719 "Wahlen.

(Vom 13. März 1923.)

Justiz- und

Polizeidepartement.

Amt für geistiges Eigentum.

Experten II. Klasse : Dr. Rampa, Evaristo, von Poschiavo ; Masson, Alexander, von Veytaux und Villeneuve ; Besson, Frank-Louis, von Bellerive-Vully ; Schneider, James, von Arni (Bern), alle vier bisher provisorisch.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Eidgenössische Technische Hochschule.

Die Eidgenössische Technische Hochschule hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt : Als Elektroingenieur.

Chapuy, Jules, von La Côte-aux-Fées (Neuenburg).

Rusterholz, Viktor, von Wädenswil (Zürich).

Als Ingenieur-Chemiker.

Bossi, Antonio, von Lugano (Tessin).

ter Horst, Willem Pieter, von Amsterdam (Holland).

Plüss, Walter, von Zofingen (Aargau).

Rouvé, August, von Markirch (Frankreich).

Cotti, Antonio, von Romano di Lombardia (Italien), mit besonderer Holmsen, Trygve, von Frederikshald (Norwegen), Ausbildung in Mosmann, Erich, von Schaffhausen, Elektrochemie.

Als Forstwirt.

Amsler, Hans, von Schaff hausen 5 Diplom mit Auszeichnung.

Amsler, Rudolf, von Schaff hausen.

Frischknecht, Jean, von Urnäsch (Appenzell A.-Rh.).

Gartmann, Bernhard, von Jenaz (Graubünden).

Gut, Charles, von Affoltern a. A. (Zürich).

Haas, Franz, von Burgdorf (Bern).

Jenny, Hans, von Davos (Graubünden).

Küng. Bruno, von Teufen (Appenzell A.-Rh.).

v. Lerber, Theodor, von Bern.

720 Rüedi, Max, von Maienfeld (Graubünden).

Schönenberger, Samuel, von Bern und Mitlödi (Glarus).

Sträub, Walter, von Hefenhofen (Thurgau).

Straumann, Hans, von Ölten (Solothurn).

Tuggener, Walter; von Zürich.

Winkler, Otto, von Zürich.

Z ü r i c h , im März 1923.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Dr. R. duellili.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 / 27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919, abgeändert" durch den Bundesratsbeschluss vom 3. April 1922, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetees) wird für die Zeit bis Mitte Oktober 1923 erneuert: 1. für die Sägerei und Zimmerei und diejenigen Arbeiten, die mit der Sägerei und Zimmerei, in unmittelbarem Zusammenhange stehen; 2. für die Ziegel-, Backstein-, Kalksandstein- und Zementsteinfabrikation.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehenden Bewilligungen in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden (Art. 44 des Gesetzes).

III. Das Gesuch des folgenden beruflichen Verbandes wird, weil den Voraussetzungen von Art. 41 des Gesetzes nicht allgemein entsprechend, abgelehnt: Verein schweizerischer Wollindustrieller..

Vorbehalten bleibt die Erteilung. von Bewilligungen für einzelne Fabriken, die den vom Gesetze geforderten Nachweis zwingender Gründe leisten.

B e r n , den 12. März 1923.

(1.)

Eidg. Volkswrtschaftsdepartement: Der Stellvertreter: Scheurer.

721

Erlenbach-Zweisimmen-Bahn.

Den Inhabern von Obligationen des 4*/a % - Anleihens der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn im Betrage von Fr. 1,300,000 wird hierdurch bekanntgegeben, dass die zweite Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts in ihrer Sitzung vom 1. Februar 1923 die von der Gläubigergemeinschaft des genannten Anleihens an der Gläubigerversammlung vom 9. Oktober 1922 gefassten Beschlüsse genehmigt hat. Diese Beschlüsse lauten: 1. Stundung des Anleihenskapitals bis 30. Juni 1932.

2. Umwandlung des festen Zinsfusses des Anleihens vom 1. Juli 1922 an für den ganzen Rest der Anleihensdauer in einen aus dem Betriebsiiberschuss, der sich nach den Einlagen in den Erneuerungsfonds, der Verzinsung des Elektrifikationsanleihens und der Bezahlung der Forderung der Berner Alpenbahn (BLS) ergibt, auszuschüttenden veränderlichen Zinsfuss von höchstens 4'/2 % mit Kumulation.

3. Umwandlung der bis 30. Juni 1922 einschliesslich rückständige.n Obligationenzinse (7 Halbjahrescoupons) in je eine durch das Bahnbetriebsvermögen im 3. Range versicherte Obligation von Fr. 100 mit veränderlichem Zinsfuss von höchstens 4 °/o im Nachgang zum Zinsfuss des ursprünglichen Anleihens, unter Verzicht auf den Mehrbetrag; diese Obligationen sind in den Jahren 1932--r 1941 mittels gleichmässiger Auslosungen zurii ckzubezahlen.

4. Bezeichnung des Herrn G. Gafner, Direktors der Schweiz..

Nationalbank in Bern, als Vertreter der Obligationäre im Sinne von Art. 23--25 der Bundesratsverordnung vom 20. Februar 1918.

Sämtliche noch nicht deponierten Obligationen sind der Schweiz.

Nationalbank, Hauptsitze Bern und Zürich oder Zweiganstalt Basel, zur Abstempelung und zum Umtausch der Coupons ohne Verzug einzusenden.

L a u s a n n e , den 14. März 1923.

(1.)

Für die II. Zivilabteilung des Schweiz. Bundesgerichts, Der Präsident: Stooss.

Solothurn-Münster-Bahn A.-G.

Den Gläubigern der A.-G. Solothurn-Münster-Bahn wird hiermit bekanntgegeben, dass die II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts Donnerstag, den 26. April 1923, vormittags

722

8 Uhr im Bundesgerichtsgebäude über die Genehmigung der von den Anleihensobligationären am 2. Februar 1923 gefassten Beschlüsse verhandeln und entscheiden wird.

Allfällige Einwendungen gegen die Genehmigung dieser Beschlüsse, die bei der Bundesgerichlskanzlei eingesehen werden können, sind von den Gläubigern schriftlich bis 10. April 1923 dem Bundesgerichte einzureichen.

L a u s a n n e , den 14. März 1923.

(1.)

Der Präsident der II. Zivilabteilung des schweia. Bundesgerichts :

Stooss.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern.

Aufruf im Sinne von Art. 89 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.

Wäger Joseph Anton, Joseph Antons sei. und der M. Franziska geb. Ruegg, von Ernetschwil (St. Gallen), geboren am 9. Januar 1864, welcher unbekannten Aufenthaltes abwesend ist, wird hiermit aufgefordert, sich innert sechs Monaten bei der unterzeichneten Direktion schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst gemass Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung (vom 13. Juni 1911) Verwirkung seiner ihm eventuell aus dem Unfalltode seines Sohnes Johann zustehenden Versicherungsanspritehe eintritt.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Die Direktion : A. Tzaut.

L u z e r n , den 16. März 1923.

(1.)

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1923

1922

Zu-oder Abnahme

Januar Februar Januar bis Ende Februar

418 545 963

301 268 569

+ 117 -j- -277 + 394

.

B e r n , den 14. März 1923.

(B.-B. 1923, I, 522.)

Eidg. Auswanderungsamt

723

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Das eidg. Departement des Innern hat heute der Officina elettrica Valmara, S.-A. Bucher-Durrer in Lugano, die Bewilligung Nr. 61 erteilt, aus ihrer Anlage in Maroggia max. 18,4 Kilowatt (== 25 HP) elektrischer Energie nach der italienischen Gemeinde Campione auszuführen. Diese Bewilligung ist gültig bis 20. Oktober 1931 ; sie ersetzt die am 28. April 1922 dahingefallene und provisorisch verlängerte Bewilligung Nr. 6 für eine gleich hohe Quote.

B e r n , den 13. März 1923.

Eidg. Departement des Innern.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Zimmer-, Spengler-, Dachdecker-, Bauschmiede- und Installationsarbeiten für die neuen Stallungen auf dem Waffenplatze, in Bière wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der Kasernenverwaltung in Bière aufgelegt. Am 26. März wird von 10--12 Uhr und von 2--4 Uhr ein Beamter der unterzeichneten Verwaltung daselbst anwesend sein, um den Unternehmern allfällig weiter gewünschte Auskunft zu erteilen.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für neue Stallungen Bière" bis und mit dem 7. April 1923 franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

Stellenausschreibungen.

Dlenstabtellung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erlordernisse

AnBesoldung moldungstermln

Departement des Innern,

Gehilfe 5. Klasse Beherrschung der deut- 3200 bis 2. April schen und französischen 4300, 1923 plus Sprache, Diplom einer Direktion der Landesbibliothek, Handelsschule, Lehrzeit TeuerungsArchivstrasse, in einer Buchhandlung zulage: Bern Minimum

(2..)

2740 Die Lehrzeit ist keine unerlässliche Bedingung. Als Ersatz können anderweitige Kenntnisse dienen. Frauen können sich auch melden.

Departement Hausmeister Kenntnis der deutschen 3200 bis 28. März des Innern, . in einem Verund französischen 4300, 1923 plus Sprache Direktion der waltungsgebäude eidg. Bauten gesetzliche in Bern Teuerungszulagen

(2..)

Die Anstellungsbedingungeri und die Dienstinstruktion sind zur Einsichtnahme aufgelegt im Zimmer Nr. 140, Bundeshaus Westbau, II. St.

Der provisorische Inhaber der Stelle wird als angemeldet betrachtet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1923

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1923

Date Data Seite

719-723

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