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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 14. April 1923.)

Die deutsche Reichsregierung hat dem zum Honorarkonsul in Frankfurt a. M. ernannten Herrn Dr. jur. Georg Du Bois, von Locle, das Exequatur erteilt.

(Vom 16. April 1923.)

Mit Schreiben vom 5. März 1923 hat Herr Dr. Alfonso Quiñonez Molina seine Wahl als Präsident der Republik Salvador angezeigt.

(Vom 18. April 1923.)

Der Bundesrat erteilt seine Zustimmung: 1. der mit rückwirkender Kraft auf 1. Oktober 1922 vereinbarten Übernahme der schweizerischen Versicherungsbestände der Mannheimer Versicherungs-Gesellschaft in Mannheim, a. der Unfall- und Haftpflichtversicherungen durch die Schweiz Lebens- und Unfallversicherungs-Gesellschaft in Lausanne; b. der Glasversicherungen durch die Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft in Basel, auf Grund von Art. 18 des schweizerischen Kautionsgesetzes vom 4. Februar 1919 und nach Massgabe der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge vom 3./7. Oktober 1922 und 4./7. Oktober 1922; 2. der mit rückwirkender Kraft auf 1. November 1922 vereinbarten Übernahme des schweizerischen Versicherungsbestandes der ,,Mannheimer" für die Feuerversicherung durch die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft in Basel, auf Grund desselben Artikels des Kautionsgesetzes und nach Massgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 23./30. Oktober 1922.

Für eine neue vierjährige Amtsdauer werden als Mitglieder des Bankrates der Schweizerischen Nationalbank bestätigt die Herren : Nationalrat Dr. H. Affolter, Regierungsrat, in Solothurn.

H. Boveyron, Staatsrat, in Genf.

H. Bühler-Sulzer, Präsident des Schweizerischen Spinner- und Webervereins, in Winterthur.

M. Dettling, Präsident der Kantonalbank Schwyz, in Schwyz.

.Nationälrat E. L. Gaudard, Advokat, in Vivis.

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A. Gianella, Direktor der Schweizerischen Bankgesellschaft, in Locamo.

R. de Haller, Delegierter des Verwaltungsrates der Basler Handelsbank, in Genf.

Natio.nalrat J. Jenny, Präsident des Schweizerischen Bauernverbandes, in Worblaufen.

H. Kundert, gewesener Präsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, in Zürich.

Professor Dr. B. Laur, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes, in Brugg.

Dr. E. Mäder, Regierungsrat, in St. Gallen.

Dr. J. Noseda, Fürsprecher, Mitglied des Verwaltungsrates der Banca dello Stato del Cantone Ticino, in Vacallo.

G. Pictet, vom Hause G. Pictet & Cie., in Genf.

R. B. Savoye, Uhrenfabrikant, in St. Immer.

Dr. G. Schaller, Fürsprecher, in Luzern.

Dr. P. Scherrer, Vizepräsident der Basler Eantonalbank, in Basel.

E. Schmid, gewesener Direktor der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees, in Luzern.

Dr. H. Seiler, Nationalrat, in Sitten.

W. Stauffacher, Mitglied der Direktion der Chemischen Fabrik vormals Sandoz A.-G., in Basel.

Nationalrat Dr. H. Tschumi, Regierungsrat, Präsident des Schweizerischen Gewerbevereins, in Bern.

F. Virieux, Direktor der Banque Cantonale Vaudoise, in Lausanne.

Dr. 0. von Waldkirch, Präsident des Verwaltungsrates der Eidgenössischen Bank A.-G., in Zürich.

An Stelle des zum Vizepräsidenten gewählten Herrn A. Sarasin wird als Mitglied des Bankrates der Schweizerischen Nationalbank gewählt: Herr J. Hirter, alt Nationalrat, in Bern, bisher Präsident des Bankrates.

Im I. Quartal 1923 sind folgende Schenkungen eingegangen und zugewiesen worden wie folgt: a. der eidg. Winkelriedstiftung Fr. 50, aus einem Vergleich; b. dem Studienfonds der eidg. Prüfungsanstalt für Brennstoffe Fr. 5737. 65, Beitrag vom Stiftungsfonds der Kohlenzentrale A.-G., Basel, laut dessen Stiftungsurkunde; c. der Schweizerischen Nationalspende für Soldaten und ihre Familien Fr. 25 von der Neuen Zürcher Zeitung (eine bei ihr eingegangene Gabe).

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Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. dem Kanton Tessin an die zu Fr. 280,000 veranschlagten Kosten für die Erstellung eines Hochwasserdammes am rechten Ufer des Tessin auf Gebiet der Gemeinde Sementina SS1/» °/o, im Maximum Fr. 93,333 ; 2. dem Kanton'Wallis an die zu Fr. 150,000 veranschlagten Kosten für Uferschutzbauten am linken Ufer der Rhone oberhalb Gampel, Gemeinde Tourtemagne, 33 YS °/o, im Maximum Fr. 50,000.

(Vom 19. April 1923.)

Der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 1923 betreffend Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten der Schweine wird die Genehmigung erteilt.

Dem II. Nachtrag des Kantons St. Gallen, vom 31. März 1923, zur Vollziehungsverordnung über die Fleischsehau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren, vom 30. Juli 1909, wird die Genehmigung erteilt.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1922 teilt Herr Marcelo F. de Alvear mit, dass er seine Funktionen als Präsident der Republik Argentinien aufgenommen habe.

Dem an Stelle des verstorbenen Herrn M. Plate zum Honorarkonsul von Paraguay in Lugano ernannten Herrn Henry "Welti wird das Exequatur erteilt.

Der zum Vizekonsul von Grossbritannien in St. Moritz ernannte Herr Franz Konrad Nägeli wird in dieser Eigenschaft anerkannt.

(Vom 23. April 1923.)

An Stelle des Herrn Charles Bornand, gewesener Apotheker in Bern, werden in die Kommissionen für pharmazeutische Prüfungen in Bern gewählt : a. als Mitglied der Kommission für die pharmazeutischen Assistentenprüfungen : Herr Dr. Bernhard Studer, Apotheker in Bern, bisher Suppléant; b. als Suppléant der genannten Kommission : Herr Apotheker Oskar Schwab, in Bern ;

865 c. als Suppléant der Kommission für die pharmazeutischen Fachprüfungen: Herr Apotheker Oskar Schwab, in Bern.

Der ,,Vitaa, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Zürich, wird die Bewilligung zum Betriebe des direkten und indirekten Geschäftes der Lebensversicherung, sowie der Unfallversicherung in der Schweiz erteilt.

Dem Kanton W a a d t wird an die zu Fr. 35,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung einer Fläche von 20 ha in den ,,Prés du Village", Gemeinde Pfauen, ein Bundesbeitrag von 20 °/o, im Maximum Fr. 7000, bewilligt.

Der A.-G. ,,Motor" in Baden wurde nach Anhörung der eidgenössischen Kommission für Ausfuhr elektrischer Energie die Bewilligung (Nr. 63) erteilt, aus den Anlagen des Elektrizitätswerks Olten-Aarburg A.-G. elektrische Energie nach Frankreich an die Gesellschaften ,,Compagnie Lorraine d'Electricité S.-A.a in Nancy, ,,Société des Houillères de Ronchamp S.-A." in Ronchamp und ,,Forces Electriques Sundgovienne S.-A.a in Ferretto auszuführen.

An die Bewilligung wurden unter anderen folgende Bedingungen geknüpft: In der Sommerperiode (16. März bis 15. Oktober jeden Jahres) darf die ausgeführte Leistung max. 28,000 Kilowatt nicht übersteigen. Die täglich auszuführende Durchschnittsleistung darf höchstens 22,000 Kilowatt und die täglich auszuführende Energiemenge max. 528,000 Kilowattstunden betragen.

In der Winterperiode (16. Oktober bis 15. März jeden Jahres) darf die ausgeführte Leistung max. 25,000 Kilowatt nicht übersteigen. Die täglich auszuführende Durchschnittsleistung darf höchstens 16,000 Kilowatt und die täglich auszuführende Energiemenge max. 384,000 Kilowattstunden betragen.

In dieser Jahreszeit hat die A.-G. ,,Motor" die Energieausfuhr, welche auf Grund dieser Bewilligung erfolgt, bei ungünstigen Wasserverhältnissen und bei Energiebedarf in ihrem schweizerischen Versorgungsgebiet von sich aus bis auf 12,000 Kilowatt zu reduzieren. Eine solche Reduktion kann in dieser Jahreszeit auch jederzeit vom eidg. Departement des Innern verfügt werden.

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Bei besonders günstigen Wasserverhältnissen und gedecktem Inlandbedarf kann das eidg. Departement des Innern auf Ersuchen hin vorübergehend auch in dieser Jahreszeit die Erhöhung der Ausfuhr auf einen Maximaleffekt von 28,000 Kilowatt und eine Durchschnittsleistung von 22,000 Kilowatt, d. h. eine Ausfuhr von täglich max. 528,000 Kilowattstunden gestatten.

Die A.-G. Motor" ist verpflichtet, alle auf behördliche Verfügung hin oder aus irgend einem andern Grunde gegenüber ihren schweizerischen Verbrauchern durchgeführten Sparmassnahmen ohne weiteres in mindestens gleichem Umfange auch ihren ausländischen Bezügern aufzuerlegen.

Die Bewilligung Nr. 63 ersetzt die Bewilligung Nr. 21 vom 27. Februar/14. Dezember 1912 / 3. Juni 1921 sowie die provisorische Bewilligung P 9 vom 14. November 1922. Sie ist gültig bis 31. Dezember 1936. Die Energieausfuhr erfolgt auf Grund der eingereichten Energielieferungsverträge. Noch abzuschliessende Verträge und temporäre Vereinbarungen sowie auch Abänderungen bestehender Verträge sind den Bundesbehörden zur Kenntnis zu bringen. Sofern die Preise und Bedingungen von denen der bestehenden Verträge abweichen, bedürfen sie der Genehmigung des eidg. Departements des Innern.

Die künftige Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Zulassung von Wassermessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 14 der Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1918 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Wassermessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Wassermessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt:.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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