244

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

3 % eidg. Anleihe von Fr. 70,000,000 von 1903.

Rückzahlung von Obligationen auf 15. April 1923.

Infolge der heute gemäss Amortisationsplan stattgefundenen Verlosung gelangen auf 15. April 1923 aus der obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung: Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

6451 6500 32351-32400 59101-59150 100351-100400 9201- 9250 32401-32450 62951-63000 104701-104750 11051-11100 34051-34100 66251-66300 106051-106100 11951-12000 36601-36650 66301-66350 109351-109400 13401-13450 39151-39200 80851-80900 114701-114750 14801-14850 40251-40300 80901-80950 118701-118750 16051-16100 44751-44800 81951-82000 123251-123300 18451-18500 45251-45300 82251-82300 124751-124800 19451-19500 46851-46900 88101-88150 131851-131900 24451-24500 50151-50200 90701-90750 133551-133600 25501-25550 53751-53800 91601-91650 138551-138600 31501-31550 55501-55550 92501-92550 31901-31950 56401-56450 98051-98100 Die Einlösung vorbezeiehneter 2500 Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 1,250,000 erfolgt in der Schweiz: bei der eidg. Staatskasse, bei der Schweiz.

Nationalbank und ihren Zweiganstalten und Agenturen sowie bei der Banque de Paris et des Pays-Bas und beim Crédit Lyonnais in Genf; in Frankreich : bei der Banque de Paris et des Pays-Bas und beim Crédit Lyonnais in Paris.

Von den früheren Ziehungen sind noch folgende Obligationen ausstehend, rückzahlbar am 15. April 1915: Nr. 18932, 56051, 115289--115290, 115294--115295.

15. April 1916: Nr. 77508--77509, 77511--77525.

15. April 1918: Nr. 46156--46158, 115344--115350.

245 15. April 1919: Nr. 38318, 44082, 55694--55700, 105634--105635, 108306, 109955--109957,127941--127945.

15. April 1920: Nr. 32284--32291, 64783, 67322--67323, 89151--89152, 89188, 130901.

15. April 1921 : Nr. 20128--20129, 26916--26920, 27289, 45645--45647, 48201--48220, 76851--76867, 78267--78268, 78486, 78495--78498, 78500, 83088 -- 83089, 83751--83753, 83782--83785, 101793--101794, 108290--108296, 111098-- 111100, 113001, 113026, 118061--118062, 124922--124923, 126565-126566.

15. April 1922: Nr. 1963--1964,1969--1980,1982--1994, 5074--5093, 7120--7122, 7150, 12452, 12983--12985, 16301, 16312--16314, 16701--16704, 16742, 16749, 19901--19903, 23704--23705, 23708--23712, 23730, 36286, 41429--41435, 48931, 54951--54952, 55901 -- 55902, 55931, 62394-62400, 63454, 63456, 63488, 63499, 63500, 67620--67622, 67625, 67632, 67754--67755, 67757--67767, 67770--67772, 67783-- 67789, 70783--70787, 70790--70791, 70793, 70814, 7081.9-- 70820, 70836--70838, 70847--70850, 75607--75608, 75619-- 75620, 75627--75636, 75642--75646, 77801--77802, 79951, 79955, 79966--79967, 79974--79976, 80212--80214, 80241 -- 80243, 82867--82869, 82888, 83552, 83569--83570, 87455-- 87461, 87482--87489, 88067--88070, 88075--88082, 88091-- 88099, 92357, 94957--94975, 94990--94997, 99832,108081-- 108084, 108903, 108917--108929, 108931, 108944--108945, 114415_H4418, 123606--123610, 123622--123629, 123648, 123940--123941, 123945--123947, 124452--124454, 124470, 126051--126052, 126060--.1.26074.

Diese Titel tragen seit den bezüglichen Verfalltagen keinen /ins mehr.

B e r n , don lo. Januar 1923.

(2.).

Eidg. Kassen- und Rechnungswesen.

Verzeichnis der für die Einfuhr von Tabakblättern geöffneten Zollämter.

Das Zollamt Campocologno ist für die Einfuhrabfertigung von Tabakblättern nach den Nrn. 107«/fl! ermächtigt.

Eidg. Oberzolldirektion.

246

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Das Kraftwerk Laufenburg in Laufenburg stellt das Gesuch um definitive Bewilligung zur Ausfuhr von max. 3000 Kilowatt elektrischer Energie, wie sie Gegenstand des Vertrages vom 18./19. Oktober 1916 zwischen dem Kraftwerk Laufenburg und den Elektrochemischen Werken Laufen in Laufenburg sind. Die 3000 Kilowatt umfassen 1000 Kilowatt konstanter Energie, 1000 Kilowatt, deren Lieferung bei niedrigem Wasserstand eingeschränkt werden kann und 1000 Kilowatt unkonstanter Energie.

Die definitive Bewilligung wird für die Zeit bis zum 30. September 1924 nachgesucht und soll die vom Bundesrat unterm 19. September 1922 erteilte provisorische Bewilligung P 6 ersetzen. (Vgl. Bundesblatt Nr. 39 vom 27. September sowie Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 226 vom 27. September 1922.)

Von den genannten 3000 Kilowatt sollen die 1000 Kilowatt konstanter Energie an das Ferrowerk Hermann Starck in Rhina geliefert werden. Die übrigen 2000 Kilowatt sollen nach Wahl des Kraftwerkes Laufenburg teils an die Salpetersäurefabrik ElektroNitrum A.-G. in Rhina, teils an das deutsche Stromverteilungsnetz des Kraftwerkes Laufenburg und schliesslich auch an die Forces Motrices du Haut-ßhin in Mülhausen abgegeben werden dürfen, wobei die Verteilung der Lieferung an die vorgenannten Abnehmer dem Kraftwerk Laufen bürg überlassen bleiben soll.

Das deutsehe Stromverteilungsnetz des Kraftwerks Laufenburg dient zur allgemeinen Verteilung elektrischer Energie an Industrie, Landwirtschaft und Beleuchtung, und zwar für badische und w.ürttembergische Abnehmer. Die Lieferung an die Forces Motrices du Haut-Rhin in Mülhausen dient ebenfalls zur Verteilung elektrischer Energie an Industrie, Landwirtschaft, Gewerbe und Beleuchtung im Elsass und im badischen Rheintal, soweit letzteres von den Forces Motrices du Haut-Rhin mit Strom versorgt wird.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie vom 1. Mai 1918 wird dieses Begehren hiermit veröfi'entlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bis spätestens den 24. April 1923 beim unterzeichneten Amte einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

B e r n , den 12. Januar 1923.

(2.).

Eidg. Amt flir Wasserwirtschaft.

247

Solothurn-MUnster-Bahn A.-G.

Den Inhabern von Obligationen des 4*/2 % Hypothekaranleihens I. Ranges der Solothurn - Münster - Bahn A. - G. vom 31. Januar 1907 im Betrage von Fr. 1,250,000 wird hierdurch mitgeteilt, dass das Bundesgericht dieser Bahnunternehmung die Bewilligung zur Durchführung des Sanierungsverfahrens gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 20. Februar 1918 über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen erteilt hat.

Infolgedessen werden sie, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 29. April 1919, eingeladen, an der am Freitag, den 2. Februar 1923, nachmittags 2 Uhr, im Saalbau, Kleiner Konzertsaal, in Solothurn, unter der Leitung des Unterzeichneten stattfindenden Obligationärversammlung teilzunehmen, an der über folgenden Antrag Beschluss zu fassen ist: Abfindung für die vom 1. Oktober 1916 bis 1. Oktober 1921 einschliesslich verfallenen Zinse (11 Halbjahrescoupons) durch Prioritätsaktien I. Ranges von je Fr. 200 für jede Obligation, mit nicht kumulativer Vorzugsdividende bis 5 %, unter Verzicht auf den Mehrbetrag.

Diejenigen Obligationäre, welche an der Versammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen wünschen, haben ihre Obligationen bis spätestens am 1. Februar 1923, abends 4 Uhr, hei der Basler Handelsbank in Basel, den Herren A. Sarasin & Co.

in Basel, der Kantonalbank von Bern in Bern und der Solothurner Kantonalbank in Solothurn gegen Aushändigung einer Quittung und eines Stimmrechtsausweises zu deponieren. Zur Vertretung von Obligationären ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Die Akten des Bundesgerichts, aus denen auch die Art und Weise der Einbeziehung der übrigen GHäubiger und der Aktionäre in die Sanierung ersichtlich ist, sowie die von der Gesellschaft, auf den 3l. Dezember 1922 erstellte und von den Rechnungsrevisoren geprüfte Bilanz können von den Obligationären gegen Vorlage des Stimmrechtsausweiscs vom 26. Januar bis 1. Februar 1923 bei der Obergerichtskanzlei in Solothurn eingesehen werden.

L a u s a n n e , den 9. Januar 1923.

(1.).

Der Instruktionsrichter : Jäger, Bundesrichter.

248 '

Schweizerische Furkabahn-Gesellschaft.

Nachlassverfahren.

Einladung zu den Gläubigerversammlungen.

Die Gläubiger des Obligationen-Anleihens 4>/2 % 1910 von Fr. 30,000,000 sowie die Kurrentgläubiger der schweizerischen Furkabahn, deren Forderungen am 21. Juli 1921 noch ausstanden und nicht gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Pfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 privilegiert sind, werden hiermit zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen auf Montag, den 19. Februar 1923, in Lausanne, Lokal der Börse, aux Galleries du Commerce, eingeladen.

Die Verhandlungen beginnen um 15 Uhr mit der Erläuterung des Nachlassvertrages durch den Sachwalter und die Vertreter der Unternehmung. Hierzu sind die Gläubiger sämtlicher Gruppen eingeladen. Die Verhandlungen mit den einzelnen Gruppen und die Abstimmung linden statt: für die I. Gruppe, für die Obligationäre, um IS1/« U h r ; für die II. Gruppe, die Kurrentgläubiger, um 16 Uhr.

Die Obligationäre des Obligationen-Anleihens 41/« °/o 1910 von Fr. 30,000,000 haben ihre Titel bis spätestens am 10. Fehruar 1923 der Union de Banques Suisses, Lausanne, oder Union de Banques Suisses, Genf, oder der Berner Kantonalbank, Bern, einzusenden, von der sie dagegen eine Quittung erhalten werden, die als Stimmrechtsauswois dient Von dea teilnahmeberechtigten Kurrentgläubigern haben nur diejenigen Stimmrecht, welche ihre Forderung auf die Aufforderung des Sachwalters vorn 28. Juli 1922 hin rechtzeitig, d. h. bis zum 28. August 1922, angemeldet haben. Sie erhalten Ausweiskarten beim Eintritt in das Versammlungslokal.

Wer sich durch einen andern vertreten lassen will, hat diesem eine Vollmacht auszustellen. Zu Zustimmungserklärungen im Namen des Vertretenen ist eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich.

Zur gültigen Annahme des vorgeschlagenen Nachlassvertrages ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Stimmen und mindestens zwei Dritteilen der Forderungen in jeder Gruppe und die so zustande gekommene Zustimmung aller Gruppen notwendig.

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Zustimmungserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Versammlung der Gruppe noch schriftlich abgegeben werden, jedoch von den Anleihensgläubigern auch erst nach vorheriger Deposition ihrer Titel bei den vorgenannten Bankinstituten.

Wer eine Erklärung weder an der Gruppenversammlung, noch binnen der Nachfrist abgibt, wird bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei den Forderungen als ablehnend betrachtet.

Die Akten, nämlich der Nachlassvertragsentwurf, das Gutachten der Schätzer, der Bericht über die Bilanz, das Schuldenverzeichnis, das Verzeichnis der stimmberechtigten Forderungen und Gläubiger und das Gutachten des Sachwalters über die Nachlassvertragsangebote liegen für die Gläubiger vom 10. Februar 1923 an in ßrig, im Bureau des unterzeichneten'Sachwalters, zur Einsicht auf.

B r i g , den 16. Januar 1923.

(1.).

Der vom Schweiz. Bundesgericht bestellte Sachwalter: .T. Escher, Advokat.

Einlösung alter Banknoten.

Die für die nachträgliche Einlösung der Banknoten der Caisse d'amortissement de la dette publique à Fribourg seinerzeit festgesetzte Frist von 30 Jahren läuft am 26. April 1923 ab.

Die Inhaber solcher Banknoten werden eingeladen, dieselben vor dem 26. April 1923 bei der eidgenössischen Staatskasse in Bern zur Einlösung vorzuweisen, ansonst der Gegenwert der nicht eingelösten Noten dem schweizerischen Invalidenfonds zufallen wird.

B e r n , den 20. Januar 1923.

(1.).

Eidg. Kassen- und Rechnungswesen.

Verschollenheitsruf.

Bleuer Jakob, Johannes und der Elisabeth geb. Wyss, geb.

8. Mai 1860, von Biezwil, welcher im Jahre 1879 nach Amerika (Cotton Hill, Fayette Co. Westvirginio) ausgewandert ist und von dem seit dem Jahre 1882 keine Nachrichten mehr eingelangt sind, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten zu melden, ansonst die Verschollenheit über ihn erklärt wird.

Die -gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Vermissten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 16. Januar 1923.

(3.)..

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten :

Dr. B. Bachtler.

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24.01.1923

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