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Ablauf der Referendumsfrist : 14. Januar 1924.

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Bundesgesetz betreffend

Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht.

(Vom 6. Oktober 1923.)

Die Bundesversammlung derschweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1921 beschliesst : Art. 1. Wer den Handelsregisterführer mit Vorsatz dazu veranlasst hat, eine Registereintragung vorzunehmen, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken, sei es über die in das Register einzutragende Person, oder deren Wohnsitz oder deren Staatsangehörigkeit, sei es über den Betrag, die Zusammensetzung oder die Einbezahlung des Kapitals einer Gesellschaft, wird, sofern schwerere Strafbestimmungen nicht in Anwendung zu bringen sind, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten öder mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu zehntausend Franken.

Art. 2. Wer, um eine Täuschung zu bewirken, für ein im Handelsregister eingetragenes Geschäft eine Firma verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Wer ohne Täuschungsabsicht für ein solches Geschäft eine Firma verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen

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nicht übereinstimmt, wird mit Busse bis zu zehntausend Franken bestraft. Der Täter bleibt straflos, wenn durch Verwendung dieser Firma eine erhebliche Täuschung nicht bewirkt werden kann.

Art. 3. Wer mit Täuschungsabsicht für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Geschäft, gleichviel ob dieses zur Eintragung verpflichtet ist oder nicht, eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken, wer, ohne Bewilligung zu besitzen, für ein solches Geschäft eine Bezeichnung verwendet, die nur mit behördlicher Bewilligung gebraucht werden darf, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu zehntausend Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Art. 4. Wer in Verbindung mit einer Firma oder Geschäftsbezeichnung ein Bildzeichen nationaler Art verwendet, wird, wenn diese Verbindung geeignet ist, über die Nationalität des Geschäftes eine Täuschung zu bewirken, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu zehntausend Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Art. 5. Der Richter kann die Einziehung von Gegenständen verfügen, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder hierfür bestimmt waren, und die Unbrauchbarmachung. oder Vernichtung dieser Gegenstände anordnen.

Art. 6. Die Widerhandlungen gegen Art. l--4 dieses Gesetzes verjähren in einem Jahr.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage zu laufen, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt und, wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tage, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 7. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 Anwendung.

Art. 8. Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen Art. l bis 4 dieses Gesetzes liegt den Kantonen ob.

Art. 9. Der Bundesrat setzt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes fest.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 6. Oktober 1923.

Der Präsident: Böhi Der Protokollführer: Kaeslin Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 6. Oktober 1923.

Der Präsident: J. Jenny.

Der Protokollführer: F. T. Ernst.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 6. Oktober 1923.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 17. Oktober 1923.

Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 1924.

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Bundesgesetz betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht. (Vom 6. Oktober 1923.)

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1923

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17.10.1923

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