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Bundesblatt

75. Jahrgang.

Bern, den 20. Juni 1923.

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken tat Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Sera.

Ablauf der Referendumsfrist ; 17. September 1923.

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Bundesgesetz betreffend

die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten.

(Vom 8. Juni 1923.} Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 35, Abs. 3, 34ter, 36 und64bis» der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13. August 1918, beschliesst:

A. Lotterien.

I. Verbot.

Art. 1.

A. Lotterieverbot.

Die Lotterien sind verboten.

Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Auseicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grosse oder Beschaffenheit planmassig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird.

Art. 2.

Das Lotterieverbot erstreckt sich nicht auf Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gew inné Bundesblatt. 75 Jahrg. Bd II,

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B. Beschränkung des Lotterieverbots.

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nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombola).

Diese Lotterien unterstehen ausschliesslich dem kantonalen Recht und können von ihm zugelassen, beschränkt oder untersagt werden.

Art. 3.

C. Ausnahmen vom Lotterieverbot.

Vom Verbot ausgenommen sind die gemeinnützigen oder wohltatigen Zwecken dienenden Lotterien (Art. 5 S.) und die Prämienanleihen (Art. 17 ff.), soweit deren Ausgabe und Durchführung erlaubt sind.

Art. 4.

D. Verboten« Handlungen

Untersagt sind die Ausgabe und die Durchführung einer durch dieses Gesetz verbotenen Lotterie. Die Durchführung einer Lotterie umfasst die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung oder Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das Feilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertrages.

II. Ausnahmen vom Verbot.

1. Lotterien su gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken,

Art. 5.

A. Gemeinnützige Lotterien nach Bundesrecht.

Im Ausgabekanton 1. Bewilligung-

Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen, können für das Gebiet des Ausgabekantons von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.

In allen Fällen aber sind Lotterien zur Erfüllung öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen von der Bewilligung ausgeschlossen.

Art. 6.

2 Inhaber der Bewilligung.

Die Bewilligung darf nur Korporationen und Anstalten des öffentlichen Rechtes, sowie solchen privatrechtlichen Personenvereinigungen und Stiftungen erteilt werden, welche ihren Sitz in

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der Schweiz haben und Gewahr für die richtige Durchführung der Lotterie bieten.

Die Bewilligung darf vom Inhaber nicht auf Dritte übertragen werden.

Art. 7.

Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Unternehmen hinreichende Gewahr für Zuverlässigkeit und Wahrung der Ansprüche der Loserweber bietet und der Gesamtwert der Gewinne in einem angemessenen Verhältnis zur Verlosungssumme steht.

Die Bewilligung kann an sichernde Bedingungen geknüpft werden. Namentlich kann verlangt werden, dass bestimmte in der Schweiz wohnende Personen die Verantwortlichkeit für die richtige Durchführung der Lotterie übernehmen und dass die Gewinne bei einer Amtsstelle hinterlegt werden.

Art. 8.

Die Lotterie muss spätestens in zwei und, wenn sie in mehreren Serien gezogen wird, spätestens in drei Jahren vollständig durchgeführt sein. Innerhalb dieser Grenzen wird die Frist zur Durchführung in jedem Falle von der Bewilligungsbehörde festgesetzt.

Die Bewilligungsbehörde kann auf Ansuchen des Inhabers der Bewilligung aus wichtigen Gründen die Frist um höchstens ein Jahr verlängern.

Art. 9.

Der gewerbsmässige Hausierverkehr mit Losen ist verboten.

Art. 10.

Die Bewilligungsbehörde hat die Ausgabe und Durchführung der Lotterie, insbesondere das Ziehungsverfahren, die Ausrichtung der Gewinne und die Verwendung des Ertrages zu überwachen oder überwachen zu lassen, Art. 11.

Die Ziehung der Lotterie ist öffentlich. Ihr Ergebnis wird öffentlich bekanntgemacht.

Über das Ergebnis der Lotterie ist der Bewilligungsbehörde nach der Ziehung Rechnung abzulegen.

3. Voraussetzungen und Bedingungen der Bewilligung.

*. Frist für dia Durchführung.

5, Hausierverkehr mit Losen.

6. Aufsicht.

7. Sichernde Massnahmen.

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8. VertMl.

». Widerruf und Rinfili der Bewilligung.

II. In den Kantonen, in denen die Lotterie nur durchgeführt wird.

Art. 12.

Die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen, wird von der Bewilligungsbehorde festgesetzt und Öffentlich bekanntgegeben. Sie läuft von der öffentlichen Bekanntmachung des Ziehungsergebnisses an und beträgt wenigstens sechs Monate.

Diese Gewinne verfallen zugunsten des Zweckes der Lotterie.

Art. 13.

Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Inhaber die ihm auferlegten Bedingungen nicht erfüllt oder den durch Gesetz oder Verordnungen aufgestellten Vorschriften zuwiderhandelt.

Wird die Bewilligung widerrufen, oder erweist sich aus andern Gründen die planmässige Durchführung der Lotterie als unmöglich, oder wird die Lotterie sonst nicht durchgeführt, so trifft die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Massnahmen.

Der Inhaber hat es rechtzeitig anzuzeigen, wenn er von der planmassigen Durchführung der Lotterie absehen will.

Art. 14.

Sojl die Lotterie in einem Kanton durchgeführt worden, in dem sie nicht ausgegeben worden ist, so ist die Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Kantons erforderlich.

Von der Bewilligung ist der Bewilligungsbehörde des Ausgabekantons Mitteilung zu machen.

Die Bewilligungsbehörde des Ausgabekantons hat von den Bedingungen, unter denen sie die Lotterie bewilligt hat und von später getroffenen Massnahmen (Verlängerung der Frist zur Durchführung, Widerruf der Bewilligung usw.) die Behörden der Kantone, die lediglich die Bewilligung zur Durchführung erteilen oder erteilt haben, in Kenntnis zu setzen.

Über Anstände unter den Kantonen entscheidet der Bundesrat.

Art. 15.

Durch das kantonale Recht ist die kantonale Stelle zu bezeichnen, welche die Bewilligungen erteilt.

Das Lotterieverfahren kann vom kantonalen Rechte näher geregelt werden.

Art. 16.

B. Beschränkung Die Kantone sind berechtigt, die gemeinnützigen oder wohldar gemeintätigen Zwecken dienenden Lotterien in weitergehendem Masse nützigen Lotterien durch einzuschränken oder ganz auszuschlieseen.

kantonales | i

III, Ergänzendes t&ntOHaleB Recht.

Recht.

009 a. Prämienanleihen.

Art. 17.

Die Ausgabe von Prämienanleihen im Gebiete der Schweiz ist, soweit sie nicht durch den Bund erfolgt, nur mit Bewilligung des Bundesrates gestattet.

Das eidgenössische Finanzdepartement hat den Anleihensplan zu prüfen und die erforderlichen Bedingungen festzusetzen. Insbesondere kann es die Laufzeit des Anleihens begrenzen, Zahl und Höhe der Gewinne und deren Verteilung auf die Laufzeit bestimmen und vorschreiben, zu welchem Zinsfuss das Anleihen verzinslich sein soll. Das Unternehmen muss Gewähr bieten für richtige Durchführung.

Für Prämienanleihen, die von einer Gemeinde organisiert werden, muss auch die Zustimmung der Kantonsregierung eingeholt werden.

Art. 18.

Prämienanleihen, die Erwerbszwecken dienen und nicht vom Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde ausgegeben werden, sind von der Bewilligung ausgeschlossen.

Art. 19.

Die Bewilligung ist samt den an sie geknüpften Bedingungen im schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

A. Inländische Pfämienanleihen : t. Bewilligung.

H. Ausschluss der Bewilligung.

III. Veröffentlichung.

Art, 20.

Die Bewilligung hat Wirkung für das ganze Gebiet der IV.Wirkung.

Schweiz.

Art. 21.

und Das eidgenössische Finanzdepartement setzt die Bewilligungs- V. Gebühr Kosten.

gebühr von Fall zu Fall fest.

Die Kosten des Bewilligungsverfahrens tragt der Gesuchsteller.

Art. 22.

Das eidgenössische Finanzdepartement ist berechtigt, der Unternehmung die nötigen Weisungen zu erteilen. Es überwacht die Befolgung dieser Weisungen und der Bedingungen des Anleihens und trifft bei Nichtbefolgung die erforderlichen Massnahmen.

Die Unternehmung ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde alle zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben.

VI. Aufsieht,

510 Art, 23.

VII. Stempel

Die Prämienanleihen unterliegen nach Massgabe der eidgenössischen Stempelgesetzgebung der Stempelabgabe des Bundes.

Soweit die eidgenössische Stempelgesetzgebung ein Prämienanleihen als abgabefrei erklärt, sind seine Lose nach durchgeführtem Bewilligungsverfahren der eidgenössischen Steuerverwaltung /.ur Anbringung eines Kontrollstempels einzureichen. Die Kon.trollabsternpelu.ng erfolgt unentgeltlich.

Art. 24.

B. Ausländische Prämienanleihen.

I. Bewilligung.

U, Abstempelung.

Im Auslande ausgegebene Prämienanleihen dürfen in der Schweiz nur mit Bewilligung des eidgenossischen Finanzdepartements durchgeführt werden. Sie sollen wenigsten^ den Anforderungen entsprochen, die an inländische Prämienanleihen gestellt werden.

Die Bewilligung soll nur ausnahmsweise orteilt werden.

Sie ist im schweizerischen Handelsamtsblatte bekanntzumachen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Bewilligungsverfahrens,

Art. 25.

Das einzelne Los der ausländischen Prämienanleihe darf in der Schweiz nur dann, wenn es gestempelt ist, verkauft, gekauft orter angenommen werden.

Die Absternpclung der Lose erfolgt nach Bekanntmachung der Bewilligung auf Vorweisung hin durch die eidgenössische Stcuerverwaltung.

Die Vorlegung zur Abstempelung kann nur durch Einzelpersonen oder Firmen erfolgen, die in der Schweiz niedergelassen sind.

Für dio Abstempelung ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe für jedes Prämienanleihen durch das eidgenössische Finanzdepartement festgesetzt wird und in der öffentlichen Bekanntmachung der Bewilligung mitzuteilen ist.

Art. 26.

III. Aufsicht.

Das eidgenössische Finanzdepartement ist jederzeit befugt, die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung der richtigen Durchführung der ausländischen Prämienanleihen anzuordnen.

511 Es kann auch die Bewilligung entziehen.

Macht es von dieser Massnahme Gebrauch, so bleibt der Handel mit vorher abgestempelten Losen dieses Anleihen zulässig.

Art 27.

Gegen die vom eidgenössischen Finanzdepartement in An- C. Rekurs.

wendung der Art. 17, 21, 22, 24, 25 und 26 getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen seit deren Mitteilung an den Bundesrat rekurriert werden.

Der Rekurs kann von der Unternehmung, die die Prämienanleihe ausgibt oder durchführt, ergriffen werden.

Der Bundesrat entscheidet endgültig.

Art. 28.

Der gewerbsmässige Handel mit Prämienlosen darf nur ge- D. Gewerbsmässiger Prämien stutzt auf eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde loshandel ]. Bewilligungs ausgeübt werden. Die Bewilligungsbehörde, sowie Voraussetzungen, Verfahren und Gültigkeitsdauer der Bewilligung werden durch das kantonale Recht bestimmt.

Die Bewilligung hat auf eine bestimmte Person oder Firma zu lauten, die im Kanton niedergelassen und im Handelsregister eingetragen sein muss. Die Kantone können die Erteilung der Bewilligung an bestimmte Bedingungen knüpfen, namentlich an die Leistung einer angemessenen Kaution und an die Bezahlung einer jahrlichen Konzessionsgebühr.

Geh ülfen und Agenten, die im Dienste des Inhabers einer Bewilligung arbeiten, bedürfen ihrerseits einer besonderen Bewilligung.

Die Erteilung von Bewilligungen an Geschäftsinhaber, Gehülfen und Agenten ist dem eidgenössischen Finanzdepartement mitzuteilen und in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen.

Art. 29 KontrollWer gewerbsmässig mit Prämienlosen Handel treibt, hat ein II. massnahmen.

Journal zu führen, worin jeder Kaufabschluss unter Angabe des Datums, des Käufers und der Kaufbedingungen fortlaufend einzutragen ist.

512 Über jedes Kaufgeschäft ist ein Abschlussdokument in zwei Doppeln auszufertigen, wovon das eine dem Käufer zu übergeben, das andere vom Verkäufer während zehn Jahren aufzubewahren ist.

Journale und Abschlussdokumente sind auf Verlangen den Polizeibehörden und Gerichten, sowie der eidgenössischen Steuerverwaltung zur Einsicht vorzulegen.

Art. 30.

1J1. Verbot des Yertomdens von Reelitcgeschaften.

Wer den Prämienloshandel gewerbsmässig betreibt, darf nicht Veräusserungsgeschäfte über Prämienlose mit andern Rechtsgeschäften verbinden.

Art. 31.

3V. Kiitzug der Bewilligung.

E. Verbotene Geschälte.

Macht sich der Inhaber der Bewilligung wiederholter Verletzung bundesrechtlicher oder kantonaler Vorschriften schuldig, so kann ihm die Bewilligung entzogen werden.

Art. 32.

Untersagt sind: der Verkauf auf Abzahlung von Prämienlosen (Ratenloshandel) ; die Veräusserung von Gewinnaussichten aus Prämienanleihen in irgendeiner Form, namentlich in Gestalt von sogenannten Promessen (Heuergeschäft, Kauf über Ziehung und dergleichen) oder durch Bildung sogenannter Serienlosgesellschaften (Lossyndikate) ; der Hausierhandel mit Losen und das Aufsuchen von Bestellungen auf Lose bewilligter Prämienanleihen.

B. Gewerbsmässige Wetten.

Art. 33.

A. Verbot.

Untersagt sind: die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfen und ähnliche Veranstaltungen ; der Betrieb eines solchen Wettunternehmens.

Im Sinne dieser Bestimmung sind namentlich verboten:

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die Ankündigung oder Bekanntmachung derartiger Unternehmungen, geschehe sie mündlich oder schriftlich, durch Anschläge, Zeitungsartikel, Inserate, Zusendung von Briefen oder Drucksachen oder auf andere Weise, die Vermietung oder sonstige Einräumung von Lokalitäten zum Betriebe des Gewerbes, die Betätigung als Angestellter der Unternehmung oder in, ähnlicher Stellung.

Art. 34.

Das kantonale Recht kann die gewerbsmässige Vermittlung und Eingehung von Wetten am Totalisator bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfen und ahnlichen Veranstaltungen im Kantonsgebiet gestatten.

B. Ausnahmen vom Verbot.

C. Massnahmen im Postverkehr.

Art. 35.

Lotterien.

Offene Sendungen von Lotterieanzeigen, sowie von Losen, A.I. Sendung von Coupons oder Ziehungslisten von Lotterien und geschlossene Sen- Losen usw.

dungen, bei denen aus äusserlichen Anzeichen hervorgeht, dasa sie einen derartigen Inhalt haben, werden durch die Post nur dann befördert, wenn der Absender nachweist, dass die Lotterie von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.

Bewilligung und deren Entzug sind von der Bewilligungsbehörde unverzüglich und von Amtes wegen der schweizerischen Oberpostdirektion mitzuteilen.

Art. 36.

Sendung von Dienen Zeitungen oder Zeitschriften hauptsächlich dazu, U. Zeitungen und Anzeigen von Lotterien, die nicht Prämienanleihen sind, zu ver- Zeitschriften.

breiten, so sind sie von der Postbeförderung auszuschliessen und unter Angabe des Grundes an den Aufgeber zurückzuleiten.

Art. 37 Offene Sendungen von Mitteilungen, die von einem ver- B. Gewerbsmässige botenen Wettunternehmen ausgehen und sich auf den Abschluss Wetten.

von Wetten beziehen, sowie geschlossene Sendungen, bei denen aus äueserlichen Anzeichen hervorgeht, dass sie derartige Mitteilungen enthalten, werden durch die Post nicht befördert.

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D. Straf- und Verfahrensbestimmungen.

Art 38.

A. Strafbestim mungen.

I, Lotterien.

1. Ausgabe und Durchführung.

Wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt, wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu zehntausend Franken bestraft.

Die beiden Strafen können verbunden werden.

Straffrei ist das Einlegen in eine Lotterie.

2, Verbotener

Wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde gewerbsmassig mit Prämienlosen Handel treibt oder von andern treiben lassi, wer, ohne die behördliche Bewilligung zu besitzen, sich als Gehulfe oder Agent eines andern beim gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen betätigt, wer Prämienlose auf Abzahlung verkauft, Gewinnaussichten veräussert, Serienlosgesellschaften bildet, wird mit Gefängnis oder Haft bis zu zwei Monaten oder mit Busse bis zu fünftausend Frauken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Art. 39.

Prämieehandel. a ndßl.

Art. 40.

Wer Lose bewilligter Prämienanleihen im Hausierverkehr 3. Hausierhandel.

verkauft oder Bestellungen auf solche Lose aufsucht, wer Lose anderer bewilligter Lotterien gewerbsmässig im Hausierverkehr verkauft, wird mit Busse bis zu tausend Franken bestraft.

Art. 41.

4, Ungehorsam gegen Ordnungsvorschriften

Wer bei dem gewerbsmässigen Prämienloshandel den Vorschriften über Fuhrung des Journals, über die Abschlussdokumente oder andern Kontrollmassnahmen nicht nachkommt, wer den durch Gesetze, Verordnungen oder durch Verfügung der zuständigen Behörden für Ausgabe und Durchführung von Lotterien aufgestellten Vorschriften zuwiderhandelt, wer nach Bundesrecht der Abstempelung unterworfene, aber nicht abgestempelte Lose eines bewilligten Prämienanleihens verkauft, feilbietet oder vermittelt, wird mit Busse bis zu tausend Franken bestraft.

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Die Strafvorschriften der eidgenössischen Stempelgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 42.

Wer verbotene Wetten gewcrbsmässig eingeht oder vermittelt, oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, wer ein solches Unternehmen betreibt, wird mit Gefängnis oder mit Haft bis 7Ai drei Monaten oder mit Busse bis zu zehntausend Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

II. Gewerbsmässige Watten.

Art. 43.

Gemeinsame Mit der Bestrafung wegen der in Art. 38, 39, 41 und 42ni. Bestimmungen.

vorgesehenen Handlungen kann die Konfiskation der vorgefundenen Lose, Coupons und Ziehungslisten, des für solche Gegenstände 1. Konfiskation.

bezogenen Kaufpreises, soweit er noch vorhanden ist, sowie der für das verbotene Unternehmen hergestellten Druckschriften und Publikationsmittel verbunden werden.

Art. 44.

Wenn jemand, der wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz bestraft wurde, innerhalb drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sich einer neuen Widerhandlung gegen das Gesetz schuldig macht, so kann der Richter die angedrohte Strafe bis auf das Doppelte erhöhen, oder auch in den Fällen der Art. 40 und 41 mit der Busse Freiheitsstrafe verbinden.

Art. 45.

Werden Widerhandlungen gegen die Art. 38 bis 42 im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person oder Gesellschaft begangen, so sind die handelnden Organo oder Gesellschafter Strafbar.

Art. 46.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet bei der Beurteilung der Widerhandlungen der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht Anwendung.

Art. 47.

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz liegt den Kantonen ob.

2. Rückfall

3. Juristische

Personen und Geselschaften.

4;. Anwendung dea Bundes, strafrechtes

B. Verfahren I. Gerichtsbarkeit.

516 II. Gerichtsstand.

Verbot mehrfacher Strafverfolgung.

Art. 48.

Für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Behörden des Kantons zustandig, in dem die Tat begangen wurde, und diejenigen des Kantons.

in welchem der Täter wohnt. Das Verfahren ist an dem Orte durchzuführen, an dem es zuerst eröffnet wurde. Für die gleiche Widerhandlung dürfen nicht mehrere Strafverfolgungen stattfinden.

Art. 49.

Wird eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz von mehreren Personen an verschiedenen Orten begangen, so sind die Behörden des Ortes, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt, auch für die Verfolgung der Anstifter, Gehülfen und Begünstiger zustandig. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zustandig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Art. 50.

IV. Gerichtsstand Ist jemand wegen mehrerer, zusammenhängender, an verheim Zusamschiedenen Orten begangener Widerhandlungen gegen dieses Gesetz mentreffen mehrerer Wiverfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo er die mit der derhandlungen schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat, und die Behörden des Wohnortes des Täters auch für die Verfolgung und Beurteilung der übrigen Widerhandlungen zuständig.

III. Gerichtsstand bei mehreren Teilnehmern,

V. Streitiger Gerichte stand.

VJ. Kassationsbeschwerde.

Art. 51.

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so entscheidet das Bundesgericht als Staatsgerichtshof sowohl über die Berechtigung als auch über die Pflicht zur Strafverfolgung.

Art. 52.

Die Kantonsregierungen haben in diesen Strafsachen sämtliche in ihrem Gebiete ergehenden Gerichtsurteile und Entscheide von Überweisungsbehörden sofort nach dem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen.

Gegen Endurteile der kantonalen Gerichte, sowie gegen die Entscheide der kantonalen Überweisungsbehörden kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nach Massgabe der Bestimmungen der Art. 160 ff, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bund esrechtspflege vom 22. März 1893 bei Bundesgerichte Kassationsbeschwerde erheben.

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E. Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 53.

ÜbergangsDieses Gesetz findet keine Anwendung auf die vor seinem A. bestimmungen.

1. SchweizeInkrafttreten in der Schweiz ausgegebenen Lotterien.

rische Lotterein.

Der Hausierhandel mit Prämienlosen ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an verboten.

Die früher erteilten Bewilligungen zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen müssen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dessen Vorschriften und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen neu nachgesucht und erneuert werden; nach Ablauf dieser Frist verlieren sie ihre Gültigkeit.

Art. 54.

Ausnahmsweise können Lose im Auslande ausgegebener II Ausländesche PrämienPrämienanleihen, auch wenn für sie eine Bewilligung gemäss anleihen.

Art. 24 nicht erteilt werden kann, zum Handel in der Schweiz zugelassen werden, sofern sie sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigentum oder Pfand im Besitz einer in der Schweiz niedergelassenen Einzelperson oder Firma befanden.

Voraussetzungen und Verfahren der Zulassung werden durch Verordnung des Bundesrates festgesetzt.

Art. 55.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Von diesem Zeitpunkte an sind die diesem Gesetze widersprechenden Vorschriften des Bundes und der Kantone aufgehoben.

Art. 56.

B Schlussbestimmungen.

I. Inkrafttreten,

Zur Vollziehung dieses Gesetzes erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften und trifft die nötigen Massnahmen.

Er ist befugt, auf dem Verordnungswege lotterieähnliche Unternehmungen den in diesem Gesetz üb,,er die Lotterien enthaltenen Bestimmungen zu unterwerfen.

II Vollziehunf.

518

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 7. Juni 1923.

Der Präsident: Böhi.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 8. Juni 1923.

Der Präsident: J. Jenny.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen, B e r n , den 8. Juni 1923.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler :

Steiger.

Datum der Veröffentlichung: 20. Juni 1928.

Ablauf der Referendumsfrist : 17. September 1923.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten. (Vom 8. Juni 1923.}

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20.06.1923

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