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Bundesblatt

75. Jahrgang.

Bern, den 6. September 1923.

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis »O Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr zuzüglich ,,Nachnahme- ani Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stampft & Cie.in" Ber».

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Botschaft

1770

des

Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung von Art. 52 und 59 der Verfassung des Kantons Uri.

(Vom 29. August 1923.)

Die Landesgemeinde des Kantons Uri hat am 6. Mai 1923 eine Abänderung von Art. 52 und 59 der Kantonsverfassung beschlossen, wodurch nun die Festsetzung der Besoldungen aller kantonalen Beamten und Angestellten Sache der Landesgemeinde ist, während vorher der Landrat befugt war, die Besoldungen der von ihm gewählten Beamten und Angestellten zu fixieren.

Die beiden Artikel lauten im bisherigen und im neuen Wortlaut folgendermassen : Neuer Text:

Bisheriger Text: Art.

Art.

52.

52.

Die Befugnisse der Landesgemeinde sind: f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden ; Bundesblatt.

75. Jahrg.

Bd. II.

f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der festen Gehalte der Beamten und Angestellten des Staates, sowie der Sitzgelder für die kantonalen Behörden ;

55

754

Art. 59.

Die Befugnisse des Landrates sind:

Art. 59.

1. die - Festsetzung der Besoldung der von ihm gewählten oder mit besondern Geschäftszweigen betrauten Beamten und Angestellten, der Reiseentschädigungen, Marschgelder und Sportein ;

1. die Festsetzung der Reiseentschädigungen, Marschgelder und Sportein ;

Für diese Verfassungsänderung sucht die Kantonsregierung um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung nach.

Diese Verfassungsrevision steht mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch. Daher beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung ausZusprechen B e r n , den 29. August 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Scheurer.

Der Bundeskanzler: Steiger.

755

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung von Art. 52 und 59 der Verfassung des Kantons Uri, Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1923 über die Gewahrleistung der Abänderung von Art. 52 und 59 der Verfassung dee Kantone Uri, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, in Anwendung von Art, 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1, Der von der Landesgemeinde am 6. Mai 1923 angenommenen Abänderung von Art. 52 und 59 der Verfassung des Kantons Uri wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung von Art. 52 und 59 der Verfassung des Kantons Uri. (Vom 29. August 1923.)

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Jahr

1923

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

1770

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.09.1923

Date Data Seite

753-755

Page Pagina Ref. No

10 028 812

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Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.