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Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und Italien.

(Übersetzung nach dem französischen Originaltext.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Bande der Freundschaft zwischen den beiden Ländern enger zu schliessen und ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen auszudehnen, haben beschlossen, einen neuen Vertrag zu vereinbaren und für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Dr. A. Frey, Nationalrat, Präsident des schweizerischen Handels- und Industrievereins; Herrn Prof. Dr. E. Laur, Direktor des schweizerischen Bauernverbandes ; Herrn Dr. E. Wetter, Generalsekretär im eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ; Herrn A. Gassmann, schweizerischen Oberzolldirektor; Seine Majestät der König von Italien: Herrn L. Luciolli, Ritter des Gr.-Kr., Staatsrat und Generaldirektor der Zölle und der indirekten Steuern ; Herrn Dr. A. Di Nola, Ritter des Gr.-Kr., Generaldirektor des Handels im Ministerium für Industrie und Handel; Herrn Prof. M. Carlucci, Gr.-Off., Generalinspektor der Landwirtschaft im Ministerium für Landwirtschaft; Herrn G. Silvestri, Gr.-Off., a. Präsident des allgemeinen Bundes der italienischen Industrie ; Herrn Comm. Prof. A. Marescalchi, Abgeordneten im italienischen Parlament ;

'294 die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben : Artikel 1.

Die vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Jeder der, vertragschliessenden Teile verpflichtet sich demnach, den andern unentgeltlich und sofort an allen Vorrechten und Begünstigungen teilnehmen zu lassen, die er in den genannten Beziehungen, namentlich was den Betrag, die Sicherstellung und die Erhebung der in dieser Übereinkunft oder anderweitig festgesetzt'eü Zölle, die Zollniederlagen (einschliesslich der Behandlung der Einfuhr, Ausfuhr und Bewahrung der Waren in Freihäfen, Freibezirken oder öffentlichen Lagerhäusern), die innern Abgaben, die-Zollformalitäten und die zollamtliche Behandlung der Güter und die auf Rechnung des Staates, der Provinzen, der Kantone oder der Gemeinden erhobenen Akzisen oder Verbrauchssteuern anbetrifft, einer dritten Macht zugestanden hat oder noch zugestehen wird.

Ausgenommen sind jedoch die Begünstigungen, die zur Erleichterung des Grenzverkehrs andern Nachbarstaaten gegenwärtig bewilligt sind oder künftig bewilligt werden könnten, sowie diejenigen, die sich aus einer von einem der vertragschliessenden Teile bereits abgeschlossenen oder ersi in Zukunft abzuschliessenden Zollunion ergeben.

Artikel 2.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich., den gegenseitigen Handel nicht durch Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote irgendwelcher Art zu hindern.

Ausnahmen von dieser Regel dürfen stattfinden : 1. unter ausserordéntlichen Umständen in Beziehung auf KriegsO Oö bedarf; 2. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit; 3. aus gesundheits- und viehseuchenpolizeilichen Gründen, sowie zum Schütze der Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten, ·Parasiten und andere Schädlinge jeder Art; 4. mit Rücksicht auf die Staatsmonopole.

Artikel 3.

Die italienischen Einfuhrzölle auf den in der Beilage A des gegenwärtigen Vertrages bezeichneten Erzeugnissen schweizerischen

295 Ursprungs und schweizerischer Herkunft und die schweizerischen Einfuhrzölle auf den in der Beilage G bezeichneten Erzeugnissen italienischen Ursprungs und italienischer Herkunft sollen die in 'den erwähnten Beilagen angegebenen Ansätze nicht übersteigen.

Ebenso sollen die Ausfuhrzölle im Warenverkehr zwischen den beiden Ländern die in den Beilagen B und D angegebenen Ansätze nicht übersteigen.

Artikel 4.

Wenn der. eine, der .beiden vertragschliessenden Teilç .die Erzeugnisse eines dritten Landes mit höhern Zöllen belegt als sie auf die gleichen Erzeugnisse, die aus dem andern Teile stammen oder herkommen, anzuwenden sind, oder falls er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterwirft, die auf die gleichen Waren des andern vertragschliessenden Teiles keine Anwendung finden, so ist er berechtigt, sofern es die Umstände erfordern sollten, die Anwendung der niedrigen Zölle auf die Erzeugnisse aus dem andern Teile oder deren Zulassung zur Einfuhr davon abhängig zu machen, dass Ursprungszeugnisse vorgelegt werden, die von den zu diesem Zwecke im Einverständnis zwischen den beiden Regierungen bezeichneten Behörden ausgefertigt sind.

Die Gebühr für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse oder für das Konsularvisum, falls dieses vom Einfuhrland verlangt wird,, soll einen Franken per Stück nicht übersteigen.

Bestehen Zweifel über den Ursprung einer Ware oder über die Genauigkeit eines Ursprungszeugnisses, so soll jede Prüfung oder Untersuchung, die auf das Gesuch der zuständigen Behörde .des Einfuhrlandes hin auf dem Gebiete des Ausfuhrlandes erforderlich sein sollte,, durch die im Einverständnis mit der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes zu diesem Zwecke von der Regierung des Ausfuhrlandes bezeichneten Stellen vorgenommen werden.

Artikel 5.

Wenn der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile die Einfuhrfreiheit irgendeiner Warengattung an die Erfüllung besonderer Bedingungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung,' ihres Reinheitsgrades oder ähnlicher Eigenschaften knüpft, so wird die Regierung des Teils, der diese Massnahmen getroffen hat, der Regierung des andern Teils alle darauf bezüglichen Vorschriften sowie die allgemeine Geltung besitzenden Weisungen

296 mitteilen. Gegebenenfalls werden die beiden Regierungen gemeinsam prüfen, ob die Kontrollformalitäten an der Grenze, zum Zwecke der Verifikation der Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen, vermittels Zeugnissen vereinfacht werden können, die in guter und gehöriger Form durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt sind. Auch wenn die Vorweisung dieser Zeugnisse zugelassen wird, hat das Einfuhrland das Recht, deren Genauigkeit zu prüfen und sich über die Identität der Ware zu vergewissern. Die Vereinbarungen dieser Art sollen io keiner Weise die Untersuchungen beschränken, die die Zollorgane zum Zwecke der Klassifikation der Waren vornehmen.

Artikel 6.

Seide und Waren aller Art aus reiner oder gemischter Seide, die aus einem Lande in das andere eingeführt werden, um dort gebleicht, gefärbt, wieder gefärbt, bedruckt, appretiert oder einer andern ähnlichen Veredlungsarbeit unterworfen zu werden, und die hierauf in das Versandland zurückkehren, bleiben von allen Ein- und Ausfuhrzöllen befreit.

Artikel 7.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, die Einfuhr aller Arzneistoffe und zusammengesetzten Heilmittel aus dem andern Lande in ihr Gebiet zu gestatten, ohne dass irgendwelche Genehmigung aus gesundheitspolizeilichen Gründen erforderlich wäre. Es bleibt jedoch das Recht vorbehalten, gegebenenfalls Kontrollmassnahmen zu treffen, die zwischen den.

beiden Ländern zu vereinbaren wären.

Alle zusammengesetzten Heilmittel müssen auf jedem Behältnis eine Etike.tte tragen mit genauer Angabe: 1. der Produkte, aus denen das Heilmittel besteht, und zwar nicht nach ihrer chemischen Formel,, sondern nach der in der ärztlichen Praxis angenommenen Benennung; 2. der Dosis der genannten Produkte.

Es besteht Einverständnis darüber, dass in den Arzneistoffen und zusammengesetzten Heilmitteln die Sera, Virus, Impfstoffe, Toxine und ähnlichen Erzeugnisse nicht inbegriffen sind.

Allgemein sollen die aus dem einen der beiden Länder in das andere eingeführten Heilmittel nicht ungünstiger behandelt werden als die Heilmittel einheimischer Produktion.

297

Artikel 8.

Bei der Durchfuhr sollen Waren aller Art gegenseitig von jedem Durchfuhr/.oll befreit sein, ob sie nun direkt transitieren oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich ferner, die Durchfuhr keinen Formalitäten oder andern Massnahmen zu unterwerfen, durch welche sie gehemmt werden könnte.

Artikel 9.

Bei der Zollabfertigung voluminöser und schwerer, nach dem Bruttogewicht zu verzollender Waren, welche offen, auf die Eiseabahnwagen verladen und auf denselben durch Gerüste oder andere Einrichtungen befestigt sind, die an den Wagen dauernd oder vorübergehend angebracht wurden, soll der Zoll ohne Einrechnung des Gewichts der Gerüste oder Einrichtungen erhoben werden, soforn diese augenscheinlich nur dazu dienen, den Wagen für den Transport von Waren der genannten Art herzurichten und letztere während der Fahrt auf dem Wagen festzuhalten.

Die Gerüste oder Einrichtungen sind in diesem Falle als integrierende Bestandteile der Wagen anzusehen und wie diese zu behandeln.

Wenn jedoch die an den Wagen vorübergehend angebrachten Gerüste oder Einrichtungen solcher Art sind, dass die Möglichkeit, davon nach ihrer Wegnahme von den Wagen irgendeinen Gebrauch zu machen, nicht ausgeschlossen ist, so ist der Zoll befugt, die Sicherstellung des Zollbetrages zu verlangen, dem sio im Falle getrennter Einfuhr unterliegen würden.

Artikel 10.

Die auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch irgendeines Artikels lastenden Abgaben dürfen für die aus dem einen in das andere Land eingeführten Artikel nicht höher oder lästiger sein als für die inländischen Erzeugnisse.

Diese Bestimmung soll jedoch auf Waren, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden, sowie auf die Rohstoffe zu deren Herstellung, nicht angewandt werden.

Artikel 11.

Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, ohne die Einwilligung des andern Teils für keinen Artikel Ausfuhr-

298 prämien zu gewähren, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form es auch sein möchte.

Die Zölle, die auf den zur Erzeugung oder Zubereitung einheimischer Waren verwendeten Stoßen lasten, sowie die innern Abgaben, die die Erzeugung oder Zubereitung der gleichen Waren oder der bei ihrer Herstellung gebrauchten Stoffe belasten, dürfen jedoch bei der Ausfuhr der Waren, die aus den solchen Zöllen oder Abgaben unterliegenden Stoffen hergestellt wurden oder àie die fraglichen Abgaben entrichtet haben, ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

Artikel 12.

Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe auch in dem Falle unterworfen werden, in welchem die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes ihr nicht unterliegen.

' Diese Taxe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines' "Monopolartikels aussc'hliessende Verwendung gefunden haben.

' '"' ' Artikel 13.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, diejenigen Erzeugnisse, die im Inlande mit einer Fabrikationsoder andern Abgabe belastet sind, oder die aus solchen Abgaben unterliegenden Stoffen hergestellt werden, einer Abgabe zu -unterwerfen, die der innern fiskalischen Belastung gleichkomtnt.

ArtikeljL4.

Für den Fall, dass Italien die obligatorische Kontrolle der Gold-, Silber- und PÌatinwarén (Bijouterie, Göldschmiedearbeiten, Juwelierwaren, Uhren und Uhrenschalen usw.) einführen" würde, sollen die aus de'f Schweiz eingeführten Waren dieser Art keine höhern Gebühren 'entrichten "als die' Gegenstände italienischer 'Fabrikation, urid es ' sollen die Kontrollformalitäten so einfach als möglich gestaltet werden".

' ' Artikel .15.

Die vertragschliessenden .Teile verpflichten sich, an den Hauptzugängen ' der beide Staaten verbindenden Strassen Grenz-

299 bureaux zu unterhalten, mit gehöriger und ausreichender Ermächtigung zum Bezug der Zollgebühren, sowie zur Vornahme der Transitabfertigungen auf den anerkannten Transitstrassen.

Die zur Abfertigung bei allen Verkehrsarten erforderlichen Formalitäten sollen beiderseits soweit als möglich vereinfacht und beschleunigt werden.

Artikel 16.

Um den Grenzverkehr zu erleichtern, sollen die folgenden Erzeugnisse von Besitzungen, die innerhalb einer Zone von je 10 Kilometer auf jeder Seite der Grenze gelegen sind und die durch Bewohner des im andern Lande gelegenen Teils dieser Zone bebaut oder bewirtschaftet werden, gegenseitig von allen Eingangs-, Ausgangs- oder Verkehrsabgaben befreit sein: Getreide in Garben oder in Ähren; Heu, Stroh und Grünfutter; frische Früchte, unverpackt oder nur in Säcken oder offenen Körben, mit Ausnahme der frischen Weintrauben; frische Gemüse.

Ebenso sind abgabefrei : Dünger, Schlamm aus Sümpfen, Mull, Sämereien, Pflanzen, Stangen, Rebsteeken, die tägliche Nahrung der Arbeiter, ferner Tiere und landwirtschaftliche Geräte jeder Art ; alles Gegenstände, die zur Bebauung der betreffenden Besitzungen dienen, unter Vorbehalt der Kontrolle und der Befugnis zur Unterdrückung im Falle von Hintergehungen, sowie in bezug auf die Tiere und die landwirtschaftlichen Geräte unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr.

Die im andern Staate ansässigen Eigentümer o.der Bebauer von solchen Landgütern sollen allgemein für die Bewirtschaftung ihres Eigentums die gleichen Vorteile gemessen wie die am 0,rte wohnenden Inländer, unter der Bedingung, dass sie sich d.en ad: ministrativen oder polizeilichen Bestimmungen unterziehen, die für die Landesangehörigen gelten.

Artikel 17.

·Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr innerhalb der festgesetzten Fristen und unter Vorbehalt der Kontrollmassnahmen und .der Befugnis zur .Unterdrückung im Falle von Hintergehungen, wird das vom Gebiete des einen der beiden Länder in das andere, gemäss den Vorschriften des letztem, zur Winterung, zur Sommerung oder auf die Alpweiden geführte Vieh gegenseitig von den Einfuhr- und Ausfuhrzöllen befreit.

300

Die beiden Länder werden gemeinsam die Bedingungen filiàie Zulassung des Viehs des einen der beiden Länder in das andere zu den oben erwähnten Zwecken prüfen.

Artikel 18.

Unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und des Identitätsnachweises sollen Fahrzeuge jeder Art (einschliesslich der Fahrräder und Motorfahrräder) und Lasttiere, die die Grenze nur zu dem Zwecke überschreiten, Personen oder Waren von dem einen der beiden Länder ins andere zu befördern, gegenseitig von allen Einfuhr- und Ausfuhrzöllen befreit sein. Zu den gleichen Bedingungen wird die zeitweilige zollfreie Zulassung der Gespanne und des zum üblichen Gebrauche während des Transports auf diesen Fahrzeugen befindlichen Zubehörs gewährt.

Die vorstehend erwähnten Verkehrsmittel, die Personen oder Waren vom einen Land ins andere verbringen, haben auf die vorgesehene Zollfreiheit auch dann ein Anrecht, wenn sie auf ihrer Rückreise eine neue Ladung tragen, und zwar ohne Rücksicht auf den Ort, wo diese neue Ladung aufgenommen wurde.

Es besteht ausserdem Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen dieses Artikels auch auf Möbelwagen jeder Art, sowie auf Möbelkasten Anwendung finden, ob sie nun die Grenze auf der Strasse oder auf der Eisenbahn überschreiten.

Artikel 19.

Unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von zwölf Monaten und des Identitätsnachweises wird gegenseitig die zollfreie Einfuhr und Ausfuhr zugestanden : 1. für Gegenstände zur Reparatur; 2. für zollpflichtige Muster, inbegriffen solche von Handelsreisenden, aber mit Ausnahme von Lebensmitteln, Getränken und Tabak; 3. für die Werkzeuge, Instrumente und mechanischen Geräte, die in Italien durch ein schweizerisches Haus oder in die Schweiz durch ein italienisches Haus eingeführt werden, um dort durch sein Personal Montierungs-, Probe-, Reparaturoder andere ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen, gleichviel ob die genannten Gegenstände in Sendungen oder durch das Personal selbst zur Einfuhr gelangen ;

301 4. für Maschinenteile, die zur Probe aus dem einen der beiden Länder in das andere gesandt werden (wie z. B. Wellen zum Einfassen in die Lager usw.) ; 5. für Modelle zum Gebrauch in Giessereien, aus Holz oder ·andern Stoffen.

Die zollfreie Einfuhr und Ausfuhr wird unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und gegen Nachweis der Identität ebenfalls gegenseitig zugestanden für gezeichnete und .schon gebrauchte Säcke, Kisten, Fässer (aus Holz, Eisen, Steingut oder andern Stoffen), Korbflaschen, Körbe und andere ähnliche Behältnisse, die leer eingebracht werden, um gefüllt wieder zur Ausfuhr zu gelangen oder die leer wieder eingeführt werden, nachdem sie gefüllt ausgeführt wurden.

Die in der Zusatzbestimmung zu Artikel 15 erwähnten Zollämter sollen sofort beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags mit den nötigen Kompetenzen ausgerüstet werden, um von sich aus ohne irgendwelche Verspätung die zeitweilige Einfuhr der in diesem Artikel aufgezählten Gegenstände gestatten zu können.

Artikel 20.

Wenn Waren, die aus einem der beiden Länder in das andere befördert werden und die sich noch im Zollgewahrsam befinden, von deren Adressaten nicht angenommen oder aus andern Gründen an den ursprünglichen Absender zurücktransportiert werden sollten, im gleichen Zustand wie sie angekommen sind, so wird die Wiederausfuhr ohne Entrichtung oder unter Rückvergütung des Einfuhrzolles gestattet, auch wenn das Zollamt die Besichtigung bereits vorgenommen und die Zölle erhoben hat.

Artikel 21.

Unbeschadet des Mitgenussea grösserer Vorteile, die sich aus der Meistbegünstigung ergeben können, haben Kaufleute, Fabrikanten und andere Produzenten des einen der beiden Länder sowie ihre Reisenden gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte und unter Beachtung der im Gebiet des andern Landes vorgeschriebenen Formalitäten das Recht, in diesem Lande Ankäufe für ihren Handel, ihre Fabrikation oder eine andere Unternehmung zu machen und dort bei Personen oder Häusern, die die angebotenen Waren wieder verkaufen oder sie in ihrem Berufe oder Gewerbe verwenden, Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. I.

20

302 Bestellungen aufzusuchen, ohne dafür irgendwelche Abgabe oder Taxe entrichten zu müssen. Sie dürfen Muster oder Modelle mit sich führen, aber keine Waren, ausscr in den Fällen, in denen dies den einheimischen Handelsreisenden gestattet ist.

Die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte Ausweiskarte ist nach dem in der Beilage E dieses Vertrags enthaltenen Formular auszufertigen. Gegen Vorweisung dieser von einem der beiden Länder ausgestellten Karte wird im andern Lande den Handelsreisenden eine neue Karte abgegeben, die ihnen gestattet, dort ihre Verkaufs- und Kaufsgeschäfte gemäss den Angaben im ersten Absatz dieses Artikels abzuwickeln.

Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben, betrifft, so rinden die obigen Bestimmungen darauf keine Anwendung, und die vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit der Gesetzgebung vor. ' Artikel 22.

Indem sie sich auch in dieser Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zusichern und unter Vorbehalt der Ausnahmen und Einschränkungen, die durch die Bestimmungen der beiden Länder festgesetzt sind, erklären die beiden vertragschliessenden Teile, allen anonymen, genossenschaftlichen oder sonstigen Handels-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder Finanzgesellschaften (einschliesslich der öffentlichen und privaten Versicherungsinstitute), die nach den Gesetzen des einen der beiden Länder gebildet und ermächtigt sind, gegenseitig die Befugnis einzuräumen, sich auf dem Gebiete des andern Landes oder seiner Besitzungen niederzulassen, dort Zweiggeschäfte zu gründen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit und alle ihre Rechte auszuüben sowie vor Gericht, sei es als Kläger oder Beklagte, aufzutreten, unter der einzigen Bedingung, dass sie sich nach den Gesetzen (inbegriffen die Finanzgesetze) dieses Staates und seiner Besitzungen richten.

Artikel 23.

Wenn über die Auslegung dieses Vertrages, mit Einscbluss der Anlagen A bis F, Streitigkeiten entstehen sollten und der eine der vertragschliessenden Teile verlangt, dass sie einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, so soll der andere Teil hierzu seine Einwilligung geben, und zwar auch für

303

die Entscheidung der Vorfrage, ob die Streitigkeit sich auf die Auslegung des Vertrages beziehe. Der Beschluss der Schiedsrichter soll verbindliche Kraft haben.

Artikel 24.

Dieser Vertrag soll am 20. Februar 1923 in Kraft treten und die bezüglichen Ratifikationen sollen nach beidseitiger Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten in Bern ausgetauscht werden.

Der Vertrag ist für die Dauer eines Jahres, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, abgeschlossen. Falls er jedoch nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, so gilt er stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert. Er kann dann jederzeit gekündigt werden und wird während sechs Monaten, vom Tage der Kündigung an, vollziehbar bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Zürich, in doppelter Ausfertigung, am siebenundzwanzigsten Januar eintausendneunhundertunddreiundzwanzig.

(L. S.) (gez.)

(L. S.) (gez.)

(L: S.) (gez.)

(L. S.) (gez.)

Alfred Frey.

Ernst Laur.

Ernst Wetter.

A. Gassmann.

(L. S.) (gez.)

(L. S.) (gez.)

· (L. S.) (gez.)

(L. S.) (gez.)

(L. S.) (gez.)

Luciolli.

Angelo di Noia.

M. Cartocci.

6. Silvestri.

A. Marescalchi.

304

Beilage A.

Zölle bei der Einfuhr in Italien.

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle

ftiDItunystalli-

L. c.

zienttn

per Stück

Abschnitt I.

Tiere, Lebensmittel und Tabak.

Kategorie I.

Lebende Tiere.

6

Kühe

14.--

7

Jungochsen, Jungstiere und Binder.

Ad 7. Der vertragsinässigen Be handlung nach dieser Position unterliegen Jungtiere des Bindergeschlechts, die höchstens vier Milchzähne verloren haben .

10.--

8

Kälber Ad 8. Der vertragsrnässigen Behandlung nach dieser Position unterliegen Jungtiere des Bindergeschlechts, die noch sämtliche Milchzähne haben.

10. --

Tiere d e s Ziegengeschlechtes . . . .

S.--

10

Kategorie II.

Fleisch, Fleischbrühen, Suppen und Eier.

per q

aus 22 Würzen für Fleischbrühen und für G

Suppen, in Behältern im Gewichte von (Behälter inbegriffen) über 25 kg ·

30.--

_

--

305 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

ErMungS' tuffiziinten

per
Ad 22 c. Die günstigste Behandlung nach dieser Position findet Anwendung auf Würzen für Fleischbrühen oder Suppen, flüssig, sirupartig oder in Teigform, mit oder ohne Kochsalz, ohne Zucker und ohne Fleischextrakt (Maggi -Würzen und ähnliche Produkte).

Suppen, zubereitet, mit oder ohne Salz, ohne Zucker, eingedickt oder zusammengepresst (Maggisuppen und ähnliche Produkte), in Behältern im Gewichte (Behälter inbegriffen) bis zu 1 k» .

a Ì) von mehr als 1 kg . .

. . . .

Ad aus 22 und aus 23. Der Salzzusatz, den die in Nrn. aus 22 und aus 28 genannten Produkte enthalten können, darf bis zu 50 % betragen. Auf der 25 % übersteigenden Salzmenge sind jedoch die Monopolgebühren zu entrichten.

aus 23

30.-- 25.--

Kategorie III.

Milch und Käsereierzeugnisse.

26

Milch a frisch oder nur sterilisiert . . . .

Ad 26 a. Unter dieser Tarifnummer wird ebenfalls die sterilisierte oder peptonisierte Milch, ohne Zusätze, auch in Flaschen oder Büchsen, verzollt.

frei

--

306 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

per q

Die Flaschen, in denen die Milch enthalten ist, werden zeitweilig zollfrei zur Einfuhr zugelassen, unter der Bedingung, dass sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden.

b

kondensiert 1. ohne Zucker ce. i n Pulver . . . .

ß andere . . . .

2. mit Zuckerzusatz tt . nicht über 40 % · Ad 26 b 2 a. Von kondensierter Milch mit nicht über 40 % Zucker. zusatz wird der Fabrikationszuschlag, der gleich den innern Fabrikationsabgaben auf Zucker erster Klasse ist, im Verhältnis von 40 kg für je 100 kg Fertigware erhoben.

Diese Tarifnummer findet Anwendung auch wenn der Zuckergehalt etwas über 40 % hinausgeht, ohne jedoch 42 % zu übersteigen.

ß . über 40 % .

Ad 26 b 2 ß. Von kondensierter Milch mit über 40 % Zuckerzusatz wird der Fabrikationszuschlag, der gleich den innem Fabrikationsabgaben auf Zucker erster Klasse ist, im Verhältnis von 50 kg für je 100 kg Fertigware erhoben.

aus 27

a

15.-- 10 -- 30 --

55.--

Kindermehl, mit einem Zuckerzusatz von nicht über 38 %

.

25.--

Ertltagskoelfiziintm

307

Nummern les italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

per (i

Ad aus 27 a. Von Kindermehl mit nicht über 33 % Zuckerzusatz wird der Fabrikationszuschlag, der gleich den innern Fabrikationsabgaben auf Zucker erster Klasse ist, im Verhältnis von 33 kg für je 100 kg Fertigware erhoben.

Es ist dem Importeur freigestellt, an Stelle des festen Zolls von 25 L.

den günstigsten Zoll, der auf Weizenmehl angewendet wird, zu entrichten, unter Zuschlag des Zolls, der auf das in der Ware enthaltene Zuckerquantum entfällt.

i.

Ad 26 und 27. Bei der Verzollung der kondensierten Milch und des Kindermehls wird der natürliche Zuckergehalt der Milch nicht in Betracht gezogen.

aus 29

Kahm, frisch oder sterilisiert, ohne Zusätze, auch in Flaschen oder Büchsen .

.

.

frei

Ad aus 29. Die Flaschen, in denen der Eahm enthalten ist, werden zeitweilig zollfrei zur Einfuhr zugelassen, .unter der Bedingung, dass sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden.

aus 30

Emmenthalerkäse (mit Einschluss von bernésine und petit bernois); Greyerzerkäse (Eeib- und Tischkäse) ; Saanenkäse, Sbrinz und andere Spalenkäse ; «formaggio dolce», «formaggio della paglia»

8.--

fMhunyi1 koeffizienten ^

308

Nummern des italien.

Tarifs ->

Benennung der Waren

Einfuhrzölle t. c.

j

EMongs koiffizienten

per q

Ebenfalls nach dieser Position verzollt werden Emraenthaler und Greyerzer in Schachteln (Emmenthaler Schachtelkäse, Petit- Gruyère in Schachteln, Emmenthaler und Greyerzer Käsekonserven in Schachteln oder Büchsen).

Ad aus 30.

1. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bezeichnungen Emmenthaler-, Greyerzer- und Saanenkäse nicht den "· Produktionsort, sondern die Art der schweizerischen Fabrikation angeben. Der Zoll von 8 L. wird demnach für alle auf diese Art produzierten Käse zugestanden, ohne Eücksicht auf die schweizerische Gegend, aus der sie kommen.

2. Falls Italien irgendeinem dritten Staate für irgendwelche andere Hart- oder Weichkäsesorte oder Spezialität einen niedrigem Zoll zugesteht als er für die unter Nr. aus 30 fallenden Käsesorten festgesetzt ist, so soll der gleiche Zoll auch auf die oben genannten schweizerischen Käsesorten, je nach der Art, angewandt werden.

3. Es ist dem Importeur freigestellt, zu verlangen, dass die vertragsmässige Behandlung der unter die Nr. aus 30 fallenden Käse auch auf deren innere UmSchliessungen (wie Metallfolien oder -Papiere, Papiere, Holz- oder Pappschachteln, Arbeiten aus Papier usw.)

i i 1

309 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

ErMtajskoilBzianten

per q

angewandt werde, soweit es sich um innere Umschliessungen handelt, in denen der darin enthaltene Käse üblicherweise zum Verkauf oder in den Handel gebracht wird.

Kategorie V.

Kolonialwaren und deren Ersatzstoffe, Zucker und Zuckerwaren.

Karamellen, Bonbons (confetti), Tabletten und andere Zuckerwaren .

Ad 45. Von Karamellen, Bonbons (confetti), Tabletten und andern Zuckerwaren wird der Fabrikationszuschlag, der gleich den innern Fabrikationsabgaben auf Zucker erster Klasse ist, im Verhältnis von 80 kg für je 100 kg Fertigware erhoben.

45

47

a b

Biskuits ohne Zucker mit Zuckergehalt 1. nicht über 18 % Von Biskuits mit einem Zuckergehalt bis zu 18 % wird der Fabrikationszuschlag, der gleich den innern Fabrikationsabgaben auf Zucker erster Klasse ist, im Verhältnis von 18 kg für je 100 kg Fertigware erhoben.

2. über 18 % Von Biskuits mit einem Zuckergehalt über 18 % wird der Fabrikationszuschlag auf Zucker erster

80.--

--

60.--

v 0 0

65.--

o,, >2

70.--

o,, ">2

^2

u

·310 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

ErttWmrçi koeffl2i'inten

per q

Klasse im Verhältnis von 35 kg für je 100 kg Fertigware erhoben.

Beträgt der Zuckergehalt weniger als 35 %, so ist auf Verlangen des Importeurs der Zuschlag im Verhältnis zum wirklichen Zuckergehalt der genannten Ware zu erheben.

Ad 45 und 47. Büchsen aus Eisenoder Stahlblech, die Karamellen, Bonbons, Tabletten, Zuckerwaren oder Biskuits enthalten, werden getrennt von diesen zum Ansatz von 30 L. per 100 kg verzollt, auch wenn sie verzinnt, lackiert, bedruckt, lithographiert, fein gefirnisst oder mit Etiketten oder bedruckten oder lithographierten Papieren versehen sind.

Ad 48. Zuckerwaren, nicht besonders genannt, die mehr als 50 % Zucker enthalten oder zu deren Herstellung über 50 % Zucker verwendet worden sind, werden wie Karamellen, Bonbons (confetti), Tabletten und andere Zuckerwaren verzollt.

aus 50

51

Kakao b. gestossen, gemahlen oder in Teigform Schokolade Ad 51. Schokolade und Schokolade mit irgendwelchen Zusätzen,

80.--

0, "»1

60.--

v 0,R

*6

311

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

rtiOhungs-

Elnfuhrzölle

ko««-

listiten

L. c.

per q

wie z. B, Fondant- Schokolade, Milchschokolade, Schokolade mit Zusatz von Mandeln, Haselnüssen, Honig usw., unterliegen der günstigsten Behandlung nach dieser Position. Auf Schokolade wird der Fabrikationszuschlag, der gleich den innern Fabrikationsabgaben auf Zucker erster Klasse ist, im Verhältnis von 60 kg für je 100 kg Fertigware erhoben.

Ad 45, 47, 50 und 51. Es ist dem Importeur freigestellt zu verlangen, dass die vertragsmässige Behandlung der unter die Nummern 45, 47, 50 und 51 fallenden Erzeugnisse auch auf deren innere Umschliessungen aus Metallfolien oder -Papieren, aus Gelatine, aus Papier oder Karton, auch wenn sie von einem Seidenband oder andern Gewebe, einem Metalldraht oder andern Draht (Faden) umgeben sind, angewandt werde, soweit es sich um innere Umschliessungen handelt, in denen die darin enthaltenen Artikel üblicherweise zum Verkauf oder in den Handel gebracht werden.

Kategorie VII.

Küchengewächse und Früchte.

aus 98 a 2 Sauerkraut und Sauerrüben aus den Kantonen Zürich, Bern, Basel (Stadt und Landschaft), St. Gallen, Aargau, Tessin und Waadt, mit Ur-

1

312 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

rUungstalfi.

zienlen

per hl

sprungszeugnissen, werden zum ermässigten Zoll von 8 L. per q zugelassen.

Kategorie VIII.

Getränke.

aus 110 b Kirschwasser, bis zu einer Jahresmenge von '400 Hektolitern 1. in Fässern oder Korbflascheu .

2 in Flaschen « . von % Liter oder weniger .

ß . von über % Liter bis »und mit 1 Liter .

.

. . . .

Ad aus 110 b. Der Fabrikationszuschlag, der gleich den innern Fabrikationsabgaben auf Alkohol ist, wird von Kirschwasser ohne Bucksicht auf dessen wirklichen Alkoholgehalt auf dem Fusse von 70° erhoben.

75.-- per Hundert

55.-- 80.--

Abschnitt II.

Ölsaaten und Ölfrüchte; tierische und pflanzliche Öle und Fette; Wachs.

Kategorie XI.

Tierische und pflanzliche Öle und Fette, und Wachs.

aus 187 Fette, nicht besonders genannt aus a tierische 2 andere aus b pflanzliche 2 andere

frei frei

.

-- --

313 ·MVM^B«

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle

rhihungsMB-

L. c.

zisnten

per (i

Ad .137 a 2. Tierische Fette, nicht zu Genusszwecken, deren Erstarrungspunkt bei einer Temperatur von nicht über 40 ° liegt, unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position, soweit ihr Gehalt an freien Säuren (in Olein [ölsäure] berechnet) weniger als 52 % beträgt.

Abschnitt

III.

Spinnstoffe und deren . Erzeugnisse.

Allg. Anmerkung sum Abschnitt III: Spinnstoffe und deren Erzeugnisse (Kategorien XII-- XVI).

1. Die aus der natürlichen Farbe der verwendeten Eohstoffe herrührenden Farbennuancen, wie beispielsweise die bräunliche oder rötliche Färbung der aus ägyptischer Baumwolle (Mako) hergestellten Baumwollgame, sowie der daraus fabrizierten Gewebe, werden nicht als Färberei behandelt.

2. Bei der Verzollung von Artikeln, die unter die Positionen dieses Abschnitts fallen, werden das Gaufrieren (Trockenpressung), Moirieren und die gewobenen oder geknüpften Fransen nicht in Betracht gezogen. Was das Gaufrieren anbelangt, so findet diese Bestimmung auf Samte keine Anwendung.

314 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

per q

8. Bei der Feststellung der Fadenzahl.

von Geweben aller Art werden die Salleisten (Lisieren) und Bordüren ausser acht gelassen.

Wenn in ein und demselben Stück Gewebe 'infolge ungleichmassiger Fabrikation dichtere Partien vorkommen, so sollen die Fäden nicht an den Stellen gezählt werden, die am dichtesten gewoben sind.

Im allgemeinen werden Bruchteile von Fäden bei der Fadenzählung zum Zwecke der Tarifierung der Gewebe nicht berücksichtigt."

4. Bei der Verzollung von bestickten Geweben und gestickten Artikeln wird das Material, die Qualität und die Farbe des Stickfadens nicht in Betracht gezogen, soweit es sich um Fäden aus Spinnstoffen handelt und die Stickereien nicht solche auf unsichtbarem Grundgewebe sind.

5. Auf die Ätzspitzen (Luftstickereien) . findet die für sie geltende vertragsmässige Behandlung auch dann Anwendung, wenn sie die Form von Galons oder Motiven haben, selbst wenn diese durch Stickerei oder durch Näharbeit zusammengestückt oder als Applikation übereinandergelegt sind. Bin Grundgewebe irgendwelcher Art (auch Tüll), das in gewissen Stellen im Dessin sichtbar ist, wird bei der Verzollung von Ätzspitzen (Luft-

fhOllIlOQS-

Koeffizienten

315 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

per q

6.

7.

8.

9.

''

V^

N

·S

Stickereien) nicht in Betracht gezogen.

Die für die Stickereien und gestickten Artikel vereinbarten Zölle sind auch dann anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit einem Feston versehen oder ausgeschnitten sind.

Die Applikation von Tüll oder einem andern Gewebe auf Stickereien oder gestickten Artikeln bedingt nicht die Anwendung eines Nähzuschlages, soweit diese Applikation als Bestandteil der Stickerei zu betrachten ist..

Gewebe (Tüll, Musselin, Tarlatan, Gaze, Stramin usw.), auf welche die Stickereien, um sie zu schützen, leicht befestigt sind, sind zollfrei.

Die Kettenstichstickereien unterliegen der für dieso geltenden Behandlung auch dann, wenn das Kettenstichmuster in gewissen Partien durch eine Plattstich-, Spachtel- (araignées-) oder AjourArbeit vervollständigt ist, insoweit diese den Grundcharakter oder die Verwendung des Artikels nicht ändert.

Soutache- Stickereien nach Art des diesem Vertrag beigefügten Musters werden wie Kettenstichstickereien behandelt.

Ertötangs.

tallizittiteti

316

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

MittagskotflizienliH

per l

Kategorie XII.

Hanf, Flachs, Jute und andere pflanzliche Spinnstoffe, ausgenommen Baumwolle.

aus 160 Leinen- und Hanfgewebe aus a roh aus 1. glatt, in Kette und Schuss auf 5 mm im Geviert enthaltend ß. mehr als 10, bis 26 Elementarfäden y. mehr als 26, bis 40 Elementarfaden .

. .

. . . .

. .

2. gemustert b gelaugt oder gebleicht Als gebleicht werden auch rohe Gewebe, mit weiss vermischt, betrachtet.

164

Gewebe, bestickt mit Kettenstich a

b

andere, auf sichtbarem Grundgewebe, auf 5 mm im Geviert enthaltend 1. bis zu 40 Elementarfäden . . .

2. über 40, bis 50 Elementarfäden .

8, über 50 Elementarfäden . . . .

o">2

7K 1 tjf % V\Jt

^^

Günstigste Zoll« für unbestlckte Gewebe, je nach der Art, plus IBO L. per q

0>5

350.-- 550.-- 700.--

--

Stickereien auf unsichtbarem Grundgewebe

900.--

Ätzspitzen (Luftstickereien) . . . .

500.--

aus 178 Hutgeflechte und Laizes (Bänder unter 50 cm Breite, auch gewoben, zur Herstellung von Hüten) aus Hanf, Jute oder Baniie und andern Pflanzenfasern, auch mit Kette aus Baumwollfäden

200.--

165 166

o">2

Zoll cf»r glattin, plus 20 l. por q Zollderrohfln. ja nach der Art, plus 30B/o

-^ '

.

317 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle ErbOlujng!< koaffiziünton

L. c.

per 4

Ad aus 178. Die in Nr. aus 178

"

genannten Artikel, die mit Seide im Verhältnis von weniger als 12 % gemischt sind und die nicht vollständig mit Seide bedeckt sind, werden zu den Zöllen der Posamentierwaren ohne Seide, je nach der Art, mit einem Zuschlag von 100 L.

per q zugelassen.

Kategorie XIII.

Baumwolle.

aus 181 Baumwolle b gereinigt, gewaschen und entfettet (hydrophil) 1. in Packungen bis zu % kg . . .

2. andere, auch lose, in Masse oder in Lagen

c

mit antiseptischen Stoffen getränkt, auch für den Kleinverkauf zugerichtet Cachenez, Foulards, Schals, Fichus und ähnliche Gegenstände, bedruckt, glatt oder geköpert, appretiert oder nicht, im Gewichte von iyz kg oder darüber per 100 m2, und in Kette und Schuss auf 5 mm im Geviert enthaltend 1. bis zu 30 Fäden 2. über 30 Fäden

18.--

o,2

8. --

0,0

23.--

0v ?2»

*2

aus 190 h Taschentücher, Kopftücher,

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. I.

ISO. -- 155. -- 21

318 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

Eriötonjsbuffizienlin

per (j

aus 190 Musseline, auch merzerisiert, ini Geund aus wichte von 3 kg oder darüber per 191 100 m2

a roh und gebleicht, gemustert, in Kette und Schuss auf 5 mm im Geviert enthaltend 1. bis zu 30 Fäden 2. über 30 Fäden

190.-- 230.--

b roh und gebleicht, broschiert (Plattstichgewebe), in Kette und Schuss auf 5 mm im Geviert enthaltend 1. bis zu 30 Fäden .

2. über 30 Fäden .

210.

250.

c farbig gewoben oder gefärbt, gemustert oder broschiert (Plattstichgewebe) .

.

. .

Ad 190 und 191. Als broschiert sind solche Musseline oder andere Gewebe zu betrachten, worin Dessins dadurch entstehen, dass bei der Herstellung des Grundgewebes gleichzeitig ein Faden eingeschossen wird, der weder zur Kette noch zum Schuss gehört und der an gewissen Stellen über dem Grundgewebe liegt. Das Muster kann infolgedessen mit Hilfe der Schere entfernt werden, ohne dass es nötig ist, das Gewebe auszufasern, während im Gegenteil bei den gemusterten und damassierten Geweben das Bild nur durch Ausfasern zerstört werden kann .

Vertragszoll« für rohe und gibioichti, plus 351. per q

--

319 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

EriDtongi.

·bellizienttn

per q

192

Gazen und Gewebe, hydrophil oder mit antiseptischen Stoffen getränkt

Zollt Kr gebleichte GewibB, je nach der Ari, plus B l. per ig

--

Ad 192. Die vertragsmässige Behandlung nach dieser Position findet ebenfalls Anwendung auf Verbandartikel aus Gaze oder Geweben (wie Kompressen, Tampons, hygienische Binden), auch mit Baumwolle oder andern Stoffen ausgefüttert, genäht oder nicht.

193

Gewebe bestickt

a mit 'Kettenstich 1. Vorhänge, Stören und Vitrages, mit Applikation von Tüll . . .

2. andere 6 andere, auf sichtbarem Grundgewebe 1. Gewebe der Nrn. 190 und 191, als Meterware eingeführt. (Bandes und Entredeux, Volants, Fonds-pleins, Galons oder Motivstickereien, zusammengestückt oder nicht, mit oder ohne Applikationen und ähnliche Artikel) ; Taschentücher, auch mit Monogramm 2. Gewebe der Nrn. 190 und 191, eingeführt in Artikeln von bestimmter Form oder Dimension, zur Anfertigung von Bekleidungsgegenständen (Coupons zu Eoben, Damenröcken oder Blusen, ferner Kragen, Krawatten, Ärmel, Schürzen, Hauben, Fichus usw.), ohne Näharbeit

480.-- Zolle für unüestickte Gewebe, je nach dir Art,pluslOOl.perq

480.--

480.--

--

320 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle

intanili'

L. c.

Zimten

dolili-

per q

Ad 193 b 2. Die unter Nr. 198 b 2 fallenden Artikel, mit Säumen aller Art, mit Näh- oder Applikationsarbeit, auch mit Applikationen, die auf das Grundgewebe aufgenäht sind, oder mit Ajour-Partien, sowohl Maschinen- als Handarbeit, ferner die Beldeidungsgegenstände, zu deren Anfertigung sie bestimmt sind (Koben, Damenröcke, Blusen, Kragen, Krawatten usw.), fertig und zum unmittelbaren Gebrauch hergerichtet, unterliegen einem Zuschlag von 25 % zum Vertragszoll.

194

195 aus 197

Stickereien auf unsichtbarem Grundgewebe.

· . . . .

600.--

.

Ätzspitzen (Luftstickereien) . . . .

500.--

--

Isoliertücher nach Art der diesem Vertrag beigefügten Muster, auch in Bandform, genäht oder nicht . .

60.--

--

40.--

0,2

550.-- 600.--

--

aus 199 Kiemen und Schläuche aus Baumwolle

a

mit Öl oder andern Fettstoffen getränkt, auch mit Farbstoffen be-

aus 205 Tülle

c

bestickt 1. Vorhänge, Stören und Vitrages 2 andere

.

. . . .

321 Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L. c.

EritfHuingsInettizitntan

per. q'

aus 208 Weberlitzen, aus Baumwolle, mit oder ohne Stahlmaillons, auch gefirnisst, und Webgeschirre mit solchen Jjitzen .

. . . .

.

190.--

.Kategorie XIV.

Wolle und Haar.

aus 218 Wollgewebe aus a

aus b

unbedruckt, auf 1 m8 wiegend 1. bis 150 g 2. über 150 bis 300 g

222

280.

0,0

v



rOnstiQsts zolle für unbidrutklsGiwsb«, js nach der Art, plus 49 L. p»r q GQnstioste Zolls für «nbsstitkts Gswsbe, jt nach dir Art, plus ISO l. per q

andere, auf sichtbarem Grundgewebe .

.

.

. .

. .

Stickereien auf unsichtbarem Grundgewebe

ìOnsUnstfi Zolls für unbsstickts Gswsbs, j» nach dir »H. plus 200 L. per q

900.--

. . . .

800.--

Treibriemen, aus Kamelhaar oder aus andern mit Kamelhaar in beliebigem Verhältnis gemischten Stoffen, auch impräcTiiert

150.--

aus 286 Ätzspitzen (Luftstickereien)

244

o,»;jj

Schals, Kopftücher, Cachenez, Fi-

221 Gewebe, bestickt mit Kettenstich a

b

325.--

--

322 Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L. c.

per kg

ErtiNningsMizienten

Kategorie XV.

Seide und Kunstseide.

Erzeugnisse aus Kunstseide oder mit Beimischung von Kunstseide werden wie solche aus natürlicher Seide oder mit Beimischung von solcher behandelt.

-

251

Nähseide, in Strängchen, in Knäueln, auf Spulen und dergleichen, oder auf irgendwelche Weise' zum Einzelverkauf hergerichtet

a b 252

3. -- g

aus Seidenabfällen aus Seide . .

Seidengewebe

a

roh und gebleicht 1. elatt . . .

2. gemustert

5.50 6.50

b

stranggefärbt, schwarz oder farbig

c

stückgefärbt 1. slatt 2. gemustert

Ztlle für slOckjlfärbte Gewebe, ji nach der Art

--

5.50 6.50

fl

bedruckt

e

schleierartig 1. Beuteltuch n . nicht konfektioniert . . . .

8 konfektioniert 2. andere c<. glatt * . . . . .

ß. gemustert

. . .

Zolle (Or unbedruekte Gewebt, je nach der An. plus 20 L. per 100m*

12.-- 10.--

y Q

--

--

323 --3

Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L. c

Erholung!

kooffiiientan

per kg

Gewebe, gemischt, mit Kette ganz aus Seide und Schuss ganz oder vorwiegend aus andern Spinnstoffen, worin Seide iim Verhältnis von 6 % oder darüber, aber unter 12 % enthalten ist.

253

Bei der Feststellung des Verhältnisses der verschiedenen Stoffe in gemischten Geweben .werden die Fäden der Salleisten (Lisieren) ausser acht gelassen.

a

b

roh und gebleicht l. glatt 2. gemustert

4. --

5

stranggefärbt 1. schwarz ce. alatt B. gemustert

3. 50 4. 50

2. farbig Schwarze Gewebe, mit rohen, weissen oder andersfarbigen Fäden vermischt, sind wie farbige Gewebe zu behandeln. Die Farbe der Fäden der Salleisten (Lisieren) wird hierbei ausser acht gelassen.

a, glatt ß, gemustert

c

stückgefärbt .

d

bedruckt

4. -- 5. --

. .

.

. .

Zolle für stranggelarbte Gewebe, je nach der Art Zolle fOr unbidrucHe Gewebe, ja nach der Art, plus 20 l. per 100m 1

--

--

324 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

EMiiigskoeffiziinfen

per kg

254

Gewebe, gemischt, worin Seide im Verhältnis von mindestens 12 % und höchstens 50 % enthalten ist.

Bei der Feststellung des Verhältnisses der verschiedenen Stoffe in gemischten Geweben werden die Fäden der Salleisten (Lisieren) ausser acht gelassen.

a

roh und gebleicht 1. glatt 2. gemustert

5. -- 6. --

b

stranggefärbt, schwarz oder farbig

c

stückgefärbt 1. glatt 2. gemustert

d

bedruckt

e

schleierartig 1. glatt 2. gemustert

ZOlli fur stückg«färbl« Gtwtbt, jt nach iit Art

5. -- 6. -- ZBI'e für unbedructte Giwgbi. je nach dir Art, plus 20 L. pir 100m a

6. --

.

. .

y

Gewebe, gewöhnliche (ordinaires), aus Seidenabfällen, im Gewicht von über 200 g per m2, worin Seidenabfälle im Verhältnis von mindestens 12 % enthalten sind

255

--

a

glatt

8.50

b

gemustert

4.50

aus 256 Isoliertücher, auch in Bandform, genäht oder nicht

4

--

325 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Erhöhung* «liL. c.

limten

per kg

Gewebe,

257

bestickt

a

mit Kettenstich

b

andere, auf sichtbarem Grundgewehe

,

Ad 257 b. Der vertragsraässigen Behandlung nach dieser Nummer unterliegen insbesondere : 1. die Gewebe der Nrn. 252, 253 und 254 , als Meterware eingeführt (Bandes und Entredeux, Volants, Fonds-pleins, Galons oder Motivstickereien, zusammengestückt oder nicht, mit oder ohne Applikationen und ähnliche Artikel); Taschentücher,, auch mit Monogramm 2. die Gewebe der Nrn. 252, 253 und 254, eingeführt in Artikeln von bestimmter Form oder Dimension, zur Anfertigung von Bekleidungsgegenständen (Coupons zu Eoben, Damenröcken oder Blusen, ferner Kragen, Krawatten, Ärmel, Schürzen, Hauben, Fichus usw.), ohne Näharbeit.

Die unter Nr. 2 hiervor fallenden Artikel, mit Säumen aller Art, mit Näh- oder Applikationsarbeit, auch mit Applikationen, die auf das Grundgewebe aufgenäht sind, oder mit Ajour-Partien, sowohl Maschinen- als Handarbeit, ferner die Bekleidungsgegenstände, zu deren Anfertigung sie bestimmt sind (Eoben, Damenröcke, Blusen, Kragen, Krawatten usw.), fertig und zum

Glnstijsti ZDIIi für imbastitile 6ew»h», jinach der Art, plus 3 L. par kg ìQnstìgstB Zollo für unbestickte Gtwgbi, ji nach dir Alt, plus 3 l. ptr kg

--

326 Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle Ertiütangs kotffi-

Benennung der Waren

L. c.

zianleo

per kg

unmittelbaren Gebrauch hergerichtet, unterliegen einem Zuschlag von 25 % zum Vertragszoll.

c 258 259

Tülle, bestickt

IS. --

Stickereien auf unsichtbarem Grundgewebe . . .

. . .

12.--

Ätzspitzen (Luftstickereien)

10.--

. . . .

aus 265 Krepp, glatt oder gemustert, ausser sogenanntem englischem Krepp, im Gewichte von 30 g bis und mit 50 g per m^ Ad 265. Krepp, glatt oder gemustert, ausser sogenanntem englischem Krepp, im Gewichte von über 50 g per m2, unterliegt der vertragsmässigen Behandlung der Gewebe der Nrn. 252, 253 und 254, je nach der Art.

Als englischer Krepp wird nur Krepp nach Art der diesem Vertrag beigefügten Muster betrachtet.

aus 266 Bänder, ausgenommen a

b

--

15 --

Samtbänder

aus Seide oder Florettseide 1 . schwarz 2. farbig 3. schleierartig aus gemischter Seide, in denen Seide oder Florettseide im Verhältnis von mindestens 12 % und höchstens 50 % enthalten ist

8-- 9. -- 9. --

Zoll dir entsprsctaden GtÄtbi, plus 1 L. 5D ptr kg

--

327 Nummern des Italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. o.

per kg

aus 267 Hutgeflechte und Laizes (Bänder unter 50 cm Breite, auch gewoben, zur Herstellung von Hüten), aus zusammengeklebten Fäden von echter Seide, oder aus Kunstseide in Form von Bändchen (Lames) oder künstlichem Bosshaar, auch mit Beimischung von Hanf, Baumwolle oder andern Pflanzenfasern oder von Metallfäden .

Kategorie XVI.

Kleider, Wäsche und andere genähte Gegenstände, in andern Kategorien nicht Inbegriffen.

Allg. Anmerkung zu Kategorie XVI: Kleider, Wäsche und andere genähte Gegenstände, in andern Kategorien nicht Inbegriffen.

1. Der Verzollung der in diesem Vertrag genannten genähten Gegenstände wird das darin enthaltene höchsttarifierte Gewebe, oder Textilerzeugnis anderer Art, nur dann zugrunde gelegt, wenn dieses Gewebe ( oder andere Textilerzeugnis mehr als YIO der Oberfläche des genähten Artikels bedeckt. Ist dies nicht der Fall, so ist der Zoll des Spinnstoffs, aus dem die Artikel hauptsächlich bestehen, als Grundlage zu nehmen.

2. Bei der Tarifierung der in diesem Vertrag genannten genähten Artikel werden die Knöpfe ausser acht gelassen.

Q

EMungskoitlizinntEi)

328 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L

e.

Mungikoilli.

Zimten

per q

8. Artikel mit Hohlsäumen jeder Art, die auf der Gegauf-Nähmaschine oder auf solchen anderer Systeme hergestellt sind, werden nicht als gestickt angesehen. Diese Artikel unterliegen dem Vertragszoll des Gewebes und dem vertragsrnässigen Zuschlag für die Näharbeit, sofern die Behandlung als Stickereien oder gestickte Artikel für den Importeur nicht günstiger ist.

4. Der Nähzuscblag für Taschen- und Umschlagtücher (mouchoirs), bloss eingefasste oder gesäumte Vorhänge und ähnliche Artikel wird auf 10 % des Vertragszolles für das Gewebe festgesetzt.

5. Der Nähzuschlag für die bestickten, bloss gesäumten Taschen- und Umschlagtücher (mouchoirs), Volants und ähnlichen Artikel wird auf 15 L. per q festgesetzt.

6. Der Nähzuschlag für das blosse Ansetzen eines plissierten (froncé) Volants an den Enden der Vorhänge oder anderer gestickter Artikel wird auf 10 % des Vertragszolls für das Gewebe festgesetzt.

aus 271 d Unterkleider (Unterleibchen, Gilets, Jäckchen, Unterhosen, Hemdhosen, Korsettschoner, Untertaillen, Unterröcke, Leibbinden), gestrickt («maglie») oder aus GesundZoll für Wlrkwartn heitskrepp

odar Gssundheitskrepp, plus 20%,

--

329 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

Erhtluinjikoillizienten

pei q

Ad aus 271 d. Wenn die in Nr.

aus 271 d genannten Wirkwaren aus fassonierten Stücken hergestellt sind und die Näharbeit nicht über ein blosses Zusammenfügen oder Umfalten der Enden zum Zwecke der Fertigstellung des Gegenstandes hinausgeht, so wird kein Nähzuschlag erhoben.

aus 272 Genähte Artikel aus Wolle und Haar aus a Schals, Kopftücher, Cachenez, Fichus, bedruckt, auch mit Fransen garniert aus b Unterkleider (Unterleibchen, Gilets, Jäckchen, Unterhosen, Korsettschoner, Untertaillen, Hemdhosen, Unterröcke, Leibbinden), gestrickt («maglie») oder aus Gesundheitskrepp . .

.

. .

Zoll der Gewebe.

pluilS»/.

_

Zoll für Wirkwaren oder Cesuodhiit:krepp, plus 20 %

---

Zoll (Dr Wirkwann oder Gisundtieitstrepp, plus 30 %>

--

Ad aus 272: Wenn die in Nr. aus 272 b genannten Wirkwaren aus fassonierten Stücken hergestellt sind und die Näharbeit nicht über ein blosses Zusammenfügen oder Umfalten der Enden zum Zwecke der Fertigstellung des Gegenstandes hinausgeht, so wird kein Nähzuschlag erhoben.

aus 278 b Unterkleider, (Unterleibchen, Gilets, Jäckchen, Unterhosen, Hemdhosen, Korsettschoner, Untertaillen,Unterröcke, Leibbinden), gestrickt («maglie») oder aus Gesundheitskrepp

330

Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L. c.

Ermutigt talli, zienttn

por q

Ad aus 273 fc. Wenn die in Nr.

aus 278 b genannten Wirkwaren aus fassonierten Stücken hergestellt sind und die Näharbeit nicht über , ein blosses Zusammenfügen oder Umfalten der Enden zum Zwecke der Fertigstellung des Gegenstandes hinausgeht, so wird kein Nähzuschlag erhoben.

Abschnitt IV.

.

Erze, unedle Metalle, Erzeugnisse der Metall- und der Mascniuenindnistriè, Instrumente und Fahrzeuge.

Kategorie XVIII.

Gusseisen, Eisen und Stahl.

aus 287 Spezialstahle, warm gewalzt, in Barren oder Stäben, roh, von rundem, ovalem, vierkantigem, flachem, flachrundem, winkelförmigem, Toder Z- Querschnitt, der keine Seite oder keinen Durchmesser von 8 mm oder darunter hat aus 289 Spezialstahle, gehämmert, in Barren mit gleichbleibendem Querschnitt, nicht in anderer Weise bearbeitet, von rundem, ovalem, vierkantigem, flachem, flachrundem, winkelförmigem, T- oder Z- Querschnitt, der keine Seite oder keinen Durchmesser von 8 mm oder darunter hat

Zoll für gewöhnlichen Stahl, warm gtwalzt, in Batren odtr Silben, plus 2 L. pgr q

Zoll (Dr »armgewalzlin Stahl, in Barren oder Stäben, roh.

plus 1 L. 50 per q

--

331 Nummern des -italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

ErMluingskoiflizienten'

per

304

BohrenVerbindungsstücke (Fittings) , aus Eisen oder Stahl, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Herstellung a gerade, mit gleichbleibendemDurchmesser, auch mit Gewinde 1. roh, mit Wandung in einer Stärke von a. 4 mm oder mehr ß. 2% nun oder mehr, aber unter 4 mm y. 1 % mm oder mehr, aber unter 2Vo mm a. 1 mm oder mehr, aber unter li/o mm f. unter 1 mm Als Grundlage für die Verzollung ist die geringste Stärke, die die Röhrenverbindungsstücke an einer beliebigen Stelle ihrer Wandung aufweisen, massgebend.

2. grob gefirnisst oder geteert . .

3. lackiert, fein gefirnisst, verinessingt, verkupfert oder verzinkt «. verzinkt 8. andere .

Als fein gefirnisst sind Böhrenverbindungsstücke aus Bisen oder Stahl anzusehen, die ganz oder teilweise mit einer spiegelglanzartigen Lackschicht überzogen sind.

4. oxydiert, verbleit oder verzinnt 5. vernickelt 6. poliert b andere

25. --

0,!

30.--

o,.

40.--

0,p

60.-- 120.--

0,1 o,.

Zoll der rotTM, plus 3 1. per q

Zoll der rohen plus 5 L. per q

--

t L. per q

Zoll der rohen, plus 7 L. per q 12 L. p e r q 30 L. per q Zoll der geraden Verbindungsstücke, mit gleichbleibendem Ourtbmesser, je nach der Art, plus E L. p. q

-- --

332 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c

EMiingstalliZimten

per q

Ad 304 1. Bei der Peststellung der geringsten Wandstärke der in Nr. 304 genannten Köhrenverbindungsstücke werden blosse zufällige Ungleichheiten, die nur einen kleinen Teil der Oberfläche betreffen, ausser acht gelassen.

2. Bei der Verzollung der in Nr. 304 genannten Köhrenverbindungsstücke wird ein Einschmieren oder Anstrich mit Fett, Mennige, Teer oder andern ähnlichen Stoffen zum blossen Schutz vor Eost ausser acht gelassen.

3. Der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position unterliegen auch die Bohrverschlusszapfen.

Ad 311. Nicht schmiedbarer Eisenguss, nicht besonders genannt, in Verbindung mit Eisen, Stahl oder Holz, wird nicht als mit andern Stoffen verbunden betrachtet.

Schmiedbarer Eisenguss, nicht beson-

312

Günstigste Zollo für Stahipss, jg nach der Ait

--

15. --

0,r >ß

13.--

o,,,>4

16.--

0'4,

16.--

0,, '4

Stahlguss, nicht besonders genannt

813 a

roh, im Stückgewichte von 1 5000 kg oder mehr 2. 100 kg oder mehr, aber unter 5000 k» . .

3. 40 kg oder mehr, aber unter 100 kg 4. 10 kg oder mehr, aber unter 40 ke

333 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

ErMtajs.

lOBlS-

Einfuhrzölle

zisnten

L. c.

per q

b

5. 1 kg oder mehr, aber unter 10 kg 6. 100 g oder mehr, aher unter 1 kg 7. unter 100 g nur auf einem geringen Teil seiner Oberfläche gehobelt, gefeilt, abgedreht, gelocht oder anders bearbeitet, im Stückgewichte von 1. 5000 kg oder mehr .

. . .

2. 100 kg oder mehr, aber unter 5000 kg ...

.

.

3. 40 kg oder mehr, aber unter 100 kg 4. 10 kg oder mehr, aber unter 40 ke 5. 1 kg oder mehr, aber unter 10 kg 6. 100 g oder mehr, aber unter 1 kg 7. unter 100 g

aus 315 Bisen und Stahl in Formguss oder in geschmiedeten oder warm gepressten Stücken, nicht besonders genannt, auf der ganzen Oberfläche oder einem grossen Teil derselben bearbeitet.

a nur rein mechanisch bearbeitet (gehobelt, gefeilt, gelocht usw.), im Stückgewichte von 1. 5000 kg oder mehr .

. .

2. 100 kg oder mehr, aber unter 5000 kg 3. 40 kg oder mehr, aber unter

100 kg 4. 10 kg oder mehr, aber unter 40 kg 5. 1 kg oder mehr, aber unter 10 kg 6. 100 g oder mehr, aber unter 1 kg 7. unter 100 g . .

Bundesblatt.

75. Jahrg. Bd. I.

20.-- 25.-- 32.--

0,4 0,4

0,.

16

Or

15

o"'4

17

o",4

19

0 u >4

24.-- 30.-- 38

0,4 0,4

0= ">5

19. --

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20.--

o,.

o,,, ">6

25. --

o,K

30.-- 35.-- 42.-- 58 --

0,5 0,5

0 , ">4

22

334 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

ErtiOtangsUfizientin

per q

Ad 311, 312, 313, 314 und 315.

Die unter die Positionen 811, 312, 318, 814 und 315 fallenden Gegenstände werden als roh betrachtet, auch wenn nach dem Giessen, Schmieden oder Pressen die Eingüsse oder verlorenen Köpfe und die Gussnähte auf irgendwelche Weise entfernt wurden, sofern diese Arbeiten nicht zu einer eigentlichen Bearbeitung der Oberfläche des Gegenstandes Anlass gegeben haben.

Es ist ohne Belang, ob diese Arbeiten von Hand oder mit der Maschine ausgeführt worden sind.

Bei der Verzollung der unter die Positionen 311, 812, 813, 314 und 315 fallenden Gegenstände wird ein Einschmieren oder Anstrich mit Fett, Mennige, Teer oder andern ähnlichen Stoffen zum blossen Schutz vor Eost ausser acht gelassen.

aus 816

Bolzen aus Bisen oder Stahl, mit oder ohne Mutter, und Muttern für Bol-

zen

aus a

geschmiedet oder warm gepresst, auch wenn teilweise bearbeitet, mit einem Querschnitt im Durchmesser

von 3. 5 mm oder mehr, aber unter 13 mm 4» unter 5 mm

b

andere Bolzen und Muttern, die weder Spuren noch Kennzeichen von

22.--

30.-- 35.--

nu>3 nu

>3

0, ")ü 2

335 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

ErUkungsMZimten

per q

Schmiedearbeit oder Warmpressung aufweisen, fallen unter «andere».

Als Grundlage für die Verzollung der Bolzen dient die unmittelbar unter dem Kopf festgestellte Abmessung des Stiftes. Auf den Bolzen aufgeschraubte Muttern werden wie Bolzen behandelt. Getrennt zur Verzollung gestellte Muttern werden auf Grund des Durchmessers verzollt, den das mit Gewinde versehene Loch am Ansatz des Gewindes auf weist.

Mit Gewinde versehene Stifte, ferner Schienennägel, Haken für Isolatorenhalter und andere nicht genannte, auch mit Gewinde versehene Befestigungs-, Klemm- oder Verbindungsstücke unterliegen der Zollbehandlung wie Bolzen.

aus 317 d Schuhnägel jeder Art, aus Eisen oder Stahl, in einer Stärke des Stiftes (unmittelbar unter dem Kopf gemessen) 3. von 1% mm oder mehr, aber unter 4 m m .

. . .

4. unter 1 % mm Die Stärke der Nägel wird auf Grund des Durchmessers oder der kleinsten Seite des Querschnittes, unmittelbar unter dem Nagelkopf gemessen, bestimmt.

28.--

0,i **)!

60.--

aus 320 Schrauben aus Eisen oder Stahl, in der Stärke von .

Z>

4 mm oder mehr, aber unter 8 mm

26.--

0,3

336 Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L. o.

ffioèungïkoaffi.

zientsn

per q

c

2 min oder mehr, aber unter 4 mm

d

unter 2 mm .

.

Die Stärke der Schrauben wird auf Grund des Durchmessers oder der kleinsten Seite des Querschnittes, unmittelbar unter dem Kopf gemessen, bestimmt.

35.-- 60.--

0,3

aus 821 Kondellen, Plättchen und Flanschen aus Eisen oder Stahl, für Bohren, roh oder bearbeitet, mit einem Loch oder auch mit mehreren Löchern, in der Stärke von ö

b e

17.-- 20.-- 25.--

o,* >3

22.-- 26.--

0'4, 0,, *4

für Damenkorsette, auch in Verbindung mit andern Metallen 1. mit Gewebe, Papier, Leder oder anderem Stoff überzogen . . .

2. andere

80.-- 50.--

--

von jeder andern Art, im Stückgewichte von 1. mehr als 10 kg .

2. mehr als 2, bis 10 kg 3. mehr als 100 g, bis 2 kg . . . .

4. mehr als 20 g, bis 100 g . . . .

5. bis 20 g

22.-- 80.-- 50.-- 150.-- 400. --

12 mm oder mehr 5 mm oder mehr, aber unter 12 mm 1 mm oder mehr, aber unter 5 mm

v

0,3 0,3

aus 824 Federn aus Stahl Blattfedern, im Stückgewichte von a 1. 55 kg oder mehr . .

2. unter 55 kg

c

d

.

. .

0,, >5 0,.

*5

o,2 --

337

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

EthOhungstoltazimtm

per q

aus 328 Kannen für den Transport von Milch usw. und Milchsatten, verzinnt . .

25.--

0.1

32.--

0,.

Ad 328. Bei der Verzollung der Pfannen und Schmorpfannen wird weder ein Überzug von Firnis oder ein Einfetten zum blossen Schutz vor Rost, noch der Stiel in Betracht gezogen.

aus 829 Eolläden für Türen oder Fenster, aus Eisen- oder Stahlblech, auch gefirnisst und in Verbindung mit andern Metallen, mit oder ohne deren Zubehör aus 332 d Nadeln für Strickmaschinen 1. starr 2. mit Gelenken aus 344 1. Litzen '(mailles et lisses) aus Flachstahl für Webstühle; Kettenfadenwächter- Stahllamellen für Webstühle; Webgeschirre mit Flachstahllitzen; alle diese Artikel auch verzinnt, verzinkt, verkupfert oder vernickelt .

2. Klammern zum Befestigen der Kardengarnituren auf die Gussdeckel .

Ad aus 344, 1 und 2. Die in den Ziffern 1 und 2 der Nr. aus 344 genannten Artikel unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position ohne Eücksicht auf die Tarifierung des darin enthalteden Eisens oder Stahls.

300. -- 400. --

40. --

30.--

338 Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L. c.

"ijötancskoiffi.

lienten

per (i

8. Litzen (mailles et lisses) aus Eisenoder Stahldraht für Webstühle; Webgeschirre mit Eisen- oder Stahldrahtlitzen; alle diese Artikel auch verzinnt, verzinkt, verkupfert oder vernickelt .

. . . .

aus 347 Haften für Treibriemen, mit Stahlblechplättchen und Schrauben, einschliesslich der Schrauben, Muttern und Unterlagscheiben . . .

Ad 347. Die in der Nr. aus 347 genannten Artikel unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position ohne Rücksicht auf die Tarifierung des darin enthaltenen Eisens oder Stahls.

aus 848 1. Isolierrohre jeder Art, mit Mantel aus Eisen oder Stahl, auch verbleit, verzinnt, verzinkt, vermessingt . · .

2. Eisen- oder Stahlrohre, nahtlos gezogen, d. h. aus einem Stück ohne Unterbruch und ohne Naht, an beiden Enden durch Schweissen geschlossen, mit einem innern Durchmesser von 20 mm oder darüber, aber unter 85 mm, auch mit Wasser gefüllt.

Onstlgste ZOlle für din Draht, aus dim sie liirgesltllt sind, plus 10 L. per q

30.--

150.--

--

--

--

40.--

Kategorie XIX.

Kupfer und Kupferlegierungen.

aus 850 Stäbe und Stangen aus Kupfer und a

seinen Legierungen roh 1. mit rundem Querschnitt

." . .

17.--

--

339 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

MungskoilSzisnlin

per q

2. mit quadratischem, recht- oder sechseckigem Querschnitt . " .

3. mit anderem Querschnitt . . .

20.-- 30.--

-- --

aus 351 Blätter oder Bleche aus Kupfer und , seinen Legierungen a

roh 1. nicht geschnitten, in der Stärke von Blätter oder Bleche, quadratisch oder rechteckig, sind als nicht geschnitten zu betrachten, auch wenn sie an den Kanten egalisiert sind.

et O,» mm oder mehr ß. unter 0,6 mm (ausgenommen die sehr dünnen zu unechten Vergoldungen) 2. geschnitten oder in aufgewickelten Streifen, in der Stärke von Als geschnitten werden die anders als rechteckig geschnittenen Blätter oder Bleche betrachtet.

(x O p mm oder mehr ß unter 0,6 m m . . .

. . .

aus 858 Draht aus Kupfer und seinen Legierungen, auch um Garn aus Spinnstoffen gewickelt.

Hierunter fällt auf der Ziehbank gezogener Draht aus Kupfer und seinen Legierungen in der Stärke von nicht mehr als 4% mm.

Bänder und Streifen aus Kupfer und seinen Legierungen, auch um

16. --

25.--

20.-- 30.--

w 0,,

?3

340

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

Erfindung* taròzienten

per (|

Garn aus Spinnstoffen gewickelt, werden wie Draht aus Kupfer und seinen Legierungen verzollt.

aus a aus

roh

1. von rundem'* Querschnitt, im Durchmesser von ct. 1 mm oder mehr . .

18.-- ß. 0,5 mm oder mehr, aber unter 28.-- 1 mm 2. von anderem Querschnitt . . . Zoll für Draht mit

rundem Querschnitt und gleichem Durchmesser, plus 8l. p. q

--

Für die Feststellung des Zolles für Draht von anderem Querschnitt ist als Durchmesser die geringste Stärke massgebend.

361

Schrauben und Bolzen aus Kupfer und seinen Legierungen

365

Lampen, Lüster, Leuchter und andere Beleuchtungskörper und Teile davon, aus Kupfer und seinen Legierungen

a l 369

vergoldet oder versilbert andere

45

120.-- 75 --

Q,, 0,,

Arbeiten aus Kupfer und seinen Legierungen, nicht besonders genannt a

b c

Verzierungen, weder vergoldet noch versilbert . . .

vergoldet oder versilbert . . .

andere

150.-- 150.-- 65.--

0,0

0,2 0,,,

341 Nummern des italien.

Tariis

Benennung der Waren

Einfuhrzölle EMmgi' kosteL. c.

per q

jiinten

30.--

0,.

'4

Kategorie XX.

Andere unedle Metalle und ihre Legierungen.

aus 370 Aluminium und seine Legierungen CL Ingots und Bruch Unter diese Nummer fallen alle Ingots für Giessereien, Walz- und Drahtwerke.

b GUSS 1 roh 2. bearbeitet in irgendwelcher Art, weder vergoldet noch versilbert Ad 370 b. Als roh werden auch solche Gussstücke betrachtet, bei denen nach dem Giessen die Eingüsse oder verlorenen Köpfe und die Gussnähte auf irgendwelche Weise entfernt wurden, sofern diese Arbeiten nicht zu einer eigentlichen Bearbeitung der Oberfläche des Gegenstandes Anlass gegebenhaben.

Es ist ohne Belang, ob diese Arbeiten von Hand oder, mit der Maschine ausgeführt worden sind.

in Barren, Stäben und Stangen, geC walzt oder gehämmert 1. mit rundem, quadratischem oder rechteckigem Querschnitt . . .

2. mit anderem Querschnitt . . .

d in Folien oder Blechen, in der Stärke von 1. über 1 mm ° 2. über 0)25 mm, bis zu 1 mm . . .

3 bis 0 «e mm .

50. --

75.--

--

50.-- 75.--

--

60.-- 80.-- 100. --

0,!

>1

342 Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L.

c.

EMungS' MS«intsn

por <(

1 Ad 370 d. Aluminium in Folien oder Blechen, bloss in Bänder oder Scheiben geschnitten, unterliegt ebenfalls der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position.

Draht, mit einem Durchmesser von 1 . über 0 e mm 2. bis 0,g mm Röhren .

. . .

70 -- 90.-- 100 --

Drahtseile und Kabel aus Aluminium und Aluminiumlegierungen . . .

100.--

Arbeiten aus Aluminium und seinen Legierungen, nicht besonders genannt a für gewerbliche oder für Bauzwecke b andere . . .

100.-- 100 --

aus 378 Arbeiten aus Nickel und seinen Legierungen, nicht besonders genannt e andere

100.--

e i 371 372

381

384

Tuben für Farben, Parfumerie, Firnisse (Lacke) u. dgl., aus Blei und seinen Legierungen .

. . . .

15 --

Tuben für Farben, Parfumerie, Firnisse (Lacke) u. dgl., aus Zinn und seinen Legierungen

25 --

Kategorie XXII.

Maschinen und Apparate.

Allgemeine Anmerkung betreffend Maschinen.

0,0

die

1. Die Maschinen werden zu den Vertragszöllen auch dann zugelassen, wenn sie in zerlegtem Zustande ein-

1

343

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

per (l

geführt werden, gleichviel, ob die verschiedenen Teile miteinander oder sukzessive in Teilsendungen anlangen, und ob sie auf einen oder auf mehrere Wagen verladen seien.

Diese Bestimmung gilt auch für unvollständige, d. h. für solche Maschinen, denen einzelne Teile, die nötig sind, um sie in Gang zu setzen, oder Nebenbestandteile fehlen.

2. Sämtliche Teilsendungen sind innerhalb einer Frist, die vom Importeur bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und die sechs Monate nicht . übersteigen darf, beim gleichen Zollamt zur Zollabfertigung anzumelden.

8. Mit der Einfuhrdeklaration für eine vollständige, in zerlegtem Zustande eingeführte Maschine oder für die erste Teilsendung hat der Importeur dem Zollamte einen Plan oder eine Zeichnung der ganzen Maschine, sowie ein Verzeichnis der Hauptbestandteile, mit Angabe der Beschaffenheit und des ungefähren Einzelgewichts derselben, vorzulegen. Ebenso ist auch das approximative Gesamtgewicht der Nebenbestandteile anzugeben.

4. . Wenn nach der Abfertigung einer oder mehrerer Teilsendungen die übrigen Teile der Maschine innerhalb der festgesetzten Frist nicht zur Einfuhr gelangen, so sind die bereits eingeführten als Maschinen-

EiWungS' Wlisntin

344 Nummern des »allen.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

per q

teile oder, wenn für diese ini Tarif keine besondern Ansätze vorgesehen sind, nach dem Material zu verzollen, aus dem sie bestehen.

5. Das Zollamt ist berechtigt, bis zur definitiven Abfertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der eventuell zu entrichtenden höhern Zölle zu verlangen und die eingeführten Teile mit Identitätszeichen zu versehen. Ebenso ist das Zollamt befugt, sich nach erfolgter Montierung der Maschine durch eine Eevision davon zu überzeugen, dass alle Teilsendungen wirklich zu der betreffenden Maschine gehörten.

6. Ersatz- und Eeserveteile sind stets nach den für sie geltenden Ansätzen zu verzollen.

7. Für die Entrichtung der Einfuhrzölle wird in bezug auf die Materialien, aus denen die Maschinen bestehen, keine Unterscheidung gemacht, soweit der italienische Zolltarif vom 9. Juni 1921 nicht selbst eine solche macht.

8. Die Maschinen und Maschinenteile können poliert, angestrichen, gefirnisst oder in anderer Weise bearbeitet sein, ohne dass, abgesehen von den gekröpften Wellen der Nr. 465 des italienischen Tarifs, ihre Zollklassifikation infolge dieser besondern Bearbeitung eine Änderung erfahren würde.

EriiDhngskosffi.

zianten

345 Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L. c.

ErMtMgs.

koeffiziintgn

per q

9. Die obigen Bestimmungen finden auch Anwendung auf die in Nr. 437 des italienischen Tarifs genannten Apparate.

aus 396 Motoren aus a

mit wechselnder Bewegung aus 1. für Dampfbetrieb, im Gewichte von a. über 200 q ß. » 100, bis 200 q . . .

y.

S.

t.

f.

» » » »

50, 25, 10, 5,

» 100 q ...

» 50 q . . .

» 25 q . . .

» 10 q. . .

15.-- 16.-- 17.-- 18.-- 20.-- . 23.--

v 0 0

18.-- 20.-- 23.-- 25.-- 30.-- 35.-- 45.-- 60.-- 70.-- 90.-- 100. --

0, "'4

*3

0,3 0,3 0,3 0,3 0,3

2. Verbrennungsmotoren, im Gewichte von a. über 1000 q .

ß. » 500, bis y. » 200, » o. » 100, » s. » 50, » £. » 25, » TJ. » 10, » t). » 5, » (. » 3, » x. » iy2, » /.

»

IVO q

.

1000 q.

500 q.

200 q.

100 q.

50 q.

25 q.

10 q.

Sq.

Sq.

AW.

.

.

.

.

. i .

.

.

.

0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,3

0,3 v 0,0

>3

346 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

inlOnUflQS'

koilfizienlen

per q

aus &

Eotationsmotoren aus 1. für Dampfbetrieb (Turbinen), im Gewichte von ce. über 500 q . .

ß. » 100, bis 500 q. . .

}'. » 50, » 100 q . . .

a. » 25, » 50 q. . .

41. » 10, » 25 q . . .

2. hydraulische Motoren, im Gewichte von K. über 200 q .

ß. » 100, bis 200 q y. » 50, » 100 q . .

rf. » 25, » 50 q t*. » 10, » 25 q f. » 5, » 10 q . .

. .

77. » 3, » 5 q jj- » IVy » 3 q (. bis 1% q

20.-- 25.-- 30.-- 36.-- 42.--

15.-- 16.-- ]7

18.-- 20.-- 23.-- 30.-- 40.-- 50.--

0,5 0,6 0,5

0,4 0,4

0,5 0,5 0,5 vju 0,5 0,5 v JO

o,=>5 0,, '5

o,.'5 v

v 0,r ?5

Dampfkessel

398

et

Rauchrohrkessel

7, u

Wasserrohrkessel .

Als Wasserrohrkessel werden auch Dampferzeuger betrachtet, mit denen ein Überhitzer oder andere aus verschiedenen Bohren bestehende Apparate zur Kühlung oder Erwärmung von Wasser oder Dampf untrennbar verbunden sind.

c

andere, einschliesslich der Cornwallkessel, auch mit Vorwärmern und

26.-- 30.--

J 0,, 4

18.--

0,, '4

0'4 I4

347 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

Ertiti» koofSzienten

per
399

Kessel aus Gusseisen für Heizungsanlagen

aus 400 Kondensatoren a ganz oder vorwiegend aus Kupfer und Kupferlegierungen b ganz aus Gusseisen c andere Ad aus 400 G. Der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position unterliegen auch Turbokompressoren für Dampf.

aus 403 Werkzeugmaschinen aus a nicht automatische, im Gewichte von 3. über 10, bis 50 q 4. » l, » 10 q aus 405 Pressen (presse, torchi e strettoi), hydraulische, für gewerbliche Zwecke jeder Art, ausser solchen für Samen (Saaten) und Früchte, sowie hydraulische Zylinder und Kolben, im Gewichte von a über 100 q '. .

b.

» 50, bis 100 q c » 10, » 50 q .

» l, » 10 q Pumpen und Multiplikatoren, welche mit den Pressen ein Ganzes bilden, werden zusammen ' mit diesen verzollt.

406

Trieure (macchine cernitrici) a Spiraltrieure b andere

12.--

35.

10.

30.

24.

32.

16.

18.

0 )3 l 0,4

o,7 0,7

0,3 0,3 0,3

28.

0,3

16.

20.

0,5

348 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L.

c.

rltihunos^ kOBlfi-

zienten

per (£

aus 407 Landwirtschaftliche Maschinen

aus a

Brabantpflüge

b

10.--

Dreschmaschinen, im Gewichte von 1. über 30 q

2

»

10 bis 30 q

3. bis 10 q

14.-- 16 -- 18.--

0,, ">5

o,.

"'5

Gras- und Getreidemähmaschinen, im Gewichte von

aus c

3. bis 10 q .

10.--

nicht besonders genannte

aus d

aus 1. Heupressen und Futterschneidmaschinen . . . .

aus 2. ct. Heuwender, einfache Bechen und Schwadenrechen, auch mit Wender ß. Heupressen und Futterschneidmaschinen . . .

aus 408 a Müllereimaschinen, nicht besonders genannt

b

Maschinen, nicht besonders genannt, für Teigwarenfabrikation und Bäkkereien

14.--

Maschinen zur Fabrikation von Papier und Pappe

--

10.-- 18.--

16.--

18.--

Ad aus 408 b. Knetmaschinen und Teigteilmaschinen unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position.

409



15. --

o,.

349 Nummern des italien.

Tarifs

EiMtings-

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

koilfi-

rónten

L. c.

Ad 409. Stäuber, Haderndrescher, Hadernschneider, Hadernkocher (nicht Inbegriffen Kessel zum Kochen des chemischen Stoffes), Holländer, Papierschneidmaschinen sowie Holzschleifer, Eaffineure, Sortiermaschinen und Stoffentwässerungsmaschinen unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position.

410

Maschinen, nicht besonders genannt, für die Weiterbearbeitung von Papier und Pappe

18.--

0,2 v 3"

Ad 410. Die Kollmaschinen, Satiniermaschinen, Papieranfeuchtmaschinen und Papierleimmaschinen unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position.

aus 412 a Eotationsmaschinen druck

für

Zeitungs-

18.

Ad aus 412 a. Auf die vertragsmässige Behandlung nach dieser Position haben nur die folgenden Arten von Zeitungsdruckmaschinen ein Anrecht: 1. Eotationsmaschinen zu zwei Zylindern, wovon der eine die Typographie-Klischees und der andere das endlose Papier auf Rollen trägt, mit Apparat zum Zerschneiden und Falten des Papiers nach dem Druck,

Bundesblatt. 75. Jahrg.

Bd. I.

23

350 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. o.

per n

im Gesamtgewichte von mindestens 150 q.

Flachdruck - Botationsmaschinen für endloses Papier auf Bollen, mit Apparat zum Zerschneiden und Falten des Papiers nach dem Druck im Gesamtgewichte von mindestens 95 q.

414

Spinnereimaschinen

15.

415

Webereimaschinen

15.

416

Wirk- und Strickmaschinen, Maschinen zur Herstellung von Fransen, von Posamentierwaren u. dgl., im Gewichte von a

b c 417

über 10 q »

l, bis 10 q

bis l q

20.

SO.

40.

Maschinen zur Herstellung' von Tüll, Spitzen und Gipüren, sowie Stickmaschinen, im Gewichte von über 30 q » 10, bis 30 q » 3, » 10 q bis 3 q

18.

30.

35.

40.

aus 418 Ziegelei - Maschinen, Maschinen zur Herstellung von künstlichen Kalksandsteinen und Maschinen zur Fabrikation von Kalk und Zement

18.

a o c d

ErtittanjS' koefüzienten

351 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

rilQliungskoelfizienten

per q

425

Maschinen zum Waschen, Bügeln, Desinfizieren, Färben und Bleichen von Paser- und Textilstoffen, im Gewichte von a über 10 q .

b » 2%, bis 10 q c bis 2y? q .

25.-- 27.-80.--

0,,4 3

0,4 '£

o,>£d v

aus 431 Pumpen für Kraft- oder Handbetrieb

aus a

1 . Kolbenkompressoren für Kohlensäure oder Ammoniak, aus Gussr eisen, Eisen oder Stahl, ini Gewichte von ct. über 10 q

ß.

»

v.

»

a.

»

3, bis 10 q

1, »

3a

25 kg, bis 1 q . . . .

16.-- 18.-- 22.-- 30.--

0,4

o,.'4 o,>4d v

0,4

Als Kolbenkompressoren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderem Metall betrachtet, sofern Kolben und Zylinder aus Gusseisen, Eisen oder Stahl bestehen.

aus b

Botätionspumpen 1. aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, im Gewichte von ct. über 10 q ß. » 3, bis 10 q . . . .

y. » 1) » 3 q J. » 25 kg, bis 1 q . . . .

e. bis 25 kg

20.-- 24.-- 30. -- 40.-- 50.--

0v/j4i 0,4

0 4d \J, 0,3

Ot w, a

352 Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L.

c.

irttungsMGzienten

per 4

Ad aus 431b. Als Rotationspumpen aus Gusseisen, Eisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderem Metall betrachtet.

Der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position unterliegen auch Rotationskornpressoren für Gase und Wasser.

aus a und aus b

Jauchepumpen 1° Kolbenpumpen

.

. .

15.--

25.--

2° Rotationspurnpen

aus 483 Aspiratoren, nicht besonders genannt, und Ventilatoren für Kraft- oder Handbetrieb

aus a

mit

Eotationsbewegung

1. aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 1° mit Gehäuse aus Gusseisen, im Gewichte von «. über 3 q ß.

y.

» 1, bis 3 q . .

» 25 kg, bis 1 q . . . .

a. bis 25 kg

2° andere, im Gewichte von a. über 3 q ß.

»

1, bis 8 q '.

Y. » 25 kg, bis 1 q a. bis 25 kg

. . . .

14.-- 16.-- 20.-- 23.-- 15.-- 18.-- 22.-- 25.--

'--

0,, *4 0"'4,, 0,6

0V*G,.

353 Nummern des Italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

·rtOlningskoefjzienten

per q

Ad 433 a. Als Aspiratoren und

Ventilatoren mit Botationsbewegung aus Gusseisen, Eisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderem Material betrachtet.

434

Transporteure und Elevatoren, kontinuierliche Ad 434.

20.--

·

1. Die vertragsmässige Behandlung nach dieser Position findet auch Anwendung auf pneumatische Transporteure und Elevatoren.

Pumpen und Aspiratoren für Transporteure und Elevatoren unterliegen jedoch der für sie geltenden eigenen Behandlung.

2. Transportbänder aus nichtmetallischem Material unterliegen der für sie geltenden Zollbehandlung.

aus 437 1° Eis- oder

Kältemaschinen und -Apparate aus a ohne Rohrschlangen" aus 1. aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, im Gewichte von . .

ix über 20 0 .

.

ß. » 5, bis 20 q . . . .

aus b

y. » 1, » 5 q . . . .

cv. » 50 kg, bis 1 q . .- .

mit Rohrschlangen aus 1. aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, im Gewichte von a über 20 q ß. » 5, bis 20 q . . . .

Y. » 1, » 5 q . . . .

a. » 50 kg, bis 1 q . . . .

16.-- 18.-- 20.-- 22.--

20. -- 22. -- .

24.-- · 26.--

0"'5,, 0,5 0,5 0,5

1 1 1 1

354 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c

ErfcDluingsko««lisnlen

per q

aus 2. andere, ini Gewichte von a. über 20 q ß. » 5, bis 20 q . . . .

f.

» 1, » 5 q . . . .

e)'. » 50 kg, bis 1 q . . . .

Adaus 437, 1°. Der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position unterliegen Kälte- oder Eismaschinen und -Apparate jeder Art, einschliesslich der Ammoniak-Berieselungs-Kondensatoren, der zylindrischen Ammoniak-Tauchverflüssiger, der Systeme für direkte Verdampfung ausBöhren mitEippen für Luftkühlung, derBisgeneratoren, der Berieselungs-Luftkühler und der Autofrigoren oder Frigorotoren genannten Kälteapparate.

aus a

2° Gaserzeuger ohne Eohrschlangen aus 1. aus .Gusseisen, Eisen oder Stahl, im Gewichte von a, über 20 q

ß.

»

5, bis 20 q . . . .

y. » 1, » S q . . . .

Ad 437. Die Maschinen und Apparate dieser Position aus Gusseisen, Eisen oder Stahl werden als aus diesen Stoffen hergestellt betrachtet, auch wenn sie Bestandteile oder Zubehörteile aus anderem Metall enthalten.

aus 439 Herde und Apparate zum Kochen oder Wärmen von Speisen

aus a .

für Gas-, Holz- oder Kohlenfeuerung

24.-- Ofi jjlj«

28.-- 81.--

16.-- 18.-- 20.--

1 1 1 1

o.

"'5 0,5 0,5

355 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

ErhOlungskoelfi.

ziintan

per q

aus 1 . Gasrechauds aus Gusseisen, roh oder nur gefeilt, abgedreht oder grob gefirnisst, im Gewichte von ß . über 10 kg, bis 1 q . . . .

v. bis 10 kff

20.-- 25.--

--

aus 2. für Gasfeuerung, aus 'Gusseisen oder Eisenblech, andere, einschliesslich der emaillierten, im Gewichte von ß . über 10 kg, bis 1 q . . . .

25.--

0,5

40. -- 50.--

v 0'5= 0.

*5

60. --

0,,

Bei der Verzollung der Herde und Apparate zum Kochen oder Wärmen von Speisen, aus Gusseisen oder Bisenblech, wird das Metall, aus dem die Eohre und Armaturen hergestellt sind, ausser acht gelassen.

aus b

440

elektrische 2. andere, im Gewichte von ft. über 10 kg ß. bis 10 kg ^<ü aus 439. Die in Nr. aus 439 genannten Artikel unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position, ohne Eücksicht auf die Zölle, die auf sie Anwendung fänden, falls sie alsArbeiten aus dem Material, aus dem sie hergestellt sind, verzollt würden..

Badeöfen, auchelektrische, einschliesslich der Boiler . .

356 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

Mungskl* zisoten

per
aus 443 Öfen zum Beheizen von Wohnungen,

a

aus b

auch mit Öffnungen, Eingen oder Deckeln zum Einführen von Behältern versehen Die innere Verkleidung aus feuerfestem Material bleibt ohne Einfluss auf die Klassifikation der Öfen, ganz aus Gusseisen oder nur mit üblichem Zubehör aus Eisen, auch gefirnisst, emailliert oder vernickelt aus Eisen oder Stahl oder aus Gusseisen in Verbindung mit Eisen oder Stahl 2. Gas- oder elektrische Öfen, einschliesslich Strahlöfen, im Gewichte von tx über 10 kg ß bis 10 kg

aus 444 Eadiatoren und Eippenrohre, auch mit gepressten Verzierungen versehen a aus Gusseisen 1. roh, auch mit Loch mit Gewinde 2. andere, auch mit Zubehör aus anderem Metall ' 445

Pressen und Zerkleinerungsmaschinen für Samen (Saaten) und Früchte, im Gewichte von: a über 3 q b bis 3 q . . . . ' . . . ' .

Ad 445. Kontinuierliche hydraulische Schraubenpressen für Obst und Trauben, Obst- und Traubenmühlen und Brech- (Schrot-) Ma-

10.--

o,R

30.-- 50.--

o,, 0,,

11.--

0,8

13.--

0,«

12.-- 15.--

o,, 0,,

357 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

irttßtiungS' talß.

zienten

. per q

schinen für Samen (Saaten) und Getreide unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position.

446

Krane, ausgenommen solche, die auf Eisenbahnwagen angebracht sind

a l

453

aus Eisen oder Stahl aus Gusseisen Ad 446. Krane fallen je nach dem Metall, aus dem sie vorwiegend hergestellt sind, unter die Positionen a oder fe.

Laufkatzen, Motoren, Kabel und Ketten Averden, falls sie abgetrennt werden können, zu den für sie geltenden Ansätzen separat verzollt.

20.-- 16.--

0,5 v 0,, »7

Elektrische Generatoren tmd Motoren

a

b

ohne Kollektor- Stromwender, im Gewichte von 1 über 30 q : .

.

2 » 10 bis 30 q 3. » 2%, bis 10 q 4.

» 50 kg, bis Zy2 q 5.

» 10, bis 50 kg 6. bis 10 k"

30.-- 35.-- 45.-- 60.-- 75.-- 90.--

v 0,7 it

mit Kollektor- Stromwender, im Gewichte von 1. über 30 q 2.

» 10, bis 30 q 3.

» 2% bis 10 q 4.

» 50 kg, bis Zy2 q . . . .

5.

» 10, bis 50 kg 6 . bis 10 kg

35.-- 40.-- 50. -- 70.-- 95.-- 120.--

v 0,« >6

0,7 J* V

0,7

o,,)7 o,,,>8 v

0,0

"»8 w

0,6

0"36 P 0,7

o,, o,,,»7 W

i7

358 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

ffißltunysktlHizimtm

per q

Ad 453.

1 . Elektrische Instrumente und Apparate (Messinstrumente, Widerstände usw.), die zusammen mit den elektrischen Maschinen, zu denen sie gehören, vorgeführt werden, aber mit diesen nicht untrennbar verbunden sind, werden separat zu den für sie geltenden Ansätzen verzollt.

2. Schwungraddynamos ohne Welle und Lager werden wie elektrische Generatoren undMotoren behandelt.

454

Elektrische Transformatoren, statische, im Gewichte von a über 80 0 6 » 10 bis 30 q .

c. » 2%, bis 10 q . .

d. » 50 kg, bis 2% q e » 10 bis 50 k» . .

. . .

/ bis 10 kg .

Transformatoren mit ölfüllung werden einschliesslich des Öls verzollt.

Turbo- Alternatoren im Gewichte von über 200 q und mit einer Geschwinaus 454 digkeit von über 2500 Umdrehungen in der Minute (Turbine ausgenommen) ; Hochfrequenz-Alternatoren mit über 300 Perioden in der Sekunde ; Quecksilber- Gleichrichter (Gleichrichter zur Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom) . .

35. -- 40.-- 50.-- 70.-- 95.-- 120.--

aus 453

und

30.--

0J17 V

o.

V

J'

07 v

ï'

V 0,7 JI

v 0.7 î1

0J71 V

359 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

IrMhungstallìzieaten

per (l

456 457

Zündapparate für Verbrennungsmotoren .

.

350.--

0 Q

Apparate, nicht besonders genannt, für die Anwendung der Elektrizität, und Teile davon 1. Spannungsregulatoren, Anlasser, Widerstände, Ausschalter, Umschalter, Controller, Geschwindigkeits - Eegulatoren, Sicherungen, Blitzschutzapparate, alle diese Artikel soweit sie ohne Spulen (Wickelungen) aus isolierten Drähten sind, im Gewichte von a mehr a l s 2% q . . . .

b. über 25 kg, bis 2y2 q . . . .

c. » 5, big 25 kg d. » 1, » 5 kg e. bis 1 kg

40.-- 50.-- 65.-- 80.-- 100. --

2. Spannungsregulatoren, automatische Schalter, auch mit Uhrwerk, Controller, Geschwindigkeits-Begulatoren, Blitzschutzapparate, alle diese Artikel mit Spulen (Wickelungen) aus isolierten Drähten, im Gewichte von a. über 2% q b. » 25 kg, bis 2J/2 q . . . .

c. » 5, bis 25 kg.

d. » 1, » 5 kg e. bis 1 kg

40.-- 50.-- 65.-- 80.-- 100.--

3 . Elektrolyseure . . . .

40. --

--

o,, o,2 o,,, 0,, 0 0

360 Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L.

c.

MungiWOziintin

per
4. Bügeleisen

. . . .

5 . Zündkerzen

.

. .

.

. .

.

70 -- 120 --

6. andere, im Gewichte von a. über 2% 1 · · · · · · b. » 25 kg, bis 2% q . . .

c.

»

5, bis 25 kff

d.

»

1

e. bis 1 kg

»

5 ktf . .

. .

40.-- 50.-- 65.-- 80 -- 100 --

o,.

"'5 0,5

0,.

O r "'5

o"'5c

Ad 457. Apparate für die Anwendung der Elektrizität, die öl enthalten, werden mit Einschluss des letztern verzollt.

aus 460 Maschinen zum Schlagen von Eiern, Eahm u. dgl., Maschinen zum Mahlen von Mandeln u. dgl., Maschinen zum Eeiben und Schneiden von Mandeln u. dgl., Mandelschälmasehinen und Zwieback-Schneidemaschinen

40 --

Ad 460. Als Maschinen, nicht besonders genannt, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl sind solche zu betrachten, die vorwiegend aus den genannten Metallen hergestellt sind.

461

Kardengarnituren (Kratzenbeschläge) Die Karden werden wie Spinnereimaschinen behandelt. Die Karden und die Kardengarnituren werden getrennt nach den entsprechen-

125.--

0,3

361 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

irhDtuinjjS1 kcelfizianten

per
den Ansätzen verzollt, auch wenn sie verbunden zur Zollabfertigung vorgewiesen werden.

466

Einzelne Maschinenteile, nicht besonders genannt aus Gusseisen, auch mit Zubehör a aus andern Metallen, im Gewichte von 1 über 10 q .

2 » 1 bis 10 q .

8 » 40 kg, bis 1 q 4 » 10 bis 40 kg .

5 » 1 » 10 kg 6 » 500 g bis 1 kg 7. bis 500 g aus andern unedlen Metallen, im b Gewichte von 1. über 10 q 2 » 1 bis 10 q 3. » 40 kg, bis 1 q . . . .

4. » 10, bis 40 k<* 5. » 1, » 10 kg 6. » 500 g, bis 1 kg 7. » 100, bis 500 g 8. » 20, » 100 g 9. bis 20 g

aus 466 1° Schmierapparate jeder Art für Fett oder Öl, mit oder ohne Teile aus Glas 2° Ventile für Automobil-Luftschläuche und einzelne Teile davon, einschliesslich der Schraubenveritile (Ventile, die mit einem Stahlplättchen, auch vernickelt oder verzinkt, versehen sind) . . .

10.--

0,8

11.--



12 -- 13 -- 15 -- 20 -- 25.--

08

22.-- 26 '· 32.-- 40 -- 50. -- 70.-- 100. -- 140.-- 200. --

07

65.--

60.--

Os

07 OT 0,7

OT 0,7

o.

0 .

"'6

0"'6-

o,ß

0,0 ">8 0,0

362 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle MtiingskoeffiL.

c.

zisnten

per q

. Ad466. Soweit die Zollbehandlung als Einzelteile von Maschinen für den Importeur nicht günstiger ist, unterliegen Einzelteile aus Gusseisen, roh, der vertragsmässigen Behandlung der rohen Gusseisenstücke; diejenigen aus schmiedbarem GUSS, aus Eisen oder Stahl in Gussstücken oder in geschmiedeten oder warm gepressten Stücken, roh, werden wie schmiedbarer GUSS, Eisen und Stahl in Gussstücken oder in geschmiedeten oder warm gepressten Stücken, roh, behandelt. Als roh werden auch Einzelteile von Maschinen betrachtet, von denen nach dem Giessen, Schmieden oder Pressen die Eingüsse oder verlorenen Köpfe und die Gussnähte auf irgendwelche Weise entfernt wurden, sofern diese Arbeiten nicht zu einer eigentlichen Bearbeitung der Oberfläche des Gegenstandes Anlass gegeben haben.

Es ist ohne Belang, ob diese Arbeiten von Hand oder mit der Maschine ausgeführt worden sind.

Kategorie XXIII.

Gerätschaften und Werkzeuge für Gewerbe und Landwirtschaft.

aus 468 Feilen und Easpeln, in der Länge von ö über 15 bis 80 cm Q

d

» 8 » 15 cm bis 8 cm .

Zur Bestimmung der Länge der Feilen und Baspein wird nur auf die Hiebfläche abgestellt.

30.-- 40.-- 60.--

1 1 1

363 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L

c.

ftiBIuingS1 koilfi.

litnltn

per
aus 481 Instrumente für Astronomie, Geodäsie, Schiffahrt. Topographie, Physik und Chemie (einschliesslich der Etuis) a mit Fernrohr .

.

.

. . .

aus b Metronome ·

400.-- 100 --

0,..

">3

489

Zeicheninstrumente Reisszeuge (einschliesslich des Etuis) a · b andere . .·

491

300.-- 200.--

0,5

o,.

Amperemeter und andere elektrische Messinstrumente, ausgenommen Elektrizitätszähler und graphische Registrierapparate

200.--

0,5

aus 493 Zähler (Messer) a Gasmesser und deren Bestandteile b Elektrizitätszähler

30.-- 200. --

0,4

aus 496 1° Maschinen mit optischen Teilen, zum Punktieren, Regulieren .und Verifizieren von Kalibern, zum Teilen, Messen und zu andern Kontrollarbeiten bei der Herstellung von Präzisionsinstrumenten . . .

2° Meterstäbe, zusammenlegbare, aus Holz, mit oder ohne Metallfeder .

497

498

Telegraphen- und Telephonapparate, einschliesslich der Schaltapparate für Telephonzentralen Ad 497. Magnete für Telegraphen- und Telephonapparate unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position.

Rechenmaschinen

.

0,i

100,--

60.--

120 --

350 --

o,,,>4

364 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

ErHlungs kosffizianlea

per Stilck

501

Uhren Die elektrischen Uhren werden als nicht besonders genannte Apparate für die Anwendung der Elektrizität behandelt ; die Uhren, für Gebäude fallen unter die Position der Uhrwerke für Gebäude.

a Taschenuhren mit Gehäuse aus 1. Gold oder Platin, einfach oder auch mit Steinen verziert . . .

2. Silber 8. andern Metallen, auch vergoldet, versilbert, oder mit Gold oder Silber plattiert .

. .

b'

andere, einschliesslich Gehäuse, im Gewichte von 1 über 500 g 2 b i s5 0 0 g .

. . .

Ad 501.

1. Der Zollbehandlung als Taschenuhren unterliegen ausser diesen auch Armbanduhren, Anhängeuhren sowie alle andern persönlich getragenen Uhren.

2. Mit Ausnahme der Armbänder aus Gewebe oder Leder, auch mit goldoder silberplattiertem Schliesser, die bei der Verzollung ausser acht gelassen werden, wird der Zoll von den Gegenständen, auf denen Uhren angebracht sind, ohne Abzug des Gewichts der Uhr erhoben ; auf dieser ist jedoch der für sie bestehende Zoll zu entrichten.

3. Die Papp- oder Holzschachteln, in denen die Uhren versandt werden, sind zollfrei.

1.50 --.75

o,,,*4

-- . 50

0.»4

0,4

per q

300.-- 500. --

0,, »5

^>s

0,0

365 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

rhiungstalfizienten

Einfuhrzölle L. c.

per Stlick

502

Gehäuse (boîtes et calottes) für Taschen(und Arniband)uhren, fertig bearbeitet und zusammengesetzt, aus Gold oder Platin tt b Silber andern Metallen, auch vergoldet c oder versilbert oder mit Gold oder Silber plattiert . .

. . .

Aä502. Die in zerlegtem Zustande, aber fertig zum Zusammensetzen eingeführten Uhrgehäuse (boîtes et calottes), unterliegen der Hälfte des Zolles für komplette Gehäuse. Die Mittelstücke und Lünetten (Glasreifen) entrichten einen Viertel der betreffenden Zölle. Die Böden und andern Teile werden wie Arbeiten aus dem Material, aus dem sie verfertigt sind, verzollt.

503

&

Uhrwerke Werke für elektrische Uhren werden als nicht besonders genannte Apparate für die Anwendung der Elektrizität behandelt.

für Gebäude

1.--

o.

"'5

--.60

0,.

>5

-- . 60

0v>5=

per q

80. --

0 r

">5

per Stuck l)

Q

504

für Taschenuhren ' -- . 50 2. .

andere Uhrenfournituren, mit Ausnahme der per (| Federn 400. --

1 u0

0 >8

v 0, >3

Kategorie XXVI.

Fahrzeuge.

«aus 527 Einzelteile und Zubehör für Fahr-

aus a

räder und Motorräder Verbindungsstücke- (Fittings) für Fahrräder u n d Motorräder . . . .

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. I.

40.--

--

24

366 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L.

c.

per (i

Ad aus 527 a. Die Verbindungsstücke (Fittings) für Fahrräder und Motorräder unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position, auch wenn nach dem Giessen die Eingüsse oder verlorenen Köpfe und die Gussnähte auf irgendwelche Weise entfernt wurden, sofern diese Arbeiten nicht zu einer eigentlichen Bearbeitung der Oberfläche des Gegenstandes Anlass gegeben haben. Es ist ohne Belang, ob diese Arbeiten von Hand oder mit der Maschine ausgeführt worden sind.

Achsen, Keile, Konen, Spei chenmuttern (Spanner, Nippeln), Schmierbüchsen, Kettenspanner, Ventile für Fahrräder und Ventile für Motorräder (Fahrrad- Ventile und Motorrad-Ventile) und deren Einzelteile .

.

. . . . .

aus b

125.--

Abschnitt V.

Steine, Erden und nicht metallische Mineralien, Tonwaren, keramische Erzeugnisse und Glasvvaren.

Kategorie XXVII.

Steine, Erden und nicht metallische Mineralien.

550

Oj

b

Korund, künstlicher, Karborundum (Siliziumkarbid), Silundum, Abrasit u. dgl.

unsremahlen .

gemahlen

4. -- 10.--

rhöhungstoffizimten

367

Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzeile

Benennung der Waren

li.

C.

ErMtags kostezienten

per (i

Arbeiten aus Schmirgel, Korund, Karborundum u. dgl., natürlich oder künstlich, im Stückgewichte von

551

5 k ff

a fc c

über

d

bis 75 g

» 750 g, bis »

. .

5 kg

75 bis 750 g

30.-- 45. -- 70.-- 140.--

Kategorie XXIX.

Erzeugnisse der keramischen Industrie.

aus 580 Isolatoren für die Elektrizität, aus Steinzeug oder Porzellan

a

b

einfache 1. weiss, im Gewichte von u, über 1 kg ß. über 500 g, bis 1 kg 1° aus Steinzeug . .

2° aus Porzellan . . .

Y. über 100, bis 500 g . . . .

(Î. bis 100 o .

2. farbig, vergoldet oder auf andere Weise verziert, im Gewichte von «. über 1 kg ß. über 500 g, bis 1 kg.

1° aus Steinzeug . . .

2° aus Porzellan . . .

y. über 100, bis 500 g . . . .

o', bis 100 g

35.

n ">5

40. -- 40. -- 50.-- 65.

v

45. --

50.-- 50. -- 60.-- 75.--

0>3., 0 "'5= --

o.

"'5 v 0

0 '3 Ot ">5

--

in Verbindung mit andern Stoffen GBiutigiteZollifOtdig

einfachon, \i nach tu Art, plus 10 L.

pir q

~TM~~

368

Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle EfMhngikoefSzianton L. c.

Benennung der Waren

per n

Kategorie XXXI.

Asbest, Graphit und Glimmer (Mika).

aus 595 Asbestpappe b andere 599 600

. . . .

10.--

Arbeiten aus Asbest in Verbindung miti Zement

15.--

Arbeiten aus Asbest, nicht besonders genannt, ausgenommen solche aus Asbestpappe, auch in Verbindung mit andern Stoffen Arbeiten aus Asbestpappe unterliegen der vertragsmässigen Behandlung der Pappwaren der Kategorie XLIV.

aus 603 Glimmer (Mika) und Mikanit c in Plättchen, zu Stücken von regelmässiger Form zerschnitten, die augenscheinlich für bestimmte Arbeiten dienen sollen d in Plättchen, auf Papier, Pappe oder Gewebe geklebt . . . .

g i n andern Arbeiten . . .

20.--

3. --

40.-- 40.--

Abschnitt VI.

Holz und Stoffe zum Flechten, Schnitzen und für Intarsien.

Kategorie XXXII.

Holz und Kork.

aus 604 Holz aus a gewöhnliches 2. bebauen oder in der Längsrichtung gesägt

per t

3. --

O,,

0,0

369 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle

Erhöhung!

L. c.

Zimten

Ufi-

per q

Ad 604.

1. Das Holz von Weiss- und Bottannen, Lärchen, Föhren (Kiefern), Weymouthskiefern, Arven, Buchen, Eichen, Ahornen, Eschen, Ulmen, Birken, Linden, Nussbäumen (aus-' genommen die Wurzeln), Kastanienbäumen, Erlen, Akazien und Kirschbäumen fällt unter gewöhnliches Holz.

2. Bretter und Brettchen für Packkisten aus gewöhnlichem Holz unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach der Nr. 604 a 2.

3. Der vertragsmässigen Behandlung nach der Nr. 604 a 2 unterliegen auch Telegraphen- und andere Leitungsstangen von beliebigem Umfang, auch wenn sie an einem Ende mit Teer, Karbolineum oder irgendeinem andern ähnlichen Stoff getränkt oder angestrichen sind.

aus 612 Biemen und Tafeln aus Holz, für Fussböden

b

618

andere 1. un^eleimt . .

2 . geleimt .

.

. . .

.

.

4. -- 6. --

Uhrengehäuse aus Holz

a b

geschnitzt, mit Intarsien, mit Kerbschnitt oder mit Verzierungen aus anderem Material

60. --

andere

20.--

o,>5K

370

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle EMiings knffiL. c.

zimtm

per q

621

622

623

Rolladen aus Holz, auch gefirnisst und mit ihrem Zubehör aus irgendwelchem Material versehen . . .

20.--

Röhrchen, Spindeln, «spole» und Spulen, aus Holz, für Spinnerei und Weberei a mit, Zubehör aus Metall b andere

20.-- 16.--

Geräte und Arbeiten aus Holz, nicht besonders genannt a roh b poliert, bemalt oder gefirnisst . . .

c geschnitzt oder mit Kerbschnitt . .

15.-- 20. -- 30.--

--

-- --

Kategorie XXXIII.

Stroh und andere Flechtstoffe.

aus 680 a

aus b

Geflechte aus Stroh 1. roh .

2. gebleicht oder gefärbt aus Bast, Bspartogras, Holz u. dgl.

1. für Hüte a. roh ß. gebleicht oder gefärbt . . .

15.-- Günstigst» Zoll« für die rohen Geflechte, plus 15 L. per q

15.-- Günstigst: Zolle für die rohen Ggflechte, plus 15 l. per q

Kategorie XXXIV.

Stoffe für Schnitzwerk und für Intarsien.

aus 638

b

Schildpatt in nicht besonders genannten Arbeiten

--

150.--

--

371 Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L. e.

Erhöhung!* kosffiiisntsn

per
aus 639 Hörn, Bein und andere

verwandte

Stoffe

b

in nicht besonders genannten Arbeiten

100.--

aus 641 Ambroin und ähnliche Stoffe

b

in nicht besonders genannten Arbeiten .

.

.

. . .

80.--

v 0,0

?2

au? 642 Zelluloid, Cellophan, Galalith, Bakelit

und ähnliche Stoffe

aus e

in nicht besonders genannten Arbeiten 2. für andere Zwecke er. garniert, verziert, vergoldet oder versilbert ß. andere

250.-- 150. --

o,,, ">2 J 0,, 2

Abschnitt VII.

Chemische Produkte, Arzneistoffe, Harze, Färb- und Gerbstoffe.

Kategorie XXXVI.

Ätherische Öle, Parfümerien, Seifen und Kerzen.

aus 658 Ätherische Öle und Essenzen aus a

b

terpenhaltige 5 Rosenöl 6. nicht besonders genannt terpenfreie

per kg

30.-- . . . 15% vom amtlichen

Wirt 15°/o vom amtlichen Wert

--..

.--

372 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

Ertótajs.

toffilitnlen

per kg

660

Äther für Liköre und für Parfumerie

661

Synthetische Riechstoffe und Komponenten von Essenzen, nicht besonders genannt Ad 658, 659, 660 und 661. In Fällen, in denen eine Analyse als notwendig erachtet werden sollte, ist es den Importeuren freigestellt, die Ware im Zollamt sofort zu erheben, indem sie einen Betrag, der dem Einfuhrzoll und einem Alkoholzuschlag im Verhältnis von 80 Liter Alkohol für je 100 kg Ware entspricht, hinterlegen oder sicherstellen.

30.--

--

5 °/o vom smtlichin Wirt

Kategorie XXXVII. '

Anorganische chemische Produkte.

aus 672 Säuren i Salpetersäure aus 692 Sulfate von i Natrium (Glaubersalz) aus 696 Phosphate von aus a Natrium (phosphorsaures Natron) 1 kristallisiert 708

Kalzium karbid a Agglomerate (Karburit, Azetylith und ähnliche) .

b anderes .

. . . .

per
2

--.80

4. --

10.-- S. --

o,.

>5 v

373 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

IMongskoeffiziantin

per q

Kategorie XXXVIII.

Düngemittel.

aus 715 Chemische Düngemittel aus b stickstoffhaltige 3. Kalkstickstoff (Kalziumzyanamid)

3.--

Kategorie XXXIX.

Organische chemische Produkte.

aus 717 Säuren Essigsäure aus a aus 2. rein, mit einem Gehalt (dem Gewichte nach) an Essigsäure (wasserfrei) von f. 70 % oder mehr, aber unter 90 % ·. . . .

t . 90 % oder mehr, aber unter 98 % .

r/. 98 % oder mehr (Eisessig) Ad 717. Auf reiner Essigsäure wird neben dem Zoll der Fabrikationszuschlag in der Höhe der innern Fabrikationsabgabe nach dem Gehalt an Essigsäure (wasserfrei) erhoben.

aus 727 Essigsaures Natron aus 767 1. Adrenalin, Arekolin und dessen Salze, Atropin, Digitalin, Emetin und dessen Salze, Eserin und dessen Salze, Pilokarpin, Strychnin, Yohimbin Theobrornin

18.--

o,,, >2

20.-- 22.--

o,2

v

v 0

0 >2

10.--

10 "/· vom amtlichen Wert

--

374

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L.

2. Alkaloide des Opiums, Morphium und dessen Salze, Diazetylmorphin und dessen Salze, Kodein und dessen Salze, Kokain und dessen Salze, Kaffein u n d dessen Salze . . . .

aus 769 . 1. Metaldehyd, komprimiert (fester 0 Brennstoff «Meta»), auch für den Kleinverkauf zugerichtet . . . .

2. Azetaldehyd; Azetessigäther . . .

c.

15 % vom amtlichtn Wert

Miingstaffizlgnten

--

per q

25.-- 30.--

0,3

Kategorie XL.

0

Medizinische und pharmazeutische Produkte.

aus 780 1. Azetylsalizylsäure; Benzonaphtol .

2. Guajakolkarbonat; Phenacetin; guajakol-sulfonsaures Kalium . .

3. Diäthylbarbitursäure 4. Antipyrin; Amidopyrin

per kg 3. --

4. --

-- --

g_

10.--

Kategorie XLI.

Färb- und Gerbstoffe, Farben und Firnisse.

per q

aus 795 Synthetische organische Farben

b

andere 1. trocken oder mit einem Wassergehalt unter 50 % ce. Indigo; Küpenfarben: Gallocyaninfarben ß. andere

frei 200.--

0,"'5

375 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

,.

ErMhng* koeffi.

zimtgn

per t

2. in Teigform, mit einem Wassergehalt von 50 % oder mehr u. Indigo; Küpenfarben; Gallocyaninfarben . .

.

. .

ß. ^andere Ad 795. Die synthetischen organischen Farben fallen auch dann unter die Nr. 795, wenn sie Stoffe (z. B. Kochsalz in einem Verhältnis von höchstens 50 %, Essigsäure, Dextrin, Glaubersalz usw.) enthalten, deren Beimischung einzig den Zweck hat, ihren Farbton abzuschwächen oder beständig zu machen, oder deren Niederschlag im Farbbade zu verhindern, oder der Farbe andere ähnliche Eigenschaften zu verleihen, die sie für den Gebrauch geeigneter machen.

·

In Fällen, in denen eine Analyse als notwendig erachtet werden sollte, um festzustellen, dass die Farben nicht über 50 % Kochsalz enthalten, ist es den Importeuren freigestellt, die Ware im Zollamt sofort zu erheben und darüber frei zu verfügen, indem sie den Betrag des eventuellen Einfuhrzolls und den Monopolpreis des gewöhnlichen Salzes im Verhältnis von 30 kg Salz für je 100 kg Farbe ' hinterlegen oder sicherstellen.

Wenn aus der Analyse hervorgeht, dass die Farbe mehr als 50 % Kochsalz enthält, so wird für die diese

frei 100.--

o,>5R

376

Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L. c.

ErtótangS' taffilimten

per q

Grenze überschreitende Menge der ausser dem eventuellen Zoll zu entrichtende Monopolpreis erhoben.

797

Lacke von Anilin- oder andern Farbstoffen

798

40.--

Firnisse

a

b

in Flaschen, Weissblechbüchsen, Tuben oder andern Behältern, im Gewichte von nicht mehr als 3 kg (mit Ausnahme der Spezialartikel für Kunst und Haushalt) 1 mit Alkohol 2. andere in andern Behältern 1. miti Alkohol .

2 . andere

. . . .

60.--

50.-- 45.-- 40.--

Ad 798.

1. Auf alkoholhaltigen Firnissen wird ausser dem Zoll der Alkoholzuschlag im Verhältnis zur innern Fabrikationsabgabe auf dem Fusse von 67 Liter Alkohol (wasserfrei) für je 100 kg Firnis unter Zugrundelegung des Gewichtes, von welchem der Zoll berechnet wird, erhoben.

2. Die vertraglichen Vereinbarungen dieser Position beziehen sich nicht auf Firnisextrakte.

aus 808 Leim Tischlerleim et

8. --

v 0,9 »2

v 0,0

>%

377 --

rTM"^TM""TM ^^^ ·'Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

Mningstolffi.

zionten

per q

Abschnitt VIII.

Verschiedene Waren.

Kategorie XLII.

Häute und Felle, Leder und Pelzwaren.

aus 809 Häute und Pelle, ohne Haar gegerbt, zugerichtet oder nicht zugerichtet, ausgenommen pergamentartiges Leder aus b

aus d

von Kälbern und Bindern und andere kleine Häute von Tieren des Binder- oder Pferdegeschlechtes, ganz oder in Hälften aus 1 . nicht gefärbt oder schwarz gefärbt, nur lissiert, auch genarbt oder gepresst, aber nicht auf andere Weise bearbeitet a. mit .mineralischer oder gemischter Gerbung . . . . 135.-- aus 2. nicht besonders genannt a. mit mineralischer oder gemischter Gerbung 160.

von Ziegen und Schafen und andere kleine Häute, nicht besonders genannt 2. andere, gefärbt oder ungefärbt, auch genarbt, gepresst, lackiert, sämisch gegerbt, samtartig oder anders bearbeitet

0,,

n "'1

378 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L.

o.

Mungi-

totfi-

zittiteti

per <|

ct. mit mineralischer oder gemischter Gerbung .

. . .

200.--

8. anders gegerbt

120. --

Treibriemen, fertige

815

a b

aus Leder mit mineralischer oder gemischter Gerbung

180.--

aus anders gegerbtem Leder . . .

125.--

Zubehör zu Maschinen und Maschinenteile aus Fell oder Leder 1. Webervögel

816

2. andere

. , . . .

65.-- 100.--

Kategorie XLIV.

Papier, Pappe und graphische Erzeugnisse.

aus 846

Stoff (Halbstoff) zur Papierfabrikation

b

auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose)

frei

aus 847 Papier aus a

weiss oder in der Masse gefärbt aus 1. nicht gestrichen (non crayé) ß. anderes, nicht liniiert . . .

y. liniiert

12.50 17 50

2. gestrichen (crayé), auch nur auf einer Seite, glänzend oder matt

28 --

_

379 Nummern des italien.

Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

L. c.

ErMtanji' talfiziinten

per q

b

aus c / aus h

farbig, versilbert, vergoldet, gestrichen (peint) oder trocken gepresst

40.--

lackiertes Papier

22.--

Lösch- und Filterpapier

12.50

--

Packpapier, weder weiss noch gefärbt, im Gewichte von unter 800 g per m2 2. aus mechanisch bereitetem Holzstoff, darapfgekocht, in naturbrauner Farbe, auch auf beiden Seiten geglättet (satiniert), per m2 wiegend rc unter 40 g .

.

ß. 40 g oder darüber, aber unter 300g 3 3iïi(Î6r6S rauh. . . .

.

.

Ad 847.

1. Blätter für Geschäftsbücher, Eegister, Bücher und Hefte mit auswechselbaren Blättern, Leitkarten für Buchhaltung, Archive, Kontrolle usw. und andere ähnliche Artikel unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach Positionen 847 al (i oder y, je nach ihrer Art und ohne Eücksicht auf allfällig vorhandene Perforationen, Falten oder Textaufdrücke, die sie für ihren Zweck geeignet machen.

2. Bakelisiertes Papier unterliegt der vertragsmässigen Behandlung nach ' Nr. 847 al ß.

Q

'

5. -- 8. --

o.

"'5 0,>5 w 0,,

>2

380 Nummern des italien.

Tarifs

' Benennung der Waren

Einfuhrzölle

ftiOIrcngS' koBlfi.

L. c.

per <1

aus 848 Pappe aus b feine 2. farbig, versilbert, vergoldet oder gestrichen (peint) 849

40. ·

Eöhrchen, Spulen und Spindeln, aus Papier oder Pappe, für Spinnerei und Weberei

30. ·

Schachteln und andere Gegenstände zur Verpackung von Waren, aus gewöhnlicher, weder gefärbter noch glänzender Pappe

20.

Pappwaren, bloss gestanzt

'40.

aus 854 Papier- und Pappwaren, nicht besonders genannt & mit anderen Garnituren, ausgenommen solche aus Papier oder Pappe c andere

80.

70.

852

858

aus 854 1. Einbände und Deckel für Geschäftsbücher, Korrespondenzen und Begister, aus Pappe, auch mit Bücken und Ecken aus Gewebe oder Leder, mit oder ohne in Gold oder anders aufgedrucktem Titel, sowie deren Einzelteile aus Papier oder Pappe 2. Eöhrchen, ganz aus Papier oder Pappe, für elektrische Zwecke . .

856

Ansichtskarten einfarbig zwei-oder mehrfarbig

100.

70.

100.

180.

0,,

0,5 0,3

381 Nummern des italien .

Tarifs

Benennung der Waren

itötagskoBtSZimten

Einfuhrzölle L. c.

per q

857

860

Etiketten, Anzeigen u. dgl., lithographiert oder mit Zeichnungen oder Verzierungen bedruckt, aus Papier oder Pappe Zeitungen a illustrierte und Modezeitungen 1. in italienischer Sprache a. auf gestrichenem (crayé) Papier . .

ß. auf anderem Papier . . . .

2. in anderen Sprachen l andere . . .

.

100.--

28.-- 12.50

--

frei frei

aus 862 Bücher, gedruckte a in italienischer Sprache, in losen Bogen oder Heften, oder broschiert oder auf Bodonische Art gebunden in andern Sprachen oder mit geb mischtem Text (italienisch und andere Sprachen) 1. in losen Bogen oder broschiert, oder auf Bodonische Art gebunden . . . .

2. mit Deckel aus Pappe, auch vollständig mit Papier oder Leinwand überzogen und mit Aufdruck des Titels auf der Aussenseite des Deckels .

aus c gebunden 8. auf irgendwelche andere Art . .

Ad 862.

1. Bücher, eingebunden oder uneingebunden, die mit der Post unter Streifband bis zum Gewichte von 2 kg eingeführt werden, sind zollfrei.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. I.

Zoll des Papljrs, aus ·dem sis btstihen

--

frei

10 --

0, ">2

20.--

25

382 ·^··^·MHB*^^^

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle ErUkmgskoefflL. c.

liinlm

per q

2. Die gedruckten Bücher können Stiche, Photographien, Lithographien usw. als Illustrationen im Text enthalten, ohne dass dies eine Änderung in deren Klassifikation zur Folge hat.

8. Die Andachtsbücher und die Kalender in Buchform unterliegen der vertragsmässigen Zollbehandlung als gedruckte Bücher auch dann, wenn ihnen Bilder beigeheftet sind, die zur Verzierung und nicht zur Illustration des Textes dienen.

4. Die unter die Nr. 862 fallenden, gebundenen Bücher können mit Verzierungen aus unedlem Metall, auch vergoldet oder versilbert, versehen sein, ohne deshalb einem höheren Zoll zu unterliegen.

5. Die Futterale aus Karton, auch mit Papier überzogen, in denen gebundene Bücher enthalten sind, unterliegen der vertragsmässigen Behandlung der Bücher, denen sie als Umhüllung dienen.

864 et b 866

Andere Drucke oder Lithographien einfarbig zwei- oder mehrfarbig . . . .

100.-- 200.--

Spielwerke (sonerie musicali), mit oder ohne Dosen, sowie deren Einzelteile u n d Zubehör . . .

50.--

aus 871 Harmonikas b Mundharmonikas 874

Grammophone

80.-- 90.--

o,.

'u

383 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle L.

c.

MHimigskoilSZimten

per q

aus 877 Einzelteile von Musikinstrumenten aus 6 Einzelteile, Werke, Fournituren und Zubehör von Grammophonen, mit Ausnahme der Platten 1. Werke, einschliesslich der Plattenteller, Tonarme, Schalldosen und Nadeln für Schalldosen . .

2. andere

45.--

--

100.--

O.R

-5

Kategorie XLVI.

Edelsteine, Silber, Platin und Arbeiten aus Edelmetallen.

aus 883 Schmucksachen a aus Gold oder Platin 1. mit feinen Steinen oder Perlen .

2. mit andern kostbaren Steinen .

8. andere ct. Ketten, Kettenarmbänder, Armbänder aus schmiegsamem Gewebe (Milanaise), dehnbare Armbänder und Kettenschmucksachen aller Art 8. andere . .

. . . .

Kategorie XLVII.

Modewaren, Fussbekleidungen und Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, in andern Kategorien nicht Inbegriffen.

888

Pussbekleidungen aus Fell oder Leder (andere als Sandalen, Pantoffeln und Zoccoli)

per kg

860. -- 800.--

150.-- 200.--

--

384

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle ErtiölungstosffiL.

c.

zientan

per Paar

Unter diese Position fallen sowohl Fussbekleidungen, die ganz aus Pell oder Leder hergestellt sind, als auch solche mit Oberteil ganz oder teilweise aus Pell oder Leder und Sohlen aus irgendeinem andern Stoff, oder mit Oberteil aus Gewebe, auch in Verbindung mit Kautschuk, und Sohle aus Leder.

a

Stiefel Als Stiefel werden Fussbekleidungen mit offenen oder geschlossenen Schäften betrachtet, deren Höhe, hinten einschliesslich Absatz gemessen, über 18 cm beträgt.

3.50

b

Herren- und Damenschuhe . . . .

Als Herren- und Damenschuhe werden Pussbekleidungen mit offenen oder geschlossenen Schäften betrachtet, deren Höhe, hinten einschliesslich Absatz gemessen, 18 cm nicht übersteigt und deren Länge, von der Spitze bis zur äussereu Kante des Absatzes gemessen,- nicht unter 23 cm beträgt.

2.50

c

Herren- und Damenhalbschuhe . .

Als Herren- und Damenhalbschuhe werden Fussbekleidungen ohne Schäfte betrachtet, deren Länge, von der Spitze bis zur äusseren Kante des Absatzes gemessen, nicht unter 23 cm beträgt.

2.--

d

Schuhe und Halbschuhe für Jugend. liehe

1. 50

--

--

385 Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle EMung!

ko* L. c.

Zimten

per Paar

e

Als Schuhe und Halbschuhe für Jugendliche werden solche betrachtet, deren Länge, von der Spitze bis zur äusseren Kante des Absatzes gemessen, weniger als 23 cm, aber nicht unter 16 cm beträgt.

Schuhe und Halbschuhe für Kinder Als Schuhe und Halbschuhe für Kinder werden solche betrachtet, deren Länge, von der Spitze bis zur äusseren Kante des Absatzes gemessen, über 7 cm aber unter 16 cm beträgt. Solche, die nicht über 7 cm lang sind, werden wie Spielzeug, je nach der Art, behandelt.

Ad 888. Die Pappschachteln, in denen die Schuhwaren versandt werden, sind zollfrei.

aus 896 Kämme und Haarnadeln garniert, verziert, vergoldet oder aus a versilbert (ausgenommen solche, die mit Edelmetall plattiert sind) 2. aus Hörn, Bein oder andern verwandten Stoffen . . . i . . .

8. aus Zelluloid, Ebonit, Galalith u. dal.

4. aus Elfenbein, Perlmutter oder Schildpatt aus c andere 2. aus Hörn, Bein oder andern verwandten Stoffen ° 3. aus Zelluloid, Ebonit, Galalith u dsl.

4. aus Elfenbein, Perlmutter oder Schildpatt

1

per ([

250. . .

250.

«500

ts\J\ft

120.--

150. -- 300. --

--

386

Nummern des italien.

Tarifs

, Benennung der Waren

Einfuhrzölle L. c.

irfiüluingikoilS«inten

per q

Kategorie XLVIII.

Kurzwaren, Spiel waren und Bürsten.

aus 911 Kurzwaren l) aus Holz . .

Ad 911 b. Geschnitzte oder mit Intarsien oder Verzierungen versehene Arbeiten aus Holz, wie z. B.

die Interlakener Artikel genannten Gegenstände und ähnliche, mit oder ohne Beschläge, auch mit Baum-.

Wollsamt oder einem andern Baumwollgewebe ausgefüttert, unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position.

aus e 1° Spritzkorken aus Zinn, Blei, Aluminium und andern unedlen Metallen; Taschen-Damenfächer, mechanische, aus Metall oder Zelluloid 2° Farbbänder für Schreibmaschinen u. dgl., auf Spulen oder in anderer Weise für den Einzelverkauf zugerichtet, einschliesslich der unmittelbaren Umhüllungen aus Metallfolien oder Papier, der Spulen und der Schachteln aus Eisen- oder Stahlblech oder aus Pappe . . .

Ad aus 911. Die unter Nr. aus 911 fallenden Artikel unterliegen der vertragsmässigen Behandlung nach dieser Position, ohne Bücksicht auf den Zoll, den sie entrichten müssten, wenn sie wie Arbeiten aus dem Material, aus dem sie hergestellt sind, verzollt würden.

60,-^-

100.--

80.--

--

387

Nummern des italien.

Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Mungi' koiffiL.

c.

zimten

per
Kategorie LI.

- Verschiedene Erzeugnisse.

944

Drähte, Schnüre und Kabel, isoliert, für die Elektrizität, aus einem oder aus mehreren metallischen Leitern (Seele) bestehend, auf irgendwelche Weise mit Textilstoffen und Firnis, oder auch mit Guttapercha oder Kautschuk überzogen a mit Leitern (Seele) aus Drähten von über % mm Durchmesser . .

mit (Leitern) Seele aus Drähten im b Durchmesser von % mm oder darunter

70.--

o,,

90.--

v 0,0

)2

388

Beilage B.

Zölle bei der Ausfuhr aus Italien.

Italienischer Ausfuhrzolltarif.

Alle Artikel, die nach dem Generältarif vom 9. Juni 1921 keinen Ausfuhrzöllen unterliegen, sind zollfrei. Die durch den genannten Tarif festgesetzten Ausfuhrzölle sollen während der Dauer dieses Vertrages nicht erhöht werden.

Beilage C.

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Fr.

Ep.

per q

Kategorie I.

Nahrungs- und Geuussmittel.

A. Getreide und Hülsenfrüchte.

10

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, nicht geschroten, nicht geschält: -- andere Hülsenfrüchte

--.90

12

Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern; Graupe, Griess, Grütze: -- Eeis

4.50

22

Teigwaren

18.--

389 Nummern des schweizerischen Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

Ir. Kp.

per
B. Früchte und Gemüse.

23

Obst und geniessbare Beeren : -- frisch: offen oder in Säcken

24 a 246

in anderer Packung: Äpfel, Birnen, Aprikosen . . .

-- -- -- andere . . . .

10.--

Früchte und Beeren, eingestampft; trokkene Wachholderbeeren ; Enzianwurzeln sowie im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Krauter und Wurzeln . . .

10. --

Weintrauben : -- frische: zum Tafelgenuss: in frankierten Poststücken bis zu 5 kg Bruttogewicht . . . .

5. --

80

31 a 316

Sie

31 d 32

--

2. --

5.--

in kleinen Paketen, Kisten, Schachteln oder Körben von höchstens 5 kg Gewicht, lose oder je 4--10 zu Cageots oder Traglasten vereinigt, mit Papier- oder Leinwandumhüllung, in diesen Packungen auch in ganzen Wagenladungen eingeführt

10 --

-- in eichenen Fässchen von höchstens 18 kg Bruttogewicht . .

10.--

---- --- -- andere .

.

.

zur Kelterung, auch eingestampft

15.-- 40.--

39.0

Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Fr.

Kp.

per q

85

Kastanien, frisch oder getrocknet . . . .

5.--

Südfrüchte :

3. --

86 a

-- Zitronen

86 l

-- Orangen, Mandarinen

10.--

87 b

-- Feigen

10.--

Ad 371). (Feigen, getrocknet oder leicht geröstet, zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten, siehe Nr. 57.)

38

--· Mandeln, mit oder ohne Schale . . .

10.--

-- andere Südfrüchte: Baumnüsse und Haselnüsse, mit oder ohne Schale ; Kapern und Oliven, frisch; Pinienkerne, geschält

39 a

10.--

Gemüse : -- frisch: Kohl, gelbe Eüben, Esszwiebeln

40 a

·

40Z>1 40fc2

8.--

andere, mit Einschluss der Artischoken, Spargeln, Gurken (Cornichons), grünen Bohnen und Erbsen, Tomaten, Trüffeln: Tomaten

5. --

10.--

391 Nummern des schweizerischen Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

Fr. Bp.

per q

|

48 a

Gemüse : -- konserviert: -- -- in Essig oder anderswie eingemacht: in Gefässeri aller Art von mehr als 5 kg Gewicht: .

Tomatenkonserven . . . .

15.--

43 b

-- -- -- -- andere

80.--

in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht und darunter: Tomatenkonserven . . . .

44 a i

44 b

.

85.-- 40.--

-- -- -- -- andere

C. Kolonialwaren und verwandte Produkte.

aus 57

Feigen, getrocknet oder leicht geröstet, zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten, unter Vorbehalt der Kontrollmassnahmen .

.

.

--.50

Ad aus 57. Der Vertragszoll von 50 Bp. per q für getrocknete oder leicht geröstete Feigen, die zur Herstellung von Kaffeesurrogaten dienen, wird gemäss den vom Zoll festgesetzten Bedingungen auf dem Wege der Bückerstattung nach Umwandlung in Kaffeesurrogate gewährt. Bei der Einfuhr werden diese Feigen vorläufig, je nach dem Fall, zum Ansatz der Nr. 37 b oder zum nicht ermässigten Ansatz der Nr. 57 verzollt.

71

Honisr .

. . . .

120.--

392 Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle

Fr. Bp.

'6r q

72

Speiseöle : -- in Gefässen aller Art von mehr als 10 kg Gewicht: Olivenöl

10. -

74

in Gefässen aller Art von 10 kg Gewicht und darunter: -- -- Olivenöl

20.

D. Animalische Nahrungsmittel.

77 a

Fleisch: -- konserviert: -- gesalzen, geräuchert; Speck, gedörrt : Schinken

77 b

anderes

75.

75.

Wurstwaren (Charcuterie) aller Art: -- Salami, Salamini, Mortadella, Zamponi und Cotechini

60.

80&

-- andere

75.

88

Geflügel, lebend

20.

84

Geflügel, getötet

80.

86

Bier

15.

80 a

aus 88

Fische: -- getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet: in Gefässen aller Art von mehr als 8 kg Gewicht : Sardinen und Thunfische in öl oder mariniert, Aale mariniert, Fische in Salzlake . .

2. --

393 Nummern des chweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

aus 89

Fische: -- getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet: in Gelassen aller Art von S kg Gewicht und darunter: Sardinen und Thunfische in öl oder mariniert, Aale mariniert, Fische in Salzlake

20.--

Butter, frisch; Tafelbutter, frisch, auch gesalzen

20.--

Käse: -- Weichkäse: Gorgonzola, Stracchino, Fontina, Bel Paese

8.--

-- Hartkäse: Grana (Parmesan, Lodigiano und Eeggiano)

8.--

Einfuhrzölle Fr. Rp.

per q

· 98 a

aus 98

99 a 99 b

anderer Ad aus 98 und 99.

1. Es besteht Einverständnis darüber, dass die obigen Bezeichnungen italienischer Spezialitäten, wie Parmesan, Eeggiano usw. nicht den Produktionsort, sondern die Art der Fabrikation angeben. Der Zoll von 8 Franken wird demnach für alle auf diese Art produzierten Käse zugestanden, ohne Bücksicht auf die Gegend, aus der sie kommen.

2. Falls die Schweiz irgendeinem dritten Staate für irgendwelche andere Weichoder Hartkäsesorte oder Spezialität einen niedrigem Zoll zugesteht als er für die unter Nrn. aus 98 und 99 a fallenden Käsesorten festgesetzt ist, so soll der gleiche Zoll auch auf die oben genannten italienischen Käsesorten, je nach der Art, angewandt werden.

20.--

394 Nummern des chweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

[infuhrzölle Fr. Ep.

er q

E. Esswaren, nicht anderweit genannt.

101 a

101 b 102

Esswaren, feine: -- Fruchtkonserven aller Art, auch in Zucker und Alkohol, ohne Eücksicht auf die Verpackung (Inbegriffen die in Zucker eingelegten oder kandierten Früchte) : Schalen von Südfrüchten (von Orangen, Zitronen, Mandarinen, Bergamotten etc.), in Zucker eingelegt oder kandiert andere

40.

55. --

-- Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren

80. --

G. Getränke.

117 a

117 b

Wein und Weinmost : -- in Fässern : Naturwein, bis und mit 13,0° Alkoholgehalt; Weinmost

24.

Naturwein, von 13,^ Alkoholgehalt und darüber : rot

80.

-- weiss

88.

Ad 117 a und b. Eotweine in zwei Liter oder mehr haltenden gewöhnlichen Fiaschi werden wie Botweine in Fässern behandelt.

395 Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle

Fr. Bp.

per q

117 C

ma 119 &

Wein und Weinmost: -- in Fässern: · Weinspezialitäten und Süssweine, von 13,!° Alkoholgehalt und darüber: --· Marsala, Vernaccia, Vino Santo, Aleatico

30.--

Malvasia

30.

Moscato .

30.--

-- in Flaschen etc. : Naturwein: Marsala, Vernaccia, Vino Santo, Aleatico, Malvasia und Moscato, unter den Spezialitäten der Nr. 117 c erwähnt anderer Ad 117 und 119.

Naturweine, auch wenn sie einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben und deren gesamter Alkoholgehalt 15 Volumgrade nicht übersteigt, sowie die Marsala, Vernaccia, Vino Santo, Aleatico, Malvasia und Moscato genannten Weinspezialitäten von höchstens 18 Volumgräden Alkohol entrichten nur die Zölle nach Nr. 117 (in Fässern) oder nach Nr. 119 (in Flaschen etc.).

Naturweine mit einem 15 Grade übersteigenden Alkoholgehalt und die Marsala, Vernaccia, Vino Santo, Aleatico, Malvasia und Moscato genannten Weinspezialitäten von mehr als 18 Graden Alkohol unterliegen ausser dem

35.-- 50.--

396 Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

iinfuhrzölle Fr.

Kp.

per q

Zoll nach Nr. 117 (in Fässern) oder nach Nr. 119 (in Flaschen etc.) für jeden obige Gehaltsgrenzen übersteigenden Grad der gesetzlichen Monopolgebühr.

J. Falls die Schweiz einem dritten Staate für die Behandlung irgendeiner Weinspezialität weitere Vergünstigungen einräumen sollte, werden diese Vergünstigungen sofort in gleichem Masse auch auf die italienischen Weinspezialitäten Marsala, Vernaccia, Vino Santo, Aleatico, Malvasia und Moscato ausgedehnt werden.

8. Für die in die Schweiz eingeführten Naturweine italienischen Ursprungs werden die schweizerischen Behörden die in guter und gehöriger Form auf Grund einer Analyse ausgestellten Zeugnisse der offiziellen italienischen Anstalten, deren Verzeichnis von den beiden Ländern aufzustellen ist, anerkennen. Diese Bestimmung beschränkt jedoch in keiner Weise das Eecht der Schweiz, ihrerseits eine Verifikation der Analyse der importierten Weine vorzunehmen.

4. Die0 Eegierungen der beiden Staaten werden sich über die Ernennung einer Kommission von Sachverständigen beider Länder verständigen, welche die Bedingungen, die die in die Schweiz eingeführten italienischen Weine hinsichtlich ihrer Qualität und Beschaffenheit erfüllen sollen, sowie die Massnahmen zur Sicherung der Identität der von Analysezeugnissen begleiteten Weine festzusetzen haben.

397 Nummern des schweizerischen Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

Fr. Bp.

per (|

Wermut in Fässern, Flaschen oder Krügen: 129 a

30 --

-- bis und mit 18° Alkohol

Ad 129 a.

1. Wermut in Fässern, Flaschen oder Kragen bis und mit 18° Alkoholgehalt unterliegt nicht der Monopolgebühr auf Alkohol.

2. Die Bestimmungen der Ziffern 3 und 4 der Anmerkung Ad 117 und 119 finden auch Anwendung auf Wermut der Nr. 129 a.

Kategorie II.

Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe und animalische Abfalle.

A. Tiere.

per Stllck

Schweine :

143

-- über 60 kg Gewicht

50

-- bis und mit 60 kg Gewicht :

144 a

-- -- zum Schlachten

/IC\

B. Tierische Stoffe und verwandte Produkte, nicht anderweit genannt.

per i|

158

Korallen, verarbeitet, ungefasst

160

Waschschwämme

BuudesbJatt. 75. Jahrg. Bd. I.

. . . .

40.-- 35. -- ;

26

398 Nummern des schweizerischen Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

Fr. Ep.

per q

Kategorie III.

Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

172 178

Häute und Pelle: -- roh, gesalzen oder ungesalzen, getrocknet : -- -- Häute .

. . . .

Pelle

--.20 --.50

Leder: -- Bodenleder aller Art, mit Einschluss von Kopf- und Bauchleder . . . .

50.--

198

Schuhe und Pantoffeln : -- aus braunem oder gewichstem Bindsund Kühleder, Wildleder, Croûte: -- -- ungefüttert

130.--

194

-- -- gefüttert

180.--

195

-- mit Kalb-, Boss-, Chevreau-, Ziegen-, Schaf- und Phantasieoberleder, mit" und ohne Futter

240.--

Handschuhe, lederne

550.--

177

202

Kategorie IV.

Sämereien; Pflanzen; vegetabilische Futtermittel und Abfälle.

203

Sämereien : -- Gras- und Kleesaat .

204

-- ölsamen, Ölfrüchte, Walnusskerne . .

205

. . . .

--.50 --.10 --.50

399 Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

206

Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen . .

50.--

207

Blumen, geschnitten, frisch, Zweige, Immergrün etc., auch zu Sträussen, Kränzen u. dgl. gebunden . .

25.--

Einfuhrzölle Fr. Bp.

per 4

208 a

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen : -- in Kübeln oder Töpfen: Phönix-, Kentia-, Kokos-, Areka-, Sago- (Cycas-), Zwerg- (Chamoerops-), Pandaneen und andere Palmen; Heidekraut (bruyères) und Bricaceen

tj

-- -- andere

10.--

209

-- nicht in Kübeln oder Töpfen : -- -- ohne Wurzelballen

10.--

210

--- -- mit Wurzelballen

208 b

6. --

Laub, Schilf, Spreu . . . .

--.20

212

Heu

-- .20

213

Ölkuchen und Ölkuchenmehl; Johannisbrot

-- 20

216 a

Futtermehle, denaturiert

-- . 30

218

Trauben- und Obsttrester (Treber) ; Weinhefe, flüssig

10.--

Feld-, Wald- und Gartengewächse, frisch, sofern sie nicht unter vorstehende Positionen des allgemeinen Tarifes oder unter Kategorie I desselben, Nahrungsund Genussmittel, fallen

-- . 20

aus 21 la

220

400

Nummern des schweizerischen Tarifs

Einfuhrzölle

. "Benennung der Waren

Fr. Ep.

per <|

Kategorie V.

IIolz.

227

Korkholz : -- roh oder in Platten .

-- . 50

228 a

-- verarbeitet: -- -- Stöpsel . .

228 c

-- -- anderes, wie Sohlen etc

45.--

Eechenraacherwaren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, auch mit Metallbeschlägen . .

35.--

Schreinerwaren, Möbel und Möbelteile (mit Ausnahme der Korbmöbel sowie der unter Nr. 264 l hiernach genannten Sitzmöbel aus gebogenem Buchenholz), massiv oder furniert, auch ganz oder teilweise aus gebogenem Holze : -- geschnitzt, gestochen, eingelegt, mit Mosaik'etc. : -- -- roh

90.--

253

263 264 a

. -- andere

· .

. . .

. . .

45. --

100.--

270

Fertige Holzwaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt: -- -- roh . . .

40.--

271

--- -- andere

50.--

Kategorie VI.

Papier iiiid graphische Erzeugnisse.

aus 299

B. Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

1. Ohne nachträgliche Bearbeitung.

Zigafettenpapier in ganzen Bogen oder in Bollen von 25 cm Breite oder darüber .

25.--

401 Nummern des schweizerischen Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

Fr. 'Kp.

per q

D. Bücher, Zeitschriften, Bilder (Buchund Kunstverlagsartikel).

821

Bücher, gedruckte

5.

323

Musikalien ·

5

Kategorie VII.

Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.

B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie etc.

·

aus 396 a

Flachs (Leinen), Hanf, Jute, Eamie (Eameb, Nesselhanf, Chinagras), Manilahanf und andere ähnliche Spinnstoffe sowie deren Abfälle: roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, gekämmt, gebleicht, gefärbt etc.: -- Hanf

aus 396 d

-- Hanfwerg

397 a aus 398 a

423

l._

50

Garne aus den unter Nr. 396 genannten Spinnstoffen: : -- roh: .

einfach: aus Leinen, Hanf, Eamie: bis und mit Nr. 5 englisch: -- -- -- -- -- aus Hanf .

. . . .

12 --

· Leinengarn über Nr. 5 bis und mit Nr. 24 englisch; Hanfgarn über Nr. 5 englisch

25.--

Seilerarbeiten: -- Stricke, Taue

.

.

; ;

35

402

Nummern des schweizerischen Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

Fr. . Ep.

per ï

C. Seide.

482

Seidencocons

434

Seidenabfälle (Struse, Strazze, Stumpen etc ) i defekte Cocons ,

1.

-- 50

435

Peignée

. . .

1 _

436

Seide und Florettseide (Schappe) zum Weben : -- roh: ungezwirnt: -- -- -- Greee ·

2. --

.

Florettseide

437

2. --

438 a

gezwirnt: -- -- -- Organsin

4386

-- -- -- Trame

50.--

439

-- -- -- Florettseide

10 --

442

-- gefärbt: Besten- und Ausschussseide (OrEfansin u n d Traine) . . .

. . .

443 a

Seide und Florettseide (Cordonnets), zum Nähen, Sticken, Posamentieren: -- roh: -- -- reale Seide .

. . .

443 b

-- -- Florettseide

446 a

Kunstseide, nicht für den Detailverkauf hergerichtet : -- roh nicht künstlich gefärbt .

446 &

·

-- andere

2.--

5 --

200 --

10.--

2. --

50.--

403 Hummern des chweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Fr. Bp.

per q

447 b

453 a

Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide : -- am Stück: andere Decken (Bett- und Tischdecken etc.) aus Seide, Florettseide, Kunstseide, abgepasst : ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen : aus Pettenuzzo, mit baumwollener Kette .

300. --

80.

D. Wolle.

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und Kammgarngewebe) : -- im Gewichte von mehr als 800 Gramm per m2 . . '.

190.

Decken (Bett- und Tischdecken etc.) abgepasst : -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen . . . .

210.

490

Filzwaren ohne Näharbeit: -- Haarfilzstumpen

100.

491

-- Wollfilzstumpen

474 .

479

60.

404

Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Fr. Bp.

per ti

F. Stroh, Rohr, Bast, Flechtweiden, Holzspäne u. dgl.

502 a

aus 502 b

Stroh, sortiertes, Eohr, Bast, Flechtweiden, Holzspäne, Binsen, Eeisstroh, Beis wurzeln, Sorgho, Spartogras (Alfa), Kokosfaser, Palmblätter, Seegras, Waldhaar etc. : -- roh: Stroh, sortiertes, Bast, Binsen, Beisstroh, Eeiswurzeln, Sorgho, Spartogras, Kokosfaser, Palmblätter etc.

.

.

.

. . .

--.50

Eohr (rotin, roseaux), Holzspäne .

--.50

502 d

-- -- Flechtweiden

4. --

503«

-- gebleicht, gefärbt, lackiert, bronziert, geschält, gespalten, gesponnen, aufgerollt, in Zöpfen: Stroh, sortiertes, Bast, Binsen, Eeisstroh, Eeiswurzeln, Sorgho, . Spartogras, Kokosfaser, Palmblätter etc

1.50

5036

Eohr, Holzspäne

1.50

Besen : -- aus Saggina (Sorgho, Sorghum saccharatum), mit oder ohne Stiel

5. --

508 a

Geflechte (Tressen): -- rohe

1.--

5086

-- andere

5.--

505 a

405 Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Fr. Bp.

per q

G. Kautschuk und Guttapercha.

517

518 522 527

529

Kautschuk und Guttapercha, rein oder gemischt : -- ohne Gewebe- oder Metalleinlage: · Bänder, Streifen, Platten, Puffer, Formartikel, Schnüre, Kugeln, Stäbe u. dgl Schläuche, Bohren

5.

10.

-- mit Gewebe- oder Metalleinlage: Schläuche, Bohren

20.

Elastische Gewebe aller Art aus -Kautschuk, in" Verbindung mit Baumwolle, Wolle, Seide etc

80.

Nicht anderweit genannte Kautschuk- und Guttaperchawaren

60.

H. Konfektionswaren.

563

Hüte, ungarniert: -- aus Stroh, Bohr, Bast etc

350.

564

-- aus Haarfilz

450.

565

-- aus Wollfilz

350.

567

Hüte ganz oder teilweise garniert: -- aus Stroh, Bohr, Bast etc

420.

568

-- aus Haarfilz

520.

569

-- aus Wollfilz

420.

406

Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Ft. Ep per
Kategorie VIII.

Mineralische Stoffe.

591 a

591 bl

59162

Hausteine und Quader, roh, bossiert oder gesägt: -- harte: kristallinische Marmore, Syenit, Porphyr und Granit, polierbaf, einschliesslich des Simplongranits

--.80

andere: Kalksteine von Eezzato (Marmore von Botticino und von Mazzano), Kalksteine von Verona (Marmore von Verona) . .

--.30

-- -- -- andere

--.50

592

Platten, roh, gespalten, gesägt, inbegriffen solche aus Marmor und Granit, in der Dicke von: -- 4 cm bis und mit 15 cm . . . .

593

-- weniger als 4 cm

1. 50 2

594

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten : -- nicht profiliert: ungeschliffen .

. . . .

4. --

-- profiliert: ungeschliffen: -- aus weichen oder halbharten Steinen, deren Gewicht 2000 kg per Kubikmeter nicht erreicht

6.--

596 a

10.--

596 ö 597 a

geschliffen oder poliert: -- aus weichen oder halbharten Steinen, deren Gewicht 2000 kg ' per Kubikmeter nicht erreicht

10.--

407 Vummern des hweizerischen Tarifs

infuhrzölle

Benennung der Waren

Fr.

Kp.

per q

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten -- profiliert: geschliffen oder poliert: andere

14. --

598

·-- -- ornamentiert

20,

599

Bildhauerarbeiten : -- Statuenkörper, vorgearbeitet . . . .

600

-- andere

20

601

Abgüsse und Formerarbeiten aus Gips, Schwefel, Steinpappe, Papiermache, Zement etc., soweit sie nicht unter Nr. 1145 fallen

15

597 b

. ."

604

Wetzsteine

609

Töpferton, Lehm; Huppererde; Infusorienerde; Kaolin und nicht anderweit genannte Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen

5

1.--

--. 03

611

Gips, gebrannt oder gemahlen

1. 20

612

Kalk, fetter : -- in Stücken

1. 20

618

-- gemahlen

1.20

614

Kalk, hydraulischer; Trass

1.20

619

Zement : -- Portlandzement

622

.'....

Zementarbeiten (Formerarbeiten ausgenommen, s. Nr. 601), wie: Bausteine, Platten, Ziegel, Bohren etc.: -- ornamentiert, gefärbt, gemustert, geschliffen

2. --

3. --

408 Nummern des schweizerischen Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

Fr. Rp.

per q

aus 634

6356

Asbest, Mika und Fabrikate daraus: -- .Asbest in Tafeln, Ausschnitten oder Eahmen, auch in Verbindung mit Geweben Metall etc.

5 --

-- Gewebe, Geflechte, Schnüre, Seile, Bohren, Bobinen etc., auch in Verbindung mit unedeln Metallen, Kautschuk oder andern Materialien: -- -- andere

30.--

Kategorie IX.

Ton, Steinzeug; Töpferwaren.

A. Ton.

647

Dachziegel : -- roh oder engobiert : -- -- Falzziegel .

648

-- -- andere

651

Backsteine : -- roh oder engobiert : ungelocht oder quergelocht

652

. . .

2 --

. . . .

2. --

. . .

1.--

längsgelocht: von 30 cm Länge und darunter

1.80

.

653

-- -- -- andere; Hourdis

1.80

654

-- glatt (Verblendsteine), auch aus zweierlei Masse: naturfarbig (sogenannte Purniersteine) ·. . .

2. --

Platten und Fliesen : -- einfarbig, glatt oder gerippt: -- roh oder engobiert; Pflastersteine (Klinker)

3.--

656

409 Mummern des schweizerischen Tarifs

* Einfuhrzölle

' Benennung der Waren

Fr. Bp.

per q

660

Backsteine, Eöhren, Platten etc.: feuerfest und säurefest .

.

2. 50

663

Architektonische Verzierungen; Terrakotten für Architektur und Gärten . .

0 O»

664

Kunstgebilde aus Terrakotta, auch roh, wie Statuen, Tierfiguren, Vasen, Urnen etc.

25.--

B. Steinzeug.

669

Platten und Fliesen: -- roh (naturfarbig), aus einerlei Masse und von einerlei Farbe

3. --

Kategorie X.

Glas.

696 699

Hohlglas der unter Nr. 691 bis 693 erwähnten Gattung: -- in grobem Holz-, Schilf- oder Strohgeflecht . . . . . .

Glasflüsse, Email, Glasperlen Ad 699. Die Glasperlen (conterie di Venezia) fallen unter diese Position, auch wenn sie zur Erleichterung der Verpackung und des Transports auf Gespinstfäden gereiht sind.

12.-- 20.--

Kategorie XI.

Metalle.

B. Kupfer.

825 826

Kabel aller Art: · -- Kabel aller Art und Draht : !

-- ·-- Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, nicht umsponnen, nicht umflochten: -- Kabel mit Bleimantel . . . .

Kabel mit Bleimantel Eisenarmatür

80.--

und

30.--

410

Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Fr. Ep.per i

827

Kabel aller Art: -- Kabel aller Art und Drabt: Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, mit Garn oder Seide umsponnen oder umflochten : Kabel ohne Bleimantel . . . .

40.--

828

Kabel m i t Bleimantel . . . .

80.--

H. Edle Metalle.

868

Gekrätz, Asche und Schlacken von Edelmetallen

1

1. Erze und Metalle, nicht anderweit genannt.

877

Quecksilber

5.--

Kategorie XII.

Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

B. Fahrzeuge.

914 c

914 d

Fuhrwerke zum Personen- oder Gütertransport; im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt : -- mit, mechanischem Motor: Automobile, einschliesslich der Elektromobile : -- -- Wagen ganz oder teilweise karrossiert, sowie andere Chassis als die unter Nr. 914 a/6 genannten : Personenwagen, karrossiert, im Eigengewicht von weniger als 2200 kg -- -- -- -- andere

90.-- 150.--

411 Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

ünfuhrzOlle Fr.

Kp.

per
Kategorie XIII.

Uhren ; Instrumente und Apparate.

B. Instrumente und Apparate.

961 a 961 b

Musikinstrumente, auch zerlegt: -- andere Gitarren, Mandolinen und Okarinen andere Ad 961 b. Die Handharmonikas (armoniche a mantice) fallen unter diese Position.

70.-- 100.--

Kategorie XIV.

Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

966 967 970

A. Apotheker- und Drogeriewaren, Parfümerien.

Eohstoffe, vegetabilische und animalische, zu pharmazeutischem Gebrauch, -wie: Beeren, Blätter, Blüten, Früchte, Fruchtschalen, Hölzer, Krauter, Binden, Samen, Wurzeln etc., im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt und nicht unter die Abteilung B fallend: -- ganz, in unverarbeitetem Zustande .

1.50

-- zerkleinert oder sonstwie mechanisch verarbeitet

15.--

Süssholzsaft, auch parfümiert

15.--

412 Nummern des schweizerischen Tarifs

Einfuhrzölle

Benennung der Waren

Fr. Ep.

per (|

974 a 978

Organische und anorganische chemischpharmazeutische .Präparate, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt und nicht unter die Abteilung B fallend: -- Rizinusöl, farblos, gereinigt . . . .

Natürliches wasser

und

künstliches

10.--

Mineral-

4 --

B. Chemikalien fUr gewerblichen Gebrauch.

Eohstoffe : -- Zitronensaft

--.30

-- Schwefel in Stücken, Blöcken, Stangen und Pulver

--.20

994

-- Schwefelblüten- .

-- 30

998

-- Weinstein ungereinigt

987 993

.

.

.

1--

Ad 998. Weinsteinsaurer Kalk, roh, fällt unter diese Position.

Anorganische zubereitete Hilfsstoffe und Fabrikate : ·-- Borsäure .

2 --

1012

-- Chlorkalk

3. --

1024

-- Natron, borsaures (Borax)

1036

-- Schwefelsäure; schweflige Säure in wässeriger Lösung

1037

-- Schwefelsäurechlorhydrin (Chlorsulfonsäure) ; rauchende Schwefelsäure (oleuni vitrioli fumans) .

aus ]008

--.50

^

1044

-- Kupfervitriol und sog. Fungivore . .

·i

8.--

413 Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Fr. Ep.

per (|

aus 1048

1050 aus 1052

-- Anorganische zubereitete Hilfsstoffe zu gewerblichem Gebrauch, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt : Calchimcitrat

1

Organische zubereitete Hilfsstoffe und Fabrikate : -- Zitronensäure; Weinsteinsäure (Weinsäure) . . .

8 --

-- Ätherische Öle aus Früchten der Citrusgattung (agrumi), wie Zitronen, Orangen, Mandarinen und Bergamotten . .

10.--

1055 a

-- Gerbstoffextrakte, flüssig und fest : -- -- Kastanienholzextrakt

1055 6

-- -- andere

aus 1058

1086

5 -- -- 80 l

-- Kali : -- saures weinsteinsaures (gereinigter Weinstein, cremor tartari) . .

Sprengstoffe und Zündwaren: -- Streichkerzchen

4.-- 100

C. Farbwaren.

1090

1093 1094

Erdfarben : -- verarbeitet: gemahlen, geschlemmt, gepulvert etc., wie: Kreide, Ocker, Schwerspat etc

-- 50

Vegetabilische Farben: -- Farb-Beeren, -Blätter, -Flechten, -Früchte, -Krauter, -Binden, -Wurzeln etc.: unverarbeitet, unzerkleinert . .

--.80

-- --- verarbeitet: geschnitten, gemahlen, geraspelt, gepulvert etc

1.--

Bundesblatt 75. Jahrg. Bd. I.

27

414 Nummern des schweizerischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Fr. Ep.

per q

1095

Vegetabilische Farben: -- Blauholzextrakt und im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannte Farbstoffextrakte in fester oder flüssiger Form; Garanzine

5.

D. Technische Fette, Öle und Wachsarten ; Mineral-, Teer- und Harzöle ; Seifen.

Flüssige Fette und öle aller Art, zu gewerblichem Gebrauch, unverarbeitet: 1116

1117

1123

aas 1186

1187

-- Pflanzenöle: Olivenöl, denaturiert; Mandelöl; Olein Eizinusöl

1.

1.

Feste Fette zu gewerblichem Gebrauch, unverarbeitet : -- Tierwachs: Bionenwachs: roh

2.

Öle, Fette und Wachsarten, verarbeitet: -- Wachsarbeiten: Stearin-, Paraffin- und Talgkerzen, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt

80.

andere Wachsarbeiten aller Art . .

40.

415 Nummern des ichweizeri sehen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Fr.

Ep.

per q

Kategorie XV.

Nicht anderweit genannte Waren.

aus 1144

1145

1146

Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt : -- aus Achat, Alabaster, Meerschaum, Bergkristall, Bernstein, Elfenbein, Jett, Lava, Schildpatt, Perlmutter: echt; ferner alle mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen u. dgl. ausgestatteten Kurzwaren: aus Alabaster

300.--

aus Perlmutter, Lava, Schildpatt

400.--

-- andere aller Art; Mercerie waren, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt

120.--

Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen

400.--

Beilage D.

Zölle bei der Ausfuhr aus der Schweiz.

Schweizerischer Ausfuhrzolltarif.

Nummer des schweizerischen Tarifs

Benennung der Ware

Ausfuhrzoll Fr. Ep.

per
aus 2 a

Eisen, altes

.

1. 20

416

Beilage Ë.

Legitimationskarte für Handelsreisende.

Es wird bescheinigt, dass der Inhaber dieser Karte für das Haus

(Formular.)

Legitimationskarte

die Häuser

für l

Handelsreisende für das Jahr

in in.

Nr. der (Wappen)

19

Karte reist und dass

gültig

in der Schweiz und in Italien.

dieses Haus ,.

,.

die gesetzlichen diese TT Häuser Abgaben

Inhaber:

entrichtet.

entrichten.

Signalement des Inhabers:

(Geschlechts- und Taufname)

Alter: Gestalt:

(Ortsname), den

19.

Haare: Besondere Kennzeichen:

(Siegel)

(Behörde, die die Karte ausstellt) Unterschrift :

Unterschrift des Inhabers:

417

Beilage F.

Zusatzbestimmungen.

Ad Artikel 2.

Es besteht Einverständnis darüber, dass zum Zwecke, den in Art. 2, Abs. l, des heute abgeschlossenen Handelsvertrages niedergelegten Grundsatz baldigst vollständig zu verwirklichen, die ver-' tragschliessenden Teile Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder -Beschränkungen nur soweit aufrechterhalten oder erlassen werden, als dies unbedingt notwendig sein sollte und nur für so lange, als die besondern Umstände, die ihnen zugrunde liegen, andauern.

Ad Artikel 3.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich gegenseitig das Eecht vor, die Einfuhr- und Ausfuhrzölle in Gold zu erheben; sie sichern sich aber in dieser Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu. Wenn jedoch der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile die Zahlung in Gold verlangt, so können diese Zölle in Papiergeld des betreffenden Landes mit einem Aufgeld, das der allfälligen Entwertung des genannten Geldes entspricht, entrichtet werden.

Ad Artikel 15.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die italienischen Zollämter in Chiasso-Stazione, Ponte-Chiasso, Luino und Domodossola und die entsprechenden schweizerischen Zollämter in Chiasso-Stazione, Chiasso-Strada, Luino und Brig mit den erforderlichen Befugnissen ausgerüstet werden sollen, um die Zollabfertigung aller Arten von Waren und in allen Verkehrsarten vorzunehmen, sowie um alle Bestimmungen fiskalischer Natur betreffend die zollamtlichen Verrichtungen auszuführen. Vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 24. März 1906 betreffend den Zolldienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola.

Es ist auch dafür zu sorgen, dass alle Bestimmungen sanitärer Natur und die Polizeivorschriften in den genannten Zollämtern durch die zuständigen Organe ausgeführt werden können.

Man ist ferner darüber einverstanden, dass die Zollämter eines jeden der vertragschliessenden Teile dem Publikum des andern Teiles jede Auskunft geben sollen, die von ihnen über die Klassifikation dieses oder jenes besondern Gegenstandes verlangt werden könnte.

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Ad Artikel 28.

Über die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes wird folgendes vereinbart: 1. Das Gericht besteht aus drei Mitgliedern. Jeder der beiden Teile hat innerhalb vierzehn Tagen nach der Notifikation des Schiedsgerichtsbegehrens einen der Eichter zu ernennen.

Diese beiden Schiedsrichter wählen den Obmann, der weder Angehöriger eines der beiden Staaten sein noch auf deren Gebiet wohnen darf. Wenn sie sich über dessen Wahl nicht innerhalb acht Tagen einigen können, so ist seine Ernennung unverzüglich dem Präsidenten des Verwaltungsrates des ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag anzuvertrauen.

Der Obmann ist Vorsteher des Gerichts; dieses wird seine Entscheide mit Stimmenmehrheit treffen.

. 2. Für den ersten Schiedsgerichtsfall soll das Schiedsgericht im Gebiete desjenigen Teils Sitzung halten, der sich zu verteidigen hat, -für den zweiten Fall im Gebiete des andern Teils, und so weiter abwechselnd im einen und andern Staatsgebiete, in einer Stadt, die jeweilen der betreffende Teil zu bezeichnen hat. Dieser hat für die Lokalitäten zu sorgen, sowie das für die Arbeiten des Schiedsgerichts erforderliche Bureau- und Dienstpersonal zu stellen.

3. Die vertragschliessenden Teile werden sich in jedem einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. Mangels einer solchen Verständigung soll das Verfahren vom Gerichte selbst bestimmt werden. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn von keinem der Teile hiergegen Einwendungen erhoben werden; in diesem Falle finden die Bestimmungen, von Ziffer 2 hiervor nur insoweit Anwendung, als es die Umstände erfordern.

4. Für die Vorladung und die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden eines jeden der vertragschliessenden Teile, auf ein an die betreffende Eegierung zu richtendes Begehren des Schiedsgerichtes hin, ihren Beistand in gleicher Weise leisten wie bei Inanspruchnahme durch die Zivilgerichte des Landes.

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Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien. (Übersetzung nach dem französischen Originaltext.)

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