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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetze& betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen bestraften Cäsar Zimmer, Spezereihändler in Biel.
(Vom 25. März 1905.)
Tit.
Durch Polizeiberichte und Zeugeneinvernahmen, sowie durch eigene Zugeständnisse des Spezereihändlers Cäsar Zimmer in Biel wurde festgestellt, daß dieser noch bis in die jüngste Zeit Zündhölzchen mit gelbem Phosphor an Geschäftskunden abgegeben hatte, indessen nicht gegen Bezahlung, sondern als Gratisbeilage beim Einkauf anderer Waren. Zimmer brachte zu seiner Entschuldigung vor, er habe dies getan, um mit einem Restbestand von Phosphorzündzhölchen aufzuräumen, der ihm aus der Zeit vor Inkrafttreten des Verbotes im Verkaufsgeschäft übrig geblieben sei, und er habe geglaubt, damit keine strafbare Handlung zu begehen. Bei Vornahme einer Haussuchung fand man im Vorratsmagazin des Verzeigten noch 35 Pakete Zündhölzchen mit gelbem Phosphor, welche mit Beschlag belegt wurden.
Vom Richteramt Biel wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 8. November 1898 mit Fr. 100 Geldbuße bestraft, ersucht Zimmer um Erlaß der Buße oder Herabsetzung derselben auf
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ein Minimum, indem er neuerdings geltend macht, er habe die Strafbarkeit seines Handelns nicht gekannt und keinen direkten Gewinn damit erzielt. Nach dem Zeugnis des Polizeiinspektors von Biel genießt Zimmer einen sehr guten Leumund. Dies wird vom Polizeirichter in Vernehmlassung zum Begnadigungsgesuch bestätigt und die Herabsetzung der Buße befürwortet mit dem Beifügen, die Strafe wäre nicht so hoch angesetzt worden, wenn das Gesetz nicht ihre Höhe obligatorisch normieren würde.
Die objektiven und subjektiven Tatumstände sprechen für eine milde Behandlung des Fehlbaren. Einerseits ist seine Behauptung, daß er die Zündhölzchen, deren Vertrieb verboten ist, in der Form von Gratisbeilagen au Kunden abgegeben habe, durch die Beweiserhebung des Polizeirichters bestätigt worden, anderseits liegt nichts dafür vor, daß er solche Zündhölzchen seit dem Inkrafttreten des Verbotes neu erworben habe. Er konnte daher sehr wohl des Glaubens sein, daß er, weil keinen förmlichen Verkauf betreibend, sich der Umgehung des Gesetzes, nicht schuldig mache.
Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den
A n tr ag: Es sei die dem Cäsar Zimmer auferlegte Buße in Gnaden auf Fr. 25 zu ermäßigen.
B e r n , den 25. März 1905.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Buchet.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Übertretung des Bundesgesetze& betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen bestraften Cäsar Zimmer, Spezereihändler in Biel. (Vom 25. März 1905.)
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1905
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
14
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.03.1905
Date Data Seite
832-833
Page Pagina Ref. No
10 021 388
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