# S T #

N o .

1 9

25

Bundesblatt

75. Jahrgang.

Bern, den 9. Mai 1923.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern

# S T #

1736

I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1923).

(Vom i. Mai 1923.1 Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten, Ihnen über 60 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1.

2. J 3.

4.

(Bundesaktenfälschung und Betrug.)

Gestützt auf Art. 61 des Bundesstrafrechts, zum Teil in Ver bindung mit kantonalem Strafrecht, sind verurteilt worden : 1.

gericht des Kantons Aargau au zwei Tagen Gefängnis und Fr. 24 Busse.

Baumann hat auf einem Streckenabonnement der schweizerischen Bundesbahnen die Zahlen betreffend die Gültigkeitsdauer abgeändert und ist damit einmal gefahren; ein zweites Mal hat er es versucht.

Baumann ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, da er nicht vorbestraft sei und die Verfehlung auf eine augenblickliche Unüberlegtheit zurückgeführt werden müsse. Ferner wird mitgeteilt, dass die aargauische Begnadigungsbehörde ein bei ihr eingereichtes Begnadigungsgesuch gutgeheissen habe, jedoch sei ihr Entscheid auf Beschwerde der kantonalen Staatsanwaltschaft hin mangels Zuständigkeit aufgehoben worden.

Der vom Gemeinderat von Schafisheim erstattete Leumundsbericht lautet günstig ; das Bezirksgericht Lenzburg beantragt Begnadigung, Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. II.

3

26

Aus den Erwägungen, wie sie der bedingten Begnadigung als Behelf für die fehlende bedingte Verurteilung zugrunde liegen, kann unseres Erachtens die Gefängnisstrafe bedingt erlassen werden.

Jedoch ist dem Umstand, dass Baumann sieh .keineswegs in Bedrängnis befand, durch Ansetzung einer längern Probezeit Rechnung zu tragen. Wir beantragen deshalb eine Probezeit von fünf Jahren unter Hervorhebung der Bedingung, dass Baumann sich während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen zuschulden kommen A n t r a g : Bedingte Begnadigung im Sinne der Erwägungen.

2.

zirksgericht Baden zu vier Tagen Gefängnis.

Schaffner schmuggelte sich anfangs April 1922 auf der Strecke Effingen-Brugg in Zügen der schweizerischen Bundesbahnen derart durch, dass er das für den März gelöste Abonnement auch im April vorwies, wobei er jeweils die Monatsbezeichnung mit dem Daumen verdeckte ; vom 13. bis zum 20. April wies er das von ihm inzwischen in ,,April11 umgeänderte Abonnement vor. Ferner benutzte er zum Teil Schnellzügc ohne jeden Fahrausweis oder löste Billette bloss auf eine kurze Strecke. Die schweizerischen Bundesbahnen wurden um Fr. 42. 90 geschädigt.

Fdr Schaffner wird um Erlass der Freiheitsstrafe ersucht.

Sowohl das urteilende Gericht wie die Bundesbahnen seien der Auffassung, Schaffner habe die Tragweite seiner Handlungen nicht überblickt. Der Straffall hätte sich zur bedingten Verurteilung geeignet. Für eine Begnadigung spreche die Minderjährigkeit dos Gesuchstellers, ferner der umstand, dass er seine Mutter erhalte.

Zu den Verfehlungen hätten Not und Krankheit den Anstoss gegeben. Der Strafv ollzug gefährde Schaffners Anstellungsverhältnis.

Der Gemeinderat von Zeihen befürwortet die Eingabe mit dem Bemerken, der Leumund Schaffners sei sehr gut; es wird bestätigt, dass er nach Kräften für seine Mutter sorge. Das Bezirksgericht Baden empfiehlt den Gesuchsteller zur teilweisen Begnadigung.

Ob der Bericht des Gemeinderates von Zeihen aufrechterhalten werden kann, darf nach den anderwärtigen, von der Bundesanwaltschaft veranlassten Erhebungen angezweifelt werden. Nach Überprüfung der verschieden lautenden Auskünfte ergibt sich jedenfalls, dass ein ganzlicher Erlass der Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht fällt; wir halten zudem dafür, es lasse sich ernstlich fragen, ob dem Gesuchsteller die Wohltat der be-

27 dingten Begnadigung zugebilligt werden soll. Im Hinblick auf die Minderjährigkeit Schaffners zur Zeit der Begehung und das fehlen einer erheblichen Vorstrafe, weiterhin in Erwägung, dass heute die schweizerischen Bundesbahnen entschädigt sind, entschliessen wir uns jedoch, die bedingte Begnadigung zu befürworten. Wir legen aber Wert darauf, dass dem Gesuchsteller eine längere Probezeit auferlegt werde, weshalb wir b e a n t r a g e n , den Fall in derselben Weise zu erledigen wie die Angelegenheit Baumann.

3.

1922 vom Polizeigericht von Nyon in Anwendung von Art. 61 des ßundesstrafrechts in Verbindung mit kantonalem Recht zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 900 Busse.

Lizon veränderte auf dem Belegschein für die Stute Brünette die Jahreszahl zweier Sprungdaten und des Datums der Unterschrift des Hengstenhalters, indem er die Zahlen 1919 in 1917 abänderte; er liess ferner den Geburtsschein unter dem Namen des ViehinSpektors von Trélex ausfüllen und setzte eigenhändig den Stempel des Viehinspektors bei, dessen er sich in augenblicklicher Abwesenheit des Beamten versichert hatte. Diese falschen bzw. verfälschten Urkunden wies er an zwei Pferderennen vor; es gelang ihm so, das Pferd ,,Quiquinettea, ein importiertes Pferd, als angeblich schweizerischer Herkunft im Jahre 1921 an Rennen teilnehmen zu lassen. Im Jahre 1922anlässlich des Rennens von Yverdon, kamen die strafbaren Handlungen aus, --- Der Belegscheiu ist eine Bundesakte, der Geburts, schein eine kautonalrechtliche Urkunde.

Für Lizon wird um Erlass der Gefängnisstrafe ersucht und hierzu auf seine ehrliche Vergangenheit und sein hohes Alter Bezug genommen. Ferner werden seine Verdienste zur Förderung der Pferdezucht betont, um im Anschluss daran auf die gerichtlichen Urteilserwägungeu zu verweisen, wo gesagt wird, Lizon habe sich nicht in gewinnsüchtiger Absicht verfehlt, sondern aus sportlicher Ehrsucht, um den 99 Kennpreisen noch den hundertsten beizufügen. Für die Begnadigung spreche weiterhin das unumwundene Geständnis und das anderweitige offene Verhalten während dee Straïverfahrens.

In den Begnadigungsakten befindet sich ferner der SchriftenWechsel zwischen den Bundesbehörden und Lizon, ergangen aus Anlass seines Gesuches, den Strafvollzug bis zum Zeitpunkt der Behandlung der Begnadigungssache durch die Bundesversammlung

28 aufzuschieben ; der Strafaufschub ist gewährt worden. Dio Busse von Fr. 900 und die Gerichtskosten sind bezahlt.

Im weitern Verlauf erstatteten die kantonalen Behörden über Lizon einen eingehenden Polizeibericht, der in allen Teilen günstig lautet ; das kantonale Landwirtschaftsdepartement befürwortet das Begnadigungsgesuch.

Wir tun dasselbe. Es liegt uns ferne, die bedauerliche Handlungsweise des Gesuchstellers irgendwie zu beschönigen. Es bleibt durchaus dabei, dass Lizon sich in verwerflicher Leidenschaft zu Machenschaften hinreissen liess, die nicht nur sein sportliches Ansehen berühren, sondern schwerwiegende Gesetzesverletzungen ausmachen. Hinwiederum möchten wir dem 72jährigen Greis die Schande der Strafverbüssung ersparen, Antrag: Erlass der Gefängnisstrafe.

verurteilt am 19. Dezember 1922 vom 4.

Bezirksgericht Baden zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 20 Busse.

Pftster hat im Sommer 1921 in Baden den Vermerk über die Bezahlung der Militärsteuer für 1917 selbst eingetragen und die Unterschrift des Sektionschefs von Kreuzlingen gefälscht.

Er ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, insbesondere unter Hinweis auf seine gegenwärtige Stelle als Lehrmeister für Schuhmacherei in einer Anstalt für schwachsinnige Kinder, die ihm bei Bekanntwerden der Strafe verloren ginge. Ferner erwähnt er, dass er in geiner Jugend bei fremden Leuten verdingt gewesen sei ; die in Betracht kommende Fälsehungshandlung habe er im Verlaufe längerer Arbeitslosigkeit begangen. Der Verlust der Stelle würde ihn heute ganz besonders schwer treffen, weil er im Begriffe sei, sich zu verheiraten.

Das Bezirksgericht Baden schreibt zutreffend, wenn die Vorstrafen des Gesuchstellers nicht ein unüberwindliches Hindernis seien, so erscheine angesichts der besondern Verhältnisse des Falles der Erlass der Freiheitsstrafe am Platze.

Unserseits bemerken wir, dass die Angelegenheit zunächst vom Gesichtspunkte der bedingten Begnadigung zu überprüfen ist, PHster weist aus den Jahren 1910 und 1911 drei Freiheitsstrafen auf, wovon die letzte eine Zuchthausstrafe ist und wegen einer sehr schwerwiegenden Verfehlung erging. Unter diesen Umständen gelangen wir zu dem Ergebnis, dass Vorleben und Charakter einer bedingten Begnadigung im Wege stehen. Hin-

29

wiederum möchten wir die Gesuchsan bringen in etwelchem Masse berücksichtigen, weshalb wir den A n t r a g stellen, die Gefängnisstrafe von 14 bis zu vier Tagen zu ermässigen.

5.

ö.

7.

zell A.-Rh.), 8.

(Eisenbahngefährdung.)

Wegen fahrlässiger Eisenbahn- bzw. Tramgefährdung sind gestützt auf Art. 67 des revidierten Bundesstrafrechts verurteilt worden : 5. E Gerichtspräsidenten von Burgdorf zu drei Tagen Gefängnis, Fr. 20 Busse und Fr. 5ü Kosten.

Meister hatte als Ersatzwärter der Emmentalbahn am 17. Juni 1922 Barrierendienst bei einem Strassenübergang in der Nähe der Station Hasle-Rüegsau. Durch Plaudern mit einem ehemaligen Waffenkameraden versäumte er, die Barriere beim Herannahen eines Zuges rechtzeitig zu schliessen, so dass der Zug ein die Bahnlinie kreuzendes Lastauto noch zu erfassen vermochte und es umwarf. Es entstand grösserer Sachschaden ; der Autoniobilführer wurde leicht verletzt.

Für Meister erfolgt das Gesuch um Erlaas der Gefängnisstrafe und der Busse oder der Gefängnisstrafe allein. Die vorhandene Fahrlässigkeit wird nicht bestritten, dagegen hervorgehoben, der Vorfall sei nicht einzig darauf zurückzuführen.

Ferner sprächen eine Reihe vou Kommiserationsgriinden für den Gesuchsteller. Einmal sei die unglückliche, die Bahnverwaltung belastende Anlage des ßahnwärterpostens zu nennen, die wenig Übersicht gestatte ; weiter hätten die am Tage des Vorfalls feuchten Schienen die Wirkung der Schncllbremse herabgemindert. Ferner wird der Bahngesellschaft zum Vorwurf gemacht, dass sie den ihrerseits nicht besonders gut qualifizierten Arbeiter an diesen heiklen Posten gestellt habe. Schliesslich folgt der Hinweis, Meister wäre bedingt verurteilt worden, wenn das Bundesrecht es zulassen würde. Er stehe seit 16 Jahren im Bahndienst. Infolge des Vorfalls sei er in die Stellung eines Arbeiters zurück-

30 versetzt worden. Dies sei bei dem kleinen Lohn eine harte Strafe, zumal Meister für sechs Kinder sorgen müsse.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes hält dafür, der Richter habe den besonderen Umständen zum Teil Rechnung getragen. Eine gänzliche Begnadigung sei jedenfalls nicht augezeigt, jedoch werde, sofern dies angängig soi, Umwandlung der Freiheitsstrafe in Fr. 30 Busse beantragt.

Die Eisenbahndirektion des Kantons Bern berichtet namentlich über den Zustand des in Frage stehenden Bahnübergangs, um die in den Gesuchsanbringen gegen die Emmentalbahn erhobenen Vorwürfe zurückzuweisen. Ferner wird gesagt, so hart die gerichtliche Verurteilung nebst der disziplinarischen Zurückversetzung für Meister auch erscheine, so sei eine gänzliche Begnadigung dennoch nicht am Platze. Sie würde beim Bahnpersonal einen ungunstigen Eindruck erwecken und der straffen Disziplin des Bahndienstes entschieden zum Nachteil gereichen.

Dagegen könne die Umwandlung der Freiheitsstrafe in Busse ebenfalls befürwortet werden. Die kantonale Polizeidirektion beantragt den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe mit drei Jahren Probezeit.

Das eidgenossische Eisenbahndepartement äussert sich in ähnlicher Weise und spricht sich ebenfalls für die Gewährung des bedingten Erlasses der Freiheitsstrafe aus. In Zustimmung zu den Ausführungen der Eisenbahnabteilung stellen wir den A n t r a g , Meister die Gefängnisstrafe bedingt zu erlassen, ihm eine Probezeit von drei Jahren aufzuerlegen und als Bedingung besonders hervorzuheben, dass er sich während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen zuschulden kommen lasse. Hinsichtlich der Busse soll es bei dem Urteil sein Bewenden haben.

G.

richtspräsidenten von Thun zu Fr. 20 Busse und Fr. 42 Kosten.

Am 2l. Oktober 1921 entgleisten im Bahnhof Thun bei der Ausfahrt eines Zuges der Burgdorf-Thun-Bahn die zwei letzten Wagen. Bei dem der Zugszusammenstellung vorangegangenen, schwierigen Manöver war eine auf Ablenkung gestellte Weiche nicht wieder umgelegt worden. Die Leitung des rasch /u erledigenden Manövers hatte Weber einzig zu besorgen.

Für Weber wird um Begnadigung ersucht. Zunächst wird das Tatbeständliche des Falles eingehend erörtert, um, im Anschluss daran, die Meinung zu vertreten, die bahndienstliche Erledigung der Sache durch einen Verweis sei am Platze gewesen,

31

wogegen die gerichtliche Verurteilung nach ihren finanziellen Folgen eine ausserordentliche Belastung darstelle.

Wir stellen demgegenüber mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Eigenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartementes den A n t r a g , das Gesuch abzuweisen.

Die Gründe, die für eine milde Busse sprechen, sind vom Richter bereits zutreffend berücksichtigt worden, wobei es sein Bewenden haben tnuss; die Kosten stehen im Begnadigungsverfahren nicht aur Erörterung.

7.

Bezirksgericht Appenzell, Innerer Landesteil, zu Fr. 50 Busse und Fr. 15 Kosten, nebst Schadenersatzpflicht gegenüber der Appenzellerbahn.

Am 29. August 1920 sprang bei der Einfahrt eines Zuges der Appenzellerbahn in Appenzell der Deckel des seitlich an einem Gepäckwagen angebrachten Batteriekastens auf und beschädigte die Hebelstange einer Weiche, was zur Folge hatte, dass diese ein wenig gezogen wurde, wodurch der Zug zur Entgleisung kam. Keller wurde verurteilt, weil er als Visiteur der Bahn dafür hätte sorgen sollen, dass der betreffende Batteriekasten ordnungsgemäss verschlosseu war.

Für Keller stellt das Gewerkschaftsamt des schweizerischen Eisenbahnerverbandes, unter nachträglicher Beilage einer Vollmacht, das Gesuch um Begnadigung. Hierzu wird, nach Mitteilung des Sachverhaltes, in den wichtigsten Punkten auf die Urteilserwägungen eingetreten, um in längeren Erörterungen darzutun, dass Keller kein Verschulden treffe; der Kürze halber verweisen wir auf das Gesuch selbst. Ein weiterer Grund, der Anlass geben soll, dem Urteil mit Zurückhaltung zu begegnen, aei die aussergewöhnliche Verschleppung der Sache, die beweise, dass die Bahnverwaltung den Vorfall nicht besonders tragisch genommen habe. Sie habe sich insbesondere auch nicht veranlagst gesehen, den entstandenen Sachschaden zahlenmässig festzustellen ; dessenungeachtet sei Keller zum vollen Ersatz verurteilt worden. Das Urteil könne auch deshalb nicht befriedigen, weil das Gericht im wesentlichen dem Bericht der Bahnverwaltung folge, ohne sich als unparteiisches Gericht damit auseinanderzusetzen. Die finanzielle Auswirkung der Verurteilung stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu der Verfehlung, sofern davon überhaupt gesprochen werden könne, und ebenso nicht zur sozialen Lage Kollers. Dieser sei mit der Familie ausschlk'sslich auf seinen Verdienst angewiesen. Man möge dies be-

32 riicksichtigen in Verbindung mit den besondern Verhältnissen, in denen der Eisenbahner zum Strafrichter stehe und im Hinblick auf die in keiner Richtung befriedigende Rechtsprechung im vorstehenden Fall.

Die Direktion der Appenzellerbahn beantragt Herabsetzung der Busse, da Keller nur auf seinen Vordienst angewiesen sei, seinen Fehler heute einsehe und sich hinsichtlich seiner Dienstauffassung zu seinem Vorteil geändert habe. Die angeordneten polizeilichen Erhebungen lauten günstig. Auch die kantonale Polizeidirektion befürwortet einen teilweisen Brlass. Die Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Eisenbahndepartements schreibt, nach ihrem Dafürhalten sei das Verfehlen Kellers gering ; die bei kleinen Bahnen übliche Verschiedenartigkeit der Dienstverrichtungen könne ihn zwar, entgegen den Gesuchsanbringen, nicht entlasten, sei aber strafmildernd. Eine Busse von Fr. 10, nach dem Vorschlag der Bahndirektion, sei den Umständen angemessen.

Im Hinblick darauf, dass namentlich auch die Eisenbahnbehörden einer Herabsetzung der Busse das Wort reden, möchten wir unserseits keinen Abweisungsantrag stellen. Immerhin haiton wir den Gesuchsanbringen gegenüber fest, dass laut nouerm Bericht der Bahnverwaltung Keller heute seinen Fehler einsieht.

Bei dieser Sachlage wird es nicht notwendig, auf die Urleilskritik, wie sie im Gesuch vorgenommen wird, näher einzutreten ; dem Grundsatze nach anerkennt auch der Verfasser des Gesuches, dass die blosse Anfechtung eines Urteils nicht dazu augetau sein könne, der Begründung eines Begnadigungsgesuches zu dienen.

Gestutzt auf die verschiedenen Mitberichte b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Busse von Fr. 50 bis zu Fr. 15 ; derart hat Keller, statt Fr. 65, an Busse und Kosten Fr, 30 zu bezahlen.

8.

gericht des Kantons Genf zu Fr. 10 Busse und Fr. 38. 80 Kosten.

Am 31. März JL922, gegen den Abend, kam es zu einem Zusammenstoss zwischen einem von Römer geführten Fuhm erk und einem Wagen der Genfer Strassenbahn ; Römer M ar angeheitert und fuhr ohne Licht.

Für Römer wird um Erlass der Busse und Ermässigung der Kosten ersucht und hierfür avif die rnisslichen Verhältnisse des Gesuchstellers verwiesen, für den die Summe von Fr. 48.80 infolge der langern Arbeitslosigkeit und im Hinblick auf seine Pflichten als Farnilienhaupt eine schwere Belastung sei.

In deu Akten befindet sich ein längerer Polizeibericht, der im grossen und ganzen nicht ungünstig lautet. Romer, der in

33 der guten Jahreszeit als Korbmacher in der Westschweiz herumzieht, sucht sich und seine vier Kinder gleichzeitig als fahrender Musikant durchzubringen. Unter diesen Umständen mag ihm, in Zustimmung zur Stellungnahme der kantonalen Staatsanwaltschaft, die Busse erlassen werden. Ein allfalliger Kostenerlass ist nicht Sache der Begnadigungs-, sondern der Vollzugsbehörden.

A n t r a g : Erlass der Busse.

9, 10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

thurn),

18. A 19.

20.

(Solothurn).

(Lebensmittelpolizei.)

Gestützt auf die Art. 36 ff. des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. November 1905 sind verurteilt worden : 9.

präsidenten von Seftigen in Anwendung von Art. 36 des Lebensmittelpolizeigesetzes zu acht Tagen Gefängnis.

Jaussi wässerte eine Woche laug die der Käserei gelieferte Milch ; nach dem Untersuchungsbericht betrug der Wasserzusatz 90/0.

Für Jaussi wird um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, allenfalls um Umwandlung der Freiheitsstrafe in Busse oder anderweitige Erleichterung der Strafe nachgesucht. Der Grund zur Milchwässerung liege in den misslichen Verhältnissen des Gesuschstellers, der eine schwere Familienlast habe, indem er für sechs Kinder, von denen das älteste 12jährig sei, sorgen müsse. Den ganzen Winter über sei er ausserstande gewesen, aus seinem

31 Betrieb Milch zu liefern, indem eine Kuh im Januar, zwei weitere im März gekalbt hätten. Jaussi sei ohne Vorstrafen und gut beleumdet. Der Richter habe bei der Strafausmessung auf diese Gründe zu wenig Rücksicht genommen; Jaussi sei ohne Verteidiger gewesen und das Urteil über Gebühr schwer ausgefallen.

Für die bedingte Begnadigung spreche die Überzeugung, dass Jaussi sich kein zweites Mal derart verfehlen werde.

Der G-emeinderat von Wattenwil befürwortet das Gesuch.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes schreibt, da im Hinblick auf ähnliche Fälle der vollständige Erlass der Freiheitsstrafe ohne anderweitige Leistung nicht am Platze sei, werde entweder Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu zwei Tagen oder Umwandlung der Freiheitsstrafe in Fr. 200 Busse beantragt.

Die kantonale Direktion des Innern empfiehlt, entweder die Gefängnisstrafe um die Hälfte zu ermässigen, oder sie in Fr. 100 Busse umzuwandeln ; die Polizeidirektion übernimmt den Herabsetzungsantrag, wogegen eine Umwandlung in Busse zu weitgehend erscheine.

In. Zustimmung zum eidgenössischen Gesundheitsamt bemerken wir in allgemeiner Beziehung, dass vorsätzliche Wässerung der Milch in der Regel die Verurteilung zu Freiheitsstrafe rechtfertigt.

Weiterhin ist zu sagen, dass Jaussi nicht in derart misslichen Verhältnissen zu leben scheint wie frühere Gesuchstcller, die antragsgemäss bedingt begnadigt wurden (zu vgl. Nr. l des Berichtes vom 27. Oktober 1922 und Nr. 3 des Berichtes vom 9. Mai 1922, Bundesbl. 1922, III, 589, und II, 103). Dagegen erachten wir es mit dem Gesundheitsamt als zulässig, aus Kommiserationsgründen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe um die Hälfte zu beantragen; damit wäre dem Eventualantrag des Gesuchstellers um Erleichterung der Strafe entsprochen.

10.

Bezirksgericht Weinfelden in Anwendung von Art. 36 des Lebensmittelpolizeigesetzes zu Fr. 250 Busse.

Die Morgenmilch, welche Frau Schär am 6. September 1917, während sich ihr Ehemann im Militärdienst befand, in die Käserei lieferte, wies einen Wasserzusatz von 16 °/o auf. Die Verurteilung erging wegen vorsätzlicher Milchverfälschung, indem die Entlastungsversuche der Beschuldigten, die ihren kleinen Knaben vorschieben wollte, abgelehnt wurden.

Für Frau Schär wird um Erlass der Busse ersucht und dies mit den misslichen Verhältnissen der Familie begründet, die seit

35

1918 ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgeben musate, so dass der Ehemann Schär heute wieder in der Stellung eines Knechtes ist. Wie vor dem Richter wird versichert, eine vorsätzliche Milchverfälschung habe Frau Schär nicht begangen.

Laut Mitteilung des Bezirksamtes Weinfelden sind an die ausstehenden Bussen- und Kostenbeträge Fr. 60 geleistet worden.

Das G-emeindeammannamt Amriswil bescheinigt, dass es sich um eine arme Familie handle. Schär wird infolge Hinscheides seines Arbeitgebers voraussichtlich um seine Stelle kommen. Es sind vier unmündige Kinder vorhanden. Der Leumund lautet günstig.

Das Poli/eidepartement des Kantons Thurgau erachtet eine Begnadigung als gerechtfertigt, wogegen das eidgenössische Gesundheitsamt den Nachdruck darauf verlegt, ob eine vorsätzliche Milchverfälschung vorliege; denn io diesem Falle sei eine blosse Busse eine zu milde Strafe und eine Begnadigung daher unangebracht.

Unserseits gelangen wir zu folgenden Erwägungen : Auf die Sclmldfrage möchten wir nicht zurückkommen; die Überprüfung der Akten macht es ohne weiteres erklärlich, dass das urteilende Gericht die Entlastungsversuche ablehnte. Hinwiederum darf heute in den Vordergrund gerückt werden, dass in Wirklichkeit nicht die Restbusse, sondern die an ihre Stolle getretene Umwandlungsstrafe von 19 Tagen zur Erörterung steht, eine Strafe, die bereits am 20. Juli 1923 verjähren würde. Unter diesen Umständen wäre ihr Vollzug eine ungerechtfertigte Härte, namentlich wenn berücksichtigt wird, dass die Eheleute Schär seitdem wirtschaftlich zurückgekommen sind, ihren früheren Wohnsitz und ihr Gewerbe aufgeben mussten und heute nachgewiesenermassen in ärmlichen Verhältnissen leben. Auch" darf in Betracht gezogen werden, dass die Gesuchstellerin seither mit dem Strafgesetz nicht mehr in Berührung gekommen ist. Wir beantragen somit, vor nehmlich im Hinblick auf den Zeitablauf, gänzliche Begnadigung 11.

1921 vom Polizeigericht des Kantons Genf in Anwendung von Art. 41 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Bongard verkaufte in seinem Geschäft Kunstbutter unter irreführender Benennung, Bongard, der an die Busse eine Anzahlung von Fr. 10 geleistet hat, ersucht um Begnadigung unter Hinweis auf missliche Erwerbs- und Familienverhältnisse.

Über den Gesuchsteller liegt ein ausführlicher Bericht der Genfer Polizei vor, auf den wir verweisen. Die kantonale Staats-

36

anwaltschaft befürwortet weitgehende Herabsetzung, und das eidgenössische Gesundheitsamt stimmt dem bei. Sachlich sei die Busse durchaus gerechtfertigt; denn es habe dem Gesuchsteller offenbar das nötige Mass von Gewissenhaftigkeit gefehlt, das ein Geschäftsmann im Lobensmittelgewerbe aufweisen sollte. Hinwiederum möge berücksichtigt werden, dass es Bongard schwer fallen müsse, die zum Unterhalt seiner drei Kinder erforderlichen Geldmittel aufzubringen.

Auf Grund des Polizeiberichtes halten wir dafür, Bongard sei eine Person, die vom Gesichtspunkte der Begnadigung an sich keine besondere Teilnahme erregen könne. Immerhin mag berücksichtigt werden, dass er seit der hier in Betracht kommenden Gesetzesverletzung sein Geschäft aufgeben musate. Er ist seither ohne ständige Arbeit und in erster Linie auf die Arbeitslosenunterstützung angewiesen. Unter diesen Umständen, und im Hinblick auf die ihm obliegende Pflicht, an den Unterhalt dreier Kinder beizutragen, wollen wir einer teil weisen Begnadigung nicht entgegentreten und beantragen Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 30.

32--20.

Genannten, verurteilt ara 29. September 1922 durch Strafverfügung des Untersuchungsrichters von Solothurn-Lebern in Anwendung von Art. 53 des Bundesgesetzes je zu Fr. 20 Busse und Fr. 5. 70 Kosten.

Die von Schreiber und den weiteren Beteiligten am 2. September 1922 in die Käserei Flumenthal gelieferte Milch wies sichtbare Mengen Schmutz auf.

Die sämtlichen Bestraften ersuchen in gemeinsamer Eingabe um Erlass der Bussen. Nach Eröffnung der Straf Verfügungen hätten sie sich mit der örtlichen Gesundheitskommi ssion unverzüglich ins Einvernehmen gesetzt, worauf diese einstimmig beschlossen habe, in der Angelegenheit vorstellig zu werden. Mao habe geglaubt, damit das Einspracherecht gewahrt zu haben. Die in der Folge der Strafbehórde unmittelbar eingereichte Einsprache sei dann erst nach Ablauf der Frist geltend gemacht worden.

Unter diesen Umständen möge man im Begnadigungswege entgegenkommen.

In den Akten befindet sich eine ausführliche Yernehmlassuug des Kantonschemikers von Solothurn. Er erörtert die einschlägigen Vorkommnisse in Flumenthal und die Massnahmen der Gemeindebehörden bei derartigen Übertretungsfällen; die Praxis geht vielfach dahin, es im Falle erstmaliger Beanstandung bei einer Ver-

37

warnung bewenden zu lassen und den Betroffenen lediglich die Untersuchungskosten aufzuerlegen. In der hier zur Erörterung stehenden Angelegenheit wurde jedenfalls darin gefehlt, dass unterlassen wurde, den Beteiligten von der Beanstandung zwecks allfalliger Einsprache und Erwirkung einer Oberexpertise Kenntnis zu geben. Der Kantonschemiker befürwortet aus diesem Grunde und ausserdem unter Hinweis auf die milde Strafpraxis von Nachbargemeinden, die Bussen ganz oder teilweise zu erlassen. Die Gesundheitskommission von Flumenthal beantragt ihrerseits Erlass der Bussen; sie verweist hierzu auf die ebenerwähnte Praxis anderer Gemeinden und auf den Umstand, daes die Anzeige -- in Verkennung der Sachlage --· erfolgt sei, währenddem der Präsident der Kommission sich im Militärdienst befunden habe.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Herabsetzung der Bussen bis je zu Fr. 5, und das eidgenössische Gesundheitsamt erklärt sich damit einverstanden, da es sich um erstmalige Bestrafungen handle und anlässlich der Lebensmittelkontrolle gewisse Formfehler begangen worden seien.

Wir übernehmen diese Anträge mit dem Bemerken, dass es an sich gutzuheissen ist, wenn Lieferanten von unsauberer Milch bestraft werden.

A n t r ä g e : Bei zu vier Tagen, be wandlungsh bei Schreiber und den unter Nrn. 13 bis 20 Genannten Herabset/ung der Bussen bis je 7,11 Fr. 5.

21.

(Übertretung des Absinth Verbotes.)

21.

vom Gerichtspräsidenten von Signau in Anwendung der Art. l bis 3 des Bundesgeselzes betreffend das Absinthverbot vom 24 Juni 1910 zu Gefängnisstrafen verurteilt, weil sie eine Absinthnachahmung hergestellt und in Vorkehr gebracht bzw. letzteres versucht hatten.

Frau Moser ersucht um bedingten Erlass der fünf Tage Gefängnis. Sie schreibt in einer Eingabe vom '20. November 1922, in andern Umständen und sehr leidend zu sein.

38 Das Gesuch wird von den stellungnehmenden Behörden durchweg empfohlen, Die Direktion des Innern des Kantone Bern schreibt zu ihrem Antrag, nicht die Frau, sondern der Ehemann trage die Hauptschuld an dem Vergehen. Das eidgenössische Gesundheitsamt, das eine strenge Ahndung des Schleichhandels mit Absinth und dessen Nachahmungen gutheisst, bemerkt, die Betätigung der Frau Moser habe hier zu keinem nennenswerten Erfolg geführt, und ein Rückfall der Bestraften sei kaum zu befürchten.

In Zustimmung zu diesen Vernehralassungen b e a n t r a g e n wir den bedingten Erlass der Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Hervorhebung der Bedingung, dass aich die Gesuchstellerin während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen zuschulden kommen lasse.

22.

(Tierseuchenpolizei.)

22.

Gerichtspräsidenten von Pruntrut in Anwendung der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen und zudienender kantonaler Erlasse mit Fr. 20 gebüsst, weil sie in einem Zeitpunkte, wo Fregiecourt wegen Seuchengei'ahr in der Schutzzone lag, ihre Hühner frei laufen liess.

Die Bestrafte ersucht um Begnadigung unter Hinweis auf ihr Alter, ilire ärmlichen Verhältnisse und den als geringfügig bezeichneten Vorfall.

Entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Kantonsbehörden b e a n t r a g e n wir aus den im Begnadigungsgesuch genannten Gründen, der über 80jährigen Frau die Busse gänzlich zu erlassen.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

39

30. J 31.

(Neuenburg), 32.

(Aargau), 33.

34.

35. S Olten (Solothurn), 36.

37.

38.

(Jagdpolizei.)

Gestützt auf das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, vom 24. Juni 1904 und zudienendes kantonales Jagdrecht wurden verurteilt : 23.

richtspräsidenten von Konolfingea in Anwendung der Art. l> und 21, Ziffer 5, lit. a, des Bundesgesetzes zu Fr. 60 Busse.

Keller wurde im Juni letzten Jahres mit geladener Flinte auf der Lauer nach Hasen ertappt.

Er ersucht um Erlass der Busse, da ihm Bezahlung unmöglich sei. Seit einem vor Jahren im Militärdienst erlittenen Unfall und dem daherigen Leiden habe er keinen regelrnässigen Verdienst mehr und müsse von den Armenbehörden unterstützt werden. Er sei Vater von acht unerwaehsenen Kindern.

Da Keller eine Anzahl Vorstrafen aufweist, die allerdings Über 12 Jahre zurückliegen, und er ferner im letzten Jahr auch wegen Holzfrevels zu beurteilen war, beantragten die Behörden des Kantons Bern zunächst Abweisung.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei schreibt, man erhalte aus den Akten den Eindruck, dass Keller ein Gewohnheitswilderer sei, weshalb eine Begnadigung nicht angezeigt sei.

In einem nachträglichen Schreiben macht nun die Polixeidirektion des Kantons Bern geltend, dass die Bezahlung der Busse ausgeschlossen sei und mit Umwandlungsstrafe gerechnet werden müsse. Nun habe Keller allerdings bereits eine Reihe Freiheitsstrafen erlitten, sich jedoch seit 1910 halten können; die Gemeindebehörde spreche sich über ihn nicht ungünstig aus. Der

40

Regierungsrat des Kantons Hern habe Keller kürzlich eine Busse wegen Holzfrevels erlassen, um vorzubeugen, dass Keller im Wege der Umwandlungsstrafe neuerdings ins Gefängnis müsse.

Trete letzteres ein, so bestehe die Gefahr, dass er sich fortan überhaupt wieder gehen lassen werde. Deshalb werde nunmehr auch das der eidgenössischen Begnadigungsbehörde unterbreitete Gesuch befürwortet.

Im Anscbluss an diese nachträgliche Vernehmlassung stellen wir, wie in früheren, ähnlichen Fällen, den Antrag, die Angelegenheit derart zu erledigen, dass die voraussichtlich eintretende Umwandlungsstrafe bedingt erlassen wird. Wir b e a n t r a g e n Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren unter Hervorhebung der Bedingung, dass Keller während der Probezeit sich weder eines vorsätzlichen Vergehens noch des Jagdfrevels schuldig mache.

vom Amtsgericht Ölten - Gösgen in Anwendung von Art. 21, Ziffer 5, lit. a, des Bundesgosetzes zu Fr. 40 Busse und Konfiskation der zerlegbaren Jagdwaffe.

Rychiger hat ohne Jagdberechtigung ein Eichhörnchen geschossen.

Er ersucht um Erlass der Busse, da er nicht mit dem Vorsatz zu jagen in den Wald gegangen sei, sondern die Waffe einem Kameraden zwecks Verkaufs habe überbringen wollen.

Wie sich dann ein Eichhörnchen gezeigt habe, sei er der Versuchung erlegen und habe geschossen.

Bereits das urteilende Gericht hat Rychiger auf den Begnadigungsweg verwiesen, und das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 5, wobei namentlich die Jugendlichkeit Rychigers, der kaum der Schule entlassen ist, hervorgehoben wird.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei übernehmen wir diesen Antrag und bemerken noch, dass die kantonale Strafbehörde Art. 23, Ziffer 3, des Jagdgesetzes hätte heranziehen können, wonach der Richter ermächtigt ist, unter das gesetzliche Strafmindestmass zu gehen, sofern der Übertreter das sechzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Dies trifft hier zu; ferner ist einzuräumen, dass es sich um eine harmlose Sache handelt.

A n t r a g : Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

vorn Gerichtspräsidenten von Seftigen in Anwendung von Art. 21,

41

Ziffer 4, lit. a, des Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalen Bestimmungen zu Fr. 50 Busse.

Guggisberg wurde im August letzten Jahres an einem Sonntag mit einem Flobertgowehr im Walde betroffen.

Der Vater des Gebüssten ersucht um Erlass der Busse.

Die Gemeinde Zimmerwald bezahle für die Vertilgung schädlicher Vögel Schussprämien. Der Gebusste habe Krähen schiessen wollen und das väterliche Heimwesen in Unkenntnis davon verlassen, dass anderwärts eine Befugnis zum Abschuss nicht bestehe.

Während der Regierungsstatthalter von Seftigen unter Hinweis auf die Jugendlichkeit und das Fehlen von Vorstrafen Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10 befürwortet, beantragen die kantonale Forst- und die Polizeidirektion Herabsetzung bis Fr. 30, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bis zu Fr. 20.

Wir b e a n t r a g e n die letztgenannte Ermässigung.

26.

Gerichtspräsidenten von Seftigen in Anwendung von Art. 21, Ziffer 4, lit. a, des Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalen Bestimmungen zu Fr. 50 Busse.

Aegerter wurde im Oktober letzten Jahres an einem Sonntag im Wald ob dem Jagen betroffen.

Er ersucht um Erlass der Busse und macht, wie im Falle Guggisberg, geltend, auf Krähen gejagt zu haben, ohne Kenntnis davon, dass dies verboten sei. Er sei das älteste von sechs Kindern eines unbemittelten Vaters.

Der Gemeinderat von Gurzelen befürwortet das Gesuch ; der Regierungsstatthalter von Seftigen beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, ebenso die kantonale Forst- und Polizeidirektion und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Wir b e a n t r a g e n dasselbe. Aegerter ist erst 16jährig, auch dürfen hier die bescheidenen Verhältnisse der Familie in verstärktem Masse berücksichtigt werden, vom Polizeigericht von Boudry in Anwendung des Kantons Neuenburg zu Fr. 100 Busse.

Der Kanton Neuenburg bestimmt in Art.

gesetzes vom 14. Mai 1906, der Regierungsrat bestimmte Zeit in gewissen Gebieten die Jagd Bundesblatt. 76. Jahrg. Bd. II.

des Jagdgesetzes 11 seines Jagdkönne für eine untersagen ; ge4

42

stützt hierauf wurde in der Jagdverordnung vom 25. Juli 1922 die Jagd in Weinbergen und ihrer unmittelbaren Umgebung bis auf weiteres verboten.

Girardier wurde wegen Jagens in Weinbergen verurteilt.

Er ersucht um Herabsetzung der Busse, da er das Verbot nicht gekannt und zudem nach beendigter Weinlese gejagt habe.

Er sei Familienvater und lebe in bescheidenen Verhaltnissen.

Der über die Frage der Zuständigkeit zur Begnadigung mit den kantonalen Behörden durchgeführte Meinungsaustausch ergab übereinstimmend, dass die Begnadigung Sache der Bundesbehörden sei. Die einschlägigen kantonalrechtlichen Bestimmungen erweisen sich als kantonale Schutzbestimmungen im Sinne von Art. 7, zweiter Absatz, des Bundesgesetzes; die zudienenden Strafbestimraungen sind eine Wiedergabe des einschlägigen eidgenössischen Jagdstrafrechts. Massgebend ist Art. 21, im Ingress in Verbindung mit Ziffer 3, lit. 6, indem die kantonale Schutzbestimmung gestützt auf das Bundesgesetz getroffen wurde.

Dadurch, dass in der neuenburgischen Jagdgesetzgebung (Art. 3 der Verordnung in Verbindung mit Art. 11 und 27, 3 6, des kantonalen Jagdgesetzes) das Jagen in Weinbergen und deren nächster Umgebung dem Jagen in Bannbezirken gleichgestellt wird, können sich in gewissen Fällen grosse Härten ergeben.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Neuenburg und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei halten wir dafür, im Falle Girardier liege eine solche Härte vor, weshalb wir b e a n t r a g e n , die Busse von Fr. 100 um die Hälfte herabzusetzen.

28--31. Georges J a c o t , Jean R e u b y , Jules P e r r e t , Charles-Henri G a l l a n d , verurteilt am 22. November 1922 vom Polizeigericht von Boudry in Anwendung des kantonalen Jagdgesetzes je zu Fr. 100 Busse.

Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht ähnliche Verumständungen in Betracht fallen wie in Sachen Girardier. Die Vorgenannten, die, ebenfalls nach beendigter Weinlese, bei der Verfolgung eines angeschossenen Hasen ins Rebgelände gerieten, ersuchen um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Bussen.

Wir b e a n t r a g e n mit dem kantonalen Polizeidepartement auch hier Herabsetzung bis je zu Fr. 50.

3 Obergericht des Kantons Aargau gestützt auf Art. 6, lit. d, des

43

Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalen Ausführungsbestimmuagen zu Fr. 40 Busse.

Stierli hat am J9. August 1922 einen Hasen, der in seinem eingezäunten Garten Gemüse frass, abgeschossen und sofort dem Jagdpächter hiervon Anzeige gemacht, der das erlegte Tier noch am gleichen Abend durch einen Jagdaufseher abholen liess und in der Folge Anzeige erstattete.

Stierli ersucht um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Busse. Er habe zu wiederholten Malen beobachtet, dass sein Garten, der in nicht allzu grosser Entfernung vom Walde hege, nachts von Hagen aufgesucht worden sei. Am 19. August habe er einen Eindringling am hellen Tag auf frischer Tat ertappt und ihn aufs Korn genommen. Er habe sich des Schädlings entledigen wollen und keinen Augenblick daran gedacht, ein Jagddelikt zu begehen. Sein Verhalten entspreche der landläufigen Auffassung, was nicht von ungefähr komme, weil das aargauieche Jagdgesetz bis zum Inkrafttreten des Bundesrechts dem Grundeigentümer den Absohuss von eindringendem Wild in eingefriedigtes Gebiet gestattet habe. Im Anschluss daran wird der heutige Rechtszustand als ungerecht bezeichnet.

Das Bezirksgericht Muri, das Stierli freigesprochen hatte, empfiehlt ihn einstimmig zur Begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei betont, dass sie dea rechtlichen Ausführungen des aargauischen Obergerichts, die zur Aufhebung des erstinstanzlichen Freispruches führten, durchaus beistimme. Die Beguadigungsbehörde dürfe die besondern Umstände dea vorliegenden Falles berücksichtigen, da es sich nicht um die übliche Jagdwilderei handle, sondern lediglich die Beseitigung eines Gartenschädlings bezweckt worden sei. Mit Rücksicht auf die erheblichen Gerichtskosten wird Ermässigung der Busse bis zu Fr. 10 beantragt.

Aus denselben Erwägungen b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Busse auf Fr. 10.--.

Gerichtspräsidenten von Erlach in Anwendung kantonaler Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz zu Fr. 100 Busse.

Gehrig hielt sich schussbereit mit einem andern Jäger im Banngebiet flFanelstrandtt auf.

Er ersucht um Erlass der Busse und macht geltend, das Banngebiet sei in der Herbstjagdverordnung undeutlich und irreführend bezeichnet worden, weshalb er gutgläubig gewesen sei.

44

Ferner verweist er auf seine bescheidenen Verhältnisse uud Familienlasten ; die Busse drücke ihn außerordentlich schwer.

Die Forstdirektion des Kantons Bern erachtet die Begründung des Gesuches als in jeder Hinsicht unstichhaltig und beantragt Abweisung, wogegen die Polizeidirektion Erlass der Hälfte der Busse befürwortet.

Gehrig ist Inhaber des Jagdpatentes; als Jäger darf ihm in Bezug auf die Jagdbestimmungen eine besondere Sorgfaltspflicht zugemutet werden. Auch die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei hält denigemäss dafür, die Ausführungen Gehrigs über den Bereich des Bannbezirkes könnten nicht gehört werden, weshalb aus diesen Gründen eine Begnadigung sich nicht befürworten lasse. Sofern mit Rücksicht auf die Vermögensvorhältnisse des Gesuchstellers eine teilweise Begnadigung in Erwägung gezogen werden sollte, werde beantragt, die Busse höchstens um Fr. 40 zu ermässigen.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung.

Gerichtspräsidenten von Buren in Anwendung von Art. 6, lit. d, und 21, Ziff. 5, lit. a, des Bundesgesetzes in Verbindung mit kantonalem Jagdrecht zu Fr. 50 Busse.

Kiener, der Inhaber eines Jagdpatentes ist und am 7. Dezember 1921 in der Aaregegend bei Buren der Jagd auf Schwimmvögel oblag, schoss damals ein Wiesel, obschon die allgemeine Jagd nicht mehr offen war.

Er ersucht um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Busse und beruft sich namentlich darauf, dass die kantonale Aufsichtsbehörde im Jagdwesen ebenfalls der Auffassung gewesen sei, die Erlegung des schädlichen Wiesels sei kein Jagddelikt. Die Eingabe wird vom Jägerverein Münster befürwortet.

Die Polizeidirektion des. Kantons Bern verweist auf den gleichgearteten Fall Uhlmann, der von der Bundesversammlung in der Dezembersession 1922 antragsgemass abgewiesen wurde (Nr. 33 des I. Berichtes vom 27. Oktober 1922, Bundesbl. 1922, IH, 609). Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei schreibt, der Fall Kiener müsse gleich erledigt werden wie der Fall Uhlmaun; bei richtiger Auslegung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz stehe ausser Zweifel, dass das Wiesel zu den ,,Wildarten" gehöre, deren Jagen den Bestimmungen der Art. 6, lit. d, und 25, Ziff. 5, lit. a, unterstehe.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung.

45 vom Amtsgericht Olten-Gösgen in Anwendung von Art. 2, 7, 21, Ziff. 4, Ut. e, 24, und kantonalem Jagdrecht zu Fr. 40 Busse nebst Konfiskation der Flobertpistole.

Blauenstein wurde im August letzten Jahres in einer abgelegenen Waldgegend bei der Abgabe eines Schusses aus einer Flobertpistole betroffen.

Er ersucht um Erlass der Busse oder doch Rückgabe der Waffe und macht, wie vor Gericht, geltend, nicht gewildert, sondern lediglich die Waffe durch Probeschüsse auf einen Baum ausprobiert zu haben. Man möge seine bescheidenen Verhältnisse berücksichtigen.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn legt in seinem Bericht den Nachdruck auf den Umstand, dass Blauenstein auch im Begnadigungsgesuch den Tatbestand, welcher dem gerichtlichen Erkenntnis zugrunde liege, bestreite und damit Urteilskritik ausübe, was von der Begnadigungsbehörde nicht zu hören sei. Es wird Abweisung beantragt.

Wir übernehmen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den von der kantonalen Behörde gestellten A b w e i s u n g s a n t r a g .

Gerichtspräsidenten von Greyerz in Anwendung der Art. 21, Ziff. 3, lit. ô, und 23, Ziff. 2, zu Fr. 500 Busse, Beschlagnahme der Waffe und 5 Jahren Jagdberechtigungsentzug.

Remy wurde verurteilt wegen Erlegens einer Gemse im Banngebiet.

Er ersucht um Erlass der noch geschuldeten Busse im Betrage von Fr. 380 und bezeichnet sich als Opfer eines Racheaktes. Eine Mieterin, der er wegen Skandals gekündigt habe, soll zu Unrecht gegen ihn ausgesagt haben. Die Busse bedeute eine grosse Härte, insbesondere da er seit Monaten nichts verdiene ; anderseits könne er es nicht über sich bringen, den Verdienst eines seiner Söhne zur Bussentilgung zu verwenden.

Von den kantonalen Behörden wird berichtet, Remy lebe in misslichen Verhältnissen, ferner sei er ein Gewohnheitswilderer.

Sowohl' das Statthalteramt des Greyerzer Bezirkes wie das kantonale Polizeidepartement befürworten eine gewisse Herabsetzung der Busse.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt, ohne der Frage näherzutreten, ob und in-

46

wieweit die Begnadiguussînstanz den Einwand dea Justizirrtums berücksichtigen könne, sei zu sagen, dass im vorliegenden Falle von einem Justizirrtum jedenfalls nicht die Rede sein könne.

Remy sei ein Gewohnheitswilderer, den frühere Strafen nicht abgeschreckt hätten.- Iü solchen Fällen sei eine Begnadigung nicht am Platze. Dagegen könne vielleicht, im Einvernehmen mit der Strafvollzugsbehörde, dem Gesuchsteller mit Rücksicht auf seine schwierigen Verhältnisse die Möglichkeit in Aussicht gestellt werden, nach ordentlicher Bezahlung eines grossen Teils der Busse und nach längerem gutem Verhalten zwecks Erlasses des Bussenrestes ein neues Gesuch zu stellen.

Nachdem der Straffall oberiustanzlich vor den Kassationshof des Kantons Freiburg gelangte und dieser in der Würdigung der in Betracht kommenden Zeugenaussage keine Rechtsverletzung erblicken konnte, haben wir nach den Verumständungen des vorliegenden Falls keine Veranlassung, unserseits im Begnadigungswege irgendwie auf die Beweisfrage einzutreten. Ferner ziehen wir vorab in Erwägung, dass Remy wegen Jagddelikten in den Jahren 1915 und 1918 bestraft werden musste. Unter diesen Umständen b e a n t r a g e n wir Abweisung; dabei kann den Kantonsbehorden von der Anregung Kenntnis gegeben werden, Remy zunächst auf den Weg weiterer Abzahlungen, guten Verhaltens und eines späteren, neuen Gesuches zu verweisen.

37. A vom Gerichtspräsidenten von Aarberg in Anwendung der Art. 6, lit. rf, und 21, Ziff. 5, lit. a, des Bundesgeselzes zu Fr. 40 Busse.

Kupferschmid " gab im Wald, angeblich auf einen Hühnervogel, einen Schuss ab.

Er ersucht um Erlass der Busse und macht hierzu geltend, das väterliche Heimwesen sei kaum 50 m vom Wald entfernt, weshalb es leicht vorkomme, dass von Raubvögeln Hühner weggenommen wurden. Bei dem hier in Betracht kommenden Anlass habe er einem Hühnervogel ein Huhn abgejagt und dem Räuber in der Folge am Waldrand aufgelauert; er habe auch geschossen, aber nicht getroffen. Dabei habe er sich kaum einen Meter ausserhalb des väterlichen Grundbesitzes befunden ; unter diesen Umständen sei eine Busse von Fr. 40 eine zu scharfe Strafe.

Der Genieinderat Grossaffoltern befürwortet das Gesuch, ebenso der Regierungsstatthalter des Bezirkes, wogegen die kantonale Forst- und die Polizeidirektion, ebenso die eidgenössische

47

Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragen. Wir übernehmen die A b w e i s u n g s a n t r ä g e . Der Gesuchsteller bezeichnet sich selbst als Gehilfe seines Vaters, der Staatsbaunwart ist; diesbezüglich bemerken die .Jagdorgane zutreffend, dass ein Staatsbannwart im Falle ist, über die Unzulässigkeit des in Frage stehenden Abschusses Bescheid zu wissen, 38. F Gerichtspräsidenten von Thun in Anwendung von Art, G, lit. rf, und 21, Ziff. 5, lit. a, des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse.

Messerli wurde gebüsst, weil er einen von Jägern angeschossenen Fuchs noch lebend behändigte und tötete.

Er ersucht um Erlass der Busse unter Darlegung des Vorfalls. Danach hat Messerli das junge Tier, das die Hinterlâufe zerschossen hatte, aus Mitleid getötet und samt dem Fell verscharrt, Der Gemeinderat von Oberstoeken, ebenso die kantonale Forst und die Polizeidirektion beantragen den gänzlichen Erlaas der Busse. Die Forstdirektion bemerkt, ein Jagddelikt liege nicht vor. Wir b e a n t r a g e n gänzliche Begnadigung.

39.

Gerichtspräsidenten von Seftigen in Anwendung von Art. 21, Ziff. 3, lit, ft, und 24, des Bundesgesetzes in Verbindung mit der bernischen Jagdverordnung vom I.Juli 1922 zu Fr. 100 Busse und Konfiskation eines Revolvers und einer Repetierpistole.

Messerli, der an einem Augustsonntag letzten Jahres im sog.

Seihofzipfel zwischen Aare und Gürbe aus den beiden Waffen mehrere Schüsse abgab, wurde verurteilt wegen Betretens eines Bannbezirkes mit Schusswaffen.

Er ersucht um Erlass der Busse und Rückgabe einer der zwei Waffen, d. h. des Ordonnanzrevolvers, den er aus Anlass seiner bevorstehenden Auswanderung erworben habe. Hierzu schildert er die Vorgänge, die zur Anzeige führten und macht, wie im Strafverfahren, geltend, auf einem Spaziergang im Belpmoos ohne Jagdabsicht alte Munition verschossen zu haben. Ferner betont er seine misslichen Einkommens- und Erwerbsverhältnisse, die ihn ausserstande setzen sollen, die Fr. 100 aufzubringen.

Dem Urteil gegenüber ist zunächst festzustellen, dass der Richter sowohl die Busse wie die Konfiskation der Waffen in Anwendung des Bnndesgesetzes und der kantonalen Jagdverordnung aussprach. Nach den in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen ist die eidgenössische Begnadigungsbehörde unseres Erachtens zur Erledigung des Gesuches zuständig.

48

Die nähere Überprüfung der angerufenen kantonalen Verordnung ergibt, dass diese (in Abschnitt D, Ziffer 4) der Strafbestimmung des Art. 2l, Ziff. 3, lit. 6, des Bundesgesetzes nicht bloss -- wie das Bundesgesetz --- das J a g e n in Bannbezirken unterstellt, sondern darüber hinaus bereits das unberechtigte Betreten von Bannbezirken mit Schusswaffen als nach Bundesrecht strafbar erklärt. Messerli betrieb die Schiesserei, bei der er übrigens mit Badenden Streit bekam, offensichtlich ohne Jagdabsicht. Nach der Art des Vorfalls muss jedenfalls eingeräumt werden, dass die Busse von Fr. 100 hoch ist. Zudem wird im Bericht der Polizeidirektion der Stadt Bern gesagt, es drohe dem Bestraften die Umwandlungshaft.

Unter diesen Umständen mag eine erhebliche Ermässigung der Buase in Betracht gezogen werden, ohne das Urteil im Begnadigungswege weiterbin auf seine materielle Richtigkeit zu überprüfen. Die Polizeidirektion der Stadt Bern, die kantonale Forstund die Polizeidirektion beantragen Erlass der Fr. 100, die Regierungsstatthalter von Bern und Seftigen Ermässigung bis Fr. 50, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bis Fr. 20. Nach den Forstorganen ist dagegen die Konfiskation der beiden Waffen aufrechtzuerhalten.

Im Anschluss an diese Vernehmlassungen stellen wir den A n t r a g , die Busse bis zu Fr. 20 zu ermässigen.

40.

41.

42.

(Fischereipolizei.)

Gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21~ Dezember 1888 und kantonales Fischereirecht wurden verurteilt: 40.

vom Préfet du district de Rolle in Anwendung des interkantonalen Fischereikonkordates zwischen Genf, Wallis und Waadt vom 12. Juli 1920 zu zwei Bussen von Fr. 300 und Fr. 100 und Entzug der Berechtigung zum Fischen für die Dauer von zwei Jahren.

Die Verurteilungen ergingen wegen Gebrauchs zu engmaschiger Netze beim Fischfang.

49

Prod'hom wurde mit einem ersten Gesuch von der Bundesversammlung antragsgemäss abgewiesen (Nr. 64 des II. Berichtes vom 23. Mai 1922, Bundesbl. 1922, II, 425).

Mit Eingabe vom 27. November 1922 ersucht Prod'hom neuerdings um teilweise Begnadigung, wobei er namentlich auf den geleisteten Aktivdienst und eine günstig lautende Bescheinigung seines Kompagniekommandanten verweist ; man möge ihm nunmehr die BenifsausUbung wiederum ermöglichen.

Nachdem der Regierungsstatthalter von Rolle unter Darlegung der Verhältnisse des Gesuchstellers die erneute Eingabe dahin befürwortete, dass Prod'hom die Fischereiberechtigung von Neujahr 1923 oder doch von der nächsten Session der eidgenossischen Räte an wieder zuerkannt werde und das Departement der Landwirtschaft des Kantons Waadt dem beistimmte, wurde dein Gesuchsteller auf Zusehen hin entsprochen Es fand somit hierin eine Unterbrechung des Strafvollauges statt, unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides der Bundesversammlung.

Wir b e a n t r a g e n Ihnen heute, den Fischereiberechtigungsentzug im Begnadigungswege aufzuheben, dagegen die von Fr. 400 Busse verbleibende Restsumme von Fr. 230 zu. belassen.

vom Polizeigericht von Genf in Anwendung der Art. 4, 31 und 32 des Bundesgesetzes zu Fr. 25 Busse.

Homberg benützte beim Fischfang ein Fanggerät mit untermassigen Maschen.

Er ersucht um Erlass der Busse unter Hinweis auf missliche Erwerbs- und &esundheitsverhältnisse.

Gestützt auf die polizeilichen Erhebungen und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf b e a n t r a g e n wir Abweisung; es ergibt sich, dass Homberg rückfällig ist und auch anderweitige Vorstrafen aufweist.

1922 von der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau in Anwendung von Art. 5, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Galli leistete Beihilfe beim Fang von Hechten mit einer Gabel.

Er ersucht um Jfirlass von Bussen und Kosten, macht geltend, ohne ständigen Verdienst zu sein und behauptet neuerdings, bei dem in Betracht kommenden Vorfall lediglich zugeschaut zu haben.

50 Der Präsident des Fischerei Vereins von Diessenhofen befürwortet die Eingabe. Der Bezirksstatthalter erklärt sich mit einer Herabsetzung der Busse um die Hälfte einverstanden, wogegen das kantonale Polizeidepartement unter Hinweis auf das wenig aufrichtige Verhalten des Gesuchstellers Abweisung beantragt.

Wir übernehmen mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den A b w e i s u n g s a n t r a g . Auf den Kostenpunkt ist nicht einzutreten.

40 zell A.-Rh.), 4 4 46 4 (Forstpolizei.)

Gestützt auf die Bundesratsbeschlüsse vom 23. Februar 1917 betreffend Überwachung der Holznutzung in den privaten Nichtschutzwaldungen und vom 20. April 1917 betreffend Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen in Verbindung mit kantonalen Ausführungserlassen wurden verurteilt: 43.

zirksgericht Obertoggenburg zu Fr, 600 Busse.

Suhner hat im Herbst 1918 in seiner Privatwaldung an steiler Halde ohne Bewilligung bis zu einem eigentlichen Kahlschlag geholzt.

Er ersucht um Erlass des Bussenrestes von Fr. 150 unter Hinweis auf seine ärmlichen Verhältnisse, Das Gesuch wird vom Betreibungsamt Hundwil, vom Bezirksamt Obertoggenburg und vom Justizdepartement des Kantons St. Gallen befürwortet.

In Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen in der Höhe von Fr. 450 und der festgestellten ärmlichen Vorhältnisse b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Erlass der Restbusse.

44.

richtspräsidenten von Schwarzenburg zu Fr. 200 Busse.

Pauli schlug in seinem Privatwald Tannen ohne Bewilligung, wobei das geschlagene Holz zirka 20 Festmeter betrug.

51 Pauli ersucht, ihm den grössten Teil von Busse und Kosten zu erlassen. Er sei im Jahre 1919 beim Bezug von Laden zur Fertigstellung seiner Alphütte die Verpflichtung eingegangen, in Gegenrechnung Holz aus seinen Waldungen zu liefern. Damals sei ihm ein Schlagbewilligungsgesuch abgewiesen worden. Ein zweites Gesuch habe er im Jahre 1921 eingereicht, nachdem sein Vertragspartner wegen der Holzlieferung neuerdings vorstellig geworden sei. In gutem Glauben, das Gesuch werde zugesprochen werden und angesichts des heranrückenden Winters und der eintretenden Arbeits- und Verdienstlosigkeit, habe er mit dem Schlag der Weid- und Marchtannen begonnen. Man möge bei der Behandlung des Gesuches berücksichtigen, dass der Gesuchsteller eine grosse Familie habe und nicht gut gestellt sei.

Der Gemeinderat Rüschegg befürwortet das Gesuch. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes schreibt, die Gesuchsanbringen seien zum Teil im Widerspruch zu den Strafakten; vom Erlass der Kosten könne nicht die Rede sein, von der Busse solle höchstens die Hälfte erlassen werden. Eingehend nehmen sodann die kantonalen Forstorgane Stellung, ferner die kantonale Polizeidirektion. Das Gesuch wird als inhaltlich vollständig unbegründet bezeichnet und Pauli als Wirtschafter in wenig günstigem Lichte geschildert ; einzig mit Rücksicht auf die unsichern.

Verhältnisse des Gesuchstellers könne eine gewisse Ermässigung der Busse zugegeben werden. Es wird Erlass der Hälfte oder eines Viertels beantragt.

Wir ziehen in Betracht, dass die Mindestbusse gesprochen wurde, obschon es sich um eine bewusste Missachtung der forstpolizeilichen Bestimmungen handelt. Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei halten wir dafür, eine Begnadigung sei kaum am Platze; sofern aber die vom bernischen Kreisforstamt VII angeführten Gründe einer teilweisen Begnadigung rufen sollten, beantragen wir Herabsetzung der Busse um einen Viertel, d. h. bis zu Fr. 150.

A n t r a g : Abweisung.

4 vom Amtsgericht von Willisau zu Fr. 400 Busse.

Albisser hat im Sommer und Herbst 1920 an sehr steilen, leicht zur Verrüfung neigenden Hängen des Korb- und Zibershausgrabens einen Kahlschlag von 120 Stöcken ausgeführt. Eine Bewilligung zu diesem Schlage besass Albisser nicht; sie hätte ihm überhaupt nicht erteilt werden können, weil Schutzwaldgebiet in Betracht kam.

52

Albisser ersucht um Erlass der Busse, allenfalls um Ermässigung des Bussenansatzes von Fr. 10 bis zu Fr. 2 pro m8.

Er sei der bestimmten Meinung gewesen, seinem Schlaggesuch werde, wie in frühern Jahren, Folge gegeben, weshalb er die Bewilligung nicht abgewartet habe. Vom Gemeinderat sei ein Plenterhieb befürwortet worden. Zugegeben werde, dass in keinem Fall ein Kahlschlag hätte stattfinden sollen ; wer aber die in Betracht kommende Gegend kenne, werde sein Verhalten verständlich linden und bezeugen müssen, dass der Kahlschlag nicht nachteilig sei, namentlich auch die Wildbachkorrektion nicht gefährde.

Albisser habe mit dem Verkauf des Holzes zugewartet, in der Meinung, die forstamtliche Bewilligung werde schliesslich eintreffen. In der Folge sei ihm dies zum Verhängnis geworden, denn bei dem Ruckgang der Holzpreise habe er schliesslich für jedes Klafter Fr. 8 zulegen müssen, d, h. auf 20 Klafter Fr. 160.

Die Busse sei bei den bescheidenen Verhältnissen Albissers drückend ; die Familienlasten, der gute Leumund des Gesuchstellers und die heutige Wirtschaftslage seien -geeignet, die Begnadigung ohne weiteres zu rechtfertigen, zumal auch das urteilende Gericht den gesetzlichen Bussenansatz als durch die heutigen Verhältnisse überholt bezeichne.

In den Akten befinden sich eine Reihe von Bescheinigungen, ferner ein Bericht des Polizeipostens Menznau und eine Vernehmlassung des Statthalteramtes Willisau. Der Gemeinderat von Menznau befürwortet das Begnadigungsgesuch, wogegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abweisung beantragt. Dasselbe beantragt die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Nach Überprüfung der verschiedenen Vernehmlassungen ziehen wir folgendes in Erwägung: Es mag zutreffen, dass der Kahlschlag dem Gesuchsteller den erhofften Gewinn nicht einbrachte : ebenso dürfte richtig sein, dass Albisser in bescheidenen Verhältnissen lebt. Anderseits muss aber mit Nachdruck darauf verwiesen werden, dass ein Kahlschlag in Schutzwald und gefährdetem Gebiet in Betracht kommt. Im Gesuche selbst wird eingeräumt, ein Kahlschlag hätte in keinem Fall ausgeführt werden sollen; es handelt sich um ein Wildbachgebiet, wofür Bund und Kanton grosse Beiträge zur Korrektion aufwenden.

Da der Verurteilung demnach eine schwerwiegende Gesetzesübertretung zugrunde liegt, erachten wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei eine Ermässigung der Busse als unangebracht, weshalb wir Abweisung beantragen.

53 Sollten demgegenüber die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers in den Vordergrand gerückt werden, so wäre allenfalls eine Herabsetzung der Busse um einen Viertel in Erwägung zu ziehen.

A n t r a g : Abweisung.

gesellschaft, verurteilt am 29. Mai 1922 vom Obergerieht des Kantons Luzern zu Fr, 440 Busse.

in ihrem Wald an steilem Hang und in Schutzgebiet einen Kahlsohlag vorgenommen. Die geschlagenen 50 Stöcke machten zirka 40 m 3 aus.

Die Familie habe 1916 das Kurhaus Menzberg gekauft. In der Folgo sei der Betrieb von der Krisis im Hotelgewerbe erfasst worden, und die hinzutretende Viehseuche habe den Verkehr vollends lahmgelegt. Das ui sprünglich zum Hausgebrauch bestimmte Holz sei nur verkauft worden in der Hoffnung, damit den Konkurs vielleicht doch noch aufzuhalten. Das Statthai ter am t Willisau habe einen Bussenansatz von Fr. 8, d. h. eine Totalbusse von Fr. 320, beantragt und das Amtsgericht Willisau Fr. 240 gesprochen, wogegen das Obergericht die Busse unter Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahmen auf Fr, 440 erhöht habe. Dem formellen, starren Standpunkt gegenüber müsse die Begnadigung entgegentreten. Eine ehrbare, gutbeleumdete Familie sei ohne Verschulden ruiniert und auf die Gasse gestellt worden ; zur Bussentilgung bestehe keine Möglichkeit, weshalb Verbüssung der Umwandlungsstrafe drohe. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um Spekulationsgeschäfte handle ; auch habe der Kahlschlag nicht die geringsten schädlichen Folgen gezeitigt, Der Gemeinderat Menznau befürwortet das Gesuch unter Hinweis auf den finanziellen Zusammenbruch der Familie Murer.

Auch der Oberförster des Kantons Luzern beantragt den gänzlichen Erlass der Busse, wobei er jedoch in seiner Vernehmlassung die Gesuchsanbringen in zwei Punkten richtigstellt;, danach hat der Kahlschlag Anlass gegeben, dass seither der Wind Waldschaden verursachen konnte. Das Militar- und Polizeidepartement des Kantons Luzern pflichtet den Ausführungen und dem Antrag des Oberforstamtes bei.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt, trotz der erschwerenden Umstände dürfte mit

54

Rücksicht auf die gegenwartige Zahlungsunfähigkeit des Gesuch* stellers eine teilweise Begnadigung am Platze sein ; es wird Herabsetzung der Busse bis Fr. 200 beantragt.

Nach Überprüfung der Akten imd Vernehmlassungen drängt sich der Eindruck auf, die Begnadigungssache Murer könne nicht erledigt werden, ohne dass dem hiervor i. S. Albisser gestellten Antrag Rechnung getragen werde. Dabei mag die im Falle Murer in besonderm Masse ausgewiesene Zahlungsunfähigkeit von vornherein berücksichtigt werden, jedoch kann dies keinesfalls zu einer gänzlichen Begnadigung hinführen. Wir b e a n t r a g e n , die Busse von Fr. 440 bis zu Fr. 250 zu ermässigen und im übrigen der kantonalen Vollzugsbehörde weitgehende Zubilligung von Ratenzahlungen nahezulegen, der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zu Fr. 800 Busse.

Bratschi verkaufte im Herbst 1920 als Eigentümer der Birgweide in der Gemeinde Lenk aus dem dort vorhandenen Walde 50 Tannen. Hierzu nahm er mit dem Käufer eine Waldbesichtigung vor, wobei die Tannen sofort angezeichnet wurden. Anfang Oktober stellte Bratschi beim Forstamt ein Schlaggesuch, worauf der Unterforster bereits am 4. Oktober im Walde erschien, um die Angelegenheit zu untersuchen und gegebenenfalls die Bäume seinerseits auszuscheiden. Der Unterförster hatte bereits 15 Stöcke angezeichnet, als es zwischen ihm und Bratschi zu Meinungsverschiedenheiten kam, weil der erstere nicht diejenigen Stöcke anzeichnen wollte, die Bratschi für den Verkauf in Aussicht genommen hatte. Nach den Aussagen des Uuterförsters erklärte Bratschi jenem, er habe im Walde nichts mehr zu tun, die Bäume lasse er trotzdem schlagen. Der Unterförster stellte hierauf seine Tätigkeit ein und dio Anzeichnung unterblieb. Am 13. Oktober verkaufte Bratschi die 50 Tannen, die bald hernach auch geschlagen wurden.

Für Bratschi wird um Erlass der Busse ersucht. Er sei ein einfacher Bergbauer in ärmlichen Verhältnissen ; im Herbst 1920 habe er sich aus einer Notlage heraus zum Holzschlagen entschlossen, und zwar erst, nachdem er infolge der damals obwaltenden Verurnständungen kein Vieh habe abstossen können.

Geld habe er beschaffen mtlssen, um seinen Zinspflichten nachzukommen. In eingehender Weise werden sodann die bernischen Vorschriften zur Erteilung von Holzsohlagsbewilliguiigeu erörtert, um darzutun, dass das als schwerfällig erachtete Verfahren in

55 der Praxis zu einer Rechtsunsicherheit geführt habe, indem jeweils nicht mehr der Entscheid der einzig zuständigen kantonalen Forstdirektion abgewartet, sondern mit dem Schlag begonnen werde, sobald ein Forstorgan die Bäume angezeichnet habe. Ferner wird in dem Gesuch, zum Teil in aktenwidriger Weise, auf die Darstellung der tatsächlichen Verumständungen des Straffalles eingetreten, um von Bratschi jegliches Verschulden abzuwälzen. Zum Strafmass erfolgt die Bemerkung, die derzeitigen Ansätze seien bei dem heutigen Stande der Holzpreise übertrieben. Von den weitern Ausführungen erwähnen wir noch die Angabe, dass der den forstpolizeilichen Straf bestimmungen zugrunde liegende Schutzzweck nicht gefährdet worden sei, indem laut Aussage des Unterförsters der Wald jedenfalls den Schlag von 40 Bäumen wohl ertragen hätte.

Der Gemeinderat von Lenk befürwortet das Gesuch unter Erörterung der Verhältnisse Bratschis, von dem gesagt wird, er sei finanziell immer bedrängt. Der Regierungsstatthalter des Bezirkes beantragt aus diesem Grunde, die Busse von Fr. 800 bis zu Fr. 200 zu ermässigen. Das kantonale Kreisforstamt IV und der Forstmeister des Oberlandes beantragen Herabsetzung bis zu Fr. 600, die kantonale Forst- und die Polizeidirektion bis zu Fr. 500.

Unserseits ziehen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei in Erwägung, dass sich Bratschi in sehr eigenmächtiger Weise über die bestehenden Vorschriften hinweggesetzt hat. Die im Begnadigungsgesuch behauptete Reehtsunsicherheit im Holzsohlagswesen fällt hier offensichtlich ausser Betracht, wenn erwogen wird, dass der Unterförster von Bratschi bereits in der Anzeichnung -der Bäume behindert wurde, weshalb nicht einmal diese Amtshandlung durchgeführt werden konnte.

Nach der Aktenlage ist weiter zu sagen, dass kein Grund besteht, den vorliegenden Fall im Begnadigungswege auf die Schuld frage zu überprüfen. Zum Strafmass sodann schreibt die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, eine Begnadigung scheine in solchen Fällen nicht angebracht, besonders wenn durch Anwendung des gesetzlichen Mindestansatzes bei Ausfällung der Busse den Umständen schon in so weitgehende'm Masse Rechnung getragen worden sei. Sollte mit Rücksicht auf die finanzielle Lage des Gesuchstellers trotzdem eine teilweise Begnadigung in Erwägung gezogen werden, so werde lediglich eine Ermässigung der Busse bis zu Fr. 600 befürwortet. Wir übernehmen diese Anträge.

A n t r a g : Abweisung.

56

4 4 5 thurn), 5 5 5 5 5ds (Neuenburg), 5 (Aargau), 5 (Basellandschaft), 6 (Militärpflichtersatz.)

Wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes sind in Anwendung des Bandesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz verurteilt worden: 4 Gerichtspräsidenten von Courtelary zu fünf Tagen Gefängnis und Wirtshausverbot bis aur Tilgung der Steuerschuld, längstens aber während sechs Monaten, die Militärsteuern von Fr. 73. 60 für 1920 und 1921 betreffend.

4 Gerichtpräsidenten von Thun zu einem Tag Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot, die Militärsteuer von Fr. 24. 75 für 1921 betreffend.

In beiden Fällen steht fest, dass der Militärpflichtersatz vor der erstinstanzlichen Verurteilung bezahlt wurde. Wir b e a n t r a g e n " den gänzlichen Erlass der Freiheitsstrafen.

5 gericht Olten-Gösgen zu fünf Tagen Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 33. 60 für 1921 betreffend.

Sträub ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe. Er sei infolge längerer Arbeitslosigkeit ausserstande gewogen, rechtzeitig zu zahlen; die nachträgliche Tilgung der Steuerschuld sei ihm nur

57

möglich geworden, weil man ihn in seiner neuen Stelle vorschussweise ausbezahlt habe.

Der Gesuchsteller hat die ergangene Verurteilung durch unentschuldigtes Ausbleiben am Tage der Hauptverhandlung und Nichtachtung mehrerer Zahlungsfristen veranlasst. Auf Grund der polizeilichen Erhebungen und der Vernehmlassung des Polizeidepartements des Kautons Solothurn, das Gutheissung des Gesuches beantragt, halten wir jedoch dafür, es dürfe bedingte Begnadigung stattfinden. Für 1922 hatte Sträub nur noch die Personaltaxe zu bezahlen, was auf seine misslichen Verhältnisse, Krankheit und Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist. Diese Umstände waren aber zum Teil schon 1921 vorhanden. Für Einzelheiten verweisen wir auf die kantonalen Berichte.

Wir b e a n t r a g e n bedingte Begnadigung, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben ale Bedingung hervor, dass Sträub während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe, insbesondere nicht neuerdings die Entrichtung der Militärsteuer schuldhaft unterlasse.

Gerichtspräsidenten von Münster zu drei Tagen Gefängnis und Wirtshausverbot bis zur Tilgung der Steuerschuld bzw. während 6 Monaten, die Militärsteuer von. Fr. 37. 60 für 1921 betreffend.

Mohny, der die Militarsteuer am 25. September 1922 bezahlt hat und seiner Steuerpflicht für 1922 ordnungsgemäss nachgekommen ist, ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe. Er sei in der fraglichen Zeit auf einer Juraalp gewesen und habe von den Vorladungen keine Kenntnis erhalten ; die Tragweite der Angelegenheit sei von seinen Leuten verkannt worden.

Gestützt auf die dem Gesuchsteller günstigen Berichte der kantonalen Behörden b e a n t r a g e n wir bedingte Begnadigung wie bei Sträub.

5 Gerichtspräsidenten von Biel zu vier Tagen Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 36 für 1920 und 1921 betreffend.

Für Stauffer wird um Erlass der Gefängnisstrafe ersucht.

Er habe als Wagner auf seinem Beruf längere Zeit nicht arbeiten können, sei dann zeitweise Karrer gewesen, bis er schliesslich bei Verwandten in Steffisburg auf eigene Rechnung zu schreinern begonnen habe. Heute sei or sämtlichen Zahlungspflichten nachgekommen, insbesondere auch für das Jahr 1922. Er habe bezahlt, sobald ihm dies möglich geworden sei.

Bundesblatt. 75. Jahrg.

Bd. U.

5

58

Demgegenüber ist zunächst festzustellen, dass die Verurteilung zu Recht erfolgte, indem eich Stauffer mindestens nachlässig benommen hat. Der Regierungsstatthalter von Biel beantragt deshalb lediglich Ermässigung der Gefängnisstrafe bis zu einem Tag.

Wenn wir trotzdem mit der Polizeidirektion des Kantons Bern den A n t r a g stellen, Stauffer bedingt zu begnadigen, so geschiebt dies nur deshalb, weil er noch keine Vorstrafe aufweist.

5 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg zu zwei Tagen Gefängnis " und sechs .Monaten Wirtshaus verbot, die Militarsteuer von Fr. 61. 60 für 1921 betreffend.

Mertenat ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe ; er habe sieh nach ergangenem Strafurteil unverzüglich bemüht, die Steuerschuld zu begleichen, um dem Strafvollzug und der Schande einer Freiheitsstrafe wenn irgendwie möglich zu entgehen.

Da die nachträglich beschafften Erhebungen einhellig ergeben, dass der zurzeit in bedrängten Verhältnissen lebende Mertenat gut beleumdet und ohne Vorstrafen ist, kann unseres Erachiens auch in diesem' Falle die bediogte Begnadigung b e a n t r a g t werden.

54 Gerichtspräsidenten von Biel zu vier Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot, die Militärsteuer von Fr, 30 für 1920 betreffend.

Sarbach ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe. Er könne sieh mit dem Strafvollzug nicht abfinden und sähe keinen andern Ausweg, als ausser Landes zu gehen.

Nach Überprüfung der Akten und Mitberichte der kantonalen Behörden, die im Hinblick auf die längere Arbeitslosigkeit und gute Lebensführung Sarbacbs sämtliche den Erlass der Gefängnisstrafe befürworten, b e a n t r a g e n wir die bedingte Begnadigung auch hier als geeignete Massnahme.

vom Strafgericht Zug zu acht Tagen Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 21. 30 für 1921 betreffend.

Muggler beanstandet in einem ,,Rekureschreiben" in allgemeiner Weise das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren. Er schreibt, infolge zeitweiliger Arbeitslosigkeit und misslicher Familienverhältnisse ausserstande gewesen zu sein, rechtzeitig zu zahlen, Er habe in der in Betracht kommenden Zeit sogar von seiner Heimatgemeinde unterstützt werden müssen. Auf Grund.

59

dieser Ausführungen aussert sich Muggler in scharfen Worten gegen das Zuger Strafgericht. Ferner legt er sein Dienstbuch l ein bei, um darzutun, dass er sonst immer regelmässig bezahlt habe.

Wir haben die Eingabe als Begnadigungsgesuch behandelt und die Kantonebehörden um eingehende Stellungnahme ersucht.

Da jedoch die verschiedenen Vernehmlassungen von Muggler durchweg einen sehr ungünstigen Eindruck verschaffen, sehen wir davon ab, die ganze oder teilweise Begnadigung zu beantragen. Immerhin möchten wir bemerken, dass Muggler die Militärsteuer für 1922 ordnungsgemäss entrichtet hat, ein Umstand, der uns zunächst geeignet schien, eine Herabsetzung der Gefängnisstrafe um die Hälfte herbeiführen zu können.

A n t r a g : Abweisung.

richtspräsidenten von Biel zu sechs Tagen Gefängnis und ein Jahr Wirtshausverbot, die Militärsteuer von Fr. 157. 60 für 1918, 1919 und 1920 betreffend.

Roulet gelangte am 20. November 1922 mit einem Schreiben an das Regierungsstatthalteramt Biel, worin er um Begnadigung ersucht, regelmässige Abschlagszahlungen in Aussicht stellt und auf die seit 1918 häufige Arbeitslosigkeit Bezug nimmt, Der Regierungsstatthalter von Biel befürwortet Herabsetzung der Gefängnisstrafe von sechs zu vier Tagen. Die kantonale Polizeidirektion hinwiederum schreibt, sie könne das Gesuch nicht empfehlen, da Roulet die Steuerschuld nicht beglichen habe.

Roulet ist laut Urteil des Polizeigerichts von La Chaux-deFonds vom 4. September 1918 wegen Nichtentrichtung der Militärsteuer vorbestraft. Er war von 1918 bis zum September 1920 in Frankreich; es konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, was er dort verdient hat. Der urteilende Richter bemerkt, es habe ihm offenbar an gutem Willen gefehlt, denn ungefähr Fr. 5 monatlich hätte er gewiss aufbringen können. Angesichts der Vorstrafe b e a n t r a g e n wir Abweisung.

Bezirksgericht Zurzach zu fünf Tagen Gefängnis, die Militärsteuer für 1919 betreffend. .

Schneider wurde mit einem ersten Gesuch von der Bundesversammlung in der Dezembersession 1921 antragsgemäss abgewiesen (Nr. 24 des 1. Berichtes vom l, November 1921, Bundesblatt 1921, IV, 883).

60 Er ersuchte in der Folge neuerdings um Erlass der Freiheitsstrafe und berief sich auf ein kürzlich erledigtes Strafverfahren, das vorgängig der Hauptverhandlung eingestellt wurde, indem Schneider den Zahlungsversprechen nachkam. Es handelte sich dort um die Militärsteuer für 1921. Schneider macht in seinem zweiten Gesuch wiederum geltend, die frühern Unregelmässigkeiten in der Begleichung seiner Steuerschulden seien auf Not und Arbeitslosigkeit zurückzuführen.

Wir verweisen demgegenüber auf unsern eingangs genannten I. Bericht; nachdem der Strafvollzug trotz der Abweisung des ersten Begnadigungsgesuches nicht angeordnet worden ist, liegt allerdings die Frage nahe, ob .das seitherige Verhalten Schneiders heute eine andere Stellungnahme rechtfertige. Angesichts seiner Vorstrafen und des neuesten Berichtes des Gemeinderates von Klingnau, wonach Schneider seine Verhältnisse mindestens teilweise selbst verschuldet haben dürfte, halten wir jedoch unsern Abweisungsantrag aufrecht. Sollte Schneider infolge Erkrankung nicht straferstehungsfähig sein, so wäre es Sache der Strafvollzugsbehörden, den Vollzug aus diesem Grunde nicht vorzunehmen, wie es im Bericht der Justizdirektion des Kantons Aargau vom 5. März 1923 zutreffend angetönt wird, A n t r a g : Ab Weisung.

58 Gerichtspräsidenten von Bern zu einem Tag Haft, die Militärateuer von Fr. 73. 60 für 1921 betreffend.

Wenzler ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe unter Hinweis auf die nachträglich erfolgte Bezahlung der Steuer und seine heutige Arbeitslosigkeit.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern schreibt, Wenzler sei ein leichtsinniger Mensch, immerhin könne angesichts der inzwischen erfolgten Begleichung und des Fehlens von Vorstrafen der Erlass der Strafe befürwortet werden, in der Meinung, der Vorfall werde dem Gesuchsteller zur Warnung dienen. Erlass der Strafe beantragt ebenso der Regierungsstatthalter des Bezirkes, wogegen die kantonale Polizeidirektion lediglich bedingte Begnadigung beantragt.

Wir abernehmen den letzten Antrag von den Gesichtspunkten der bedingten Begnadigung als Behelf für die fehlende bedingte Verurteilung und b e a n t r a g e n dieselbe Erledigung wie bei Sträub.

5 vom Gerichtspräsidenten von Laupen zu drei Tagen Gefängnis

61

und sechs Monaten Wirtshaus verbot, die Militärsteuer von Fr. 27.90 für 1921 betreifend.

Baumgartner ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe unter Hinweis auf Familienlasten und längere Arbeitslosigkeit ; er habe für sieben Kinder zu sorgen.

Der- Regierungsstatthalter von Laupen beantragt Abweisung, da Baumgartner nach den Akten die Militärsteuer absichtlich nicht entrichtet habe. Die kantonale Polizeidirektion schreibt, sofern die Gesuohsanbringen zuträfen, erscheine der Erlass der Strafe am Platze.

Da die Steuerschuld nunmehr bezahlt ist und Baumgartner bis heute keine Freiheitsstrafe aufweist, b e a n t r a g e n wir bedingte Begnadigung wie bei Sträub. Immerhin möchten wir bemerken, dass sich Baumgartner im Laufe der Strafuntersuchung nicht auf missliche Verhältnisse berief, sondern die Zahlung geradezu verweigerte, "um durch sein Verhalten die Zurückgabe einer ihm von Amtes wegen abgenommenen, eingeschmuggelten Pistole zu erlangen. Da Baumgartner inzwischen sein unzweckmäßiges Verhalten eingesehen haben dürfte, mag ihm die Freiheitsstrafe gnadenhalber bedingt erlassen werden.

vom Gerichtspräsidenten des Amtsbezirkes Freibergen zu zwei Tagen Gefängnis und Wirtshausverbot bis zur Begleichung der Steuerschuld, die Militärsteuer von Fr. 21.10 für 1922 betreffend.

Jeandupeux ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe unter Hinweis auf die Krisis in der Uhrenindustrie und seine Familienlastejl ; er habe für neun Kinder zu sorgen.

Der Gemeinderat von La Chaux (Breuleux) befürwortet das Gesuch, ebenso der Regierungsstatthalter und die Polizeidirektion des Kantons Bern. Da die Steuer nunmehr bezahlt ist, bea n t r a g e n wir bedingte Begnadigung wie bei Sträub.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1. Mai 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenrer.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1923). (Vom 1. Mai 1923.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1923

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

1736

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1923

Date Data Seite

25-61

Page Pagina Ref. No

10 028 706

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.