50 Ablauf der Referendumsfrist : 14. Januar 1924.

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Bundesgesetz betreffend

die Taggelder und Reiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte.

(Vom 6. Oktober 1923.)

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e nE i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. April 1922, beschliesst: I. Taggelder.

Art. 1.

Die Mitglieder des Nationalrates beziehen für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen des Rates ein Taggeld von dreissig Franken. Sie beziehen dieses Taggeld auch für die Tage der Unterbrechung der parlamentarischen Arbeit über das Wochenende (Samstag und Sonntag), sofern sie beim Schlussappell der Woche anwesend sind und an Sitzungen des Nationalrates in der darauffolgenden Woche teilnehmen.

2 Die Mitglieder der Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates erhalten die nämliche Entschädigung für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Kommissionssitzungen.

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Art. 2.

Finden am nämlichen Tage Sitzungen verschiedener eidgenössischer Behörden oder Amtsstellen statt, so haben Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der Räte, die an mehr als einer Sitzung teilnehmen, gleichwohl nur auf ein Taggeld, und zwar auf das höhere, Anspruch.

Art. 3.

Ist ein Mitglied des Nationalrates oder einer Kommission der Räte genötigt, seinen Wohnort schon am Tage vor der Sitzung

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zu verlassen, um rechtzeitig zu Beginn derselben am Sitzungsorte einzutreffen, so ist ihm das Taggeld auch für den Vortag auszurichten. Dasselbe gilt für den Tag unmittelbar nach der Sitzung, wenn ein Mitglied erst an diesem Tage seinen Wohnort erreichen kann.

Art. 4.

Erkrankt ein Mitglied des Nationalrates während einer Tagung der Bundesversammlung oder ein Mitglied der eidgenössischen Räte während einer Kommissionssitzung, an der es ausserhalb seines Wohnortes teilnimmt, so ist ihm das Taggeld bis und mit dem Zeitpunkt auszurichten, wo sein Gesundheitszustand ihm gestattet, nach Hause zurückzukehren.

II. Reiseentschädigungen.

Art. 5.

Die Mitglieder des Nationalrates beziehen für jede Session eine einmalige Reiseentschädigung von fünfzig Rappen für den Kilometer sowohl für die Hinreise an den Sitzungsort als auch für die Rückreise an den Wohnort; für die Kommissionssitzungen beträgt die Kilometerentschädigung dreissig Rappen.

2 Für die Ermittlung der Entfernungen ist der eidgenössische Distanzenzeiger massgebend.

3 Bruchteile von einem Franken fallen bei der Festsetzung von Entschädigungen ausser Betracht.

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Art. 6.

'Finden am nämlichen Orte, am gleichen · oder am darauffolgenden Tage, Sitzungen verschiedener eidgenössischer Behörden oder Amtsstellen statt, so erhalten die Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der Räte, die an mehr als einer Sitzung teilnehmen, die Reiseentschädigung nur einmal.

2 Finden Sitzungen verschiedener eidgenössischer Behörden oder Amtsstellen am gleichen oder am darauffolgenden Tage, aber nicht am nämlichen Orte statt, so erhalten die Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der Räte, die an mehr als einer Sitzung teilnehmen, die Reiseentschädigung vom Wohnorte zum ersten Sitzungsorte, von diesem zum zweiten und allfälligen weiteren Sitzungsorten und vom letzten Sitzungsorte zum Wohnorte.

52 III. Gemeinsame Bestimmungen betreffend Taggelder und Reiseentschädigungen.

Art. 7.

Besondere Veranstaltungen, wie Augenscheine und Feierlichkeiten, an denen Mitglieder des Nationalrates oder der Kommissionen der Räte in amtlicher Eigenschaft teilzunehmen haben, sind hinsichtlich der Ausrichtung der Taggelder und Reiseentschädigungen wie Kommissionssitzungen zu behandeln.

IV. Schlussbestimmungen.

Art. 8.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen in Bundesgesetzen, Bundesbeschlüssen, Verordnungen und Reglementen aufgehoben.

Art. 9.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt und setzt den Beginn der Wirksamkeit desselben fest.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 6. Oktober 1923.

Der Präsident : J. Jenny.

Der Protokollführer : F. v. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 6. Oktober 1923.

Der Präsident: BÖhi.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische ßundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 6. Oktober 1923.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Steiger.

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 1923.

Ablauf der Referendumsfriet : 14. Januar 1924.

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Bundesgesetz betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte. (Vom 6. Oktober 1923.)

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17.10.1923

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