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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Bex über Gryon nach Villars und Ausdehnung derselben auf die Strecke Villars-Chesieres.

(Vom 8. Dezember 1905.)

Tit.

Die Société des forces motrices de l' Avancen in Box, in deren Eigentum und Betrieh die elektrische Bahn Bex-GryonVillars steht, reichte am 1. Mai abhin das Gesuch ein, die Konzession für diese Bahn auszudehnen auf die Strecke VillarsChesières. Dabei machte sie geltend, daß die Linie Bex-GryonVillars der Landesgegend namhafte Dienste leiste, daß sie von der gesamten Bevölkerung immer mehr geschätzt werde und daß ihre Ausdehnung auf die Strecke Villars-Chesières ihre Nützlichkeit noch erhöhen würde.

Die Sektion Villars-Chesières solle die gleichen technischen Merkmale erhalten wie die Stammlinie. Das Tracé entwickle sich vollständig auf der neuen Kantonsstraße von Villars nach Chesieres und weise eine Länge von ungefähr l,ODO km. auf.

Die einzige Station bilde die Endstation Chesieres. Die Maximalsteigung betrage 6 °/o, der Minimalradius 50 Meter. Der Betrieb werde in gleicher Weise wie auf der Linie Bex-Gryon-Villars durch Automobilwagen vor sich gehen, welche auch Anhängewagen zu ziehen vermögen. Die Betriebskraft bestehe in elektrischem Gleichstrom.

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Der Kostenvoranschlag sieht für dea Bau der neuen Strecke Fr. 100,000 vor. Man rechnet auf einen jährlichen Einnahmenüberschuß von Fr. 3500.

Der Staatsrat des Kantons Waadt erklärte sich unterm 30. Mai 1905 zu gunsten der gewünschten Konzessionsausdehnung.

Das Eisenbahndepartement stellte daraufhin einen Entwurf zu einem Bundesbeschluß auf, der dem Gesuche der Société des forces motrices de T Avancen entsprach, aber gleichzeitig einige Änderungen der Konzession Bex-Gry on -Villars enthielt. Diese Änderungen verstehen sich von selbst und bedürfen daher keiner weiteren Erläuterungen ; auch haben sich der Staatsrat des Kantons "Waadt und die Gesuchstellerin mit denselben einverstanden erklärt.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den S.Dezember 1905.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Buchet.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

Bundesblatt. 57. Jahrg. Bd. VI.

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(Entwurf.)

Bundes!» e sellini) betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Bex über Gryon nach Yillars und Ausdehnung derselben auf die Strecke Villars-Chesières.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Société des forces motrices de P Avancen in ßex, vom l. Mai 1905 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 1905, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 15. Oktober 1897 (E. A. S. XIV, 547) erteilte Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Bex über Gryon nach Villars wird auf die Strecke Villars-Chesières ausgedehnt.

U. Auf die ganze Linie Bex-Villars-Chesières finden folgende Bestimmungen Anwendung : 1. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

2. Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu bezahlen. Der Bundesrat kann eine

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angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen.

3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds ' zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 28. März 1905, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

4. Die ganze Linie bildet ein einziges Rückkaufsobjekt, auf welches die für Bex-Gryon-Villars festgesetzten Bestimmungen Anwendung finden.

5. Der erste Rückkaufstermin fällt auf den 10. September 1928.

III. Speziell für die Strecke Villars-Chesières gelten folgende Bestimmungen : 1. Innerhalb einer Frist von 12 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, hat die Konzessionärin dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie die revidierten Gesellschaftsstatuten einzureichen.

2. Binnen sechs Monaten vom Datum der Plangenehmigung an ist der Anfang mit den Erdarbeiten für den Bau der Linie zu machen.

3. Die neue Linie ist binnen zwölf Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

4. Für die Benutzung der öffentlichen Straßen für den Bau und Betrieb der neuen Linie gelten die Vorschriften des Beschlusses des Großen Rates des Kantons Waadt vom 25. August 1905, soweit diese Vorschriften nicht mit dem gegenwärtigen Beschlüsse und mit der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

IV. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1906 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzessionen der Zentralen Zürichbergbahn auf die Stadt Zürich.

(Vom 8. Dezember 1905.)

Tit.

Der Stadtrat Zürich unterbreitete am 4. November abhin dem Eisenbahndepartement einen Vertrag, der am 5./14. Juni dieses Jahres zwischen dorn Stadtrat Zürich und dem Verwaltungsrat der Zentralen Zürichbergbahn abgeschlossen worden war und gemäß welchem diese Hahn möglichst bald in das Eigentum der Stadt Zürich übergehen soll. Gleichzeitig teilte der Stadtrat mit, er beabsichtige, die genannte Bahn auf den 1. Januar 1906 dorn städtischen Tramwaynetz einzuverleiben und wünsche daher, es möchte die Konzessionsübertragung in der Dezembersession stattfinden, vorausgesetzt, daß die Gemeinde in der Abstimmung vom 3. Dezember die für den Ankauf notwendigen finanziellen Mittel bewillige.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, zur Vernehmlassung eingeladen, teilte in seinem Schreiben vom 18. November mit, daß er mit Beschluß vom gleichen Tage die kantonale Konzession für die städtische Straßenbahn Zürich auf die Linien vom Pfauen durch die Rämistraße, Zürichbergstraße, Platten- und Universitätsstraße bis zum Geißbergweg und vom Anfangspunkt der Gloria-

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Botschaft des Bundesrates au die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Bex über Gryon nach Villars und Ausdehnung derselben auf die Strecke Villars-Chesieres. (Vom 8. Dezember 1905.)

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Jahr

1905

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6

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51

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1905

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296-300

Page Pagina Ref. No

10 021 724

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