152

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 52 der zudienenden Verordnung vom 3. August 1915 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits ausgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Künstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zürn jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1924 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1923 beim .eidgenössischen Departement des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Ausweisen begleitet sein, denen die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss.

Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 3., spätestens aber am 17. Januar 1924 im Kunstmuseum in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis .zum, ,20.. Dezember nächsthin. von der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

153 Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 17. Januar 1924 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können nunmehr Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an schweizerische Künstler verliehen werden^ die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1923.

(2..)

Eidg. Departement des Innern.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland, Das im Bundesblatt Nr. 26 vom 27. Juni und Nr. 27 vom 4. Juli 1923 sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 147 vom 27. Juni und Nr. 151 vom 2. Juli 1923 veröffentlichte Gesuch der Schweizerischen Kraftübertragung A.-6. in Bern (SK) und der Officine Elettriche Ticinesi in Bodio/Baden (Ofelti) um Bewilligung zur Ausfuhr von max. 22,000 Kilowatt elektrischer Energie nach Italien hat folgende Abänderung erfahren.

Die SK hat ihr Gesuch für den auf sie entfallenden Anteil an der geplanten Energielieferung nach Italien zurückgezogen.

Die geplante Verbindungsleitung über den St. Gotthard wird dadurch bis auf weiteres nicht zur Ausführung gelangen. Das Gesuch bleibt, soweit es sich auf den Anteil der Ofelti an der beabsichtigten Energielieferung nach Italien bezog, weiterhin bestehen.

Die zur Ausfuhr nachgesuchte Leistung reduziert sich damit auf max. 5000 Kilowatt, welche von den Ofelti während des ganzen Jahres ausgeführt worden sollen. Die täglich auszuführende Energiemenge reduziert sich dementsprechend auf max. 120,000

154 Kilowattstunden. Im ersten Betriebsjahr kann die genannte Leistung bei Wassermangel bis auf max. 3000 Kilowatt eingeschränkt werden.

B e r n , den 5. November

1923.

Eidg. Departement des Innern.

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat Oktober

1. Januar -- 31. Oktober

Abgabe auf

.

1923

1922

1923

1922

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

l. Obligationen. . . 179,719. 75 209,309. 95 2,692,932. -- 2,101,808. 68 2. Aktien . . . . 231,943. 40 133,197. -- 3,466,553. 30 2,775,869. 55 3. tossensehaltliehen 8,950. 70 15,223. 30 244,560. 95 327,755. 50 Stanuianteilen . .

16,881. 30 43,664. 10 557,340. 10 903,662. 10 4. iasländ. Wertpapieren 5. Wertpapieruinsiten . * 63,845. 60 70,406. 90 725,296. 55 660,399. 85 6. ffethselnnndroliselaïinliclien Papieren . 193,240. 80 155,310. 70 1,697,748. 70 1,716,961. -- 7. Prämienpittnnpn . 439,136. 55 285,131. 55 3,249,890. 88 3,216,647. 86 8. Fraehtnrknnden · · 224,537. 20 202,521.05 2,157,908. 57 1,090,932. -- Total 1--8 1,348,255. 30 1,114,764. 55 14,792,231. 05 12,794,036. 54 9. Coupons t. Obligationen 1,188,402. 20 1,142,552. 64 8,364,032. 92 7,361,049. 31 10. Conponsïon Aktien . 239,574. 86 297,935. 63 5,358,375. 69 4,846,549. 86 ii.tapnnon genossen3,971. 10 318,053.51 4,298. 35 sfiniti. Stammanteilen 290,069. 60 12. Conpons von anstand.

87,300. 60 273. 25 594,928. 70 670,506. 40 Wertpapieren . .

Total 9--12 1,519,248. 76 1,445,059. 87 14,635,390. 82 13,168,175. 17 1 3 . Bissen . . . .

911. 10

561.--

7,115. 70

6,401. 51

Total 1--13 2,868,415. 16 2,560,385. 42 29,434,737. 57 25,968,613. 22 »inländische Titel ausländische ,,

15,380. 65 38,464. 95

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1923

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1923

Date Data Seite

152-154

Page Pagina Ref. No

10 028 878

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.