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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände betreffend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrat.

(Vom 22. September 1905.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Die dreijährige Amtsdauer des Nationalrates, welche am 1. Dezember 1902 begonnen hatte, geht am 3. Dezember nächslhin zu Ende, und es beginnt die XX. Amtsperiode dieser Behörde mit dem 4. Dezember des laufenden Jahres (Art. 32 des Bundesgesetzes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872, A. S. Bd. X, S. 915).

Nach Mitgabe von Art. 16 des zitierten Gesetzes haben die Erneuerungswahlen am letzten Sonntag des Weinmonats, diesmal also am 29. Oktober, zu beginnen.

Wir laden Sie demnach ein, die nötigen Verfügungen zu treffen, damit diese Wahlen in Ihrem Kanton auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Juni 1902 betreffend die Nationalratswahlkreise vorgenommen werden. Es haben ferner dabei zur Anwendung zu kommen: das erwähnte Bundesgesetz vom 19. Juli 1872, das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1888 beireffend erleichterte Stimmabgabe für Militärs etc. (A. S. n. F. XI, 60) und das Bundesgesetz vom 30. März 1900 betreffend Erleichterung in der Aus-

219 übung des Stimmrechts und Vereinfachung des Wahlverfahrens (A. S. n. F. XVIII, 119).

Wir ersuchen Sie sodann, dafür Sorge zu tragen, daß: 1. im Abstimmungsprotokolle die Zahl der stimmberechtigten Bürger angegeben werde; 2. die Wahlergebnisse nach Art. 24 des Abstimmungsgesetzes jeweilen sofort, und ohne daß ein etwaiger zweiter Wahlgang abgewartet würde, hierher einberichtet werden ; 3. bei der Übersendung der Wahlprotokolle (Art. 11 des Gesetzes) angegeben werde, wann die sechstägige Einspruchsfrist, welche mit dem Tage der Bekanntmachung der Wahl beginnt, abgelaufen, und ob innerhalb dieser nützlichen Frist eine Einsprache wirklich erfolgt sei (Art. 10 des Gesetzes) ; 4. die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, der Bürger- und Wohnort, sowie die bürgerliche Stellung der Gewählten angezeigt werden; 5. die Stimmzettel durch die betreffenden Bureaux gehörig versiegelt und uneröffnet in Verwahrung behalten werden, um einer allfälligen Einforderung durch die eidgenössischen Behörden entsprechen zu können (vergleiche das hievseitige Kreisschreiben vom 16. Dezember 1881, Bundesblatt 1881, IV, 907).

Bei diesem Anlasse erinnern wir Sie daran, daß es nicht Sache der Bundesbehörden ist, dafür zu sorgen, daß den im Militärdienste befindlichen Wählern die Ausübung des Wahlrechtes ermöglicht werde. Das eidgenössische Militärdepartement versendet an die Militärschulen und Kurse nur die für eidgenössische Abstimmungen nötigen Vorlagen ; bei Wahlen aber haben die Kantone für das diesfalls Erforderliche zu sorgen.

Wollen Sie gefälligst, soweit tunlich, noch am Wahltage der Bundesikanzlei das Resultat der Wahlen telegraphisch mitteilen und zu. diesem Behufe die in Ihrem Kanton mit der Feststellung desselben betrauten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Ergebnisse durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder an eine andere hierfür bezeichnete Zentralstelle zu melden. Diese Telegramme sind taxfrei.

Endlich fügen wir bei, daß nach Artikel 27 des Abstimmungsgesetzes diejenigen Bürger, welchen eine Kantonsregierung ihre Wahl in den Nationalrat zur Kenntnis gebracht hat, ohne weiteres sich Montag den 4. Dezember nächsthin, vormittags

220 10 Uhr, zur Eröffnungssitzung in der Bundesstadt einzufinden haben, worauf jeden Gewählten vorläufig aufmerksam zu machen Sie ersucht sind.

Wir werden übrigens nicht ermangeln, den uns bekannt gewordenen Gewählten rechtzeitig noch besondere Mitteilung zugehen zu lassen.

Inzwischen benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 22. September 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände betreffend die periodischen Erneuerungswahlen in den Nationalrat. (Vom 22. September 1905.)

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1905

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27.09.1905

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218-220

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