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No 13

Bundesblatt

75. Jahrgang.

Bern, den 28. März 1923.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 franken im Jahr, 10 franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an die Buch druckerei Stämpfli et de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der Sihltalbahn.

(Vom 23. März 1923.)

Mit Beschluss vom 27. März 1918 (B. A. S. XXXIV, 61) haben Sie der Sihltalbahngesellschaft an Stelle der ursprünglichen, wiederholt abgeänderten und erweiterten Konzession vom 27. Juni 1888 (E. A. S. X, 50) eine neue Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Zürichs Enge (Station S B B) nach Sihlbrugg (Station S B B) erteilt. Damit fielen die Konzessionen für die Strecken Wiedikon - Giesshübel und Selnau - Giesshübel dahin ; die Gesellschaft wurde aber ermächtigt, diese Strecken bis zur Betriebseröffnung des neuen Teilstückes Enge-Giesshübel in bisheriger Weise und unter den Bedingungen der gegenwärtigen Konzession (vom 27. März 1918) zu betreiben.

Der Umstand, dass die Nachrechnung der im Jahre 1914 noch auf Fr. 2,200,000 veranschlagten Kosten eines Anschlusses an die SBB in Zürich Enge im Jahre 1919 einen mehr als doppelt so hohen Betrag ergab, veranlasste die Unternehmung, dieses Anschlussprojekt wieder fallen zu lassen und eine neue Lösung zu suchen, die in der Folge gefunden wurde im Anschluss des Gütergeleises Giesshübel - Wiedikon -- unter Tieferlegung desselben -- an die Station Wiedikon der S B B und Beibehaltung der Strecke Giesshübel-Selnau.

Gestützt auf diese neue Lage der Dinge reichte der Verwaltungsrat der Gesellschaft mit Eingabe vom 12. Juli 1922 das Gesuch um entsprechende Änderung der Konzession vom 27. März 1918 in dem Sinne ein, dass die Konzession fortan für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Zürich=Selnan (Gemeinschaftsstation mit der Zürich-Ütlibergbahn) über Zürich=Giesshübel nach Sihlbrugg (Station der S B B ) und von Zürich:Wiedikon (Station Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. I.

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der S B B) nach Zürich -- Giesshübel gelten solle. Die Strecke Selnau-Giesshübel-Sihlbrugg soll dem Personen- und Güterverkehr, die Strecke Wiedikon-Giesshübel nur dem Güterverkehr dienen.

Für die Berechnung der für die Beförderungspreise massgebenden Entfernungen werden folgende Zuschläge zu den wirklichen Distanzen beansprucht: für die Strecke Selnau-Sililbrugg im ganzen Verkehr 50% und für die Strecke Wiedikon-Giesshübel im Güterverkehr 500%.

Dem technischen Bericht sind folgende hauptsächliche Angaben zu entnehmen : Die Station Giesshübel wird erweitert und umgestaltet und erhält ein zweites durchgehendes Stationsgeleise, an welches das neue Gütergeleise nach Wiedikon angeschlossen wird. Letzteres beginnt in der Station Giesshübel auf Schwellenhöhe 421,24 m und erreicht mittels eines im Tagbau zu .erstellenden Tunnels von 507 m Länge das auf 408,oo m Schwellenhöhe liegende südliche Ende der Station Wiedikon. Seine Länge beträgt 984 m, das mittlere Gefalle 12,9 %o, der kleinste Krümmungshalbmesser 180 m. Der Scheitel des Tunnels kommt im Mittel 1,6 m unter die zu unterfahrenden Strassen zu liegen.

Da, wo er Bauland unterfährt, soll durch Vorschriften die Abstützung grosser Lasten und die Übertragung der Erschütterungen des Tunnels auf die Bauten verhindert werden. Das jetzige Verbindungsgeleise mündet am Südende der Station Wiedikon in die Streckengeleise der S B B. Mit der Bundesbahnverwaltung ist eine grundsätzliche Verständigung in dem Sinne getroffen worden, dass diese sich bereit erklärt hat, ihr Gütergeleise Güterbahnhof Zürich-Wiedikon durch die letztere Station bis an das Südende durchzuführen und hier an das Verbindungsgeleise der Sihltalbahn anzuschliessen, so dass von hier an die Güterzüge der S B B und der Sihltalbahn gemeinschaftlich das Geleise nach dem Güterbahnhof Zürich benützen können. Die gesamten Umbaukosten der Sihltalbahn sind auf Fr. 2,600,000 zuzüglich Fr. 660,000 Abschreibung der Werte der · untergehenden Bauobjekte veranschlagt.

Diesen neuen Verhältnissen entsprechend haben wir folgende Abänderungen der bestehenden Konzession vom 27. März 1918 vorgesehen, denen die Bahnverwaltung zugestimmt hat: Im Titel und im ersten Satz des Einganges werden die Worte ,,Zürich=Enge (Station der S B B)a ersetzt durch: ,,ZürichSelnan (Gemeiaschal'tsstation mit der Ütlibergbahn) über Giesshübel und von Zürich:Wiedikon (Station der S B B) über Giesshübel"'. Der letzte Satz von Absatz 2 des Einganges fällt weg.

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Der Art. 2 erhält die Beifügung : ,,Sie ist mit Spür weite von 1,435 m erstellt und wird mit Dampf oder Elektrizität betrieben.a Die Art. 6--8 betreffend die Vorlage- und Baufristen werden als entbehrlich gestrichen.

Der Art. 16 wird neu gefasst wie folgt: ,,Für die Beförderung von Gepäck, Traglasten, Gütern und lebenden Tieren sind die jeweiligen Vorschriften und Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Im Verkehr zwischen Zürich = Wiedikon und Zürich = Giesshübel ist die Gesellschaft nur zur Beförderung von Gütern verpflichtet. Die 'Ausdehnung des Verkehrs unterliegt der Genehmigung des Bundesrates.a Die lit. a und b von Art. 18 erhalten folgenden Wortlaut : ,,a. für die Strecke Zürich=Selnau-Sihlbrugg 50%;" .nb. für die Strecke Zürich=Wiedikon-Zürich=Giesshübel 100%, von der Vollendung des Umbaues an 500 %."· In Art. 20, lit. d, fallen die Worte ,,und das Personal'1 weg, weil das Personal nunmehr bei der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gegen Unfälle versichert ist.

Lit. a des .Art. 21 wird wie folgt gefasst : ,,Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Januar 1930 und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen."1 Der Rest des Absatzes bleibt unverändert.

Mit Schreiben vom 13. Januar 1923 erklärte die Kantonsregierung von Zürich, dass sie sich zu keinen Einwendungen gegen diese Abänderungen veranlasst sehe. Ferner liess die Verwaltung der neuen Bahngesellschaft Zürich-Ütliberg, Rechtsnachfolgerin der Ütlibergbahn A.-G., mit Zuschrift vom 12. Februar 1923 ihre ursprünglich gegen die Vorlage gemachten Vorbehalte fallen.

Wir beehren uns demgemäss, Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen und versichern Sie bei diesem Anlasse unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 23. März 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.

Der Bundespräsident:

Scheurer.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Eisenbahn von Zürich=Selnau (Gemeinschaftsstation mit der Ütlibergbahn) über Giesshübel und von Zürich=Wiedikon (Station der S B B) über Giesshübel nach Sihlbrugg (Station der S B B).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrats der Sihltalbahngesellschaft vom 12. Juli 1922, sowie zweier Schreiben desselben vom 11. und 20. November 1922; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1923, beschliesst: I. Der Titel des Bundesbeschlusses betreffend Konzession einer Eisenbahn von Zürich=Enge (Station der S B B) nach Sihlbrugg (Station der S B B) vom 27. März 1918 (E. A. S. XXXIV, S. 61) wird abgeändert in: ,,Bundesbeschluss betreffend Konzession einer Eisenbahn von Zürich=Selnau (Gemeinschaftsstation mit der Ütlibergbahn) über Giesshübel und von Zürich = Wiedikon (Station der S B B) über Giesshübel nach Sihlbrugg (Station der S B B)."

Im ersten Absatz des Einganges werden die Worte ,,Zürich: Enge (.Station der S B B)a ersetzt durch: ,,Zürich = Selnau (Gemeinschaftsstation mit der Ütlibergbahn) über Giesshübel und von Zürich=Wiedikon (Station der S B B) über Giesshübel".

Vom zweiten Absatz des Einganges wird der letzte Satz gestrichen.

Der Art. 2 erhält folgende Beifügung: ,,Sie ist mit Spurweite von 1,435 m erstellt und wird mit Dampf oder Elektrizität betrieben."

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Die Art. 6--8 werden gestrichen.

Der Art. 16 wird neu gefasst wie folgt: ,,Für die Beförderung von Gepäck, Traglasten, Gütern und lebenden Tieren sind die jeweiligen Vorschriften und Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Im Verkehr zwischen Zürich = Wiedikon und Zürich = Giesshübel ist die Gesellschaft nur zur Beförderung von Gütern verpflichtet. Die Ausdehnung des Verkehrs unterliegt der Genehmigung des Bundesrates."· Die lit. a und b von Art. 18 erhalten folgenden Wortlaut: ,,«. für die Strecke Zürich=Selnau-Sihlbrugg 50 °/o ;a .,,&. für die Strecke Zürich; W iedikon-Zürich=Giesshü bei 100%, von der Vollendung des Umbaues an 500 °/o.a In Art. 20, lit. d, werden die Worte ,,und das Personal11 gestrichen.

Der erste Satz von lit. a des Art. 21 wird ersetzt durch folgende Bestimmung : ,,Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Januar 1930 und Ton da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen."· II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge dieses Beschlusses, der am 1923 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der Sihltalbahn. (Vom 23. März 1923.)

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