478 Ablauf der Referendumsfrist:

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7. Mai 1923.

Bundesgesetz betreffend

die Organisation und Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom

1. Februar 1923.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in der Absicht, die Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen zu vereinfachen und ihren Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten ; nach Einsicht einer Botschaf i des Bundesrates vom 16. Juni 1921 ; gestützt auf Art. 26 der Bundesverfassung, beschliesst : bis

Die Art. 5, 7, 7 , 8, 10 bis 39 und 48 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Die vom Bunde erworbenen und die von ihm gebauten Eisenbahnen werden unter Wahrung der Interessen der nationalen Volkswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet und betrieben.

2 Geschäftsführung und Betrieb sind Sache einer innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung autonomen eidgenössischen Verwaltung, die den Namen «Schweizerische Bundesbahnen» führt.

3 Zur Sicherung eines einfachen und raschen Geschäftsganges ist den einzelnen Dienststellen möglichst weitgehende Selbständigkeit einzuräumen und die Kontrolle auf das für die Ordnung und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung notwendige Mass zu beschränken.

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Art. 2.

1

Die Bundesbahnen haben ihr rechtliches Domizil am Sitze der Generaldirektion.

2 Sie haben ausserdem in jedem Kanton ein Domizil am Kantonshauptorte zu verzeigen, wo sie von den Kantonseinwohnern belangt werden können.

8 Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

4 Auf die gegen die Bundesbahnen gerichteten Klagen finden die 'Bestimmungen des Art. 48, Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1921 über die Organisation der Bundesrechtspflege keine Anwendung.

Art. 3.

1 Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Diese Bestimmung gilt nicht für Liegenschaften, die sich zwar im Eigentume der Bundesbahnen befinden, aber keine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe haben.

2 Die vom Bunde den Kantonen auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu leistende Entschädigung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

3 Für das Eollmaterial, das Mobiliar und die Transportgegenstände sind die Bundesbahnen den kantonalen Vorschriften über die Versicherungspflicht gegen Feuerschäden nicht unterworfen.

Art. 4.

Die allgemeine Bundesgesetzgebung in Eisenbahnsachen gilt auch für die Bundesbahnen, sofern keine andere gesetzliche Ordnung getroffen ist.

2 Die Vorschriften, die die Bundesaufsicht und Kontrolle über die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen betreffen, finden auf die Bundesbahnen keine Anwendung.

1

II. Befugnisse der Bundesversammlung und des Bundesrates.

Art. 5.

Der Bundesversammlung steht zu : 1. die Gesetzgebung über die allgemeinen Grundsätze für die Tarifbildung ; 2. die Gesetzgebung über die Besoldungen;

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3. die Genehmigung des Voranschlags; 4. die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts; 5. die Ermächtigung des Bundesrates zur Aufnahme von Anleihen für die Bedürfnisse der Bundesbahnen.

Art. 6.

Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Bundesbahnen aus. Er kann ihnen die ihm im Interesse des Landes gutscheinenden Weisungen erteilen. Ferner steh* ihm zu: 1. die Vertretung der Bundesbahnen gegenüber der Bundesversammlung ; 2. die Wahl: a. des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates; b. des Präsidenten der Generaldirektion, der Generaldirektoren und der Kreisdirektoren; c. von je sechs Mitgliedern der Kreiseisenbahnräte; 3. die Aufnahme von Anleihen und die Festsetzung der Anleihensbedingungen nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates ; 4. die Genehmigung: a. der allgemeinen Bauprojekte für neue Linien; b. der Pläne für die Bauten, deren Kostenvoranschlag den Betrag von Fr. 3,000,000 überschreitet; c. der Pläne für andere Bauten, einschliesslich der Vorlagen über die das Gebiet der Bundesbahnen in Anspruch nehmenden elektrischen Anlagen Dritter, soweit sich die Bundesbahnen mit den zur Begutachtung berufenen eidgenössischen oder kantonalen Amtsstellen oder den beteiligten Dritten nicht verständigen können; .

d. der Fahrpläne; e. der Eisenbahn-Pacht- und Betriebsverträge; /. der Statuten für die Personalversicherung; g. des Réglementes für den Erneuerungfonds.

III. Organe der Verwaltung.

Art. 7.

Die Organe der Verwaltung sind: 1. der Verwaltungsrat; 2. die Geschäftsleitung; 3. die Kreiseisenbahnräte.

481 1. Der Verwaltungsrat.

Art. 8.

1

Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dreizehn Mitgliedern.

2 Jeder Kreiseisenbahnrat soll mit wenigstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein.

8

Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt drei Jahre.

Art. 9.

1

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Dem Verwaltungsrate steht zu: die Aufsicht über die gesamte Verwaltung; die Begutachtung aller wichtigen, die Bundesbahnen betreffenden Geschäfte, die vom Bundesrate oder von der Bundesversammlung zu behandeln sind; die Feststellung des Voranschlages, sowie die Prüfung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes zuhanden des Bundesrates ; die Aufstellung der allgemeinen Verwaltungsorganisation, die Festsetzung der Befugnisse und Obliegenheiten der einzelnen Dienststellen sowie der Grundsätze über die Fürsorge für das Personal ; die Beschlussfassung über generelle Projekte für grössere Bauten ; die Genehmigung wichtiger Verträge; die Aufstellung der Wahlvorschläge für den Präsidenten der Generaldirektion, die Generaldirektoren und Kreisdirektoren zuhanden des Bundesrates, sowie die Wahl der Abteilungsvorstände der Generaldirektion.

2 Die nähere Umschreibung der Obliegenheiten und Befugnisse erfolgt durch die Vollziehungsverordnung.

Art. 10.

1

Die Generaldirektoren und die Kreisdirektoren wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrates bei. Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.

2

Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates beziehen Entschädigungen, die vom Bundesrate festgesetzt werden.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. I.

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482 2. Die Geschäftsleitung.

Art. 11.

Die Geschäftsleitung wird gebildet aus der Generaldirektion und den Kreisdirektionen.

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·

a. Die Generaldirektion.

Art. 12.

1 Die Generaldirektion besteht aus dem Präsidenten und zwei Generaldirektoren, die auf unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrates vom Bundesrate gewählt werden.

8 Die Amtsdauer des Präsidenten und dei- Generaldirektoren beträgt sechs Jahre.

3 Die Generaldirektion hat ihren Sitz in Bern..

Art.. 13.

Der Generaldirektion liegt die oberste Leitung und Geschäftsführung ob, unter Vorbehalt der dem Verwalfcungsrate zustehenden Befugnisse und der nach Massgabe dieses Gesetzes den Kreisdirektionen übertragenen Aufgaben.

2 Sie wählt mit der in Art. 9, Ziffer 7, vorgesehenen Ausnahme ihr Personal und, nach Anhörung des Kreisdirektors, die Abteilungsvorstände der Kreise.

3 Über die wichtigeren Geschäfte fasst die Generaldirektion als Behörde Beschluss. Die Vorbereitung dieser Geschäfte, die Erledigung weniger wichtiger Geschäfte, sowie die Leitung und Überwachung der einzelnen Geschäftszweige wird nach Departementen unter den Präsidenten und die Generaldirektoren verteilt.

1

Art. 14.

Der Präsident der Generaldirektion vertritt die Bundesbahnverwaltung nach aussen.

2 Er steht dem Präsidialdepartemente vor und überwacht den Gang der Verwaltung. Zu diesem Zwecke kann er von jeder Dienststelle unmittelbar Auskunft verlangen.

1

Art. 15.

Zur Leitung der dem Präsidenten und den Generaldirektoren unmittelbar unterstellten Dienstzweige bestehen am Sitze der Generaldirektion die nötigen Dienstabteilungen ; soweit es das Interesse der Bundesbahnen erlaubt, können einzelne Dienstzweige mit Zustimmung des Bundesrates auch ausserhalb dieses Sitzes verlegt werden.

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Art. 16.

1

An der Spitze jeder Dienstabteilung steht ein Abteilungsvorstand, der vom Verwaltungsrat gewählt wird.

2 Die Abteilungsvorstände leiten im Bahmen der Dienstorganisation und des jährlichen Voranschlages die Geschäfte ihrer Abteilung. Sie - erteilen innerhalb ihres Geschäftskreises den Abteilungen der Kreise die nötigen Weisungen und' überwachen deren Durchführung. Von diesen Weisungen erhalten die Kreisdirektoren Kenntnis.

s Die Abteilungsvorstände haben dem ihnen vorgesetzten Departementsvorsteher über den Gang der Geschäfte mündlich und in wichtigen Fällen schriftlich Bericht zu erstatten und die erforderlichen Anträge zu stellen.

b. Die Kreisdirektionen.

Art. 17.

1

Für die Verwaltung und den Betrieb wird das Bundesbahnnetz in drei Kreise eingeteilt.

2 Der Bundesrat umschreibt die einzelnen Kreise auf Antrag des Verwaltungsrates.

3 Für die Verwendung des Personals und-'die Benützung der Anlagen und Betriebsmittel fallen die Kreisgrenzen nicht in Betracht.

Art. 18.

1

Für jeden Kreis besteht eine Kreisdirektion, Sitz der Kreisdirektionen sind Lausanne, Luzern und Zürich.

3 Zur Überwachung des Betriebes, zur Auskunftgabe über Tariffragen und zur Erledigung von Reklamationen erhalten Basel und St. Gallen eine Dienststelle (Inspektion), deren Obliegenheiten und Befugnisse durch eine vom Bundesrate zu genehmigende Dienstanweisung bestimmt werden.

8

Art. 19.

Der Geschäftskreis der Kreisdirektionen umfasst: 1. die administrative und gerichtliche Vertretung der Bundesbahnen in allen Angelegenheiten, deren Besorgung den Kreisdirektionen obliegt; 2. die Leitung folgender Dienstzweige im Bereiche ihres Kreises nach den jeweilen geltenden Vorschriften und erhaltenen Weisungen :

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Verwaltung des Grundbesitzes, Bechnungswesen und Kassendienst, Unterhalt und Bewachung der Bahn, · Stationsdienst und Zugsbegleitung, Zugförderung, Schiffahrts- und Hafenbetrieb, Verwaltung der Lagerhäuser, Einrichtung von Eollfuhrdiensten ; 3. die Anstellung, Wahl, Versetzung, Entlassung und Pensionierung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Kreisdirektionen, mit Ausnahme der Abteilungsvorstände, sowie die Festsetzung der Besoldungen und Löhne im Rahmen der bestehenden Vorschriften ; 4. die Auskunfterteilung an das Publikum über TarifveVhältnisse, die Mitwirkung bei der Transportakquisition und die Berichterstattung über kommerzielle Verhältnisse an die . Generaldirektion ; 5. die Behandlung von Haftpflichtansprüchen wegen Tötung oder Verletzung von Personen und die Besorgung der aus der obligatorischen Unfallversicherung herrührenden Geschäfte, soweit sie in den Tätigkeitsbereich der Kreisdirektionen fallen; 6. die Erledigung von Eeklamationen aus dem innern Verkehr der Bundesbahnen und aus dem direkten Verkehr mit andern schweizerischen Transportunternehmungen wegen unrichtiger Anwendung der Tarife oder unrichtiger Instradierung, wegen Verlustes oder Beschädigung von Transportgütern, sowie wegen Verspätungen im Personen- und Güterverkehr, soweit sie nicht den Bahnhof- oder Stationsvorständen zugewiesen wird ; 7. die Aufstellung der Projekte für Bauten, sowie deren Ausführung nach Massgabe der nähern Bestimmungen, welche die Vollziehungsverordnung hierüber aufstellen wird; 8. die Behandlung weiterer Geschäfte, die den Kreisdirektionen durch die Vollziehungsverordnung, durch Beschluss des Verwaltungsrates oder durch die Generaldirektion zugewiesen werden.

Art. 20.

An der Spitze jedes Kreises steht ein Kreisdirektor, der auf unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrates vom Bundesrate gewählt wird.

1 Die Amtsdauer der Kreisdirektoren beträgt sechs Jahre.

1

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Die Kreisdirektoren sind unmittelbar der Generaldirektion unterstellt und ihr für den Betrieb in ihren Kreisen verantwortlich. Sie vertreten die Generaldirektion in den Kreisen. Sie üben allein oder in Verbindung mit den ihnen unterstellten Dienstabteilungen die den Kreisdirektionen gemäss Art. 19 dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse und Obliegenheiten aus und überwachen den Vollzug der Weisungen der Generaldirektion. Sie widmen den Personalangelegenheiten besondere Aufmerksamkeit, unterrichten die Generaldirektion über die für ihren Kreis in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisse von Handel, Industrie, Landwirtschaft, Gewerbe usw. und sorgen für einen möglichst reibungslosen Gang der Geschäfte und des Betriebes.

Art. 21.

1 An der Spitze der dem Kreisdirektor unterstellten Dienstabteilungen steht je ein von der Generaldirektion gewählter und dem Kreisdirektor verantwortlicher Abteilungsvorstand.

* Die Abteilungsvorstände leiten im Eahmen der Dienstorganisation und des jährlichen Voranschlages die Geschäfte ihrer Abteilung. Sie verkehren unmittelbar mit den Abteilungsvorständen der Generaldirektion.

3 Die Abteilungsvorstände haben dem Kreisdirektor über den Gang der Geschäfte mündlich und in wichtigen Fällen schriftlich Bericht zu erstatten.

Art. 22.

Wahlen, Beförderungen, Entlassungen und Pensionierungen der Beamten und Angestellten des Kreises nimmt der Kreisdirektor erst nach Anhörung des Abteilungsvorstandes vor.

ä Stimmt der Kreisdirektor dem Antrag eines Abteilungsvorstandes nicht zu, so legt er die Angelegenheit einem Kollegium vor, das sich aus ihm und den A bteilungs vorständen zusammensetzt. In diesem Kollegium haben neben dem Kreisdirektor auch die Abteilungsvorstände Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kreisdirektors.

1

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3. Die Kreiseisenbahnräte.

Art. 28.

1

Für jeden Kreis wird ein Kreiseisenbahnrat bestellt.

* Jeder Kreiseisenbahnrat besteht aas zwanzig bis fünfundzwanzig Mitgliedern, von denen sechs vom Bundesrate und die übrigen von den Kantonen und Halbkantonen gewählt werden.

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Die Verteilung der von den Kantonen zu wählenden Mitglieder auf die Kantone wird in der Vollziehungsverordnung bestimmt. Jeder im Bereiche eines Kreises gelegene Kanton oder Halbkanton erhält wenigstens einen Vertreter. Die Zuteilung der "übrigen von den Kantonen zu wählenden Mitglieder erfolgt nach der "Länge, sowie nach der kommerziellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung der in einem Kanton gelegenen Linien eines Kreises.

4 Der Bundesrat wird bei den ihm zufallenden Wahlen darauf achten, dass Landwirtschaft, Gewerbe, Industrie, Handel und Verkehr, sowie das Personal eine Vertretung in jedem Kreiseisenbahnrat erhalten.

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Die Amtsdauer der Kreiseisenbahnräte beträgt drei Jahre und fällt zusammen mit der Amtsdauer des Verwaltungsrates.

Art. 24.

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Der Geschäftskreis des Kreiseisenbahnrates umfasst : l. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten auf die Dauer einer Amtsperiode aus seiner Mitte; 2., die Besprechung von Fragen allgemeiner, baulicher, betriebsdienstlicher, kommerzieller und finanzieller Art, mit Einschluss von Tarif- und Fahrplanfragen, und die Unterbreitung von Anregungen hierzu an die zuständigen Behörden ; 3. die Begutachtung von Fragen der in Ziffer 2 genannten Art an die zuständigen Behörden auf Anregung a) des Bundesrates, b) einer Kantonsregierung, e) des Verwaltungsrates, d) der Generaldirektion, e) der organisierten Vertretungen von Landwirtschaft, Han^ del, Industrie und Gewerbe, sowie anderer wirtschaftlicher Verbände, f) von Mitgliedern des Kreiseisenbahnratès selbst; 4. die Kenntnisnahme von wichtigen Bauprojekten des Kreises und die Stellung allfälliger Begehren dazu; 5. die Begutachtung der Bau- und Betriebsvoranschläge und der Jahresrechnungen über die Bau- und Betriebsausgaben des Kreises.

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Art. 25.

1

Die Kreiseisenbahnräte versammeln sich auf Einladung ihres Präsidenten, sobald die Geschäfte die Abhaltung einer Sitzung nötig machen oder wenigstens der vierte Teil der Mitglieder es verlangt.

Die Kreisdirektoren nehmen an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2 Ausserdem treten die drei Kreiseisenbahnräte vereint zweimal im Jahre auf Einladung und unter dem Vorsitz des Vorstehers des Eisenbahndepartementes zu gemeinsamer Beratung allgemeiner, die Bundesbahnen betreffender Fragen, sowie zur Äusserung von Wünschen und Anregungen zusammen.

8 An dieser gemeinsamen Beratung der Kreiseisenbahnräte nehmen auch die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Generaldirektoren und die Kreisdirektoren teil.

Art. 26.

Die Mitglieder der Kreiseisenbahnräte beziehen die Taggeldercund Beiseentschädigungen, wie sie für die Kommissionen der eidgenössischen Bäte festgesetzt sind.

IV» Rechnungswesen der Bundesbcihnen.

Art. 27.

Das Bechnungswesen der Bundesbahnen ist vom übrigen Bechnungswesen des Bundes getrennt zu halten und so zu gestalten, dass die Finanzlage des Unternehmens jederzeit mit Sicherheit fest· gestellt werden kann.

* Die Verzinsung und Amortisation der Eisenbahnschuld erfolgt zu Lasten der Bechnung der Bundesbahnen.

1

Art. 28.

Das Anlagekapital der Bundesbahnen, abzüglich siebzig Prozent des Wertes der Fahrbetriebsmittel und des Mobiliars, ist innerhalb einer Frist von hundert Jahren, vom Jahre 1903 hinweg, oder vom Zeitpunkte des Überganges der betreffenden Bahn in das Eigentum des Bundes an gerechnet, zu amortisieren.

2 Ebenso sind die jedes Jahr neu auf Baukonto zu verrechnenden Beträge je innerhalb einer Frist von hundert Jahren zu amortisieren.

1

Art. 29.

Für die einer wesentlichen Abnützung unterworfenen Anlagen und Einrichtungen ist ein Erneuerungsfonds anzulegen v 1

488 2

Dem Erneuerungsfonds werden keine Zinsen gutgeschrieben.

Er wird in die Passiven der Bilanz eingestellt.

Art. 80.

Aus dem Einnahmenüberschuss sind vorerst die Aufwendungen für die Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals, sowie allfällige Defizite zu decken.

2 Weist nachher die Gewinn- und Verlustrechnung, einschliesslich des Saldovortrages vom Vorjahre, noch einen Aktivsaldo auf, so wird dieser bis zum Betrag von fünf Prozent der gesamten Betriebseinnahmen des Jahres auf neue Eechnung vorgetragen. Ein Überschuss ist einem Eeservefonds zu überweisen. Diesem Reservefonds werden keine Zinsen gutgeschrieben.

3 Der Eeservefonds dient zur Deckung ausserordentlicher Ausgaben, sowie von Fehlbeträgen der Gewinn- und Verlustrechnung.

4 Übersteigt der Überschuss der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug des Vertrages aus dem Vorjahre während fünf aufeinanderfolgender Jahre acht Prozent der jeweiligen Betriebseinnahmen, so sind Verkehrserleichterungen durchzuführen.

6 Das Nähere über das Eechnungswesen bestimmt die Vollziehungsverordnung .

1

V. Anstellung«- und Dienstverhältnis des Personals.

Art. 81.

Für das allgemeine Anstellungs- und Dienstverhältnis, sowie die Besoldung und Versicherung des Personals der Bundesbahnen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

3 Die Eegelung der besondern Dienstverhältnisse, der Fahrbegünstigungen, der Bildung von Personalausschüssen u. dgl. steht dem Bundesrate zu, der diese Befugnis dem Verwaltungsrate oder der Generaldirektion übertragen kann.

1

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 32.

Der Bundesrat wird ermächtigt, denjenigen Beamten, deren Stellen infolge dieses Gesetzes aufgehoben werden, neben der ihnen zustehenden Pension eine angemessene Abfindung verabfolgen zu lassen.

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Art. 88.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt und bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 31. Januar 1923.

Der Präsident: J. Jenny.

Der Protokollführer : P. v. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 1. Februar 1923.

Der Präsident: Böhi.

Der Protokollführer: Contât.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t

beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 1. Februar 1923.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

Datum der Veröffentlichung: 7. Februar 1923.

Ablauf der Referendumsfrist : 7. Mai 1923.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Organisation und Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen. (Vom 1. Februar 1923.)

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1923

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06

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.02.1923

Date Data Seite

478-489

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