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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Das Kraftwerk Laufenburg in Laufenburg stellt das Gesuch um provisorische Bewilligung zur Ausfuhr von Sommerenergie an die Forces Motrices du Haut-Rhin S.-A. in Mülhausen.

Die auszuführende Leistung soll max. 10,000 Kilowatt betragen, wovon 2500 Kilowatt konstanter und 7500 Kilowatt unkonstanter Kraft. Die täglich auszuführende Energiemenge soll max. 175,000 Kilowattstunden nicht übersteigen.

Die Bewilligung soll gemäss Gesuch für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1923 erteilt werden.

Die zur Ausfuhr bestimmte Energie soll teilweise zur Lieferung nach Freiburg i/Breisgau und Umgebung, teilweise als Betriebskraft für die elsässischen Kaliwerke und die elsässische Textilindustrie, sowie für die allgemeinen Kraft- und Lichtbedürfnisse der von den Forces Motrices du Haut-Rhin S.-A. in Mttlhausen versorgten Gebiete verwendet werden.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 21. März 1923 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

B e r n , den 20. Februar 1923.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Raphaël Delacotte in Bern.

Am 28. Februar 1923 ist das Herrn Paul Heinr. Meyer in Bern, als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Firma R. Delacotte in Bern, am 1. Oktober 1921 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen,

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Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur R. Delacotte in Bern deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 28. Februar 1924 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 2. März 1923.

(2.).

Eidg. Auswanderungsamt.

Verzeichnis der unter die Einfuhrbeschränkungen fallenden Waren.

Die eidg. Oberzolldirektion hat ein neues auf den 1. März bereinigtes -Verzeichnis der unter die Einfuhrbeschränkungen fallenden Waren herausgegeben ; in demselben sind auch diejenigen Waren aufgeführt, für welche infolge anderweitiger aussèrordentlicher Massnahmen (Monopole etc.) ebenfalls eine besondere Einfuhrbewilligung erforderlich ist. Das Verzeichnis kann bei der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, SehaffhauseD, Chur, Lugano, Lausanne und Genf sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen zum Preise von 30 Rappen per Exemplar (Rückporto nicht Inbegriffen) bezogen werden.

B e r n , den 5. März 1923.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmami.

Quittung für eine anonyme Geldsendung.

Das Hauptzollamt Basel Bad. Bahn-Eilgut hat von einem anonymen Absender als Deckung für ein umgangenes Zollbetreffnis den Betrag von Fr. 2. 50 erhalten.

Für diesen Betrag, der vorschriftsgemäss verrechnet worden ist, wird hiermit Quittung erteilt.

B e r n , den 2. März 1923.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

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Verschollenheitsaufruf.

Hotz Johann, von Baar, geboren den 23. Juli 1850, Sohn des Hotz Kaspar und der Kathrina geb. Schumacher, Landarbeiter, ist im Jahre 1885 von Baar nach Australien ausgewandert. Die letzte Nachricht von ihm stammt aus dem Jahre 1908.

Auf Verlangen der Frau Kathrina Steiner in Einsiedeln, Nichte des Abwesenden, wird der genannte Hotz Johann, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 20. März 1924 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachrichten eingehen, wird Hotz Johann als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 27. Februar 1923.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Eidgenössischer Staatskalender 1923.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1923 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 3, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der gesamten Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission und der Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , im März 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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1923

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07.03.1923

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663-665

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