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No 6

Bundesblatt

75. Jahrgang.

Bern, den 7. Februar 1923.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stampft * de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878.

(Vom 5. Februar 1923.)

T.

Art. 18, Absatz 4, der Bundesverfassung von 1874 weist dem Bund die Aufgabe zu, einheitliche Bestimmungen über den Militärpflichtersatz aufzustellen. Die gestützt hierauf erlassenen und zurzeit noch geltenden Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen sind folgende : 1. Bundesgesetz betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 (A. S. Bd. III, S. 565); 2. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 29. März 1901 (A. S.

Bd. XVIII, S. 695) ; 3. Militärorganisation vom 12. April 1907 (Art. l, 3, 19 und 166) (A. S. Bd. XXIII, 8.781); 4. Bundesbeschluss betreffend die Anrechnung.von geleistetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes vom 18. Februar 1921 (A. S. Bd. XXXVII, S. 357); 5. Verordnung über Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 1. Juli 1879 (A. 8. Bd. IV, S. 188, und Bd. XII, 8. 897); 6. Verordnung über Rückerstattung bezahlten Militärpflichtersatzes in Fällen von Dienstnachholung vom 24. April 1885 . . (A. 8. Bd. VIII, S. 85); 7. Verordnung betreffend die Ablieferung der Militärsteuer an den Bund .vom 10. April 1908 (A. S. Bd. XXIV, S. 541) ; 8. Verordnung betreffend die Anrechnung von Aktivdienst boi der Bemessung des Militärpflichtersatzes vom 27. Mai 1921 (A. S. Bd. XXXVII, S. 361); Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. I.

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9. Verordnung betreffend die Veranlagung und den Bezug des Militärpflichtersatzes von Auslandschweizern vom 2. Dezember 1921 (A. S. Bd. XXXVII, S. 837).

Eine Reihe von Einzelfragen sind in besondern ßundesratsbeschlüssen und in Kreisschreiben des Bundesrates geordnet.

Das Bundesgesetz betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 war der Militärorganisation von 1874 angepasst, die durch diejenige vom 12. April 1907 aufgehoben worden ist.

Trotzdem die Militärorganisation von 1907 grosse Neuerungen gebracht hat, die auch auf die Militärpflichtersatzanlage Einfluss hatten, wurde das Gesetz von 1878 bei deren Inkrafttreten nicht ·revidiert. Seither ist die Revision aber wiederholt verlangt worden.

Zuerst wurde in der Sitzung des Ständerates vom Ib. Juni 1913 ein Postulat gestellt und vom Chef des eidgenössischen Militärdepartements namens des Bundesrates zur Prüfung entgegengenommen, das folgenden Wortlaut hat: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht der Ertrag der Militärpflichtersatzsteuer behufs rascherer Äufnung des eidgenössischen Invalidenfonds gesteigert werden könne, und wenn ja, den eidgenössischen Räten Antrag über die Revision des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 zu stellen." Während des Krieges, d. h. für die Jahre 1914 bis und mit 1918) hat die Bundesversammlung gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 den Militärpflichtersatz auf den doppelten Betrag erhöht. Die besondern Verhältnisse des Aktivdienstes sind im Bundesratsbeschluss betreffend die Militärsteuer mit Bezug auf den Aktivdienst vom 15. Januar 1915 (A. S. Bd. XXXI, S. 15) berücksichtigt worden. Seit 1919 gelangen wieder nur noch die einfachen Sätze des Bundesgesetzes von 1878 zur Anwendung, und der - erwähnte, mit Bezug auf den Aktivdienst erlassene Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 1915 ist durch die Bundesratsbeschlüsse vom 20. Januar 1920 (A. S. Bd. XXXVI, S. 66) und 13. Juni 1921 (A. S. Bd. XXXVII, S. 480) aufgehoben worden.

Durch Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 wurde den Wehrpflichtigen, die vor ihrem Eintritt, in die Ersatzpflicht mehr als 250 Tage Aktivdienst geleistet hatten, die Herabsetzung des Militärpflichtersatzes auf die Hälfte der gesetzlichen Taxe bewilligt.

Nach der durch Budgetbeschluss vom 21. Dezember 1916 vorgenommenen
Übertragung der Oberaufsicht über das Militärsteuerwesen .vom Militärdepartement auf das Finanzdepartement hat der Bundesrat in einem Kreisschreiben vom 3. Januar 1917 (Bundesbl. 1917,1, S. 25), durch das er den Kantonsregierungen

451 von dieser Übertragung Kenntnis gab, bemerkt, dass eine Revision des geltenden Militärpflichtersatzgesetzes im Sinne einer angemessenen Erhöhung der Steuersätze und der Verbesserung gewisser Bestimmungen anzustreben sei. Die Revisionsarbeiten wurden dadurch verzögert, dass auf Grund der Kriegserfahrungen notwendige Abänderungen der Militärorganisation zu erwarten waren und diese wegen der Konnexität zwischen Militärdienst und Militärpflichtersatz abgewartet werden sollten. Auf diesen Umstand hat der Chef des eidgenössischen Finanzdepartements in der Sitzung des Nationalrates vom 9. Dezember 1919 bei Besprechung der Finanzmassnahmen des Bundes hingewiesen, und auch die eidgenössischen Räte "haben bis im Jahr 1921 an der Auffassung festgehalten, dass mit der Revision des Militärpflichtersatzgesetzes zugewartet werden sollte, bis die zu erwartenden Abänderungen der Militärorganisation durchgeführt seien. Noch in der Ständeratssitzung vom 11. Februar 1921 hat Herr Ständerat Mercier bei Behandlung des Bundesbeschlusses betreffend Anrechnung von geleistetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes namens der vorberatenden Kommission mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Revision des Militärpflichtersatzgesetzes erst in Angriff genommen werden könne, nachdem eine neue Militärorganisation unter Dach gebracht sein werde. Am 7. April 1921 haben dann aber Herr Natioualrat Duft und Mitunterzeichner den Bundesrat durch eine Motion eingeladen, ,,eine den heutigen Verhältnissen angemessene Revision des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 und des Ergänzungsgesetzes vom 29. März 1901 in die Wege zu leiten und den eidgenössischen Räten beförderlichst eine diesbezügliche Vorlage zu unterbreiten"1. Die Motion ist vom Nationalrat am 9. Juni 1922 und vom Ständerat am 29. September 1922 erheblich erklärt worden. Eine von Herrn Nationalrat Forster und Mitunterzeichnern am 24. Juni 1920 eingereichte Motion, mit welcher der Bundesrat zur Prüfung darüber eingeladen wurde, ob nicht das Bundesgesetz vom 29. März 1901 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 aufzuheben sei, wurde daraufhin zurückgezogen.

Die Tatsache, dass die Ausgestaltung des Militärpflichtersatzes im engsten Zusammenhang mit der Organisation
unseres Heerwesens steht und der Umstand, dass heute noch nicht mit Gewissheit vorausgesehen werden kann, ob unsere militärischen Einrichtungen nicht schon in naher Zeit tiefgreifende Änderungen erleiden werden (wir denken dabei namentlich an. die Abrü-

452 stungstendenzen beim Völkerbund), sprechen gegen eine Anhandnahme der Revision des Gesetzes im gegenwärtigen Zeitpunkt.

Anderseits ist festzustellen, dass der gegenwärtige Zustand der Militärpflichtersatzgesetzgebung eine Revision geboten erscheinen lässt. Die rechtlichen Grundlagen sind im Verlaufe der Geltungsdauer des Gesetzes von 1878 derart häufig durch Verordnungen, Kreisschreiben und grundsätzliche Entscheidungen des Bundesrates modifiziert worden, dass das ganze Rechtsgebiet heute ausserordentlieh unübersichtlich geworden ist: eine Zusammenfassung und Vereinfachung der rechtlichen Grundlagen vermittels der Revision des Gesetzes scheint uns deshalb schon durch die in Art. 18 der Verfassung verlangte Einheitlichkeit der Veranlagung gefordert zu werden. -- Vor allem aber sprechen fiskalische Gründe für eine Revision des Gesetzes. Nicht nur der Finanzbedarf des Bundes, sondern auch derjenige der Kantone, die am Bruttoertrage des Militärpflichtersatzes zur Hälfte beteiligt sind, verlangt, dass diese Einnahmequelle nach Möglichkeit besser ausgebaut wird. In diesem Sinne wurde die Revision des Militär-pflichtersatzgesetzes bereits in der Botschaft des Bundesrates betreffend den Voranschlag für das Jahr 1916 vom 18. November 1915 vorgesehen. Am 8. Dezember 1915 ersuchte das eidgenössische Finanzdepartement Herrn Prof. Dr. Speiser um ein Gutachten über die Frage, ob und in welcher Weise der eidgenössische Militärpflichtersatz in seinem Ertrag wirksamer ausgestaltet werden könne. Die Ergebnisse der Prüfung dieser Frage durch Herrn Prof. Dr. Speiser sind niedergelegt in seinem gedruckten Gutachten vom 31. Januar 1916. Auch in der Folge wurde die Revision des Militärpflichtersatzes als Bestandteil des bundesrätlichen Finanzprogrammes beibehalten. Wir verweisen in dieser Hinsicht auf die Botschaft des Bundesrates betreffend die Tabakbesteuerung vom 2. März 1917 (Bundesbl. 1917, I, S. 115), wo ausgeführt wird: ,,Als Massnahmen zur Deckung der Bedürfnisse, die noch nicht befriedigt sein werden, fassen wir die zwei nachfolgenden ins Auge: 1. die Umgestaltung der Militärpflichtersatzsteuer; 2. eine zweite auf Grund der gemachten Erfahrungen neu. gestaltete Kriegssteuer.

; Die Umgestaltung der Militärsteuer, in Verbindung mit einer strengern: und der Gerechtigkeit .besser entsprechenden Einschätzung,, sollte,, wie. wir die: Saghe ansehen, dem Bundes-

453 fiskus, ohne dass an don verfassungsrechtlichen Grundlagen der Steuer gerührt würde^ eine neue Jahreseinnahme von ungefähr zwei Millionen Franken verschaffen können.a Auch in seiner Botschaft vom 5. August 1918 betreffend die wiederholte eidgenössische Kriegssteuer (Bnndesbl. 1918, IV, S. 255) hielt der Bundesrat sein Programm, das als vierte Rlassnahme neben andern die Umgestaltung des Militärpflichtersatzes vorsah, aufrecht. Die fiskalischen Gründe, die damals eine Revision als geboten erscheinen Hessen, sind inzwischen nicht weggefallen ; sie verlangen heute, vor allern auch im Interesse der Kantone, gebieterischer als je die Anhandnahme der Revision.

Aus diesen Erwägungen und um den aus der Mitte der Bundesversammlung wiederholt geäusserten Wünschen zu entsprechen, haben wir die Revision des Gesetzes vom 28. Juni 1878 vorbereitet.

Bereits am 8. Juli 1922 hat das eidgenössische Finanzdepartement den kantonalen Militärdirektionen ein Programm für die Revision des Gesetzes unterbreitet und sie zur Meinungsäusserung eingeladen. Die Revisionsarbeiten wurden in Verbindung mit dem Militärdepartement und den zuständigen kantonalen Amtsstellen durchgeführt. Am 13. Dezember 1922 und 22. Januar 1923 wurde der Entwurf durch eine vom eidgenössischen Finanzdepartement einberufene Expertenkommission durcbberateh. Der beiliegende Entwurf stellt das Ergebnis dieser Verhandlungen dar.

Wir erlauben uns, die Grundlagen und einzelne Bestimmungen desselben in den folgenden Abschnitten kurz zu besprechen.

II.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Erhebung des Militärpflichtersatzes findet sich in Art. 18 der Bundesverfassung.

Dieser bestimmt in Absatz l, dass jeder Schweizer wehrpflichtig ist und in Absatz 4, dass dor Bund über den Militärpflichtersatz einheitliche Bestimmungen aufstellen werde. Daraus ist abzuleiten, dass nur ersatzpflichtig ist, wer wehrpflichtig ist und wer der Wehrpflicht nicht durch Erfüllung der Militärdienstpdicht genügt.

Die erste Frage, die sich bei der Anhandnahme der Revision des Bundesgesetzes von 1878 stellte, war, ob die Revision sich im Rahmen der bestehenden Verfassungsbestimmung halten oder ob Art. 18 der Bundesverfassung mit in die Revision einbezogen werden sollte. Insbesondere erhob sich die Frage, ob dei'

454 Charakter der Militärpflichtersatzsteuer nicht grundsätzlich geändert werden sollte durch die Einführung einer Wehrsteuer, die von sämtlichen Personen, die nicht persönlichen Militärdienst leisten, zu erheben wäre. Die praktische Auswirkung dieser grundsätzlichen Änderung hätte vor allem darin bestanden, dass auch die Frauen und die Ausländer steuerpflichtig geworden wären. Sämtliche eingeholten Meinungsäusserungen der kantonalen Militärdirektionen und die Gutachten der beigezogenen Experten sprachen sich gegen diese Abänderung aus. Die Gründe waren vor allem folgende: würde die Wehrsteuer auf das Nationalitätsprinzip basiert, so würden von ihr nur die Schweizer im In- und Auslande, gleichgültig ob sie wehrpflichtig sind oder nicht, betroffen, nicht aber die Ausländer, die in der Schweiz wohnen. Die Ausnahme der Ausländer würde einem ungerechtfertigten Privilegium gleichkommen. Würde bei der Wehrsteuer dagegen auf das Territorialprinzip abgestellt, so könnten nur die in der 'Schweiz wohnhaften Personen besteuert werden, nicht aber die wehrpflichtigen Schweizer im Ausland, die nach geltendem Recht ersatzpflichtig sind. Diese Folge würde sich mit dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht, der einen wesentlichen Bestandteil unseres Staatsrechts bildet, nicht vertragen. Dazu kommt, dass die Wehrsteuer in ihrem Wesen nichts anderes wäre als eine dauernde direkte Bundessteuer, bei der die Leistung von persönlichem Militärdienst als Steuerbefreiungsgrund gelten würde. Ein derartiger Eingriff in die Steuerhoheit der Kantone konnte nach unserer Auffassung nicht in Frage kommen, nachdem das Volk in der Abstimmung vom 2. Juni 1918 den Gedanken der direkten Bundessteuer verworfen hatte und nachdem die neue ausserordentliche Kriegssteuer eingeführt worden war.

Die eingehenden Untersuchungen führten daher zum Ergebnis, dass der bisherige Charakter des Militärpflichtersatzes beizubehalten ist: Jeder Schweizer ist nach Art. 18 der Bundesverfassung wehrpflichtig. Die Wehrpflicht umfasst die Militärdienstpflicht und in den Fällen, in denen eine Militärdienstpflicht nicht besteht oder in denen sie zwar besteht aber nicht erfüllt wird, die Militärersatzpflicht (Art. 5 des Entwurfes).

Eine konsequente Auswirkung dieses Grundsatzes ist die im Entwurf vorgesehene zeitliche Ausdehnung der Ersatzpflicht bis zum
vollendeten 48. Altersjahr. Nach Art. 3 der Militärorganisation vom 12. April 1907 endigt die Ersatzpflichfc mit dem Jahre, in dem das vierzigste Altersjahr zurückgelegt wird, während nach Art. 2 desselben Gesetzes die Militärdienstpflicht erst mit

455 dem vollendeten 48. Altersjahr endet. Diese Nichtübereinstimmung der Dauer der Wehrpflicht für die beiden Kategorien der Militärdienstpflichtigen einerseits und der Ersatzpflichtigen anderseits bedeutet in gewissem Sinne einen Einbruch in das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht. Sie schafft eine ungerechtfertigte Rechtsungleichheit zwischen diesen beiden Kategorien von Wehrpflichtigen.

Diese Ungleichheit kam besonders während der Dauer des hinter ans liegenden Aktivdienstes zum Ausdrucke, zu dem auch der Landsturm in erheblichem Umfange herangezogen wurde. Eine Hauptaufgabe der Révision scheint uns daher zu sein, die Dauer der Wehrpflicht für die beiden Kategorien in Übereinstimmung zu bringen.

Der Militärpflichtersatz ist seinem Wesen nach Lasteiiausgleich.

Diese Tatsache führt uns zu der vorgesehenen Abstufung der Ersatzleistung nach Altersklassen. Den ungleich grossen Militärdienstleistungen in den drei Heeresklassen Auszug, Landwehr und Landsturm entsprechend, ist eine Abstufung der Ersatzpflicht nach Altersklassen gerechtfertigt. Die vorgesehene Abstufung auf 2 /3 im Landwehralter und 1/a TM Landsturmalter scheint uns angemessen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Ersatzleistung im Auszugsalter für den Pflichtigen in der Regel eine bedeutend geringere Belastung darstellt als der von seinen Altersgenossen geleistete Militärdienst. Ein vollwertiger Ausgleich der Lasten in der ersten Altersklasse ist deshalb nicht möglich, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ersatzpflichtigen in diesem Alter eine finanzielle Belastung, die als Äquivalent für den nicht geleisteten Militärdienst gelten könnte, in der Regel nicht erträgt. Es entspricht daher dem Gedanken des Lastenausgleiches, in den beiden andern Altersklassen eine Ersatzleisung zu verlangen, die, wenn sie auch auf den ersten Blick als stärkere Belastung erscheint als der wenigstens in Friedenszeiten von den gleichen Altersklassen geforderte Militärdienst, sich doch als nachträglicher Ausgleich für die im Auszugsalter geforderte verhältnismässig niedrige Ersatzleistung rechtfertigt.

Anderseits scheint es uns billig, dass diejenigen Pflichtigen, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits das Landsturmalter erreicht haben werden und infolgedessen ersatzfrei sind, auch unter der Herrschaft des neuen Gesetzes nicht mehr zum
Ersatz herangezogen werden. Eine ähnliche Bestimmung ist für die Pflichtigen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens das Landwehralter erreicht haben und nach den bisherigen Bestimmungen nur die Hälfte des Ersatzes zu zahlen haben, vorgesehen (Art. 40).

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Im fernem halten wir .eine gegenüber dem .bisherigen Rechtszustande weitergehende Berücksichtigung des geleisteten Dienstes bei der Bemessung des Ersatzes als gerechtfertigt. Wehrpflichtige, welche vor Beginn der Ersatzpflicht während mindestenë acht Jahren die Militärdienstpflicht erfüllt oder mindestens 250 Tage Militärdienst geleistet haben, entrichten nur die Hälfte des für die betr. Altersklasse festgesetzten Militärpflichtersatzes. Nach bisherigem Rechtszustande wurde verlangt, dass während mehr als acht Jahren die Dienstpflicht erfüllt oder mehr als 250 Tage Aktivdienst geleistet wurden.

In bezug auf das S y s t e m der E r s a t z l e i s t u n g darf behauptet werden, dass die bisherigen Grundsätze sich in der Hauptsache als zweckmässig erwiesen haben. Der Bezug einer einheitlichen Personaltaxe von jedem Pflichtigen in Verbindung mit einem auf dem Vermögens- und Erwerbseinkommen bereclu neten Zuschlage trägt der Auffassung Rechnung, dass einerseits jeder nicht diensttuende Wehrpflichtige ohne Rücksicht auf seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zum Ersätze herangezogen werden soll, dass aber anderseits die ökonomische Leistungsfähigkeit bei der Bemessung des Ersatzes berücksichtigt werden muss. Bei der Festsetzung der Personaltaxe sind folgende Momente ins Auge zu fassen : Es ist ein besserer Ausgleich mit den Leistungen der Diensttuenden zu erstreben, der seit 1878 eingetretenen Geldentwertung ist gebührend Rechnung zu tragen, und endlich ist auf den erhöhten Finanzbedarf des Bundes und der Kantone Rücksicht zu nehmen. Gestützt auf diese Erwägungen erscheint uns die Erhöhung der Personaltaxe von Fr. 6 auf Fr. 15 als angemessen. Bei der Bemessung des Zuschlages wurde grundsätzlich der Satz von 1,5 Promille auf dem Vermögen und 1,5 Prozent auf dem Erwerb beibehalten. An Stelle steuerfreier Beträge bei Vermögen und Erwerb sieht Art. 17 zur Entlastung der untern Klassen eine Degression des auf Vermögen und Erwerb berechneten Zuschlages bis zu 100 % vor. Es ist zu beachten, dass diese Degression, die bei einem Zuschlag von weniger als Fr. 60 einsetzt, auf weitaus den grössten Teil der Ersatzpflichtigen Anwendung findet, indem die Zahl der Ersatzpflichtigen mit einem Zuschlag von mehr als Fr. 60 eine verhältnismässig geringe ist. Als Korrelat zu der Degression für Pflichtige mit kleinen und
mittleren Vermögen und Einkommen und um dem oben erwähnten Grundsatz der Berücksichtigung der ökonomischen Leistungsfähigkeit richtige Nachachtung zu verschaffen, ist für Pflichtige mit grösserem Vermögen oder höherem Erwerb eine massige Progression vorgesehen. Sie beginnt bei einem

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Vermögen von Fr. 100,000 oder einem Erwerb von Fr. 8000, steigt bis zu 100 % bei einem Vermögen von Fr. 300,000 oder einem Erwerb von Fr. 16,000. Es scheint uns mit Rücksicht auf den besondern Charakter des Militärpflichtersatzes gerechtfertigt, dass die Progression bedeutend niedriger gehalten ist als bei neuen Steuergesetzen. Der Progressionstarif ist gestaffelt, d. h. es ist der höhere Satz jeweilen nur von dem die vorhergehende Klasse übersteigenden Vermögens- bzw. Erwerbsbetrag zu entrichten.

III.

Zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfes bemerken wir folgendes : Zu, Art. 4. Die Einräumung der Befugnis von Gegenrechtsund Vergeltungsmassnahmen im Verhältnis zu andern Staaten entspricht einer ähnlichen Bestimmung bei der Kriegssteuer. Sie ist in bezug auf den Militärpflichtersatz, der auch von den im Auslande niedergelassenen Schweizern erhoben wird, ganz besonders geboten.

Zu Art. 5. Die militärischen Voraussetzungen der Ersatzpflicht sind in Anlehnung an die bisherige gesetzliche Regelung und an die bisherige Praxis geordnet. Es ist nicht zu umgehen, dass dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt wird, einzelne Fälle von Ausnahmen von der Ersatzpflicht auf dem Verordnungswege zu umschreiben. Auch unter dem bisherigen Gesetze war dies nötig.

Zu Art. 10. Nach bisherigem Rechte soll die jährliche Ersatzleistung eines Pflichtigen Fr. 3000 nicht übersteigen. Von verschiedenen Seiten wurde eine derartige Bestimmung als undemokratisch bezeichnet. Wir halten trotzdem dafür, dass die Idee des Lastenausgleiches eine Abgrenzung der Ersatzleistung verlängt. Wenn die mit der Dienstleistung verbundenen Nachteile und Opfer, insbesondere diejenigen des Kriegsdienstes, berücksichtigt werden, kann bei heutigen Geldverhältnissen eine Ersatzleistung von maximal Fr. 7500 nicht als übersetzt betrachtet werden.

ZM Art. 11. Bei der Umschreibung des für die Zuschlagsberechnung massgebenden Vermögens entstand die Frage, wie das V e r m ö g e n der Ehefrau zu behandeln sei. Nach dem geltenden Rechte hängt die Beantwortung der Frage vom ehelichen Güterrecht, unter dem die Ehegatten leben, ab. Erwirbt der Ehemann nach dem ehelichen Güterrecht Eigentum am Vermögen der Frau, so wird dieses Vermögen zum seinigen hinzugerechnet. Erwirbt er nach dem ehelichen Güterrecht kein

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Eigentum, so ist ihm derjenige Teil des Vermögensertrages der Ehefrau, der ihm nach dem ehelichen Güterrecht zukommt oder den er zur Bestreitung der gemeinsamen Haushaltungskosten von ihr bezieht, als Einkommen anzurechnen. Wie im Steuerrecht allgemein, zeigte diese Regelung zahlreiche Nachteile.

Es schien uns daher zweckmässig, ähnlich wie es die Kriegssteuer tut, das Vermögen der Ehefrau ohne Rücksicht auf die güterrechtlichen Verhältnisse dem Ehemann zuzurechnen.

Es entstand ferner die Frage, ob die Besteuerung der Anwartschaft beibehalten werden solle. Die meisten Ansichtsäusserungen der kantonalen Militärdirektionen sprechen sich für die Beibehaltung aus. In der Tat bestehen die Gründe, die im Bundesgesetz von 1878 die Einführung der Besteuerung des anwartschaftlichen Vermögens rechtfertigten, auch heute noch.

Diese Gründe sind vor allem folgende : Wird die Anwartschaft nicht besteuert, so ist die Belastung desjenigen Ersatzpflichtigen, der schon sehr früh durch Erbschaft in den Besitz von Vermögen gelangte, erheblich grösser als diejenige des Ersatzpflichtigen, der erst verhältnismässig spät in den Besitz einer Erbschaft gelangt.

Es erschien dem Gesetzgeber von 1878 ferner als unbillig, dass Söhne reicher Eltern, die kein eigenes Vermögen besitzen und deren Unterhalt von den Eltern bestritten wird, nur die Personaltaxe entrichten sollten. Insbesondere ging der Gesetzgeber damals auch von der Auffassung aus, dass ohne die Besteuerung der Anwartschaft eine der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung der Bauernsöhne nicht möglich sei. Dazu kommt die Erwägung, dass die Befreiung eines Sohnes vom Militärdienst für die Eltern in der Regel einen erheblichen Vorteil bietet. Während der mehr als 40jährigen Geltungsdauer des Gesetzes gab die Besteuerung der Anwartschaft, die auf den ersten Blick schwer durchführbar scheint, wenig Anlass zu Rekursen. Die Mehrzahl der über diesen Punkt befragten kantonalen Behörden und der Experten sprach sich für Beibehaltung der Besteuerung der Anwartschaft aus.

Zfii Art. 12. Es schien uns zweckmässig, die Bewertungsvorschriften für .die einzelnen Vermögenskategorien der Vollziehungsverordnung zu überlassen und nur den allgemeinen Grundsatz, dass der wirkliche Wert massgebend sei, in das Gesetz aufzunehmen. Einzig für die landwirtschaftlichen Grundstücke und
Gebäude ist die gesetzmässige Festlegung des Ertrsgswertprinzipes im Gesetz geboten, weil es fraglich ist, ob der Ertragswert unter, den Oberbegriff ,,wirklicher Wert" fällt.

Dass aber der Ertragswert bei landwirtschaftlichen Grundstücken

459 wnd Gebäuden rhassgebend sein soll, scheint uns angebracht, nachdem auch die Kriegssteuer auf ihn abstellt. Im übrigen versuchte auch bereits das geltende Gesetz in Art. 5, Ziffer l, dem Ertragswert dadurch nahezukommen, dass es für die landwirtschaftlichen Liegenschaften eine Bewertung zu drei Vierteilen des Verkehrswertes vorsah.

TM Art. 13. Nach dem bisherigen Gesetze wurden die für ·die Haushaltung erforderliche Fahrhabe sowie das nötige Handwerks- und Feldgeräte bei der Ersatzberechnung nicht berücksichtigt. Über die Frage, was erforderlich und nötig ist, entstanden häufig Differenzen. Es schien uns richtiger, die Grenzen durch Zahlen als durch eine schwer zu handhabende Umschreibung abzustecken.

Zît Art. 14. Die Umschreibung des Erwerbsbegriffes deckt sich mit derjenigen der Kriegssteuer.TM Art. 15. Die Berechnung des dem Zuschlage unterliegenden Erwerbes, gestützt auf die Erwerbsverhältnisse von drei Vorjahren, ist gerechter und zweckmässiger als die Zugrundelegung des Erwerbes des Ersatzjahres, wie es Art. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. Juli 1879 für Inlandschweizer und Art. 15 der Verordnung vom 2. Dezember 1921 für die Auslandschweizer vorsieht. Die Einschätzung des mutmasslichen Erwerbes des Ersatzjahres ist öfters beinahe unmöglich ; die Einschätzung für bereits abgelaufene Jahre ist bedeutend leichter.

Dass nicht bloss auf das letzte abgelaufene Jahr abgestellt wird, liegt vor allem im Interesse des Pflichtigen, weil die Ersatzleistung bei Zugrundelegung von drei Jahren eine konstantere wird und weil sich starke Schwankungen in den Erwerbsverhältnissen besser ausgleichen.

Zu Art. 18. Die Umrechnung der Ersatzleistung bei Auslandschweizern begegnet bei den heutigen zerrütteten Währungsverhältnissen in einzelnen Staaten ausserordentlichen Schwierigkeiten. Der gegenwärtige Rechtszustand ergibt sich aus Art. 16 und 17 der Verordnung betreffend die Veranlagung und den Bezug des Militärpflichtersatzes von Auslandschweizern vom 2. Dezember 1921.

Es ist unmöglich, die anzuwendenden Grundsätze im Gesetze selbst festzulegen; sie müssen dem Verordnungsrecht des Bundesrates vorbehalten werden.

Zu Art. 19 bis 23. Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren ist im Gesetze nur in seinen Grundzügen festgelegt.

Es hat dies den Zweck, die seit mehr als 40 Jahren eingelebten kantonalen Einrichtungen auf diesem Gebiete nicht ohne Not

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abzuändern. Nur wo die Gewährleistung einer richtigen Veranlagung oder die Forderung eines ausreichenden Rechtsschutzes für den Pflichtigen eine Änderung verlangt, hat eine solche stattzufinden.

Zu Ari. 23. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass als oberste Beschwerdeinstanz das nach Art. 114bis zu errichtende eidgenössische Verwaltungsgericht vorgesehen wird. Bis das eidgenössische Vervvaltungsgericht in Wirksamkeit tritt, entscheidet eine durch die Bundesversammlung zu wählende Rekurskommission über die Beschwerden.

ZM Art. 29 und 30. Diese Bestimmungen decken sich in der Hauptsache mit denjenigen der Verordnung des Bundesratea betreffend die Veranlagung und den Bezug des Militärpflichtersatzes von Aüslandsehweizern vom 2. Dezember 1921. Sie fanden erstmals im Jahre 1922 Anwendung; aber schon die in dieser kurzen Zeit gemachten Erfahrungen rechtfertigen diese Massnahmen.

Zu Art. 31. Mit Bezug auf die Verteilung des Ertrages bestimmt Art. 42 der Bundesverfassung, dass der Bruttoertrag zwischen Bund und Kantone zu verteilen sei. Demgegenüber sieht Art. 166 der Militärorganisation die Verteilung des Nettoertrages vor. Wir beabsichtigen nicht, an dem heute bestehenden Verteilungsmodus etwas zu ändern, halten es aber für richtig, dass die Festsetzung der den Kantonen und den Honorarkonsuln zu entrichtenden Bezugsgebühren dem Bundesrat übertragen wird.

Zu Art. 32 bis 37. Durch das Bundesgesetz vom 29. März 1901 war die Möglichkeit eingeführt worden, Ersatzpflichtige, die den Militärpflichtersatz trotz zweimaliger Mahnung schuldhafterweise nicht bezahlen, durch den Strafrichter mit Haft von ein bis zehn Tagen bestrafen zu lassen. Eine Reihe kantonaler Vollziehungsverordnungen zum Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 hatte das zwangsweise Abverdienen des Militärpflichtersatzes durch zahlungssäumige Pflichtige vorgesehen. Diese Praxis blieb vorerst jahrelang unangefochten. Am 4. Februar 1893 entschied jedoch das Bundesgericht in einer Rekurssache Henri Décosterd (bundesgerichtliche Entscheidungen Bd. XIX, S. 44 ff."), dass das zwangsweise Abverdienen gegen das in Art. 59 der Bundesverfassung aufgestellte Verbot des Schuldverhafts verstosse. In mehreren andern Entscheidungen hielt das Bundesgericht an dieser Auffassung fest. Die Folge war, dass sich eine grosse Anzahl Ersatzpflichtiger nicht mehr bemüssigt fühlte, ihren Verpflichtungen

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nachzukommen. Die Ausstände nahmen von Jahr zu Jahr in erheblichem Umfange zu. Aus diesem Grunde erklärte der Nationalrat am 27. März 1896 eine Motion Eschmann erheblich, durch die der Bundesrat eingeladen wurde, sei es durch Ergänzung des ßundesgesetzes über Militärpflichtersatz, sei es durch Erlass eines besondern Gesetzes, zu ermöglichen, dass die Ersatzpflichtigen wirksamer als durch blossen Rechtstrieb zur Bezahlung des Ersatzes verhalten werden können. Diese Vorgänge gaben den Anlass zum Bundesgesetz vom 29. März 1901. Bei der Revision des Militärpflichtersatzrechts erhob sich die Frage, ob die durch das Gesetz von 1901 geschaffene Bestrafungsmöglichkeit der säumigen Ersatzpflichtigen in den revidierten Entwurf' aufgenommen werden sollte. Die meisten hierüber angefragten kantonalen Amtsstellen bejahten diese Frage. In der Tat bestehen die Gründe, die damals das Gesetz von 1901 veranlassten, auch heute noch. Auch heute ist zu befürchten, dass, wenn die Bestrafungsmöglichkeit des säumigen Ersatzschuldners wegfällt, grosse Ausstände die Folge sein werden. Ein derartiger Zustand würde sich aber mit der grundsätzlichen Auffassung, dass die Entrichtung des Militärpflichtersatzes Erfüllung der Wehrpflicht und die schuldhafte Nichterfüllung Verweigerung der Wehrpflicht bedeutet, nicht vertragen.

Wir haben daher in Art. 34 die Bestrafungsmöglichkeit der schuldhaften Nichtbezahlung vorgesehen.

Schon unter dem bisherigen Rechtszustande wurde es als inkonsequent empfunden, dass der richtig veranlagte Ersatzpflichtige, wenn er schuldhaftersveise nicht bezahlte, bestraft werden konnte, dass aber derjenige, der vermittels unwahrer Angaben in seiner Deklaration oder bei der Einvernahme durch die Veranlagungsbehörde eine zu niedrige Einschätzung bewirkte, nicht ·belangt werden konnte. Bisher fehlten für eine Bestrafung jegliche .gesetzliche Grundlagen. Wohl sahen einige kantonale Einführungsgesetze die Möglichkeit einer mehrfachen Nachbesteuerung vor; allein die betreffenden Bestimmungen haben keinen Rückhalt im Bundesgesetz, indem dasselbe eine Nachbesteuerung nicht vorsieht.

Nach den bisherigen Erfahrungen ist eine Strafbestimmung für die Hinterziehung des Ersatzes, wie sie Art. 32 vorsieht, notwendig.

·-- Dass eine Gefängnisstrafe in den Fällen, in denen die Hinterziehung vermittels gefälschter Urkunden
bewirkt wird, vorgesehen wird, scheint uns schon mit Rücksicht auf den besondern "Charakter der Ersatzabgabe geboten (Art. 33).

Zu Art., 42. Nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878.-ist .die Bundesversammlung berechtigt, für Jahre, in denen

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der grössere Teil der Truppen des Auszugs durch aktiven Dienst in ausserordentlicher Weise in Anspruch genommen wird, dea Militärpflichtersatz bis auf den doppelten Betrag zu erhöhen.

Eine ähnliche Vorschrift ist auch im neuen Gesetz aufzunehmen.

Es sollte aber nicht bloss die Möglichkeit der Verdoppelung,, sondern der Anpassung an die Aktivdienstverhällnisse überhaupt vorgesehen werden. Ausserdem scheint es uns zweckmässig, das& die Kompetenz hierzu dem Bundesrat übertragen wird. Wenn der Bundesrat gemäss Art. 198 ff. der Militärorganisation befugt ist, die Armee zum aktiven Dienst aufzubieten, so wäre es inkonsequent, .wenn ihm die Kompetenz vorenthalten würde, die für die Aktivdienstzeit erforderlichen Massnahmen für die Erfüllung der Wehrpflicht durch die Leistung des Militärpflichtersatzes anzuordnen.

IV.

Die dem Bunde zugeflossenen Anteile an Militärpflichtersatz, seit 1913 sind folgende: 1913 2,320,276.07 1914 2,148,752.80 1915 5,090,604.72 Doppelter Satz gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1874. Jm Er1916 4,458,505.55 gebnis pro 1915 ist die Verdoppelung 1917 4,812,566.48 für das Jahr 1914 enthalten.

1918 5,391,425.94 1919 4,379,352.94 1920 4,294,242.74 1921 4,323,421.75 o Im Jahre 1921 betrug die Gesamtsumme der auferlegte» Ersatzbeträge Fr. 9,932,355.

Nach Durchführung der Revision kann mit einem Gesamtertrage von rund Fr. 14,300,000 gerechnet werden.

Die Mehreinnahme des Bundes könnte daher, auf den Zahle» von 1921 berechnet, mit rund 2,2 Millionen veranschlagt werden.

Eine gleich grosse Mehreinnahme ergibt sich für die Kantone.

Dabei ist einerseits zu beachten, dass für das Landsturmalter mit den gleichen Vermögens- und Erwerbsverhältnissen gerechnet wurde wie für das Landwehralter. In Wirklichkeit durfte aber das der Zuschlagsberechnung unterliegende Vermögen in dieser Altersklasse grösser sein als im Landwehralter. Ander» seits wurde bei obiger Schätzung die Übergangsbestimmung des Art. 40 nicht berücksichtigt. Diese Übergangsbestimmung wird bewirken, dass erst acht Jahre nach Inkrafttreten des neuen Ge-

463

setzes deren Wirkungen voll zutage treten werden. Mit der Ermöglichung eines Mehrertrages von rund 2,a Millionen hat die Revision sich ungefähr im Rahmen des erwähnten bundesrätlichen Finanzprogramms gehalten.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Entwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den S.Februar 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Scheurer.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

464 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

den Militärpflichtersatz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft in Ausführung von Art. 18, Absatz 4 und Art. 42, lit. e der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. Februar 1923, beschliesst:

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Allgemeines.

Art. 1. Der Bund erhebt den Militärpflichtersatz nach Mass1. Hoheit des gäbe der folgenden Bestimmungen.

Bundes.

2. VeranArt. 2. Die Veranlagung und der Bezug des Militärpflichtlagung und ersatzes liegen unter der Aufsieht des Bundes den Kantonen ob.

Bezug durch die Kantone.

3. ErsatzArt. 3. Jedes Kalenderjahr bildet eine Ersatzperiode ; die période.

Ersatzpflicht erstreckt sich auf das ganze Jahr.

4. GegenArt. 4. Erscheinen im Verhältnis zu andern Staaten Gegenrechts- und rechts- oder Vergeltungsmassnahmen notwendig, so ist der Vergeltungsmass- Bundesrat zu deren Anordnung befugt; er kann dabei die Abgabepflicht abweichend von diesem Gesetz ordnen.

nahmen.

II. Abschnitt.

Ersatzpflicht.

Ersatzpflicht.

Art. 5. Ersatzpflichtig sind die im militärdienstpflichtigen

1. Umschrei- Alter stehenden Schweizerbürger, welche nach den Bestimmungen bung der der Militärorganisation nicht dienstpflichtig sind, oder wenn sie Ersatzdienstpflichtig sind, die Militärdienstpflicht nicht erfüllen.

pflicht.

465 Die Militärdienstpflicht gilt als erfällt, wenn der Wehrpflichtige im Auszug, in der Landwehr oder seinem Alter entsprechend im Landsturm eingeteilt ist und den ihm obliegenden Militärdienst leistet.

Dienstpflichtige, die von den Militärbehörden ia das Ausland beurlaubt sind, sind ersatzpflichtig, auch wenn sie ohne Auslandsurlaub zu keiner militärischen Dienstleistung verpflichtet gewesen wären.

Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn bei teilweiser Versäumnis eines Wiederholungskurses oder des Rekrutendienstes wenigstens die Hälfte der Diensttage geleistet wurde. Im übrigen bestimmt der Bundesrat, ob und in welchem Umfange bei nur teilweiser Dienstvcrsäumnis eine Enthebung vom Militärpflichtersatz stattfinden kann.

Art. 6. Die Ersatzpflichtigen sind in drei Altersklassen ein- 2.Abstufungeu der Ersatzgeteilt.

leistung.

Zu der ersten Klasse gehören die Ersatzpflichtigen bis zum a. Nach vollendeten 32. Altersjahr; zu der zweiten Klasse diejenigen vom Altersklassen.

33. bis zum vollendeten 40. Altersjahr und zu der dritten Klasse diejenigen vom 41. bis zum vollendeten 48. Altersjahr.

Der Übergang von einer Altersklasse in die andere vollzieht sich mit Ablauf des Jahres', in dessen Verlauf der Wehrpflichtige das massgebende Altersjahr vollendet hat.

In der ersten Klasse wird der ganze Betrag der gesetzlich festgesetzten Abgabe, in der zweiten Klasse 2/8 und in der dritten Klasse i/a derselben erhoben.

Art. 7. Wehrpflichtige, welche vor Beginn der Ersatzpflicht b. Nach während mindestens acht Jahren die Militärdienstpflicht erfüllt, Dienstoder mindestens 250 Tage Militärdienst geleistet haben, entrichten jahren.

nur die Hälfte des für die betreffende Altersklasse festgesetzten Militärpflichtersatzes.

Art. 8. Nur die Hälfte, beim Zusammentreffen mit einer der c.

in Art. 7 genannten Voraussetzungen nur den Viertel des für die betreffende Altersklasse festgesetzten Militärpflichtersatzes, haben zu entrichten: a. die infolge vorzeitiger Einteilung im Landsturm dem Militärpflichtersatz unterliegenden Wehrpflichtigen, wenn sie die Waffen- und Kleiderinspektion bestehen; Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. I.

31

Bei vorzeitiger Einteilung im Landsturm und bei teilweiser Dienstversäumnis.

466 b. die Wehrpflichtigen, welche zum Rekrutendienst oder zum Wiederholungskurs eingerückt, aber vorzeitig entlassen worden sind, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 5, Absatz 4, zutreffen. Am Einrückungstag Entlassene gelten als nicht eingerückt.

3. Befreiungen von der

Krsatzpflicht.

Art. 9. Vom Militärpflichtersatz sind befreit: a. die öffentlich unterstützten Armen; b. die Wehrpflichtigen, die infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind und kein für ihren und ihrer Familie Unterhalt hinreichendes Vermögen besitzen ; c. die Wehrpflichtigen, deren Gesundheit durch den Militärdienst geschädigt worden ist und die infolgedessen vorübergehend oder dauernd dienstuntauglich erklärt, zu den Hilfsdiensten, oder in den Landsturm versetzt worden sind; d. die landesabwesenden Wehrpflichtigen, die im ausländischen Wohnsitzstaat Militärdienst zu leisten oder einen entsprechenden Ersatz in Geld zu bezahlen haben, für die Jahre, in welchen sie im ausländischen Wohnsitzstaat Militärdienst geleistet oder Militärpflichtersatz bezahlt haben ; e. das Personal des Grenzwachtkorps und der organisierten Polizeikorps.

in. Abschnitt.

Gegenstand des Militärpflichtersatzes.

Gegenstand des Militärpflicht-

ersatzes.

1. Personaltaxe.

Art. 10. Der Militärpflichtersatz besteht in einer Personaltaxe von Fr. 15 und in einem Zusehlag vom Vermögen und vom Erwerb.

Der jährlich zu leistende Militärpflichtersatz darf Fr. 7500 nicht übersteigen.

2. Zuschlag v.

Art. 11. In Berechnung fällt das ganze bewegliche und unVermögen. bewegliche, im Inland oder Ausland gelegene Vermögen des i. Umschrei- Ersatzpflichtigen nach Abzug der Schulden.

bung des Vermögens.

Das Vermögen der Ehefrau, die mit dem Ersatzpflichtigen in ungetrennter Ehe lebt, wird unter jedem Güterstand dem Vermögen des letztern zugezählt.

Vom Vermögen der Eltern, oder wenn diese nicht mehr leben, der Grosseltern des Ersatzpflichtigen, fällt die Hälfte, geteilt durch die Anzahl der Kinder; bzw. der Grosskinder, in Berechnung, sofern der Vater des Ersatzpflichtigen nicht selber die Militärdienstpflicht erfüllt oder den Militärpflichtersatz bezahlt.

467

Massgebend ist der Vermögensstand · vom l. Januar Ersatzperiode.

der

Art. 12. Für die Vermögensberechnung ist, unter Vorbehalt 6. Bewertung der hiernach aufgestellten besondern Bestimmungen, der wirk- des Vermögens.

liche Wert der Vermögensstücke vom 1. Januar der Ersatzperiode massgebend.

Für Grundstücke, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, und deren Verkehrswert im wesentlichen durch diese Nutzungsart bestimmt wird, ist einschliesslich der erforderlichen Gebäude der Ertragswert massgebend, den sie im Mittel einer dem Beginn der Ersatzpflicht vorangegangenen angemessenen Periode gehabt haben.

Im übrigen erlässt der Bundesrat die für die einheitliche Bewertung des Vermögens erforderlichen Bestimmungen.

Art. 13. Vom Hausrat bleibt ein Betrag von Fr. 10,000, vom c. Vom Zuschlagfreies Handwerks- und Feldgeräte ein solcher von Fr. 5000 frei.

Vermögen.

3.

Art. 14. In Berechnung fällt jeder Erwerb aus einer Tätig- Zuschlag dem keit, insbesondere aus Beruf, Handel, Gewerbe, Industrie oder ,, auf Erwerb.

Landwirtschaft, aus Beamtung, Anstellung oder Dienstverhältnis, a. Umschreisowie aus der Ausübung einer Kunst. Zum Erwerb gehören auch bung des die aus irgend einer Tätigkeit des Ersatzpflichtigen sich ergebenden Erwerbes.

Spekulationsgewinne, sowie Gratifikationea, Tantiemen, Remunerationen und ähnliche Zuwendungen, und endlich Pensionen und Leibrenten, welche auf Grund eines frühern Amts- oder Dienstverhältnisses bezogen, werden. Als Erwerb gelten nicht nur Geld-, sondern auch Naturalbezüge irgend welcher Art.

Die mit der Gewinnung des Erwerbes verbundenen Unkosten, jedoch mit Ausschluss der Haushaltungs- und Unterhaltskosten des Erwerbers und seiner Familie, ferner 5 % des im Geschäfte des Erwerbers arbeitenden eigenen Kapitals, sowie die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden vom Erwerb in Abzug gebracht. Der Bundesrat ist befugt, den Zins für das im Geschäft arbeitende eigene Kapital auf dem Verordnungsweg den allgemein gültigen Zinssätzen anzupassen.

Steuern dürfen nicht abgezogen werden.

Art. 15. Die Berechnung des Zuschlages vom Erwerb er- 6. Berechnung folgt auf Grund des in den drei dem Ersatzjahr vorangehenden des Erwerbes.

Jahren erzielten Durchschnittserwerbes.

468

War vor Beginn der Ersatzpflicht kein Erwerb vorhanden oder lässt sich seine Höhe nicht feststellen, so ist' der mutmassliche Erwerb im Ersatzjahr massgebeod.

Für die Ersatzpflichtigen, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahre abschliessen, gelten die drei letzten Geschäftsjahre als Bemessungsperiode.

4. Berechnung der Zuschläge, a. Ansatz.

6. Abzüge.

Art. 16. Der Zuschlag wird wie folgt berechnet: a. von je Fr. 1000 Zuschlagspflichtigem Vermögen Fr. 1.50; Der Ansatz erhöht sich : für den Fr. 100,000 übersteigenden Vermögensbetrag auf Fr. 2 ; für den Fr. 200,000 übersteigenden Vermögensbetrag auf Fr. 2.50; für den Fr. 300,000 übersteigenden Vermögensbetrag auf Fr. 3 ; b. von je Fr. 100 Zuschlagspflichtigem Erwerb Fr. 1. 50.

Der Ansatz erhöht sich : für den Fr. 8000 übersteigenden Erwerbsbetrag auf Fr. 2 ; · für den Fr. 12,000 übersteigenden Erwerbsbetrag auf Fr. 2. 50; für den Fr. 16,000 übersteigenden Erwerbsbetrag auf Fr. 3.

Art. 17. Erreicht der für einen Ersatzpflichtigen nach Art. 16 auf Vermögen und Erwerb berechnete Zuschlag nicht Fr. 60, so sind folgende Abzüge vorzunehmen : */4 des Zuschlages, wenn dieser weniger als Fr. 60, aber mindestens Fr. 40 beträgt; 8 /4 des Zuschlages, wenn dieser weniger als Fr. 40, aber mindestens Fr. 20 beträgt; 8 /
5. Berechnung Art. 18. Der Bundesrat bestimmt die Währung, welche des Militär- der Veranlagung der im Ausland niedergelassenen Ersatzpflichpflichtertigen zu Grunde zu legen ist.

satzes von Schweizern im Ausland.

IV. Abschnitt.

Veranlagung»- und Rechtsmittelverfahren.

Art. 19. Die Veranlagung ist Sache desjenigen Kantons, in dessen Gebiet der Ersatzpflichtige am 1. Januar der Ersatzperiode seinen Wohnsitz hat.

1. Kantonale Wird der Wehrpflichtige erst nach dem 1. Januar ersatzZuständigpflichtig, so ist die Veranlagung Sache desjenigen Kantons, in keit.

Veranlagungsund Rechtsmiltelverfahren,

469

dessen Gebiet der Wehrpflichtige im Zeitpunkte des Eintritts in die Ersatzpflicht seinen Wohnsitz hat; dieser bestimmt sich nach den Art. 23 bis 25 des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

Landesabwesende sind im Heimatkanton zu veranlagen. Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die Auslandsvertretungen des Bundes mitzuwirken haben.

Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet das eidgenössische Finanzdepartement.

Art. 20. Über die Vorbereitung der Veranlagung, das Ein- 2. Verfahrensschätzungs- und Rechtsmittelverfahren stellt der Bundesrat ein- vorschriften.

heitliche, für die Kantone massgebende Bestimmungen auf.

Art. 21. Gegen die Einschätzung kann der Ersatzpflichtige 3. Einsprache binnen 14 Tagen, von der Mitteilung des Veranlagungsergebnisses an gerechnet, bei der Einschätzungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.

Art. 22. Gegen die Einschätzungsverfügung der Einschätzungs- 4. Rekurs.

behörde kann der Ersatzpflichtige binnen 14 Tagen, von der Zustellung des Einspracheentscheides an gerechnet, schriftlich den Rekurs an die kantonale Rekursbehörde erklären.

Ebenso steht ihm das Rekursrecht gegen alle im Veranlagungsverfahren ausgesprochenen Ordnungsbussen und Rechtsnachteile, sowie gegen Kostenauflagen zu.

Art. 23. Gegen den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde 5. Beschwerde.

können sowohl der Ersatzpflichtige als auch die kantonale Aufsichtsbehörde oder die eidgenössische Steuerverwaltung binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Rekursentscheides durch schriftliche Eingabe Beschwerde an das eidgenössische Verwaltungsgericht ergreifen, sofern durch den kantonalen Rekursentscheid ein Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet oder die dem Ersatzpflichtigen auferlegte Ersatzleistung offenbar unrichtig berechnet wurde.

Unter den gleichen Voraussetzungen und innerhalb der gleichen Frist kann die Beschwerde gegen die von der kantonalen Rekursbehörde verfügten oder bestätigten Ordnungsbussen, Rechtsnachteile und Kostenauflagen ergriffen werden.

Bis das in Art. 114bis der Bundesverfassung vorgesehene Verwaltungsgericht in Wirksamkeit tritt, entscheidet eine durch die Bundesversammlung zu wählende Rekurskommission über die Beschwerden.

470

V. Abschnitt.

Bezug des Militärpflichtersatzes.

Bezug.

Art. 24. Der Bezug des Militärpflichtersatzes findet durch

1. Bezugeort. den Kanton statt, in dem die Einschätzung vorgenommen wurde.

2. Fälligkeit.

Art. 25. Der Militärpflichtersatz wird an dem in der Einschätzungsverfügung mitgeteilten Zahlungstermin fällig.

Die Einreichung einer Einsprache, eines Rekurses, oder einer Beschwerde enthebt nicht von der Pflicht, binnen vorgeschriebener Frist zu bezahlen.

Wird der Militärpflichtersatz am Fälligkeitstermin nicht entrichtet, so ist der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer weitern Frist von 30 Tagen zu mahnen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ersatzbetrag zu 5 °/o verzinslich.

Art. 26. Die rechtskräftigen Einschätzungen, Verfügungen 3. Vollstreckbarkeit.

und Entscheide der Veranlagungs- und Rechtsmittelbehörden sind im ganzen Gebiet der Schweiz vollstreckbar und stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne des Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

4. BückArt. 27. Auf Grund rechtskräftiger Verfügungen oder Enterstattung. scheide bezahlte Ersatzbeträge werden zurückerstattet, wenn :

a. der Dienst, der in dem Jahre hätte geleistet werden müssen, für welches der Militärpflichtersatz bezogen wurde, nachgeholt worden ist; b. die Voraussetzungen der Ersatzpflicht im Zeitpunkte der Veranlagung nicht gegeben waren ; o. einer der in Art. 9 genannten Befreiungsgründe bei der Veranlagung unberücksichtigt geblieben ist.

Im Falle von Dienstnachholung verjährt der Rückerstattungsanspruch nach Ablauf l Jahres seit Beendigung des Nachholungsdienstes; in den Fällen b und c nach Ablauf eines Jahres seit Eröffnung der Einschätzung.

Über Rückerstattungsbegehren entscheidet der Kanton, welcher den Militärpflichtersatz bezogen hat. Die Ablehnung der Rückerstattung kann im ordentlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren angefochten werden.

Art. 28. Die Ersatz- und Bussenforderungen verjähren nach 5. Verjährung der Ersatz- o Jahren.

fordeDie Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Jahres, rungen.

in welchem die Ersatz- oder Bussenverfügung rechtskräftig gewor-

471 dea ist. Ihr Lauf wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Er · ruht, solange der Ersatzpflichtige in der Schweiz keinen Wohnsitz hat oder sein Aufenthalt unbekannt ist.

Art. 29. Die Erteilung eines militärischen Auslandsurlaubes 6. Sicherungsund die Bewilligung einer Urlaubsverlängerung sind davon ab- nmsshängig zu machen, dass der Werpflichtige den Militärpflichtersatz a. nahmen.

Bei der Befür das laufende Jahr und ausstehende Ersatzbeträge früherer urlaubung insAusland.

Jahre entrichtet.

Ist die Veranlagung noch nicht durchgeführt, so ist der mutmassliche Ersatzbetrag festzustellen und ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen.

Wenn die Verweigerung des Urlaubes die wirtschaftliche Existenz des Wehrpflichtigen oder die Interessen seiner Familie schwer schädigen würde, kann ein Auslandsurlaub ausnahmsweise auch ohne vorgängige Bezahlung oder Sicherstellung des Militärpflichtersatzes bewilligt oder erneuert werden. Die Urlaubsfrist ist in diesen Fällen in der Regel auf höchstens 6 Monate zu bemessen, binnen welcher Frist die Verhältnisse betreffend den Militärpflichtersatz zu ordnen sind.

Art. 30. Die von Auslandschweizern geschuldeten Ersatz- ö. Bei Aufentbeträge werden unter der Kontrolle der eidgenössischen Steuer- halt im Ausverwaltung durch die schweizerischen Gesandtschaften und Kon- lande.

sulate bezogen.

Ersatzpflichtigen, welche die Zahlung verweigern, ist der diplomatische und konsularische Schutz, abgesehen von dringlichen Ausnahniefällen, zu entziehen.

Bei wehrpflichtigen Schweizerbürgern, welche sich im Ausland befinden, oder sich ins Ausland begeben wollen, ist die Ausstellung, Verlängerung oder Visierung von Ausweisschriften, Beglaubigungen und Attesten grundsätzlich von der Erfüllung der Wehrpflicht durch Leistung von Militärdienst oder Bezahlung des Militärpflichtersatzes abhängig zu machen. Ist die Veranlagung noch nicht durchgeführt, so ist der mutmassliche Ersatzbetrag festzustellen und ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen.

Art. 31. Die Kantone liefern die Hälfte der von ihnen be- 7. Abrechnuiij zogenen Ersatzbeträge und Geldstrafen nach Abzug der für Rück- zwischen Bund und erstattungen ausbezahlten Beträge dem Bunde ab.

Kantonen.

Die im Verfahren vor den kantonalen Behörden verfügten Ordnungsbussen und Gebühren verbleiben den Kantonen.

472 ' Ersalzbeträge, welche innerhalb der für die Ablieferung festgesetzten Frist bei der eidgenössischen Staatskasse nicht eingegangen sind, sind von den Kantonen dem Bunde von dem auf den Fristenablauf folgenden Tage an zu 5 °/o zu verzinsen.

Die dem Bunde und seinen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland erwachsenden Unkosten gehen zu Lasten des Bundes.

Der Bundesrat erlässt die für die Abrechnung massgebenden Vorschriften und bestimmt die Höhe der den Kantonen und den Honorarkonsuln vom Bunde zu bezahlenden Bezugsgebühr.

VI. Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Strafbestimmungen.

1. Hinterziehung.

Art. 32. Wer durch bewusst unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verweigerung der Auskunft eine zu niedrige Einschätzung oder Befreiung von den Zuschlägen vom Vermögen und Erwerb bewirkt hat, hat das zwei- bis vierfache des hinterzogenen Betrages nachzubezahlen.

Der Versuch der Hinterziehung wird mit einer Busse von Fr. 20 bis Fr. 2000 bestraft.

Art. 33. Wer die Veranlagungs- oder Rechtsmittelbehörden Fälschung zum zum Zecke der oe-änzlichen Hinterziehung_ oder teilweisen __ . __ nach o des Zweckender Gesetz geschuldeten Ersatzbetrages über die Grosse seines für die HinterBerechnung des Zuschlages in Betracht fallenden Vermögens oder ziehung.

Erwerbes dadurch täuscht, dass er ihnen gegenüber arglistig von Büchern Gebrauch macht, die unwahre Eintragungen oder Fälschungen enthalten, dass er vorhandene Bücher verheimlicht oder vernichtet, oder dass er wissentlich von falschen oder gefälschten Urkunden oder von Urkunden unwahren Inhalts Gebrauch macht, wird mit Gefängnis von 10 bis 60 Tagen bestraft.

Art. 34. Wer den Militärpflichtersatz binnen der in Art. 25, Schuldhaftes Nicht- Absatz 3 festgesetzten Mahnfrist schuldhafterweise nicht entbezahlen. richtet und sich dadurch der Erfüllung der Wehrpflicht entzieht, wird mit Gefängnis von l bis 20 Tagen bestraft.

Der Ersatzpflichtige hat zu beweisen, dass ihm die Bezahlung des Militärpflichtersatzes binnen vorgeschriebener Frist nicht möglich war.

Verjährung Art. 35. Der Anspruch auf Nachbezug des hinterzogenen des Straf- Ersatzbetrages verjährt wie der Anspruch auf Bestrafung gemäss anspruches. Art. 33 nach fünf Jahren.

473

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Jahres, für welches der Militärpflichtersatz geschuldet war.

Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens verjährt der Strafanspruch nach 6 Monaten seit Zustellung der Mahnung.

Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede zur Einleitung der Strafuntersuchung notwendige Amtshandlung unterbrochen.

Art. 36. Der Strafvollstreckungsanspruch verjährt nach 5. -Verjährung des Straffünf Jahren.

vollDer Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Vollstreckungs- streckungshandlung unterbrochen. Er ruht, solange der Ersatzpflichtige in ansnruches.

der Schweiz keinen Wohnsitz hat oder sein. Aufenthalt unbekannt ist.

Art. 37. Die Durchführung der Strafuntersuchung ist Sache 6. Strafverfahren.

desjenigen Kantons, dem der Militärpflichtersatz geschuldet ist.

Für den Gerichtsstand und das für die Strafverfolgung in den Fällen der Art. 33 und 34 notwendige Verfahren sind die kantonalen Strafprozessgesetze rnassgebend.

Die Verfügung des in Art. 32 vorgesehenen Nachbezuges ist Sache der Verwaltungsbehörden.

VII. Abschnitt.

Behördenorgauisati on.

Art. 38. Die Vollziehung dieses Gesetzes liegt unter der Auf- Behördensicht des Bundesrates dem eidgenössischen Finanzdepartement ob. organisation.

1. eidgenösDie unmittelbare Besorgung der den Militärpflichtersatz betref- sische fenden Geschäfte erfolgt durch die eidgenössische Steuerverwaltung. Behörden.

Art. 39. Die Kantone bezeichnen die Aufsichtsbehörde und 2. Kantonale die Organe, denen die Vorbereitung der Veranlagung, die Ein- Behörden.

schätzung, die Beurteilung von Rekursen, der Bezug des Militärpflichtersatzes und der Bussen, sowie die Verfügung über Rückerstattungen obliegt.

Für Ausstands- und Rekusationsgrilnde, sowie für das Ausstandsverfahren ist das Cantonale Recht massgebend.

474

VIII. Abschnitt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Übergangs- und Art. 40. Wehrpflichtige, welche vor Inkrafttreten dieses GeSchlusssetzes das 40. Altersjahr vollendet haben bleiben vom Militärbestimmungen.

pflichtersatz befreit.

1. AnwenErsatzpflichtige, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dungsbeschränkung. das 32. Altersjahr vollendet hatten, haben entgegen der Bestimmung

des Art. 6 statt zwei Drittel nur die Hälfte des Ersatzes zu leisten.

Art. 41. Der Bundesrat erlässt die für die Vollziehung des Gesetzes notwendigen Vorschriften.

Soweit das Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Vorschriften bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche vor dem Inkrafttreten des. Gesetzes aufzustellen. Sie können sie auf dem Verordnungswege erlassen.

Die kantonalen Ergänzungsvorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

3. Besondere Art. 42. Der Bundesrat kann für Jahre, in welchen die Regelung Armee oder grössere Teile derselben zu aktivem Dienst aufgefür den Ak- j tivdienst. boten werden, den Militärpflichtersatz abweichend von diesem iGesetz ordnen.

4. InkraftArt. 43. Der Bundesrat bestimmt den'Zeitpunkt des Inkrafttreten, itretens des vorliegenden Gesetzes.

5. Aufhebung Art. 44. Alle frühern, mit diesem Gesetz-in Widerspruch früherer ,stehenden Bestimmungen betreffend den Militärpflichtersatz sind Bestimmungen.

'auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben.

Insbesondere sind aufgehoben : das ßundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz, das Bundesgesetz vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz, Art. 3, 2. Satz und Art. 166 der Militärorganisation vom 12. April 1907, Art. 32, Ziffer 15, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung vom 26. Blärz 1914, Bundesbeschlusä vom 18. Februar 1921 betreffend die Anrechnung von geleistetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des ßundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.

2. Vollziehungsverordnung.

-SS--

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878. (Vom 5. Februar 1923.)

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07.02.1923

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449-474

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