493 3. dem Kanton W a l l i s : a. an die zu Fr. 230,000 veranschlagten Kosten der Korrektion der Rhone zwischen Baltschieder und Lalden 331/3-40 %, im Maximum Fr. 80,330; &. an die zu Fr. 154,000 veranschlagten Kosten der Eindämmung der Morge in den Gemeinden Sitten und Conthey 331/3%, im Maximum Fr. 51,330; c. an die zu Fr. 120,000 veranschlagten Kosten einer Bewässerungsanlage ,,Huiton-Plaine-Morte, Gemeinden Icogne, Lens, Chermignon und Montana, 25 °/o, im Maximum Fr. 30,000 ; d. an die zu Fr. 115,000 veranschlagten Kosten für Entwässerung im ,,Domaine de Barges", Gemeinde Vouvry, 25 °/o, im Maximum Fr. 28,750; e. an die zu Fr. 67,000 veranschlagten Kosten für Verbesserungen auf der Almagelleralp, Gemeinde Saas-Almagel, 25 %, im Maximum Fr. 16,750.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Karenzzeit bei Arbeitslosenunterstützungen.

(Vom

7. Juni 1923.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte!

Auf den 30. Juni 1923 werden die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1920 betreffend Beschränkung der Freizügigkeit zufolge Wohnungsnot aufgehoben. Auf diesen Zeit-

494 punkt hätten namentlich die grössern Städte, die auf Arbeitslose eine besondere Anziehungskraft ausüben, einen starken Zustrom auswärtiger Arbeitsloser zu gewärtigen, sofern nicht Sehutzmassnahmen dagegen getroffen werden.

Die Vertreter der städtischen Arbeitslosenfürsorgeämter von Basel, Biel, St, Gallen, Winterthur, Genf und Zürich machten in einer gemeinsamen Eingabe an unser Arbeitsamt den Vorschlag, es seien durch Ergänzung des Bundesratsbeschlusses betreffend Arbeitslosenunterstützung vom 29. Oktober 1919 Gemeinden mit erheblicher Arbeitslosigkeit zu ermächtigen, den Zustrom durch Verweigerung der Niedei lassung oder des Aufenthaltes aus Gründen der Arbeitslosigkeit zu beschränken. Wir sind jedoch der Ansicht, dass es nicht angeht, gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten neue Beschränkungen der verfassungsmässig garantierten Freizügigkeit einzuführen, und eine Verfassungsänderung wäre bis 1. Juli nicht mehr möglich gewesen. Zudem halten wir eine so einschneidende Massnahme wie die Beschränkung der Freizügigkeit auch materiell nicht für begründet. Vor allem rechtfertigt sie sich nicht vom Gesichtspunkt der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit aus : Voraussetzung einer wirksamen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist die restlose Ausnützung der vorhandenen Arbeitsgelegenheiten im ganzen Lande, und die ist nur möglich bei uneingeschränkter Freizügigkeit.

Das erstrebte Ziel ist aber auch auf einfacherem Wege zu erreichen, durch eine Verlängerung der Karenzfrist im Sinne des Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919. Wir beehren uns, Ihnen anschliessend eine entsprechende Verfügung zu übermitteln ; sie enthält die Bedingungen, unter denen das eid genössische Volkswirtschaftsdepartement den kantonalen Vorschriften über die Karenzzeit die in Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vorgesehene Genehmigung erteilen wird.

Durch Ziffer l soll, im Gegensatz zu den Vorschlägen über Beschränkung der Freizügigkeit, dem Arbeitslosen nicht verwehrt werden, irgendwo Aufenthalt zu nehmen, um dort Arbeit zu suchen; nur unterliegt der Anspruch auf Unterstützung am neuen Wohnsitz einer Karenzfrist. Wir haben uns damit begnügt, dafür eine Höchstdauer zu bestimmen ; die Kantonsregierungen können jedoch eine Abstufung etwa in dem Sinne vornehmen, dass sie diese Höchstdauer nur für Gemeinden der I. Kategorie
festsetzen.

Die Bestimmung in Ziffer 2, lit. a, ist durch die Verlängerung der Karenzzeit notwendig geworden ; denn es wird nun nicht selten vorkommen, dass jemand zwar zu Beginn Arbeit hat, aber

495

dann doch vor Ablauf der Karenzzeit arbeitslos wird. Wenn die Arbeitsnachweisstelle der Gemeinde selbst oder die kantonale Zentralstelle das Bedürfnis nach Zuzug auswärtiger Arbeitskräfte anerkannte, so wäre es ungerechtfertigt, diesen die Unterstützung vorzuenthalten. Wir hoffen, die Bestimmung werde dazu beitragen, dass der öffentliche Arbeitsnachweis mehr als bisher Mittelpunkt des Arbeitsmarktes wird und so mit der bessern Übersicht die Möglichkeit gewinnt, Angebot und Nachfrage zweckmässig zu befriedigen. Um aber die Arbeitsnachweisstelle nicht durch die Rücksicht auf allfällige finanzielle Belastung der Gemeinde oder des Kantons davon abzuhalten, ihr Einverständnis zum Zuzug von Arbeitskräften zu geben, die vielleicht nur vorübergehend nötig sind, soll erst eine dreimonatliche regelmässige Erwerbstätigkeit in der Gemeinde den Wegfall der Karenzzeit nach sich ziehen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsrate, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 7. Juni 1923.

Eidgenössisches Volksmrtschaftsdepartement : Schulthess.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Das eidg. Departement des Innern hat heute der Compagnie vaudoise des forces motrices des lacs de Joux ei de l'Orbe in Lausanne die provisorische Bewilligung P 13 erteilt, max. 200 KÜOWatt elektrischer Energie nach Frankreich, an die Société électrique de Morteau, auszuführen. Die täglich auszuführende Energiemenge darf max. 4800 Kilowattstunden nicht überschreiten. An die Bewilligung P 13 wurden die für provisorische Bewilligungen üblichen Bedingungen geknüpft. Die provisorische Bewilligung P 13 tritt mit dem 16. Juni 1923 in Kraft und ersetzt die am 15. Juni 1923 dahinfallende Bewilligung Nr. 37, welche auf 110 Kilowatt lautete, die jedoch nur während des Sommers ausgeführt werden durften. Die Bewilligung P 13 ist gültig bis zur Erteilung einer definitiven Bewilligung, spätestens jedoch bis 15. Juni 1924.

B e r n , den 2. Juni 1923.

Eidg. Departement des Innern.

496

Schweizerische ünfallversichernngsanstalt.

Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse, welche von der obligatorischen Versicherung der Nichtbetriebsunfälle ausgeschlossen sind.

Art. 67, letzter Satz, des ßundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 erteilt der Anstalt die Befugnis, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse von der obligatorischen VersicherungderNichtbetriebsunfalleauszuschliessen.

Art. 23 der Statuten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt überträgt die Ausübung dieser Befugnis dem Verwaltungsrate der Anstalt.

Letztere Behörde hat an ihm1 Tagung vom 30. Mai 1923 ihren einschlägigen Beschluss vom 25. März 1920 revidiert. Der abgeänderte Beschluss hat folgenden Wortlaut: A. In Ausführung von Art. 67, letzter Satz, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 werden von der obligatorischen Versicherung der Nichtbetriebsunftllle ausgeschlossen : I. Folgende a u s s e r g e w ö h n l i c h e G e f a h r e n : 1. Bergtouren, soweit für sie Routen benützt werden, die gewöhnlich nicht begangen worden, oder Routen, die für wenig geübte Personen schwer gangbar sind.

2. Bobsleigh- und Skeletonsport.

3. Die Benützung eines selbstgelenkten Kraftfahrzeuges; die regelmässige Benützung von Kraftfahrzeugen, die von Dritten gelenkt werden, mit Ausnahme der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeuge.

4. Luftfahrten.

5. Alle Arten von Wettrennen (z. B. FUSS- oder Pferderennen, Rennen mit Fahrzeugen irgendwelcher Art, Regatten) und Wettkämpfen (z. B. Turn-, Schwing-, Ring-, Box-, Fussballoder andern Sportwettkämpfen).

6. Alle akrobatischen Übungen, sowie diejenigen sportlichen, gymnastischen oder athletischen Übungen, welche wegen der Schwere der durch sie herbeigeführten Unfälle oder der relativen Häufigkeit dieser Unfälle als besonders gefährlich erscheinen.

7. Die Jagd.

497

8. Flussfahrten mit Pontons, Kähnen und Flössen, sofern sie nicht wie militärische Übungen organisiert siud und, unter Einhaltung derjenigen Mannszuoht und Ordnung ausgeführt werden, welche militärischen Übungen eigen ist.

9. Das Knallen mit Böllern, Knallbomben u. dgl., das Schiessen mit Geschützen, Mörsern und ähnlichen Geräten, das Abbrennen von Feuerwerk, das Spielen mit Waffen. Das Umgehen mit Sprengstoffen ohne nützlichen Zweck.

10. Der ausländische Militärdienst.

11. Die Beteiligung an Kaufereien und Schlägereien, es sei denn nachgewiesen, dass der Versicherte, ohne vorher am Streite beteiligt gewesen zu sein, selber durch die am Streite Beteiligten angegriffen worden ist, oder bei Hilfeleistung verletzt wird.

12. Die Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert.

13. Widersetzlichkeit gegenüber den mit der Aufreohterhaltung der öffentlichen Ordnung betrauten Organen. Die Teilnahme und die beabsichtigte Anwesenheit bei Unruhen oder an Versammlungen, die von der zuständigen Behörde verboten worden sind.

14. Vergehenshandlungen.

15. Die Gefahren, denen der Versicherte zufolge Trunkenheit ausgesetzt ist.

II. Die W a g n i s s e . Als solche gelten die Handlungen, durch die sich ein Versicherter wissentlich einer aussergewöhnlichen Gefahr aussetzt, welche durch die Handlung selber, die Art ihrer Ausführung und die Umstände, unter denen sie ausgeführt wird, gegeben sein kann, oder in der Persönlichkeit des Versicherten liegen kann.

B. Handlungen der Hingebung oder Rettungshandlungen sind auch dann versichert, wenn sie an sich unter die Kategorie von lit. A, Ziffern I und II, fallen.

C. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1923 in Kraft.

L u z e r n , den 1. Juni 1923.

Namens des Verwaltungsrates, Der Präsident: ScMpbacli.

Der Sekretär: Dr. K. Hafner.

498

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Abgabe auf

Im Monat Mai

1923

1922

Fr.

Fr.

1. Obligationen. . . 219,060. 30 207,355. 78 2 . Aktien . . . . 447,529. 45 291,083 50 3. Genossenschaftlichen Stammteilen . .

16,355. 75 33,718. 20 2,171. 55 12,768. 30 4. Ins!W, Wertpapieren 5. Wertpapierunsätzen . * 74,886. 10 57,951. 15 6. Wechseln nid wechselähnlichen Papieren . 207,790. 82 168,617. 45 7. Pramienquittungen . 180,946. 79 155,985. 12 8. Frachturkunden . . 182,077. 60 188,855. 60 Total 1--8 1,330,818- 36 1,066,336. 10

1. Januar -- 31. Mai

1923

1922

Fr.

Fr.

1,264,992. 05 1,214,437. 93 1,705,502. 70- 1,778,598. 35 155,976. 80 145,640. 55 333,766. 30

194,650. 15 87,188. 75 306,740. 10

880,264. 77 908,683. 70 1,314,193. 16 1,253,333. 09 1,054,721. 97 162,708. 40 6,855,058. 30 5,891,340. 47

9. Coupons u. Obligationen 414,475. 92 426,607 55 4,499,461. 79 3,490,862. 51 10. Coupons M Aktien . 813,391. 47 738,382. 89 3,555,269. 26 3,278,262. 08 11. Coupons TOI genossen19,534. 05 22,760. 59 271,741. 56 schaftl.Stammanteilen 245,809. 70 12. Coupons TOI ausländ.

345. 95 5,875. -- 126,769. 70 Wertpapieren . .

6,425, -- Total 9--12 1,247,747. 39 1,193,626. 03 8,453,242. 31 7,021,359. 29 1 3 Bussen . . . .

634. 50

1,121.45

3,207. 25

3.253. 91

Total 1--13 2,579,200. 25 2,261,082. 58 15,311,507. 86 12,915,953. 67 * inländische Titel ausländische ,,

26,649. 45 48,236. 65

Quittung für anonyme Geldsendung.

Die Zolldirektion in Basel hat am 1. dies von einem anonymen Absender als Deckung für ein umgangenes Zollbetreffnis den Betrag von Fr. 1.20 erhalten.

Für diesen Betrag, der vorschriftsgemäss verrechnet worden ist, wird hiermit Quittung erteilt.

B e r n , den 8. Juni

1923.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

499

Berner Alpenbahngesellschaft (BIS).

Den Gläubigern und Prioritätsaktionären der Berner Alpenbahngesellschaft wird hiermit bekanntgegeben, dass die II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts Mittwoch, den 11. Juli 1923, vormittags 8 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude über die Bestätigung des von der genannten Bahngesellschaft vorgelegten Nachlassvertrages öffentlich verhandeln und entscheiden wird.

Allfällige Einwendungen gegen den Vertrag, der bei der ßundesgerichtskanzlei eingesehen werden kann, sind von den Gläubigern oder Prioritätsaktionären schriftlich bis 6. Juli 1923 dem Bundesgerichte einzureichen.

L a u s a n n e , den 11. Juni 1923.

Der Präsident der II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts: Stooss.

Berner Oberlandbahnen.

Den Gläubigern der Berner Oberlandbahnen wird hiermit bekanntgegeben, dass die H. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts Mittwoch, den 11. Juli 1923, vormittags 8 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude über die Genehmigung der von den Anleihensobligationären am 14. Mai 1923 gefassten Beschlüsse verhandeln und entscheiden wird.

AUfällige Einwendungen gegen die Genehmigung dieser Beschlüsse, die bei der Bundesgerichtskanzlei eingesehen werden können, sind von den Gläubigern schriftlich bis 6. Juli 1923 dem Bundesgerichte einzureichen.

L a u s a n n e , den 11. Juni 1923.

Der Präsident der II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts:

Stooss.

500

Gerichtlicher Erbenaufruf, Am 1. November 1922 ist in Unterägeri Jungfrau Marie Iten, Köchin, geboren 23. Juni 1861, Tochter des Georg Iten und der Katharina geb. Iten, gestorben.

Auf Verlangen des Testamentsvollstreckers, Herrn Rechtsanwalt Friedrich Iten, Unterägeri, gestützt auf Art. 555 ZG-B, werden anmit alle diejenigen Drittpersonen, welche ausser den hierorts bekannten Erben, von denen ein Verzeichnis auf der Gerichtskanzlei Zug aufliegt, auf die Erbschaft der genannten Erblasserin Anspruch erheben wollen, gerichtlich aufgefordert, sich unter Beilegung eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises bis und mit 30. April 1924 bei der Gerichtskanzlei Zug mittels schriftlicher und gestempelter Eingabe zum Erbgange anzumelden, unter der Androhung, dass erst später geltend gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 11. April 1923.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Eidgenössischer Staatskalender 1923.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1923 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 3, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenossische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der gesamten Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Vereicherungsgerichtes, der Behörden der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission und der Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , im März 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

501 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Sammelbändchen

Bundesrechtsplege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess Bundesstrafprozess).

Inhalt:

Vorwort.

1. BG. Tom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, · unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingress und Schinasbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. Tom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

5. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

6. Reglement des Bandesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen Über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2.50

(zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

Dans

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Jahr

1923

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1923

Date Data Seite

493-501

Page Pagina Ref. No

10 028 751

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