Aufhebung der Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu kosmetischen Mitteln, mit Ausnahme von Parfums und Eaux de Toilettes, die auf der Haut verbleiben, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG1 vom 20. November 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20142, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG, in Erwägung, dass

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die Allgemeinverfügung vom 23. Juli 20153 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu kosmetischen Mitteln, mit Ausnahme von Parfums und Eaux de Toilettes, die auf der Haut verbleiben, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG verbietet, dass der Gehalt von 3 % an ätherischen Ölen in den genannten Produkten überschritten wird;

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mit Inkrafttreten am 1. Mai 2017 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20164 (LGV) keine Höchstgehalte an ätherischen Ölen mehr festgelegt sind;

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mit Inkrafttreten am 1. Mai 2017 der LGV vor dem ersten Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels ein Sicherheitsbericht vorliegen muss, welcher eine Sicherheitsbewertung enthält (Art. 57 LGV);

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in der Europäischen Union gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1223/20095 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel die gleichen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheitsbewertung gelten wie in der Schweiz;

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die Sicherheitsbewertung beurteilt, ob das kosmetische Mittel sowohl für den normalen als auch für den vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51).

SR 817.0 BBl 2015 5875­5876 SR 817.02 ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1413, ABl. L 203 vom 4.8.2017, S. 1

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sicher ist und als Einzelfallbewertung durch qualifizierte Sicherheitsbewerterinnen oder Sicherheitsbewerter durchgeführt wird und somit einem Sachverständigengutachten entspricht und hinsichtlich ihrer Aktualität regelmässig überprüft und allenfalls angepasst werden muss; ­

genügend Rückkommensgründe vorliegen, die eine Wiedererwägung der Allgemeinverfügung, publiziert am 28. Juli 20156, zulassen;

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bei einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung kosmetische Mittel, die in der Zeit zwischen der Verabschiedung der Verfügung und der Einreichung der Beschwerde rechtmässig auf den Markt gebracht wurden, wieder aus den Verkaufsregalen genommen werden müssten;

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es aus gesundheitspolizeilicher Sicht keinen Grund gibt, solche Produkte bei einer Beschwerde wieder aus den Verkaufsregalen zu entfernen;

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das Interesse an der Berücksichtigung der Grundsätze des seit dem 1. Mai 2017 geltenden neuen Rechts das Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtslage überwiegt;

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es sich deshalb rechtfertigt, einer allfälligen Beschwerde gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 7 (VwVG) die aufschiebende Wirkung zu entziehen verfügt: 1. Aufhebung der Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 23. Juli 2015 Die Allgemeinverfügung vom 23. Juli 20158 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu kosmetischen Mitteln, mit Ausnahme von Parfums und Eaux de Toilettes, die auf der Haut verbleiben, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 7 THG, wird aufgehoben.

2. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).

28. November 2017

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

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