 1886: Rindvieh über 150 kg.: Schlachtvieh 5,810; Nutzvieh 3,051; Hindvieh von (iO-- 160 kg.: 227; Kälber unter 60 kg.: 207.
1890: Ochsen nnd Stiere: Schlachtvieh 514; Nutzvieh 911; Kühe und Rinder: Schlicktvieh 3,192; Nutzvieh 2,467; Jungvieh ungeechaufelt 783; Kklber bis GO kg. 1»9.
625Nr. der
Schweiz.
Artikel
1886
1890
1895
1900
1903
Total
1903
Statistik
669 670 671 673 675 676 683
Tierische Stoffe 3, 1 20 3,554 4.385 6,074 6,680 13,71* Davon : Rohe Häute 1,635 2,200 2,638 3,826 3,654 6,662 Rohe Felle 1,031 966 1,307 1,689 2,370 5,510 Sattler- und Kürschnerfelle, zugerichtet 73 45 47 41 115 76 Gemeine Tierhaare . . . .
34 58 29 35 27 32 Pferdehaare, r o h . . . .
7 11 4 28 7 21 Pferdehaare, gereinigt, etc. .
95 72 60 106 214 380 Blasen, Därme, Käselab . ..
160 296 114 250 836 301 Tonwaren
697 707 709 710 711
712 713 714 715 719 723
Davon : Backsteine, Platten, Fliesen, roh Muffenröhren; Kanalisation s teile Gemeine Töpferwaren . . .
.Feine Töpferwaren . . . .
Porzellan Verschiedene Waren . . .
Davon : Feine Quincaillerie . . . .
Gemeine Quincaillerie : Schmucksachen . . . i andere Lampen Schreib- und Zeichnungsmaterial ien Antiquitäten Total in Millionen Franken (ohne rohes und gemünztes Edelmetall)
184
201
176
408
495
755
78
91
67
273
381
419
·3
?
40 24 25
2 41 15 21
4
53 19 U
45 24 13
13 43 16 10
14 70 132 47
475
610
420
441
483
2,21 1
13
15
25
19
10»
10 312
16 312 4
18 196 3
20
265 5
46 232 66
137 1,057 325
8 12
29 95
14 94
32 77
28 78
119 367
155
181
162
199
198
882
18-
9
<626
II.
Einfuhr aus Deutschland 1886--1903.
Wert in Tausend Franken.
(Die Ziffern in Klammern nach dem Texte jeder Position bedeuten die entsprechenden Nummern des neuen schweizerischen Generaltarifes vom 10. Oktober 1902. Ganz unbedeuteode Positionen sind nicht besonders aufgeführt.)
Nr. der Total Schweiz, Artikel 1886 1890 1895 1900 1903 1903 Statistik Abfälle und Düngstoffe . . 2,717 3,122 3,831 6,147 6,219 14,496 Davon : 1 272 575 793 Animalische Abfälle (171) .
397 751 533 1 3 Abfälle von Edelmetall (868) 1 ( l 1 37 648 4 Andere mineralische Abfälle > 115 ^ 22 *.M 16 55 (708 etc) ·J 100 88 '6 Viehfutter (Kleie, Ölkuchen 306 etc.) (213, 215) . . . .
329 205 5,609 599 1,123 7 Lumpen (Hadern), etc. (288) 320 416 1,400 353 931 875 8 Stalldünger, Düngererde, Aschen, etc. (161/171) .
44 234 163 41 83 97 9 Handelsdünger, roh; Abfall504 1,084 1,772 1,846 3,617 schwefelsäure (163/170) .
410 10 Handelsdünger, aufgeschlossen (169) 1,083 1,353 1,385 1,938 1,606 2,015
11 12
13a 136 14 15a 19
20/21 23/24
Apotheker- und Drogeriewaren Davon : Pharmazeutische Rohstoffe : -- unzerkleinert (966) . .
-- zerkleinert (967) . . .
Drogerien (968 etc.) . . .
Jodoform (975) Alkaloide (971) Chinaextrakt ; Kampfer, raffiniert, etc. (1052) . . .
Mineralwasser (978) . . .
Pharmazeutische Präparate (981) Parfümerien und kosmetische Mittel (982/83) . . . .
1,124 Ì / 134 \ J 111 i > 200 J
1,622
1,323 2,476 3,439
7,091
116 43 960 16 591
461 56 2,365 16 806
290
1 62 110 178 t 19 44 169 /· 787 201 l 14 ( 192 339 491 1 196 178 350 287 455
605 498
709
178
244
298
411
428
1,082
114
77
88
109
139
335
969
Chemikalien .
!9,216 12,893 9,533 13,260 14,305 26,602 Davon : 27 Kolophonium; Pech, etc. (989, 991) 151 102 107 541 203 107 34 a Ätzkali,Atznatron:fest(1000) 1 438 814 1 331 758 480 631 340 flüssig (1001) . . . J i 67 184 205
627 Nr. der Schweiz.
Statistik
36 38 39 40 a
406 41 b
42 43 44 45
46 a 46 & 47 a
470 47 c 48 a
50 51 52 a
526 53 o
54 55 56 57 60 61 a
616
Artikel
1886
1890
1895
1900
Total 1903
1903
Chlorkalk (1012) . . . .
72 74 49 166 149 Glätte (1007) 58 111 24 53 45 Salzsäure (1035) . . . .
156 294 192 369 321 Schwefelsäure und Vitriolöl (1036/37) 1 714 183 302 ( 393 198 Chlor (1013) | 39 1 51 Soda, kristallisiert (1040) .
61 32 49 4 Soda, kalziniert (1039) . .
781 641 1,141 1,263 158 Tonerde, essigsaure, schwefelsaure (1018, 1041) . . .
146 328 238 369 195 Eisen-, Knpfer-, Zinkvitriol (1043/44) .
53 350 201 190 104 Bittersalz , Glaubersalz , Schwefelblüten, Schwerspat , Chlorbarytan (994, 324 1003, 1025, 1090) . . .
429 577 ') ') 1 787 Anilin (1066) 1 608 Anilinverbindungen zur Far- > 1,056 2,285 1,250 benfabrikation (1066) . . J 1 1,095 1,083 Anthrazen ; Benzoesäure ; Benzin; Benzol; Karbolsäure, roh; Naphthalin (1065) .\ 1,289 1,219 30 Karbolineum (1064) · · - 1 37 408 1,183 1,235 Paraffin ; Vaselin, gereinigt, j in Fässern (1129/30) . .J 27 38 Arsensäure, Bleizucker, Bo27 1,143 rax, etc. (1004, 1006, 1024) 58 901 705 Gallussäure; Gerbsäure; feste 143 144 Gerbstoffextrakte (1054/55) 118 ') ') 33 Glyzerin (1056) 134 171 178 78 Holzessig ; Essigsäure, rohe \ A w *- ) .
.
.
.
.
.
90 (1051) .. \i 159 Holzgeist , roher ; Aceton > 58 59 189 (1051) .J 23 91 *"-' Kali, blausaures gelbes, chrom76 · 62 ' -54- ' 166 273 saures rotes (1019) . . .
Kleesäure ; Sauerkleesalz 48 (1061) 57 73 55 59 Natron : arseniksaures flüssiges, doppeltkohlensaures, 44 41 schwefliguaures, etc. (1023) 11 31 . 47 2 3 7 2 35 Ölsäure (1116) 684 2) 232 412 Phthalsäure; Resorzin (1067) 211 ') 77 45 104 38 Salizylsäure (1068) . . .
') Salmiak ('Chlorammonium) 77 (1032) 1 '34 100 108 j 82 Salmiakgeist (1033) . . . f 54 t 209
(
{
i) Meist in Nr. 74 a Inbegriffen.
Bundesblatt.
67. Jahrg. Bd. I.
2) Inkl. Gallussäure.
44
157 55 330 763 39 68 1,274
199 843
778 623
1,147 2,044
31 300 1,208
144 294 324 149 434 59 47 555 310 41 83 55
628 Nr. der Schweiz, Statistik 62 63 64 68 69 70
716 72
73 74 a 75 76 77 78 a 79 81/82 84 87
88 a 89
1886
Artikel
Salpeter, raffiniert (163) . .
197 Salpetersäure (1034) . . .
74 Schwefeläther (1062) . . .
') Zinnsalze (1047) . . . .
88 Flüssige Kohlensäure (1014) ') Borsäure reine Karbolsäure : Phosphorsäure; ungenannte Säuren en gros (1008, 1065) ') Ì Phosphor, weißer und roter | 01 .
.
.
(1029/S ')/ !
Brom : Jod ; kohlensaure Magnesia und andere nicht j genannte minerai. Verbin| düngen (1003, 1009) . .
') Zitronensäure ; Weinsteinsäure (1050) ') Andere zubereitete HülfsStoffe ( ?)
1,798 Kartoffelmehl (1078, 1080) . Ì Stärke, Dextrin, etc. : in En- 1 grospackung (1079/81) . J> 952 -- -- in Detailpackuug i (1079/6 n Schellack (990) 432 2) Denaturierter Sprit (1070) .
230 Sprengmaterialien ; Spreng61 schnüre (1082/85) . . .
Zündhölzer (1087) . . . .
46 Wichse (1143) 20 Leim , roh (Tischlerleim) (1075/7 265 \*-°J f v/ t 71 . s Leim , gereinigt (Gelatine, Fischleim) (1075/77, 1159) 38
1890 161 61 ') 149 ')
93 94 95 97 98 99
i) Meist in Nr. 74« inbegriffen.
1900
1903
Total 1903
72 118 58 54' 13
124 148 349 59 56
225 260 72 128 48
233 264 369 131 48
398
520
425
713
50
14
76
92
448
276
566
699
')
176
252
247
426
731
124 194
179 242
291 318
447 442
966 s 270
336
294
645
257i éj'-i 226 16 2) 39 8 141
156 73 660
305 333 1,192
113 64 30
298 44 40
108 43 40
161 134 55
338
361
408
449
609
50
38
70
59
204
4,189 4,134 4,325
7,491
366 ·
552 2) 22 278 70 25
3,754 4,805 Davon : Farberden , gemahlen, etc.
(1090) Farhheeren, -hölzer etc. : gemahlen, etc. (1094). . .
Indigo (1099) Alizarin, künstliches (1097) Farbstoffextrakte (1095/96 etc.) .
Kienruß und Mennige (1101, 1103)
1895
1
200
270
123
151
132
295
62 265 631
176 510 876
3 1 684
3 130 484
119 85 333
189 113 341
51
97
83
64
121
368
52
. 94
100
80
76
120
2) Gereinigte Harze.
629 Nr, der 1886 Schweiz.
1890 1895 1900 Artikel Statistik 100« Bleiweiß, Bleigelb ') (1100) Ì C 255 ) , 1 199 100 & Zinkweiß, Zinkoxyd ') (1104) \ 305 318 100 C Perlweiß , Zinksulfidweiß ') i 146 1
(1104) Farben, abgerieben (1107) . j Chromgelb, Mineralblau, etc.
174 (1106) 103 Teerfarben (1098) . . . . 1,187 104 Andere bunte Farben (1 109/1 1) 351 105« Farben : in Flaschen, Schach41 teln, etc. (1107/11) . . .
106 Firnisse und Lacke (1113) . | 107 Ölfirnis (1114) 101 102
108 109 111 112 114 Ilo 116 117 124 125 126 127
. 128 129 130 131 132 133 134
Glas unii Glaswaren . . . 1,593 Davon : Dachglas . Glasziegel , etc.
48 (683/84) Fensterglas , gewöhnliches (686) 251 Glaskugel u, -Stangen, -Litzen, 1 etc. (689) Gewöhnliche Flaschen (691) 129 Glaswaren : aus halbgrünem Glas (692) 53 -- aus farblosem Glas (693) 247 -- geschliffen, graviert, farbig (694) 598 -- matt, bemalt, vergoldet, 30 etc. (694) Spiegelglas, unbelegt, über 2 18 dm (702) 53 Spiegelglas, belegt, unter 2 18 dm (703) 37 Spiegel, unter 18 dm2 (705) 1 ( 37 Spiegel und belegtes Glas, über 18 dm2 (704, 706) .
93
1903
Total 1908
142 196
211 291
59 148
74 604
512 158 381 690 1,283 1,734 1,334 1,444 529 274 221 199
1,546
J
' 46
92 / 136 269 X 56
1,290
139 256 20
l 62 115
938
225
113 358 31
123 399 41
172 847 54
1,840 2,187
2,281
5,331
15
23
33
24
271
145
82
205
214
1,389
1 33
1 159
11 140
50 94
201 241
67 312
132 405
162 446
153 599
219 819
345
336
429
480
801
68
88
179
225
473
' 84
210
201
137
444
/ 32 \ 28
40 74
59.
69
70 64
70 78
133
255
220
137
173
Holz und Holzwaren . . . 8,366 9,720 Davon : Brennholz: Laubholz (221) . 1,217 1,349 Brennholz : Nadelholz (222) 701 787 Torf, Lohkuchen (223) . .
158 ·166 35 Gerberrinde, Gerberlohe (225) 37 Holzkohlen (224) . . . .
369 270 Nutzholz, roh : Laubholz (229, 231) . . . . . . . ) Nutzholz, roh : Nadelholz \ 707 741 (230, 232) J
10,665
9,939 9,767
29,466
1,453 1,344 1,076 1,008 1,134 1,117 102 137 135 65 98 55 313 403 231
1,537 1,357 227 739 801
i) Nicht abgerieben.
·
63
f 404
479
503
961
( 801
742
1,029
2,012
630 Nr. der Schweiz, Statistik
Artikel
Total 1908
1L886 1890 :1895
1900
Kebstecken (238) . . . .
23 44 61 Faßholz, roh (239) . . .
19 138 57 Andere eichene Schnittwaren (233/34, 235) Ì f 718 378 139 Bretter, etc.: von anderm > 127 Lauhbolz (236) . . . . J 132 l 81 140 Bretter, etc. : von Nadelholz (237) 1 496 922 ]L 319 141 Balken, Schwellen, etc. : andere als eichene (234, 240) 558 ') ') 146 Furniere aus gemeinem Holze '(241") 46 70 79 147 Furniere aus Ebenistenholz 9 (241) . . .
10 16 149 Korkwaren (228) . . . .
95 118 30 150 Grohes Verpackungsmaterial 84 (248) 38 ' 60 152 Vorgearbeitete Holzwaren ; Holzdraht (244, 250) . .
114 237 183 155 Wagner-, Zimmermann- u. Rechenmacherarbeiten : ohne Metallbeschläge (249/253) .
314 319 139 48 158 -- mit Metallbeschlägen (253) 34 77 159 Böttcher- und Küblerwaren 28 80 (256) . .
. . . .
27 2 292 160 Möbel, etc. : roh (259, 26 1,263) ) ·> 162 -- bemalt, gefirnißt, furniert (260, 262, 264) . . . .
83 64 276 862 163 -- poliert (260/262/264) . . Ì 164 -- geschnitzt, gepolstert, etc. > 581 849 J 186 (263/67) J 4 .
165 -- aus Ebenistenholz (259/267) 20 19 166 Andere Holzwaren : bemalt, poliert, lackiert (271) . .
743 1,261 226 168 Leisten zu Rahmen: roh, 2) 2) glatt (272) .
. . .
18 169 -- verziert, lackiert, vergoldet, 11 29 253 etc (273/74) .
. .
171 Kahmen : verziert, lackiert, 219 203 vergoldet, etc. (276/77) .
215 173 Korbwaren: grobe, geschält, etc. (278) . .
105 67 89 174 -- feine, auch in Verbin164 dung mit Holz (279) . . ] 5?
175/76 -- feine : mit Leder. Textil- > 325
55 137
37 88
82 426
366
291
2,518
112
125
736
729
686
7280
113
78
233
137
202
298
136 137 138
l) In Nr. 138 Inbegriffen.
s) In Nr. 155 Inbegriffen.
1903
5
21
33
28
34
618
65
82
170
286
294
392
105 38
112 49
270 103
60 405
46 486
81 781
383 768
390 656
749 863
271 73
333 99
1 214 279
249
298
382
52
59
59
234
207
231
148
159
313
101
100
218
206
198
216
46
39
50
63 Nr. der Schweiz.
Artikel 1886 1890 1895 1900 1903 Statistik 179 Bürstenbinderwaren, grobe 245 404 148 170 154 (281/84) 180 -- feine (283, 285) . . .
126 142 186 107 199
Landwirtschaftliche Erzeugnisse 3,107 3,285 Davon : 181 Frische Gewächse (220) . .
336 40 182 Gras- und Kleesaat (203) .
367 374 183 Andere Sämereien (205) . .
61 123 184 Heu (212) .
212 272 185 Laub, Schilf, Stroh (211) .
305 247 186 Ölsamen und Ölfrüchte (204) 86 67 188/89 Bäume, Sträucher, etc.
(208/10) 423 365
190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 205
206 207 208
941
1.580
1,401
16 156 135 114 239 3ö
31 251 224 277 494 43
69 339 148 229 309 72
236
251
227
Leder und Schuhwaren . . 13,224 11,325 1 1 ,289 Davon : Sohlenleder (177) . . . .
282 259 696 Zeug- und Riemenleder ; Kalbleder (182/83) . . . } f 474 Übrige Ledersorten ; Kopf- > 4,950 4,726 und Bauchleder (177 etc.) J ( 3,695 Vorgearbeitete Teile von Lederwaren (187) . . .
49 17 31 Fertige Lederwaren, ausgenommen Reiseartikel (188) 1,137 1.311 1,032 Vorgearbeitete Teile für Schube : lederne (190) . . 1 268 t 291 545 1l **" 29 -- andere (191) 260 Grobe Lederscbuhe (193) . 1,827 1,537 751 Feine Lederschube (194 etc.) 2,808 1,676 1,781 Schüttwaren aus Seide, etc.
(200) 61 40 18 Scbuhwaren aus Geweben : 904 1,166 -- mit Ledersohle (199 etc.) 1,454 -- ohne Ledersohle (196/97) 105 118 91 Kautschukschuhe (198) . .
9 20 85 Filzschuhe ohne Ledersohle 9 ?
(197) . .
31 Handschuhe, lederne (202) .
510 608 420 Literarische, technische und Kunstyegenstände . . . 5,660 Davon : Bücher und Karten (321/22) 4,076 Musikalien (323) . . . .
176 Gemälde, Stiche, PhotograpMen (324/29) . . . .
214
Total 1903
191 350 8,868
282 1,501
776 2,105 2,627
663 832
12,290 16,616 30,420
4,371
1,331
2,076
500
528
1,108
4,622 7,580
14,194
45
69
179
607
701
1,082
292 307 243 367 425 498 1,939 2,517
378 342 513 3,964
29
59
1,373 1,241 51 59 155 136
1,479 202 890
23 608
93 1,556
7,272 9,612 12,560 14,025
22,019
4,755 5,130 299 324
404
1,091
43
24 503
5,747 332
7,022 364
11,084 433
1,258 1,405
2,406
632 Nr. der Schweiz.
Statistik 209 210
212
213 214 215 216 217 219 220
24 226 227 228 229
239 240 241 242 243 244 245
1900
1903
Gestochene Platten, Clichés, etc. (900/02) . . . .
19 36 137 253 334 Klaviere, Harmoniums 344 552 704 (957/59) .
480 Andere Musikinstrumente 632 (960/61) 250 271 197 323 Bestandteile für Musikinstrumente (962/64) . . . .
53 · 81 110 121 153 Wissenschaftliche Instrumente und Apparate (937/49) . ] ( 549 830 746 Mikroskope, Brillen, etc.
1,005 l 400 l (944/46) 228 298 322 Elektrische Apparate (950/56) ) { 767 2,115 2,030 Orthopäd. Apparate und Verbandmittel (939, 1161) .
4 20 212 434 328 2 22 32 24 Bildhauerarbeiten (599/600) .
1 Statuen aus Metall, ausgen.
7 12 Gußeisen und Zink (1163) 1 3 18 Gipsabgüsse, Formerarbeiten 42 121 (601) . . ; 30 88 120 87 Glasmalereien (701) . . .
10 39 76 74 64 121 97 Naturalien (1162) . . . .
47 69 Uhren
223
1895
{
211
221 222
Total
1890
1886
Artikel
Davon : Vorgearb. Teile von Taschenuhren; Rohwerke (930) .
Vorgearb. Teile von Standund Wanduhren (925) . .
Gewichtuhren (927/28) . .
Schwarzwälderuhren (928) .
Andere Federtriebuhren (929) Musikwerke (965) . . . .
1908 475 810 452 215
1,226 543 2,754 796 139 84 220 138 227
674 1,585
674
838
946
3,544
85
121
8
132
224
1,692
137 69 255 55 34
136 105 482 93 37
1 76 274 149 73
22 90 392 97 91
19 130 411 101 35
27 143 416 197 89
Maschinen und Fahrzeuge 6,848 12,518 16,855 25,044 20,990 29,555 Davon : 194 167 Dampfkessel (881/82) . .
12 160 286 26 Dynamo-elektrische Ma480 762 374 schinen (893) 506 ') ') Konstruktionen (Brücken, 878 1 17 Balken, etc.) (899) . . .
815 1,080 795 Land- u. hauswirtschaftliche 800 861 1,302 Maschinen (892/93) . . .
943 323 247 164 146 75 Müllereinaaschinen (893) . . } 659 2 ?
1,500 ) 1,027 1,215 1,111 2,169 Nähmaschinen (889) . . .
Spinn- und Zwirnmaschinen 735 392 255 347 (884) . .
. . .
') ')
{
i) In Nr. 250 Inbegriffen.
*) Inkl. Wirkmaschinen..
633 Nr. der Schweiz.
Artikel Statistik 246 Stickmaschinen (888) . . .
247 Strick- und Wirkmaschinen (887) 248 Webstühle und Webereimaschinen (885/86) . . .
249 Werkzeugmaschinen (893) .
250 Nicht genannte Maschinen (893/98) 251 Lokomotiven (883) . . . .
252 Koh vorgearb. Maschinenteile: grobe (879) . . .
253 -- feine (880) . .
254 Treibriemen (903) . . . .
255 Kratzen und Kratzenbeschläge (904) . . . .
256 Ackergeräte (891) . . . .
257 Ökonomie- und Lastwagen, Schlitten (905) . . . .
258 Kinderwagen und Kinderschlitten (910) . . . .
259 Andere Personenfuhrwerke (911/14) 260 Fahrräder (915/17) . . .
261/62 Personenwagen für Eisenbahnen (918) 263/64 Gepäck- und Güterwagen (919/21) 266 Luxusschiffe (924) . . . .
278 279 280 281 282 283 284 285
Eisen und Eisenwaren . . .
Davon : Roheisen (710) .
Schienen , Stabeisen , etc. : grobe Dimensionen (712, 716, 719, 722, 733 etc.) .
-- feine Dimensionen; Walzdraht, grober (713/14, 717/18, 720/21 etc.) . .
Walzdraht, roh, 5--- 11 mm.
dick (715) Blech unter 3 mm., roh (728730) Blech unter 3 mm., verzinnt, etc. (731/32) Gezogener Draht, roh (722/23) Gezogener Draht : verzinkt, vernickelt, etc. (724) . .
i) In Nr. 250 Inbegriffen.
1886
1890
15
1895
1900
Total ,1903
1903
730
1,072
123
135
60
145
142
149
154 150 216 774 1,327 1,135
316 1,428
8,145 6,197 171 61
8,472 61
3,812 2,884 \ 6241,708 12,263 2,054 1,718 \ 763 200 391 258 234 243
3,286 2,183 582
4
n
2)
9 ') .
19 .')
4,555 315
7,436 579
6,444 102
30 11
47 19
36 68
31 241
37 232
53 333
8
28
29
28
55
99
78
. 142
148
132
235
168 437 1,511 3,207
1,519 4,171
270 36 54 203 1,005
J
3
19
414 29
424 78
15,188 2 6,108 28,907 43,825 35,987
58,860
95 27 4
58 43
61
892
151 4
106 1
3,284
7,433
4,416
9,693 10,022 16,110 12,440
13,723
1,905
2,059
2,654
4.017
2,836
5,397
529
301
573
897
686
764
1,216 1,257 1,329. | 781 746 1,212 l 846 213 176 ( 122 i 301 334 427 i 402 437
1,417
1 417 2,651
!·
873
2) Siehe Nr. 244.
1,516
4,470
7,789 297
507
634 Nr. der Schweiz, Artikel 1886 Statistik 286 Gußwaren: ganz grobe, rohe (793 etc) 322 287 -- andere (797 etc.) . . .
292 288 Rohe Röhren (742/43) . . 1,109 289 Schmiedewaren, ganz grobe, rohe (758 etc.) . . . .
747 290 Laschen etc. ; Sensen, Sicheln (741) i 291 Schmiedwaren, gemeine, roh ; 1 Pfannen , auch verzinnt f 1,929 (749 etc.)
J 292 Andere gemeine Schmiedewaren: abgeschliffen, verzinnt, verzinkt (758 etc.) .
118 293 Feine Schmiedewaren : poliert, bemalt, etc. (?) . .
616 294 -- emailliert ( ? ) . . . .
74 37 295 -- vernickelt ( ? ) . . . .
362 296 Messerschmiedewaren (810) 297 Waffen (811/13) . . . .
132
300 301 302 303
304 305 306 307
267 270 272 273
Kupfer und Kupferwaren . .
Davon : Kupfererze (814) . . . .
Kupfer u. Messing, in Barren, e t c (815) . . . .
Kupfer und Messing, gewalzt, etc (817/19) Vorgearbeitete Waren; Drahtgewebe; Schrauben, Stifte etc. ; Draht, mit Kautschuk umhüllt (833 etc.) . . .
Kabel und umsponnene Leitungsdrähte (823 etc.) . .
Kupferschmiedewaren , etc.
(833/36) Unechtes Blattgold ; Leonischer Draht (821/22) .
Kupfer , vergoldet , etc. ; Bronzewaren (837/39) . .
1,550 --
1895
1890
Total
1900
1903
1903
923 918 1,286 666 938 1,402 1,522 1,776 2,642
842 1,295 1,942
1,597 2,033 2,769
1,316
1
1,740
1,951
1,311
1,808
233
472
183
278
2,462 2,465
4,027
2,470 2,268
3,898
2,880 <
2,104 "t ·*· ^-"^
320 1,929
1,175 252 82 437 240
920 508 153 587 152
896 621 556 524 677
1,253 775 706 802 1,010
3,764 6,193 11,874 8,497
15,639
916 751 355 549 343
--
116
475
624
165 - 322
173
930
726
2,138
3,835 5,262
3,688
8,161
642
1,674
655
120
206
181
258
425
730
82
570
939 3,352
1,519
1,716
459
866
900 1,526
1,425
2,042
70
104
27
26
42
46
13
21
23
45
47
151
Übrige unedle Metalle und Waren daraus . . . . 1,829 Davon : -- Aluminium, rein (862/63) .
-- Aluminiumwaren (866/67) .
Weichblei in Barren (841) .
147 Blei, gewalzt etc.; Hartblei; alte Lettern (843/44) . .
152
2,674 2,071
3,748
4,471
11,157
6 -- 659
15 22 285
16 18 825
35 72 684
35 93 1,103
234
238
364
312
452
635 Nr. der Total Schweiz.
1886 1890 1895 1900 1903 1903 Artikel Statistik 274 Rohe Bleiwaren (846) . .
10 13 20 23 13 45 275 Neue Lettern (845) . - .
90 307 464 175 408 374 309 Nickel, Argentan, Neusilber: 268 gewalzt, etc. (860) . . .
204 343 668 802 1,102 310 Nickel- und Neusilberwaren 67 119 97 124 130 185 (861) 21 23 311 Zink, in Barren, etc. (848) .
43 114 414 99 312 Zink, gewalzt, etc. (849/50) 293 248 1,420 225 130 142 42 45 54 72 313 Zinkwaren, roh (851) . . .
66 56 314 -- poliert, bemalt, gefirnißt, e t c (852) . . . .
28 76 63 99 138 100 315 Zinn, in Barren etc. (853) .
381 386 9 624 4,417 389 316 Zinn und Britanniametall, gewalzt, etc. (855) . . . .
83 63 70 87 564 538 317 Zinn- und Britanniawaren, 32 roh (857) 15 3 32 27 47 166 215 192 318 -- poliert, etc. (858) . . .
283 296 376 Edelmetalle und Waren daraus 12,352') 11, 203 10,326 14,998 12,630
319 321 324 325 326 327
331 332 333 334 · 335
336 337 338 339
Davon : Gold, unbearbeitet (869) . . 3,785') 3,462 3,060 6,242 >) 2,600 2,077 Silber, unbearbeitet (869 Edelmetalle, gewalzt, in Platten, Streifen (870) . . .
33 45 136 Blattgold, etc.; Gold- und Silberdraht (871/72) . .
121 94 186 Plattierte Waren (Christofle, etc.) (873) 67 240 476 Echte Bijouterie (874) . . 1,917 4,240 4,390
46,344
6,429 4,730 2,585 2,726
29,763 7,254
288
186
433
248
242
515
541 4,907
553 4,182
980 7,357
Mineralische Stoffe . . . 18,055 27,464 31,181 55,490 50,676 82,067 Davon : Bruchsteine; Kies, Sand, etc.
(585 e t c ) . . .
313 737 554 841 1,090 3,374 Gips- und. Kalkstein, Ton, etc. (610 etc.) . . . .
75 114 904 1,334 1,288 1,688 Polierbare Steinblöcke (591) 8 10 94 928 113 83 Bimsteine, Kryolith, Schmirgel, etc (625/26) 49 104 473 1,027 264 417 Lithographiesteine ohne Zeich41 nung (605) 44 56 77 79 39 ?
?
Asbest in Tafeln, etc. (633/34) 25 37 66 46 Andere Asbestfabrikate (635?
?
636) 85 234 263 198 Dachschiei'er (607) . . .
14 5 14 217 15 30 Schiefer in Fliesen od. Platten 1 1 (608) -- 79 76 80 i) Inklusive Münzen.
636 Nr. der Schweiz.
Artikel 1886 1890 Statistik 341 Schleifsteine ohne Stuhlung (603) i ,,«,, 70 342 Wetzsteine (604) . . . . > 288 y ?
343 Schmirgelleinwand (631) . .
344 Schmirgelpapier; Glas- und Kostpapier (630) . . .
42 47 345 Andere Schmirgelfabrikate ?
?
(632) 22 51 346 Fetter Kalk (612) . . . .
351 Portlandzement (619) . . .
764 561 355 Steinhauerarbeiten, roh (592 12 22 etc ) . .
356 c Arbeiten aus Marmor und Granit: poliert, etc. (594 1 etc) 80 Steinhauerarbeiten 356 d Andere ?
22 592 etc) .
. .
6 14 357 Edelsteine, ungefaßt (638) .
359 Steinkohlen (643) . . . . 13,179 21,014 800 361 Koke (645) 907 686 362 Briketten (646) 443 363 Asphalt, etc. (639/40) .
27 93 364 Asphaltfilz, Dachpappe, etc.
14 (6411 63 365 Petrol und Petroldestillate \ 2,031 (1126/27) 366 Mineral- und Teeröle, nicht \ 1,982 363 genannte (1128 etc.) . .
{
Nahrungs- und Genussmittel .
Davon : 368 Butter, frisch (93) . . . .
369 Butter, gesotten , gesalzen ; Margarine (94/97) . . .
371 Kakaopulver u. Schokoladeteig (63) 372 Schokolade (64) . . . .
373 Eier (86) 378 Zucker waren (102) . . . .
379 Andere feine Eßwaren (103) 380 Frische Fische (87) . . .
381/82 Fische, getrocknet, etc. (88/90) 383 Frisches Fleisch (76) . . .
384 Fleisch u. Speck, geräuchert; Fleischkonserven (77/78) .
385 Lebendes Geflügel (83) . .
386 Getötetes Geflügel (84) . .
i) Siehe auch die Nrn. 887 und 388.
1895
i l
1900
1903
Total 1903
46 25 48
48 20 79
50 54 83
60 163 102
40
50
57
70
22 17 750
35 9 253
38 35 151
66 102 366
74
103
64
50
90
115
1,873 213
11 11 11 72 531 24 8 68 22,979 37,413 34,495 43,459 5,042 2,496 4,651 3,601 2,058 9,217 8,275 9,436 149 90 46 76 102
20
22
38
15
16
26
9,695
96
60
59
1,442
48,963 45,193 23,881 27,736 31,750 318,474
i 190
133
220
7,566
1 228
146
162
2,038
1 i
22 4 49 244 42 i 166 \( 64 682 917 109 971 351 471
17 5 201 64 36 242 73 710
81 18 287 69 66 359 96 758
332 138 57 45 243 12,573 399 80 362 97 492 2,905 156 2,226 543 7,969
232 248 94.
61 769 ') 125
208 42 53
260 40 60
302 45 51
227
l 105 ) (
27
2,342 1,020 6,681
637 Nr. der Schweiz.
Statistik
Artikel
1886
1890
1895
Wildbret (81/82) . . . .
172 350 ') Wurstwaren (80) . . . .
245 245 ') Fleischextrakt (79). . . .
34 20 3 Frisches Obst (23/24) . . . 1,565 338 424 Kartoffeln (45) 1 290 1 815 799 Frische Gemüse (40) . . .
876 3,157 1,312 Gemüse, getrocknet, offen (41) 38 53 26 Gemüsekonserven (43/44) .
38 28 13 Weizen n) . .
14889 9288 486 Kosreen (2) . . .
112 57 462 Hafer (3) 1,612 4 169 3 429 285 Gerste (4) 364 974 9 Bohnen (8) 27 26 Erbsen (9) 29 44 26 Andere Hülsenfrüchte (10) .
18 26 14 Graupe, Gries, Grütze (11/14) \ / 527 216 Mehl (16) .
/ 1,552 \ 9161 757 40 Brot (20) 21 14 Feine Bäckerwaren, ohne Zucker (21) 20 17 19 422 Hopfen (53) .
1 366 1 648 1 215 424 Kaffee, gebrannt (55) . . .
6 7 3 425 Kaffeesurrogate, trocken (56) 201 282 751 426 Getrocknete Cichorienwurzeln (57) 357 363 104 427 Weichkäse (98) .
600 521 442 429 Malz (15) 259 121 1 019 430 Frische Milch (91) . . . .
8 145 173 433 Steinsalz und Lecksteine (48) 111 118 18 441 Rohtabak, Abfalle, Saucen (107/09) 2,713 5,907 87 443 Bauch-, Schnupf- und Kautabak (111) 89 40 35 444 Zigarren und Zigaretten 1,065 1,224 330 (112/13) 446 Melasse und Sirup (67) . . , 90 44 419 44.7 Roh-, Kristall-, Pilé-, Abfallzucker (68) . . . . 1,824 1,418 1,692 418 Zucker in Hüten, Platten, Blöcken (69) . . .
2,659 1,045 1,583 449 Zucker, geschnitten oder fein gepulvert (70) . . . . 1,128 954 1,366 40 453 Preßhefe (106) 19 19 457 Naturwein in Flaschen (119) 199 85 219 450 Bier und. Malzextrakt in Fässern C114Ì 1.384 1.309 1.437
387 388 389 390 399 400 402 403 404 405 406 407 410 411 412 415 4166 417 .419
i) Inbegriffen in Nr. 386.
1900
1903
Total 1903
246 525 32 1,022 808 1,220 30 21 1 361 100 6,718 469 18 59 32 324 554 27
252 484 60 729 1,620 1,568 68 29 1 683 536 5 200 374 26 255 46 589 716 46
765 2,194 513 2,844 3025 4,214 74 273 81 808 1 426 15495 1,868 779 669 125 4,994 6249 152
37 33 1 160 1 882 413 533 168 32
58 2293 605 73
180 339 826 237 24
189 417 736 320 46
983 1 870 1 1 ,249 1,236 46
58
34
7,848
40
46
254
468 65
533 310
2,050 624
2.189
3,736
14,847
677
670
4,434
1,282 1,609 79 78 99 155
3,767 88 453
2.074
2,607
1.714
638 Nr. der 1886 1890 Schweiz.
Artikel Statistik 455 Naturwein in Fässern (117) 2,021 1,099 460 Weingeist, Alkohol : in Fässern (126) . . . . 2,770 1,117
466 467 468 471 472 474 475
476 477 478 479 480 481 482 483 484 485 486
489 490
ö l e u n d Fette . . . .
1,978 1,978 Davon : Speiseöle in Fässern (72/73) 1,169 1,145 Leinöl, roh, in Fässern (1116) 180 156 Fette Öle in Fässern; Pflanzenwachs (1118 etc.)
') ') Tal"- (96 1121) 73 100 Tran, Degras, etc. ; Walrat 87 (1119 1134) 87 Gewöhnliche Seifen (1141) .
181 181 Parfümierte Seifen (1142) .
237 204
1895
1900
1903
Total 1903
738
942
843 34,551
279
465
345
1 149
915
21 15
36 19
470
1,989 14,785 108 53
2,875 1,747
755 71
495 1,430 64 126
5,153 1,400
55 57 139
60 55 165
45 42 151
748 813 255
Papier und Papierwaren . . 3,160 4,124 4,161 6,220 7,389 Davon : Faserstoff, naß (289/91) . .
57 275 75 53 105 Faserstoff, trocken (289/91) 652 697 79 298 285 Gemeines Packpapier (293) .
243 71 139 113 123 Druck- und Schreibpapier, etc. (300/01) 400 737 651 844 1,112 Mehrfarbiges Papier; Tapeten (302, 320) 592 628 984 1,295 Briefpapier und Enveloppen l 510 in Kartons, etc. (301, 305, 332 etc.)
48 274 435 550 Etiketten, Formulare, bedruckte etc., Enveloppen (312 etc.)
211 287 717 1,389 1,542 Gemeiner Pappendeckel (303/04) 186 74 122 75 94 Pappendeckel : weiß oder überzogen (306 etc.) . .
79 118 29 20 204 Buchbinder- und Kartonnagearbeiten (330/40) . . .
801 1,204 1,351 585 893 Papierwäsche (556) . . .
51 4 382 429 274 323
10,675
Baumwolle und Baumwollwaren 11,408 15,587 12,713 14,430 17,955
89,843
1
Davon : Baumwollabfälle (344) . .
Baumwollwatte (345/46) . .
i) Inbegriffen in Nr. 460
447 18
476 ;!6
349 35
441 1,030 100 148
105 1,135 202
2,007
1,648 754
2,091 403 300
1,737 296
2,436 167
639 Nr. der Schweiz, Statistik
Artikel
1890
1895
1900
1903
1908
1,653
2,081
2,213
2,623
2,338
8,064
20 151
418 63
35 42
46 338
60 163
2,773
50 144 174
29 198 286
5 573 333
25 519 315
31 566 166
595 345
528
684
1,226
1,379
1,353
2,484
B a u m w o l l g e w e b e . . 6,260 6,417 7,665 Davon : Glatter Tüll, roh (373) . .
314 24 9 Rohgewebe, glatte : schwere *) 3 (360/61) 205 ') 234 ) 369 Gebleichte Gewebe : schwere *) (364) 1 f 478 Gebleichte Gewebe: leichte2) - 1,307 924 (364) J ( 20 Bunte Gewebe : schwere x) (367/68) 84 156 212 Gefärbte Gewebe: schwere1) (365) | / 993 leichte2) (365) . . . J> 1,679 1,509 V 75 Bedruckte Gewebe : schwere *) (366) ) f 1,654 leichte2) (366) . . . 1,856 1,467 50 ·) ?
Buchbinderleinwand (377) .
47 Gemusterte Gewebe, roh (369) 19 Plattstich- und Spitzengewebe, roh (376) . . .
27 Gemusterte Gewebe: gebleicht u n d farbig (370) . . . .
1,620 Sammetartige und broschierte 997 1,742 Gewebe, gebleicht und farbig; broschierter Tüll (371, 374) 954 Plattstich- u. Spitzengewebe: gebleicht und farbig (376).
1,110 Decken, gebleicht und farbig (378/79) 11 140 362 Decken mit Posamentierarbeit 173 125 171 etc. (378/79) Bänder u. Posamentierwaren 668 1,354 856 (381/83)
7,498
9,639 30,041
Garne Davon : 491/92 -- einfach., roh (347/49) . .
493 -- gezwirnt (350/55) . . .
494 -- gebleicht, einfach, oder dubliert (356) 495 -- gefärbt, einfach (357) 496 -- gefärbt, dubliert (357) .
497 -- auf Spulen, etc., für den Detailverkauf (359) . . .
498 499 502 503 504 506 507 508 509 510 511 513 514 C
515
516 519 520 522
Total
1886
l) 6 kg. und darüber per 100 m2.
auf 5 mm«.
8) Bis 6 kg. per 100 m2.
1,810 57
3
38
3,108
711
968
11,411
371
421
687
25
32
75
229
481
1,333
1,221 34
1,398 47
2,250 93
1,094 17 74 15
1,576 49 112 45
2,721 81 228 111
49
109
279
2,468
3,290
4,632
757
624
1,735
378
429
860
324
391
627
180
245
291
1,357
1,465
1,792
s) Bis und mit 38 Fäden
640 Nr, der Schweiz.
Statistik
523 524 525 527 528 529 530 531 532
Artikel Kettenstichstickereien : Vorhänge (384) -- andere (385) Plattstichstickereien : Besatzartikel (386) -- Spezialitäten, Koben, etc.
(388) Handstickereien (389) . . .
Spitzen (390/91) Gemeines Wachstuch und Ölleinwand (393) . . .
Wachstuch zu Möbeln, etc.
(394) Linoleumteppiche (395) . .
Flachs, Hanf, Jute, etc. und Waren daraus . . . .
Davon : 533 Flachs, Hanf, Jute, etc. : roh (396) .
. . .
534a Garne aus Hanf: einfach, roh, grobe ') (397) 5346 Garne aus Leinen: einfach, roh, grobe ') (397) . . .
535 Garne aus Jute : einfach, roh, grobe 0 (399) . . . ' . .
536 Feine Garne: 2einfach, roh und gebaucht ) (398) . .
537 Gezwirnte u. gebleichte Garne (400, 403) . .
539 Garne auf Spulen, für den Detailverkauf (404) . . .
540 Packtuch aus Leinen, Hanf, Eamie (406) 541 Packtuch aus Jute (405) . .
542 Grobe Leinengewebe : roh od.
gebaucht3) (407/08) . .
543 Grobe Jutegewebe : roh oder gebaucht 3 ) (407/08) . .
544 Mittelf eine Leinengewebe etc. : roh od. gebaucht4) (408/09) 546 Feine und appretierte Leinengewebe, etc. 5) (410/13) . .
547 Feine und appretierte Jutegewebe, etc. 5) (410/13) . .
5 mm1.
1886
1890
1895
1900
1903
Total 1903
48 7
30 13
18
7
69 10
159 50
225 67
15
15
11
49
104
145
87 20 60
67 6 297
37 211 395
40 285 434
69 351 426
96 370 775
6
39
70
70
112
164 55
182 72
185 60
298 372 635 1,050
706 1,915
3,079
3,945
3,290
5,010 5,448
14,538
450
347
298
207
194
2,234
| 46 82 ^ 1 11
33
55
218
5
27
36
1 } l
88
53 '
29
73
84
188
272
33»
56
45
83
163
58
1,222
42
93
192
302
381
759
42
71
68
53
52
355
111 255
108 291
36 218
194 893
189 974
247 1,597
122
147
172
578
6
16
24
26
113 209 293 } } 915') 1,340') 1,256 1,755 1,764 J
714
1328) 216")
257)
9Ü6) 6
328 )
23')
96
39
40
4,618 62
Bis und mit Nr. 10. s) Über Nr-. 10. 3) 9--13 Puden auf 5 mm1, ») 14--22 Fliden auf 5) Über 22 Fäden auf 5 mm1, e) 25--40 Zettelfädou. ') Über 40 Zettelfäden auf 8cm.
641 Nr. der Schweiz, Statistik
Artikel Bänder u. Posamentierwaren (419/20) Stickereien u. Spitzen (421/22) Stricke, Taue (423) . . .
Andere Seilerarbeiten (424/25) Gurten , Schläuche , Säcke (426/28) Gewebte Teppiche (430/31) .
549 550 551 552 553 556
558 559 561 562 563 564 565a 565& 566/67 568« 568&
570 572 573/74 575 576 577 578 579 580
582 583
Seide und Seidenwaren . .
Davon : Seidenabfälle (Déchets) (434) Gekämmte Florettseide (Peignée) (4IÎ5) Ungezwirnte Florettseide(437) Gezwirnte Rohseide (Organsin und Trame) (438) . . .
Gezwirnte Florettseide (439) Gefärbte Seide (440) . . .
Gefärbte Florettseide (441) .
Gefärbte Besten- und Ausschußseide (442) . . . .
Rohe Näh-, Stick-, etc. -Seide und Florettseide (443) . .
Gefärbte Näh-, Stick-, etc.
-Seide u. -Florettseide (444) Seide und Florettseide auf Spulen, etc. (445) . . .
Gewebe aus reiner Seide (447) Gewebe aus Halbseide (447) Schals, Schärpen, etc.: aus Seide oder Halbseide (448) Bänder auf; Seide (449) . .
Bänder aus Halbseide (449) .
Posamentierwaren aus Seide (450) Posamentierwaren aus Halbseide (4ïiO) Stickereien (451) . . . .
Spitzen (452)
1890
188«
1895
89
1900
1903
Total 1903
54 39 101 166
57 96 329
137 82 35 276
175 123 94 200
180 235 72 196
255 445 173 297
19 17
31 92
101 23
194 15
221 39
262 81
10,320
9.141
5,015
704
1,003
181
162
941 1,100
610 1,096
360 454
161 1,230
86 18,538 194 411
1,717 1,263 1,032 473 474 370 86 125
534 228 238 98
413 256 204 51
765 90,445 496 1,248 387 208 98 101
64
108
127
226
189
30
86
70
313
9
43
73
38
50
142 99 123 843 2,008 2,295 104 1,137 1,198
264 8,265 2,802
Q
?
5 9 33 1,107 496
?
.
76 928 544 i)
3,193 8,267 157,208 279
7,515
) 49 838 1,286 751 102
119 453 983
131 466 843
283 854 1,355
C 196 396 1
297
432
721
276
100 100
54 100
156 67 100
217 95 81
247 354 467
Wolle und Wollenwaren . . 28,477 32,436 28,272 26,862 27,195 Davon : Wolle: roll und gewaschen; Abfälle; Kunstwolle (455/56) 1,825 2,257 1,211 1,478 1,643 Wolle : gemahlen, gefärbt, gekämmt (455, 457) . . . 2,946 2,581 1,386 2,265 1,913
58,822
i) Inbegriffen in. Nr. 604.
832 320 Ì Jt
1V
17
A f
16 59
12,654 5,434
642 Nr. der Schweiz.
Statistik
584 585 587 588 589 591 592 594 595 596 597 599 600 601 602 603 604 605 606 607 608 609 610
612 615 616 617
Artikel Streichgarn, roh : einfach od.
dubliert (460/61) . . . .
Kammgarn, roh : einfach oder dubliert (462/63) . . . .
1895
1900
1903
52
29
21
84
176
510
218
604
995
530
1,517
2,732
60
42
206
223
256
383
529 100
1,344 122
1,678 425
1,221
1,403
2,354
94 27
61 54
246 145
4,663
4,515
10,100
10,026
9,722
15,251
109 208 59
108 152 60
164 289 113
58 141 669
32 584 144 728
2,394
1,606
230 310
343 300
369 483
45
45
58
172
293
651
2, 1 96
3,997
Kammgarn , roh : mehrfach (463/64) 157 120 63 Streichgarn, gebleicht, etc. : einfach od.dubliert(465/66) 650 173 532 Kammgarn, gebleicht, etc.: einfach od. dubliert (467/68) \ / 532 Kammgarn, mehrfach (468) . ( 1,045 1,376 \ 107 Garne auf Spulen, etc. : zum Detailverkaufe (470) . .
129 612 1,260 Eohe Streichgarngewebe (471) Ì Qflft 189 £l\J\J J.O^ Eohe Kammgarngew. (472/73) / t 43 Gebleichte, gefärbte, bedruckte f 4,922 Gewebe : schwere *) (474) .)
Gehleichte, gefärbte, bedruckte J.16,362 17,900 l 2 Gewebe: leichte ) (475) .)
11,577 ?
101 Filztücher (488) 93 Decken, ungenäht (479) . .
509 436 301 71 Andere Decken (480) . . °.
51 76 Bodenteppiche, grobe, unge54 86 näht (481) 68 Bodenteppiche, andere (482) 874 810 1,103 3 3 43l ) 840 ) 374 Schals, Schärpen, etc. (483) 892 1,138 Bänder (484) . .
401 Posamentierwaren (485) . .
320 1.487 2,726 Stickereien und Spitzen 262 218 (486/87) 216 66 39 Filzstoffe (489) 220 Filzwaren , ungenäht , roh 192 190 26 (490/91) Filzwaren, ungenäht: gefärht, 329 etc (492/93) 263 108
; 105
Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus . . . .
Davon : Kautschuk, etc. : in Kugeln, Platten, Riemen, etc. (517) Kautschuk, etc.: in Schläuchen, Röhren, etc. (518) . . .
Elastische Gewebe (527) . .
Andere Kautschukwaren (528/29)
l) Mehr als 300g. per m^.
Total 1903
1890
1886
1,132
62 1,504
198 778 1,891
912
1,153
1,349
152
282
209
507
519
935
268 104 222
320 113 282
723 161 182
688 199 300
619 173 854
778 216
2) Bis 300g. per m2.
1,736
3) Inkl. seidene.
1,366
643 *, der
1886
Artüel
Schweiz.
Statistik
1890 1895 1900 1903
Stroh, Rohr, Bast, etc. und Waren daraus . . . . 3,462 2,668 Davon : 619 Stroh, Rohr, Bast, etc.: gefärbt, gesponnen, etc. (503) 2,919 2,282 620& Grobe Waren: Matten, Körbe, Besen, etc. (504, 506) . .
58 15 Konfektion und Modewaren Davon :
623 624 625 626 627 628 629 630 632 634 635 636 637 638 639 640 641 642 643 645 646 647 648 649
651 654
318
242
269
3,512
187
173
200
769
79
45
47
141
. . 13,937 18,457 16,574 18,826 20,056
32,345
155 205 Baumwollene Korsetten (535) 828 630 Andere baumwollene Konfektion (646, 549) . . . 1,781 1,628 Leinene Leibwäsche (530 etc.)
252 526 Andere leinene Konfekt. (546) 321 336 Seidene Krawatten (553) . . II 1 Af)4 1 427 Andere seidene Konfektion (547) t M** l 1,760 WolleneKonfektion (548,551) 6,591 7,081 Wirkwaren : b'wollene (537/39) 387 555 -- seidene (540/42) . . .
18 202 -- wollene (543/45) . . .
659 1,635 Pelzwerk (554) 327 345 Putzmacherwaren (572/74) .
885 895 96 TJngarnierte Filzhüte (564/65) 111 -- Strohhüte, etc. (563) . .
342 282 Garnierte P'ilzhüte (568/69) .
570 602 -- Strohhüte, etc. (567) . .
334 ') Bettzeug, fertig gefüllt (575) 67 33 Baumw. Regen- und Sonnenschirme (577) 30 36 Halbseid. Regen- und Sonnenschirme (577) } Seidene Regen- und Sonnen- } 88 153 schirme (576) J Schirmgestelle, Schirmstöcke 327 (578/83) 373 Getragene Kleider und Leibwäsche (?)
122 82 Wagendecken aus Segeltuch 31 50 (584)
253 826
606 736
1,107 1,362
2,266 2,287 717 995 996 363 511 649 522 589 654 346 452 520 5,577 5,968 7,045
3,707 1,350 1,280 723 1,457 9,687 1,472 322 2,645 1,316 1,616 244 542 1,167 830 288
Baumwollene Leibwäsche (530 etc.)
Davon : Pferde (132) .
Füllen (132)
3,631
96
454 694
1,326
1,524
1,385
1,240
352
255 228 2,178 2,260 1,886 412 446 596 575 742 690 161 87 123 321 222 269 468 580 519 123 201 72 40 31 47
(
\ (
36
70
99
111
112
142
176
205
28
27
49
87
265
277
288
370
53
53
109
255
73
76
82
90
16,405 8,640 12.741
Tiere
6,456 1 1 ,772 64,215
2,293 3,402 1,978 2,518 46 14 38 25
i) Inbegriffen in Nr. G87Ì
Bundesblatt.
Total 1903
57. Jahrg. Bd. I.
45
7,175 1,222 Ï""
644 Nr, der Schweiz.
Statistik 656 658 660 661 663 664 665 668
1890
1886
Artikel
1895
Ochsen (136) 3,278 }10,874 '.{?SJ 1,781 Kühe (138) V j-- t 1,088 Jungvieh (140) .
1292) 8505)l 14 Mastkälber über 60 kg. (141) Schweine über 60 kg. (143) i 3^fi 533 Sl1'341 IjOuD OOD 337 Schweine bis 60 kg. (144) .
282 977 730 Schafe (145) Nicht genannte Tiere (148) .
12 36 63
Ì
Tierische Stoffe Davon : 669 Hohe Häute (172) . . . .
670 Rohe Felle (173) . . . .
671 Sattler- und Kürschnerfelle, zugerichtet, etc. (175) . .
672 Kürschnerfelle in Tafeln, Säcken (176) 673 Gemeine Tierhaare (500) .
674 Borsten, sortiert, etc. (499) .
675 Pferdehaare, roh (496) . .
676 Pferdehaare, gereinigt, etc.
(497) 677 Menschenhaare (494) . . .
678 Perrückenmacher- und Haararbeiten (495) . . . .
679 Decken, etc. : aus geringen Tierhaaren (501) . . .
680 Gewebe aus Pferdehaaren (498) . . . .
681 Bettfedern (155) 682 Daunen (Flaum) (156) . .
683 Blasen, Därme, Käselab (149) 684 Wachs (1122) 6926 Perlen, ungefaßt (159) . .
Tonwarcn
Total 1903
1,914 2,420 33,347 2,128 514 1,239 472 4
950 37 2,759
424 27 18 885 1,296 88 59
967 660 10,144 146 3,507 166
4,024
4,541
4,445
4,601
375 784
232 619
346 726
202 842
151 765
1,61 & 2,263
197
335
347
539
884-
25
52 351 130
105 46 134 15
32 39 12 28
83 58 27 48
99 260 609
251
360 42
519 16
348 51
504 157
5045
22
42
70
137 35 101 99 23 43 4 8 18 15 944 1,273 1,512 1,486 1,580 274 272 142 270 6 164 174 405 433 178 87 227 229 103 69 25 1 1 148 --
106 64
316 333 263 209
\ }
1903
4,134
Ì 1f 1 25 255 1 f M1 J !l
1
1900
f
38
50 .)
|
1,788 Davon : ?
694& Falzziegel, roh (647) . . .
696 Feuerfeste Steine (660) . .
227 697 Backsteine, Platten, Fliesen, r o h (651 etc.)
. . . .
392 698° Dachziegel, Backsteine : gedämpft, etc. (649 etc.) .
15 699 Tonröhren, -fliesen, -platten: einfarbig, glatt: gedämpft, etc. ; architektonische Verzierungen (656, 661 etc.) . \ 700 Tonfliesen u. -platten : andere } 137 \\r\JVj .
.
.
.
.
.
.
.
(659)
3,092
2,363 290 6)
3,276 3,738
12,204
1,341
1,84»
278 797 371 324 6,164
316
235°) 263
124 436
92 512
177 672
335
284 .
85
101
304
37
.50
36
37
54
65
45
101
50
72
91
11»
19
.
l 264 {1
i) Rindvieh über 150 kg. ä) Kindvieh von 60--160 kg. .8) Ochsen und Stiere. ») Kühe und Rinder. 5) Jungvieh, ungeschanfelt. 8) Ziegel überhaupt, roh.
645 Nr. der Total 1880 1890 1895 1900 1903 1908 Schweiz.
Artikel Statistik ?
702 Gasretorten (665) . . . .
2 23 57 16 53 703 Ofenkacheln und Kachelöfen 127 (667/68) 190 107 119 704 Steinzeugfliesen und -platten : roh, einfarbig (669) . .
49 120 · 159 256 248 26» 705 -- geschiefert, geteert, etc.
(670) 67 111 190 139 ·" 706 -- bemalt, lackiert, etc.(67l/72) J 16 ( 15 26 3t 707 Muffenröhren und Kanalisa9 ·?
. .
tionen r«7.
y 34 32 322 etc. (674) 59 144 553 709 Gemeine Töpferwaren (677) 161 260 273 298 710 Feine Töpferwaren (678) .
560 578 1,516 953 1,038 1,106 711 Porzellan (680) 265 278 370 498 776 1,480
712 713 714 715 716 717 718 719 720
Verschiedene Waren . . . 7,591 4,780 Davon : Feine Quincaillerie (1144) .
51 22 Gemeine Quincaillerie : Schmucksachen (1146) ( 68 } Gemeine Quincaillerie: andere 6,447 J (114S) \ 3,083 9 Lampen (1147/51) . . . .
142 Reiseartikel aus Leder (1152) ') ') Andere Reiseartikel (1153) .
') ') Blei- u. Farbstifte; Schiefertafeln, Griffel (1155/56) .
Schreib- und Zeichnungs- : 231 556 materialien (1157/59) . . 1 Spielzeug (1160) 743 908 Total in Millionen Franken (ohne rohes und gemünztes Edelmetall) i) Inbegriffen in Nr. 194.
251
291
7,364 5,620 6,634
f
10.434
292
250
264
679
720
999
855
1,392
4,033 2,491 3,037 151 205 223 132 94 111 32 42 28
5,110 254 175 55
184 594 1,195
269
174
239
288
315 561 1,098 1,301
890 1,590
311
349
1,159
J646
III.
Schweizerische Ein- und Ausfuhr 1892--1903.
(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)
Total
Einfuhr aus Deutschland
Millionen Franken
852 808 800 890 957 993 ,026 ,121 ,068 ,006 ,088 ,159
Total Jahr
238
1892 1893 1894
269 295 298 308 339 341 310 316 349
1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903
222 232
1895
Ausfuhr nach Deutschland
Millionen Frankeu
654 642 617 659 682 688 718 789 830 829 863 882
158 164 154 162 168 172 191 195 199 188
198 198
647
IV.
Spezialhandel mit den verschiedenen Ländern im Jahre 1903.
(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)
Einfuhr Millionen aus Frau k en 1. Deutschland . . . 348,3 2. Frankreich . . . ' 197,5 3. Italien . · , · r · 178.2 4. Osterreich-Ungarn 1Ï+ 5. Rußland . . . . 69,2 6. Großbritannien 55,5 7. Belgien . . . . 25,2 8. Donauländer . . 20.7 9 . Spanien . . . . 12,o 10. Niederlande . .
5,2 11. Griechenland . .
2,o 12. Europ. Türkei . .
1,9 13. Skandinavien . .
1,1 14. Dänemark .
15. Portugal . . . .
Europa 3.
Amerika ) Asien57) .
Afrika ) .
Australien
.
.
.
.
.
0,2 0,1
1
Vo )
30,1 17,o 15,4 6,7
6,0 4,8 2,2 1,8 l,' 0,5
0,2 0,2
0,, 0,02 0.01
. 995,1 86,1 . 97,, 8,4 . 38,, 3,2 . 21,4 1,8 .
0,7 8,3
Total 1159,i 100
Ausfuhr Millionen nach Franken 1. Deutschland . . . 197,4 22,4 2. Großbritannien . . 177,c 20,i 3. Frankreich . . . 111,4 12,« 4 . Italien . . . . . 51.7 5,o 5. Österreich-Ungarn . 48,2 6,» 6 . Kußland- . . . . 29,6 3,4 7. Spanien . . '. ". 15,3 1,8. Belgien . . . '. 14,. 1,0 9. Donauländer . .
6,3 0,7 10. Niederlande . . .
6,2 0,7 11. Skandinavien . . ' 6,2 0,7 12. Europ. Türkei . .
0, 4,6 13. Dänemark . . .
3,2 0.4 1 4 . Portugal . . . . 3,o 15. Griechenland . .
1,8 0,2
V)
S
o;»
Europa . .
Amerika *) Asien 6 8) .
Afrika ) .
Australien
.
.
.
.
.
. 677,0 76,, . 149,2 16,0 4 j~·> . 36,9 '.
1,1 9,5 .
0,4 3,8
Total 0 ) 881,7 100
*) Prozente der Gesamteinfuhr. 2) Prozente der Gesamtausfuhr.
Vereinigte Staaten 57,3 (4,9 %)· ") Vereinigte Staaten 116,9 (13,2%).
Britisch Indien 8,4; Niederländisch Indien 5,e; Japan 7,4; China 12,6.
) Britisch Indien8 14,s; Niederländisch Indien 3,e; Japan 7,s; China 7,5.
') Egypten 19,6. ) Egypten 4,o. 9) Unbestimmbar (Schiffsproviant etc.) 5,4
3 ) 6 ) c
(0,6 »/O).
648
V.
Anteil der verschiedenen Länder am Warenverkehr der Schweiz und Deutschlands 1903.
(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)
Einfuhr in die Schweiz2)
.Einfuhr in Deutschland')
aus
Millionen Franken
Vereinigte Staaten . . . . 1168 Rußland 1028 Österreich-Ungarn . . . . 9 0 5 Großbritannien 743 Frankreich 413 Belgien 257 Italien 245 Niederlande 234 Schweiz
207
Spanien
110
Ausfuhr aus Deutschland1)
aus Deutschland
Millionen Franken 349
Frankreich 197 Italien 178 Österreich-Ungarn . . . 7 8 Rußland 69 Vereinigte Staaten . . . 5 7 Großbritannien 55 Belgien 25 Donaulänäcr . . . . . 2 1 Spanien 13 Ausfuhr aus der Schweiz")
Millioneil Franken
nach Großbritannien . . . . . 1228 Österreich-Ungarn . . . . 625 Vereinigte Staaten . . . . 586 521 Niederlande 404 Rußland Schweiz . . 371 339 Frankreich Belgien 335 Dänemark . . 182 . . 164 Italien .
. .
nach nacn Deutschland
Millionen Franken 198
Großbritannien 177 Vereinigte Staaten . . . 117 Frankreich 111 Italien 52 Ö s t e r r e i c h - U n g a r n . . . . 48 Rußland 30 Spanien 15 Belgien 15 Britisch Indien 15
*) Nach der deutschen Statistik, l M. zu Fr. 1. 25 gerechnet.
) Nach der schweizerischen Statistik.
2
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 12. November 1904 abgeschlossenen Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche. (Vom 24. Februar 1905.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1905
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
10
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
01.03.1905
Date Data Seite
563-648
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