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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

(Vorn 16. April 1923.)

I.

Die Nachkriegszeit steht im Zeichen einer nie geahnten Währungszerrüttung. Der beispiellose Sturz der Valuta einer Reihe der ehemals Kriegführenden ist zu einer vitalen Gefahr für die Produktion gerade der valutarisch starken Länder mit ihren teuren Arbeitsbedingungen geworden. Die Valutakonkurrenz wird durch die Ungleichheit der Produktionskosten ermöglicht.

Diese rührt in der Hauptsache davon her, dass die innere Kaufkraft der entwerteten Währung bedeutend grösser ist, als dem Kurs nach aussen entspricht; die Ware kann daher in den valutaschwachen Staaten ohne jedes eigentliche Dumping billiger hergestellt und ins Ausland geliefert werden. Auf der Differenz zwischen innerem Kaufwert und äusserem Kursstand beruht die Möglichkeit des sogenannten Valutadumpings. Dasselbe hat in einer Reihe von Staaten zu einem ganzen System von Abwehrmassnahmen geführt. Die abnormen wirtschaftlichen Verhältnisse waren auch wiederholt Gegenstand von Beratungen internationaler Konferenzen (Brüssel, Genua), ohne dass allerdings eine Lösung hätte verwirklicht werden können. So bleibt der Schweiz auch heute nichts anderes übrig, als die durch die Valutakonkurrenz bedrohten Erwerbszweige in ausserordentlicher Weise zu schützen.

Gerade für unser Land mit seiner besondern Lage und der mit der Weltwirtschaft besonders stark verflochtenen volkswirtschaftlichen Struktur wurden Abwehrmassnahmen zur unumgänglichen Notwendigkeit.

802 Der Bundesrat kam nach eingehender Prüfung der Wirtschaftslage dazu, den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 24. Januar 1921 die Beschränkung der Wareneinfuhr vorzuschlagen, was durch Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 geschah. Derselbe wurde durch die Bundesbeschlüsse vom 14. Oktober 1921 und 30. Juni 1922 bis zum 30. Juni 1923 verlängert.

II.

Trotz der Verlängerung der Einfuhrbeschränkungen durch die Bundesversammlung ging die Ansicht von Parlament und Bundesrat doch dahin, dass vom Momente an, wo sich eine gewisse Nivellierung der Produktionsbedingungen in den einzelnen Staaten zeigte, mit dem Erlass n e u e r E i n f u h r b e s c h r ä n kungen äusserste Zurückhaltung geübt werden müsse. Seit unserer letzten Botschaft vom 19. Mai 1922 "sind die Kurse in den nachfolgenden drei Staaten wie folgt gesunken : Deutschland

Österreich

Frankreich

Wechselkurs am 19. Mai 1922 1.73 0.05 47.40 . ., ,, 7. Februar 1923 0.01 0. 006y2 33. -- ,, ,, 7. März 1923 0.02 0.006»/2 32.40 Durch diese weitere katastrophale Entwicklung vor allem der deutschen und österreichischen Devise, aber auch durch das Fallen des französischen Frankens entstunden zugunsten der genannten Staaten zeitweise wieder erhöhte Unterbietungsmöglichkeiten. Trotzdem wurden nur in vier vereinzelten Fällen neue Einfuhrbeschränkungen dekretiert, indem für die fraglichen Waren ganz spezielle wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen waren.

Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Juli 1922 wurde erneut die Einfuhr von Blaufelchen aus dem Bodensee, Pos. ex 87 a, über die deutsche und österreichische Grenze von der Einholung einer Bewilligung abhängig gemacht. Es war dies nur eine Erneuerung einer Einfuhrbeschränkung, die bereits vom 16. September 1921 bis 15. Dezember 1921 bestanden hatte.

Ferner wurden durch Bundesiatsbeschlüsse vom 13. September 1922, 14. Oktober 1922 und 23. Februar 1923 unter Einfuhrbeschränkung gestellt: «. Äpfel, Birnen und Zwetschgen, frisch, offen oder in Säcken, ex Zolltarifnummer 23 ; b. Obsthochstämme, Formobstbäume, Beerenobstpflanzen, Rosenpflanzen, ex Zolltarifnummer 209 ;

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Wir verweisen diesbezüglich auf unsere an die Bundesversammlung erstatteten Berichte Nrn. 9--11.

Wir haben bereits in unserer letzten Botschaft der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass es die wirtschaftliche Lage in nicht allzu ferner Zeit ermöglichen werde, bei einzelnen Positionen v e r m e h r t e E i n f u h r b e w i l l i g u n g e n erteilen zu können oder den gewährten Schutz gänzlich aufzuheben. Leider dauert die Valutakrisis, deren Wirkungen die Einfuhrbeschränkungen mildern sollen, mit ihren verheerenden Folgen weiter. Es war daher bei der Beurteilung, ob vermehrte Einfuhrbewilligungen gewährt werden können, mit Vorsicht vorzugehen. Immerhin konnten nach genauer Prüfung der Verhältnisse die Eiofuhrkontingente bei einer Reihe von Artikeln erhöht werden.

Aber auch der Frage der A u f h e b u n g von E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g e n wurde fortwährend die grösste Aufmerksamkeit geschenkt. Wie beim Erlass der Einfuhrbeschränkungen in jedem einzelnen Falle geprüft wird, ob und eventuell in welchem Umfange der Schutz gewährt werden muss, so gilt dies umgekehrt auch für den Abbau der Einfuhrbeschränkungen.

Während aber beim Aufbau die Wirkung der Massnahme mit etwelcher Sicherheit vorausgesehen werden kann, ist dies beim Abbau, soll er nicht verspätet einsetzen, nur in den wenigsten Fällen möglich. Allgemein lässt sich sagen, dass der Schutz einer Ware in dem Momente aufgehoben werden soll, wo sich die ·Gestehungskosten im Inlande und im valutaschwachen Auslande bis auf einen für unsere Industrie erträglichen Unterschied ausgeglichen haben. In praxi besteht aber die grosse Schwierigkeit in der Nachprüfung der ausländischen Gestehungskosten. Die Verkaufspreise des Auslandes nach der Schweiz sind hierfür ganz und gar nicht massgebend. Die ausländische Industrie unterbietet

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die schweizerischen Inlandpreise nur um so viel, als zur Erlangung des Auftrages notwendig ist. So kommt es, dass die Preisdifferenz zwischen Schweizerfabrikat und Valutaware in den meisten Fällen nur 10--20 °/o beträgt, während allein der Lohn unterschied oft erheblich grössere Differenzen ermöglichen würde. Eher zulässig ist der Vergleich der Inlandpreise, der insofern zuverlässige Daten liefert, als die ausländische Industrie für den Export nach der Schweiz im Konkurrenzkampfe selbst unter die betreffenden Inlandpreise heruntergehen kann.

Durch Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1923 wurde für nachfolgende Waren die Einfuhrbeschränkung aufgehoben : 1. Äpfel, Birnen und Zwetschgen, frisch, offen oder in Säcken, ex Zolltarifnummer 23 ; 2. aufgeschlossene Düngmittel, Zolltarifnummer 169.

Ferner hat, nach genauer Prüfung der Verhältnisse, das Volkswirtschaftsdepartement für nachfolgende Artikel durch Verfügungen vom 3. Juni, 20. Juli, 18. September 1922, 8. und 20. Februar 1923 generelle Einfuhrbewilligungen über alle Grenzen erteilt : 1. Stroh . ex Zolltarifnummer 211 a 2. Torfstreue . . . . . . . Zolltarifnummer 211 o 3. Bau-und Nutzholz, roh, Nadelholz Zolltarifnummer 230 4. Furniere aller Art Zolltarifnummer 241 5. Faserstoffe zur Papierfabrikation, auf mechanischem Wege hergestellt (Holzschliff, Holzmehl), nass oder trocken ; Lumpenhalbstoff . . · Zolltarifnummer 289 6. Faserstoffe zur Papierfabrikation, auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose), nass 'oder trocken, mit Ausnahme von Sulfit-Zellulose ex Zolltarifnummer 290 7. Einfarbiges Druck-, Schrei b-,Postund Zeichnungspapier im Gewicht von 45 bis und mit 55 Gramm per m 2 , holzhaltig (Zeitungsdruckpapier) . . . Zolltarifnummer 300 8. Linierte Papiere, Kartons, Pappen Zolltarifnummer 305 9. Handschuhe Zolltarifnummern 537, 540,, 543

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10. Gewirkte Strümpfe aus Baumwolle, Leinen, "Wolle, sog. gewobene

ex Zolltarifnummern 538.

544 1 1 . Strümpfe a u s Seide . . . . Zolltarifnummer 541 12. Isolierröhren Zolltarifnummer 635 a 13. Rundeisen bis und mit 30 mm Dicke ex Zolltarifnummer 714 14. Walzdraht in Ringen : über 5 mm Zolltarifnummer 715 und unter 13 mm Dicke.

15. Flach- und Quadrateisen bis und mit 30 mm grösste Breite . ex Zolltarifnummer 718 b 16. Façoneisen bis und mit 30 mm grösste Breite ex Zolltarifnummer 721 17. Bisenblech von l bis weniger als 3 mm Dicke, in den Normalformaten l auf 2 m und 1,25 auf 2,5 m ex Zolltarifnummer 730fr 18. Drahtstiften Zolltarifnummer 774 Zolltarifnummern 825, 826, 19. Bleikabel 828 20. Holzbearbeitungsmaschinen im Gewichte von 10,000 kg und darüber p e r Stück . . . . Zolltarifnummern 894c und d M 6 21. Chassis im Gewicht bis und mit 1500 kg ex Zolltarifnummer 914» 22. Personenautomobile im Gewicht Zolltarifnummer 914 c von weniger als 2200 kg Zolltarifnummer 942« 23. Reisszeuge 24. Andere Zeichnungsinstrumente . Zolltarifnummer 9426 25. Käselab in Pulver- und Tablettenform ex Zolltarifnummer 981.

Durch die Dekretierung von generellen Einfuhrbewilligungenüber alle Grenzen hört für die betreffenden Warengattungen der Einfuhrschutz praktisch auf. In Anbetracht der unsichern wirtschaftlichen Lage erschien uns ein solches Vorgehen einer sofortigen formellen Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen durch den Bundesrat für genannte Waren vorzuziehen. Dadurch bleibt die Möglichkeit bestehen, im Falle es die wirtschaftliche Entwicklung erfordern sollte, die Einfuhrbeschränkungen auf diese Artikel erneut anzuwenden. Solche Fälle sind möglich in einer Zeit wie der heutigen, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse und

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·damit auch die Konkurrenzverhältnisse sich ausserordentlich rasch ändern. So haben wir uns denn auch genötigt gesehen, die durch Verfügung vom 18. September 1922 erteilte allgemeine Einfuhrbewilligung für Reisszeuge, Z o l l t a r i f n u m m e r 942«, bis auf weiteres zu widerrufen, so dass dieselben wieder unter Einfuhrbeschränkung gestellt sind.

Dagegen konnten generelle Einfuhrbewilligungen erteilt ·werden : 1. Über die schweizerisch-italienische Grenze : Korbflaschen Zolltarifnummer 696.

2. Über die schweizerisch-französische Grenze : Flaschenkapseln aus Zinn . Zolltarifnummer 858 b.

3. Über die schweizerisch - italienische und schweizerisch - französische Grenze : Obsthochstämme, Formobstbäume, Beerenobstpflanzen, Rosenpflanzen, ohne Wurzelballen ex Zolltarifnummer 209 Gemälde,nicht eingerahmt oder eingerahmt Zolltarifnummern 328/29 Statuenkörper, vorgearbeitet. Zolltarifnummer 599 Glasmalereien Zolltarifnummer 701 a Bronzewaren, fertige, andere als Gewebe und Geflechte Zolltarifnummer 8396 Reiseartikel aller Art . . . Zolltarifnummern 1152/53 Statuen aus andern unedlen Metallen als Gusseisen oder Zink Zolltarifnummer 1163 b.

Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich des U in f a n g es ·der Einfuhrbeschränkungen folgendes Bild : Der geltende Gebrauchstarif umfasst 1382 PosiPositionen tionen. Davon stunden unter Einfuhrbeschrän- ganz teilweise kung am 20. Februar 1922 247 57 Neu kamen hinzu l 5 ~24862 A u s s e r K r a f t g e s e t z t wurden 29 8 Da von obigen 29 ganzen Positionen neun nicht vollständig aufgehoben werden konnten, kamen dieselben infolgedessen neu zu den Teilpositionen -- -j- 9 Es standen somit am 1. April 1923 . . . . 219 63 unter Einfuhrbeschränkung.

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Dabei ist zu betouen, dass für den weitaus grössten Teil ·obiger geschützter Warenkategorien über die schweizerisch-französische und schweizerisch-italienische Grenze generelle Einfuhrbewilligungen erteilt worden sind. Nur 22 ganze Positionen und 2 Teilpositionen stehen für die genannten Grenzen unter Einfuhrbeschränkung.

Wie bekannt, müssen die Fabrikanten geschützter Waren ·die zu deren Herstellung benötigten, ebenfalls geschützten Rohstoffe, Halb- und Teilfabrikate, soweit sie in der Schweiz produziert werden, im Inland kaufen. Wir werden beim Abbau der Einfuhrbeschränkungen so viel als möglich in der Weise vorgehen, dass in erster Linie Rohstoffe, dann Halb- und erst zuletzt Fertigfabrikate freigegeben werden. In vielen Fällen ist die Durchführung dieses Grundsatzes im Interesse eines raschen Abbaues aber nicht möglich, denn es darf keine Ware nur deshalb unter Einschränkung bleiben, weil das zu ihrer Herstellung benötigte Rohmaterial oder Halbfabrikat noch nicht freigegeben werden kann. Es kann somit der Fall eintreten, wo dem inländischen .Fabrikanten bei Freigabe seines Fertigfabrikates unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Verpflichtung zum Inlandbezug der weiter unter Einfuhrbeschränkung verbleibenden Halbfabrikate die Konkurrenz mit dem valutaschwachen Auslande in unbilliger Weise erschwert oder gar verunmöglicht würde. Diesem Übelstand wird dadurch begegnet, dass diese Fabrikanten von ihren Verpflichtungen betreffend Inlandbezug in entsprechendem Umfange entbunden werden.

III.

Die P r e i s f r a g e . In der Botschaft vom 19. Mai 1922 haben wir unter Ziffer III, l, über die Grundsätze, die für die Beurteilung der Preise geschützter Waren massgebend sind, einlasslich berichtet und verweisen daher auf das dort Gesagte.

Ergänzend sei beigefügt, dass von den geschützten Industrien allgemein verlangt wurde, in ihren Kalkulationen die Materialkosten nicht zum Einstands-, sondern zum Tagespreise einzusetzen.

Solange die Materialpreise sinkende Tendenz aufwiesen, bedeutete dies eine Reduktion der Fabrikpreise unter die effektiven Gestehungskosten, d. h. es mussten die Warenvorräte auf die Tagespreise abgeschrieben und die Differenz gegenüber dem Einstandspreis als Konjunkturverlust gebucht werden.

Inzwischen ist aber die Preissenkung sämtlicher Rohmaterialien nicht nur zum Stillstande gelangt, sondern durch eine

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Preiserhöhung abgelöst worden, die gegenüber den tiefsten Preisständen zum Teil ganz bedeutende Erhöhungen aufweist und in den Fabrikpreisen um so rascher zum Ausdruck gelangen wird, als der unmittelbar vorangegangene gewaltige Preissturz zu vorsichtigem Ankauf mahnte. Trotzdem hat in den meisten Fällen diese Erhöhung der Materialpreise die Fabrikpreise geschützter Waren bisher nicht zu beeinflussen vermocht, sei es, dass die Materialpreise einen zu geringen Einfluss auf die Preise der Fertigprodukte haben, sei es, dass die erhöhten Materialkosten durch einen Lohnabbau kompensiert werden konnten oder endlich, dass die Konkurrenz die Verkaufspreise unten hielt und so indirekt einen weitern Preisabbau veranlasste.

Wo die wesentliche Erhöhung der Materialkosten eine entsprechende Erhöhung der Fabrikpreise nach sich zieht, kann nichts dagegen eingewendet werden, solange dabei die für die Bildung der Fabrikpreise geschützter Waren massgebenden und in der Botschaft vom 19. Mai 1922 erläuterten Grundsätze beachtet werden.

Die nachfolgenden Tabellen enthalten die P r e i s i n d i z e s per Ende 1922 für geschützte und ungeschützte Warengruppen im Verhältnis zu den Vorkriegspreisen. Bei den geschützten Waren ist neben dem Index per Ende Dezember 1922 auch noch derjenige bei Erlass der betreffenden Einfuhrbeschränkung ausgesetzt.

Gruppenindizes für geschützte Waren.

Index bei Beginn der Einfuhrbeschränkung

Leder und Treibriemen . .

Fertige Lederwaren . . . .

Männerschuhe Frauenschuhe Bau- und Sagholz . . . .

Holzmöbel Parqueterie Fourniere Bauschreinerarbeiten . . .

Küferartikel Bürstenwaren Bilderrahmen Drechslerwaren

136 183 206 199 139 222 244 177 206 199 171 168 177

Index Ende Dezember 1922:

125 144 169 169 165 169 174 140 156 163 136 152 140

809 Index bei Beginn der

Index Ende

Einfuhrbeschränkung

Dezember 1922

Diverse Holzwaren . . . .

Papier und Papierstoffe . .

Kartonnageartikel . . . .

Lithographie Geschäftsbücher Couverts, Papiersäcke . . .

Papeteriewaren . . . . .

Pinsel . . . . . . . . .

Korbflechterwaren . . . .

Celluloid waren Kautschuk und Guttapercha .

Posamentierwaren . . . . . .

Baumwollwatte . . . . . .

Baumwollgewebe . . .. ,.

Baumwollbänder . . . " . - . .

Wirk- und Strickwaren . .

Verbandstoffe Damenkonfektion. . . . .

Herrenkonfektion Filze Seilerwaren . _ Pferde- und B\iffelhaare . .

Marmorindustrie Steinzeugwaren Glaswaren . . . . . . . . .

Schmirgelfabrikate .- .- .- , Gold- und Silberwaren. . .

Gasherde / Eisenmöbel Eisen, unverarbeitet. . . .

Schlösser und Beschläge . .

Messerschmiedwaren. . .. .

Stahlspäne Schrauben . Feilen Drahtstiften,-Nägel .- . . .

Drahtseile

188 264 232 255 390 377 274 250 234 198 218 228 .

225 ,196 330 227 200 218 223 195 178 181 193 211 249 195 196 210 258 219 254 200 231 287 158 240 166

166 .174 168 196 230 223 181 . 218 174 171 101 108 .202 .

140 157 217 189 140 202 184 181 148 146 186 177 178 153 190 161 185 173 161 175 203 129 160 144

810 Index bei Beginn der Einfuhrbeschränkung

Index Ende Dezember 1922:

Drahtgewebe . . 162 Spengler waren . . . . . 2 1 8 Email waren 310 Isolierte Drähte 122 Landw. Maschinen . . . . 2 4 2 Holzbearb. Maschinen . . . 187 Automobile 138 Geodätische Instrumente . . 163 Elektr. Apparate 180 Pianos 212 Blasinstrumente 226 Kinderwagen . . . . . . . . 2 5 3 Zündhölzer 300 Elastische Gewebe . . . . -. 175 Total Indizes 217

144 157 200 115 178 145 110 126 140 178 181 194 260 155 167

Gruppenindizes für .ungeschützte Waren.

Index per .

,

.

Ende Dezember 1922.

Nahrungsmittel · .'· . . . . .

Brennstoffe Düngstoffe Hadern und Altpapier Garne und Nähfaden Baumwoll- und Leinengewebe Wolle und Wollgewebe . ' . ' . . . . .

Unterkleider Hüte ' .'

Aluminiumwaren .

Diverse Maschinen · .

Diverse Eisenwaren Kupferwaren . . . . .

Baumaterialien . . .

Seifen r Fette und Öle . . . . . . . . . . .

Diverse Waren . Total Indizes

157 176 123 150 205 212 218 200 152 118 147 .160 130 188 150 156 182 16&

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Die Gruppenindizes variieren Frühjahr 1922 a. Für geschützte Waren, von . . 53--303 b. Für ungeschützte Waren, von . 94--340

Ende 1922 101--260 120--218

Durchschnittlicher Gruppenindex a. Für geschützte Waren . ·. . · 179 167 b. Für ungeschützte Waren . . .

171 166 Wie wir schon in der Botschaft vom 19. Mai 1922 betont haben, ist die Zahl der zum Vergleich herangezogenen Waren zu klein, als dass die berechneten Gruppenindizes als die tatsächlichen Mittelwerte aller zur betreffenden Gruppe gehörenden Waren angesprochen werden könnten. Es darf also beispielsweise nicht behauptet werden, die geschützten Waren seien im Frühjahr 1922 nur um 8 und Ende 1922 sogar nur um l Teil teurer gewesen als die ungeschützten. Wohl aber sind die gefundenen Werte als V e r g l e i c h s z a h l e n unzweifelhaft zuverlässig und sagen als solche folgendes : 1. Sowohl bei den Preisen für geschützte wie bei denjeni-gen für ungeschützte Waren machte sich im Laufe des Jahres1922 das Bestreben nach einem Ausgleich auf mittlerer Linie geltend. Die im Frühjahr 1922 prozentual noch sehr hohenPreise haben ihren Abbau fortgesetzt, währenddem die prozentual sehr tiefen Preise sich gleichzeitig erholt haben.

2. Im allgemeinen ist der Preisabbau geschützter Waren ebensoweit vorgeschritten wie derjenige ungeschützter Waren..

Die Einfuhrbeschränkungen haben also den Preisabbau der geschützten Waren nicht verhindert, woraus aber nicht geschlossen werden darf, dass sie wirkungslos und somit überflüssig gewesen seien. Die Konkurrenz des valutaschwachen Auslandes hat sich naturgemäss bei denjenigen Industrien am stärksten geltend ge-macht, bei denen die Arbeitslöhne einen verhältnismässig hohen Prozentsatz des Preises des Fertigfabrikates ausmachen. Demgemäss waren es hauptsächlich diese Industrien, die in ihrer Existenz am stärksten bedroht waren und deshalb am ehesten des Schutzes bedurften. Die Einfuhrbeschränkungen durften aber nicht hindern, dass die geschützten Industrien ihre Preise ungefähr im selben Masse abbauten wie die ungeschützten, und dieErfahrung zeigt, dass sie dies getan haben.

3. Die D e t a i l p r e i s e g e s c h ü t z t e r W a r e n . Eineumfassende Kontrolle der Detailpreise geschützter Waren wäre nur mit Hilfe einer entsprechenden Organisation mit zahlreichem.

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Personal möglich. Viel besser als eine derartige staatliche Kontrolle muss aber die freie Konkurrenz wirken. Trotzdem wird auch der Frage der Detailpreise fortwährend die nötige Aufmerksamkeit geschenkt, und es kommt eine Einwirkung auf die Preisbildung namentlich in solchen Fällen in Frage, wo die freie Konkurrenz durch Preisnormierungen der Fabrikanten oder der Händler ausgeschaltet ist. Die Einfuhrbeschränkungen dürfen .

auch vom Händler nicht dazu benützt werden, direkt oder indirekt den Preisabbau zu hindern.

Gegen Ende des Jahres 1922 wurden die Verhältnisse im Detailhandel der Schuhbranche in Genf, Bern, Basel, Zürich, Luzern und St. Gallen einlässlich geprüft. .Die Kontrolle ergab einen durchschnittlichen Bruttogewinn (Differenz zwischen Verkaufspreis und Ankaufspreis) von 33 °/o des Ankaufspreises.

Dabei variieren diese Bruttogewinne je nach Artikel (Gebrauchsoder Luxusware) und je nach Lage und Charakter des einzelnen Geschäftes (Höhe der Unkosten).

IV.

Die W i r k u n g d e r E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g e n a u f die Preisbildung geschützter Waren ist bereits im vorhergehenden Kapitel behandelt worden.

Was den B e s c h ä f t i g u n g s g r a d anbetrifft, so ist er nach den übereinstimmenden Berichten der geschützten Industrien besser geworden. Von den wichtigeren Industrien macht hiervon einzig die Möbelindustrie eine Ausnahme, indem ihre Arbeiterzahl von 4600 bei Beginn des Schutzes (Ende 1919) bis heute auf 3200 gesunken ist. Und doch wäre es gerade bezüglich dieser Industrie durchaus verfehlt, die Einfuhrbeschränkung als unwirksam und daher unnötig hinstellen zu wollen.

Die Einfuhr an Möbeln hat betragen : 1918 q

1919 q

1920 q

1921 q

2376

20,020

23,285

14,840

1922 q

9095

Die Ausfuhr sank von 10,753 q im Jahre 1919 auf 3848 q im Jahre 1922. Es betrug somit der Überschuss der Einfuhr über die Ausfuhr: 1919

1920

1921

q

q

q

q

13,930

11,863

6247

9267

1922

813 Es ist also trotz der Einfuhrbeschränkung erst im Jahre 1922 gelungen, den Einfuhrüberschuss unter denjenigen von 1919 zu bringen. · Liegt schon hierin eine Erklärung für den obenerwähnten Rückgang der Arbeiterzahl, so wird dieser vollends verständlich, wenn man bedenkt, wie gering der Inlandbedarf an Möbeln in den Jahren 1919 bis 1922 gegenüber der Vorkriegszeit gewesen ist. Es war daher gar nicht anders möglich, als dass die gewaltige Einfuhr speziell der Jahre 1919 und 1920 die Absatzquellen für die einheimische Industrie auf lange Zeit hinaus verstopfte, und dies ist der Hauptgrund, weshalb die Möbelindustrie trotz der Einfuhrbeschränkung bisher keine nennenswerte Besserung des Beschäftigungsgrades hat konstatieren können. Wie gross aber trotzdem der Nutzen des Einfuhrschutzes für diese Industrie war und ist, das zeigt die Tatsache, dass der Preisvorsprung Deutschlands gegenüber der Schweiz auf Möbeln noch heute 40--60 °/o beträgt, mit andern Worten ohne Einfuhrschutz hätte die Möbelindustrie in der Schweiz unmöglich bestehen können, und sie könnte noch heute ohne diesen Schutz nicht auskommen.

Analog liegen die Verhältnisse bei allen andern geschützten Industrien, nur mit dem Unterschiede, dass sich, bei ihnen die Einfuhrbeschränkung viel rascher in einer Verbesserung des Beschäftigungsgrades ausgewirkt hat. Einige Hundert der durch eine Umfrage erfassten geschützten Betriebe weisen zusammen eine Arbeiterzahl von rund 41,000 bei Erlass der Einfuhrbeschränkungen und von 53,000 per Ende 1922 auf. Sie sprechen sich übereinstimmend dahin aus, dass der bessere Beschäftigungsgrad in der Hauptsache eine Folge der Einfuhrbeschränkungen sei und dass die Freigabe der Einfuhr bei den heute noch bestehenden Produktionsverhältnissen unfehlbar den grössten Teil der Arbeiter brotlos machen und die betreffenden Industrien ruinieren müsste.

Die Wirkung der Einfuhrbeschränkungen auf den Handel ist eine doppelte. Einerseits liegt im Zwang des Inlandsbezuges eine nicht unerhebliche Erschwerung des Geschäftes, anderseits schützen die Beschränkung der Einfuhr und die dabei ausgeübte Kontrolle den Handel vor inländischen und ausländischen Valutahändlern.

V.

Wie in unserer letzten Botschaft, geben wir auch diesmal wieder eine kurze Übersicht über die i m A u s l a n d neu erlassenen Massnahmen gegen das Valutadumping.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. I.

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814 a. Das d ä n i s c h e Parlament hat in der Augustsession 1922 ein Gesetz über die Regulierung der Einfuhr von Schuhwaren und Zigarren (Cigarillos) erlassen. Dadurch wird der Handelsminister ermächtigt, zu verfügen, dass die Einfuhr der genannten Waren in einem ihm erforderlich erscheinenden Umfange nur mit dafür erteilter Bewilligung erfolgen kann. Das Gesetz trat am 4. August 1922 in Kraft. Das Handelsministerium befolgt in der Weise ein Kontingentierungssystem, dass die Importmenge von 1913 unter Berücksichtigung des durch den Bevölkerungszuwachs bedingten Mehrverbrauchs der Berechnung des Importquantums zugrunde gelegt wird. Die Firmen, die in den Jahren 1920/21 Schuhwaren importiert haben, erhalten ein gewisses Kontingent im Verhältnis zum Durchschnittsimport in den Jahren 1920/21 zugeteilt.

In der letzten Zeit wurden Verhandlungen betreffend die Ablösung des am 1. April d. J. ablaufenden Gesetzes über die Importregulierung von Schuhwaren und Zigarren und dessen Ersetzung durch erhebliche Zollerhöhung geführt.

b. Wir haben bereits in unserer letzten Aufstellung das b e l g i s c h e Gesetz vom 8. April 1922 erwähnt, wodurch die auf Grund der Verfügung vom 3. November 1921 getroffenen Massnahmen gutgeheissen und der Regierung bis zum 31. Dezember 1922 folgende Vollmachten erteilt wurden : 1. Die belgische Regierung wird ermächtigt, die Zahl der Zolltarifpositionen, welche aus Gründen der Bekämpfung billiger Importe mit erhöhten Ansätzen belegt werden, beliebig zu vermehren und ebenso auch die einzelnen Aufschläge nach ihrem Gutdünken zu handhaben.

2. Sie wird ferner ermächtigt, dass das SpezialZollregime, welches bis dahin nur gegenüber von Waren deutschen Ursprungs angewendet wurde, ganz oder teilweise auch auf solche Waren anzuwenden, welche aus andern Ländern stammen, die auch infolge beträchtlichen Tiefstandes ihrer Währung und dadurch erheblich billiger Produktionskosten der belgischen Industrie gegenüber über Konkurrenzbedingungen verfügen, welche für letztere eine ernstliche Gefahr bedeuten.

Durch Gesetz und ein darauf beruhendes Regierungsdekret vom 29. Dezember 1922 wurde die Wirkung der Zollzuschläge auf bestimmten Waren deutschen Ursprungs bis zum 30. Juni 1923 verlängert. Somit können Importe nach Belgien, welche unter die Verfügung vom 3. November 1921 betreffend die Zoll-

815 zuschlage fallen, von der Abgabe des Zollzuschlages nur gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen befreit werden, durch welche nachgewiesen wird, dass nicht Deutschland als Ursprungsland in Betracht kommt.

c. Das englische I n d u s t r i e s c h u t z g e s e t z (Safeguarding of Industries Act 1921) sieht bekanntlich in seinem II. Teil Vorbeugungsmassnahmen gegen das Dumping aus valutaschwachen Ländern vor. Auf Grund von Verfügungen des Handelsamtes vom 8. August und 9. Oktober 1922 werden nunmehr nachfolgende Waren mit 33 1 /a % Zoll des Wertes belastet, wenn sie in Deutschland hergestellt worden sind : Handschuhe, Handschuhstoffe, Haushaltungsartikel aus Glas, Glaswaren für Beleuchtungszwecke (ausgenommen Glühbirnen), Hohlwaren für den Hausgebrauch aus Aluminium, Stahl oder Schmiedeisen, auch emailliert, Glühstrümpfe und Bestandteile von solchen. Alle Sendungen für obige Waren aus andern europäischen Ländern müssen von Ursprungszeugnissen begleitet sein.

d. Auch in H o l l a n d wurden in der letzten Zeit von verschiedenen Industrien Schritte unternommen, um die einheimische Produktion zu schützen. So wurden namentlich von der Tabak-, Schuh- und Lederindustrie, von der Tonröhrenindustrie, sowie von der Konfektions- und Wäscheindustrie der Regierung Vorschläge unterbreitet, um entweder Einfuhrverbote oder wenigstens Erhöhung der Einfuhrzölle zu erlangen. Das letztere ist durch das Tabakzollgesetz vom 30. November 1922 geschehen.

Ferner liegt ein Gesetzesentwurf zur vorübergehenden Beschränkung der Einfuhr von Schuhwaren vor. Die Ursachen, die zu diesem Entwurf geführt haben, liegen in der schwierigen Situation der Leder- und Schuhindustrie, hervorgerufen durch die übermässige Valutaeinfuhr. Aus der Einfuhrstatistik geht hervor, dass der Schuhimport im Jahre 1922 elfmal grösser war als im Jahre 1913. Nach dem Wortlaut des Entwurfes ist es der Regierung gestattet, die Einfuhr von Schuhen nur unter gewissen Bedingungen zu gestatten oder ganz zu verbieten.

ß. In S p a n i e n wurden mit Dekret vom 20. Februar 1922 die Valutazuschläge, wie sie die Verordnung vom 3. Juni 1921 einführte, zugunsten derjenigen Staaten aufgehoben, welche im Genuss der zweiten Kolonne des spanischen Zolltarifs standen, gleichgültig, ob ihre Währung entwertet war oder nicht. Das Handelsministerium hatte jedoch die Befugnis, die Valutazuschläge auch weiterhin auf Waren aus Ländern anzuwenden, welche spanische Produkte ungünstig behandeln.

8J6

Am 29. Mai 1922 wurde die Frage der Valutazuschläge durch königliche Verordnung von neuem in einfacherer Weise geregelt. Demnach unterliegen vom 1. Juni 1922 an Waren aus Ländern, deren Währung gegenüber der spanischen Peseta mehr als 70 °/o entwertet ist, einem Valutazuschlag, der prozentual zu den gewöhnlichen Zöllen hinzugerechnet wird. Dieser Zuschlag wird mit gleicher Grosse auf alle Warengattungen aus demjenigen Lande angewendet, das als zuschlagpflichtig erklärt wird. Er wird berechnet, indem die Differenz zwischen dem monatlichen Mittelkurs einer Währung und der Zahl 100 mit dem Koeffizienten 0,8 multipliziert wird.

Dasselbe System von Zuschlägen wird angewendet aufJWaren aus Ländern, welche die erste Kolonne des spanischen Zolltarifs bezahlen ohne Rücksicht, ob die Entwertung ihrer Valuta 70 °/o übersteigt.

f. Die k a n a d i s c h e n Massnahmen scheinen sich nicht bewährt zu haben. Die Einfuhr hoch qualifizierter deutscher Produkte wurde stark unterbunden, während minderwertige Ware nach wie vor zur Einfuhr gelangte. Ausserdem habe auch die technische Durchführung den kanadischen Behörden Schwierigkeiten bereitet. Anfangs Mai 1922 wurde deshalb die sog. Kursentwertungsklausel, wonach nur eine Entwertung bis auf 50 °/o des Parikurses anerkannt wurde, vom kanadischen Finanzminister wieder aufgehoben.

Durch Budgetresolution vom 27. Juni 1922 wurde dagegen eine Bestimmung in Kraft gesetzt, gemäss welcher für die Zollerhebung der Wert von Waren aus Ländern mit erheblich entwerteter Valuta nicht geringer angeschlagen werden darf, als der Wert gleichartiger Erzeugnisse aus Grossbritannien. Werden gleichartige Waren in Grossbritannien nicht hergestellt, so soll der Zollwert nicht kleiner sein als derjenige gleichartiger Waren, die aus irgendeinem europäischen Land importiert werden, dessen Valuta nicht beträchtlich entwertet ist.

Die sogenannte Zollvorschrift vom 27. Juni 1922 gilt bis auf weiteres nur für Deutschland, Österreich, Ungarn, Jugoslawien, Russland und die Tschechoslowakei, sowie für Länder, deren Währung keinen bestimmten Normalwert hat. Für diese Länder ist ein Währungszertifikat (currency certificate) eines Konsuls, eines kanadischen Handelskommissärs oder einer Bank vorgeschrieben, während dasselbe für die übrigen Länder nicht verlangt wird.

817 Durch diese neue Regelung wird verhindert, dass auf'Grund des kanadischen Wertzollsystems Waren aus Ländern mit entwerteter Valuta weniger Zoll bezahlen müssen, als solche aus Ländern mit gesunder Währung.

g. In A u s t r a l i e n nahm das House of Représentatives im Oktober 1922 einen Gesetzentwurf an, der eine wichtige Erweiterung der ,,Gustoms Tariff (Industries Préservation) Act 1921" bedeutet. In Zukunft wird auf Waren, deren Einfuhr eine australische oder britische Industrie gefährden könnte, nicht mehr der im ursprünglichen Anti-Dumping-Gesetz vorgesehene Zollzuschlag erhoben werden. Der Zuschlag wird vielmehr aus dem Unterschied zwischen dem australischen Einstandspreis einer fremden Ware und dem hiesigen Engrospreis für die gleiche Ware australischer Fabrikation bestehen, wenn es sich nach Meinung des Ministers um die Gefährdung einer australischen Industrie handelt, oder aus der Differenz zwischen dem Preis einer fremden Ware und dem Preis für die gleiche Ware britischer Herkunft, wenn die Gefährdung einer britischen Industrie vorliegen sollte. Von diesen Zollzuschlägen werden nicht etwa nur Erzeugnisse der europäischen Zentralmächte betroffen, sondern auch diejenigen alliierter und neutraler Länder, ja selbst Fabrikate von Schwester-Dominions.

VI.

Die W i r t s c h a f t s l a g e muss auch heute noch als ausserordentlich unsicher bezeichnet werden. Die verhältnismässige Stabilität der Wechselkurse in den vergangenen Monaten März bis Juni 1922 hatte eine gewisse Beruhigung in der Beurteilung vor allem auch der Valutaeinfuhren zur Folge. Die seitherige Entwicklung auf dem Devisenmarkt hat aber erneut gezeigt, wie gefährlich es ist, auch nur für ein paar Monate die Möglichkeit aussergewöhnlicher Ereignisse aus dem Gesichtskreis zu verlieren. Wie aus nachfolgender Tabelle ersichtlich ist, sind die Wechselkurse der beiden hauptsächlich in Betracht fallenden valutaschwachen Länder Deutschland und Österreich trotz zeitweiser Stabilisierungstendenz weiter bedeutend gesunken.

Deutschland Österreich 1922: 19. Mai 1.73 --.05 7. Juni 1. 78 --. 035 7. Juli 1.12 --. 02 7. August --. 62 --. 005

818

1923:

7. Sept.

7. Okt.

7. Nov.

7. Dez.

7. Jan.

7. Febr.

7. März

Deutschland --. 37 --. 23 --. 07 --.06 --.06 --. 01 --. 02

Österreich --. 0075 --. 0075 --. 0075 -.006 --.007 --. 0065 --. 0065

Der langersehnte Anpassungsprozess der innern Kaufkraft der havarierten Währungen an den äussern Kursstand ist erneut gestört worden, wenn auch zugegeben werden muss, dass für viele Waren die Valutaentwertung in verstärktem Masse und vor allem viel rascher als früher durch erhöhte Preise im Inland kompensiert wird. Hier ist aber vor einem Trugschluss zu warnen. Es handelt sich um die Peststellung, dass in valutaschwachen Ländern die Warenpreise entsprechend der Valutaentwertung gestiegen seien. Dabei wird aber übersehen, dass man bei der blossen Berücksichtigung der Wechselkursentwertung nur auf die Vorkriegspreise gelangt. Nun stehen aber auch in den valutastarken Ländern die meisten Preise mindestens auf dem \ Yafachen der Friedenspreise.

Das Goldniveau der Vorkriegspreise ist eben nicht identisch mit der heutigen Weltmarktparität. In den meisten Fällen wird das Vorauseilen der Preise vor der Valutaentwertung noch eine bedeutende Marge bis zu dem Weltmarktpreis in sich schliessen.

Wenn man dies berücksichtigt, s'o kommt man zum Schluss, dass z. B. in Deutschland nur wenige Artikel die Weltmarktpreise erreicht oder sogar überschritten haben.

Nach Dr. Lorenz betrug der Valutavorsprung des Auslandes in °/o des Schweizerpreises m in England Frankreich Deutschland 1922: Januar 16,4 .

53,6 18,8 Februar 13,7 51,4 13,9 48;1 März 12,9 ,0 April 9,5 53,7 5,3 Mai 8,9 0,8 46,7 Juni 6,4 . 37,6 0,4 35,9 Juli 6,7 5,8 .44,4 ' August 6,7 7,5 September 8,2 12,3 48,o

819 am

in England

Frankreich Deutschland

Oktober 8,3 12,0 32,0 November 6,1 16,s 33,i Dezember 5,6 14,i 39,s 1923: Januar 6,7 10,6 28,7 Februar 3,8 15,7 28,9 März 6,2 14,5 20)8 Diese Indizes lassen erkennen, dass sich die internationale Preisgestaltung unter Berücksichtigung der valutarischen Verhältnisse im Jahre 1922 für die Schweiz gebessert hat. Auch der valutarische Preisvorsprung Deutschlands weist nach vorübergehendem Anziehen in den Monaten April, August, September und Dezember 1922 im Januar a. c. eine sinkende Tendenz auf.

Trotzdem bleibt die Unterbietungsmöglichkeit Deutschlands für viele Waren eine sehr grosse, wenn man bedenkt, wie genau in der Nachkriegszeit im Kampf um die Absatzgebiete wieder kalkuliert werden rnuss. Das Bjld verschiebt sich weiter zu unsern Ungunsten durch den Umstand, dass in obigen Zahlen Waren wie Baumwolle, Wolle, Seide etc. berücksichtigt werden, die als Welthandelsartikel zum gleichen Preise gekauft werden, den auch wir auslegen müssen. Diese Kategorie bewirkt nun durch den hohen Preis für die übrigen Warengattungen ein Hinaufdrücken des Durchschnitts, was somit die Unterbietungsmöglichkeit für die übrigen Produkte als geringer erscheinen lässt, als sie dafür tatsächlich ist. Die ganze Erscheinung wird noch dadurch verstärkt, dass seit dem Monat Mai 1922 für Baumwolle, Wolle und Seide überhaupt eine wesentliche Preissteigerung zu konstatieren ist.

Es wäre also durchaus falsch, die genannten Zahlen, die Mittelwerte aus den verschiedensten Warenkategorien darstellen, ohne weiteres auf unsere geschützten Industrien anzuwenden.

Unter Einfuhrbeschränkung stehen hauptsächlich industrielle Haibund Fertigfabrikate, bei denen der valutarische Preisvorsprung Deutschlands ganz erheblich über obigen Mittelwerten steht (nach Dr. Lorenz z. B. im August 1922 auf 69,8 %). Unter der Voraussetzung gleicher Materialpreise in Deutschland und in der Schweiz -- was in Wirklichkeit nur für diejenigen Waren zutrifft, die Deutschland zu Weltmarktpreisen kaufen muss -- und unter der weiteren Voraussetzung, dass die Unkosten in % der produktiven Löhne in beiden Ländern gleich gross seien, ergibt sich ein valutarischer Preisvorsprung Deutschlands per Ende De-

820 zember 1922 von 62--40 °/o des Schweizerpreises, je nachdem die Materialkosten hieran mit 30 bzw. 55 % teilnehmen.

In Wirklichkeit musa mit noch höheren Zahlen gerechnet werden, denn die Materialkosten sind in Deutschland ja erheblich geringer als in der Schweiz, da die Frachten billiger sind und da je nach dem Grad der Verarbeitung der Lohnunterschied zur Geltung kommt.

In Berücksichtigung aller Faktoren muss leider auch heute noch konstatiert werden, dass an eine völlige Aufgabe des Einfuhrschutzes im gegenwärtigen Augenblick nicht gedacht werden kann. Dies noch um so weniger, als die politischen Verhältnisse derart unsichere sind, dass auch das von ihnen in starkem Masse beeinflusste Wirtschaftsleben noch für längere Zeit keine Konsolidation erfahren wird. Wir können dieser Unsicherheit nur dadurch einigermassen begegnen, dass wir die Möglichkeit weiter bestehen lassen, eine übermässige Valutaeinfuhr nötigenfalls durch Einfuhrregulierung zu beschränken.

vn.

Durch das Postulat Seh er er wurde der Bundesrat eingeladen, den Räten baldmöglichst einen Bericht darüber vorzulegen, ob nicht die Vorlage über eine allfällig weitere Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend den Erlass von Einfuhrbeschränkungen den Räten so rechtzeitig unterbreitet werden solle, dass nicht wiederum das Referendum des Volkes mit der Dringlichkeitsklausel ausgeschaltet werden müsse.

Nach unserer Ansicht kann es sich hierbei, wie wir schon wiederholt ausgeführt haben, wohl nicht darum handeln, einen solchen einzelnen Vollmachtsbeschluss, zumal er zeitlich beschränkt ist, dem Referendum zu unterstellen. Der ursprüngliche Beschluss vom 18. Februar 1921 wurde seinerzeit befristet bis Ende 1921.

Durch Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1921 erfolgte seine Verlängerung bis 30. September 1922 und durch Bundesbeschluss vom 30. Juni 1922 eine weitere Erstreckung der Geltungsdauer bis 30. Juni 1923. Heute muss für Kontinuität gesorgt werden, damit vom 1. Juli 1923 an der Beschluss nicht wegfallt.

Solche Beschlüsse, wie sie bis jetzt auf diesem Gebiet gefasst worden sind und die eine vorübergehende Lösung bringen, tragen ihrer ganzen Natur nach, weil sie kein allgemein verbindliches und dauerndes Recht schaffen, den Charakter von Notdekreten, die im Hinblick auf besondere Verhältnisse erlassen worden sind. Wollte man solche Vollmachtsbeschlüsse dem Refe-

821 rendum unterstellen und die Möglichkeit einer Volksabstimmung ins Auge fassen, so müsste man, wollte man die Kontinuität sichern, die Massnahme nicht weniger als ein Jahr vorher einbringen, als sie in Kraft treten soll. Nun lässt sich aber gerade gegenwärtig zum Beispiel nicht sagen, ob in einem Jahre Einfuhrbeschränkungen noch notwendig sind. Es ist also wohl richtiger, wenn solche unter Umständen kurzlebige Beschlüsse im Hinblick auf ihre konkrete, den Verhältnissen angepasste Begründung auch kurzfristig beantragt und behandelt werden.

Damit möchten wir nun aber nicht gesagt haben, dass dem Volke nicht Gelegenheit geboten werden soll, zu den Einfuhrbeschränkungen prinzipiell Stellung zu nehmen. Wir halten aber dafür, dass dies in anderer Weise zu geschehen .hat.

Der Schlussatz des Art. 29 der Bundesverfassung gibt dem Bunde ausdrücklich das Recht, unter ausserordentlichen Umständen vorübergehend besondere Massnahmen zu treffen. Ist dabei im übrigen materiell die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt, so ist auch der Weg des dringlichen Bundesbeschlusses gegeben.

Wenn nun irgend je, so trafen bei Erlass der Einfuhrbeschränkungen die Voraussetzungen der ausserordentlichen Umstände auf wirtschaftlichem Gebiete zu, und ebensowenig konnte die Dringlichkeit der Massnahmen in Frage stehen.

In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung hat Art. 4 des Zolltarifgesetzes einen Fall, der unter den Schlussatz des Art. 29 der Bundesverfassung fällt, geregelt. *) Der Bundesrat ist nämlich *) Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902: Art. 3. Der Bundesrat ist befugt, unter ausserordentlichen Verhältnissen Durchfuhrgebühren zu erheben.

Art. 4. Für Waren aus solchen Staaten, welche schweizerische Waren mit besonders hohen Zöllen belegen oder sie ungünstiger behandeln als die Waren anderer Staaten, kann der Buadearat die Ansätze des Generaltarifs jederzeit nach seinem Ermessen erhöhen oder, soweit das vorliegende Gesetz Zollfreiheit bestimmt, Zölle aufstellen.

Der Bundesrat ist überhaupt ermächtigt, in Fällen, in welchen der schweizerische Handel durch Massregeln des Auslandes gehemmt wird, oder in welchen die Wirkung -der schweizerischen Zölle durch Ausfuhrprämien oder ähnliche Begünstigungen beeinträchtigt wird, die ihm geeignet erscheinenden Anordnungen zu treffen.
Der Bundesrat kann ferner unter ausserordentlichen Umständen, namentlich im Falle- von Teuerung der Lebensmittel, vorübergend die ihm zweckmässig erscheinenden Tarifermässjgungen vornehmen oder sonstige Erleichterungen gewähren.

Art. 5. Von den in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Verfügungen hat der Bundesrat der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft Kenntnis zu geben. Dieselbe entscheidet über die Fortdauer der Verfügungen.

822 ermächtigt, Zollerhöhungen oder andere Massnahmen, also beispielsweise auch Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, zu erlassen, um Massregeln des Auslandes zu begegnen, die unsere Wirtschaft treffen. Gedacht wurde dabei natürlich in erster Linie an den Fall von Zollkonflikten und repressiven Massnahmen. Dagegen ist der Verfassungsartikel im Zollgesetz nach der andern Seite hin nicht ausgebaut, nämlich für den Fall, dass unser Handel oder unsere Produktion durch allgemeine Krisen oder allgemeine Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des In- und Auslandes gefährdet, ja in ihrer Existenzfähigkeit bedroht sind.

Es war dem Weltkrieg und der in seinem Gefolge auftretenden Welt- und Valutakrisis vorbehalten, die Lücke fühlbar zu machen und die Notwendigkeit einer Ergänzung der bisherigen Gesetzesbestimmungen darzutun.

Es war nun seit einiger Zeit unsere Absicht, eine solche gesetzliche Bestimmung, wonach ausserordentliche Massnahmen des Bundes zur Begegnung ausserordentlicher wirtschaftlicher Verhältnisse im speziellen vorgesehen sind, bei Anlass der Revision des Zolltarifgesetzes vorzunehmen. Weil sich die Vorlage dieses Gesetzes aus Gründen, die Sie kennen, länger hinauszog, fassten wir eine besondere Vorlage ins Auge, in der wir überdies entsprechend den vielfach geäusserten Wünschen festsetzen wollten, dass über solche Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, die als Schutzmassnahmen gegenüber wirtschaftlichen Verhältnissen gedacht sind, nicht der Bundesrat entscheiden soll, wie im Falle von Art. 4 des Zolltarifgesetzes vom Jahre 1902, sondern dass das Recht der Entscheidung in die Hände der Bundesversammlung gelegt werde. Diese ihrerseits würde einen allgemeinen Ermächtigungsbeschluss fassen, dessen Ausführung im einzelnen dem Bundesrat zu überlassen wäre.

Nun steht aber heute die Einreichung des neuen Zolltarifgesetzes in naher Aussicht. Je, nach dem weitern Vorgehen, das in dieser Angelegenheit gewählt werden wird, wird die Vorlage der Bundesversammlung schon im Juni oder dann später zugehen können. Tritt die erste Eventualität ein, so wäre es doch wohl am richtigsten, den ganzen Komplex der ausserordentlichen Massnahmen im Hinblick auf den Warenverkehr in einer Vorlage, und zwar in diesem Gesetz, zu regeln. Tritt dieser Fall nicht ein, so würden wir eine besondere Botschaft vorlegen,
die sich speziell mit den Schutzmassnahmen beschäftigen würde, die für die Wirtschaft unseres Landes angesichts ausserordentlicher Verhältnisse notwendig werden können. Wir stehen nicht

823 an, Ihnen die vorläufige Redaktion mitzuteilen, die wir ins Auge gefasst haben zum Zeichen, dass wir der Angelegenheit nähergetreten sind, und um Ihnen auch Gelegenheit zu geben, in möglichster Kenntnis der Sachlage Ihre Beschlüsse zu fassen. Es ist vorgesehen, die bisherigen Artikel 3 und 4 des Zolltarifgesetzes in folgender, teilweise etwas erweiterter Form wieder aufzunehmen : Art. -. Der Bundesrat ist befugt, unter ausserordentlichen Verhältnissen Durchfuhrgebühren zu erheben.

Art. --. Werden schweizerische Waren von einem Staate mit besonders hohen Zöllen belegt oder ungünstiger behandelt als die Waren anderer Staaten, oder wird die schweizerische Volkswirtschaft in anderer Weise durch Massnahmen des Auslandes gehemmt oder durch das letztere die Wirkung der schweizerischen Zölle durch Ausfuhrprämien oder ähnliche Begünstigungen beeinträchtigt, so kann der Bundesrat die ihm geeignet scheinenden Anordnungen treffen, insbesondere Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen erlassen, die Ansätze des Zolltarifgesetzes nach seinem Ermessen erhöhen oder, soweit dieses Zollfreiheit bestimmt, Zölle aufstellen.

In ausserordentlichen Fällen, wie bei verheerenden Elementarereignissen oder im Falle von Teuerung der Lebensmittel, ist der Bundesrat ermächtigt, ausnahmsweise diejenigen vorübergehenden Zollerleichterungen eintreten zu lassen, welche er als den Verhältnissen'angemessen erachtet.

Für die Ergänzung, die uns hier speziell interessiert, könnte vielleicht nachstehende Lösung in Betracht kommen : Art. -. Bedrohen ausserordentliche Umstände, wie schwere wirtschaftliche Krisen oder besondere, von den schweizerischen abweichende ausländische Produktionsbedingungen die schweizerische Volkswirtschaft oder einzelne ihrer Zweige in ihren Lebensinteressen, so kann die Bundesversammlung den Bundesrat ermächtigen, die den Umständen angemessenen Schutzmassnahmen zu treffen. Als solche sind insbesondere Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie die Erhöhung der im Zolltarifgesetz festgelegten Zölle oder die Einführung von Zöllen für zollfreie Waren zu betrachten.

Art. -. Von den in den vorstehenden Artikeln getroffenen Massnahmen hat der Bundesrat der Bundesver-

824

Sammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft Kenntnis zu geben. Dieselbe entscheidet über die Fortdauer der Verfügungen.

Unterdes aber erfordern die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, wie wir sie Ihnen in dieser Botschaft dargelegt haben, die Verlängerung des Vollmachtsbeschlusses, vom 18. Februar 1921. Wir beschränken uns darauf, Ihnen eine Verlängerung um 9 Monate vorzuschlagen, um der grundsätzlichen Lösung, erfolge sie nun bei Anlass der Zolltarifgesetzrevision oder separat, nicht vorzugreifen.

Wir möchten nicht unterlassen, nochmals zu betonen, dass nach unserer Ansicht in der heutigen ernsten Zeit in erster Linie dafür gesorgt werden muss, dass die nationale Produktion aufrechterhalten werden kann. Wir glauben nicht fehl zu gehen in der Annahme, dass auch die Abstimmung über die Zollinitiative den Willen des Volkes deutlich zum Ausdruck gebracht hat, es müsse in der gegenwärtigen schweren Wirtschaftslage in erster Linie gehandelt werden.

Wir stellen Ihnen deshalb den A n t r a g , die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses betreffend die Beschränkung der Einfuhr gemäss beiliegendem Entwurf zu einem Bundesbeschluss bis zum 31. März 1924 zu verlängern und ersuchen Sie, angesichts der Dringlichkeit der Vorlage, dieselbe in der Aprilsession zu behandeln.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 16. April 1923.

*

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Scheurer.

Der Bundeskanzler : Steiger.

825

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16. April 1923, b eschliesst: Art. 1. Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr *) wird bis zum 31. März 1924 verlängert.

Art. 2. Dieser Bundesbeschluss wird .als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

*.) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr. (Vorn 16. April 1923.)

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Année Anno Band

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18.04.1923

Date Data Seite

801-825

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