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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen.

(Vom 31. März 1923.)

Hochgeachtete Herren !

Wir beehren uns, Ihnen in folgendem die vom Bundesrate und vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Jahre 1922 erlassenen wichtigeren Entscheide und Verfügungen auf dem Gebiete des Zivilstandswesens zur Kenntnis zu bringen: 1. Mit Beschluss vom 17. Mai 1922 hat der Bundesrat Herrn Übertragung zivilstands- Ulrich Spalinger, Kaufmann, von Marthalen, zum schweizerischen amtl icher Honorarkonsul in Canton (China) ernannt und ihn gleichzeitig Funktionen an Schweiz. mit den Obliegenheiten eines Zivilstandsbeamten betraut.

Vertreter im Zivilstandsamtliche Funktionen versehen nun folgende VerAusland. treter der Schweiz im fernen Osten: Der schweizerische Gesandte in Tokio (Japan), der schweizerische Generalkonsul in Shanghai, . der schweizerische Konsul in Canton (beides China) und der schweizerische Konsul in Teheran (Persien).

2. In den Zivilstandsregistern dürfen den Namen von PerEintragung von sonen deren Übernamen beigefügt werden. Als solche gelten Übernamen. die Namen, die ihren Trägern beigelegt worden sind, um sie von Gleichnamigen zu unterscheiden, nicht aber die Spitznamen, die böswilliger Volkswitz ihnen angehängt hat.

3. Auf eine vom vorarlbergischen Pfarramt L. erstattete Berichtigung der Mitteilung hin, deren Natur heute nicht mehr feststellbar ist, Register B. wurde in 0. (St. Gallen) die 1887 in Einsiedeln bloss kirchlich abgeschlossene Ehe der M. R. G., von 0., mit dem österreichischen Staatsangehörigen A. H. eingetragen. Nach dem Tode des Ehemannes bewarb sich die Witwe um die Wiedereinbürgerung in ihrer früheren schweizerischen Heimatgemeinde. Der Regierungs-

841 rat des Kantons St. Gallen hielt dafür, dass eine Wiedereinbürgerung nicht in Frage komme, da die Ehe seiner Kantonsaugehörigen nicht gültig abgeschlossen worden' sei und demnach auch nicht in die schweizerischen Zivilsfcandsregister hätte eingetragen werden sollen. Er verfügte darauf die Streichung des Eintrages der Ehe im Register B und die Eintragung der Kinder als aussereheliche Kinder der G. in das Geburtsregister B des Kreises 0.

Der von der Gemeinde 0. dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen. Ein Eintrag in die Register B kann (von den Fällen des § 27,. Abs. 2, ZivRegVo., abgesehen) vom Zivilstandsbeamten nur auf Vorweisung eines authentischen und von der zuständigen Amtsstelle ausgestellten Aktes erfolgen. Die ,,Mitteilung" des Pfarramtes L. konnte, da es die Trauung nicht vorgenommen hatte, an sich kein authentischer Ausweis für die Trauung sein, und wenn die ,,Mitteilung" in der Übermittlung des Trauscheines des Pfarrers von Einsiedeln bestand -- die andere der beiden einzigen Möglichkeiten --, so rührte der Ausweis von einem Geistlichen in der Schweiz her, der nicht zuständig war, eine rechtsgültige Trauung vorzunehmen. Die Ehe hätte demzufolge gar nicht in die schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen werden sollen. Die Aufsichtsbehörde war unter diesen Umständen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den unberechtigt er.folgten Eintrag im Eheregister B löschen zu lassen. Die Eintragung der Kinder G. in das Geburtsregister B war nur die logische Folge dieses Vorganges. Der Einwand der Beschwerde, dass die Berichtigung der Einträge in O. nur auf Gerichtsbeschluss hin hätte erfolgen sollen, trifft nicht zu, indem Art. 45 ZGB auf die Einträge in die Register B keine Anwendung findet, weil diese keine Urkundenregister sind.

Dazu bemerkte aber das Departement, dass mit dieser Berichtigung und Vervollständigung der Register B von 0. der Zivilstand der Witwe G. und ihrer Kinder nicht festgelegt wird. Die endgültige Feststellung wird durch das für die Verwaltungsbehörden massgebende Urteil des zuständigen Gerichtes zu erfolgen haben.

4. Ein Rechtsanwalt verlangte von einem Zivilstandsamte Auskunft über Auskunft über Zivilstands- und Wohnortsverhältnisse einer Per- Ip^alt d^r son, die in den Registern des Zivilstandsamtes genannt war. Der resistei- " Zivilstandsbeamte weigerte
sich, eine solche Auskunft ohne ausdrückliche Einwilligung der Person zu erteilen. Bei Beurteilung des gegen diese Weigerung gerichteten Rekurses wurde ausgeführt, das schweizerische Recht kenne die Einsichtnahme der Register

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durch Dritte nicht, sondern gestatte nur, den ,,Beteiligten" Auszüge aus bestimmt genannten Registereintragungen zu verabfolgen.

Als Beteiligte und demgemäss zum Bezüge eines Auszuges berechtigt werde jede mehrjährige Person betrachtet, die eine» solchen begehrt (altes Handbuch Nr. 25, Nachträge zu Nr. 25, sub lit. e, Abs. 4). Soweit demnach der Beschwerdeführer formlose Auskunft verlangte, wurde die Beschwerde abgewiesen, im übrigen insofern begründet erklärt, als dem Beschwerdeführer Auszüge aus den von ihm bestimmt zu bezeichnenden Eintragungen abzugeben sind, ohne dass an die Abgabe andere Bedingungen geknüpft werden dürfen als die Bezahlung der tarifmassigen Gebühren.

Mitteilung 5. Die Kanzlei des eidgenössischen Versicherungsgerichte» der Todes- wandte sich an eine kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Beursache an ein Gericht. gehren, sie möchte einem ihrer Zivilstandsämter Weisung erteilen,

dem Gerichte die Todesursache bestimmter, in seinen Registern eingetragener Personen mitzuteilen. Auf Anfrage haben wir eine solche Mitteilung als unzulässig erklärt. Die Vorschrift des § 41,.

Abs. 3, der Verordnung über die Zivilstandsregister, wonach dieAuszüge aus den Todesregistern die Ursache des Todes nicht enthalten sollen, stellt sich als Ausfluss des allgemeinen Gedankens dar, dass die Todesursache überhaupt nicht kundgegeben werden soll. Das Verbot der Mitteilung der Todesursache erklärt sich nicht einzig aus dem Bestreben, eine mögliche Schädigung von Interessen Dritter zu vermeiden, sondern auch aus dem Umstände, dass die für die Feststellung des Zivilstandes aus technischen Gründen verlangte Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses den Arzt nicht verpflichtet, die grundlegende Ursache des Todes anzugeben, sondern ihm volle Freiheit lässt, statt derselben eine sekundäre oder konkomitante Todesursache anzugeben. Mit der Mitteilung einer solchen wäre aber dem Gerichte nicht gedient.

Das Gericht wird sich in derartigen Fällen an den Arzt zu wenden haben, der das Zeugnis ausgestellt hat. Und wenn dieser unter Berufung auf das ärztliche Geheimnis nicht Auskunft geben kann, so sind die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen nicht im Falle, das Berufsgeheimnis des Arztes illusorisch zu machen.

6. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde über das ZivilstandsDoppelsprachige wesen des Kantons Wallis haben wir uns damit einverstanden Auszüge.

erklärt, dass die von seinen Zivilstandsbeamten zu verwendenden Formulare für Auszüge aus den Geburts-, Todes- und Eheregistera doppelsprachig (französisch und deutsch) gedruckt werden.

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7. Reklamationen von Gemeindebehörden und Zivilstandsämtern, 'dass ihnen keine Zivilstandsakten aus Frankreich zukämen, mussten dahin beantwortet werden, dass ein Vertrag über Zivilstandsaktenaustausch mit Frankreich seinerzeit wohl vereinbart, aber von der Bundesversammlung abgelehnt worden war.

Auch mit Grossbritannien besteht kein derartiger Vertrag.

Der Austausch von Zivilstandsakten mit diesem Lande ist auch nicht gebräuchlich, da von ihm Gegenrecht nicht gehalten wird.

8. Seit Inkrafttreten des deutschen Reichsgesetzes vom 11. Juni 1920, das einige Bestimmungen des bisherigen Personenstandsgesetzes abänderte, werden u. a. in den Heiratsurkunden die Namen der Eltern der Eheleute nicht mehr aufgenommen.

Trotzdem solche Urkunden die für die Eintragungen in schweizerische Zivilstandsregister wünschbaren Angaben über die Abstammung der Eheloute nicht enthalten, müssen sie, weun sie dem schweizerischen Zivilstandsdienste vorgewiesen werden, angenommen und dürfen nicht zurückgewiesen werden. Die fehlenden Angaben sind von den Eheleuten einzuziehen, wenn sie sieh nicht aus dem Inhalte des Registers der auswärtigen Verkündungen ergeben.

9. Die Frage, ob überhaupt und wohin Geburten ehelicher Kinder eines Heimatlosen und einer Schweizerin zu melden und wo sie einzutragen seien, wurde dahin entschieden, dass die Meldung zu erfolgen habe, und zwar an den Heimatort der Mutter (selbstverständlich auch an den Wohnort der Familie, wenn dieser nicht mit dem Geburtsorte des Kindes zusammenfällt). Abgesehen davon, dass als Heimatort der Familie nur der der Mutter in Betracht fallen kann, hat das Bundesgericht im Jahre 1909 (BGE 35, II, 531) ausgeführt, das in ständiger Gerichtspraxis die ehelichen Kinder einer mit einem Heimatlosen verheirateten Schweizerin dem Status der Mutter folgen und demnach Bürger der Heimatgemeinde der Mutter seien.

10. Eine Aufsichtsbehörde teilte mit, dass ein Kind von seinem angeblichen Erzeuger anerkannt und hernach, anlässlich der Ehe der Mutter mit einem Dritten, der mit dem Anerkennenden nicht identisch war, legitimiert worden sei, und fragte an, auf welche Art die doppelte Vaterschaft beseitigt werden könne.

Es wurde geantwortet, dass es nicht Sache der Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen sei, die Initiative zur Feststellung des wirklichen Zivilstandes des Kindes zu ergreifen. Es sei vielmehr den Beteiligten anheimgestellt, ein gerichtliches Urteil darüber auszuwirken, welche der beiden Rechtehandlungen -- die Aner-

Zivilstandsaktenaustausch.

Deutsche Heiratsurkunden.

Eintragung von Geburtsfällen bei Heimatlosigkeit des ehelichen Vaters.

Konflikt zweier Zivilstände.

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,,Anerkennung" eines Kindes nach altbernischem Recht.

Kindesanerkennung im internationalen Recht.

Name des Angenommenen nach Aufhebung der Adoption.

Adoption eines Dalmatiners.

kennung oder die Legitimation -- ungültig und in den Zivilstandsregistefn zu löschen sei.

11. Auf dem Rekurswege wurde entschieden, dass die in § 2 des (alt-) bernischen Gesetzes von 1863 über das Erbrecht der Unehelichen geforderte Anerkennung der unehelichen Kinder eine Standesänderung nicht zur Folge gehabt, sondern lediglich die Begründung eines Erbanspruches bezweckt habe. Nach Art. l des Schlusstitels zum ZGB unterliegen die vor dem Inkrafttreten des ZGB vorgenommenen Handlungen in bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft (d. h. nach dem 1. Januar 1912) den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen. Die vor diesem Zeitpunkte durch einen Berner auf Grund des bernischen Gesetzes von 1863 vorgenommene Anerkennung eines unehelichen Kindes kann, weil sie keine Standesänderung des Kindes mit sich brachte, nicht beim Geburtseintrage des Kindes angemerkt werden.

12. Eine Aufsichtsbehörde hatte die Bundesbehörde ersucht, einen fremden Staat anzufragen, ob er die in der Schweiz erfolgte Anerkennung eines seiner Landesangehörigen durch einen Schweizer als gültig anerkenne. Mit Rücksicht auf Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter konnte sich das Departement nicht dazu verstehen, einen auswärtigen Staat darüber zu befragen, ob er eine nach Schweizerrecht in der Schweiz volle Wirkung ausübende Rechtshandlung anerkenne oder nicht. Sollte er übrigens wider Erwarten die Anerkennung als für ihn rechtsunwirksam betrachten, so wäre die Folge lediglich die, dass das Kind Doppelbürgerrecht besitzen würde.

13. Auf die Anfrage einer Aufsichtsbehörde hin hat sich das Departement dahin geäussert, dass der Adoptierte auch nach Aufhebung der Kindesannahme den Adoptivnamen weiterführe.

Die gegenteilige Ansicht der Kommentatoren zu Art. 269 ZGB könne angesichts des Absatzes 3 dieses Artikels, wonach die Aufhebung jede k ü n f t i g e Wirkung der Kindesannahme beseitige, nicht als richtig erachtet werden.

14. In Dalmatien, dem nun zu Jugoslawien gehörenden ehemaligen österreichischen Kronlande, besteht (1922) immer noch das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Kraft.

Dieses lässt die Adoption Minderjähriger und Grossjähriger zu, die Adoption unehelicher Kinder aber nur, wenn eine Legitimation durch den unehelichen Vater nicht mehr möglich ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Adoption nach österreichischem

845 Rechte sind : Die Adoptiveltern müssen kinderlos sein, das 40. Altersjahr zurückgelegt haben und wenigstens achtzehn Jahre älter als das Adoptivkind sein. Eheliche Kinder bedürfen, auch wenn sie mehrjährig sind, der Einwilligung ihres Vaters. Ist dieser dazu unfähig, oder ist das Kind unehelich und minderjährig, ist die Einwilligung der Mutter, des Vormundes und des Gerichtes erforderlich (§§ 180 und 181 öst. allg. bürgert. Gesetzbuch). Übrigens sei nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. August 1910 die Adoption eines dalmatinischen Kindes durch einen Ausländer im Auslande nach ausländischem Rechte zu beurteilen.

15. Ein Zivilstandsamt hatte die Verkündung einer Ehe ver- Ehehiudernia weigert, die ein Mann mit der ausserehelichen Tochter seiner der Schwägp.rverstorbenen Ehefrau einzugehen beabsichtigte. Die gegen den schaft.

diese Weigerung schützenden Regierungsratsbeschluss gerichtete Beschwerde wurde vom Departement mit folgender Begründung abgewiesen: Die Verküadung ist nicht deshalb verweigert worden, weil der Beschwerdeführer mit der Tochter seiner verstorbenen Ehefrau blutsverwandt, sondern weil er mit ihr in einem die Ehe ausschliessenden Verhältnisse verschwägert ist. Die aussereheliche Tochter der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers ist mit dieser als ihrer Mutter blutsverwandt und mit dem Ehemanne der Mutter im gleichen Verhältnisse verschwägert (ZGB 20 und 21). Durch seine Ehe ist der Beschwerdeführer der Stiefvater der ausserehelichen Tochter seiner Frau geworden. Art. 100, Ziff. 2, ZGB verbietet nun die Ehe zwischen Stiefvater und Stief-° kind. Er macht dieses Schwägerschaftsverhältnis zu einem gesetzlichen Ehehindernisse und lässt dieses ausdrücklich weiterbestehen, auch wenn die Ehe, die es begründet hat, aufgelöst worden ist (ZGB 21, Ziff. 2). Nach Art. 107 ZGB war mithin der Zivilstandsbeamte verpflichtet, die Verkündung der Ehe zu verweigern.

Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Verkündung y.uzulassen und das Ergebnis des Einspruchverfahrens (ZGB 108) abzuwarten sei, kann nicht beigetreten werden. Wenn, wie hier, ein Ehehindernis klar zutage liegt, ist von der Eröffnung des Einspruchsverfahrens abzusehen.

16. Auch dieses Jahr sind wieder Fälle bekannt geworden, Ehewo Gemeindebehörden für Gemeindeangehörige, die sich im Aus- ftlhigkeitalande verehelichen wollten, unzuständigerweise Ehefähigkeits- Zeugnisse.

Zeugnisse ausstellten.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. I.

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846 Fremde Gesetz17. Frankreich gab sich am 28. April 1922 ein Gesetz, gebungen. (jas Abs. l des Art.-151 des französischen Code civil dahin abFrankreich: änderte, dass französische Angehörige zur Eingehung der Ehe Ehefähigkeit der Einwilligung ihrer Eltern nicht mehr, wie bisher, bis zum p v°n n dreissigsten, sondern nur mehr bis zum fünfundzwanzigsten Altersjahre bedürfen (vgl. das Kreisschreiben des Departements vom 31. Mai 1922).

Inhalt der lg. Mit Gesetz vom 22. Juli 1922 ist Art. 57 des französik d " scnen Gode civil dahin vervollständigt worden, dass, wenn die Eltern eines aussereheliehen Kindes oder einer der Elternteile dem Zivilstandsbeamten nicht genannt werden, eine Angabe, dass das Kind von unbekannten Eltern oder von unbekanntem Vater oder unbekannter Mutter abstamme, nicht in die Register aufgenommen werden dürfe. Im fernem dürfen in Zukunft in den Auszügen oder Abschriften der Zivilstandsregister derartige Angaben auch dann nicht aufgenommen werden, wenn sie im Registereintrage enthalten sind. -- Französische Zivilstandsurkunden, in denen eine Angabe über Vater oder Mutter oder beider Eltern fehlt, betreffen demnach aussereheliche Kinder.

Niederlande.

19. Nach einem am 21. März 1922 in Kraft getretenen Wieder- niederländischen Gesetze können geschiedene Ehegatten sich wieder verehelichung miteinander verehelichen, was bisher nach Art. 90 dos niederGeschiedener, ländischen bürgerlichen Gesetzbuches verboten war. Werden diese Ehegatten aber ein zweites Mal geschieden, so ist eine fernere Ehe zwischen ihnen nicht möglich.

Jugoslawien.

20. Auf Anfrage des Departements übermittelte ihm die Kindes- schweizerische konsularische Vertretung in Jugoslawien folgenden ancvkennung. Berjcnt des geistlichen Gerichtes in Belgrad über die Anerkennung eines aussereheliehen Kindes durch einen Angehörigen des Königreiches Serbien : ,,Die freiwillige Anerkennung eines aussereheliehen Kindes durch seinen Vater stützt sich auf § 130 des serbischen Zivilgesetzbuches, der bestimmt, dass das aussereheliche Kind auf den Namen seiner Mutter eingetragen werden soll, den Fall ausgenommen, dass der aussereheliche Vater die Vaterschaft anerkannt und eingewilligt hat, dass das Kind auf seinen Namen eingetragen werde. Diese Einwilligung müsste jedenfalls, da es sich um eine in der Schweiz beurkundete Anerkennung
handelt, um gültig · zu sein und um in die serbischen Register eingetragen werden zu können, von den Landesbehörden und von der Gesandtschaft S. H. S. (der Serben, Kroaten und Slowenen) in Bern oder von einem Konsulate des Königsreiches beglaubigt sein.a

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Die unter solchen Umständen erfolgte Anerkennung eines ausserehelichen Kindes durch seinen serbischen Vater verschafft dem Kinde Namen und Bürgerrocht des letztern.

21. Japaner können vor vollendetem siebenzehnten Jahre keine Ehe eingehen. Bis zum dreissigsten Jahre bedürfen sie der Einwilligung der Eltern ihres Hauses. Ist ein Elternteil gestorben, aus dem Hause ausgetreten oder urteilsunfähig, so genügt die Einwilligung des andern. Sind beide Eltern verhindert, hat der Minderjährige die Einwilligung des Vormundes und des Familienrates beizubringen (Volljährigkeit : vollendetes zwanzigstes Altersjahr). Entmündigte bedürfen der Einwilligung ihres Vormundes nicht. Ehehindernisse, die für einen mit seiner Verlobten nicht verwandten Japaner in Betracht fallen, sind : Doppelehe, Ehebruch, wenn derselbe Ursache der Scheidung des Verlobten war, und Adoption. -- Eine Verkündung in Japan ist nicht erforderlich. Nach japanischem Gesetze wird die Ehe perfekt mit der Erklärung der gegenseitigen Einwilligung der Verlobten vor dem Zivilstandsbeamten und zwei volljährigen Zeugen und mit der Unterschrift der Verlobten.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Eidgenössisches Justiz- und Polieeidcpartement : H. Häberlin.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Das eidg. Departement des Innern hat heute den Bernischen Kraftwerken A.-G. in Bern die Bewilligung Nr. 62 erteilt, max.

0,r, Kilowatt elektrischer Energie nach dem Grundbesitz des Herrn Eugen L â c h â t in La Combe (Frankreich) auszufuhren. Die Bewilligung ist gültig bis 31. März 1943.

B e r n , den 7. April 1923.

Eidg. Departement des Innern.

Japan, Ehe von Japanern,

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Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1922 und 1923.

1928 15)22

Monate

Fr.

Januar .

Februar März .

April .

Mai. .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

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192»

Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

12,311,762.90 12,626,491.74 314,728. 84 11,327,249. 36 13,320,591. 28 1,993,341. 92 14,822,253. 13 15,835,213. 95 1,012,960. 82 12,053,936. 31 12,046,790. 55 13,418,403. 19 12,703,705. 86 12,531,206. 39 12,093,743. 51 14,165,330. 35 13,620,012. 46 22,585,431. 64

Total 163,679,825. 65 Auf Ende März 38,461,265. 39 41,782,296. 97 3,321,031. 58

-- -- --

--

Eidgenössischer Staatskalender 1923.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1923 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 3, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestelltes der gesamten Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission und der Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , im März 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat März

Abgabe nnf

1. Obligationen .

.

1923

1922

Fr.

Fr.

237,737. 55 211,354.85 371,028. 75 379,722. 60

.

1. Januar -- 31. März 1923

1922

Fr.

Fr.

711,405.70 751,538. 35 888,072. 20 1,404,397. 20

2.4fetien . . . .

3. öenossensonaltlielien Stamuntoüen . . 26,356. 10 111,615.35 123,101. 65 127,914. 05 11,071. 60 8,443. 65 119,454.-- 21,373. 50 4. Ausland .Wertpapieren 5. Wcrlpiipicriimsätzeii . 66,762. 75 97,209. 75 182,029. 25 177,553. 95 6. ffeeliselniinflseeliselälinlieben Papieren · 143,463. 50 152,297. 65 498,893. 40 547,162. 75 7. Präniienptlnngen . 361,139. 68 477,078. 42 829,313. 73 897,606. 87 5,594. 10 669,917. 77 8,818. 95 8. Frmhtiirlundeii . . 215,058. 97 Total 1--8 1,432,618. 90 1,443,316. 37 4,022,187. 70 3,936,365. 62 9. Coupons i. Obligationen 10. Conpons ton Aktien .

il. tapons Ton genossenstasiti. Stamanteilen 12. Coupons Ton ansländ.

'Wertpapieren . .

Total 9--12

612,861.86 718,578. 76 2,820,577. 41 1,956,577. 47 1,358,990. 68 769,311. 65 1,773,603. 79 1,064,772. 14 47,076. 78

27,779. 30

67,931. 65

41,197. 71

-- 550.-- 120,011.-- 122,965. 25 2,138,940. 32 1,515,669. 71 4,785,078. 10 3,063,097. 32

1 3 . Bussen . . . .

763. 15

675. 45

1,918. 40

1,620. 05

Total 1--13 3,572,322. 37 2,959,661. 53 8,809,184. 20 7,001,082. 99

Quittung für eine anonyme Geldsendung.

Das Zollamt Kreuzungen hat am 31. März abhin von einem anonymen Absender in Konstanz als Deckung für ein umgangenes Zollbetreffnis den Betrag von Fr. 2 erhalten.

Für diesen Betrag, der vorschriftsgemäss verrechnet worden ist, wird hiermit Quittung erteilt.

B e r n , den 10. April 1923.

Bidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

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Notifikation.

(Böhmen), Rennfahrer, wohnhaft gewesen in Oehningen (Amt Konstanz), nunmehr unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit notifiziert, dass er vom eidgenössischen Zolldepartement unterm 12. April wegen Mitbeteiligung an Zollübertretungen im Komplott in folgende Bussen verfällt worden ist: 1. Busse im fünffachen Betrage des umgangenen Zolles von Fr. 25.50 mit Fr. 127.50; 2. Busse im fünffachen Betrage des umgangenen Zolles von Fr. 27.34 mit Fr. 136.70; 3. Busse im fünffachen Betrage des umgangenen Zolles von Fr. 44. 05 mit Fr. 220. 25 ; 4. .Busse im fünffachen Betrage des umgangenen Zolles von Fr. 16. 40 mit Fr. 82. -- ; 5. Busse im fünffachen Betrage des umgangenen Zolles von Fr. 36. 60 mit Fr. 183.--; 6. Busse im fünffachen Betrage des umgangenen. Zolles von Fr. 25.-- mit Fr. 125. -- ; 7. Busse im fünffachen Betrage des umgangenen Zolles von Fr. 3.20 mit Fr. 16.--.

dass, falls er sich unter die obigen Bussenerkenntnisse innert der Frist von 8 Tagen, vom Tage der Notifikation dieses Strafentscheides an gerechnet, unterzieht, auf jeder einzelnen Busse ein Viertel Nachlass gewährt, ferner dass, falls er innert der genannten Frist keine Unterziehungserklärung abgibt, die Strafsache gemäss gesetzlicher Vorschrift dem zuständigen Gericht zur Aburteilung überwiesen wird.

B e r n , den 12. April 1923.

Bidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Februar .

März Januar bis Ende März . .

1923

1922

Zu-oder Abnahme

963 512 1475

569 488 1057

+ 394 -}- 24 + 418

B e r n , den 13. April 1923.

(B.-B. 1923, I, 722.)

Eidg. Auswanderungsamt.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant : Société industrielle pour la fabrication d'appareils de mesure (8.1. F. A. M.), Fontenay-sous-Bois (Frankreich).

Spannungswandler, Type U 15, von 50 Frequenzen an aufwärts.

Stromwandler, Type J 15, von 40 Frequenzen un aufwärts.

Fabrikant : Siemens-Schuckertwerke in Nürnberg.

Ergänzung zu Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form W 5 n.

B e r n , den 9. April 1923.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

Auslosung von Obligationen der 3 1/2 eidgenössischen Anleihe von 1909.

Die Auslosung der per 15. August 1923 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 1/2 °/o eidgenössischen Anleihe von 1909 wird Dienstag, den 15. Mai 1923, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 10, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 13. April 1923.

Eidgenössisches Finanzdepartement, Kassen- und Rechnungswesen.

852

Bei unterzeichneter Verwaltung;e ist ein Sammelhändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die Btinclesreclitspfleg'e (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt :

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflegc.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissiouen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26.- März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzler

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Gerichtlicher Erbenaufruf.

Am 1. November 1922 ist in Unterägeri Jungfrau Marie Iten, Köchin, geboren 23. Juni 186], Tochter des Georg Iten und der Katharina geb. Iten, gestorben.

Auf Verlangen des Testamentsvollstreckers, Herrn Rechtsanwalt Friedrich Iten, Unterägeri, gestützt auf Art. 555 ZGB, werden anmit alle diejenigen Drittpersonen, welche ausser den hierorts bekannten Erben, von denen ein Verzeichnis auf der Gerichtskanzlei Zug aufliegt, auf die Erbschaft der genannten Erblasserin Anspruch erheben wollen, gerichtlich aufgefordert, sich unter Beilegung eines zivilstandsamtlichen Erbenausweises bis und mit 30. April 1924 bei der Geriehtskanzlei Zug mittels schriftlicher und gestempelter Eingabe zum Erbgange anzumelden, unter der Androhung, dass erst später geltend gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 11. April 1923.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Übersieht über die eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann zum Preise von 90 Cts. (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) die

Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1909--1923) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte; Beteiligung; Annehmende und Verwerfende etc.)

nachgefuhrt bis 1. April 1923 in einer Broschüre vereinigt bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Bundesblatt

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Jahr

1923

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.04.1923

Date Data Seite

840-853

Page Pagina Ref. No

10 028 688

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