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Bundesbeschluss über

die Bewilligung von Nachtragskrediten fUr das Jahr 1923, I. Teil.

(Vom 5. Oktober 1923.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Buhdesrates vom 11. Juni 1923, « beschliesst: Dem Bundesrate werden für das Jahr 1923 folgende Nachtragskredite bewilligt :

Verwaltungsrechnung Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltung, E. Bundesgericht.

4. Beamte 6. Teuerungszulagen

Fr.

Fr.

7,800 4,330 12,130

Dritter Abschnitt.

Departemente, A. Politisches Departement.

I. Abteilung für Auswärtiges.

a. Allgemeine Ausgaben der Fr.

Abteilung und Beiträge : 1. Beamte 17,100 Übertrag

17,100

54 Fr.

Übertrag 20. ö. Beitrag an das schweizerische Rote Kreuz für die Hilfsaktion in Russland

Fr.

Fr.

17,100

20,000 37,100

b. Gesandtschaften: 22. Ständige Beamte : a . i n Paris . . .

f. ,, London . .

h. , , Tokio . . .

L ,. Madrid . .

23. Aushilfskräfte : c. i n Wien . . .

l. ,, Madrid . .

24. Teuerungszulagen : a . i n Paris . . .

c. ,, Wien . . .

i. ,, Buenos Aires.

l . v Madrid. . .

.

.

.

.

9,861 6,000 400 500

.

.

2,160 300

.

.

.

.

2,000 4,153 2,316 500 28,190

c. Konsulate: 36. Kanzleisekretäre. . .

45. Ausserordentliche Entschädigungen an die Honorarkonsuln . . .

12,100

4,000

II. Innerpolitische Abteilung.

2. Aushilfskräfte

16,100 81,390

2,500 83,890

B. Departement des Innern.

IM. Direktion der eidg. Bauten.

14. Hochbauten : b. Umbau- und Erweiterungsarbeiten : l. Festung Luziensteig, Verbesserungsarbeiten an Fr.

zwei Baracken . . .

9,750 Übertrag 9,750

83,890

55 Fr.

Übertrag 9,750 2. Ehemalige Besitzung Bloch in Petit-Saconnex, bauliche Änderungen . .

8,800 c. Neubauten :· 1. Gesandtschaftsgebäude in Warschau, Ankauf und Umbau 48,000 2. Munitionsmagazine in Thun 286,000 3. Flugplatz in Dübendorf, Hausankauf . . . .

65,000 4. Zollgebäude in Fahy, Hausankauf 54,000 5. Zollgebäude in Gondo, Landerwerb . . . .

1,500 6. Alte Schlachthofbesitzung in Bern, Ankauf u. Umbau 645,000

Fr.

1,118,050 IV. Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

c. Fischerei.

1. Entschädigung an die Fischereikommissäre und Sachverständigen .

500

Fr.

83,890

. ' 1,118,550

D. Militär département.

I. Zentralverwaltung.

C. Abteilung für Infanterie.

Fr.

2. Aushilfskräfte. . . .

1,100 G. Abteilung .für Sanität: 4. Reisekosten und Reisezulagen 10,000 11,100 II. Ausbildung der Armee.

E. Leistungen zur Erleichterung der Dienstpflicht : 1. MilitärVersicherung : a. Kosten des vorübergehenden Nachteils .

500,000 V. Festungen.

B. St. Maurice -- Übertrag

511,100 1,713,540

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Übertrag E. Finanz- und Zolldepartement.

I. Finanzverwaltung.

A. Direktion des Finanzbureaus.

a. Sekretariat: 5. Allgemeine Bureauausgaben : c. Anschaffung einer Schreibmaschine V. Amt für Gold- und Silberwaren.

2 . «. Technische Aushilfe . . . .

Fr.

1,713,540

100 2,400 2,500

F. Yolkswirtschaftsdepartement.

V. a. Handelsabteilung.

4. Taggelder und Reiseentschädigungen

. . .

1,000

Fünfter Abschnitt.

Unvorhergesehenes

30,000

Verwaltungsrechnung 1,747,040 Regiebetriebe des Bundes.

X. Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Wädenswil.

8. Entschädigung für ausserordentliche Arbeiten .

Fr.

400

XIV. Telegraphen- und Telephonverwallung.

Gewinn- und Verlustrechnung.

I. Personal: ·n. Andere Beiträge und EntschädiFr.

gungen 12,000 II. Diensträume : f. Reinigung 60,000 VIII. Erneuerungsfonds : h. Fahrräder und Motorräder . .

5,300 Übertrag

77,300

400

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Übertrag Kapitalreehnung.

B. Materialkonto: II. Materialeingang vom Anlagekonto : c. Werkzeug

Fr.

77,300

Fr.

400

20,000

Regiebetriebe des Bundes

97,300 97,700

Zusammenstellung.

Venvaltungsrechnung (einschliesslich die Kredite der Regiebetriebe, soweit sie die Verwaltungsrechnung beeinflussen, nämlich der landwirtschaftlichen Regiebetriebe und der Post- und Telegraphenverwaltung, Gewinn- und Verlustrechnung) .

Regiebetriebe (Fr. 97,700 weniger Fr. 77,700, in der Gesamtsumme der Verwaltungsrechnung Inbegriffen)

1,824,740 20,000

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 20. Juni 1923.

Der Präsident : J. Jenny.

Der Protokollführer : F. v. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 5. Oktober 1923.

Der Präsident: Bolli.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat besehliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses ins Bundesblatt.

B e r n , den 5. Oktober 1923.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler : .Steiger.

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Bundesbeschluss betreffend

die Geschäftsführung des Bundesrates, des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts für 1922.

(Vom 5. Oktober 1923.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Berichte des Bundesrates vom 28. April 1923, vom 21. Februar 1923 und 26. Februar 1923, beschliesst: Der Geschäftsführung des Bundesrats, des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 1922 wird die Genehmigung erteilt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 15. Juni 1923.

Der Präsident: Böhi. ' Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 5. Oktober 1923.

Der Präsident : J. Jenny.

Der Protokollführer : F. V. Ernst.

Postulate des Nationalrates.

1.

Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und zu berichten, ob nicht anlässlich der Revision des Militärversicherungsgesetzes die übermässige Inanspruchnahme des eidgenössischen Versicherungsgerichts mit Berufungen in Militärversicherungsstreitigkeiten durch Abänderung des Art. 55 des genannten Gesetzes eingeschränkt werden soll, wobei unter anderm die Ersetzung des Rechtsmittels der Berufung durch eine gegen alle Gesetzesverletzungen gerichtete Kassationsbeschwerde und die Einführung einer massigen Streitwertsumme in Betracht kommen dürften.

2.

Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen, ob die erlassenen Weisungen betreffend Rekrutierung zu revidieren seien.

Postulat des Ständerates.

Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und eventuell darüber Bericht und Antrag einzubringen, ob und inwiefern die Vorschriften betreffend die Militärversicherung zu revidieren seien und ob nicht eine Zusammenstellung derselben in einer systematischen und übersichtlichen Anordnung vorgenommen werden solle.

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Bundesbeschluss über die Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1923, I. Teil.

(Vom 5. Oktober 1923.)

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17.10.1923

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53-58

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