548

Bekanntmachungen von Departementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Abonnementseinladung.

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt 20 Fr.

im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt enthält: zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen; Kreisschreiben des Bundesrates; Bekanntmachungen der Departements und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von Stellen, Wettbewerbausschreibungen, Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hilfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für 1924 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein .beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen sofort in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stampf l i & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden.

Bern, im November 1923.

Bundeskanzlei.

549

Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1923 betreffend die Entrichtung von Monopolgebühren auf gebrannten Wassern werden die Monopol- und Ausgleichungsgebühren für nachstehende im Gebrauchstarif aufgeführte Produkte festgesetzt wie folgt: NB. ad 34 b. Schlehenfrüchte, frisch (Prunus spinosa), zur Alkoholgewinnung, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 6. -- per q brutto.

NB. ad 29 b. Monopolgebühr für Frucht- und Beerensäfte mit Alkohol : wie Branntwein, siehe NB. ad 125/129, mit Ausnahme der Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Vol. %·> die folgende Monopolgebühren entrichten : für Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 1.15 per Grad und q brutto; für Sendungen unter 50 kg brutto: Fr. 1. 45 per Grad und q brutto.

N£. ad 30. Monopolgebühren sind zu entrichten per q brutto : Enzianwurzeln, trocken, ungemahlen Fr. 10. --· Kirschen, eingestampft oder entstielt . ,, 8. -- Zwetschgen oder Pflaumen, eingestampft . . . ,, 7. -- andere Steinobstsorten, eingestampft ,, 6, -- Kernobstsorten, eingestampft ,, 6. -- Beerenobst, anderes, eingestampft, zur. Alkoholgewinnung . . . . . . . . . . . . ,, 3. -- ,, .Wacholderbeerentrester (Wacholdertreber) . . . ,, 12. -- Wacholderbeeren, getrocknet, ganz oder zerkleinert, die bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebühr befreit.

Wacholderbeeren zur Alkoholgewinnung bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 12. -- per q brutto.

für ,, ,, ,, ,, ,,

AB. ad 32. Monopolgebühr für Weintrauben, frisch oder eingestampft zur Kelterung, für ihre Trester und Drusen per q brutto Fr. 2. 50.

· NB. ad 33. Die nach Nr. 33 verzollbaren getrockneten Weintrauben, welche bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind v.on der Entrichtung der Monopolgebühr befreit; Bundesblatt.

75. Jahrg. Bd. III.

41

550

solche zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebtthr von Fr. 8. -- per q brutto.

NB. ad 36 b, Orangen und Mandarinen, eingestampft, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 3. -- per q brutto.

NB. ad 37b. Monopolgebühr für Feigen, zur Alkoholgewinnung, per q brutto Fr. 40. --.

NB. ad 101. Monopolgebühr für in Alkohol eingemachte Früchte : wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 102. Monopolgebühr für mit Liqueur gefüllte Bonbons : wie für Liqueurs, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 103. Monopolgebühr für mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 106. Presshefe bezahlt eine Monopolgebühr von Fr. 1. 50 per q brutto.

NB. ad 117/120. Weine mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt bezahlen für jeden Grad über 15 eine MonopolgebUhr von Fr. 1. 15 per q brutto. Für Weinspezialitäten und Süssweine bleiben die besondern Bestimmungen und handelsvertraglichen Abmachungen vorbehalten.

Trübe und essigstichige Weine zur Alkoholgewinnung bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 12. -- per q brutto.

NB. ad 139 a/b. Monopolgebühr für Wermut mit mehr als 18 Grad Alkoholgehalt: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129, Ziffer II.

NB. ad 125/129.

I. Die Einfuhr von Sprit, Spiritus, Weingeist, Alkohol ist Monopol des Bundes. Alcohol absolutus und andere Sprit- und Spiritussorten können indessen mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auch durch Privatpersonen eingeführt werden gegen Entrichtung der tarifgemäßen Zölle und der folgenden Monopolgebühren : a. für Alcohol absolutus: in Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 145.-- per q brutto, in Sendungen unter 50 kg brutto : ,, 180. -- per q brutto.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus wird eine generelle Einfuhrbewilligung erteilt.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus zu technischen Zwecken, zur Denaturierung bestimmt, ist dagegen eine besondere

551 Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung erforderlich, und es ist Überdies infolge des Alkoholmonopols eine Verwaltungsgebühr von Fr. 15. -- per q brutto zu entrichten.

b. für andere Sprit- und Spiritusspezialitäten : gemäss Ziffer II hiernach, zuzüglich einer von Fall zu Fall von der Alkoholverwaltung zu bestimmenden Eintrittstaxe.

u. Monopolgebühr auf Branntwein und anderen geistigen Getränken, ferner auf Liqueurs, Liqueurweinen usw. : a. bis und mit 75 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . Fr. 115. -- 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 145. -- b. von 76 Grad Alkoholgehalt und darüber: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . ,,115. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, 1. 15 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,,145. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, 1.45 Für Branntwein (Qualitätsspirituosen, etc.), mit einem Alkoholgehalt von mehr als 75 Grad, ist für die Einfuhr eine besondere Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung erforderlich.

NB. ad 130/131. Essig und Essigsäure bezahlen infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von 25 Rp. per Säuregrad und q brutto.

NB. ad 213. Johannisbrot, zur Alkoholgewinnung, bezahlt eine Monopolgebühr von Fr. 32. -- per q brutto.

NB. ad 218. Trauben- und Obsttrester bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 7. -- per q brutto. Weinhefe, dick- und dünnflüssig (Drusen), bis und mit 13 Grad Alkoholgehalt unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 12.-- per q brutto; Weinhefe mit einem Alkoholgehalt von 13,i Grad und darüber unterliegt einer solchen von Fr. 17. -- per q brutto.

NB. ad 220. Enzianwurzeln, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebuhr von Fr. 5. -- per q brutto; Topinambur (Helianthus tuberosus) und Weisswurzeln (Helianthus diornicoides) einer solchen von Fr. 9. -- per q brutto.

NB. ad 966/967. Wacholderbeeren, frisch, ganz oder zerkleinert, die bei der Einfuhr als zu Genusszwecken bestimmt deklariert werden, sind von der Entrichtung der Monopolgebühr befreit ; solche zur Alkoholgewinnung unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 12. --. per q brutto.

552

NB. ad 968. Wacholderbeeren, eingedickt (Latwerge, Mus, Honig, Saft und dgl.), unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 35. -- per q brutto.

Produkte tierischen Ursprungs, in Spiritus konserviert (Ovarien, Placenten, etc.) bezahlen infolge des Alkoholmonopols eine Verwaltungsgebühr von Fr. 15. -- per q brutto.

NB. ad 974 b. Aldehyd (Acetaldehyd, Paraldehyd), nicht denaturiert, unterliegt, infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 23. -- per q brutto ; Ameisenäther und Salpetergeist unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 145. -- per q brutto.

NB. ad 976. Chloroform unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 33. --, Chloral und Chloralhydrat einer solchen von Fr. 27. -- per q brutto.

NB. ad 981. Monopolgebühren: 1. auf alkoholhaltigen, pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, die ausschliesslich zum äusserlichen Gebrauch dienen : Fr. 1. 80 per Grad und q brutto; 2. Rumäther und Rumessenz unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 145. -- per q brutto ; 3. Fruchtessenzen mit mehr als 10 Vol.% Alkoholgehalt : Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/è, hiervor; 4. auf alkoholhaltigen, pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, Elixieren, Geheimmitteln, medikamentösen Weinen, etc., die zum innerlichen Gebrauch dienen, sowie auf andern als den vorstehend aufgeführten alkoholhaltigen Essenzen und Extrakten zu Genusszwecken oder zur Herstellung von Branntwein, Liqueurs, Limonaden, etc., wie Alcool de menthe (Münzgeist), Bittergeist (Lebensessenz), Cognacessenz, Extrait de menthe, Wermutessenz u. dgl. : Monopolgebiihr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/ö, hiervor.

NB. ad 982/983. Monopolgebühr für alkoholhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel Fr. 1. 80 per Grad und q brutto.

NB. ad 997. Weinhefe, getrocknet (gepresst), unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 5. -- per q brutto.

NB. ad 1048b. Alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 1. 80 per Vol.°/o und q brutto.

NB. ad 1052. Fettsäureester mit einem Alkoholgehalt von mehr als ÌO Vol.°/o gehören unter die Tarif-Nr. 981 (Monopolgebühr s. NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/&, hiervor).

553

NB. ad 1059. Bromäthyl unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 8. --, Chloräthyl einer solchen von Fr. 12. --, Jodäthyl einer solchen von Fr. 9. -- per q brutto und Kollodium einer solchen von Fr. 23. -- per q brutto. Andere alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 1. 80 per Vol.% und q brutto.

NB. ad 1062. Schwefeläther bezahlt infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleiehungsgebühr von Fr. 24. -- per q brutto.

NB. ad 1063. Essigäther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebuhr von Fr. 12. -- per q brutto.

NB. ad 1070. Die Einfuhr von Sprit, Spiritus, Weingeist, Alcohol absolutus, denaturiert, ist Monopol des Bundes (s. a. NB.

ad 125/129).

NB. ad 1082. Kollodiumwolle, mit Spiritus angefeuchtet, unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 1. 80 per Vol.°/o und q brutto.

NB. ad 1107/1111. Alkoholhaltige Farben aller Art unterliegen, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 15. -- per q brutto.

NB. ad 1112. Alkoholhaltige Kitte, die nicht wenigstens 6 % ihres Gewichtes an Harzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 1.80 per Vol.°/o und q brutto; solche mit einem Harzgehalt von 6 °/o und darüber bezahlen infolge des Alkoholmonopols, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, eine Ausgleiehungsgebühr von Fr. 15. -- per q brutto.

NB. ad 1113: 1. Alkoholhaltige Firnisse, Polituren, Lacke aller Art (ausgenommen Zaponlacke und Zaponlaekverdünnungen), Siccative u. dgl., die nicht wenigstens 6 °/0 ihres Gewichtes an Harzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 1.80 per Vol.% und q brutto ; solche mit einem Harzgehalt von 6 °/0 und darüber bezahlen infolge des Alkoholmonopols, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 15. -- per q brutto.

2. Für Lösungen von Harzen in Schwefeläther, Essigäther oder Mischungen von solchen mit Holzgeist, Azeton u. dgl., auch ohne Alkohol, ist infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 23. -- per q brutto zu entrichten.

554

Diese Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 18. Juni 1923 betreffend die Erhebung von Monopol- und Ausgleichungsgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Obige Monopol-, Ausgleichungs- und Verwaltungsgebllhren gelangen vom 16. Dezember 1923 an zur Anwendung.

Gemäss einer Mitteilung der eidgenössischen Alkoholverwaltung ist die bis anhin bestandene generelle Einfuhrbewilligung für Rum, Alcool de marc und Alcool Bongoût, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 75 Grad aufgehoben.

Diese Produkte können daher inskünftig, wie auch alle andern Sprit- und Spiritusspezialitäten (ausgenommen Alcohol absolutus) und Branntweine (Qualitätsspirituosen, etc.) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 75 Grad, nur auf Grund einer besondern Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung eingeführt werden.

Übergangsbestimmungen.

Die ab 16. Dezember \ 923 zur Einfuhr angemeldeten Sendungen unterliegen den neuen Monopol-, Ausgleichungs- und Verwaltungsgebühren, ausgenommen die vor diesem Datum mit Geleitschein auf l oder 2 Monate abgefertigten Sendungen, für welche diese Gebühren nach den am Tage der Geleitscheinabfertigung gültig gewesenen Ansätzen berechnet werden: Für die in Niederlagshäusern eingelagerten Waren werden die im Momente der Verzollung gültigen Monopol-, Ausgleichungsund Verwaltungsgebühren erhoben.

Bei der Verrechnung provisorischer Verzollungen sind die vorstehenden Gebühren nach denjenigen Ansätzen zu berechnen, welche im Zeitpunkte der provisorischen Verzollung gültig waren.

B e r n , den 10. Dezember 1923.

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmann.

NB. Separatabzüge von obiger Bekanntmachung können bei der Oberzolldirektion und den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Haaptzollämtern in Zürich, St. Gallen und Luzern zum Preise von 20 Cts. pro Exemplar plus Frankatur bezogen werden.

555

Tarifentscheide des

Zolldepartements für den neuen Gebrauchstarif vom 8.Juni 1921.

(Vom

14. Dezember 1923.)

Nr. 60.

Taritnummer 2686

Zollansatz Fr. Cts.

100.--

312/317

diverse

324/327

diverse

369/370

diverse

417

200.--

426

50.--

623

10.--

635a

70.--

6356

30.--

947

60.--

956 965

40.-- 60.--

Bezeichnung der Ware .

Ornamente aus Holz oder Holzmasse, gepresst, Schnitzerei imitierend, für Möbel, Uhrgehäuse, Bürsten usw.

Im Tarifentscheid "Fahrpläne, illustrierte" streichen : (s. a. ad Nrn. 324/327).

Der Tarifentscheid ,,Fahrpläne, illustrierte, von ausländischen Verkehrsanstalten (andere fallen unter die Nummern 312/317)" ist zu streichen.

Der Tarifentscheid ,,Kranzschleifen, ohne Näharbeit oder Stickarbeit" ist zu streichen.

Der Tarifentscheid ,,Spundlappen aus Leinen . . . . usw." ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : Spundlappen aus Jute, zugeschnitten und gefettet.

Spundlappen aus Jute, zugeschnitten, nicht imprägniert.

Der Tarif entscheid ,,Duroplatten (Baumaterial, bestehend aus Gips, Hobelspänen, Kork ,,und vegetabilischen Fasern)" ist zu streichen.

Der Tarifentscheid ,,Isolierröhren aus Papier oder Papiermasse, ohne Metallmantel" ist zu streichen.

Isolierröhren aus Papier oder Papiermasse, ohne Metallmantel.

Der Tarifentscheid ,,Magnete" ist zu streichen.

Magnete, magnetisiert oder nicht Im Tarifentscheid ,,Besteckte Cylinder und fertige Federn für Musikwerke" sind, die "Worte ,,und fertige Federn" zu streichen.

556

Bekanntmachung betreffend die Tabakzölle.

Der Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1923 betreffend die Tabakzölle sieht, in Abweichung vom bisherigen Tarifaufbau, eine Dreiteilung der fiskalischen Belastung vor. Und zwar: 1. eine Gruppe, Pos. l--3, für die Tabakblätter zur Herstellung von Zigarren; 2. eine Gruppe, Pos. 4--6, für die Tabakblätter zur Herstellung von Kau-, Schnupf- oder Pfeifentabak ; 3. eine Gruppe, Pos. 7--9, für die Tabakblätter zur Herstellung von Zigaretten bzw. Zigarettentabak.

Die Neuordnung tritt auf den 20. Dezember nächsthin in Kraft.

Die Zollansätze der Gruppen l und 2 können nur gegen Nachweis der entsprechenden Verwendung zugestanden werden.

Tabakblätter, bezüglich welcher dieser Nachweis nicht geleistet wird, unterliegen den bei Verwendung zu Zigaretten vorgesehenen Höchstansätzen der Gruppe 3. Interessenten, welche die Verzollung nach den Gruppen l und 2 beanspruchen wollen, haben bei der Oberzolldirektion einen Generalrevers sowie Sicherheit für allfällige Nachforderungen infolge reverswidriger Verwendung der unter Vorbehalt des Verwendungsnachweises zu den niedrigem Ansätzen dieser beiden Gruppen eingeführten Tabakblätter zu hinterlegen. Gesuche um Zuerkennung dieser Begünstigung sind an die Oberzolldirektion in Bern zu richten. Diejenigen Firmen, welche bereits im Reversverhältnis zu der Oberzolldirektion stehen, werden die neuen Bestimmungen zugestellt erhalten.

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmann.

B e r n , den 12. Dezember 1923.

(1.)

557

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat November

1 . Januar -- 30. November

Abgabe auf 1923

1922

1923

1922

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

l. Obligaten. . . 254,320. 35 148,285. 45 2,947,252. 35 2,250,094. 13 2 . Aktien . . . . 698,264. -- 247,321. -- 4,164,817. 30 3,023,190. 55 3. flenossensenaltlienen 338,240. 90 Stamniiinlcilen . .

9,008. 80 10,485. 40 253,569. 75 4. Aasend .Wertpapieren 25,089. 65 22,884. -- 582,429. 75 926,546.10 5.ffertpapiernmsiitzen. * 64,138. 70 92,418. 65 789,435. 25 752,818. 50 6. ffeehselnnnilffeenseläanlitlien Papieren . 193,165.-- 255,296. 25 1,890,913. 70 1,972,257. 25 7. Prlmienpittnniîen . 163,165. 15 187,369. 75 3,413,056. 03 3,404,017. 61 8. Froehtnrtafa . . 230,038. 60 214,754.10 2,387,947. 17 1,305,686. 10 Total 1--8 1,637,190. 25 1,178,814. 60 16,429,421. 30 13,972,851. 14 9.

10.

11.

· 12.

Coupons v. Obligationen Oonpoas JOB Aktien .

Coups ron genossensenillUtnanteilen Coupons TOD «uslänil.

Wertpapieren . .

Total 9--12

1 3 . Bässen . . . .

Total 1--13 * inländische Titel ausländische ,,

544,700. 26 257,085. 55 5,543. 35

357,362. 48 8,908,733. 18 7,718,411.79 345,388. 47 5,615,461. 24 5,191,938. 33 · 4,301. 35

323,596. 86

294,"370. 95

33,338. 50 8,118. 80 628,267. 20 678,625. 20 840,667. 66 715,171. 10 15,476,058. 48 13,883,346. 27 695. 05

514. 10

7,810. 75

6,915. 61

2,478,552. 96 1,894,499. 80 31,913,290.53 27,863,113. 02 17,816.75 46,321. 95

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Oktober .

November Januar bis Ende November

1923 7371 396

7767

1922

4737 665 5402

Zu-oder Abnahme + 2634

-- 269 + 2365

B e r n , den 14. Dezember 1923.

(B.-B. 1923,.III, 307.)

Eidg. Auswanderungsamt.

558

Nord-Deutsche Versicherungs-Gesellschaft in Hamburg.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm 8. Dezember 1923 der Ernennung des Herrn Dr. jur. Gotthold Wullschleger, Schanzengraben 41, in Zürich, als Generalbevollmächtigter der Nord-Deutschen Versicherungs-Gesellschaft in Hamburg die Zustimmung erteilt und die ihm am 23. November 1923 erteilte Vollmacht genehmigt (Art. 15 u. ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 Über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften).

B e r n , den 12. Dezember 1923.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat in Anwendung von Art. 41 des Reglements für die Eidgenössische Technische Hochschule vom 21. September 1908 den Herren Armin H a s l e r , diplomierter Ingenieur-Chemiker, von Männedorf (Zürich), und Alfred M e y e r , diplomierter Landwirt, von Schaff hausen, für die Lösung der von den betreffenden Konferenzen gestellten Preisaufgaben Preise von Fr. 400 und Fr. 500 nebst der silbernen Medaille der Eidgenössischen Technischen Hochschule zuerkannt.

Z ü r i c h , den 10. Dezember 1923.

Der Präsident den Schweiz. Schulrates: Dr. R. Onehm.

Furkabahngesellschaft.

Den Gläubigern dieser Gesellschaft wird hiermit bekanntgegeben, dass die zweite Zivilabteilung des Bundesgerichts durch Beschluss vom 12. Dezember 1923 die Bestätigung des von der Gläubiger Versammlung vom 19. Februar 1923 angenommenen Nachlassvertrages verweigert hat.

L a u s a n n e , den 13. Dezember 1923.

Der Präsident der II. Zivilabteilung: In Vertretung: Soldati.

559

Pferdelieferung für die Militärschulen und -Kurse im Jahre 1924.

Diejenigen Pferdelieferanten und Besitzer von ArtillerieBundespferden, welche Pferde für vorkommende Verwendung im Militärdienst im Jahre 1924 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis zum 31. Dezember 1923 beim Pferdelieferungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich : in der Ostschweiz: bei Herrn Kavallerieoberstlieutenant G. von Salis, in Jenins bei Maienfeld in der Zentralschweiz: bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun.

in der Westschweiz: bei Herrn Artillerieoberst Yersin, in Gland bei Nyon.

T h u n , Dezember 1923.

(2..)

Zentralleitung der schweizerischen Pferdelieferung.

Tarazuschlag auf Benzin und Benzol in Kesselwagen; Herabsetzung.

Durch Verfügung vom 13. Dezember 1923 hat das eidgenössische Zolldepartement den in der Taraverordnung vom 25. Juni 1921 für Benzin .und Benzol in Kesselwagen (Zolltarifnummer 10656) vorgeschriebenen Tarazuschlag von 20 auf 15 °/o des Nettogewichtes herabgesetzt.

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 1923 in Kraft.

B e r n , den 17. Dezember 1923.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgericht an die Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

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Jahr

1923

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1923

Date Data Seite

548-559

Page Pagina Ref. No

10 028 920

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