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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Weisung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend

Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Das Nachlassen der Wirtschaftskrise einerseits und die Notwendigkeit anderseits, mit den verfügbaren Krediten möglichst lange auszukommen, zwingen zu grösserer Zurückhaltung in der Gewahrung ausserordentlicher Bundesbeiträge an Arbeiten im Sinne des ,,Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit" vom 14. November 1922.

Der sich vielenorts geltend machenden Tendenz, Arbeiten irgendwelcher Art zu subventionieren, auch wenn eine Notwendigkeit hierfür vom Standpunkt der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit aus nicht vorliegt, ist entgegenzutreten. Die Beiträge sind auf die Arbeiten zu beschränken, die sich ihrer Natur nach besonders zur Bekämpfung einer ausserordentlichen Arbeitslosigkeit eignen.

Aus diesen Erwägungen und gestützt auf Art. 11 des erwähnten Bundesratsbeschlusses erlässt das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement folgende Weisung : 1. Ausserordentliche Bundesbeiträge an Arbeiten gemäss vorerwähntem Bundesratsbeschluss sind nur noch im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu gewähren.

2. Die kantonalen Subventionsentscheide nach Art. 3 der Ausführungsverordnung vom 16. November 1922 zum erwähnten Bundesratsbeschluss werden erst nach Genehmigung durch das eidgenössische Arbeitsamt rechtskräftig.

B e r n , den 2. Mai 1923.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Der Stellvertreter: Scheurer.

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. Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Direktion der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn A.-G, stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 23,7so km lange normalspurige Eisenbahnlinie von Erlenbach nach Zweisimmen, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im IM. Range zu verpfänden zur Sicherstellung der bis 30. Juni 1922 (einschliesslich) rückständigen, gemäss Beschluss der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes vom 1. Februar 1923 in 1300 Obligationen à Fr. 100 umgewandelten Obligationenziuse des Anleihens der Gesuchstellerin von 1902.

Die Linie ist bereits verpfändet: a. im I. Rang für Fr. 2,960,000 (Elektrifikations Darlehen) und b. im II. Rang (früher I.) für Fr. 1,300,000 (41/2 % Anleihen von 1902).

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 20. Mai 1923 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 24. April 1923.

(2.0

Der Sekretär des eidg. Eisenbahndepartements: Dr. 0. leimgruber.

Quittung für anonyme Geldsendungen.

Die nachverzeichneten Zollämter haben von anonymen Absendern als Deckung für umgangene Zollbetreffniss folgende Beträge erhalten : Zollamt St. Margrethen-Bahnhof am 27. April Fr. l von Heiden, Zollamt Kreuzungen am 28, April Fr. 20 von Winterthur.

Für diese Beträge, die vorschriftsgemäss verrechnet worden sind, wird hiermit Quittung erteilt.

B e r n , den 5. Mai 1923.

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmann,

141 Bei unterzeichneter Vorwaltung ist ein (170 Suiten in 8°) erschienen über die

Sammelbändchen

Bundesrechtspflege

(Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt :

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Vorwort, BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6, Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25, Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der- Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagendne Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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1923

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19

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1923

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139-141

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